G 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, 4 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
F, ist
F, auf Dauer unzulässig.
G 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ist
Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA - Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2013 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach seiner Einvernahme am 26.11.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 831216107/1708753,
G 2005 hinsichtlich Asyl abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), jedoch dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III.) wurde. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, jedoch seinen Eltern auf Grund der schweren Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers, um welche sich der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt kümmere, subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Familienverfahren auch für den Beschwerdeführer vorgelegen seien.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2013 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach seiner Einvernahme am 26.11.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 831216107/1708753,
Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, jedoch seinen Eltern auf Grund der schweren Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers, um welche sich der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt kümmere, subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Familienverfahren auch für den Beschwerdeführer vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Wahrung des Parteiengehörs im Aberkennungsverfahren einvernommen, wobei er angab, gesund zu sein und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und das Formular für ein Heimreisezertifikat nicht unterschreiben zu wollen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Großeltern und auch weitere Verwandte leben, zu welchen er aber keinen Kontakt habe. In Österreich lebe noch sein Vater. Seit seine Mutter gestorben sei, gehe es dem Beschwerdeführer schlecht, habe er den Deutschkurs nicht mehr besucht und seine Sachen bei seinem Vater abgeholt. Derzeit wohne er bei Freunden und habe kein Geld. Er wolle in der Schweiz eine Arbeit finden. Er verstehe sich mit seinem Vater seit dem Tod seiner Mutter am 11.01.2015 nicht so gut. Wegen der dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Absicht, den ihm zuerkannten subsidiären Schutz abzuerkennen, wurden ihm Länderinformationsblätter zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. Der Beschwerdeführer fragte stattdessen, wie lange es noch dauere, bis er in die Mongolei müsse. Aus einer aktenkundigen Kopie eines mongolischen Personalausweises und eines mongolischen Reisepasses ist die wahre Identität des Beschwerdeführers ersichtlich. Am 20.11.2015 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin er seine Eheschließung am 02.09.2015 mit einer namentlich genannten Inhaberin einer Rot-weiß-rot-Karte, seine Erwerbstätigkeit seit 20.10.2015 in einem namentlich genannten Restaurant sowie den Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 bekanntgab und Kopien einer mongolischen Heiratsurkunde, der Rot-weiß-rot-Karte seiner Frau, einer Arbeits- bzw. Lohnbestätigung vom 03.11.2015 für den Beschwerdeführer über eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden seit dem 20.10.2015 als Abwäscher in einem Restaurant und eine Einkommen von monatlich netto 593,60 Euro, eines Lohnzettels für Oktober 2015, ein ilingua-Sprachdiplom vom 01.09.2013 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sowie ein mongolisches Zeugnis des Beschwerdeführers samt Übersetzung vom 11.09.2015 sowie eine Übersetzung eines mongolischen Berufsausweises vom 09.06.2011 als Schweißer vorlegte Nach der Einsichtnahme in den Versicherungsauszug ist der Beschwerdeführer seit dem 20.08.2013 als Asylwerber und seit dem 20.10.2015 auch als Arbeiter angemeldet und versichert. Aus der Einsichtnahme in das bezughabende Register ergibt sich ferner ein laufender Bezug von staatlicher Grundversorgung seit dem 20.08.2013. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht zuerkannt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ua. nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz im Wege des Familienverfahrens von seiner schwer kranken Mutter erhalten habe, welche im Jänner 2015 verstorben sei, womit der Grund für die Erteilung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer weggefallen sei. Er sei bisher 1,5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, sein (nunmehriges) Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als er bereits vom Enden seiner Aufenthaltsberechtigung informiert gewesen sei und hätte er erst danach mit seinen Integrationsbemühungen begonnen. Seine Ehefrau wäre angesichts ihrer Rot-weiß-rot-Karte in der Lage, den Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in der Mongolei zu besuchen und könne weiters Kontakt per Telefon oder anderen sozialen Medien aufrechterhalten werden. Rechtlich wurde dargelegt, dass infolge des Todes seiner Mutter kein Grund für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mehr vorliege und daher
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei, welcher
G 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden sei. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 hervorgekommen. Er halte sich seit 2,5 Jahren im Bundesgebiet auf, habe keinen Kontakt zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Vater, sei in Österreich seit rund einem halben Jahr verheiratet und habe die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sei. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er erst einen Deutschkurs nach der Information über die Aberkennung seines Aufenthaltsstatus abgeschlossen habe, er sei kein Mitglied eines Vereins, habe erst bei Bevorstehen der Aberkennung einen Arbeitsplatz gesucht, sein Privatleben sei in Österreich sehr beschränkt, er habe bis zu seiner Ausreise in der Mongolei gelebt. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen und komme damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht in Betracht und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Mangels Vorliegen von Gründen
1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung in die Mongolei
Mangels feststellbaren Gründen sei
FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen gewesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zuerkannt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ua. nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz im Wege des Familienverfahrens von seiner schwer kranken Mutter erhalten habe, welche im Jänner 2015 verstorben sei, womit der Grund für die Erteilung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer weggefallen sei. Er sei bisher 1,5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, sein (nunmehriges) Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als er bereits vom Enden seiner Aufenthaltsberechtigung informiert gewesen sei und hätte er erst danach mit seinen Integrationsbemühungen begonnen. Seine Ehefrau wäre angesichts ihrer Rot-weiß-rot-Karte in der Lage, den Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in der Mongolei zu besuchen und könne weiters Kontakt per Telefon oder anderen sozialen Medien aufrechterhalten werden. Rechtlich wurde dargelegt, dass infolge des Todes seiner Mutter kein Grund für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mehr vorliege und daher
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei, welcher
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden sei. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 hervorgekommen. Er halte sich seit 2,5 Jahren im Bundesgebiet auf, habe keinen Kontakt zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Vater, sei in Österreich seit rund einem halben Jahr verheiratet und habe die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sei. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er erst einen Deutschkurs nach der Information über die Aberkennung seines Aufenthaltsstatus abgeschlossen habe, er sei kein Mitglied eines Vereins, habe erst bei Bevorstehen der Aberkennung einen Arbeitsplatz gesucht, sein Privatleben sei in Österreich sehr beschränkt, er habe bis zu seiner Ausreise in der Mongolei gelebt. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen und komme damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Mangels Vorliegen von Gründen
Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei seine Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig. Mangels feststellbaren Gründen sei
Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, allgemein und würden sich kaum mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation junger Erwachsener ohne familiäre Anknüpfungspunkte auseinander zu setzen. Lediglich seine Großeltern würden noch in der Mongolei leben, zu welchen er keinen Kontakt habe und nicht wisse, wo sich diese aufhielten, sodass die Behörde sohin davon hätte ausgehen müssen, dass er im Herkunftsstaat vollkommen auf sich allein gestellt wäre. Es könne daher nicht geklärt werden, ob er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätte die Behörde feststellen müssen, dass er mit seiner Ehefrau in einer Wohnung lebe, arbeite und sein Unterhalt in Österreich somit gesichert sei. Dieses Vorbringen falle infolge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht unter das Neuerungsverbot. Ferner habe die Behörde das Parteiengehör verletzt, weil der angefochtene Bescheid auf Grund seiner persönlichen Einvernahme am 08.02.2015 erlassen worden sei, sodass bis zur Bescheiderlassung 7 Monate vergangen seien, und die gebotene Aktualität und Vollständigkeit der Entscheidung fehle. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu den vorgelegten Dokumenten zu befragen und habe sich dadurch kein abschließendes Bild über die Person des BF machen können. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten, da er nach den Länderberichten keine ausreichende behördliche Unterstützung erhalten würde. Da er auf kein soziales Netz zurückgreifen könne, sei er der Gefahr der Armut ausgesetzt. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft für seine Existenzmittel aufkommen könne, weil es sowohl an Arbeit als auch an Wohnmöglichkeiten mangle, womit dem Beschwerdeführer die notwendige Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde. Auch sei das Ermittlungsverfahren der Behörde hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens
Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Beziehung zu seiner Ehefrau auch nicht auf einer unsicheren Grundlage entstanden. Es könne den beiden nicht zugemutet werden, ihre Beziehung über Skype oder andere Medien fortzuführen. Die Ehefrau habe zwar noch Familie in der Mongolei, jedoch könne diese sie im Fall der Rückkehr nicht unterstützten. Der Beschwerdeführer besitze in der Mongolei keine Eigentumswohnung und keine Mietwohnung, die Wohnsituation bei einer Rückkehr sei nicht geklärt. Die belangte Behörde ziehe falsche Schlüsse und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interessen in rechtswidriger Weise als überwiegend. Als Integrationsnachweise wurden Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner Frau, eine am 02.09.2015 ausgestellte Heiratsurkunde, eine Arbeits- und Lohnbestätigung für den Beschwerdeführer vom 08.02.2016 sowie Unterstützungsschreiben vom 09.02.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, allgemein und würden sich kaum mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation junger Erwachsener ohne familiäre Anknüpfungspunkte auseinander zu setzen. Lediglich seine Großeltern würden noch in der Mongolei leben, zu welchen er keinen Kontakt habe und nicht wisse, wo sich diese aufhielten, sodass die Behörde sohin davon hätte ausgehen müssen, dass er im Herkunftsstaat vollkommen auf sich allein gestellt wäre. Es könne daher nicht geklärt werden, ob er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätte die Behörde feststellen müssen, dass er mit seiner Ehefrau in einer Wohnung lebe, arbeite und sein Unterhalt in Österreich somit gesichert sei. Dieses Vorbringen falle infolge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht unter das Neuerungsverbot. Ferner habe die Behörde das Parteiengehör verletzt, weil der angefochtene Bescheid auf Grund seiner persönlichen Einvernahme am 08.02.2015 erlassen worden sei, sodass bis zur Bescheiderlassung 7 Monate vergangen seien, und die gebotene Aktualität und Vollständigkeit der Entscheidung fehle. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu den vorgelegten Dokumenten zu befragen und habe sich dadurch kein abschließendes Bild über die Person des BF machen können. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Situation geraten, da er nach den Länderberichten keine ausreichende behördliche Unterstützung erhalten würde. Da er auf kein soziales Netz zurückgreifen könne, sei er der Gefahr der Armut ausgesetzt. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft für seine Existenzmittel aufkommen könne, weil es sowohl an Arbeit als auch an Wohnmöglichkeiten mangle, womit dem Beschwerdeführer die notwendige Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde. Auch sei das Ermittlungsverfahren der Behörde hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens
Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Beziehung zu seiner Ehefrau auch nicht auf einer unsicheren Grundlage entstanden. Es könne den beiden nicht zugemutet werden, ihre Beziehung über Skype oder andere Medien fortzuführen. Die Ehefrau habe zwar noch Familie in der Mongolei, jedoch könne diese sie im Fall der Rückkehr nicht unterstützten. Der Beschwerdeführer besitze in der Mongolei keine Eigentumswohnung und keine Mietwohnung, die Wohnsituation bei einer Rückkehr sei nicht geklärt. Die belangte Behörde ziehe falsche Schlüsse und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interessen in rechtswidriger Weise als überwiegend. Als Integrationsnachweise wurden Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner Frau, eine am 02.09.2015 ausgestellte Heiratsurkunde, eine Arbeits- und Lohnbestätigung für den Beschwerdeführer vom 08.02.2016 sowie Unterstützungsschreiben vom 09.02.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und lebte nach seiner Einreise im August 2013 mit seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern und seinem Bruder im Bundesgebiet -ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigter im Familienverfahren nach seiner Mutter- im gemeinsamen Haushalt. Im XXXX ist seine Mutter verstorben. Seither lebte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei Freunden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und lebte nach seiner Einreise im August 2013 mit seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern und seinem Bruder im Bundesgebiet -ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigter im Familienverfahren nach seiner Mutter- im gemeinsamen Haushalt. Im römisch 40 ist seine Mutter verstorben. Seither lebte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei Freunden. Er hat am 02.09.2015 bei der mongolischen Botschaft eine mongolische Staatsbürgerin und Inhaberin einer Rot-weiß-rot-Karte geheiratet und ist mit dieser seit dem 03.11.2015 an einer gemeinsamen Adresse im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 20.10.2015 geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit als Abwäscher im Bundesgebiet nach, womit er monatlich 593,60 Euro netto für 20 Wochenstunden verdient. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt in Österreich derzeit keine medizinische Behandlung in Anspruch. Im Herkunftsstaat leben noch die Großeltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers, zu welchen er keinen Kontakt hat, sowie seine Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat seine Schul- und Berufsausbildung (als Schweißer) absolviert und beherrscht die mongolische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zum Herkunftsstaat: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei werden zu Feststellungen der vorliegenden Entscheidung erhoben. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage: > erstinstanzlicher Verfahrensakt; > PV; > im Verfahren vorgelegte Dokumente. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und seiner wahren Identiät ergeben sich aus dem in Kopie vorgelegten mongolischen Reisepass des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten resultieren aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachten Angaben und den von ihm in Kopie vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. daraus, dass keine ärztlichen Atteste vorgelegt wurden. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhalt mit den beigebrachten Unterlagen. Sein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich seit nunmehr über drei Jahren ergibt sich aus dem bezughabenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit resultiert aus der Einsichtnahme in das bezughabende Register. Die Feststellungen zur Mongolei sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und stellen eine Zusammenstellung von Berichten unterschiedlicher Quellen dar, woraus sich ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt. Soweit in der Beschwerde deren Unvollständigkeit bzw. teilweise Unrichtigkeit behauptet wird, fehlt es jedoch an näheren Ausführungen dazu, inwiefern diese unrichtig wären. Dass der Beschwerdeführer -wie in der Beschwerde behauptet- über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Mongolei verfügen würde, deckt sich nicht mit seinem Vorbringen, wonach noch seine Großeltern und weitere Verwandte in der Mongolei leben, auch wenn er vorbringt, keinen Kontakt zu diesen zu haben. Dass dies schon in der Vergangenheit nicht zutraf, hat er selbst vorgebracht, indem er angab, diese hätten ihn kontaktiert und darüber informiert, dass seine Mutter ihn nach Österreich nachholen wolle. Ferner hat der Beschwerdeführer seit seiner Eheschließung mit einer mongolischen Staatsbürgerin auch Schwiegereltern in der Mongolei, mit welchen er im Fall einer Rückkehr Kontakt aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer ist außerdem nicht mehr minderjährig, verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung, ist gesund und im erwerbsfähigen Alter und verfügt nun auch über entsprechende Deutschkenntnisse, womit er nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach es in den letzten Jahren in der Mongolei zu einem hohen wirtschaftlichen Wachstum gekommen ist, zwar von einer höheren als der offiziellen Arbeitslosenrate von 6% auszugehen ist und geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (Landwirtschaft, Bergbau) arbeiten, die Regierung jedoch auch solchen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen gewährt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Mongolei einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sein wird (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) zumal die Mongolei nach der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 Abs. 5 BFA-VG ist.Dass der Beschwerdeführer -wie in der Beschwerde behauptet- über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Mongolei verfügen würde, deckt sich nicht mit seinem Vorbringen, wonach noch seine Großeltern und weitere Verwandte in der Mongolei leben, auch wenn er vorbringt, keinen Kontakt zu diesen zu haben. Dass dies schon in der Vergangenheit nicht zutraf, hat er selbst vorgebracht, indem er angab, diese hätten ihn kontaktiert und darüber informiert, dass seine Mutter ihn nach Österreich nachholen wolle. Ferner hat der Beschwerdeführer seit seiner Eheschließung mit einer mongolischen Staatsbürgerin auch Schwiegereltern in der Mongolei, mit welchen er im Fall einer Rückkehr Kontakt aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer ist außerdem nicht mehr minderjährig, verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung, ist gesund und im erwerbsfähigen Alter und verfügt nun auch über entsprechende Deutschkenntnisse, womit er nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach es in den letzten Jahren in der Mongolei zu einem hohen wirtschaftlichen Wachstum gekommen ist, zwar von einer höheren als der offiziellen Arbeitslosenrate von 6% auszugehen ist und geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (Landwirtschaft, Bergbau) arbeiten, die Regierung jedoch auch solchen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen gewährt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Mongolei einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sein wird vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) zumal die Mongolei nach der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG ist. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung
G 2005 am 20.11.2015 gestellt hat.Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, AsylG 2005 am 20.11.2015 gestellt hat. 3.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
G 2005 zu Recht erfolgt ist:3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und die Aberkennung
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist: Dem Beschwerdeführer wurde zu seinem Antrag vom 20.08.2013 auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2014, Zl. 831216107/1708753, nach Abweisung hinsichtlich Asyl mangels geltend gemachter Verfolgung
Vm § 34 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 erteilt, weil er seine im gemeinsamen Haushalt lebende, schwer kranke Mutter betreute. Seine Mutter ist jedoch am 11.01.2015 verstorben. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demnach nicht mehr vor.Dem Beschwerdeführer wurde zu seinem Antrag vom 20.08.2013 auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2014, Zl. 831216107/1708753, nach Abweisung hinsichtlich Asyl mangels geltend gemachter Verfolgung
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 erteilt, weil er seine im gemeinsamen Haushalt lebende, schwer kranke Mutter betreute. Seine Mutter ist jedoch am 11.01.2015 verstorben. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demnach nicht mehr vor. Dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ebenfalls nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im Alter von 24 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. So gab der BF selbst an, seine Schul- und Berufsausbildung zum Schweißer in der Mongolei absolviert zu haben. Auch hat er Berufserfahrung in Österreich und Deutschkenntnisse vorzuweisen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte (Großeltern, Verwandte, Schwiegereltern) und steht ihm die Möglichkeit offen, sich staatlicher Hilfsleistungen zu bedienen. Was das Verhältnis zu seiner Frau betrifft, so kommt auch dieser als mongolischer Staatsbürgerin und Inhaberin einer Rot-weiß-rot-Karte kein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu und kann diese den Beschwerdeführer jederzeit in den Herkunftsstaat begleiten oder dort besuchen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.3.3.1.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.3.
G 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -Strichaufzählung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -Strichaufzählung das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien: Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Der Beschwerdeführer lebte bis zum Tod seiner Mutter im Jänner 2015 als subsidiäre Schutzberechtigter im Familienverfahren mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Danach lebte er jedoch im Bundesgebiet bei Freunden bis er nach seiner Eheschließung im September 2015 mit einer mongolischen Staatsbürgerin und Inhaberin einer Rot-weiß-rot-Karte im November 2015 einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser begründete, sodass aktuell vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Hervorzuheben ist dabei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte ebenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und der Beschwerdeführer diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, als sowohl sein Aufenthalt als auch jener seiner Ehefrau im Bundesgebiet rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer lebte bis zum Tod seiner Mutter im Jänner 2015 als subsidiäre Schutzberechtigter im Familienverfahren mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Danach lebte er jedoch im Bundesgebiet bei Freunden bis er nach seiner Eheschließung im September 2015 mit einer mongolischen Staatsbürgerin und Inhaberin einer Rot-weiß-rot-Karte im November 2015 einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser begründete, sodass aktuell vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Hervorzuheben ist dabei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte ebenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und der Beschwerdeführer diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, als sowohl sein Aufenthalt als auch jener seiner Ehefrau im Bundesgebiet rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass auch die übrigen Aspekte dieses Tatbestandes sowie (überhaupt) die weiteren Tatbestände des § 9 Abs 2 BFA-VG nicht gegen den Beschwerdeführer sprechen:Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass auch die übrigen Aspekte dieses Tatbestandes sowie (überhaupt) die weiteren Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht gegen den Beschwerdeführer sprechen: Unzweifelhaft besteht in Österreich auch ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält er sich doch seit August 2013 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat hier auch Beziehungen aufgebaut, zumal er seit Oktober 2015 einer Erwerbstätigkeit imBundesgebiet nachgeht und auch bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2013 auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz als Familienangehöriger von subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit Bescheid vom 26.11.2014 ebenfalls subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 zuerkannt, deren Verlängerung er rechtzeitig beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat demnach sein Privatleben vor der Aberkennung seines Schutzstatus begründet, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bislang unbescholten. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft ist von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, dieses weiter voranzutreiben, auszugehen: Der Beschwerdeführer war bereits in der Lage, Kontakte im Bundesgebiet zu knüpfen (Freunde). Ferner hat er bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und dies durch ein Sprachzertifikat belegt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aktuell mit einem 20-Stunden Arbeitsplatz monatlich 593,60 Euro netto verdient, künftig auch in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zur Gänze zu sichern und dass er selbsterhaltungsfähig ist. Dies unterstreicht den Eingliederungswillen des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer Abschwächung allenfalls noch vorhandener verwandtschaftlicher Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Die geschilderten Integrationsbemühungen lassen prognostisch gesehen diese – gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz samt einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei geboren, hat dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und spricht die mongolische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Herkunftsstaat leben noch die Großeltern und Verwandte sowie seine Schwiegereltern. Durch das bestehende Familienleben mit seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Ehefrau liegt der Lebensmittelpunkt nunmehr unzweifelhaft in Österreich und treten seine Bindungen zum Herkunftsstaat demgegenüber zurück. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verfahrens nicht ausschlaggebend für die bisherige über dreijährige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in Österreich, zumal er sich bisher infolge des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zukunftsprognose: Auf Grund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und eines in diesem Sinne künftig auch für den Beschwerdeführer anzunehmenden hohen Integrationsgrades hier in Österreich ist jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig in Österreich eine (weitere) positive Entwicklung nehmen wird – es sind nicht einmal Ansätze hinsichtlich der in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten "Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gegeben.Auf Grund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und eines in diesem Sinne künftig auch für den Beschwerdeführer anzunehmenden hohen Integrationsgrades hier in Österreich ist jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig in Österreich eine (weitere) positive Entwicklung nehmen wird – es sind nicht einmal Ansätze hinsichtlich der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten "Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gegeben. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung – eindeutig – zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Infolge des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers insbesondere mit seiner im Bundesgebiet auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte aufenthaltsberechtigten Ehefrau im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) im Zusammenhalt mit seinen deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 ist dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist und er die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Infolge des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers insbesondere mit seiner im Bundesgebiet auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte aufenthaltsberechtigten Ehefrau im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) im Zusammenhalt mit seinen deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 ist dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist und er die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.
G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. [ ]
G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen.Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über den Anspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass Paragraph 55, AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen vergleiche dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 3, der oben zitierten Bestimmung wurde.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz enthält, gleichzeitig den vom Bundesamt diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten wird, sodass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen. In der Beschwerde wurden keine weiteren Integrationsaspekte dargetan, die nicht ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers gewertet wurden, sodass auch insofern keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bestand (vgl. in diesem Zusammenhang zur Nichtverletzung der Verhandlungspflicht VwGH Ra 2016/21/0277 vom 20.10.2016).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz enthält, gleichzeitig den vom Bundesamt diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten wird, sodass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen. In der Beschwerde wurden keine weiteren Integrationsaspekte dargetan, die nicht ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers gewertet wurden, sodass auch insofern keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bestand vergleiche in diesem Zusammenhang zur Nichtverletzung der Verhandlungspflicht VwGH Ra 2016/21/0277 vom 20.10.2016). Zu Spruchpunkt III. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch drei. (Revision)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2121815.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.