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{'item': 'W129 2112561-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 17a§ 65§ 38§ 17Art. 130§ 6§ 135a§ 31§ 24§§ 141a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW129 2112561-1 SpruchW129 2112561-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzen

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Die BF unterschrieb nicht die mit 23.04.2015 datierte vorbereitete Zustimmungserklärung, wonach sie mit ihrer Versetzung von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX XXXX XXXX (Objld: 91556, Springer in PT 5 – Code 5005) zum nächstmöglichen Termin einverstanden sei.
  3. Die BF unterschrieb nicht die mit 23.04.2015 datierte vorbereitete Zustimmungserklärung, wonach sie mit ihrer Versetzung von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 römisch 40 römisch 40 (Objld: 91556, Springer in PT 5 – Code 5005) zum nächstmöglichen Termin einverstanden sei.
  4. Ebenso wenig unterschrieb sie die mit 07.05.2015 datierte vorbereitete Zustimmungserklärung, wonach sie mit ihrer Versetzung von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX (Objld: 92988, Springer in PT 5 – Code 5005) zum nächstmöglichen Termin einverstanden sei.
  5. Ebenso wenig unterschrieb sie die mit 07.05.2015 datierte vorbereitete Zustimmungserklärung, wonach sie mit ihrer Versetzung von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 (Objld: 92988, Springer in PT 5 – Code 5005) zum nächstmöglichen Termin einverstanden sei.
  6. Am 09.06.2015 wurde der Vorsitzende des Personalausschusses Post XXXX von der geplanten Versetzung informiert. Demnach solle die BF mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf dem ihrer dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, verwendet werden.

§ 17aAbs. 9 PSt

G iVm § 72 Abs. 3 PBVG werde ihm daher die Gelegenheit gegeben, binnen 5 Tagen dazu Stellung zu nehmen bzw. darüber Verhandlungen mit ihnen aufzunehmen.römisch 40 von der geplanten Versetzung informiert. Demnach solle die BF mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf dem ihrer dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, verwendet werden.

Paragraph 17 a, Absatz 9, PStG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 3, PBVG werde ihm daher die Gelegenheit gegeben, binnen 5 Tagen dazu Stellung zu nehmen bzw. darüber Verhandlungen mit ihnen aufzunehmen.

  1. Der Vorsitzende des Personalausschusses Post XXXX äußerte sich am 09.06.2015 dahingehend, dass die BF ein gewähltes Mitglied des VPA
  2. Der Vorsitzende des Personalausschusses Post römisch 40 äußerte sich am 09.06.2015 dahingehend, dass die BF ein gewähltes Mitglied des VPA XXXX sei und dort u.a. das Mandat der Schriftführerin ausübe.

§ 65Abs.

3 dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt und dienstzugeteilt werden. Da die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte und zudem eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, könne von der BF keine Zustimmung erteilt werden. Die BF stimme jedoch einer dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX sei daher aus rechtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Er fordere als Vorsitzender die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage könnte auf weitere Verhandlungen oder Beratungen verzichtet werden.römisch 40 sei und dort u.a. das Mandat der Schriftführerin ausübe.

Paragraph 65, Absatz 3, dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt und dienstzugeteilt werden. Da die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte und zudem eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, könne von der BF keine Zustimmung erteilt werden. Die BF stimme jedoch einer dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 ausdrücklich zu. Eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 sei daher aus rechtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Er fordere als Vorsitzender die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 . Aufgrund der eindeutigen Rechtslage könnte auf weitere Verhandlungen oder Beratungen verzichtet werden. 6. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr – mit näherer Begründung - mitgeteilt, dass es

§ 38Abs.

1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX zu versetzen und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden.6. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr – mit näherer Begründung - mitgeteilt, dass es

Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 1 bis 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale römisch 40 zu versetzen und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden. 7. Mit Schreiben vom 22.06.2015 erhob die BF fristgerecht Einwendungen. Demnach sei sie seit den PV-Wahlen im Oktober 2014 gewähltes Mitglied des VPA XXXX und übe ua. das Mandat der Schriftführerin aus.

§ 65Abs.

3 PBVG dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die beabsichtige Versetzung zur Postfiliale XXXX würde bedeuten, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte. Außerdem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter. Deshalb könne sie keine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilen. Sie stimme aber als VPA der dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Diese Zustimmung zur Dienstzuteilung nach XXXX bleibe uneingeschränkt aufrecht. Eine Versetzung zur Postfiliale7. Mit Schreiben vom 22.06.2015 erhob die BF fristgerecht Einwendungen. Demnach sei sie seit den PV-Wahlen im Oktober 2014 gewähltes Mitglied des VPA römisch 40 und übe ua. das Mandat der Schriftführerin aus.

Paragraph 65, Absatz 3, PBVG dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die beabsichtige Versetzung zur Postfiliale römisch 40 würde bedeuten, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte. Außerdem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter. Deshalb könne sie keine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilen. Sie stimme aber als VPA der dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 ausdrücklich zu. Diese Zustimmung zur Dienstzuteilung nach römisch 40 bleibe uneingeschränkt aufrecht. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX sei aufgrund der Bestimmungen des PBVG nicht möglich. Sie fordere als gewähltes Mitglied des VPA XXXX, die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX, da sie auch in der Postfiliale XXXX die gleiche Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit habe wie in der Postfiliale XXXX. Einer Versetzung zur nächstgelegenen Postfiliale XXXX, bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit würde sie ebenso zustimmen.römisch 40 sei aufgrund der Bestimmungen des PBVG nicht möglich. Sie fordere als gewähltes Mitglied des VPA römisch 40 , die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 , da sie auch in der Postfiliale römisch 40 die gleiche Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit habe wie in der Postfiliale römisch 40 . Einer Versetzung zur nächstgelegenen Postfiliale römisch 40 , bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit würde sie ebenso zustimmen. 8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2015, GZ 0060-099815-2015-Abf. 2, verfügte das Personalamt XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), dass die BF

§ 38Abs.

1, 2 und 38. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2015, GZ 0060-099815-2015-Abf. 2, verfügte das Personalamt römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), dass die BF

Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Z 1 bis 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX versetzt werde und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, verwendet werde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sie ab 01.02.2010 dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, bei der nichtselbständigen Postfiliale XXXX verwendet worden sei. Mit Ablauf 03.12.2013 sei diese Postfiliale geschlossen und ihr bisheriger Stammarbeitsplatz bei dieser Filiale aufgelassen worden. Seit 04.12.2013 würde sie als Springerin innerhalb ihres VPA-Bereiches XXXX eingesetzt werden. Im Zuge der Einrichtung von Knotenfilialen im Vertrieb Filialen XXXX seien die Springer- bzw. Exponiererarbeitsplätze zu den Knotenfilialen verlegt worden und es sei bei der Knotenfiliale XXXX ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit der Bezeichnung "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, eingerichtet worden, den es zu besetzen gelte. Die BF weise die Eignung und die entsprechende dienstrechtliche Einstufung für diesen Arbeitsplatz auf. Ihre neue Stammdienststelle liege ca. 23 km von ihrem Wohnort entfernt. Ein ebenfalls freier Springerarbeitsplatz bei der Knotenfiliale XXXX liege ca. 30 km von ihrem Wohnort entfernt. Die Versetzung zur Postfiliale XXXX stelle somit die schonendste Variante dar. Auch liege die Postfiliale XXXX innerhalb ihres VPA-Bereiches XXXX, womit ihrem Mandat als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses XXXX nach Rechtsansicht der Österreichischen Post AG Rechnung getragen werde. Ein wichtiges Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei sowohl durch die Schließung der ehemaligen Stammdienstelle der BF als auch durch die Umsetzung der "Knotenorganisation" begründet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die BF derzeit als Springerin in einer nicht mehr existierenden Stammfiliale eingesetzt werde, was auf Dauer nicht zulässig sei und daher einer bestehenden Knotenfiliale zu unterstellen sei. Auch sei der bei der Postfiliale XXXX installierte Knotenleiter die Führungskraft bzw. der fachliche und disziplinäre Vorgesetzte der für diese Region vorgesehenen Springer und sei eine Versetzung zur Postfiliale XXXX daher auch im Hinblick auf § 45 BDG 1979 betrieblich erforderlich. Zu den Einwendungen der BF wurde ausgeführt, dass der Wortlaut der Bestimmung § 65 Abs. 3, 2. Satz PBVG praktisch jenem des § 27 Abs. 1 PVG entspreche, wonach die Personalvertreter während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden dürften. Aufgrund der Gleichartigkeit dieser beiden Bestimmungen könne auch für den Bereich des PBVG auf die zu § 27 Abs. 1 PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. § 27 Abs. 1 PVG verfolge zwei Ziele. Zum einen solle verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienstellenausschusses, dem der Personalvertreter angehöre, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen solle ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen würden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststellen des Betroffenen fallen würden. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann dessen Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstellenausschuss liegen würde. Fest stehe, dass die Postfiliale XXXX im Zuständigkeits- bzw. Wirkungsbereich des VPA XXXX liege. Dies werde auch nicht bestritten. Durch eine Versetzung zur Postfiliale XXXX erlösche daher die ihre Mitgliedschaft zum VPA XXXX auch nicht, da der Wirkungsbereich des VPA XXXX

§ 17Abs.

3 letzter Satz PBVG als Betrieb gelte. Daher sei für die Versetzung zur Postfiliale XXXX ihre Zustimmung nicht erforderlich. Zu den Einwendungen, dass es der BF bei einer Versetzung zur Postfiliale XXXX nicht möglich sei, ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sowie dass sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, wurde ausgeführt, dass laut Judikatur in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar sei. Laut Judikatur seien einfache Wegstrecken von 55 bis 60 km im Rahmen des zumutbaren. Die Entfernung ihres neuen Dienstortes von ihrem Wohnort liege mit ca. 23 km unter dieser Höchstgrenze. Als Springerin werde sie nur temporär bei ihrer Stammfiliale XXXX verwendet und sei sie im Rahmen ihrer Dienstzuteilung ohnehin überwiegend auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen. Dieser Aufwand werde ihr nach der RGV 1955 vergolten. Zur ausdrücklichen Zustimmung zur Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX wurde ausgeführt, dass die BF am 23.04.2015 eine Versetzung zur Postfiliale XXXX abgelehnt habe. Eine Dienstzuteilung könne immer nur eine temporäre Lösung sein und würde nicht die Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale XXXX bereinigen. Zur Zustimmung zur Versetzung zur Postfiliale XXXX bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit, wurde ausgeführt, dass diese Postfiliale keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, weshalb diese Variante nicht möglich sei. Weiters seien bei dieser Postfiliale alle Arbeitsplätze fix mit anderen Mitarbeitern besetzt.Ziffer eins bis 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale römisch 40 versetzt werde und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, verwendet werde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sie ab 01.02.2010 dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, bei der nichtselbständigen Postfiliale römisch 40 verwendet worden sei. Mit Ablauf 03.12.2013 sei diese Postfiliale geschlossen und ihr bisheriger Stammarbeitsplatz bei dieser Filiale aufgelassen worden. Seit 04.12.2013 würde sie als Springerin innerhalb ihres VPA-Bereiches römisch 40 eingesetzt werden. Im Zuge der Einrichtung von Knotenfilialen im Vertrieb Filialen römisch 40 seien die Springer- bzw. Exponiererarbeitsplätze zu den Knotenfilialen verlegt worden und es sei bei der Knotenfiliale römisch 40 ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit der Bezeichnung "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, eingerichtet worden, den es zu besetzen gelte. Die BF weise die Eignung und die entsprechende dienstrechtliche Einstufung für diesen Arbeitsplatz auf. Ihre neue Stammdienststelle liege ca. 23 km von ihrem Wohnort entfernt. Ein ebenfalls freier Springerarbeitsplatz bei der Knotenfiliale römisch 40 liege ca. 30 km von ihrem Wohnort entfernt. Die Versetzung zur Postfiliale römisch 40 stelle somit die schonendste Variante dar. Auch liege die Postfiliale römisch 40 innerhalb ihres VPA-Bereiches römisch 40 , womit ihrem Mandat als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses römisch 40 nach Rechtsansicht der Österreichischen Post AG Rechnung getragen werde. Ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 sei sowohl durch die Schließung der ehemaligen Stammdienstelle der BF als auch durch die Umsetzung der "Knotenorganisation" begründet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die BF derzeit als Springerin in einer nicht mehr existierenden Stammfiliale eingesetzt werde, was auf Dauer nicht zulässig sei und daher einer bestehenden Knotenfiliale zu unterstellen sei. Auch sei der bei der Postfiliale römisch 40 installierte Knotenleiter die Führungskraft bzw. der fachliche und disziplinäre Vorgesetzte der für diese Region vorgesehenen Springer und sei eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 daher auch im Hinblick auf Paragraph 45, BDG 1979 betrieblich erforderlich. Zu den Einwendungen der BF wurde ausgeführt, dass der Wortlaut der Bestimmung Paragraph 65, Absatz 3, 2, Satz PBVG praktisch jenem des Paragraph 27, Absatz eins, PVG entspreche, wonach die Personalvertreter während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden dürften. Aufgrund der Gleichartigkeit dieser beiden Bestimmungen könne auch für den Bereich des PBVG auf die zu Paragraph 27, Absatz eins, PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Paragraph 27, Absatz eins, PVG verfolge zwei Ziele. Zum einen solle verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienstellenausschusses, dem der Personalvertreter angehöre, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen solle ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen würden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststellen des Betroffenen fallen würden. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann dessen Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstellenausschuss liegen würde. Fest stehe, dass die Postfiliale römisch 40 im Zuständigkeits- bzw. Wirkungsbereich des VPA römisch 40 liege. Dies werde auch nicht bestritten. Durch eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 erlösche daher die ihre Mitgliedschaft zum VPA römisch 40 auch nicht, da der Wirkungsbereich des VPA römisch 40

Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz PBVG als Betrieb gelte. Daher sei für die Versetzung zur Postfiliale römisch 40 ihre Zustimmung nicht erforderlich. Zu den Einwendungen, dass es der BF bei einer Versetzung zur Postfiliale römisch 40 nicht möglich sei, ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sowie dass sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, wurde ausgeführt, dass laut Judikatur in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar sei. Laut Judikatur seien einfache Wegstrecken von 55 bis 60 km im Rahmen des zumutbaren. Die Entfernung ihres neuen Dienstortes von ihrem Wohnort liege mit ca. 23 km unter dieser Höchstgrenze. Als Springerin werde sie nur temporär bei ihrer Stammfiliale römisch 40 verwendet und sei sie im Rahmen ihrer Dienstzuteilung ohnehin überwiegend auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen. Dieser Aufwand werde ihr nach der RGV 1955 vergolten. Zur ausdrücklichen Zustimmung zur Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 wurde ausgeführt, dass die BF am 23.04.2015 eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 abgelehnt habe. Eine Dienstzuteilung könne immer nur eine temporäre Lösung sein und würde nicht die Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale römisch 40 bereinigen. Zur Zustimmung zur Versetzung zur Postfiliale römisch 40 bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit, wurde ausgeführt, dass diese Postfiliale keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, weshalb diese Variante nicht möglich sei. Weiters seien bei dieser Postfiliale alle Arbeitsplätze fix mit anderen Mitarbeitern besetzt. 9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 28.07.2015 brachte die BF zusammengefasst und sinngemäß vor, dass die belangte Behörde § 72 Abs. 3 PBVG und § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetztes nicht berücksichtigt habe. In § 72 Abs. 3 PBVG als auch in § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetz werde eindeutig eine Mitwirkungspflicht vorgesehen. Dass das Personalvertretungsorgan mitzuwirken habe, sei als Zustimmungspflicht zu verstehen. Einer derartigen Versetzung sei aber nie zugestimmt worden. Auch habe die belangte Behörde § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht berücksichtigt. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH kein wichtiges dienstliches Interesse aufgrund einer Organisationsänderung im vorliegenden Fall bestehe, sei die Versetzung somit rechtswidrig. Unter diesem Gesichtspunkt hätte auch eine Prüfung

§ 38Abs.

4 BDG 1979 durchgeführt werden müssen. Weiters würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Schaffung der Knotenfilialen und die Versetzung der BF ausschließlich gegen die BF gerichtet sei, um ihr zu schaden, weil man ihr die Reisekosten nicht mehr bezahlen wolle, auf die sie aber angewiesen sei. Auch habe sie es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf § 38 Abs. 4 BDG 1979 zu treffen. Die belangte Behörde habe nicht ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse

§ 38Abs.

4 BDG 1979 berücksichtigt. Die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zzgl. Fußmarsch hin und retour betrage 107,6 km und bedeute einen enormen Zeitaufwand, weshalb die Versetzung unzumutbar sei. Bei Nutzung eines privaten PKWs – den die BF nicht habe - würden der BF schon durch diese Mehrkosten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil iSd § 38 Abs. 4

  1. Satz BDG 1979 entstehen. Die Anmietung einer Zweitwohnung wäre für die BF eine extreme finanzielle Belastung. Für andere geeignete Kollegen der BF wäre eine Versetzung nach XXXX, mit einem wesentlich geringeren Nachteil verbunden gewesen. Auch habe die BF gesundheitliche Probleme. Zudem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter. Weiters sei § 27 Abs. 1 PVG und § 65 Abs. 3 PBVG falsch ausgelegt worden. Nach Zitierung der §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 PVG sowie § 65 Abs. 3 PBVG wurde weiter ausgeführt, dass sich diese Bestimmungen von der Textierung unterscheiden würden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 PVG aus. Darüber hinaus wurde ausgeführt, ob eine Variante die schonendste darstelle, bedarf es zuvor des Nachweises, dass im gesamten Bereich des Ressorts kein einziger freier systematisierter Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe der BF vorhanden sei. Dieser sei nicht erbracht worden. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX würde die schonendste Variante darstellen. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass die Postfiliale XXXX keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, so sei darauf hinzuweisen, dass es der BF lieber sei, einen fixen Arbeitsplatz bei dieser Postfiliale zu erhalten. Auch sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, so habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in dem entscheidenden Punkt, nämlich welcher die Grundlage für die Zumutbarkeit der Versetzung der BF bestimmen sollte, völlig unterlassen. Ebenso sei der konkrete Sachverhalt teilweise völlig außer Acht gelassen oder nicht ermittelt worden und sei in der Begründung weder angeführt noch bewertet worden.
  2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 28.07.2015 brachte die BF zusammengefasst und sinngemäß vor, dass die belangte Behörde Paragraph 72, Absatz 3, PBVG und Paragraph 17 a, Absatz 9 a, Poststrukturgesetztes nicht berücksichtigt habe. In Paragraph 72, Absatz 3, PBVG als auch in Paragraph 17 a, Absatz 9 a, Poststrukturgesetz werde eindeutig eine Mitwirkungspflicht vorgesehen. Dass das Personalvertretungsorgan mitzuwirken habe, sei als Zustimmungspflicht zu verstehen. Einer derartigen Versetzung sei aber nie zugestimmt worden. Auch habe die belangte Behörde Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 nicht berücksichtigt. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH kein wichtiges dienstliches Interesse aufgrund einer Organisationsänderung im vorliegenden Fall bestehe, sei die Versetzung somit rechtswidrig. Unter diesem Gesichtspunkt hätte auch eine Prüfung

Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 durchgeführt werden müssen. Weiters würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Schaffung der Knotenfilialen und die Versetzung der BF ausschließlich gegen die BF gerichtet sei, um ihr zu schaden, weil man ihr die Reisekosten nicht mehr bezahlen wolle, auf die sie aber angewiesen sei. Auch habe sie es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 zu treffen. Die belangte Behörde habe nicht ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse

Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 berücksichtigt. Die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zzgl. Fußmarsch hin und retour betrage 107,6 km und bedeute einen enormen Zeitaufwand, weshalb die Versetzung unzumutbar sei. Bei Nutzung eines privaten PKWs – den die BF nicht habe - würden der BF schon durch diese Mehrkosten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil iSd Paragraph 38, Absatz 4,

  1. Satz BDG 1979 entstehen. Die Anmietung einer Zweitwohnung wäre für die BF eine extreme finanzielle Belastung. Für andere geeignete Kollegen der BF wäre eine Versetzung nach römisch 40 , mit einem wesentlich geringeren Nachteil verbunden gewesen. Auch habe die BF gesundheitliche Probleme. Zudem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter. Weiters sei Paragraph 27, Absatz eins, PVG und Paragraph 65, Absatz 3, PBVG falsch ausgelegt worden. Nach Zitierung der Paragraphen 25, Absatz eins, 27, Absatz eins, PVG sowie Paragraph 65, Absatz 3, PBVG wurde weiter ausgeführt, dass sich diese Bestimmungen von der Textierung unterscheiden würden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 27, Absatz eins, PVG aus. Darüber hinaus wurde ausgeführt, ob eine Variante die schonendste darstelle, bedarf es zuvor des Nachweises, dass im gesamten Bereich des Ressorts kein einziger freier systematisierter Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe der BF vorhanden sei. Dieser sei nicht erbracht worden. Eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 würde die schonendste Variante darstellen. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass die Postfiliale römisch 40 keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, so sei darauf hinzuweisen, dass es der BF lieber sei, einen fixen Arbeitsplatz bei dieser Postfiliale zu erhalten. Auch sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, so habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in dem entscheidenden Punkt, nämlich welcher die Grundlage für die Zumutbarkeit der Versetzung der BF bestimmen sollte, völlig unterlassen. Ebenso sei der konkrete Sachverhalt teilweise völlig außer Acht gelassen oder nicht ermittelt worden und sei in der Begründung weder angeführt noch bewertet worden. Die BF stellte, den Antrag ein medizinisches SV-Gutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass ihr die langen Anfahrtszeiten nach XXXXund retour mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar seien.
  2. Mit Schreiben vom 10.08.2015 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Rechtliche Beurteilung: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da die Angelegenheit § 38 BDG betrifft - Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - da die Angelegenheit Paragraph 38, BDG betrifft - Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

  1. § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lautet:
  2. Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lautet: § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtsverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. Zu Spruchpunkt A)
  7. Aus folgenden Gründen hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt: Die BF brachte in den Einwendungen vom 22.06.2015 vor, sie stimme als VPA der "dauernden Dienstzuteilung" zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid zur Knotenfiliale XXXX lediglich fest, dass die BF eine Versetzung zur Postfiliale XXXX am 23.04.2015 abgelehnt habe und eine Dienstzuteilung nur eine temporäre Lösung sei, die die derzeit noch aufrechte Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale XXXX nicht bereinige. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch zu klären, was die BF mit "dauernden Dienstzuteilung" meinte. Die Wendung "dauernde Dienstzuteilung" deutet nämlich daraufhin, dass sich die BF lediglich im Ausdruck vergriffen hat und damit nicht eine nur vorübergehende Zuweisung zu einer Dienststelle iSd § 39 BDG 1979 beabsichtigte, sondern vielmehr eine "dauernde" Zuweisung. Dem ging die belangte Behörde jedoch nicht nach und traf in weiterer Folge keine weiteren Feststellungen zur Knotenfiliale XXXX. Somit unterließ sie entsprechende Ermittlungen und verabsäumte es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, was die schonendste Variante ist.Die BF brachte in den Einwendungen vom 22.06.2015 vor, sie stimme als VPA der "dauernden Dienstzuteilung" zur Knotenfiliale römisch 40 ausdrücklich zu. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid zur Knotenfiliale römisch 40 lediglich fest, dass die BF eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 am 23.04.2015 abgelehnt habe und eine Dienstzuteilung nur eine temporäre Lösung sei, die die derzeit noch aufrechte Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale römisch 40 nicht bereinige. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch zu klären, was die BF mit "dauernden Dienstzuteilung" meinte. Die Wendung "dauernde Dienstzuteilung" deutet nämlich daraufhin, dass sich die BF lediglich im Ausdruck vergriffen hat und damit nicht eine nur vorübergehende Zuweisung zu einer Dienststelle iSd Paragraph 39, BDG 1979 beabsichtigte, sondern vielmehr eine "dauernde" Zuweisung. Dem ging die belangte Behörde jedoch nicht nach und traf in weiterer Folge keine weiteren Feststellungen zur Knotenfiliale römisch 40 . Somit unterließ sie entsprechende Ermittlungen und verabsäumte es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, was die schonendste Variante ist. Zudem brachte die BF in den Einwendungen vor, dass sie eine alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter sei. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass die BF als Springerin ohnehin auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen sei. Dies obwohl die BF bereits in den Einwendungen vorbrachte, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahre. Das Bundesverwaltungsgereicht verkennt zwar nicht, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist und eine einfache Wegstrecke im Ausmaß von 60 Kilometer im Rahmen des Zumutbaren liegen (vgl dazu ua. BerK 25.06.1999, 33/8-BK/99). Jedoch hat die BF nachvollziehbar offengelegt, dass die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Postfiliale XXXX für eine Strecke von ca. 23 Kilometer – aufgrund der durch die öffentlichen Verkehrsanbindungen bedingten Umwege – eine doch verhältnismäßig erhebliche Dauer (pro Richtung etwa 1,5 Stunden) in Anspruch nimmt.Zudem brachte die BF in den Einwendungen vor, dass sie eine alleinerziehende Mutter einer minderjährigen Tochter sei. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass die BF als Springerin ohnehin auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen sei. Dies obwohl die BF bereits in den Einwendungen vorbrachte, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahre. Das Bundesverwaltungsgereicht verkennt zwar nicht, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist und eine einfache Wegstrecke im Ausmaß von 60 Kilometer im Rahmen des Zumutbaren liegen vergleiche dazu ua. BerK 25.06.1999, 33/8-BK/99). Jedoch hat die BF nachvollziehbar offengelegt, dass die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Postfiliale römisch 40 für eine Strecke von ca. 23 Kilometer – aufgrund der durch die öffentlichen Verkehrsanbindungen bedingten Umwege – eine doch verhältnismäßig erhebliche Dauer (pro Richtung etwa 1,5 Stunden) in Anspruch nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.). Fallbezogen hat die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bloß ansatzweise ermittelt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.). Fallbezogen hat die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bloß ansatzweise ermittelt. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,
  8. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird. In der Beschwerde brachte die BF vor, dass sie auch nicht unerhebliche gesundheitliche Probleme habe.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird. In der Beschwerde brachte die BF vor, dass sie auch nicht unerhebliche gesundheitliche Probleme habe. Zu Spruchpunkt B): 4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2112561.1.00

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