GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:
G iVm § 72 Abs. 3 PBVG werde ihm daher die Gelegenheit gegeben, binnen 5 Tagen dazu Stellung zu nehmen bzw. darüber Verhandlungen mit ihnen aufzunehmen.römisch 40 von der geplanten Versetzung informiert. Demnach solle die BF mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf dem ihrer dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, verwendet werden.
Paragraph 17 a, Absatz 9, PStG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 3, PBVG werde ihm daher die Gelegenheit gegeben, binnen 5 Tagen dazu Stellung zu nehmen bzw. darüber Verhandlungen mit ihnen aufzunehmen.
3 dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt und dienstzugeteilt werden. Da die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte und zudem eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, könne von der BF keine Zustimmung erteilt werden. Die BF stimme jedoch einer dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX sei daher aus rechtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Er fordere als Vorsitzender die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage könnte auf weitere Verhandlungen oder Beratungen verzichtet werden.römisch 40 sei und dort u.a. das Mandat der Schriftführerin ausübe.
Paragraph 65, Absatz 3, dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt und dienstzugeteilt werden. Da die BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte und zudem eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, könne von der BF keine Zustimmung erteilt werden. Die BF stimme jedoch einer dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 ausdrücklich zu. Eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 sei daher aus rechtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Er fordere als Vorsitzender die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 . Aufgrund der eindeutigen Rechtslage könnte auf weitere Verhandlungen oder Beratungen verzichtet werden. 6. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr – mit näherer Begründung - mitgeteilt, dass es
1, 2 und 3 Ziffer 1 bis 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX zu versetzen und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden.6. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr – mit näherer Begründung - mitgeteilt, dass es
Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 1 bis 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale römisch 40 zu versetzen und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden. 7. Mit Schreiben vom 22.06.2015 erhob die BF fristgerecht Einwendungen. Demnach sei sie seit den PV-Wahlen im Oktober 2014 gewähltes Mitglied des VPA XXXX und übe ua. das Mandat der Schriftführerin aus.
3 PBVG dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die beabsichtige Versetzung zur Postfiliale XXXX würde bedeuten, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte. Außerdem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter. Deshalb könne sie keine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilen. Sie stimme aber als VPA der dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX ausdrücklich zu. Diese Zustimmung zur Dienstzuteilung nach XXXX bleibe uneingeschränkt aufrecht. Eine Versetzung zur Postfiliale7. Mit Schreiben vom 22.06.2015 erhob die BF fristgerecht Einwendungen. Demnach sei sie seit den PV-Wahlen im Oktober 2014 gewähltes Mitglied des VPA römisch 40 und übe ua. das Mandat der Schriftführerin aus.
Paragraph 65, Absatz 3, PBVG dürften die Mitglieder der Personalvertretungsorgane während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die beabsichtige Versetzung zur Postfiliale römisch 40 würde bedeuten, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmittel weder zum Dienstantritt kommen noch täglich an ihren Wohnort zurückkehren könnte. Außerdem sei sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter. Deshalb könne sie keine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilen. Sie stimme aber als VPA der dauernden Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 ausdrücklich zu. Diese Zustimmung zur Dienstzuteilung nach römisch 40 bleibe uneingeschränkt aufrecht. Eine Versetzung zur Postfiliale XXXX sei aufgrund der Bestimmungen des PBVG nicht möglich. Sie fordere als gewähltes Mitglied des VPA XXXX, die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX, da sie auch in der Postfiliale XXXX die gleiche Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit habe wie in der Postfiliale XXXX. Einer Versetzung zur nächstgelegenen Postfiliale XXXX, bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit würde sie ebenso zustimmen.römisch 40 sei aufgrund der Bestimmungen des PBVG nicht möglich. Sie fordere als gewähltes Mitglied des VPA römisch 40 , die Einstellung der geplanten Versetzung und die Aufrechterhaltung der mit ausdrücklicher Zustimmung vereinbarten Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 , da sie auch in der Postfiliale römisch 40 die gleiche Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit habe wie in der Postfiliale römisch 40 . Einer Versetzung zur nächstgelegenen Postfiliale römisch 40 , bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit würde sie ebenso zustimmen. 8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2015, GZ 0060-099815-2015-Abf. 2, verfügte das Personalamt XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), dass die BF
1, 2 und 38. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2015, GZ 0060-099815-2015-Abf. 2, verfügte das Personalamt römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), dass die BF
Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Z 1 bis 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale XXXX versetzt werde und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, verwendet werde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sie ab 01.02.2010 dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, bei der nichtselbständigen Postfiliale XXXX verwendet worden sei. Mit Ablauf 03.12.2013 sei diese Postfiliale geschlossen und ihr bisheriger Stammarbeitsplatz bei dieser Filiale aufgelassen worden. Seit 04.12.2013 würde sie als Springerin innerhalb ihres VPA-Bereiches XXXX eingesetzt werden. Im Zuge der Einrichtung von Knotenfilialen im Vertrieb Filialen XXXX seien die Springer- bzw. Exponiererarbeitsplätze zu den Knotenfilialen verlegt worden und es sei bei der Knotenfiliale XXXX ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit der Bezeichnung "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, eingerichtet worden, den es zu besetzen gelte. Die BF weise die Eignung und die entsprechende dienstrechtliche Einstufung für diesen Arbeitsplatz auf. Ihre neue Stammdienststelle liege ca. 23 km von ihrem Wohnort entfernt. Ein ebenfalls freier Springerarbeitsplatz bei der Knotenfiliale XXXX liege ca. 30 km von ihrem Wohnort entfernt. Die Versetzung zur Postfiliale XXXX stelle somit die schonendste Variante dar. Auch liege die Postfiliale XXXX innerhalb ihres VPA-Bereiches XXXX, womit ihrem Mandat als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses XXXX nach Rechtsansicht der Österreichischen Post AG Rechnung getragen werde. Ein wichtiges Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei sowohl durch die Schließung der ehemaligen Stammdienstelle der BF als auch durch die Umsetzung der "Knotenorganisation" begründet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die BF derzeit als Springerin in einer nicht mehr existierenden Stammfiliale eingesetzt werde, was auf Dauer nicht zulässig sei und daher einer bestehenden Knotenfiliale zu unterstellen sei. Auch sei der bei der Postfiliale XXXX installierte Knotenleiter die Führungskraft bzw. der fachliche und disziplinäre Vorgesetzte der für diese Region vorgesehenen Springer und sei eine Versetzung zur Postfiliale XXXX daher auch im Hinblick auf § 45 BDG 1979 betrieblich erforderlich. Zu den Einwendungen der BF wurde ausgeführt, dass der Wortlaut der Bestimmung § 65 Abs. 3, 2. Satz PBVG praktisch jenem des § 27 Abs. 1 PVG entspreche, wonach die Personalvertreter während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden dürften. Aufgrund der Gleichartigkeit dieser beiden Bestimmungen könne auch für den Bereich des PBVG auf die zu § 27 Abs. 1 PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. § 27 Abs. 1 PVG verfolge zwei Ziele. Zum einen solle verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienstellenausschusses, dem der Personalvertreter angehöre, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen solle ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen würden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststellen des Betroffenen fallen würden. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann dessen Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstellenausschuss liegen würde. Fest stehe, dass die Postfiliale XXXX im Zuständigkeits- bzw. Wirkungsbereich des VPA XXXX liege. Dies werde auch nicht bestritten. Durch eine Versetzung zur Postfiliale XXXX erlösche daher die ihre Mitgliedschaft zum VPA XXXX auch nicht, da der Wirkungsbereich des VPA XXXX
3 letzter Satz PBVG als Betrieb gelte. Daher sei für die Versetzung zur Postfiliale XXXX ihre Zustimmung nicht erforderlich. Zu den Einwendungen, dass es der BF bei einer Versetzung zur Postfiliale XXXX nicht möglich sei, ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sowie dass sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, wurde ausgeführt, dass laut Judikatur in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar sei. Laut Judikatur seien einfache Wegstrecken von 55 bis 60 km im Rahmen des zumutbaren. Die Entfernung ihres neuen Dienstortes von ihrem Wohnort liege mit ca. 23 km unter dieser Höchstgrenze. Als Springerin werde sie nur temporär bei ihrer Stammfiliale XXXX verwendet und sei sie im Rahmen ihrer Dienstzuteilung ohnehin überwiegend auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen. Dieser Aufwand werde ihr nach der RGV 1955 vergolten. Zur ausdrücklichen Zustimmung zur Dienstzuteilung zur Knotenfiliale XXXX wurde ausgeführt, dass die BF am 23.04.2015 eine Versetzung zur Postfiliale XXXX abgelehnt habe. Eine Dienstzuteilung könne immer nur eine temporäre Lösung sein und würde nicht die Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale XXXX bereinigen. Zur Zustimmung zur Versetzung zur Postfiliale XXXX bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit, wurde ausgeführt, dass diese Postfiliale keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, weshalb diese Variante nicht möglich sei. Weiters seien bei dieser Postfiliale alle Arbeitsplätze fix mit anderen Mitarbeitern besetzt.Ziffer eins bis 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.07.2015 zur Postfiliale römisch 40 versetzt werde und dort dauernd auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, verwendet werde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sie ab 01.02.2010 dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, bei der nichtselbständigen Postfiliale römisch 40 verwendet worden sei. Mit Ablauf 03.12.2013 sei diese Postfiliale geschlossen und ihr bisheriger Stammarbeitsplatz bei dieser Filiale aufgelassen worden. Seit 04.12.2013 würde sie als Springerin innerhalb ihres VPA-Bereiches römisch 40 eingesetzt werden. Im Zuge der Einrichtung von Knotenfilialen im Vertrieb Filialen römisch 40 seien die Springer- bzw. Exponiererarbeitsplätze zu den Knotenfilialen verlegt worden und es sei bei der Knotenfiliale römisch 40 ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit der Bezeichnung "Universalschalterdienst mit Springertätigkeit", Verwendungscode 5050, eingerichtet worden, den es zu besetzen gelte. Die BF weise die Eignung und die entsprechende dienstrechtliche Einstufung für diesen Arbeitsplatz auf. Ihre neue Stammdienststelle liege ca. 23 km von ihrem Wohnort entfernt. Ein ebenfalls freier Springerarbeitsplatz bei der Knotenfiliale römisch 40 liege ca. 30 km von ihrem Wohnort entfernt. Die Versetzung zur Postfiliale römisch 40 stelle somit die schonendste Variante dar. Auch liege die Postfiliale römisch 40 innerhalb ihres VPA-Bereiches römisch 40 , womit ihrem Mandat als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses römisch 40 nach Rechtsansicht der Österreichischen Post AG Rechnung getragen werde. Ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 sei sowohl durch die Schließung der ehemaligen Stammdienstelle der BF als auch durch die Umsetzung der "Knotenorganisation" begründet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die BF derzeit als Springerin in einer nicht mehr existierenden Stammfiliale eingesetzt werde, was auf Dauer nicht zulässig sei und daher einer bestehenden Knotenfiliale zu unterstellen sei. Auch sei der bei der Postfiliale römisch 40 installierte Knotenleiter die Führungskraft bzw. der fachliche und disziplinäre Vorgesetzte der für diese Region vorgesehenen Springer und sei eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 daher auch im Hinblick auf Paragraph 45, BDG 1979 betrieblich erforderlich. Zu den Einwendungen der BF wurde ausgeführt, dass der Wortlaut der Bestimmung Paragraph 65, Absatz 3, 2, Satz PBVG praktisch jenem des Paragraph 27, Absatz eins, PVG entspreche, wonach die Personalvertreter während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden dürften. Aufgrund der Gleichartigkeit dieser beiden Bestimmungen könne auch für den Bereich des PBVG auf die zu Paragraph 27, Absatz eins, PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Paragraph 27, Absatz eins, PVG verfolge zwei Ziele. Zum einen solle verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienstellenausschusses, dem der Personalvertreter angehöre, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen solle ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen würden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststellen des Betroffenen fallen würden. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann dessen Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstellenausschuss liegen würde. Fest stehe, dass die Postfiliale römisch 40 im Zuständigkeits- bzw. Wirkungsbereich des VPA römisch 40 liege. Dies werde auch nicht bestritten. Durch eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 erlösche daher die ihre Mitgliedschaft zum VPA römisch 40 auch nicht, da der Wirkungsbereich des VPA römisch 40
Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz PBVG als Betrieb gelte. Daher sei für die Versetzung zur Postfiliale römisch 40 ihre Zustimmung nicht erforderlich. Zu den Einwendungen, dass es der BF bei einer Versetzung zur Postfiliale römisch 40 nicht möglich sei, ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sowie dass sie eine alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter sei, wurde ausgeführt, dass laut Judikatur in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar sei. Laut Judikatur seien einfache Wegstrecken von 55 bis 60 km im Rahmen des zumutbaren. Die Entfernung ihres neuen Dienstortes von ihrem Wohnort liege mit ca. 23 km unter dieser Höchstgrenze. Als Springerin werde sie nur temporär bei ihrer Stammfiliale römisch 40 verwendet und sei sie im Rahmen ihrer Dienstzuteilung ohnehin überwiegend auf die Nutzung ihres Privat-PKWs angewiesen. Dieser Aufwand werde ihr nach der RGV 1955 vergolten. Zur ausdrücklichen Zustimmung zur Dienstzuteilung zur Knotenfiliale römisch 40 wurde ausgeführt, dass die BF am 23.04.2015 eine Versetzung zur Postfiliale römisch 40 abgelehnt habe. Eine Dienstzuteilung könne immer nur eine temporäre Lösung sein und würde nicht die Zuordnung zu der nicht mehr existierenden Postfiliale römisch 40 bereinigen. Zur Zustimmung zur Versetzung zur Postfiliale römisch 40 bei gleichzeitiger Verwendung im Universalschalterdienst mit Springertätigkeit, wurde ausgeführt, dass diese Postfiliale keine Knotenfiliale sei und dieser daher auch keine Springer zugeordnet seien, weshalb diese Variante nicht möglich sei. Weiters seien bei dieser Postfiliale alle Arbeitsplätze fix mit anderen Mitarbeitern besetzt. 9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 28.07.2015 brachte die BF zusammengefasst und sinngemäß vor, dass die belangte Behörde § 72 Abs. 3 PBVG und § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetztes nicht berücksichtigt habe. In § 72 Abs. 3 PBVG als auch in § 17a Abs. 9a Poststrukturgesetz werde eindeutig eine Mitwirkungspflicht vorgesehen. Dass das Personalvertretungsorgan mitzuwirken habe, sei als Zustimmungspflicht zu verstehen. Einer derartigen Versetzung sei aber nie zugestimmt worden. Auch habe die belangte Behörde § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht berücksichtigt. Da im Hinblick auf die Judikatur des VwGH kein wichtiges dienstliches Interesse aufgrund einer Organisationsänderung im vorliegenden Fall bestehe, sei die Versetzung somit rechtswidrig. Unter diesem Gesichtspunkt hätte auch eine Prüfung
4 BDG 1979 durchgeführt werden müssen. Weiters würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Schaffung der Knotenfilialen und die Versetzung der BF ausschließlich gegen die BF gerichtet sei, um ihr zu schaden, weil man ihr die Reisekosten nicht mehr bezahlen wolle, auf die sie aber angewiesen sei. Auch habe sie es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf § 38 Abs. 4 BDG 1979 zu treffen. Die belangte Behörde habe nicht ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
4 BDG 1979 berücksichtigt. Die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zzgl. Fußmarsch hin und retour betrage 107,6 km und bedeute einen enormen Zeitaufwand, weshalb die Versetzung unzumutbar sei. Bei Nutzung eines privaten PKWs – den die BF nicht habe - würden der BF schon durch diese Mehrkosten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil iSd § 38 Abs. 4
Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 durchgeführt werden müssen. Weiters würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Schaffung der Knotenfilialen und die Versetzung der BF ausschließlich gegen die BF gerichtet sei, um ihr zu schaden, weil man ihr die Reisekosten nicht mehr bezahlen wolle, auf die sie aber angewiesen sei. Auch habe sie es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 zu treffen. Die belangte Behörde habe nicht ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 berücksichtigt. Die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zzgl. Fußmarsch hin und retour betrage 107,6 km und bedeute einen enormen Zeitaufwand, weshalb die Versetzung unzumutbar sei. Bei Nutzung eines privaten PKWs – den die BF nicht habe - würden der BF schon durch diese Mehrkosten ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil iSd Paragraph 38, Absatz 4,
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da die Angelegenheit § 38 BDG betrifft - Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - da die Angelegenheit Paragraph 38, BDG betrifft - Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2112561.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.