Obsah (13)
§ 4§ 28Art 133§ 417a§ 113§ 59Art 130§ 6§ 58§ 17§ 130§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW151 2013133-1 SpruchW151 2013133-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Be
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Reichl Fischer Tandler & Kollegen Rechtsanwälte, Alpenstraße 102, 5023 Salzburg, vom 04.08.2014 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Am 01.03.2011 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK), XXXX, bescheidmäßig fest, dass folgende Dienstnehmerinnen in den jeweiligen Beschäftigungszeiten bei XXXX als Dienstgeberin (in der Folge: BF) der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegen.
- Am 01.03.2011 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK), römisch 40 , bescheidmäßig fest, dass folgende Dienstnehmerinnen in den jeweiligen Beschäftigungszeiten bei römisch 40 als Dienstgeberin (in der Folge: BF) der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen. Dabei handelt es sich um XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung vom 10.04.2006 bis 14.04.2006 und am 19.09.2007, XXXX, VSNR XXXX,Dabei handelt es sich um römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 10.04.2006 bis 14.04.2006 und am 19.09.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 20.01.2006 bis 30.04.2007, XXXX, VSNR XXXX,Beschäftigung vom 20.01.2006 bis 30.04.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 11.01.2006 bis 07.02.2006, XXXX, VSNR XXXX,Beschäftigung vom 11.01.2006 bis 07.02.2006, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 12.03.2007 bis 15.03.2007, XXXX, VSNR XXXX,Beschäftigung vom 12.03.2007 bis 15.03.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 02.03.2007 bis 08.05.2007,XXXX, VSNR XXXX,Beschäftigung vom 02.03.2007 bis 08.05.2007,römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 19.03.2007 bis 25.04.2007, XXXX, VSNR XXXX,Beschäftigung vom 19.03.2007 bis 25.04.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 20.11.2007 bis 21.11.2007, XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung am 12.02.2007,XXXX, VSNR 2439 02 03 81, Beschäftigung vom 01.04.2008 bis 30 06.2008, XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung vom 26.06.2008 bis 31.07.2008, XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung am 05.10.2008, XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung vom 18.09.2008 bis 03.10.2008, XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung vom 08.07.2008 bis 15.09.2008, XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung vom 16.06.2008 bis 31.07.2008 und XXXX, VSNR XXXX, Beschäftigung vom 13.06.2006 bis 19.06.2006 ( in Folge: Dienstnehmerinnen).Beschäftigung vom 20.11.2007 bis 21.11.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung am 12.02.2007,römisch 40 , VSNR 2439 02 03 81, Beschäftigung vom 01.04.2008 bis 30 06.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 26.06.2008 bis 31.07.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung am 05.10.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 18.09.2008 bis 03.10.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 08.07.2008 bis 15.09.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 16.06.2008 bis 31.07.2008 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , Beschäftigung vom 13.06.2006 bis 19.06.2006 ( in Folge: Dienstnehmerinnen). Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge inkl. Nebenbeiträge und Umlagen beliefen sich auf eine Höhe von € 343,02, die nachverrechneten Beiträge zur betrieblichen Vorsorge betrügen € 17,
- Aufgrund des Meldeverstoßes sei ein Beitragszuschlag in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von € 56,75 verhängt worden. Im gegenständlichen Fall seien im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 - 31.12.2008) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden. Es seien alle Dienstnehmerinnen, mit denen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, nachversichert worden; es handele sich um scheinselbstständig tätige Personen. Die Werkverträge die zwischen der BF und den (angeblich) selbstständigen Personen abgeschlossen worden seien, seien als abhängige Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Die Dienstnehmer würden der Lohnsteuerpflicht gem. § 47 Abs. 1 EStG unterliegen. Die Personen, die, laut Detailkonto der Buchhaltung, Provisionen erhalten hätten, seien in dem jeweiligen Beschäftigungszeitraum, der von der BF bekannt gegeben wurde, nachversichert worden. Bei den Dienstnehmerinnen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und ihre Arbeit ausschließlich im Ausland erbringen würden, komme es mangels örtlicher Zuständigkeit zu keiner Pflichtversicherung im Inland.Es seien alle Dienstnehmerinnen, mit denen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, nachversichert worden; es handele sich um scheinselbstständig tätige Personen. Die Werkverträge die zwischen der BF und den (angeblich) selbstständigen Personen abgeschlossen worden seien, seien als abhängige Dienstverhältnisse gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. Die Dienstnehmer würden der Lohnsteuerpflicht gem. Paragraph 47, Absatz eins, EStG unterliegen. Die Personen, die, laut Detailkonto der Buchhaltung, Provisionen erhalten hätten, seien in dem jeweiligen Beschäftigungszeitraum, der von der BF bekannt gegeben wurde, nachversichert worden. Bei den Dienstnehmerinnen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und ihre Arbeit ausschließlich im Ausland erbringen würden, komme es mangels örtlicher Zuständigkeit zu keiner Pflichtversicherung im Inland. Als Beilage wurden der BF die Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 07.06.2010 und der Prüfbericht für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 übermittelt.
- Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 09.03.2011, eingelangt am 18.03.2011, Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid wurde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es wurde ausgeführt: Seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) sei eine GPLA-Prüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 durchgeführt worden und diese Prüfungsergebnisse seien dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden. Ein eigenes Ermittlungsverfahren durch die BGKK habe nicht stattgefunden. Trotzdem habe sie festgestellt, dass es sich bei allen Dienstnehmern, mit denen die BF einen Werkvertrag abgeschlossen habe, um scheinselbständige Personen handle, weshalb in weiterer Folge diese Personen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung
§§ 4Abs.1 und 2, 5 Abs.
1 und 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG unterlägen. Weiters sei der BF die Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 1.876,50 (inkl. Verzugszinsen) aufgetragen worden.Es wurde ausgeführt: Seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) sei eine GPLA-Prüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 durchgeführt worden und diese Prüfungsergebnisse seien dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden. Ein eigenes Ermittlungsverfahren durch die BGKK habe nicht stattgefunden. Trotzdem habe sie festgestellt, dass es sich bei allen Dienstnehmern, mit denen die BF einen Werkvertrag abgeschlossen habe, um scheinselbständige Personen handle, weshalb in weiterer Folge diese Personen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins und 2 sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlägen. Weiters sei der BF die Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 1.876,50 (inkl. Verzugszinsen) aufgetragen worden. Die befragten Dienstnehmer hätten sich geäußert und auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wo in Rechnungen und Kontoauszüge, Arbeitsanleitungen und Gesprächsleitfaden sowie in die entsprechenden Werkverträge Einsicht genommen worden sei, hätten ergeben, dass es sich um scheinselbständig tätige Personen handeln würde. Die getroffenen Feststellungen, welche offensichtlich auf der von der SGKK federführend durchgeführten GPLA-Prüfung gründen, seien unrichtig. Wäre ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, so hätte die BGKK zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sämtliche im Bescheid angeführten Unternehmer selbständig für die BF tätig gewesen seien. Die geschlossenen Verträge seien als Werkvertrag zu qualifizieren. Es sei zwar zutreffend, dass aufgenommene Bestellungen sofort weiterzuleiten gewesen waren, dies aber aus dem Grund, da es im Interesse der Lieferanten gelegen sei, den jeweiligen Kunden so schnell wie möglich zu beliefern. Es sei unrichtig, dass die Unternehmer einen wöchentlichen Bericht über die Werbetätigkeit schreiben mussten und es stimme auch nicht, dass die BF im gesamten Prüfungszeitraum eine Datenbank zum Einloggen zur Verfügung gestellt habe. Eine solche Datenbank sei erst ab September 2008 zur Verfügung gestellt worden. Diese Datenbank sei von der BF geleast worden und stünde in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Direktmarketings. Die BF habe zu keiner Zeit ein Callcenter betrieben. Dass die Kundenkontakte nur in der Zeit zwischen 8.00 und 20.00 Uhr zu bearbeiten gewesen seien, sei nachvollziehbar, da Anrufe außerhalb dieser Zeit wohl zu einer Belästigung und zu Beschwerden der angerufenen Kunden geführt hätten. Die Datenbank für die Anrufe sei von der Firma XXXX zur Verfügung gestellt worden. Es hätten nur Kontakte aus dieser Datenbank angerufen werden dürfen, da es sich ansonsten um sogenannte "Cold Calls" gehandelt hätte, welche in Österreich nicht erlaubt seien.Die getroffenen Feststellungen, welche offensichtlich auf der von der SGKK federführend durchgeführten GPLA-Prüfung gründen, seien unrichtig. Wäre ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, so hätte die BGKK zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sämtliche im Bescheid angeführten Unternehmer selbständig für die BF tätig gewesen seien. Die geschlossenen Verträge seien als Werkvertrag zu qualifizieren. Es sei zwar zutreffend, dass aufgenommene Bestellungen sofort weiterzuleiten gewesen waren, dies aber aus dem Grund, da es im Interesse der Lieferanten gelegen sei, den jeweiligen Kunden so schnell wie möglich zu beliefern. Es sei unrichtig, dass die Unternehmer einen wöchentlichen Bericht über die Werbetätigkeit schreiben mussten und es stimme auch nicht, dass die BF im gesamten Prüfungszeitraum eine Datenbank zum Einloggen zur Verfügung gestellt habe. Eine solche Datenbank sei erst ab September 2008 zur Verfügung gestellt worden. Diese Datenbank sei von der BF geleast worden und stünde in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Direktmarketings. Die BF habe zu keiner Zeit ein Callcenter betrieben. Dass die Kundenkontakte nur in der Zeit zwischen 8.00 und 20.00 Uhr zu bearbeiten gewesen seien, sei nachvollziehbar, da Anrufe außerhalb dieser Zeit wohl zu einer Belästigung und zu Beschwerden der angerufenen Kunden geführt hätten. Die Datenbank für die Anrufe sei von der Firma römisch 40 zur Verfügung gestellt worden. Es hätten nur Kontakte aus dieser Datenbank angerufen werden dürfen, da es sich ansonsten um sogenannte "Cold Calls" gehandelt hätte, welche in Österreich nicht erlaubt seien. Die Subunternehmer hätten über einen Gewerbeschein verfügt und hätten auch eine eigene unternehmerische Struktur aufgewiesen. In den abgeschlossenen Werkverträgen seien diese mehrwertsteuerpflichtig bzw. hätten diese auch mit einer UID-Nummer fakturiert. Wenn einmal auf einer Rechnung die UID-Nummer nicht angeführt gewesen sei bzw. bei Nichtvorhandensein darauf verzichtet worden sei, dann sei dies deshalb geschehen, weil es sich dabei um Kleinunternehmer gehandelt habe. Viele der Subunternehmer hätten auch für andere Firmen Telefondienste geleistet. Die Subunternehmer hätten sich individuell vertreten lassen können. Dazu sei nur ein weiterer Zugang zu beantragen gewesen. Vollkommen unrichtig sei auch, dass geplante Urlaube oder krankheitsbedingte Abwesenheiten von den Subunternehmern mitgeteilt hätten werden müssen. Lediglich die freien Dienstnehmer, die angemeldet gewesen seien, hätten entsprechende Mitteilungen machen müssen. Auch die Vorlage von ärztlichen Bestätigungen sei von den Subunternehmern nicht gefordert worden. Die BGKK habe anstatt selbst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die im bereits am 25.10.2010 von der SGKK zur GZ XXXX, ergangenen und von der BF bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dadurch habe die BF nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern und sei ihr somit das Recht auf Parteiengehör genommen worden, weshalb der bekämpfte Bescheid schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sei.Die BGKK habe anstatt selbst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die im bereits am 25.10.2010 von der SGKK zur GZ römisch 40 , ergangenen und von der BF bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dadurch habe die BF nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern und sei ihr somit das Recht auf Parteiengehör genommen worden, weshalb der bekämpfte Bescheid schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sei. Hätte die BGKK selbst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den angeblichen "Scheinselbständigen" um tatsächlich selbständige Unternehmer gehandelt habe. Keiner der angeführten Zeugen scheine im Spruch des bekämpften Bescheides als Dienstnehmer auf. Die BGKK hätte diese 15 Personen problemlos befragen und ein ordnungsgemäßes Verfahren durchführen können. Da dies unterlassen worden sei, sei der BF die Möglichkeit genommen worden, schon im Vorfeld ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Gänzlich nicht nachvollziehbar sei auch die rechtliche Beurteilung, welche die BGKK im bekämpften Bescheid angeführt habe. Es handle sich offenbar um Textbausteine, die mehr oder weniger zusammengewürfelt worden seien, um eine rechtliche Beurteilung zu konstruieren. Die rechtliche Beurteilung, in welcher ua. auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2009, GZ 2007/15/0163, hingewiesen werde, sei gänzlich verfehlt. Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbezeichnung als Dienstverhältnis sei nicht die vertragliche Abmachung, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Ein Dienstverhältnis liege nur dann vor, wenn eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben seien. Nach Wiedergabe der Abgrenzungskriterien führte die BF aus, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen habe, da die erforderlichen Merkmale (Arbeitsort, Arbeitszeit, Einnahmeschwankungen, sanktionsloses Ablehnungsrecht, Vertretungsrecht) nicht gegeben seien. Dass zwischen der BF und den Vertragspartnern ein Werkvertrag vorgelegen habe, sei auch seitens des Bezirksgerichtes Salzburg im Verfahren XXXX so festgestellt worden. Dies sei bereits bei der GPLA-Prüfung der SGKK vorgebracht worden, allerdings sei weder die SGKK noch die BGKK auf diesen Umstand in ihren Bescheiden eingegangen.Dass zwischen der BF und den Vertragspartnern ein Werkvertrag vorgelegen habe, sei auch seitens des Bezirksgerichtes Salzburg im Verfahren römisch 40 so festgestellt worden. Dies sei bereits bei der GPLA-Prüfung der SGKK vorgebracht worden, allerdings sei weder die SGKK noch die BGKK auf diesen Umstand in ihren Bescheiden eingegangen. Darum stelle die BF den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2011 und auf Feststellung, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung gern. § 4 Abs.1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs.1 lit.a AIVG bzw. Teilversicherung in der Unfallversicherung
§§ 4Abs.1 und 2, 5 Abs.
1 und 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien; weiters sei festzustellen, dass die BF aufgrund des Nichtvorliegens von Beitrags- und Meldedifferenzen nicht verpflichtet sei, einen Nachverrechnungsbetrag von € 360,10 sowie einen Beitragszuschlag von € 56,74 zu entrichten habe. Ergänzend wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.Darum stelle die BF den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2011 und auf Feststellung, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung gern. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG bzw. Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins und 2 sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen seien; weiters sei festzustellen, dass die BF aufgrund des Nichtvorliegens von Beitrags- und Meldedifferenzen nicht verpflichtet sei, einen Nachverrechnungsbetrag von € 360,10 sowie einen Beitragszuschlag von € 56,74 zu entrichten habe. Ergänzend wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
- Mit Schreiben vom 21.04.2011 legte die BGKK den Einspruch der BF dem Landeshauptmann vor und führte aus, dass aus verfahrensökonomischen Gründen nur die SGKK als prüfzuständige Behörde das Ermittlungsverfahren für alle anderen Gebietskrankenkassen durchführen würde.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19.11.2013 wurde der angefochtene Bescheid
§ 417a
ASVG zur Ergänzung der Ermittlungen sowie der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19.11.2013 wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 417 a, ASVG zur Ergänzung der Ermittlungen sowie der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverwiesen. Sache des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung der Vollversicherung
§ 4Abs.
1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. 1a AIVG von 15 burgenländischen Personen als Dienstnehmerinnen der BF und Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Meldedifferenz, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge und Beitragszuschlag gewesen. Diesbezüglich habe es aber an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes hinsichtlich der 15 burgenländischen Personen gefehlt. Von diesen sei durch die BGKK keine einzige Person niederschriftlich befragt worden, sondern beruhe die Ermittlung des Sachverhaltes auf den niederschriftlichen Angaben von 10 Personen aus anderen Bundesländern, die offensichtlich von der SGKK befragt worden seien. Sohin sei dem angefochtenen Bescheid ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden, ohne dass ein die burgenländischen Beschäftigten betreffendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.Sache des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. 1a AIVG von 15 burgenländischen Personen als Dienstnehmerinnen der BF und Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Meldedifferenz, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge und Beitragszuschlag gewesen. Diesbezüglich habe es aber an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes hinsichtlich der 15 burgenländischen Personen gefehlt. Von diesen sei durch die BGKK keine einzige Person niederschriftlich befragt worden, sondern beruhe die Ermittlung des Sachverhaltes auf den niederschriftlichen Angaben von 10 Personen aus anderen Bundesländern, die offensichtlich von der SGKK befragt worden seien. Sohin sei dem angefochtenen Bescheid ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden, ohne dass ein die burgenländischen Beschäftigten betreffendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Des Weiteren sei im neuerlichen Bescheid anzuführen, wie sich die aufgrund der Meldedifferenzen nachverrechneten Beiträge pro Dienstnehmerin zusammensetzten. Ebenso seien insbesondere die der Bemessungsgrundlage zugrundeliegenden Entgelte und die für die errechneten Beiträge zur Sozialversicherung nötigen durchgeführten Rechenoperationen anzuführen.
- Mit Schreiben vom 26.06.2014 benachrichtigte die BGKK 15 Dienstnehmerinnen über das laufende Ermittlungsverfahren und befragte diese schriftlich zur Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsverhältnisse bei der BF.
- Es ergingen vier schriftliche Stellungnahmen an die BGKK; In drei Fällen (XXXX,XXXXund XXXX) wurde zum Beschäftigungsverhältnis bei der BF ausgeführt, in einem Fall (XXXX unter Emailadresse XXXX) wurde angegeben, nie für die BF tätig geworden zu sein.
- Es ergingen vier schriftliche Stellungnahmen an die BGKK; In drei Fällen (römisch 40 ,XXXXund römisch 40 ) wurde zum Beschäftigungsverhältnis bei der BF ausgeführt, in einem Fall (römisch 40 unter Emailadresse römisch 40 ) wurde angegeben, nie für die BF tätig geworden zu sein.
- Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der BGKK vom 21.07.2014 wurde erneut festgestellt, dass XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 01.04.2008 bis 30.06.2008, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 12.03.2007 bis 15.03.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 02.03.2007 bis 08.05.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 10.04.2006 bis 14.04.2006 und am 19.09.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 26.06.2008 bis 31.07.2008, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmern für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 19.03.2007 bis 25.04.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung am 05.10.2008, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 20.11.2007 bis 21.11.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 13.06.2006 bis 19.06 2006, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung am 12.02.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 20.01.2006 bis 30.04.2007, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 11.01.2006 bis 07.02.2006, XXXX, VSNRXXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 18.09.2008 bis 03.10.2008, XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 08.07.2008 bis 15.9.2008 und XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 16.06.2008 bis 31.07.2008, bei der BF als Dienstgeberin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern.
- Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der BGKK vom 21.07.2014 wurde erneut festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 01.04.2008 bis 30.06.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 12.03.2007 bis 15.03.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 02.03.2007 bis 08.05.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 10.04.2006 bis 14.04.2006 und am 19.09.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 26.06.2008 bis 31.07.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmern für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 19.03.2007 bis 25.04.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung am 05.10.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 20.11.2007 bis 21.11.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 13.06.2006 bis 19.06 2006, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung am 12.02.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 20.01.2006 bis 30.04.2007, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 11.01.2006 bis 07.02.2006, römisch 40 , VSNRXXXX, als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 18.09.2008 bis 03.10.2008, römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 08.07.2008 bis 15.9.2008 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmerin für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 16.06.2008 bis 31.07.2008, bei der BF als Dienstgeberin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegen.Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen. Die BF sei verpflichtet, für die genannten Dienstnehmerinnen und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge in Gesamthöhe von € 360,19 unter Anlastung eines Beitragszuschlags
§ 113Abs.
1 Z 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen
§ 59Abs.
1 ASVG im Betrag von €Die BF sei verpflichtet, für die genannten Dienstnehmerinnen und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge in Gesamthöhe von € 360,19 unter Anlastung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von € 56,75 an die BGKK zu entrichten. Sämtliche Dienstnehmerinnen seien schriftlich über ihr Beschäftigungsverhältnis zur BF befragt worden. Das von der BGKK neuerlich durchgeführte Ermittlungsverfahren, habe kein den Feststellungen der SGKK widersprechendes Ergebnis geliefert. Die rechtlichen Ausführungen zur Qualifizierung der Dienstverhältnisse
§ 4Abs.
2 ASVG waren gleichlautend wie im Bescheid vom 01.03.2011.Die rechtlichen Ausführungen zur Qualifizierung der Dienstverhältnisse
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG waren gleichlautend wie im Bescheid vom 01.03.
- Mit Schreiben vom 04.08.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und bekämpfte den Bescheid wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Verfahren der BGKK sei mangelhaft geblieben, als eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der angeblichen Dienstnehmer der BF durchgeführt worden sei, allerdings die BF über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht informiert worden sei. Die BF habe sohin keinerlei Möglichkeiten gehabt, sich zu den Ergebnissen zu äußern, womit ein Verfahrensmangel vorliege. Weiters seien die von der BGKK getroffenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen unrichtig. Die zwischen der BF und den "scheinselbständig tätigen Personen" geschlossenen Verträge seien vielmehr als Werkverträge zu qualifizieren und würden daher nicht der Pflicht(voll)versicherung
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i
Vm Abs. 1 lit a AIVG unterliegen.Weiters seien die von der BGKK getroffenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen unrichtig. Die zwischen der BF und den "scheinselbständig tätigen Personen" geschlossenen Verträge seien vielmehr als Werkverträge zu qualifizieren und würden daher nicht der Pflicht(voll)versicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen. Weiters wurde auf das Vorbringen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) vom 09.03.2011 verwiesen und dieses aufrechterhalten. Die BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass die im Spruchpunkt I. genannten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegen, in eventu feststellen, dass die in Spruchpunkt I. genannten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten als "freie Dienstnehmer" der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen, in eventu feststellen, dass die in Spruchpunkt I. genannten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten als "neue Selbständige" der Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 GSVG unterliegen, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- Instanz zurückverweisen.Die BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass die im Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten nicht der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen, in eventu feststellen, dass die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten als "freie Dienstnehmer" der Pflichtversicherung iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegen, in eventu feststellen, dass die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten als "neue Selbständige" der Pflichtversicherung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSVG unterliegen, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- Instanz zurückverweisen.
- Mit Beschwerdevorlage vom 13.10.2014 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2014 vorgelegt und am 10.03.2016 der zuständigen Gerichtsabteilung W151 zugeteilt. Ausgeführt wurde, dass die Entscheidung der BGKK zu Recht ergangen sei. Sämtliche
(15)burgenländische Dienstnehmerinnen seien schriftlich über ihr Beschäftigungsverhältnis zur BF befragt worden. Die vorliegenden 4 Rückantworten hätten keine den Feststellungen der SGKK widersprechenden Ergebnisse hervorgebracht. Die BGKK habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgrund des im Rahmen der bundeslandübergreifenden gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben von der SGKK als prüfungszuständige Gebietskrankenkasse durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, einen Prüfbericht erstellt und habe die BF im Zuge der GPLA Prüfung, insbesondere in der Schlussbesprechung vom 17.06.2013, die Gelegenheit gehabt, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230). Da der BGKK nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahren kein den Feststellungen der SGKK widersprechendes Ergebnis vorgelegen sei, vertrete sie die Ansicht § 60 AVG genüge getan zu haben, zumal ausdrücklich dargelegt worden sei, welchen konkreten Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe und wäre sie auch bei weiteren Ausführungen nicht zu einem anderen Bescheid gekommen.Ausgeführt wurde, dass die Entscheidung der BGKK zu Recht ergangen sei. Sämtliche
(15)burgenländische Dienstnehmerinnen seien schriftlich über ihr Beschäftigungsverhältnis zur BF befragt worden. Die vorliegenden 4 Rückantworten hätten keine den Feststellungen der SGKK widersprechenden Ergebnisse hervorgebracht. Die BGKK habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgrund des im Rahmen der bundeslandübergreifenden gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben von der SGKK als prüfungszuständige Gebietskrankenkasse durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, einen Prüfbericht erstellt und habe die BF im Zuge der GPLA Prüfung, insbesondere in der Schlussbesprechung vom 17.06.2013, die Gelegenheit gehabt, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230). Da der BGKK nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahren kein den Feststellungen der SGKK widersprechendes Ergebnis vorgelegen sei, vertrete sie die Ansicht Paragraph 60, AVG genüge getan zu haben, zumal ausdrücklich dargelegt worden sei, welchen konkreten Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe und wäre sie auch bei weiteren Ausführungen nicht zu einem anderen Bescheid gekommen. Beantragt wurde das Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Bescheid der SGKK auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: 1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
§ 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.2. Zu Spruchteil A)
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 hat dieser ausgeführt, dass grundsätzlich eine Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vorliegt und die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde.Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 hat dieser ausgeführt, dass grundsätzlich eine Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vorliegt und die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht )"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht )". Im vorliegenden Fall liegen – wie nachfolgend dargestellt - die Voraussetzungen für die Zurückverweisung vor, da die belangte Behörde, die BGKK, die zur endgültigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nötige Ermittlungstätigkeit im nicht ausreichenden Maße durchgeführt hat. Im Ergebnis hat die BGKK daher schwierige Ermittlungen gänzlich an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ihr der Behördenakt vollständig vorgelegt wurde. Die belangte Behörde hat zwar nach Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2011 durch den Landeshauptmann von Burgenland ein erneutes, aber mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren durchgeführt. 15 burgenländische Dienstnehmerinnen wurden lediglich schriftlich zur Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses befragt, die Ergebnisse nicht der BF ins Parteiengehör übermittelt. Die Behörde erhielt insgesamt nur vier von 15 Antworten, wobei in einem Fall ausgeführt wurde, nie für die BF tätig gewesen zu sein (firmiert als XXXX). Dieses Ergebnis ist daher für die Ermittlung des festzustellenden Sachverhaltes irrelevant, weil unverwertbar. Dennoch wurde für eine Dienstnehmerin XXXX die Dienstnehmereigenschaft im bekämpften Bescheid festgestellt.Die belangte Behörde hat zwar nach Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2011 durch den Landeshauptmann von Burgenland ein erneutes, aber mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren durchgeführt. 15 burgenländische Dienstnehmerinnen wurden lediglich schriftlich zur Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses befragt, die Ergebnisse nicht der BF ins Parteiengehör übermittelt. Die Behörde erhielt insgesamt nur vier von 15 Antworten, wobei in einem Fall ausgeführt wurde, nie für die BF tätig gewesen zu sein (firmiert als römisch 40 ). Dieses Ergebnis ist daher für die Ermittlung des festzustellenden Sachverhaltes irrelevant, weil unverwertbar. Dennoch wurde für eine Dienstnehmerin römisch 40 die Dienstnehmereigenschaft im bekämpften Bescheid festgestellt. Im Ergebnis lagen der Behörde somit nur drei verwertbare schriftliche Stellungnahmen der burgenländischen Dienstnehmerinnen vor. Der Bescheid vom 21.07.2014 enthielt in seinen Ausführungen somit keine Änderungen zum aufgehobenen Bescheid vom 01.03.
- Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2009/08/0188; VwGH 92/08/0264, VwGH 97/08/0002) lässt es zwar zu, bei der Nachverrechnung von mehreren Personen, die für den Dienstgeber die gleichen Tätigkeiten unter identen Umständen verrichten, Niederschriften aufzunehmen, dabei muss aber ein repräsentativer Querschnitt vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde kein solcher repräsentativer Querschnitt erreicht. Wenn die Behörde nun darauf verweist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, da sie die herangezogenen Antworten dem bekämpften Bescheid zur Beurteilung zu Grunde gelegt habe, so ist dem zu entgegnen, dass sich die Quote von einem Fünftel nicht als solch ein repräsentativer Querschnitt ansehen lässt. Bei rechtlich gleich zu wertenden Tätigkeiten ist für die Erhebung des Gesamtbildes zwar nicht die lückenlose Einvernahme aller Dienstnehmer zwingend, doch ist von einer höheren als der hier gegebenen Quote von 20% auszugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern haben: * Indem nunmehr entweder alle restlichen burgenländischen Dienstnehmerinnen persönlich einzuvernehmen sind oder zumindest so viele, dass dem Erfordernis eines solchen repräsentativen Querschnitts Rechnung getragen wird. Diesfalls wird die belangte Behörde zu begründen haben, warum ein repräsentativer Querschnitt erreicht wurde. * Diese Ermittlungsergebnisse sind in Folge der BF ins Parteiengehör zu übermitteln; * Aufgrund des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist für das erkennende Gericht Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar und in Folge nicht überprüfbar. Deshalb wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auszuführen haben, wie sich der nachverrechnete Betrag in Höhe von € 360,19 berechnet (dargestellt für die einzelnen Dienstnehmerinnen mit jeweiliger Bemessungsgrundlage und Rechenoperation) sowie von € 56,75 (nachvollziehbare Berechnung des Beitragszuschlages samt Verzugszinsen).* Aufgrund des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist für das erkennende Gericht Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar und in Folge nicht überprüfbar. Deshalb wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auszuführen haben, wie sich der nachverrechnete Betrag in Höhe von € 360,19 berechnet (dargestellt für die einzelnen Dienstnehmerinnen mit jeweiliger Bemessungsgrundlage und Rechenoperation) sowie von € 56,75 (nachvollziehbare Berechnung des Beitragszuschlages samt Verzugszinsen). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt weder ausreichend ermittelt wurde noch im Detail nachvollziehbar ist und somit keiner durch das erkennende Gericht nachfolgenden Kontrolle zugänglich ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal der offen gebliebene Sachverhalt umfangreiche Ermittlungen voraussetzt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF nicht im ausreichenden Maße feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs.
3Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF nicht im ausreichenden Maße feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückzuverweisen, zumal im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass eine "gravierende Ermittlungslücke" vorliegt. Deswegen war die Rechtssache an die BGKK zurückzuverweisen ist. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2013133.1.00