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{'item': 'W156 2144504-1'}

Obsah (15)§ 410§ 17Art. 130§ 4§ 67§ 113§ 98§ 2§ 131§ 8§ 73§ 10§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW156 2144504-1 SpruchW156 2144504-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 410

ASVG.Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2016 im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eine Bescheidausstellung

Paragraph 410, ASVG.

  1. Die Beschwerdeführerin reichte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 09.02.2016 eine Stellungnahme nach. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin während des betreffenden Zeitraums als Dienstnehmerin angestellt gewesen sei, ist unrichtig. Die Mitbeteiligte sei vom 18.02.2009 bis 31.05.2009 bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei auf Wunsch der Mitbeteiligten einvernehmlich mit 31.05.2009 beendet worden. Einer der wesentlichsten Gründe für die Beendigung sei gewesen, dass die Mitbeteiligte mehr Zeit für ihr Reitpferd haben wollte. Neben der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin sei die Mitbeteiligte auch bei einer anderen Zeitschrift als Redakteurin tätig gewesen. Durch die Beendigung der Tätigkeit mit der Beschwerdeführerin habe sie auch hierfür mehr Zeit haben wollen. Dies stehe aber im Widerspruch zur Behauptung, die Mitbeteiligte habe in der Zeit, in welcher sie Werknehmerin bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, eigentlich lieber ein Dienstverhältnis haben wollen. Unrichtig sei daher auch, wenn die Mitbeteiligte behaupte, sie habe das Dienstverhältnis lediglich deshalb beendet, weil es unüberbrückbare Differenzen mit der Chefredakteurin gegeben habe (Niederschrift der belangten Behörde vom 25.06.2014 Seite 1). In der Folge seien mit der Mitbeteiligten mehrere Werkverträge abgeschlossen worden. Sie sei im Rahmen ihrer Werkverträge verpflichtet gewesen, sich selbst bei der Sozial-versicherung der gewerblichen Wirtschaft anzumelden, was sie auch getan habe. Die Mitbeteiligte habe die redaktionelle Erstellung der einzelnen Ausgaben einer medizinischen Zeitschrift, von welcher jährlich 10 Ausgaben bzw. Werke produziert würden, übernommen. Sie sei dabei als "freie Redakteurin" und - nicht wie von ihr behauptet - als Chefredakteurin tätig gewesen und habe Gewähr für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung der einzelnen Werke geleistet. Die wesentliche Aufgabe sei die Erstellung von journalistischen Texten gewesen. Davon zu unterscheiden sei die technische Umsetzung der einzelnen Ausgaben. Hierfür sei nicht die Mitbeteiligte, sondern die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Die konkrete Erstellung der einzelnen Werke sei regelmäßig so abgelaufen, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Jahres einen Mediaplan für die Zeitschrift zur Verfügung gestellt habe. In diesem Mediaplan habe die Beschwerdeführerin die Schwerpunkte der einzelnen Ausgaben festgelegt. Damit seien die einzelnen Werke gewissermaßen spezifiziert gewesen. Im Rahmen dieser Spezifikation habe die Mitbeteiligte auch relevante Vorträge und Messen besucht und darüber journalistische Texte verfasst. Hinzuweisen sei hier darauf, dass die Mitbeteiligte auch an einer Veranstaltung zur Einschulung des Redaktionssystems teilgenommen habe. An die Nicht-Teilnahme seien aber keinerlei Konsequenzen und noch weniger konkrete Sanktionen für die Mitbeteiligte geknüpft gewesen. Die konkrete Umsetzung der Werke/Ausgaben, (insbesondere welche Themen zu den einzelnen Schwerpunkten ausgewählt würden, die redaktionelle Umsetzung dieser Themen, etc.) und die Endkontrolle sei ausschließlich bei der Mitbeteiligten gelegen. Von der Beschwerdeführerin habe es diesbezüglich keine Vorgaben und Weisungen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe vor der Veröffentlichung, wenn überhaupt, das Werk lediglich auf allfällige Mängel hin kontrolliert. In den meisten Fällen habe die Beschwerdeführerin aber auf die ordnungsgemäße Umsetzung vertraut. Dies bestätige die Mitbeteiligte auch ausdrücklich mit der Aussage "Ich hatte die Endkontrolle über die Zeitschriften, und der jetzige Geschäftsführer . hat nicht einmal mehr die Ausdrucke vor Drucklegung erhalten" (Niederschrift der belangten Behörde vom 25.06.2014 Seite 1). Sie bestätige daher auch selbst, dass keine Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens bestanden habe. Die Werkverträge, die mit der Mitbeteiligten geschlossen worden seien, hätten ausdrücklich vorgesehen, dass diese ihre geschuldeten Vertragsleistungen bei freier Zeiteinteilung und freier Wahl des Arbeitsortes zu erbringen habe. Bei der Beschwerdeführerin habe die Mitbeteiligte keinen Arbeitsplatz gehabt. Sie habe ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet. Dies bestätige sie auch gegenüber der belangten behörde (Fragenkatalog Tätigkeitsbeschreibung der belangten Behörde Seite 2). Wenn die Mitbeteiligte nun behaupte, sie sei an die Zeiten der Graphiker gebunden gewesen, so sei dies unrichtig. Vielmehr sei es der Mitbeteiligten jederzeit (dh rund um die Uhr) und von wo auch immer möglich gewesen, ihre Texte zu verfassen und in das Redaktionssystem der Beschwerdeführerin einzusteigen, um die Texte darin einzupflegen. Sie habe sich daher ihre Zeit vollkommen frei einteilen können und sei an keine zeitlichen Vorgaben gebunden gewesen. Sie sei auch an keine Zeitvorgaben von der Konzernmutter aus Deutschland gebunden gewesen (Niederschrift der belangten Behörde vom 25.06.2014 Seite 2). Einzig die einzelnen Ausgaben bzw. Werke hätten fristgerecht fertiggestellt werden müssen. Weiters sei die Behauptung, sie habe wöchentlich 35 Stunden für die Erstellung der Ausgaben aufgewendet, völlig unsubstantiiert. Jener Redakteur, der nunmehr für die Erstellung der Ausgaben zuständig sei, bedürfe dafür und sogar für weitere Aufgaben durchschnittlich lediglich 25 Stunden. Aber selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, sei sie für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht von Relevanz. Eine Bindung an fixe Arbeitszeiten oder einen Arbeitsort, an dem die Vertragsleistung erbracht werden sollte bzw. auch grundsätzlich einzuhaltenden Rahmenarbeitszeiten oder nur annähernd vergleichbare Regelungen hätten nicht bestanden. Des Weiteren hätten auch keine wie auch immer gearteten Vorgaben/Weisungen von Seiten der Beschwerdeführerin bestanden. Wieviel Zeit die Mitbeteiligte für die vereinbarte Tätigkeit aufwenden wollte und wo sie diese erbrachte, sei in ihrem eigenen Ermessen gestanden. Unrichtig sei daher auch, wenn die Mitbeteiligte behaupte, ihre Arbeit habe sich in keinem Punkt von der Arbeit im Angestelltenverhältnis unterschieden (Niederschrift der belangten Behörde vom 25.06.2014 Seite 1). Ihre "Arbeit" habe sich sehr wohl von jener aus dem vorherigen Dienstverhältnis geändert. Sie habe im Rahmen ihrer Werkverträge insbesondere ihre Arbeitszeit frei einteilen, ihren Arbeitsort frei wählen können, sei keinen Weisungen unterlegen und habe erfolgsabhängige Honorarnoten gelegt. Dies sei auch vertraglich so vereinbart gewesen. Die Arbeitsweise habe sich daher, entgegen ihrer Behauptung, wesentlich von jener ihres Dienstverhältnisses unterschieden. Die Mitbeteiligte sei eigenverantwortlich für die Erstellung der einzelnen von ihr als Werknehmerin übernommenen Werke/Ausgaben verpflichtet gewesen. Dazu hätte sie sich auch Subunternehmer bzw. freier Mitarbeiter bedienen können. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, die einzelnen Ausgaben selbst zu erstellen, sondern habe sich jederzeit vertreten lassen können. Aus den einzelnen Abrechnungen ergebe sich, dass sie tatsächlich auch Subunternehmer (dazu zählen Redakteure und Korrektorate) beauftragt habe einzelne Aufgaben zu übernehmen. Konkret seien für die Erstellung der einzelnen Ausgaben als Subunternehmer • im Jahr 2009: 8 Subunternehmer mit einem Subhonorar von EUR 3.652,66, • im Jahr 2010:11 Subunternehmer mit einem Subhonorar von EUR 11.080,15, • im Jahr 2011:13 Subunternehmer mit einem Subhonorar von EUR 11.804,76, • im Jahr 2012: 9 Subunternehmer mit einem Subhonorar von EUR 6.505,89, • im Jahr 2013: 7 Subunternehmer mit einem Subhonorar von EUR 7.068,66 und • im Jahr 2014:11 Subunternehmer mit einem Subhonorar von EUR 8.945,83 beauftragt worden. Die konkreten Aufträge an die Subunternehmer habe die Mitbeteiligte dabei regelmäßig im eigenen Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin vergeben. Sie habe die Möglichkeit gehabt, für sich selbst Subunternehmer zu beauftragen. Diese Möglichkeit habe sie - wie oben ausgeführt - auch tatsächlich in Anspruch genommen. Die Darstellungen der Mitbeteiligten in Bezug auf Anzeigenverkauf und Urlaub würden nicht den Tatsachen der Werkvertragsverhältnisse entsprechen. Sie habe keine Anzeigen verkauft. Dafür sei ausschließlich die Anzeigenabteilung zuständig, welcher sie nicht angehört habe. Des Weiteren sei die Mitbeteiligte auch in ihrer Urlaubsgestaltung nicht eingeschränkt gewesen - weder Dauer noch Lage hätten mit der Beschwerdeführerin vereinbart werden müssen. Die Mitbeteiligte sei auch niemals einer Art "Urlaubsperre" unterlegen. Eine dahingehende Möglichkeit sei auch vertraglich nicht vereinbart gewesen. Die Mitbeteiligte hätte auch die Möglichkeit gehabt, soweit vorauszuarbeiten, dass sie auch mehrere Tage am Stück frei haben konnte. Wie sie ihre Zeit letztendlich eingeteilt habe, sei aber in ihrem ausschließlichen Verantwortungsbereich gelegen. Es sei ihr auch jederzeit und von überall möglich gewesen, ihre Texte zu verfassen und im Redaktionssystem die einzelnen Ausgaben frei zu bearbeiten. Darüber hinaus hätte die Mitbeteiligte auch weniger Ausgaben (zB 3 Ausgaben übernehmen können). Dies sei reine Verhandlungssache gewesen. Die Werkvertragsverhältnisse hätten vorgesehen, dass die Erstellung der einzelnen Ausgaben ausschließlich durch Betriebsmittel der Mitbeteiligten zu erfolgen hätte. Aufgrund der systemimmanenten Änderungen bei der Beschwerdeführerin sei der Mitbeteiligten ein Laptop übergeben worden, welchen diese von der Beschwerdeführerin gemietet habe. Dies sei aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen erfolgt. Hinzuweisen sei darauf, dass der Laptop nicht zur Erstellung der Texte übergeben worden sei, sondern lediglich für das Einpflegen in das Redaktionssystem. Die einzelnen Texte habe die Mitbeteiligte von jedem beliebigen Computer schreiben können und hätte auch von jedem anderen, welcher Zugriff auf das Redaktionssystem der Beschwerdeführerin gehabt hätte, eingepflegt (in der Regel würden die Texte einfach hineinkopiert) werden können. Festgehalten werde, dass die Mitbeteiligte ihre Visitenkarten nicht von der Beschwerdeführerin bekommen habe. Die Verwendung dieser Visitenkarten sei auch nicht mit der Beschwerdeführerin abgestimmt gewesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bis zur Akteneinsicht bei der belangten Behörde nichts davon gewusst. Die Mitbeteiligte habe diese offenbar selbst anfertigen lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Visitenkarten nicht dem "Corporate Design" der Beschwerdeführerin entsprochen hätten. Weiters habe die Mitbeteiligte keine offizielle E-Mailadresse der Beschwerdeführerin gehabt, sondern habe ihre eigene E-Mailadresse verwendet und sie habe auch keine offizielle E-Mailsignatur der Beschwerdeführerin gehabt. Dies habe die Mitbeteiligte auch mit der Aussage "[...] hatte ich auch keine offizielle Mailadresse vom Verlag, Visitenkarten mit dem Hinweis auf den Verlag habe ich mir auch selber gemacht'' (Niederschrift der belangten Behörde Seite 2). Die Mitbeteiligte sei keinem wie auch immer gearteten Wettbewerbs-, Konkurrenz- oder Nebentätigkeitsverbot unterlegen. Sie habe daher auch für andere Zeitungen als Redakteurin tätig sein können, ohne dabei gegen eine vertragliche Verpflichtung zu verstoßen. Sie sei auch tatsächlich für andere Zeitschriften als Redakteurin tätig gewesen. Der Honoraranspruch der Mitbeteiligte sei nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Erstellung und Übermittlung des jeweiligen Werkes angefallen, welchen sie regelmäßig durch die Legung ihrer Honorarnoten geltend gemacht habe. Dieser habe aufgrund der unterschiedlichen Honorarsätze bei den einzelnen Ausgaben (Seitenhonorar für Beiträge, Honorar für Redigieren von Fremdtexten, etc.) variiert. In diesem Zusammenhang sei es auch zu Erhöhungen der Honorarsätze gekommen. Um einen Anhaltspunkt zu haben, hätten sich die Vertragsparteien dabei an kollektivvertraglichen orientiert. Es hätte aber gleichfalls auch etwa der Verbraucherpreisindex herangezogen werden können. Aus Praktikabilität habe man sich aber für kollektivvertraglichen Erhöhungssätze entschieden. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der einzelnen Werke seien von der Mitbeteiligten selbst zu tragen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Ersatzpflicht getroffen. In den Werkverträgen sei vereinbart gewesen, dass mit dem Honorar auch sämtliche etwaigen Aufwendungen und Kosten abgegolten seien und darüber hinaus keine weiteren Entgelte gebühren würden. Die Mitbeteiligte habe daher auch keinen Spesenersatz gehabt. Ihr seien lediglich ausnahmsweise Kosten etwa für Kongressbesuche bezahlt worden. Dabei sei von der Beschwerdeführerin aber stets ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie keinen Kostenersatzanspruch habe. Die Ausführungen zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die Vertragsverhältnisse der Mitbeteiligte zur Beschwerdeführerin keine Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hätten. Es werde daher um Rücküberweisung des von der belangten Behörde nachverrechneten Betrags in Höhe von EUR 94.008,10 ersucht. Hinzuweisen sei noch darauf, dass selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass hier keine Werksverhältnisse vorliegen würden, die Mitbeteiligte aber jedenfalls als unternehmerische freie Dienstnehmerin und nicht als dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmerin zu qualifizieren wäre. Dies ergebe sich daraus, dass sie kein Entgelt, sondern ein erfolgsabhängiges Honorar für ihre Leistungen bekommen habe, ihre Leistungen im Wesentlichen nicht persönlich erbracht habe, sondern sich insbesondere auch von Subunternehmern vertreten lassen habe und über ausschließlich eigene Betriebsmittel verfügt habe. Sie würde auch in diesem Fall nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG (§ 4 Abs. 4 ASVG) unterliegen. Vielmehr würde auch in diesem Fall eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG bestehen.Sie würde auch in diesem Fall nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) unterliegen. Vielmehr würde auch in diesem Fall eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG bestehen.
  2. Am 28.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin wiederum im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eine Säumnisbeschwerde ein. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Mitbeteiligte vom 10.06.2009 bis 31.05.2014 nicht auf Basis von Werkverträgen, sondern als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und daher der Sozialversicherungspflicht unterlegen sei. Der Antrag auf Bescheidausstellung vom 12.01.2016 sei unerledigt geblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Mitbeteiligte war vom 18.02.2009 bis 31.05.2009 bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin beschäftigt. 1.
  5. Anschließend war die Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin – laut Stellungnahme der Beschwerdeführerin – auf Werkvertragsbasis tätig und übernahm die redaktionelle Erstellung einer medizinischen Zeitschrift. Die Tätigkeit begann im Juni 2009 und endet mit Mai
  6. 1.
  7. Jeweils am Anfang des Jahres wurde durch die Beschwerdeführerin ein Mediaplan für die Zeitschrift zur Verfügung gestellt. In diesem Mediaplan legte die Beschwerdeführerin die Schwerpunkte der einzelnen Ausgaben fest. 1.
  8. Die Mitbeteiligte hat diese Aufträge bei freier Zeiteinteilung und bei freier Wahl des Arbeitsortes (im Wesentlichen von ihrem Wohnort aus) erledigt. 1.
  9. Die Mitbeteiligte legte für ihre Tätigkeit Honorarnoten an die Beschwerdeführerin. 1.
  10. Es war die Möglichkeit eingeräumt, dass sich die Mitbeteiligte für die Erledigung der Aufträge Subunternehmern bedienen konnte. Von dieser Möglichkeit hat die Mitbeteiligte auch immer wieder Gebrauch gemacht. 1.
  11. Die Mitbeteiligte hatte von der Beschwerdeführerin einen Laptop zur Verfügung gestellt bekommen, welchen sie von der Beschwerdeführerin anmietete. Weitere betriebliche Infrastruktur der Mitbeteiligten ist nicht evident. 1.
  12. Die Visitenkarten mit dem Firmenaufdruck der Beschwerdeführerin wurden der Mitbeteiligten nicht von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und es war eine Verwendung nicht mit der Beschwerdeführerin abgestimmt. Sie verfügte über keine Mailadresse vom beschwerdeführenden Unternehmen. 1.9.

dem im Akt vorliegenden Werkvertrag war keine Wettbewerbs- oder Konkurrenzklausel vereinbart. Die Mitbeteiligte war auch für ein weiteres Unternehmen als Redakteurin tätig.

  1. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. In ihrer Niederschrift vom 25.06.2014 gab die Mitbeteiligte gegenüber der belangten Behörde an, dass sich ihre Arbeit in keinem Punkt zum Angestelltenverhältnis unterschieden habe. Es habe im Verlag keine Vertretung gegeben. Es habe auch ein ausdrückliches Verbot bestanden, im Verlag direkt zu arbeiten. Kundenkontakt sei aber immer im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Arbeitszeiten hätten sich nach den Arbeitszeiten der Grafiker und dem Erscheinungsdatum gerichtet. Demgegenüber steht die Stellungnahme des beschwerdeführenden Unternehmens, siehe Pkt I.
  2. inklusive der übermittelten Beilagen.Demgegenüber steht die Stellungnahme des beschwerdeführenden Unternehmens, siehe Pkt römisch eins.
  3. inklusive der übermittelten Beilagen. Die Ausführungen der Mitbeteiligten erscheinen in einzelnen Punkten widersprüchlich. So führt sie zB an, dass sich ihre Arbeit in keinem Punkt von der Arbeit im Angestelltenverhältnis unterschieden habe. Andererseits räumt sie ein, dass sie ihre Tätigkeit stets von zu Hause oder anderen Orten aus durchgeführt hat. Sie vermeint weiter, dass eine Vertretung aufgrund der erforderlichen Einschulung nicht möglich gewesen sei. Dennoch hat sie nachweislich von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch gemacht und Teil(Aufträge) an Subunternehmer vergeben. Auch die behauptete Weisungsgebundenheit wird durch die Aussage entkräftet, dass die Mitbeteiligte "eigene Artikel nach eigenem Ermessen" verfassen konnte. Der Umstand, dass sich die Abgabetermine am Erscheinungsdatum der Zeitschrift orientieren, ist nicht weiter unüblich.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das VwGVG lautet auszugsweise: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. [...]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. [...]" 3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen: Die Bezug habende Bestimmung des ASVG lautet: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
  2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
  3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
  5. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;
  7. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
  8. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;
  9. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,;
  10. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
  11. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
  12. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
  13. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
  14. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
  15. Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
  16. Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 2, des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
  17. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;
  18. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen;
  19. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;
  20. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,;
  21. Personen, die eine Geldleistung

§ 4des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 524/1994, beziehen;12. Personen, die eine Geldleistung

Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, beziehen;

  1. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
  2. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  4. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6)Eine Pflichtversicherung

Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.

(6)Eine Pflichtversicherung

Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,) § 10.

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.Paragraph 10,

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.

(1a)Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides

§ 410Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.

(1a)Abweichend von Absatz eins, beginnt die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. ( ..) § 410.

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nachParagraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  2. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  3. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  4. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  5. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,) § 2 Abs. 1 GSVG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, GSVG lautet: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. 3.3. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist evident, dass die Beschwerdeführerin am 12.01.2016 einen Antrag auf Bescheidausstellung

§ 410ASVG an die belangte Behörde gestellt hat.

Diese wäre verpflichtet gewesen, binnen sechs Monaten den beantragten Bescheid zu erlassen. Dies ist aber unstrittig unterblieben. Auch von der der belangten Behörde zustehenden Möglichkeit, den beantragten Bescheid innerhalb von drei Monate ab Säumnisbeschwerde nachzuholen, wurde kein Gebrauch gemacht, und war der Säumnisbeschwerde vom 28.09.2016 daher stattzugeben.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist evident, dass die Beschwerdeführerin am 12.01.2016 einen Antrag auf Bescheidausstellung

Paragraph 410, ASVG an die belangte Behörde gestellt hat. Diese wäre verpflichtet gewesen, binnen sechs Monaten den beantragten Bescheid zu erlassen. Dies ist aber unstrittig unterblieben. Auch von der der belangten Behörde zustehenden Möglichkeit, den beantragten Bescheid innerhalb von drei Monate ab Säumnisbeschwerde nachzuholen, wurde kein Gebrauch gemacht, und war der Säumnisbeschwerde vom 28.09.2016 daher stattzugeben. 3.4. Zur Entscheidung in der Sache: Voraussetzung für die Nachverrechnung der in der GPLA festgestellten Beiträge samt Zinsen in der Höhe von 94.007,70 Euro ist, dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin nach § 4 Abs. 1Voraussetzung für die Nachverrechnung der in der GPLA festgestellten Beiträge samt Zinsen in der Höhe von 94.007,70 Euro ist, dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin nach Paragraph 4, Absatz eins ASVG war. Für die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen den Dienstgeber verpflichtet. In einem solchen Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wenn er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, läge ein Werkvertrag vor, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt.

VwGH-Erkenntnis Zl. 2008/13/0087 vom 29.02.2012 besteht ein Werk im Sinne des § 1165 ABGB nicht allein in der Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können auch ideelle, unkörperliche und somit auch geistige Werke darunter subsumiert werden.Paragraph 1165, ABGB nicht allein in der Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können auch ideelle, unkörperliche und somit auch geistige Werke darunter subsumiert werden. Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. ( ..) Bei Forschungsprojekten, journalistischen Tätigkeiten (vgl VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 1; 2008/08/0034, infas 2010, S 20), Programmierern, Übersetzern, schriftstellerischen Tätigkeiten, Engagement von Unterhaltungskünstlern, Reinigungsdiensten (vgl den Hinweis in VwGH 2000/08/0161, VwSlg 15.864 A) etc entscheiden oft geringfügige Unterschiede in der Vertragsgestaltung bzw. in der Vertragsabwicklung über die Qualifikation als Werkvertrag oder freier DV.Bei Forschungsprojekten, journalistischen Tätigkeiten vergleiche VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 1; 2008/08/0034, infas 2010, S 20), Programmierern, Übersetzern, schriftstellerischen Tätigkeiten, Engagement von Unterhaltungskünstlern, Reinigungsdiensten vergleiche den Hinweis in VwGH 2000/08/0161, VwSlg 15.864 A) etc entscheiden oft geringfügige Unterschiede in der Vertragsgestaltung bzw. in der Vertragsabwicklung über die Qualifikation als Werkvertrag oder freier DV. Vor allem bei der Aneinanderreihung von "Werkverträgen" ist oft schwer zu entscheiden, ob in Wahrheit nicht ein freier DV vorliegt (vgl das Bsp von Ch. Klein, RdW 1996, 230 [233]: einer Schreibkraft werden laufend Diktate elektronisch übermittelt, wobei jedes einzelne Diktat als Werk vereinbart wird). Es ist jedenfalls unter Bedachtnahme auf § 539 a zu prüfen, ob die Erbringung von Dienstleistungen von den Parteien nur in die Rechtsform von Werkverträgen gekleidet oder in einzelne Werke zerteilt wird (oder umgekehrt Dienstleistungen zu Werken aggregiert werden). Die Atomisierung einer Leistungsbeziehung in viele kleine Werke darf bei einer Orientierung am Gesamtzweck der Regelung nicht dazu führen, dass Abs 4 umgangen werden kann (vgl Mosler, DRdA 2005, 487 [495]), ( Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 186 (Stand: 1.3.2015, rdb.at).Vor allem bei der Aneinanderreihung von "Werkverträgen" ist oft schwer zu entscheiden, ob in Wahrheit nicht ein freier DV vorliegt vergleiche das Bsp von Ch. Klein, RdW 1996, 230 [233]: einer Schreibkraft werden laufend Diktate elektronisch übermittelt, wobei jedes einzelne Diktat als Werk vereinbart wird). Es ist jedenfalls unter Bedachtnahme auf Paragraph 539, a zu prüfen, ob die Erbringung von Dienstleistungen von den Parteien nur in die Rechtsform von Werkverträgen gekleidet oder in einzelne Werke zerteilt wird (oder umgekehrt Dienstleistungen zu Werken aggregiert werden). Die Atomisierung einer Leistungsbeziehung in viele kleine Werke darf bei einer Orientierung am Gesamtzweck der Regelung nicht dazu führen, dass Absatz 4, umgangen werden kann vergleiche Mosler, DRdA 2005, 487 [495]), ( Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 186 (Stand: 1.3.2015, rdb.at). Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien DV oder Arbeitsvertrag (vgl auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 186 (Stand: 1.3.2015, rdb.at).Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien DV oder Arbeitsvertrag vergleiche auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]), Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 186 (Stand: 1.3.2015, rdb.at). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen von einzelnen Werkverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten nicht zu bejahen. Daran vermag auch die Bezeichnung der fortlaufenden Verträge als "Werksvertrag" nichts zu ändern. Zudem wurde durch die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht - am Anfang des Jahres der mitbeteiligten Partei einen Mediaplan für die Zeitschrift zur Verfügung gestellt. In diesem Mediaplan wurden von der Beschwerdeführerin die Schwerpunkte der einzelnen Ausgaben festgelegt und lag somit eine kontinuierliche Leistungserbringung der mitbeteiligten Partei, somit ein Dauerschuldverhältnis und keine werkvertragliche Tätigkeit vor. Das Nichtvorliegen von Werkverträgen für die Erbringung der Leistung führt jedoch nicht per se zur Annahme eines die Pflichtversicherung nach § 4 Abs1 iVm. Abs. 2 ASVG begründenden Dienstverhältnisses.Aus diesen Gründen ist das Vorliegen von einzelnen Werkverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten nicht zu bejahen. Daran vermag auch die Bezeichnung der fortlaufenden Verträge als "Werksvertrag" nichts zu ändern. Zudem wurde durch die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht - am Anfang des Jahres der mitbeteiligten Partei einen Mediaplan für die Zeitschrift zur Verfügung gestellt. In diesem Mediaplan wurden von der Beschwerdeführerin die Schwerpunkte der einzelnen Ausgaben festgelegt und lag somit eine kontinuierliche Leistungserbringung der mitbeteiligten Partei, somit ein Dauerschuldverhältnis und keine werkvertragliche Tätigkeit vor. Das Nichtvorliegen von Werkverträgen für die Erbringung der Leistung führt jedoch nicht per se zur Annahme eines die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Abs1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG begründenden Dienstverhältnisses. Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben vergleiche dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vergleiche dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A). Schon aufgrund der Umstände, dass die Mitbeteiligte ihre Arbeitszeiten völlig frei einteilen konnte, nicht an einen Arbeitsort gebunden war, keinen inhaltlichen Weisungen unterlegen ist, sich vertreten lassen konnte und von diesem Vertretungsrecht auch Gebrauch machte und erfolgsabhängige Honorarnoten legte, ist die persönliche Abhängigkeit und damit das Vorliegen eines "echten" Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zu verneinen.Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu verneinen. Zu prüfen ist daher das mögliche Vorliegen einer Versicherungspflicht aufgrund eines freien Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

4 ASVG:Zu prüfen ist daher das mögliche Vorliegen einer Versicherungspflicht aufgrund eines freien Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG:

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für die in Z 1 und 2 genannten Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für die in Ziffer eins und 2 genannten Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG entgeltlich und weitgehend persönlich tätig war. An Betriebsmittel war laut Angaben der Mitbeteiligten lediglich ein Laptop vonnöten, den sie von der Beschwerdeführerin angemietet hatte.Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG entgeltlich und weitgehend persönlich tätig war. An Betriebsmittel war laut Angaben der Mitbeteiligten lediglich ein Laptop vonnöten, den sie von der Beschwerdeführerin angemietet hatte. Im Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg. 17.359 A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert).Im Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg. 17.359 A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass die Mitbeteiligte sich eine unternehmerische Betriebsstruktur im Sinne des obangeführten Erkenntnisses aufgebaut hatte. So gibt die mitbeteilige Partei selber an, dass sie für ihren telefonischen Mehraufwand eine Infrastrukturpauschale als Abgeltung erhalten habe. An dieser Stelle wäre die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten als freie Dienstnehmerin grundsätzlich zu bejahen.

§ 10Abs.

1a ASVG beginnt die Versicherungspflicht für die im § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides

§ 410Abs.

1 Z 8 ASVG jedoch erst mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. Da im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.08.2015 ein derartiger Bescheid nicht erlassen wurde, ist eine GPLA-prüfzeitzaumbezogene rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht mehr möglich, zumal auch eine bereits bestehende Pflichtversicherung auf Basis des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für dieselbe Tätigkeit vorlag.

Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG beginnt die Versicherungspflicht für die im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG jedoch erst mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. Da im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.08.2015 ein derartiger Bescheid nicht erlassen wurde, ist eine GPLA-prüfzeitzaumbezogene rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht mehr möglich, zumal auch eine bereits bestehende Pflichtversicherung auf Basis des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für dieselbe Tätigkeit vorlag. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.6. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2144504.1.00

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