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{'item': 'W161 2142082-1'}

Obsah (4)Art. 3Art. 8§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW161 2142082-1 SpruchW161 2129011-2/3E W161 2142082-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

zehn Tagen wieder in den Irak zurückgereist, da sich ihr Sohn noch dort aufgehalten habe. Im Juli 2015 habe sie (neuerlich) ein Schengen-Visum von der französischen Botschaft im Irak ausgestellt bekommen, das für sie sechs Monate und für ihren Sohn drei Monate Gültigkeit habe. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil sie sich hier wohl fühle. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.02.2016 ein beide Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Frankreich.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.02.2016 ein beide Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Frankreich. Mit Schreiben vom 04.04.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die französischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.04.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die französischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.
  3. Am 12.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin

durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie habe wegen ihrer durchgeführten Operation in zwei Wochen eine Kontrolle. Sie sei glaublich am 29.03.2016 operiert worden und werde sämtliche ärztlichen Unterlagen persönlich bringen. Ihre Schilddrüse sei immer größer geworden, es sei eine Art Zyste entfernt worden. Ob weitere Behandlungen geplant seien, könne sie nicht angeben, am 03.06.2016 habe sie die Abschlussuntersuchung. Sie habe Medikamente verschrieben bekommen und müsse diese bis zur nächsten Untersuchung einnehmen, dann werde festgestellt, ob die Medikamente passen würden und die Schilddrüse wieder gut arbeite. Ansonsten- so die Erstbeschwerdeführerin über Befragen weiter- habe sie keine weiteren Krankheiten und es sei alles in Ordnung. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Im österreichischen Bundesgebiet bzw. im Bereich der Mitgliedstaaten habe sie keine Familienangehörigen und sie lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie habe aber eine sehr gute Freundin hier, zu der sie einen engen Kontakt habe, diese helfe ihr bei ihren Untersuchungsterminen usw. Sie gehe zurzeit keiner Beschäftigung

, habe aber bis zu ihrer Operation einen Deutschkurs besucht. Der Zweitbeschwerdeführer besuche

der Schule einen Deutschkurs. Anfangs seien sie im Rahmen der Grundversorgung versorgt worden, nunmehr bekämen sie Unterstützung von ihrer Unterkunftgeberin und der Caritas. Über Vorhalt der Zuständigkeit Frankreichs aufgrund einer Visumserteilung gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Ziel sei von Haus aus Österreich gewesen, unmittelbar

ihrer Ankunft in Frankreich habe es in Paris Explosionen gegeben, die Leute in ihrer Unterbringung hätten sie nicht hinaus gelassen, weil sie Araber seien, sie seien auch komisch angeschaut worden. Österreich sei schon beim Verlassen des Irak ihr Ziel gewesen, da auch ihre Freundin hier sei, sie sei aber wegen des Visums gezwungen worden, über Frankreich

Österreich zu kommen, Frankreich sei für sie nur ein Transit gewesen. Sie seien nur wegen der Explosion dort aufgehalten worden, ansonsten wäre es nur Transit gewesen.

Rechtsbelehrung gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie und vor allem ihr Sohn hätten sich hier schon eingelebt, er gehe hier zur Schule, habe schon die Sprache gelernt und viele Freunde. Das wolle sie nicht zerstören. Sie würden sich hier sehr wohl fühlen. Gegen Frankreich spreche, dass dort Explosionen passieren würden, die Franzosen keine Araber wollten und sie nicht willkommen geheißen worden sein. Dort würden sie sich nicht sicher fühlen. Leider gebe nur Frankreich Visa für Iraker her, ansonsten hätte sie ohnedies für Österreich ein Visum beantragt. In Frankreich hätten sie sich vom 15.11.2015 bis 18.11.2015 aufgehalten, am Tag ihrer Ankunft seien die Explosionen gewesen. Während dieser zwei Tage hätten sie nicht weiterfliegen können, weil der Flughafen und alles gesperrt gewesen sei. Als sie erfahren habe, dass Araber dort nicht wirklich willkommen seien, habe sie ihren Sohn genommen und sei mit dem Zug

Österreich weitergefahren. Sie wollen nicht

Frankreich und es wäre gut, wenn sie weiter hierbleiben und ihr Sohn nicht aus seinem Leben herausgerissen würde. Er habe schon viele Freunde gefunden, es gehe ihm körperlich und psychisch gut und er wolle hierbleiben. 1.5. Jeweils mit Bescheid vom 07.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.5. Jeweils mit Bescheid vom 07.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.

  1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 zu GZen. W205 2129011-1/3E und W 205 2129012-1/3E wurden die dagegen erhobene Beschwerden gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 zu GZen. W205 2129011-1/3E und W 205 2129012-1/3E wurden die dagegen erhobene Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Am 11.08.2016 erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführer

Frankreich.

  1. Am 24.08.2016 stellten die Beschwerdeführer

neuerlicher Einreise

Österreich die verfahrensgegenständlichen, zweiten Anträge auf internationalen Schutz. 2.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am 24.08.2016 an, sie sei zuvor in Frankreich und sonst keinem weiteren Land gewesen. Sie habe dort keinen Asylantrag eingebracht. Sie sei mit ihrem Sohn fünf Tage lang auf der Straße gelassen worden. Ihren Sohn habe dies psychisch sehr belastet. Sie wolle nicht mehr dorthin zurück. Ihr Sohn sei circa zehn Monate lang in Österreich zur Schule gegangen. Er spreche gut Deutsch und lerne gut. Sie würden hier bleiben wollen. Ihre Angaben würden ebenso für ihren mitgereisten Sohn gelten. Dieser habe keine eigenen Fluchtgründe. 2.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung an Frankreich. Mit Schreiben vom 08.09.2016 akzeptierte die französische Dublin-Behörde das Gesuch ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a. Dublin III-Verordnung.2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung an Frankreich. Mit Schreiben vom 08.09.2016 akzeptierte die französische Dublin-Behörde das Gesuch ausdrücklich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-Verordnung. 2.4.
  4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin am 11.10.2016 an, sie sei psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihr Sohn befinde sich in psychologischer Betreuung. Es gebe noch keine Befunde, da er noch in Behandlung sei. Sie habe in Österreich keine Verwandten, außer ihrem Sohn. Das erste Mal sei sie am 18.11.2015 in Österreich eingereist, das zweite Mal am 17.08.
  5. Als sie

Frankreich abgeschoben worden seien, sei sie mit der Erwartung gereist, dass sie von der Behörde abgeholt und in ein Quartier gebracht werden würden. Als sie am Flughafen angekommen seien, habe niemand auf sie gewartet. Sie habe eine

t am Flughafen verbracht und die Asylbehörde aufgesucht, welche jedoch geschlossen gewesen sei. Niemand habe ihnen Unterkunft gewährt, nicht einmal die Kirche. Vier Nächte hätten sie auf der Straße verbracht. Der psychische Zustand ihres Sohnes habe sich sehr stark verschlechtert. Daraufhin habe sie Bekannte angerufen, die ihnen Geld für die Flucht

Österreich gegeben hätten. Sie würde auf keinen Fall zurück wollen. Die Länderfeststellungen würden nicht stimmen, sie seien von der Polizei einfach weggeschickt worden. Ein Visum für Frankreich zu beantragen, sei die einzige Möglichkeit gewesen,

Europa zu kommen. Als sie in Frankreich angekommen wären, seien dort gerade diese Terroranschläge gewesen, sie hätten in ein sicheres Land gewollt und sich deshalb

Österreich aufgemacht. 2.4.

  1. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde in der Folge eine klinisch—psychologische Stellungnahme einer Wiener Psychologin vom Oktober 2016 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1 leide. Ohne psychologische Behandlung würde es zu einem chronischen Verlauf kommen und gehe die Erkrankung dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. 2.
  2. In der Gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 7.11.2016 kommt diese zu dem Schluß, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung, F 43.2, jedoch keine sonstigen Krankheitssymptome vorliegen. Diese Stellungnahme berücksichtigt die vorgelegte Stellungnahme der Psychologin des Zweitbeschwerdeführers. An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wird eine psychologische Betreuung am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen.2.
  3. In der Gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 7.11.2016 kommt diese zu dem Schluß, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung, F 43.2, jedoch keine sonstigen Krankheitssymptome vorliegen. Diese Stellungnahme berücksichtigt die vorgelegte Stellungnahme der Psychologin des Zweitbeschwerdeführers. An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wird eine psychologische Betreuung am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. 2.
  4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 17.11.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung

Frankreich zulässig sei.2.6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 17.11.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung

Frankreich zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "KI vom 3.8.2015, Asylreformgesetz beschlossen Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am

  1. Juli 2015 vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (20.7.2015): France: Law on Asylum Reform adopted, http://www.asylumineurope.org/news/20-07-2015/france-law-asylum-reform-adopted?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=6c3597ee6e-WLU_31_07_2015&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-6c3597ee6e-419650341, Zugriff 3.8.2015 Allgemeines zum Asylverfahren ( ) Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015). Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015). ( ) Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014). Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
  2. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
  3. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
  4. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d’Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015). Beschleunigtes Verfahren Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015). Grenzverfahren Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014). Beschwerde Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.11.2014): Entscheiderbrief 11/2014, per E-MailEntscheiderbrief 11 aus 2014,, per E-Mail -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 30.4.2015Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.4.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (20.4.2015), Auskunft des OFPRA, per E-Mail USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - France, http://www.ecoi.net/local_link/270708/400792_de.html, Zugriff 30.4.2015 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
  5. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015). Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012). Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung DTP – Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 30.4.2015DTP – Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 30.4.2015 Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen

Afghanistan (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - France, http://www.ecoi.net/local_link/270708/400792_de.html, Zugriff 30.4.2015 Versorgung Unterbringung Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d’Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat

einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je

Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015). Transitzentren Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015). CADA Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015). Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015). Notfallzentren Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).

einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015). Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015). Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 Medizinische Versorgung Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015). AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber

drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d’Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015). Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht

weisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 30.4.2015” Begründend wurde ausgeführt, soweit sich das Bundesamt im Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse in Frankreich –

wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese an schweren psychischen Störungen oder schweren bzw. ansteckenden Krankheiten leiden würden. Bei ihrem ersten Asylantrag habe sich herausgestellt, dass sie in Besitz eines Schengenvisums gewesen seien, welches durch französische Behörden ausgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei erneut am 29.08.2016 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet worden. Frankreich hab am 08.09.2016 dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-Verordnung zugestimmt. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine beachtlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuche würde seine Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich stärken. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese an schweren psychischen Störungen oder schweren bzw. ansteckenden Krankheiten leiden würden. Bei ihrem ersten Asylantrag habe sich herausgestellt, dass sie in Besitz eines Schengenvisums gewesen seien, welches durch französische Behörden ausgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei erneut am 29.08.2016 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet worden. Frankreich hab am 08.09.2016 dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-Verordnung zugestimmt. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine beachtlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuche würde seine Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich stärken. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. 2.7. Gegen die Bescheide richtete sich die im Namen beider Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, das Bundesamt gehe auf die vorgebrachten massiven Mängel im französischen Asylverfahren nicht

vollziehbar ein. Die Zuständigkeit Frankreichs wäre nicht anzunehmen gewesen. Es wäre eine Einzelfallzusicherung für die Beschwerdeführer einzuholen gewesen. Die Beschwerdeführer seien vulnerabel, insbesondere aufgrund der behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Eine Einzelfallprüfung bezüglich der Beschwerdeführer sei gar nicht vorgenommen worden und hätte sich die Behörde mit den konkret vorgebrachten Missständen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Zusammenfassend wird beantragt, Österreich möge das Selbsteintrittsrecht ausüben. 2.8. Am 14.02.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg erneut

Frankreich überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 18.11.2015 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

rechtskräftiger negativer Erledigung ihrer Anträge wurden sie

Frankreich überstellt und reisten in der Folge am 17.08.2016 aus Frankreich zurück

Österreich. Am 24.08.2016 suchten sie in Österreich neuerlich um Gewährung internationalen Schutzes an. Das BFA richtete am 28.04.2016 ein beide Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit am 01.06.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 28.04.2016 ein beide Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit am 01.06.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Bei den Antragstellern liegen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Der Zweitbeschwerdeführer weist eine Anpassungsstörung, F 43.2, jedoch keine sonstigen Krankheitssymptome auf und sollte am jeweiligen Aufenthaltsort psychologisch betreut werden. Zu beachtende besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den Verwaltungsakten. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zudem sind die Beschwerdeführer der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht konkret entgegengetreten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer. Aus einem psychologischen Befund und insbesondere aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme Dr.is XXXX geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide (F43.1) und psychologische Betreuung angeraten wird. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer der Beschwerdeführer akut an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer. Aus einem psychologischen Befund und insbesondere aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme Dr.is römisch 40 geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide (F43.1) und psychologische Betreuung angeraten wird. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer der Beschwerdeführer akut an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basiert auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
  7. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller

Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
(3)
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absatz eins, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder

Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn

gewiesen werden kann, dass

Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde." Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer

gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat

den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. 3.

  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO begründet, da Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Anträge der Beschwerdeführer zuständig war und diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO mit am 08.09.2016 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO begründet, da Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für die Anträge der Beschwerdeführer zuständig war und diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO mit am 08.09.2016 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.3.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Frankreich überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Frankreich im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Frankreich jemals ausreichend konkret geltend machten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Frankreich, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Frankreich jemals ausreichend konkret geltend machten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Frankreich, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Laut getroffenen Länderfeststellungen zu Frankreich können Asylwerber dort auch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGO-s beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen. Darüber hinaus garantiert die französische Kinderfürsorge die materielle, psychologische und erzieherische Unterstützung für Minderjährige und deren Familien. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung ist weiters anzumerken, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist

vollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung

Frankreich einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Zweitbeschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.Zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung ist weiters anzumerken, dass Artikel 3, EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist

vollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung

Frankreich einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Zweitbeschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, zu welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben festzustellen ist, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, zu welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben festzustellen ist, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  3. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurden.3.
  4. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer war gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gesetzlich indiziert, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurden. Sie sind auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.Sie sind auch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer (Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK) eingegriffen wurde. Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK hätte darstellen können. Es wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

Frankreich keinen Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.Es wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

Frankreich keinen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 3, EMRK (Artikel 4, EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht. 3.5.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.

  1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  2. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2142082.1.00

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