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{'item': 'W165 2150657-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW165 2150657-1 SpruchW165 2150657-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iV mit Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, iV mit Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unter anderem angeführt, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist. Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 01.03.2017 vom – damals Unvertretenen – Beschwerdeführer persönlich übernommen. Der Kurzbrief der zuständigen Polizeiinspektion vom 01.03.2017 über die vorgenommene Ausfolgung des Bescheides samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung wurde noch am 01.03.2017 an das BFA rückübermittelt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 16.03.2017 Beschwerde, die am selben Tag als Telefax beim BFA eingegangen ist. Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 23.03.2017, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Ausfolgung am 27.03.2017 zugestellt, erfolgte innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche keine Stellungnahme. Im Verspätungsvorhalt wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am Mittwoch den 01.03.
  2. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, den 16.03.2017 mittels Telefax beim BFA EAST-WEST eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am Mittwoch den 01.03.
  3. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, den 16.03.2017 mittels Telefax beim BFA EAST-WEST eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
  4. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A Verspätung der Beschwerde: Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die FristGemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist [Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.][Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.] Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, den 01.03.2017 durch persönliche Übergabe, rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, den 15.03.2017.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, den 01.03.2017 durch persönliche Übergabe, rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, den 15.03.
  6. Die Beschwerde wurde erst am Donnerstag, den 16.03.2017 per Telefax beim BFA EAST-WEST eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war. Zu B Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2150657.1.00

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