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{'item': 'W170 2145191-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 6§ 902§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW170 2145191-1 SpruchW170 2145191-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH al

§ 28Abs.

1 und 2A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit §9 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit §9 6 Absatz 2, 9, Absatz eins, Ziffer 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dipl.Ing. Dr.XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 18.12.1996 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter (früher: allgemein beeideter gerichtlicher) Sachverständiger für die Fachgebiete 51.06 und 51.58 beim Landesgericht Linz; zuletzt wurde die Eintragung bis zum 31.12.2016 verlängert. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (in Folge: Behörde) vom 22.1.2016, Gz. Pers 9 – G – 41, wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er bis zum 30.9.2016 die Möglichkeit habe, einen Antrag auf Verlängerung der mit Ablauf des Jahres 2016 befristeten Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu stellen. Da bis zu diesem Zeitpunkt kein entsprechender Antrag gestellt wurde, wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde festgestellt, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit Ablauf des 31.12.2016 erlöschen würde; ein Zustellnachweis findet sich zwar nicht im Akt, laut (später verbesserter) Beschwerde wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.11.2016 zugestellt. Am 22.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, da es nicht ausreichen könne, dass der Beschwerdeführer den "Verlängerungstermin" übersehen habe, um ihm "den SV" zu entziehen. Mit Schreiben der Behörde vom 12.1.2017, Gz. Pers 9 – G – 41, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das diese einem Verbesserungsverfahren unterzog, in dem der Beschwerdeführer diese hinreichend ergänzte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Dipl.Ing. Dr. XXXX ist seit 18.12.1996 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten (früher: allgemein beeidete gerichtliche) Sachverständigen für die Fachgebiete 51.06 und 51.58 beim Landesgericht Linz eingetragen, die Eintragung war zuletzt bis 31.12.2016 befristet.Dipl.Ing. Dr. römisch 40 ist seit 18.12.1996 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten (früher: allgemein beeidete gerichtliche) Sachverständigen für die Fachgebiete 51.06 und 51.58 beim Landesgericht Linz eingetragen, die Eintragung war zuletzt bis 31.12.2016 befristet. Dipl.Ing. Dr. XXXX hat – trotz eines Erinnerungsschreibens der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 22.1.2016, Gz. Pers 9 – G – 41 – zwischen 1.1.2016 und 30.9.2016 keinen Antrag auf Rezertifizierung gestellt.Dipl.Ing. Dr. römisch 40 hat – trotz eines Erinnerungsschreibens der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 22.1.2016, Gz. Pers 9 – G – 41 – zwischen 1.1.2016 und 30.9.2016 keinen Antrag auf Rezertifizierung gestellt. Dipl.Ing. Dr. XXXX hat mit Schreiben vom 22.12.2016, bei der der Präsidentin des Landesgerichtes Linz am 23.12.2016 eingelangt, "das Gericht" ersucht, "seiner Verlängerung" zuzustimmen, andere Anträge hat Dipl.Ing. Dr. XXXX im gegenständlichen Verfahren – von der mit diesem Erkenntnis zu erledigenden Beschwerde abgesehen – nicht gestellt.Dipl.Ing. Dr. römisch 40 hat mit Schreiben vom 22.12.2016, bei der der Präsidentin des Landesgerichtes Linz am 23.12.2016 eingelangt, "das Gericht" ersucht, "seiner Verlängerung" zuzustimmen, andere Anträge hat Dipl.Ing. Dr. römisch 40 im gegenständlichen Verfahren – von der mit diesem Erkenntnis zu erledigenden Beschwerde abgesehen – nicht gestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die im verfahrensgegenständlichen Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichtes Linz klar dargestellt wurde und denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist sowie – hinsichtlich der letzten Feststellung – aus der Beschwerde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 6Abs.

1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG), ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

§ 6Abs.

2 SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a SDG weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.1.

Paragraph 6, Absatz eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, (in Folge: SDG), ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

Paragraph 6, Absatz 2, SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, SDG weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden. Aus § 6 Abs. 1 SDG ergibt sich, dass die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste befristet ist, die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung ist – so wie die einer solchen Bedingung, die sich von der Befristung nur durch die Ungewissheit des Eintritts unterscheidet –, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (siehe Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 554 f und 558; zur Wirkung einer auflösenden Bedingung siehe etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, VwGH 19.09.1986, 84/17/0155).Aus Paragraph 6, Absatz eins, SDG ergibt sich, dass die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste befristet ist, die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung ist – so wie die einer solchen Bedingung, die sich von der Befristung nur durch die Ungewissheit des Eintritts unterscheidet –, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (siehe Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 554 f und 558; zur Wirkung einer auflösenden Bedingung siehe etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, VwGH 19.09.1986, 84/17/0155). Aus § 6 Abs. 2 SDG ergibt sich, dass der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob es sich bei der Frist nach § 6 Abs. 2 SDG um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt.Aus Paragraph 6, Absatz 2, SDG ergibt sich, dass der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob es sich bei der Frist nach Paragraph 6, Absatz 2, SDG um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt. Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass in § 2 Abs. 3 dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2010, normierte Frist bis zum nächstfolgenden

  1. September, während der ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester zulässig ist, eine materiellrechtliche Frist ist, da der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hier nicht die abweichende Meinung von Antoniolli/Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 482), der die Ansicht vertritt, dass unter anderem Antragsfristen als Verfahrenshandlungen und somit (wohl) als verfahrensrechtliche Fristen zu sehen sind, da ein Antrag auf die Erzeugung eines Bescheides gerichtet ist; dem ist aber im Lichte der oben dargestellten, eindeutigen Judikatur nicht zu folgen.Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass in Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2010,, normierte Frist bis zum nächstfolgenden
  2. September, während der ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester zulässig ist, eine materiellrechtliche Frist ist, da der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 13). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hier nicht die abweichende Meinung von Antoniolli/Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 482), der die Ansicht vertritt, dass unter anderem Antragsfristen als Verfahrenshandlungen und somit (wohl) als verfahrensrechtliche Fristen zu sehen sind, da ein Antrag auf die Erzeugung eines Bescheides gerichtet ist; dem ist aber im Lichte der oben dargestellten, eindeutigen Judikatur nicht zu folgen. Im Licht der dargestellten Judikatur handelt es sich bei der Frist des § 6 Abs. 2 SDG, die die für die Stellung des Antrags auf Rezertifizierung des Sachverständigen zu beachtende Frist normiert, daher auch um eine materiellrechtliche Frist. Im Wesentlichen unterscheidet sich eine materiellrechtliche Frist von einer verfahrensrechtlichen durch die Nichtanwendbarkeit des § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), (siehe zuletzt VwGH 16.10.2013, 2012/04/0005) und die Nichteinrechnung des Postlaufes in den Fristenlauf (siehe zuletzt VwGH 15.02.2006, 2005/08/0105). Für den Rezertifizierungsantrag bedeutet das, dass dieser frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein muss und – bei Versäumung der Frist – ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht bzw. gegebenenfalls als unzulässig zurückzuweisen wäre.Im Licht der dargestellten Judikatur handelt es sich bei der Frist des Paragraph 6, Absatz 2, SDG, die die für die Stellung des Antrags auf Rezertifizierung des Sachverständigen zu beachtende Frist normiert, daher auch um eine materiellrechtliche Frist. Im Wesentlichen unterscheidet sich eine materiellrechtliche Frist von einer verfahrensrechtlichen durch die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), (siehe zuletzt VwGH 16.10.2013, 2012/04/0005) und die Nichteinrechnung des Postlaufes in den Fristenlauf (siehe zuletzt VwGH 15.02.2006, 2005/08/0105). Für den Rezertifizierungsantrag bedeutet das, dass dieser frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein muss und – bei Versäumung der Frist – ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht bzw. gegebenenfalls als unzulässig zurückzuweisen wäre. Einleitend ist gegenständlich zu ermitteln, von wann bis wann der Antrag im konkreten Fall zu stellen gewesen wäre. Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste war mit 31.12.2016 befristet, der Rezertifizierungsantrag darf frühestens ein Jahr und muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Da es sich um eine – wie oben dargestellte – materiellrechtliche Frist handelt, sind die Bestimmungen des § 902 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2016 (in Folge: ABGB), (siehe VwSlg 7376 A/1968) anzuwenden.

§ 902Abs.

2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. In analoger Anwendung des § 902 Abs. 2 ABGB lief daher die gegenständliche Zertifizierungsfrist vom 31.12.2015 bis zum 30.9.2016.Einleitend ist gegenständlich zu ermitteln, von wann bis wann der Antrag im konkreten Fall zu stellen gewesen wäre. Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste war mit 31.12.2016 befristet, der Rezertifizierungsantrag darf frühestens ein Jahr und muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Da es sich um eine – wie oben dargestellte – materiellrechtliche Frist handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 902, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, (in Folge: ABGB), (siehe VwSlg 7376 A/1968) anzuwenden.

Paragraph 902, Absatz 2, ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. In analoger Anwendung des Paragraph 902, Absatz 2, ABGB lief daher die gegenständliche Zertifizierungsfrist vom 31.12.2015 bis zum 30.9.2016. Wie oben aber festgestellt wurde, ging in der Zeit vom 31.12.2015 bis zum 30.9.2016 kein Rezertifizierungsantrag des Beschwerdeführers bei der Behörde ein.

§ 6Abs.

1 SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedoch befristet. Nach den obigen Ausführungen ist die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes – hier: die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste – endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte; mit oder ohne Bescheid der Behörde ist der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 31.12.2016 mangels eines zwischen 31.12.2015 und 30.9.2016 gestellten Rezertifizierungsantrags nicht mehr als in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen anzusehen.Wie oben aber festgestellt wurde, ging in der Zeit vom 31.12.2015 bis zum 30.9.2016 kein Rezertifizierungsantrag des Beschwerdeführers bei der Behörde ein.

Paragraph 6, Absatz eins, SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedoch befristet. Nach den obigen Ausführungen ist die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes – hier: die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste – endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte; mit oder ohne Bescheid der Behörde ist der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 31.12.2016 mangels eines zwischen 31.12.2015 und 30.9.2016 gestellten Rezertifizierungsantrags nicht mehr als in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen anzusehen.

§ 9Abs.

1 Z 2 SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, die der zuständige Präsident unter anderem vorzunehmen hat, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, die der zuständige Präsident unter anderem vorzunehmen hat, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist. Auch dieses faktische Verwaltungshandeln bedarf keines eigenen Bescheides; die Löschung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter anderem, wenn die notwendige Rezertifzierung nicht erfolgen konnte – vorzunehmen. Auch wenn dies im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechenden Antrags nicht relevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Rezertifizierungsantrages selbstverständlich bescheidmäßig zu erfolgen hat; nur dann, wenn eben kein Rezertifizierungsantrag gestellt wurde, der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet oder der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist, erfolgt die Löschung ohne vorangehendes (bescheidmäßig zu erledigendes) Verfahren. Diese Lösung entspricht einerseits der Intention des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der relevanten Novelle des SDG ausführt, dass "[m]it den zu den § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 SDGAuch dieses faktische Verwaltungshandeln bedarf keines eigenen Bescheides; die Löschung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter anderem, wenn die notwendige Rezertifzierung nicht erfolgen konnte – vorzunehmen. Auch wenn dies im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechenden Antrags nicht relevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Rezertifizierungsantrages selbstverständlich bescheidmäßig zu erfolgen hat; nur dann, wenn eben kein Rezertifizierungsantrag gestellt wurde, der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet oder der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist, erfolgt die Löschung ohne vorangehendes (bescheidmäßig zu erledigendes) Verfahren. Diese Lösung entspricht einerseits der Intention des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der relevanten Novelle des SDG ausführt, dass "[m]it den zu den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, SDG vorgeschlagenen Änderungen ... auch die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherliste sowie die Entscheidung über die Rezertifizierung des bereits in die Liste eingetragenen Gerichtssachverständigen bzw. Gerichtsdolmetschers durch den zuständigen Präsidenten des Gerichtshofs künftig in Bescheidform ergehen [sollen]." Daher hat die Streichung durch faktisches Verwaltungshandeln zu erfolgen; eine Entscheidung über eine Rezertifizierung bedarf für eine Entscheidung eines entsprechenden Antrags. Andererseits ist diese Lösung auch aus Rechtschutzsicht nicht unbefriedigend, da einem allfälligen Beschwerdeführer, der im Widerspruch zum zuständigen Präsidenten von der Stellung eines Rezertifizeriungsantrages ausgeht (Streit, ob der Antrag gestellt wurde), die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, das dann gegebenenfalls über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Antrags zu entscheiden hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein zu früh oder zu spät gestellter Antrag einer (wohl zurückweisenden) bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen ist.

  1. Trotzdem hat die Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen, mit dem sie festgestellt hat, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit Ablauf des 31.12.2016 erlösche. Als Rechtsgrundlage hiefür hat sie wohl § 9 Abs. 2 SDG (auch wenn dieser nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung genannt wurde), angesehen. Jedenfalls handelt es sich bei gegenständlichem Bescheid um einen Feststellungsbescheid, da die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste – wie oben dargestellt – ex lege endet und somit weder ein Rechtsgestaltungsbescheid – die Änderung in der Rechtsordnung tritt mit Ablauf der Befristung ex lege ein – noch einen Leistungsbescheid – dem Beschwerdeführer wird keine Verpflichtung im Spruch auferlegt, da das Ersuchen um Rücksendung der Ausweiskarte in der Begründung nicht rechtskraftfähig ist – vorliegen.
  2. Trotzdem hat die Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen, mit dem sie festgestellt hat, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit Ablauf des 31.12.2016 erlösche. Als Rechtsgrundlage hiefür hat sie wohl Paragraph 9, Absatz 2, SDG (auch wenn dieser nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung genannt wurde), angesehen. Jedenfalls handelt es sich bei gegenständlichem Bescheid um einen Feststellungsbescheid, da die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste – wie oben dargestellt – ex lege endet und somit weder ein Rechtsgestaltungsbescheid – die Änderung in der Rechtsordnung tritt mit Ablauf der Befristung ex lege ein – noch einen Leistungsbescheid – dem Beschwerdeführer wird keine Verpflichtung im Spruch auferlegt, da das Ersuchen um Rücksendung der Ausweiskarte in der Begründung nicht rechtskraftfähig ist – vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 26.3.2015, 2011/07/0247). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 22.8.2012, 2008/17/0245 sowie 17.11.2008, 2008/17/0163). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 26.4.2013, 2010/11/0089). Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Auf die Ausübung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Rechtes, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen) von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, steht allerdings niemandem ein Rechtsanspruch zu (VwGH 8.11.2000, 2000/04/0119, VwGH 05.03.2014, 2010/05/0211). Das rechtliche Interesse einer Partei ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008). Allerdings kann diesfalls nur ein Feststellungsbescheid ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 30.06.2011, 2007/07/0172). Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113). Das setzt aber voraus, dass der Partei aufgrund eines erst in der Zukunft zu setzenden Verhaltens die Gefahr einer Bestrafung droht. Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine bestimmte Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig (VwGH 18.9.1992, 91/12/0162, siehe auch VwGH 29.09.2009, 2009/21/0260). Zusammenfassend ist ein Feststellungsbescheid also zulässig, wenn * dieser gesetzlich vorgesehen ist; * dessen Erlassung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder * im rechtlichen Interesse der Partei gelegen ist und diese einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Gesetzlich vorgesehen ist ein Feststellungsbescheid über die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedenfalls nicht; das hat das Bundesverwaltungsgericht oben dargetan. Ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist nicht gegeben, da das relevante öffentliche Interesse bereits mit der faktischen Löschung aus der Liste erreicht werden kann, zumal durch die Befristung der Zertifizierung und deren klaren Rechtsfolgen bei Ablauf Rechtsunsicherheit nicht besteht. Zwar ergibt sich schon aus § 14b SDG, der normiert, dass sich als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen dürfen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und das rechtswidrige Führen der angeführten Bezeichnung zur Verwaltungsübertretung erklärt, das rechtlichen Interesse der Partei an der Feststellung, ob man (gegebenenfalls auch noch) in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, jedoch hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt.Zwar ergibt sich schon aus Paragraph 14 b, SDG, der normiert, dass sich als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen dürfen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und das rechtswidrige Führen der angeführten Bezeichnung zur Verwaltungsübertretung erklärt, das rechtlichen Interesse der Partei an der Feststellung, ob man (gegebenenfalls auch noch) in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, jedoch hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt. Da die Behörde jedoch im Lichte des oben ausgeführten einen antragsbedürftigen Bescheid erlassen hat, obwohl kein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers vorlag, hat diese auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; VwGH 9.7.1985, 83/07/0227; VwGH 25.9.1989, 88/10/0030, 0090, VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149) verletzt. Daher war der – materiell zu einem richtigen Ergebnis kommende – Bescheid ersatzlos zu beheben, was der Behörde

§ 28Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: Vw

GVG), bis zu einer allfälligen Änderung der Rechts- und Sachlage (hier: insbesondere bis zur Stellung eines entsprechenden Antrags auf Feststellung durch den Beschwerdeführer) verbietet, erneut einen Bescheid über die Löschung der Partei aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu erlassen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Daher war der – materiell zu einem richtigen Ergebnis kommende – Bescheid ersatzlos zu beheben, was der Behörde

Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), bis zu einer allfälligen Änderung der Rechts- und Sachlage (hier: insbesondere bis zur Stellung eines entsprechenden Antrags auf Feststellung durch den Beschwerdeführer) verbietet, erneut einen Bescheid über die Löschung der Partei aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu erlassen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die (ex lege erfolgte) Löschung des Beschwerdeführers aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste steht einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in dieselbe nicht per se entgegen. 3. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Rezertifizierung ("Ich ersuche das Gericht meiner Verlängerung zuzustimmen ...") ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, da dieser nicht Gegenstand des Spruchs des verfahrensgegenständlichen Bescheides war, und die Sache des Verwaltungsverfahrens sowie der Spruch des bekämpften Bescheides jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Über diesen (wohl verspäteten) Antrag wird die Behörde abzusprechen haben. 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder – hier nicht relevant – im Vorlageantrag zu beantragen. Die Behörde hat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Aktenvorlage zu erstatten (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Weder der Beschwerdeführer noch die Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder – hier nicht relevant – im Vorlageantrag zu beantragen. Die Behörde hat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Aktenvorlage zu erstatten (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Weder der Beschwerdeführer noch die Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (in Folge: EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.10.2012, C 326/392, entgegenstehen. Ein unionsrechtlicher Ansatzpunkt ist nicht zu sehen, daher ist die leg.cit. im gegenständlichen Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings könnte man einen Zusammenhang mit einem civil right sehen, da die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu einem Einkommensverlust führen könnte (siehe etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051, wo die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft dem Art. 6 EMRK zugerechnet wird).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010, (in Folge: EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.10.2012, C 326/392, entgegenstehen. Ein unionsrechtlicher Ansatzpunkt ist nicht zu sehen, daher ist die leg.cit. im gegenständlichen Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings könnte man einen Zusammenhang mit einem civil right sehen, da die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu einem Einkommensverlust führen könnte (siehe etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051, wo die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft dem Artikel 6, EMRK zugerechnet wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101) ist eine mündliche Verhandlung (auch ohne Antrag) dann notwendig, wenn die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde; dies ist hier jedenfalls nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nur der Rechtsfolge seines verspäteten (bis zur Erlassung des Bescheides der Behörde gar nicht erstatten) Antrags entgegentrat, nicht aber den tragenden Sachverhaltsfeststellungen. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Konstellation von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (samt Hinweise auf die relevante Literatur) dargelegt und ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass zu §§ 6 und 9 SDG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war, ist im Hinblick auf die hinreichend vorhandene (verfahrensrechtliche) und unter A) dargestellten Rechtsprechung des Höchstgerichts keine offene Rechtsfrage zu erkennen, sodann die Revision nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (samt Hinweise auf die relevante Literatur) dargelegt und ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass zu Paragraphen 6 und 9 SDG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war, ist im Hinblick auf die hinreichend vorhandene (verfahrensrechtliche) und unter A) dargestellten Rechtsprechung des Höchstgerichts keine offene Rechtsfrage zu erkennen, sodann die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2145191.1.00

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