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{'item': 'W175 1262922-2'}

Obsah (24)§ 9§ 54Art 133§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 10§ 57§ 46a§ 8§ 52§ 55§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 14§ 41§ 14b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW175 1262922-2 SpruchW175 1262922-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als

§ 9

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Indien, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.07.2005

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt. Zudem wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.07.2005

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt. Zudem wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen werde. Festgestellt wurde, dass der BF ein Staatsangehöriger der Republik Indien und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft sei. Mangels Vorliegens geeigneter Dokumente habe seine Identität jedoch nicht festgestellt werden können. Das Fluchtvorbringen des BF sei aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er in Indien keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
  3. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen werde. Festgestellt wurde, dass der BF ein Staatsangehöriger der Republik Indien und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft sei. Mangels Vorliegens geeigneter Dokumente habe seine Identität jedoch nicht festgestellt werden können. Das Fluchtvorbringen des BF sei aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er in Indien keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
  4. Am 23.03.2011 leistete der BF einer Ladung der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien), Fremdenpolizeiliches Büro, Folge und brachte seinen neuen Meldezettel sowie ein Schreiben der indischen Botschaft in Österreich vom 31.01.2011 mit (AS 96 bis 97). Letzteres solle als Nachweis dafür dienen, dass er bereits einen Reisepass bei der indischen Botschaft beantragt habe (siehe auch den Aktenvermerk vom 23.03.2011; AS 97).
  5. Mit Eingabe vom 14.01.2012 und 24.04.2012 wurde der BPD Wien die aktuelle Adresse des BF unter Anschluss eines aktuellen Meldezettels zur Kenntnis gebracht.
  6. Am 13.02.2012 kam es zu einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der BPD Wien. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, dass seine Familie in Indien lebe und er keine Verwandten in Österreich habe. Er sei derzeit als Zeitungskolporteur tätig. Dazu befragt, welche Vorbereitungen er für seine Ausreise getroffen habe, meinte er, bereits vor ca. einem Jahr bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben. Diesbezüglich habe er der Behörde eine Bestätigung vorgelegt. "Er habe auch im Oktober des Vorjahres nochmals angefragt und sei ihm mitgeteilt worden, dass er benachrichtigt werde, sobald die Überprüfungen seiner Identität abgeschlossen seien" (AS 105).
  7. Mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.06.2012 wurde beim BMI ein Ersuchen um Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde gestellt, da beabsichtigt sei, den BF in Vollstreckung der bestehenden Ausweisung in seine Heimat abzuschieben. Dem Ersuchen ist unter anderem ein Antragsformular, das vom BF am 18.06.2012 ausgefüllt und unterzeichnet wurde, beigefügt (AS 118 bis 122).
  8. Mit Schreiben vom 04.09.2012 wandte sich das BMI an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in Wien und ersuchte um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
  9. Am 22.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG bei der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: LPD Wien). Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass der BF im Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Ihm sei eine Ausreise rechtlich und tatsächlich nicht möglich, wobei die Hinderungsgründe nicht in seinem Einflussbereich liegen würden. Zudem habe er freiwillig Kontakt mit der indischen Botschaft aufgenommen.
  10. Am 22.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG bei der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: LPD Wien). Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass der BF im Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Ihm sei eine Ausreise rechtlich und tatsächlich nicht möglich, wobei die Hinderungsgründe nicht in seinem Einflussbereich liegen würden. Zudem habe er freiwillig Kontakt mit der indischen Botschaft aufgenommen.
  11. Mit Schreiben der LPD Wien vom 15.07.2013 wurde dem BF unter Darlegung der näheren Gründe mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung der Duldungskarte abzulehnen. Darauf reagierte der BF mit einer entsprechenden, am 05.08.2013 bei der LPD Wien eingelangten Stellungnahme und entgegnete, stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und auch bereits 2011 bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig geworden zu sein (diesbezüglich wurde erneut die bereits bekannte Bestätigung der indischen Botschaft vom 31.01.2011 vorgelegt). Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei dem BF nicht zuzurechnen; ebenso wenig würden Ausschließungsgründe gem. § 46a

(1b)vorliegen. Demnach werde nochmals ersucht, dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben.11. Mit Schreiben der LPD Wien vom 15.07.2013 wurde dem BF unter Darlegung der näheren Gründe mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung der Duldungskarte abzulehnen. Darauf reagierte der BF mit einer entsprechenden, am 05.08.2013 bei der LPD Wien eingelangten Stellungnahme und entgegnete, stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und auch bereits 2011 bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig geworden zu sein (diesbezüglich wurde erneut die bereits bekannte Bestätigung der indischen Botschaft vom 31.01.2011 vorgelegt). Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei dem BF nicht zuzurechnen; ebenso wenig würden Ausschließungsgründe gem. Paragraph 46 a,
(1b)vorliegen. Demnach werde nochmals ersucht, dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben.
  1. Am 24.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (vlg. Aktenseite 3, infolge: AS) und wurde dieser Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) weitergeleitet.
  2. Am 26.10.2013 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF für diesen einen Zusatzantrag gem. § 19 Abs. 8 NAG und begründete ihn damit, dass der BF bei seiner Flucht aus Indien sowohl seinen Reisepass als auch seine Geburtsurkunde zurückgelassen habe und keine Möglichkeit bestünde, diese Dokumente zu besorgen (AS 23).
  3. Am 26.10.2013 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF für diesen einen Zusatzantrag gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG und begründete ihn damit, dass der BF bei seiner Flucht aus Indien sowohl seinen Reisepass als auch seine Geburtsurkunde zurückgelassen habe und keine Möglichkeit bestünde, diese Dokumente zu besorgen (AS 23).
  4. In weiterer Folge legte der BF mit Eingabe vom 03.09.2014 (AS 32 bis 34) sowie vom 04.09.2014 einige Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um ein Deutsch Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 08.11.2012, eine Einstellungszusage als Küchenhilfe sowie Empfehlungsschreiben (AS 36 bis 39).
  5. Mit Schreiben des BFA vom 20.01.2015 wurde der BF aufgefordert, in Hinblick auf seinen gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem einen gültigen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen, da Aufenthaltstitel insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, ein Lichtbild, die ausstellende Behörde und eine Gültigkeitsdauer zu enthalten hätten. Daher könne von einer Vorlage der Dokumente nicht abgesehen werden, da der BF im bisherigen Verfahren nicht einmal einen Vornamen angegeben habe. Für die Urkundenvorlage wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG 2005 idgF erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde festgehalten, dass gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen sei. Er befinde sich in keinem laufenden Asylverfahren, weshalb es ihm auch zuzumuten sei, dass er sich bei der indischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühe. Nachdem er dies unterlassen habe, stehe seine Identität somit nicht fest und sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter am 26.10.2013 einen Zusatzantrag gem. § 19 Abs. 8 NAG gestellt habe, sei zu entgegnen, dass es sich gegenständlich um ein Verfahren nach dem AsylG handle, weshalb allenfalls die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 AsylG-DV in Betracht kommen würden. Diese würden im konkreten Fall jedoch auch zu keiner Stattgabe führen, da die tatsächliche und vollständige Identität des BF auch auf keine andere Weise habe geklärt werden können.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 idgF erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde festgehalten, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen sei. Er befinde sich in keinem laufenden Asylverfahren, weshalb es ihm auch zuzumuten sei, dass er sich bei der indischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühe. Nachdem er dies unterlassen habe, stehe seine Identität somit nicht fest und sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter am 26.10.2013 einen Zusatzantrag gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt habe, sei zu entgegnen, dass es sich gegenständlich um ein Verfahren nach dem AsylG handle, weshalb allenfalls die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV in Betracht kommen würden. Diese würden im konkreten Fall jedoch auch zu keiner Stattgabe führen, da die tatsächliche und vollständige Identität des BF auch auf keine andere Weise habe geklärt werden können.
  8. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gerügt, dass die Behauptung der belangten Behörde, wonach der BF "nicht einmal seinen vollständigen Namen angegeben habe" unrichtig sei; XXXX sei nämlich der vollständige Name des BF. Es sei ebenfalls unrichtig, dass der BF "in keinster Weise" versucht hätte, seine Identität nachzuweisen. Tatsächlich habe sich der BF mit der indischen Botschaft diesbezüglich in Verbindung gesetzt und der Behörde auch entsprechende Bestätigungen vorgelegt; leider habe er jedoch auch auf diese Weise keine Identitätsdokumente erlangen können. Im Übrigen wäre von der belangten Behörde hinsichtlich der verhängten Rückkehrentscheidung auf die Integration des BF Bedacht zu nehmen gewesen. Der BF sei bereits seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig, unbescholten, selbsterhaltungsfähig und sowohl sprachlich, beruflich und sozial in Österreich integriert. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des BFA die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht erfülle. Der beantragte Aufenthaltstitel hätte erteilt oder allenfalls die Rückkehrentscheidung in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen.
  9. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gerügt, dass die Behauptung der belangten Behörde, wonach der BF "nicht einmal seinen vollständigen Namen angegeben habe" unrichtig sei; römisch 40 sei nämlich der vollständige Name des BF. Es sei ebenfalls unrichtig, dass der BF "in keinster Weise" versucht hätte, seine Identität nachzuweisen. Tatsächlich habe sich der BF mit der indischen Botschaft diesbezüglich in Verbindung gesetzt und der Behörde auch entsprechende Bestätigungen vorgelegt; leider habe er jedoch auch auf diese Weise keine Identitätsdokumente erlangen können. Im Übrigen wäre von der belangten Behörde hinsichtlich der verhängten Rückkehrentscheidung auf die Integration des BF Bedacht zu nehmen gewesen. Der BF sei bereits seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig, unbescholten, selbsterhaltungsfähig und sowohl sprachlich, beruflich und sozial in Österreich integriert. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des BFA die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht erfülle. Der beantragte Aufenthaltstitel hätte erteilt oder allenfalls die Rückkehrentscheidung in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerde ist eine alte Kopie des Reisepasses des BF sowie die Bestätigung der indischen Botschaft vom 31.01.2011 beigelegt (vgl. AS 49 bis 50), wonach der BF dort am 31.01.2011 vorstellig geworden sei.Der Beschwerde ist eine alte Kopie des Reisepasses des BF sowie die Bestätigung der indischen Botschaft vom 31.01.2011 beigelegt vergleiche AS 49 bis 50), wonach der BF dort am 31.01.2011 vorstellig geworden sei.
  10. Am 30.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung führte der BF über Nachfrage aus, sich bezüglich eines Reisepasses schon an die indische Botschaft gewandt zu haben. Ihm sei die Ausstellung eines Reisepasses in Aussicht gestellt worden, sofern er einen Aufenthaltstitel bekäme. Nachdem der BF eine Bestätigung der Botschaft vom 31.01.2011 vorlegte, wurde er gefragt, ob er sich seit 2011 nochmals an die Botschaft gewandt habe, was der BF bejahte. Er habe noch drei oder vier Mal Kontakt mit der Botschaft aufgenommen. Es gebe darüber aber keine Bestätigung; man habe ihm mitgeteilt, dass man ihn telefonisch informieren werde. Der BF gab weiters an, seinen originalen Reisepass in Indien verloren zu haben; er habe lediglich eine Kopie seines alten Reisepasses aus dem Jahr 1990 oder
  11. Der BF sei seit zwei Monaten beschäftigungslos; davor habe er 10 oder 11 Jahre Zeitungen verkauft. Er habe in Österreich Bekannte; in Indien würden noch seine Eltern und Geschwister leben, zu denen aber nicht so viel Kontakt bestehe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch eine Stellungnahme, datiert mit 30.01.2017, vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich der BF seit fast 13 Jahren in Österreich aufhalte und während dieser Zeit bemüht gewesen sei, sich sprachlich, beruflich und sozial zu integrieren. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert und sich einen großen Freundschaftskreis in Österreich aufgebaut. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, sei krankenversichert und unbescholten. Durch seine langjährige Arbeit als Zeitungszusteller und eine Einstellungszusage sei seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Dadurch sei eine günstige Prognose hinsichtlich seiner beruflichen Integration gegeben. Der BF habe einen nicht unbedeutenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Zu seinen Angehörigen in der Heimat bestünde nur mehr sporadischer Kontakt. Der Stellungnahme sind die bereits bekannte Kopie des Reisepasses des BF und Bestätigung der indischen Botschaft sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 29.01.2017 beigefügt, welcher zufolge der BF am 21.08.1958 in Domunda Punjab geboren worden sei und XXXX heiße. Ebenso wurden Empfehlungsschreiben, eine Versicherungsbestätigung vom 26.01.2017 und ein Sprachzertifikat, Niveaustufe A2 in Vorlage gebracht.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch eine Stellungnahme, datiert mit 30.01.2017, vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich der BF seit fast 13 Jahren in Österreich aufhalte und während dieser Zeit bemüht gewesen sei, sich sprachlich, beruflich und sozial zu integrieren. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert und sich einen großen Freundschaftskreis in Österreich aufgebaut. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, sei krankenversichert und unbescholten. Durch seine langjährige Arbeit als Zeitungszusteller und eine Einstellungszusage sei seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Dadurch sei eine günstige Prognose hinsichtlich seiner beruflichen Integration gegeben. Der BF habe einen nicht unbedeutenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Zu seinen Angehörigen in der Heimat bestünde nur mehr sporadischer Kontakt. Der Stellungnahme sind die bereits bekannte Kopie des Reisepasses des BF und Bestätigung der indischen Botschaft sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 29.01.2017 beigefügt, welcher zufolge der BF am 21.08.1958 in Domunda Punjab geboren worden sei und römisch 40 heiße. Ebenso wurden Empfehlungsschreiben, eine Versicherungsbestätigung vom 26.01.2017 und ein Sprachzertifikat, Niveaustufe A2 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der BF ist ein indischer Staatsangehöriger, reiste im April 2004 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.04.2004 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 wurde seine Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig abgewiesen. Die österreichischen Behörden bemühten sich (lediglich) einmal im Jahr 2012 um die Ausstellungen eines Heimreisezertifikates. Die Ausstellung durch die Botschaft der Republik Indien in Wien ist bisher nicht erfolgt. Das darauf abzielenden Ersuchen österreichischer Behörden blieb unbeantwortet. Der BF verfügt über keinen originalen Reisepass seines Herkunftsstaates; er ist lediglich im Besitz einer Kopie seines alten Reisepasses. Der BF hat sich am 31.01.2011 an die indische Botschaft gewandt und dort die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Bis heute wurde ihm jedoch - trotz weiterer, nicht belegter Vorsprachen - kein neuer Reisepass ausgestellt. Eine freiwillige, legale Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ist somit nicht möglich. Am 22.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG bei der LPD Wien.Am 22.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG bei der LPD Wien. Am 24.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 und wurde dieser Antrag an das BFA weitergeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.Am 24.10.2013 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 und wurde dieser Antrag an das BFA weitergeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Der BF hat eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds über Deutsch, Niveaustufe A2, positiv absolviert und ist um die Erlernung tiefergehender Deutschkenntnisse bemüht. Er hat stets versucht, eine Arbeit zu bekommen und so seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er hat als Zeitungszusteller gearbeitet und hat auch eine Arbeitsplatzzusage als Küchenhilfe. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  13. Beweiswürdigung: Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie insbesondere aus der vorgelegten Kopie seines alten Reisepasses. Eine freiwillige, legale Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ist nicht möglich, weil ein Heimreisezertifikat für ihn nicht ausgestellt wurde und er über keinen originalen Reisepass verfügt. Dies wird insbesondere durch eine am 13.02.2012 stattgefundene Einvernahme des BF durch die BPD Wien, einen Aktenvermerk vom 23.03.2011 sowie ein entsprechendes Ersuchen der österreichischer Behörden an die Botschaft der Republik Indien dokumentiert. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des BF ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens und aus den vorgelegten Unterlagen. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des BF anzuerkennen. Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug vom 29.03.
  14. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) und

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) und

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Fremdenpolizeigesetz nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Fremdenpolizeigesetz nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) 1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG).1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1.
  4. Der Aufenthalt des BF ist nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.1.2. Der Aufenthalt des BF ist nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 2.1.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.2.1.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 2.

  1. Der BF ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.2.
  2. Der BF ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 3.1.

§ 55Abs.1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs.

1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können ... ,1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können ... , oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014) Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). 3.2.1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Der BF lebt seit April 2004, also seit beinahe 13 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein - aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz - vorläufig berechtigter und der BF musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch wird dieser Aspekt angesichts der Unmöglichkeit für den BF, ohne Reisepass und ohne Heimreisezertifikat der Republik Indien, auf legalem Wege aus dem Bundesgebiet auszureisen, abgeschwächt. Dies gilt umso mehr, als es nicht der Sphäre des BF, der sich nach der negativen Entscheidung des damaligen Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 zeitnah nachweislich am 31.01.2011 an die indische Botschaft gewandt hat, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (siehe diesbezüglich auch den Aktenvermerk vom 23.03.2011 auf AS 97) und demnach an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat, zuzurechnen ist, dass sein Herkunftsstaat trotz mehrmaliger Ersuchen kein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt hat. So hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2017 vorgebracht, auch nach 2011 noch drei oder vier Mal mit der indischen Botschaft in Kontakt getreten zu sein. Gründe an diesen Angaben zu zweifeln bestehen insofern nicht, als auch die österreichischen Behörden - die es bei einem einzigen Versuch bewenden ließen - keinen Erfolg bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates hatten. Der BF konnte lediglich eine Kopie seines alten Reisepasses vorlegen, da ihm trotz ausreichender Bemühungen kein neuer, originaler Reisepass ausgestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der BF trotz Aufforderung keine Dokumente zur Klärung seiner Identität nachgereicht und "in keinster Weise versucht habe, seine Identität auf andere, geeignete Art nachzuweisen" als verfehlt. Der Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung liegt aus obigen Erwägungen nicht beim BF, sondern in der fehlenden Bereitschaft der indischen Botschaft. Die nunmehrige Aufenthaltsdauer des BF von beinahe 13 Jahren ist somit nicht mit unrechtmäßigen Aufenthalten vergleichbar, in denen eine Person trotz legaler Möglichkeit auszureisen, im Bundesgebiet verbleibt bzw. sich weigert an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Entscheidungsrelevant ist - auch weil es dem BF nicht möglich war, auf legalem Wege das Bundesgebiet zu verlassen - dass er nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens wichtige Integrationsschritte gesetzt hat. So hat der BF am 08.11.2012 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 erlangt und ist bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter auszubauen. Seine bisherigen Anstrengungen hinsichtlich einer beruflichen Zukunft in Österreich hat der BF unter anderem im Rahmen seiner Einvernahmen, schriftlichen Eingaben sowie durch eine konkrete Arbeitsplatzzusage unter Beweis gestellt. Aufgrund der von ihm vorgelegten Einstellungszusage ist davon auszugehen, dass er bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt gänzlich ohne (öffentliche) Unterstützung zu bestreiten. Der BF vermochte insgesamt gesehen glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat er sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls glaubhaft dargelegt. Auch belegen die vorgelegten Empfehlungsschreiben den Eingliederungswillen des BF in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,). Zudem ist der BF ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die bereits oben dargelegt wurden.Zudem ist der BF ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die bereits oben dargelegt wurden. Auch wenn der BF noch familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat hat, gibt es keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat nach seiner langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des BF nach Österreich verlagert. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass diese Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass diese Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2.2. Da die Ausweisung des BF

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nicht mehr vor.3.2.2. Da die Ausweisung des BF

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nicht mehr vor. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, lautet:Paragraph 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 14

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14,
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
  1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
  2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. § 14a NAG lautet: § 14a
(1)...
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1. ...

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 14b NAG lautet:Paragraph 14 b, NAG lautet:

§ 14bAbs.

2 Z 3 und Z 4 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 3,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Ziffer 4,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. § 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, lautet:Paragraph 7, IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF, lautet: § 7

(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. § 9 IV-V lautet:Paragraph 9, IV-V lautet: Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9,
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und konnte einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau A2) vorlegen. Aufgrund all der Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und konnte einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau A2) vorlegen. Aufgrund all der Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. 4. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.4. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.1262922.2.00

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