Obsah (14)
§ 57Art. 133§ 3§§ 4§ 10§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9§ 53Art. 8§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW197 2105783-1 SpruchW197 2105783-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER
§ 57Asyl
G nicht erteilt."römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist Sunnit, reiste am 31.03.2014 schlepperunterstützt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am Tag der Einvernahme von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, Mitglied der Studentenpartei der PNP gewesen zu sein und regelmäßige Aktionen gegen die Regierung gesetzt zu haben. Dadurch habe er nicht mehr auf das College gehen können. Anlässlich einer Großkundgebung sei die Polizei mit Gummigeschoßen gegen Demonstranten vorgegangen, der Beschwerdeführer sei entkommen. In der folgenden Nacht sei die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Die AL Partei habe auch ihre Anhänger zum Beschwerdeführer geschickt und seinem Vater gedroht, würden sie den Beschwerdeführer in Bangladesch finden, würden sie ihn töten.
- Am 21.08.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich in Bangladesch politisch betätigt zu haben und deshalb von politischen Gegnern belästigt worden zu sein. Nunmehr würden sie seinen Eltern Probleme bereiten und diesen sagen, im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde der Beschwerdeführer getötet. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Chatra Dal, der Studentenorganisation der BNP gewesen, er habe als Organisationssekretär fungiert. Als solcher habe er Werbung für die Partei gemacht und Parteimitglieder darüber informiert, wann Meetings stattfinden. In der Nacht nach einer Protestkundgebung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei der Beschwerdeführer von einem anonymen Anrufer darüber informiert worden, dass die Polizei zum Beschwerdeführer unterwegs sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer bei einer Freundin, deren Namen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme nicht auf Anhieb einfiel, Unterschlupf gefunden. Die Polizei sei aufgrund einer Anzeige zum Beschwerdeführer gekommen, angezeigt hätten ihn Anhänger der AL. Weswegen er angezeigt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig, wer genau ihn angezeigt hätte. Mitglieder der AL hätten den Beschwerdeführer versucht anzugreifen, einige Male auch geschlagen. Wer ihn geschlagen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Anzeige habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erstattet. Auch habe er keine sichtbaren Spuren von den Übergriffen davongetragen, weil "sie" ihn so geschlagen hätten, "dass man nichts sieht". Der Beschwerdeführer sei in der weitern Folge nach Dhaka gegangen. Dort habe es keine Vorfälle gegeben, weil niemand gewusst habe, dass er in Dhaka gewesen sei. Er habe dennoch nicht in Dhaka bleiben können, weil ihm gesagt worden sei, "sie" würden ihn erschießen, sobald sie ihn irgendwo sähen. Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Gerichten oder der Polizei in seinem Herkunftsland gehabt.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer gem. §§ 57 und 55 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ unter einem gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1–3 betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ unter einem gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, der belangten Behörde wären erhebliche Ermittlungsmängel unterlaufen und sie hätte ihre Begründungspflicht verletzt. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde den Bescheid mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründe. Der Beschwerdeführer habe detailliert und Widerspruchsfrei seine Fluchtgründe geschildert und würden die vorgelegten Urkunden das Fluchtvorbringen untermauern. Die belangte Behörde habe keine hinreichenden Ermittlungen angestrebt und seien die Recherchen im Herkunftsland sehr oberflächlich geführt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird der zu Punkt I.
- angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird der zu Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben. 1.
- Der Beschwerdeführer war in Bangladesch keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, er war auch nicht Mitglied der BNP. In Österreich verfügt der beschwerdeführende Partei über keine Familienangehörigen, wohingegen solche sich in Bangladesch aufhalten. 1.
- Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und hat bislang keine nennenswerten Integrationsanstrengungen in Österreich unternommen. 1.
- Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen: Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2013). Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell. Im
- Zusatz zur Verfassung von 1979 wurde das Staatsprinzip Säkularismus durch "Glaube an Allah" ersetzt. Diese Änderung wurde im Februar 2010 durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Durch den
- Zusatz zur Verfassung, welcher am
- Juni 2011 vom Parlament beschlossen wurde, wurde das Staatsprinzip Säkularismus wieder in die Verfassung aufgenommen. Der "Glaube an Allah" bleibt ebenfalls Bestandteil der Verfassung (AA 3.2013). Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier vor allem das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Der Premierminister hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten – wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive – im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt (GIZ 5.2013). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Seit den letzten am
- Dezember 2008 durchgeführten, von internationalen Beobachtern als frei, fair und glaubwürdig bezeichneten Parlamentswahlen ist die Awami League unter Führung von Sheikh Hasina Regierungspartei. Sie regiert zusammen mit verschiedenen, kleinen Koalitionspartnern. Die in der vergangenen Legislaturperiode bis Oktober 2006 regierende Bangladesh National Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang mit etwa einem Drittel der abgegebenen Stimmen 35 Mandate (AA 3.2013). Das Parlament entscheidet zwar de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Hinzu kommt, dass die größte Oppositionspartei BNP die Parlamentssitzungen überwiegend boykottiert. Anfang 2009 war die mangelnde numerische Präsenz der Opposition in der ersten Reihe des Parlaments Grund für den Boykott, später forderte die BNP die Umsetzung ihrer 10-Punkte-Charta (darunter auch die Forderung, Anklagen gegen Khaleda Zia, ihren Sohn und weitere BNP-Führungspersönlichkeiten fallen zu lassen). Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage: Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt bereits mehrfach umgebildet und erweitert. Der Dominanz der Exekutive zum Trotz haben die Parlamentsmitglieder große Einwirkungsmöglichkeiten in ihren Wahlkreisen, wo sie ungeachtet der nun gewählten Upazila Parishads (Kreisräte) Zugang zu und Kontrolle über entwicklungsrelevante Ressourcen haben. Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der BNP und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am
- Juni 2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der jüngsten Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der AL verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Aufgrund der Verfassungsänderung wird nun die AL die kommende Parlamentswahl vorbereiten. Protest gegen diese Entscheidung hat sich formiert, Streiks fanden statt und eine große Kundgebung wurde ausgerufen. Mittlerweile droht die BNP offen damit, die für Anfang 2014 angesetzten Parlamentswahlen zu boykottieren, sollte keine neutrale Übergangsregierung dann die Amtsgeschäfte innehaben (GIZ 5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.10.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2013): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 21.10.2013 Sicherheitslage Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnisses ihrer ermordeten Männer und genießen Dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. Die wichtigsten Faktoren für den Dank des Mehrheitswahlrechts sehr hohen Sieg waren die sich unter Begum Khaleda Zia, BNP (Bangladesh Nationalist Party) rapide verschlechternde innere Sicherheit, die neue Rekorde erreichende Korruption und die von vielen als noch stärker gewordene Verbindung von Politik und Untergrundstrukturen (GIZ 5.2013). Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama’atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2013): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 21.10.2013 Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich (DACH 3.2013). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive (USDOS 19.4.2013). Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behinderten das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren waren geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hinderte, ebenso wie das Vorkommen von Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlender Beweise. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition einen Faktor spielte, wurde gegen keine Personen nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 19.4.2013). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013). Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht durch einen Anwalt vertreten zu sein, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen. Den meisten Häftlingen, die eines Strafverbrechens angeklagt sind, wird der Zugang zu einem Anwalt gewährt. Individuen und Organisationen haben das Recht zivile Rechtsmittel für Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem war aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt (USDOS 19.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/245039/368487_de.html, Zugriff 23.10.2013 Allgemeine Menschenrechtslage Die Bürger des Landes genießen unter der Verfassung alle demokratischen Grundrechte und Freiheiten, wie das aktive und passive Wahlrecht, Freiheit der Rede, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und alle individuellen Freiheitsrechte. Die Menschenrechtslage hat sich, trotz der Einschränkungen während des Bestehens des Ausnahmezustands [Jänner 2007 – Dezember 2008], insgesamt verbessert. Dies betrifft vor allem Menschenrechtsverletzungen, die bis dahin von Dritten verübt und staatlicherseits geduldet wurden. Auch Menschenrechtsverletzungen staatlicher Akteure sind teilweise zurückgegangen, bleiben in manchen Bereichen aber nach wie vor ein Problem (BAMF 2009/ÖB New Delhi 03.2010) Gemäss der lokalen NGO Odhikar benutzt die Regierung der Awami League Methoden des Terrors, um Oppositionelle auszuschalten. In erster Linie missbraucht sie systematisch die Notstandsverordnung Artikel 144 des Code of Criminal Procedure, um Kundgebungen und andere Protestaktivitäten zu verbieten oder zu unterdrücken. 2012 wurde dieser Artikel 144 in sechs Divisions insgesamt 105 Mal von den lokalen Behörden angewandt, um Demonstrationen der Opposition zu verhindern. Weiter wird die Justiz benutzt, um Kritik an der Regierung und der Premierministerin zu bestrafen. Drittens zielen Entführungen und Mordanschläge ebenso auf Oppositionelle ab wie Folter und Erpressung in Polizeihaft, namentlich auf politische Führer. Weiter missbrauchen die Behörden den Anti-Terrorist Act (ATA) von 2009 (DACH 3.2013) Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2009): Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch / ÖB New Delhi (März 2010): Bangladesch, Asylländerbericht, via E-Mail am 21.06.2010 -Strichaufzählung D-A-CH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet – Bangladesch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert; vereinzelte Einschränkungen der Versammlungsfreiheit kommen aber vor (USDOS 19.4.2013). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals (Generalstreiks) ausgerufen werden (GIZ 5.2013). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet – Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2013): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 23.10.2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/245039/368487_de.html, Zugriff
- Oktober 2013 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht existent (ÖB New Delhi 3.2010/USDOS 19.4.2013/UK Home Office 9.2013). Quellen: -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Bangladesh, Asylländerbericht, via E-Mail am 21.06.2010/USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/245039/368487_de.html, Zugriff 24.10.2013/UK Home Office (9.2013): Operational Guidance Note, OGN v10.0, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1379507590_bangladeshogn.pdf, Zugriff 24.10.2013 Grundversorgung/Wirtschaft Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nicht-staatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Junus gegründete Grameen Bank bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an (NETZ, ohne Datum). Zentraler Referenzpunkt für die Einordnung eines Individuums in der Gesellschaft ist Samaj (community), eine freiwillig gewählte Gemeinschaft aufgrund von Verwandtschaft oder geographischer Nähe, die auch wieder verlassen werden kann. Bangladesch durchlebt gegenwärtig große soziale Veränderungen (Bevölkerungszuwachs, Urbanisierung, steigende Bildung und Mobilität, Islamismus), deren Ausgang noch nicht absehbar ist. Drängendstes Problem ist die nach wie vor große Armut. Zwar werden der Regierung substantielle Fortschritte bei der Bekämpfung der Armut und der Erreichung der UN Millenniums-Ziele attestiert, rund 30% der Bevölkerung leben aber immer noch unter der Armutsgrenze. Empfindlichkeit gegenüber Naturkatastrophen, soziale Ungerechtigkeit, Korruption und mangelhafte Arbeit der Administration schlagen sich in ungenügender Versorgung mit Nahrungsmitteln nieder. Trotz erheblicher Verbesserungen während der letzten Jahre sind immer noch 31% der Bevölkerung nur unzureichend ernährt (DACH 3.2013/AA 3.2013). Quellen -Strichaufzählung D-A-CH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet – Bangladesch/AA- Auswärtiges Amt (3.2013): Bangladesch, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.10.2013 -Strichaufzählung NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (ohne Datum): Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe, Zugriff 24.10.2013 Medizinische Versorgung Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010/DACH 3.2013). Quellen -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010/D-A-CH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet – Bangladesch Behandlung nach Rückkehr Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der "International Organisation for Migration" bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM ohne Datum). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). Quellen -Strichaufzählung IOM – International Organisation for Migration Bangladesh (3.2012): Newsletter March 2012, http://174.120.152.66/~iomorgbd/images/files/pdf/iom_newsletter_march_2012.pdf, Zugriff 25.10.2013 -Strichaufzählung IOM – International Organisation for Migration (ohne Datum): Operations and Movement, http://www.iom.org.bd/page/operations-and-movement/, Zugriff 25.10.2013 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 Dokumente Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout. (ÖB New Delhi (3.2010)/UK Home Office (30.9.2012/31.8.2013) Quellen -Strichaufzählung Home Office UK Border Agency (30.9.2012/31.8.2013): Bangladesh COI Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1349685177_ukba-2012-09-30-bangladesh.pdf, bzw. http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1379666776_coi-report13.pdf, Zugriff 25.10.2013 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich von der belangten Behörde als glaubhaft gewürdigten Angaben im Asylverfahren. 2.
- Es kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das asylrelevant angelegte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertete. Die Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass schon die Spärlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers für seine Unglaubwürdigkeit spricht. So vermochte der Beschwerdeführer weder den vollständigen Namen der Jugendorganisation der BNP, für die er als Organisationssekretär gearbeitet haben will, noch den vollständigen Namen der Freundin, bei der er sich vor der Polizei nachts versteckt haben soll, angeben. Auch konnte der Beschwerdeführer den Namen des Arztes, zu dem er sich nach den von ihm behaupteten Übergriffen begeben haben will, nicht nennen. Dem Bundesamt ist darin zu folgen, dass unter Zugrundelegung der vorgelegten Urkunden – die sich letztlich als Fälschungen erwiesen – in Zusammenschau mit den Erhebungen des von der Staatendokumentation beauftragten Vertrauensanwaltes kein Spielraum bleibt, dem asylrelevant angelegten Vorbringen des Beschwerdeführers im Ansatz Glauben zu schenken. Wenn das Bundesamt im Ergebnis davon ausgeht, die Mutmaßungen des Beschwerdeführers, die Polizei hätte dem Vertrauensanwalt sicher keine Akteneinsicht gewährt, würden der Anfragebeantwortung nicht substantiiert entgegentreten, so kann hierin keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden und ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insgesamt hat das Bundesamt die Gründe, wieso es dem Beschwerdeführer keinen Glauben hinsichtlich seiner Gründe, sein Herkunftsland zu verlassen, schenkte, schlüssig dargetan und ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch ist die Beschwerde, abgesehen von der nicht substantiiert konkretisierten Behauptung, das Bundesamt habe seine Begründungspflicht verletzt, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit im bekämpften Bescheid darzutun. 2.
- Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seit der Bescheiderlassung haben sich die Länderinformationen in den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Abschnitten nicht geändert. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offensteht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, leg. cit.) gesetzt hat. Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Bangladesch nicht glaubhaft machen können und ergibt sich für den Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Falle ihrer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. 3.1.
- Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060; 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, m. w. N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ist davon auszugehen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall keineswegs erreicht ist. Da die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, im Lichte der Rsp. des VwGH (vgl. 25.01.2016, Ra 2016/19/0036) nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes hinreicht, sondern eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzutun ist, was der Beschwerdeführer nicht vermochte, muss dem Beschwerdeführer auch die Gewährung subsidiären Schutzes versagt bleiben.3.1.
- Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060; 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, m. w. N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ist davon auszugehen, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK im vorliegenden Fall keineswegs erreicht ist. Da die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, im Lichte der Rsp. des VwGH vergleiche 25.01.2016, Ra 2016/19/0036) nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes hinreicht, sondern eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darzutun ist, was der Beschwerdeführer nicht vermochte, muss dem Beschwerdeführer auch die Gewährung subsidiären Schutzes versagt bleiben. 3.1.3.
§ 10. Abs. 1 Z. 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.1.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, sein Aufenthalt ist nicht geduldet und es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, sein Aufenthalt ist nicht geduldet und es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I 2005/100) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl römisch eins 2005/100) verfügen, unzulässig wäre.
§ 9Abs.
4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (St
BG), BGBl. I 1985/311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z. 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG), BGBl. römisch eins 1985/311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
§ 9Abs.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs.
4 i. V. m. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, i. römisch fünf. m. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
§ 9Abs.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St
GB), BGBl. I 1974/60 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. römisch eins 1974/60 gilt.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp drei Jahren in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens betrifft, ist der Behörde keine zurechenbare überlange Verzögerung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine engen Familienangehörigen. Es sind auch keine Bindungen hervorgekommen, denen unter dem Aspekt des Familienlebens ausreichendes Gewicht zugekommen wäre, um von einer intensiven Bindung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, geht in Österreich allerdings keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach. Allfällige Einkünfte aus unrechtmäßiger Arbeit waren nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen. Zudem wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die einen besonderen Integrationsleistungen erkennen hätten lassen. Insbesondere ist kein Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern vorhanden, nennenswerte Deutschkenntnisse bestehen nicht. Nicht hervorgekommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen oder Aus- oder Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts kann auch nicht angenommen werden, dass inzwischen der Bezug zum Herkunftsland verloren gegangen ist. Im Hinblick auf das Privatleben fallen die dargetanen integrativen Merkmale angesichts der Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Die belangte Behörde sprach im ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G 2005 ab. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 m. w. N. klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 abzusprechen.Die belangte Behörde sprach im ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 m. w. N. klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z. 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles III. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles römisch drei. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2. Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2105783.1.00