G 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der afghanische Staatsangehörige XXXX , in weiterer Folge BF1 genannt, ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, Hazare, Schiit, reiste mit seiner Ehefrau XXXX , in weiterer Folge BF2 genannt und seinen Töchtern XXXX , in weiterer Folge BF3 genannt sowie XXXX , in weiterer Folge BF6 genannt, am 07.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte wie BF2, BF3 und BF6 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine weitere Tochter, XXXX , in weiterer Folge BF4 genannt sowie der Sohn des BF1 und BF2, XXXX , in weiterer Folge BF5 genannt, reisten am 19.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Der afghanische Staatsangehörige römisch 40 , in weiterer Folge BF1 genannt, ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, Hazare, Schiit, reiste mit seiner Ehefrau römisch 40 , in weiterer Folge BF2 genannt und seinen Töchtern römisch 40 , in weiterer Folge BF3 genannt sowie römisch 40 , in weiterer Folge BF6 genannt, am 07.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte wie BF2, BF3 und BF6 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine weitere Tochter, römisch 40 , in weiterer Folge BF4 genannt sowie der Sohn des BF1 und BF2, römisch 40 , in weiterer Folge BF5 genannt, reisten am 19.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er mit seiner Familie sechs Monate vor seiner Einreise nach Österreich Afghanistan verlassen hätte und sich während der letzten 20 Tage im Iran illegal aufgehalten hätte. Als Fluchtgrund nannte er, dass ein Mann namens XXXX XXXX , ca. 25-30 Jahre alt, wohnhaft in XXXX , vor ca. sechs Monaten einen Grundstücksstreit mit ihm gehabt hätte. Er hätte den BF1 mit der Faust geschlagen und ihn mit dem Fuß getreten. Der Mann hätte sodann eine Handgranate aus seiner Tasche genommen und den BF1 oder sich selbst umbringen wollen. Dabei sei er gestorben. Der BF1 hätte Angst bekommen, dass er mit dem Tod des Mannes zu tun hätte. Aus Angst um sein Leben hätte er beschlossen, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen.Als Fluchtgrund nannte er, dass ein Mann namens römisch 40 römisch 40 , ca. 25-30 Jahre alt, wohnhaft in römisch 40 , vor ca. sechs Monaten einen Grundstücksstreit mit ihm gehabt hätte. Er hätte den BF1 mit der Faust geschlagen und ihn mit dem Fuß getreten. Der Mann hätte sodann eine Handgranate aus seiner Tasche genommen und den BF1 oder sich selbst umbringen wollen. Dabei sei er gestorben. Der BF1 hätte Angst bekommen, dass er mit dem Tod des Mannes zu tun hätte. Aus Angst um sein Leben hätte er beschlossen, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen. Die Angaben von BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung waren gleichlautend. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab der BF1 am 18.11.2015 an, mit seiner Frau und seinen Kindern in Ghazni, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX XXXX gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Seine Schwiegermutter hätte ebenfalls bei ihnen gelebt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, jedoch hätten sie sie auf dem Weg nach Österreich verloren. Er hätte einen Bruder in Kabul.Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab der BF1 am 18.11.2015 an, mit seiner Frau und seinen Kindern in Ghazni, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 römisch 40 gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Seine Schwiegermutter hätte ebenfalls bei ihnen gelebt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, jedoch hätten sie sie auf dem Weg nach Österreich verloren. Er hätte einen Bruder in Kabul. Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte er aus, dass er mit jemandem eine Auseinandersetzung wegen seines Grundstückes gehabt hätte. Bei dieser hätte dieser Mann eine Granate aus seiner Hosentasche gezogen. Er sei dabei ums Leben gekommen. Der BF1 wisse nicht, ob es ein Selbstmordattentat gewesen sei oder er nur ihn töten hätte wollen und es nur ein Versehen gewesen sei. Der Mann hätte XXXX XXXX geheißen. Der Vorfall hätte sich am Tag ihrer Ausreise ereignet. Am selben Tag hätte XXXX ihm gesagt, dass er sein Grundstück haben wolle. Da er dies verneint hätte, hätte dieser eine Handgranate gezückt. Der BF1 sei dabei nicht verletzt worden, da er rechtzeitig weglaufen hätte können. Er hätte einen Knall gehört und hätte die Körperteile von XXXX am Boden liegen sehen. Zur Rauferei sei es gekommen, weil XXXX immer wieder gesagt hätte, dass das Grundstück ihm gehöre. Der BF1 sei daraufhin zuerst nach Hause gelaufen und dann in den Iran geflüchtet. Er hätte seiner Frau davon erzählt, Geld geholt und sei sodann geflüchtet.Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte er aus, dass er mit jemandem eine Auseinandersetzung wegen seines Grundstückes gehabt hätte. Bei dieser hätte dieser Mann eine Granate aus seiner Hosentasche gezogen. Er sei dabei ums Leben gekommen. Der BF1 wisse nicht, ob es ein Selbstmordattentat gewesen sei oder er nur ihn töten hätte wollen und es nur ein Versehen gewesen sei. Der Mann hätte römisch 40 römisch 40 geheißen. Der Vorfall hätte sich am Tag ihrer Ausreise ereignet. Am selben Tag hätte römisch 40 ihm gesagt, dass er sein Grundstück haben wolle. Da er dies verneint hätte, hätte dieser eine Handgranate gezückt. Der BF1 sei dabei nicht verletzt worden, da er rechtzeitig weglaufen hätte können. Er hätte einen Knall gehört und hätte die Körperteile von römisch 40 am Boden liegen sehen. Zur Rauferei sei es gekommen, weil römisch 40 immer wieder gesagt hätte, dass das Grundstück ihm gehöre. Der BF1 sei daraufhin zuerst nach Hause gelaufen und dann in den Iran geflüchtet. Er hätte seiner Frau davon erzählt, Geld geholt und sei sodann geflüchtet. Befragt, warum er seine Frau und die Kinder zurückgelassen hätte, antwortete er, dass er gedacht hätte, man würde nur ihn suchen. Er sei in ein Dorf namens XXXX XXXX geflüchtet. Seine restliche Familie sei am selben Tag nachgekommen.Befragt, warum er seine Frau und die Kinder zurückgelassen hätte, antwortete er, dass er gedacht hätte, man würde nur ihn suchen. Er sei in ein Dorf namens römisch 40 römisch 40 geflüchtet. Seine restliche Familie sei am selben Tag nachgekommen. Befragt, ob ihm seine Frau erzählt hätte, was in weiterer Folge passiert sei, bejahte er dies. Sie hätte ihm erzählt, dass die Familie von XXXX zu ihnen nach Hause gekommen sei und sie geschlagen hätte. Mehr hätte sie nicht erzählt. Sie hätte nur noch gesagt, dass das Haus in Brand gesetzt worden sei.Befragt, ob ihm seine Frau erzählt hätte, was in weiterer Folge passiert sei, bejahte er dies. Sie hätte ihm erzählt, dass die Familie von römisch 40 zu ihnen nach Hause gekommen sei und sie geschlagen hätte. Mehr hätte sie nicht erzählt. Sie hätte nur noch gesagt, dass das Haus in Brand gesetzt worden sei. Befragt, warum man sein Haus in Brand setzen hätte sollen, wenn man es auf sein Grundstück abgesehen hätte, antwortete er, dass es wohl die Aggression und die Wut über den Tod XXXX s gewesen sei, die sie zu dieser Tat veranlasst hätte.Befragt, warum man sein Haus in Brand setzen hätte sollen, wenn man es auf sein Grundstück abgesehen hätte, antwortete er, dass es wohl die Aggression und die Wut über den Tod römisch 40 s gewesen sei, die sie zu dieser Tat veranlasst hätte. Befragt, ob er versucht hätte, die Probleme mittels eines Dorfältesten zu klären, verneinte er dies. Er hätte gewusst, dass es keinen Sinn mache. Sie hätten so oder so das Dorf verlassen müssen, da sie diese Familie mit Sicherheit getötet hätte. Die meisten Menschen in Afghanistan seien bewaffnet. Sie hätten Angst gehabt. Befragt, warum er nicht im Dorf XXXX XXXX geblieben sei, gab er an, dass sie dort keine Bleibe gehabt und sie nicht darüber nachgedacht hätten. Außerdem befinde sich dieses Dorf in der Nähe ihres Dorfes.Befragt, warum er nicht im Dorf römisch 40 römisch 40 geblieben sei, gab er an, dass sie dort keine Bleibe gehabt und sie nicht darüber nachgedacht hätten. Außerdem befinde sich dieses Dorf in der Nähe ihres Dorfes. Befragt, warum er nicht zu seinem Bruder nach Kabul gegangen sei, gab er an, dass sie nicht so einen innigen Kontakt hätten. Er hätte aber auch dort Angst um seine Familie. Ganz Afghanistan sei nicht sicher. Er sei auch nicht zur Polizei gegangen, da diese ihm die Schuld gegeben hätte und ohnehin nicht recherchiere. Auf den Vorhalt, seine Frau hätte angegeben, dass sich die Grundstückstreitigkeiten über Jahre hinausgezogen hätten und er deshalb des Öfteren beim Dorfältesten gewesen sei, gab er an, dies stimme. Befragt, warum er nun seine Aussage ändere, antwortete er, dies sei schon zu lange her gewesen. Mit XXXX hätten sie erst am Tag der Ausreise Probleme gehabt.Auf den Vorhalt, seine Frau hätte angegeben, dass sich die Grundstückstreitigkeiten über Jahre hinausgezogen hätten und er deshalb des Öfteren beim Dorfältesten gewesen sei, gab er an, dies stimme. Befragt, warum er nun seine Aussage ändere, antwortete er, dies sei schon zu lange her gewesen. Mit römisch 40 hätten sie erst am Tag der Ausreise Probleme gehabt. Befragt, warum er beim Dorfältesten gewesen sei, antwortet er des Grundstücks wegen. Es sei schon sehr lange her, sicherlich einige Jahre. Es hätte aber nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dorfältesten gegeben. Dieser hätte dann mit XXXX gesprochen. Der BF1 könne aber nicht sagen, was bei dem Gespräch herausgekommen sei. Jedenfalls hätten sie Ruhe bis zum besagten Tag gehabt, wo es eskaliert sei und XXXX sich in die Luft gesprengt hätte. Dies seien all seine Fluchtgründe.Befragt, warum er beim Dorfältesten gewesen sei, antwortet er des Grundstücks wegen. Es sei schon sehr lange her, sicherlich einige Jahre. Es hätte aber nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dorfältesten gegeben. Dieser hätte dann mit römisch 40 gesprochen. Der BF1 könne aber nicht sagen, was bei dem Gespräch herausgekommen sei. Jedenfalls hätten sie Ruhe bis zum besagten Tag gehabt, wo es eskaliert sei und römisch 40 sich in die Luft gesprengt hätte. Dies seien all seine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr hätte er aufgrund dieser Situation und der Taliban Angst um sich und seine Familie. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 18.11.2015 an, mit ihrem Mann und ihren Kindern in Ghazni, Im Distrikt XXXX , Dorf XXXX XXXX , gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Ihre Mutter hätte ebenfalls bei ihnen gewohnt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, sie hätten sie jedoch auf dem Weg nach Österreich verloren. Ihr Mann hätte einen Bruder in Kabul, sonst hätte sie keine Verwandten mehr. Sie hätte ihren Wohnsitz vor 15 Monaten verlassen. Neun Monate sei sie schon in Österreich. Sechs Monate hätte die Ausreise gedauert.Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 18.11.2015 an, mit ihrem Mann und ihren Kindern in Ghazni, Im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 römisch 40 , gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Ihre Mutter hätte ebenfalls bei ihnen gewohnt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, sie hätten sie jedoch auf dem Weg nach Österreich verloren. Ihr Mann hätte einen Bruder in Kabul, sonst hätte sie keine Verwandten mehr. Sie hätte ihren Wohnsitz vor 15 Monaten verlassen. Neun Monate sei sie schon in Österreich. Sechs Monate hätte die Ausreise gedauert. Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte sie aus, dass sie Angst vor den Jihadisten und Taliban gehabt hätte. Ihr Mann hätte Grundstückstreitigkeiten mit einem Mann namens XXXX XXXX gehabt. Sie könne nichts Genaueres angeben. Sie seien gleich darauf geflüchtet. XXXX hätte einfach seine Macht zeigen wollen. Er sei ihr Nachbar gewesen und hätte das Nachbargrundstück bewohnt.Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte sie aus, dass sie Angst vor den Jihadisten und Taliban gehabt hätte. Ihr Mann hätte Grundstückstreitigkeiten mit einem Mann namens römisch 40 römisch 40 gehabt. Sie könne nichts Genaueres angeben. Sie seien gleich darauf geflüchtet. römisch 40 hätte einfach seine Macht zeigen wollen. Er sei ihr Nachbar gewesen und hätte das Nachbargrundstück bewohnt. Befragt, wann XXXX zum ersten Mal gekommen sei um ihnen mitzuteilen, dass er ihr Grundstück haben wolle, gab sie an es nicht zu wissen. Er hätte das Grundstück schon seit vielen Jahren haben wollen, genauer gesagt seine ganze Familie.Befragt, wann römisch 40 zum ersten Mal gekommen sei um ihnen mitzuteilen, dass er ihr Grundstück haben wolle, gab sie an es nicht zu wissen. Er hätte das Grundstück schon seit vielen Jahren haben wollen, genauer gesagt seine ganze Familie. Befragt, wann der erste konkrete Vorfall mit diesem Mann gewesen sei, gab sie ungefähr sechs Monate vor der Ausreise an. Die Familie von XXXX sei in ihr Haus gestürmt. Sie hätte die Tür verschlossen, jedoch hätten sie darauf geschossen. Ihre Kinder hätte sie hinter dem Ofen versteckt. Sie seien hineingekommen und hätten auf die BF2 eingeschlagen. Die Nachbarn hätten den Lärm gehört. Die Eindringlinge hätten zu ihr gesagt, dass sie ihren Sohn und dann sie sie töten würden. Sie hätte darum gebettelt, dass sie ihren Sohn verschonen. Daraufhin hätte ihr die Mutter von XXXX mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie zwei Zähne verloren hätte.Befragt, wann der erste konkrete Vorfall mit diesem Mann gewesen sei, gab sie ungefähr sechs Monate vor der Ausreise an. Die Familie von römisch 40 sei in ihr Haus gestürmt. Sie hätte die Tür verschlossen, jedoch hätten sie darauf geschossen. Ihre Kinder hätte sie hinter dem Ofen versteckt. Sie seien hineingekommen und hätten auf die BF2 eingeschlagen. Die Nachbarn hätten den Lärm gehört. Die Eindringlinge hätten zu ihr gesagt, dass sie ihren Sohn und dann sie sie töten würden. Sie hätte darum gebettelt, dass sie ihren Sohn verschonen. Daraufhin hätte ihr die Mutter von römisch 40 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie zwei Zähne verloren hätte. Befragt, warum man ihren Sohn töten hätte wollen, antwortete sie, dass er dann die Landwirtschaft nicht erben hätte können. Mit den Mädchen würden sie schlimme Dinge machen. Ihr Mann sei an diesem Tag geflüchtet. Er hätte nicht gedacht, dass man sie bedrohen würde. Ihre Mutter sei zu Hause bei ihnen gewesen und hätte es gesehen. Durch den Lärm hätten sich die Nachbarn versammelt und die Familie XXXX zurückgehalten. Einer der Nachbarn hätte gemeint, sie sollten so schnell wie möglich flüchten. Er hätte sie bei der Hand genommen und sei ein paar Meter mit ihr weggegangen. Plötzlich hätten sie Schüsse gehört und das Haus sei in Flammen gestanden. Ihre Kinder seien verstört gewesen und hätten geweint. Ihr Sohn hätte gemeint, sie müssen weg. Daraufhin hätte XXXX ihren Vater angerufen. Er hätte ihr mitgeteilt, dass er sich im Dorf XXXX XXXX aufhalte und sie dorthin kommen sollten. Ihr Mann hätte einen PKW organisiert, der sie am selben Tag dorthin gebracht hätte.Befragt, warum man ihren Sohn töten hätte wollen, antwortete sie, dass er dann die Landwirtschaft nicht erben hätte können. Mit den Mädchen würden sie schlimme Dinge machen. Ihr Mann sei an diesem Tag geflüchtet. Er hätte nicht gedacht, dass man sie bedrohen würde. Ihre Mutter sei zu Hause bei ihnen gewesen und hätte es gesehen. Durch den Lärm hätten sich die Nachbarn versammelt und die Familie römisch 40 zurückgehalten. Einer der Nachbarn hätte gemeint, sie sollten so schnell wie möglich flüchten. Er hätte sie bei der Hand genommen und sei ein paar Meter mit ihr weggegangen. Plötzlich hätten sie Schüsse gehört und das Haus sei in Flammen gestanden. Ihre Kinder seien verstört gewesen und hätten geweint. Ihr Sohn hätte gemeint, sie müssen weg. Daraufhin hätte römisch 40 ihren Vater angerufen. Er hätte ihr mitgeteilt, dass er sich im Dorf römisch 40 römisch 40 aufhalte und sie dorthin kommen sollten. Ihr Mann hätte einen PKW organisiert, der sie am selben Tag dorthin gebracht hätte. Auf den Vorhalt, sie hätte zuvor angegeben, dass dieser Vorfall sechs Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden hätte und sie laut ihren Erzählungen aber am selben Tag ausgereist sei, korrigierte sie dahingehend, dass die Reise bis nach Österreich sechs Monate gedauert hätte. Der Vorfall hätte sich am selben Tag ihrer Ausreise ereignet. Auf dem Weg in die Türkei hätten sie ihre Mutter verloren. Aufgefordert, das Ableben XXXX durch eine Handgranate genauer zu schildern, gab sie an, dass er ihren Mann mit einer Handgranate töten hätte wollen, dabei aber selbst umgekommen sei. Der Vorfall hätte sich am selben Tag ihrer Ausreise ereignet. Nach diesem Vorfall sei die Familie des Getöteten in ihr Haus gestürmt.Aufgefordert, das Ableben römisch 40 durch eine Handgranate genauer zu schildern, gab sie an, dass er ihren Mann mit einer Handgranate töten hätte wollen, dabei aber selbst umgekommen sei. Der Vorfall hätte sich am selben Tag ihrer Ausreise ereignet. Nach diesem Vorfall sei die Familie des Getöteten in ihr Haus gestürmt. Befragt, warum sie nicht im Dorf XXXX XXXX geblieben seien, gab sie an dort nichts gehabt zu haben. Ebenso sei es in Kabul beim Bruder ihres Mannes unsicher wegen der Taliban.Befragt, warum sie nicht im Dorf römisch 40 römisch 40 geblieben seien, gab sie an dort nichts gehabt zu haben. Ebenso sei es in Kabul beim Bruder ihres Mannes unsicher wegen der Taliban. Befragt, ob sie versucht hätte, sich an den Dorfältesten zu wenden, wo sie doch selbst angegeben habe, dass sich die Grundstücksstreitigkeiten bereits seit Jahren ziehen, bejahte sie dies. Sie hätte es einige Male versucht, aber es hätte nichts gebracht. In ihrem Dorf hätte es auch keine Polizei gegeben. Sie seien im Dorf geblieben, weil sie gedacht hätte, dass es besser werden würde. Sie sei aber immer geschlagen worden. Befragt, wer sie geschlagen hätte, nannte sie den Vater von XXXX , XXXX , den Bruder von XXXX , XXXX , sowie einen anderen seiner Brüder und XXXX selbst. Sie sei immer wieder geschlagen worden, hätte es ihrem Mann aber nie erzählt. Sie sei an den Haaren gezogen worden und mit der Faust oder mit Steinen geschlagen und getreten worden. Ihrem Mann hätte sie immer wieder erklärt, hingefallen zu sein. Die Sanktionen hätten drei bis vier Jahre angedauert.Befragt, wer sie geschlagen hätte, nannte sie den Vater von römisch 40 , römisch 40 , den Bruder von römisch 40 , römisch 40 , sowie einen anderen seiner Brüder und römisch 40 selbst. Sie sei immer wieder geschlagen worden, hätte es ihrem Mann aber nie erzählt. Sie sei an den Haaren gezogen worden und mit der Faust oder mit Steinen geschlagen und getreten worden. Ihrem Mann hätte sie immer wieder erklärt, hingefallen zu sein. Die Sanktionen hätten drei bis vier Jahre angedauert. Befragt, ob ihre Kinder jemals geschlagen wurden, gab sie an, dass ihre Töchter ein bis zwei Mal geschlagen worden wären, ihr Sohn nur einmal. Ihre Töchter seien ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise geschlagen worden. Sie hätten gerade zum Brunnen gehen wollen. Sie hätten geweint und seien nach Hause gekommen. Dort hätten sie ihr gesagt, dass XXXX sie geschlagen hätte. Aus Angst hätte sie ihre Töchter deshalb nicht mehr zum Brunnen geschickt. Ihr Sohn sei immer wieder geschlagen worden. Sie hätte ihren Kindern verboten, es ihrem Vater zu erzählen. Er wisse auch jetzt nichts davon.Befragt, ob ihre Kinder jemals geschlagen wurden, gab sie an, dass ihre Töchter ein bis zwei Mal geschlagen worden wären, ihr Sohn nur einmal. Ihre Töchter seien ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise geschlagen worden. Sie hätten gerade zum Brunnen gehen wollen. Sie hätten geweint und seien nach Hause gekommen. Dort hätten sie ihr gesagt, dass römisch 40 sie geschlagen hätte. Aus Angst hätte sie ihre Töchter deshalb nicht mehr zum Brunnen geschickt. Ihr Sohn sei immer wieder geschlagen worden. Sie hätte ihren Kindern verboten, es ihrem Vater zu erzählen. Er wisse auch jetzt nichts davon. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst vor der Familie von XXXX XXXX . Auch die Jihadisten und die Taliban seien in ihrem Land.Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst vor der Familie von römisch 40 römisch 40 . Auch die Jihadisten und die Taliban seien in ihrem Land. Mit Bescheiden vom 24.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF6 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Es wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.Mit Bescheiden vom 24.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF6 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Es wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle in den jeweiligen Bescheiden festgestellt, dass sie afghanische Staatsangehörige und Hazara seien. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte ebenfalls nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der am 28.02.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholten sowohl der BF1 als auch die BF2 den Grund ihrer Ausreise. Die BF2 führte weiters aus, dass sie als Schneiderin oder Köchin arbeiten wolle. Ihre Kinder würden derzeit alle die Schule besuchen. Diese sollen selbst entscheiden, wie ihre Zukunft aussehen soll. Ihre Töchter sollen selber entscheiden, ob sie einen Österreicher heiraten wollen oder nicht. Der BF1 führte weiters aus, dass seine Frau bereits zu Beginn der Grundstücksstreitigkeiten an den Dorfältesten herangetreten sei, um eine Lösung zu finden. Dies hätte er aber nicht gewusst, da sie es ihm bisher verschwiegen hätte. Sie hätte Angst gehabt, dass es zu Problemen bzw. einem Streit kommen könne, wenn er es gewusst hätte. Sie hätte ihm manchmal einige Sachen nicht erzählt. Zur Zukunft seiner Töchter befragt gab er an, alle Eltern würden wollen, dass ihre Kinder glücklich sind. Er möchte nicht, dass das Schicksal seiner Kinder so wie seines sei. Er sei dahinter, dass die Kinder auf eigenen Beinen stehen und ausgebildet sind und dass sie ihre Lebenspartner selbst auswählen. Er selbst sei Analphabet, deshalb habe er vieles erlebt. Seinen Kindern solle es nicht auch so gehen. Befragt, wie er dazu stehe, dass seine Ehefrau und Töchter westlichen orientiert sind, antwortete er glücklich zu sein, dass es so ist. Er habe gewollt, dass seine Familie glücklich ist, deshalb habe er diese schwere Reise auf sich genommen. Die BF3 wurde auch befragt und schilderte, derzeit in der Vorbereitung für das Gymnasium in Deutschlandsberg zu sein. Sie wolle Ingenieurin für Computer werden. Befragt nach dem gewöhnlichen Tagesablauf gab sie an, sie gehe spazieren, treffe sich mit Freunden oder gehe schwimmen bzw. einkaufen. Sie habe sowohl österreichische wie auch afghanische Freunde. Befragt, ob sie selbst entscheiden dürfe, wen sie heiraten möchte, oder ob ihre Eltern dies entscheiden würden, gab sie an, selbst entscheiden zu dürfen. Auch die Nationalität spiele keine Rolle. Die BF4 wurde ebenfalls befragt und schilderte, Krankenschwester werden zu wollen. Befragt nach dem gewöhnlichen Tagesablauf gab sie an, bis zwei Uhr in der Schule zu sein. Nachmittags mache sie Hausaufgaben. Danach gehe sie mit ihren Freunden in den Park und ins Kino. Sie gehe in die
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Zweit-Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt werden, weil sie westlich orientierte Frauen sind. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF2, BF3 und BF4 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wären die drei Beschwerdeführerinnen unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wären die BF2, BF3 und BF4 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnten. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Es ist zu prüfen, ob es den BF2, BF3 und BF4 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist: Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon können die BF2, BF3 und BF4 nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frauen betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerinnen daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben. Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"
Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn * die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und * die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frauen und auf Grund der von ihren inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist. Im Fall der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).Im Fall der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172). Eine inländische Fluchtalternative würde den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführerin
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Erst- und den Fünftbeschwerdeführer sowie die Sechstbeschwerdeführerin:
G 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, werGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer * Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, * zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status ( ) des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan geschlossen hat und der Vater des minderjährigen, ledigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen, ledigen Sechstbeschwerdeführerin ist, ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005; genauso sind der Fünftbeschwerdeführer und die Sechsbeschwerdeführerin als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan geschlossen hat und der Vater des minderjährigen, ledigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen, ledigen Sechstbeschwerdeführerin ist, ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; genauso sind der Fünftbeschwerdeführer und die Sechsbeschwerdeführerin als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Da der Zweitbeschwerdeführerin (sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status
G 2005 i.d.g.F. auch dem Erst – und Fünftbeschwerdeführer sowie der Sechstbeschwerdeführerin, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da der Zweitbeschwerdeführerin (sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status
Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Erst – und Fünftbeschwerdeführer sowie der Sechstbeschwerdeführerin, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
G 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2124783.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.