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{'item': 'W219 2015691-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 51§ 48§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW219 2015691-1 SpruchW219 2015691-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelricht

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde für die XXX (die nunmehr mitbeteiligte Partei) den Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte

§ 51Abs. 2 El

WOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 3.462,2 fest (Spruchpunkt 2.); mit Spruchpunkt

  1. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt
  2. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz, mit Spruchpunkt
  3. das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zugrunde zu legende Mengengerüst und mit Spruchpunkt
  4. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde für die römisch 30 (die nunmehr mitbeteiligte Partei) den Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte

Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 3.462,2 fest (Spruchpunkt 2.); mit Spruchpunkt

  1. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt
  2. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz, mit Spruchpunkt
  3. das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zugrunde zu legende Mengengerüst und mit Spruchpunkt
  4. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen. Dagegen erhob die WKÖ (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) mit Schriftsatz vom 27.10.2011 Beschwerde. Mit Bescheid vom 28.03.2012, GZ R REM 02/11, gab die Regulierungskommission der E-Control (als damalige Rechtsmittelbehörde) der Beschwerde teilweise Folge, indem sie mit Spruchpunkt 1.

§ 48Abs. 1 i

Vm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010 als Zielvorgabe ein Einsparungspotential von jeweils 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013 und mit Spruchpunkt 2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten

§ 48Abs. 1 i

Vm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 mit insgesamt TEUR 3.302,4 feststellte. Mit Spruchpunkt

  1. wurde der Antrag, die bisher nicht anerkannten Kosten anzuerkennen, zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt
  2. wurden die nicht von den Spruchpunkten
  3. bis
  4. umfassten Anträge abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.03.2012, GZ R REM 02/11, gab die Regulierungskommission der E-Control (als damalige Rechtsmittelbehörde) der Beschwerde teilweise Folge, indem sie mit Spruchpunkt 1.

Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ElWOG 2010 als Zielvorgabe ein Einsparungspotential von jeweils 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013 und mit Spruchpunkt 2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten

Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 mit insgesamt TEUR 3.302,4 feststellte. Mit Spruchpunkt

  1. wurde der Antrag, die bisher nicht anerkannten Kosten anzuerkennen, zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt
  2. wurden die nicht von den Spruchpunkten
  3. bis
  4. umfassten Anträge abgewiesen. Gegen den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control erhob die XXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Gegen den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control erhob die römisch 30 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0095, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control in seinen Spruchpunkten
  5. und
  6. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wies er die Beschwerde als unbegründet ab.
  7. Nach der teilweise aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Regulierungskommission der E-Control das Verfahren über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde fortzusetzen (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG).
  8. Nach der teilweise aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Regulierungskommission der E-Control das Verfahren über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde fortzusetzen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die beschwerdeführende Partei einen Schriftsatz vom 12.01.2015 ein, mit dem sie ihre Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte
  9. bis
  10. des Bescheides der belangten Behörde zurückzog und ihre Rechtsmeinung darlegte, dass die Spruchpunkte
  11. bis
  12. des angefochtenen Bescheids sowie Spruchpunkt
  13. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control in Rechtskraft erwachsen seien. Ein Ersatzbescheid sei daher nicht mehr zu erlassen. Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 21.01.2015 zur Zurückziehung der Beschwerde wie folgt: "[ ] Damit ist unseres Erachtens der Rechtsmittelbescheid keiner neuerlichen Behandlung mehr zugänglich, weil der Spruchpunkt
  14. des Bescheids der Regulierungskommission [ ] betreffend Einsparungspotential in der Höhe von 3,5% pro Jahr sowie die Spruchpunkte
  15. bis
  16. des Bescheids des Vorstands der E-Control [ ] betreffend Feststellung der Kosten damit in Rechtskraft erwachsen sind.".
  17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 09.03.2017 den Verfahrensparteien die Beschwerdezurückziehung der beschwerdeführenden Partei vom 12.01.2015 und die Äußerung der belangten Behörde vom 21.01.2015 und wies darauf hin, dass es vorläufig davon ausgehe, dass das Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sein werde. Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass sie die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts teile und ihre im Schreiben vom 21.01.2015 vertretene Behördenmeinung aufrechterhalte. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie keinen Einwand gegen die Einstellung des Verfahrens habe, und führte aus, dass damit die Spruchpunkte
  18. bis
  19. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen würden und dass daher die Differenz zwischen den im angefochtenen Bescheid anerkannten Kosten und den im Bescheid der Regulierungskommission der E-Control festgestellten Kosten im nächsten Kostenfeststellungsverfahren auf dem Regulierungskonto gutzuschreiben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Zu Spruchpunkt A) Einstellung: 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahren (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahren (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.

  1. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0095, wurde Spruchpunkt
  2. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control (Feststellung eines Einsparungspotentials für die XXX von 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013) endgültig bestätigt. Die gleichzeitige Aufhebung der Spruchpunkte
  3. und
  4. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control (Kostenfeststellung) bewirkte für das nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht fortzusetzende Verfahren über die Beschwerde der WKO, dass sich diese Beschwerde nur mehr gegen die Spruchpunkte
  5. bis
  6. des Bescheids der belangten Behörde (Kostenfeststellung) richten kann.1.
  7. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0095, wurde Spruchpunkt
  8. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control (Feststellung eines Einsparungspotentials für die römisch 30 von 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013) endgültig bestätigt. Die gleichzeitige Aufhebung der Spruchpunkte
  9. und
  10. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control (Kostenfeststellung) bewirkte für das nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht fortzusetzende Verfahren über die Beschwerde der WKO, dass sich diese Beschwerde nur mehr gegen die Spruchpunkte
  11. bis
  12. des Bescheids der belangten Behörde (Kostenfeststellung) richten kann. Mit ihrer Eingabe (Beschwerderückziehung) vom 12.01.2015 verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend diese Spruchpunkte. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W219.2015691.1.00

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