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{'item': 'W221 2150413-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW221 2150413-1 SpruchW221 2150413-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden in der Zeit ab XXXX für die Dauer von sechs Jahren gemäß § 50a BDG 1979.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden in der Zeit ab römisch 40 für die Dauer von sechs Jahren gemäß Paragraph 50 a, BDG

  1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom 13.01.2016, zugestellt am 14.01.2016, wurde dieser Antrag abgewiesen.Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors römisch 40 vom 13.01.2016, zugestellt am 14.01.2016, wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 12.02.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser Beschwerde hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom XXXX für die Dauer von sechs Jahren ausdrücklich aufrecht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 12.02.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser Beschwerde hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom römisch 40 für die Dauer von sechs Jahren ausdrücklich aufrecht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde merkte darin an, dass aufgrund einer Personalrochade und einer daraus resultierenden Ablage des Gesamtaktes in einem falschen Ordner der Akt erst jetzt vorgelegt werde. Am 20.03.2017 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen neuen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit beginnend mit XXXX für die Dauer von sechs Jahren eingebracht hat.Am 20.03.2017 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einen neuen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit beginnend mit römisch 40 für die Dauer von sechs Jahren eingebracht hat. Mit Schreiben vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die (verspätete) Beschwerdevorlage informiert und zur Modifizierung seines der Beschwerde zugrundeliegenden Antrages aufgefordert, da der von ihm begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war. Der Beschwerdeführer wurde außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung nur für die Dauer eines ganzen Jahres oder eines Vielfachen davon wirksam werden und nicht über das im ursprünglichen Antrag begehrte Enddatum hinausgehen kann. Mit Schreiben vom 27.03.2017 modifizierte der Beschwerdeführer seinen (Beschwerde-)Antrag dahingehend, dass er die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht folgenden Monatsersten begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist. Zu A) Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.Gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, BDG 1979 ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Der Beschwerdeführer begehrte die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden vom XXXX bis zum XXXX. In seiner Beschwerde hielt er an diesem beantragten Zeitraum fest.Der Beschwerdeführer begehrte die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden vom römisch 40 bis zum römisch 40 . In seiner Beschwerde hielt er an diesem beantragten Zeitraum fest. Im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum bereits ein Jahr verstrichen ist und nach § 50a BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (vgl. für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024), wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt.Im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum bereits ein Jahr verstrichen ist und nach Paragraph 50 a, BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist vergleiche für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024), wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt. Mit Schreiben vom 27.03.2017 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Monatsersten begehrt wird. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mwN). Wann von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzelfallbezogen zu beurteilen. So wird allgemein eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung anzunehmen sein, wenn es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 45 mwN).Wann von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzelfallbezogen zu beurteilen. So wird allgemein eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung anzunehmen sein, wenn es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 45 mwN). Im Regelungszusammenhang des § 50a BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.03.2009, 2007/12/0092 wie folgt ausgeführt:Im Regelungszusammenhang des Paragraph 50 a, BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.03.2009, 2007/12/0092 wie folgt ausgeführt: "Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 nur auf Antrag des Beamten verfügt werden, wobei – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur gleichartigen Bestimmung des § 44a LDG 1984 judiziert hat – das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass im Antrag des Beamten seine Deckung finden muss, d. h. nicht von dem beantragten Ausmaß abweichen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie das zu § 44b LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. April 2005, Zl. 2002/12/0001). Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut des § 50a Abs. 1 BDG 1979, aus dem hervorgeht, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den unter I. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat."Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 nur auf Antrag des Beamten verfügt werden, wobei – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur gleichartigen Bestimmung des Paragraph 44 a, LDG 1984 judiziert hat – das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass im Antrag des Beamten seine Deckung finden muss, d. h. nicht von dem beantragten Ausmaß abweichen darf vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie das zu Paragraph 44 b, LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom
  5. April 2005, Zl. 2002/12/0001). Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979, aus dem hervorgeht, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den unter römisch eins. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat. Wenn in diesem Zusammenhang vom ‚Ausmaß‘ der Herabsetzung die Rede ist, ist damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und ihre zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung wie auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Es ist sodann Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von diesem Antrag zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077). In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt dabei keine Trennbarkeit vor, weil nach dem Vorgesagten die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig (vgl. zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom
  7. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach § 75 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108)."Wenn in diesem Zusammenhang vom ‚Ausmaß‘ der Herabsetzung die Rede ist, ist damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und ihre zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung wie auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Es ist sodann Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von diesem Antrag zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077). In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt dabei keine Trennbarkeit vor, weil nach dem Vorgesagten die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig vergleiche zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom
  10. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach Paragraph 75, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108)." Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist in der mit Schreiben vom 27.03.2017 erfolgten Modifizierung des beantragten Zeitraumes von sechs Jahre nach dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Monatsersten, womit eine Ausweitung des beantragten Zeitraumes um mehr als ein Jahr vorgenommen wurde, eine wesentliche Änderung des ursprünglich Antrages, der mit XXXX begrenzt war, zu erblicken. Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 20.03.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nicht über das ursprünglich beantragte Enddatum hinausgehen kann. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Herabsetzung vorliegen, nur für den gesamten beantragten Zeitraum vorgenommen werden, wobei das Entgegenstehen von wichtigen dienstlichen Interessen auch nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Dauer zu Antragsabweisung führt. Es kann daher die Gewährung nicht für einen vom Antrag des Beschwerdeführers abweichenden, längeren Zeitraum vorgenommen werden.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist in der mit Schreiben vom 27.03.2017 erfolgten Modifizierung des beantragten Zeitraumes von sechs Jahre nach dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Monatsersten, womit eine Ausweitung des beantragten Zeitraumes um mehr als ein Jahr vorgenommen wurde, eine wesentliche Änderung des ursprünglich Antrages, der mit römisch 40 begrenzt war, zu erblicken. Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 20.03.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nicht über das ursprünglich beantragte Enddatum hinausgehen kann. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Herabsetzung vorliegen, nur für den gesamten beantragten Zeitraum vorgenommen werden, wobei das Entgegenstehen von wichtigen dienstlichen Interessen auch nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Dauer zu Antragsabweisung führt. Es kann daher die Gewährung nicht für einen vom Antrag des Beschwerdeführers abweichenden, längeren Zeitraum vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG und § 50a BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Paragraph 50 a, BDG 1979 ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren über den "modifizierten Antrag" vom 27.03.2017 nach einem auf den erweiterten Zeitraum zu ergänzenden Ermittlungsverfahren zu entscheiden haben, wobei vom Beschwerdeführer auch zu klären sein wird, welchen Antrag er bei der Behörde nun aufrecht hält, da er bei dieser bereits am 16.03.2017 einen neuen Antrag gestellt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 und VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 und VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2150413.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.