GVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 25.03.2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport um Übermittlung des ursprünglichen sowie des abgeänderten Kaufvertrags über die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon. Er beantragte auch die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes bzw. der Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG zutreffen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheids
Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 25.03.2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport um Übermittlung des ursprünglichen sowie des abgeänderten Kaufvertrags über die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon. Er beantragte auch die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes bzw. der Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG zutreffen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheids
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.
2 AVG nicht entsprochen worden.5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Behörde setze sich über den Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung hinweg und deute seinen Antrag in einen Antrag auf Akteneinsicht um, um ihn ablehnen zu können. Die Auskunftsverweigerung werde außerdem auf keine konkreten Interessen der umfassender Landesverteidigung oder des überwiegenden Interesses der Parteien gestützt. Auch dass der Vertrag "klassifiziert" sei, berechtige nicht zu einer Auskunftsverweigerung per se; eine Begründung, warum dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien gegenüber dem Informationsinteresse am genauen Wortlaut des Vertrages jedenfalls ein Überwiegen zukomme, fehle im Bescheid. Darüber hinaus verletzte der Bescheid das Recht auf Auskunftserteilung im Sinne des Artikel 10, EMRK und sei der Begründungspflicht
Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht entsprochen worden. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, GZ. W224 2114883-1/6E, wurde der Bescheid vom 26.06.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Bescheid mangle es einerseits an einer umfassenden Begründung, aus welchem Grund hinsichtlich der stichwortartig genannten Interessen Verschwiegenheitspflicht bestehe. Im Bescheid sei nicht dargelegt worden, inwiefern durch die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrages Interessen der Vertragsparteien verletzt würden. Andererseits sei der Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens gelangt, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Partei(
4 B-VG hätten alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-, und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Gleiches sei in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz für Bundesorgane geregelt. Gegenstand der Auskunftspflicht seien Wissenserklärungen und somit Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst beschafft werden müssten. Die Verwaltung sei nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen verhalten. Die Erteilung der Auskunft habe zu unterbleiben, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie Art. 20 Abs. 3 B-VG oder § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestünden. Die Geheimhaltung von Information sei jedenfalls dann geboten, wenn öffentliche Interessen wie die Landesverteidigung oder private Interessen wie überwiegende Interessen einer Partei dies erfordern würden. Konkret führte die Behörde aus, ein Teil der umfassenden Landesverteidigung im Sinne des Art. 9a Abs. 1 B-VG sei die militärische Landesverteidigung, für welche die Luftfahrzeuge Eurofighter Typhoon bestimmt seien, wobei die Verträge über deren Beschaffung Informationen über militärisch relevante Eigenschaften der Kriegsluftfahrzeuge enthalten würden. Die Geheimhaltung von Informationen, die der Sicherstellung der Landesverteidigung diene, sei jedenfalls geboten. Eine Veröffentlichung des Vertrages würde die Sicherheitsinteressen bzw. die nationale Sicherheit der Republik Österreich massiv beeinträchtigen. Da Luftfahrzeuge des Typs Eurofighter Typhoon außerdem auch von anderen Staaten beschafft worden seien, würde eine Veröffentlichung auch relevante Sicherheits- und Verteidigungsinteressen anderer Staaten und somit auch auswärtige Beziehungen der Republik Österreich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung der Kaufverträge würde darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Republik Österreich berühren. So bestehe eine vertragliche Regelung, dass der Inhalt der Verträge nur im beiderseitigen Einvernehmen an Dritte weitergegeben werden dürfe. Da der Vertragspartner keine Zustimmung zur Weitergabe gegeben habe, würde eine Veröffentlichung eine Vertragsverletzung darstellen und zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Wirtschaftliche Interessen der Republik würden weiters dadurch beeinträchtigt, dass eine Offenlegung des Vertragsinhaltes die Verhandlungsposition der Republik für künftige Beschaffungen verschlechtern würde oder dass potentielle Anbieter von der Legung von Angeboten überhaupt absehen könnten. Zuletzt sei eine Geheimhaltung auch geboten, wenn sie im überwiegenden Interesse der Parteien liege, wobei als Partei auch der Vertragspartner zu verstehen sei. Ein derartiges überwiegendes Interesse sei in der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gelegen. Die Verträge würden zahlreiche technische und kaufmännische Informationen enthalten, deren Veröffentlichung zwangsläufig die Wettbewerbsstellung des Vertragspartners beeinträchtigen würde.Begründend wurde dargelegt,
, Absatz 4, B-VG hätten alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-, und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Gleiches sei in Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz für Bundesorgane geregelt. Gegenstand der Auskunftspflicht seien Wissenserklärungen und somit Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst beschafft werden müssten. Die Verwaltung sei nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen verhalten. Die Erteilung der Auskunft habe zu unterbleiben, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie Artikel 20, Absatz 3, B-VG oder Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 bestünden. Die Geheimhaltung von Information sei jedenfalls dann geboten, wenn öffentliche Interessen wie die Landesverteidigung oder private Interessen wie überwiegende Interessen einer Partei dies erfordern würden. Konkret führte die Behörde aus, ein Teil der umfassenden Landesverteidigung im Sinne des Artikel 9 a, Absatz eins, B-VG sei die militärische Landesverteidigung, für welche die Luftfahrzeuge Eurofighter Typhoon bestimmt seien, wobei die Verträge über deren Beschaffung Informationen über militärisch relevante Eigenschaften der Kriegsluftfahrzeuge enthalten würden. Die Geheimhaltung von Informationen, die der Sicherstellung der Landesverteidigung diene, sei jedenfalls geboten. Eine Veröffentlichung des Vertrages würde die Sicherheitsinteressen bzw. die nationale Sicherheit der Republik Österreich massiv beeinträchtigen. Da Luftfahrzeuge des Typs Eurofighter Typhoon außerdem auch von anderen Staaten beschafft worden seien, würde eine Veröffentlichung auch relevante Sicherheits- und Verteidigungsinteressen anderer Staaten und somit auch auswärtige Beziehungen der Republik Österreich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung der Kaufverträge würde darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Republik Österreich berühren. So bestehe eine vertragliche Regelung, dass der Inhalt der Verträge nur im beiderseitigen Einvernehmen an Dritte weitergegeben werden dürfe. Da der Vertragspartner keine Zustimmung zur Weitergabe gegeben habe, würde eine Veröffentlichung eine Vertragsverletzung darstellen und zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Wirtschaftliche Interessen der Republik würden weiters dadurch beeinträchtigt, dass eine Offenlegung des Vertragsinhaltes die Verhandlungsposition der Republik für künftige Beschaffungen verschlechtern würde oder dass potentielle Anbieter von der Legung von Angeboten überhaupt absehen könnten. Zuletzt sei eine Geheimhaltung auch geboten, wenn sie im überwiegenden Interesse der Parteien liege, wobei als Partei auch der Vertragspartner zu verstehen sei. Ein derartiges überwiegendes Interesse sei in der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gelegen. Die Verträge würden zahlreiche technische und kaufmännische Informationen enthalten, deren Veröffentlichung zwangsläufig die Wettbewerbsstellung des Vertragspartners beeinträchtigen würde. Zur von der Behörde vorgenommenen Interessenabwägung ist dem Bescheid Folgendes zu entnehmen: "Die Interessenabwägung zwischen Ihrem Interesse an der Erlangung und Veröffentlichung der Vertragstexte und den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Vertragspartners an der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Art. 20 Abs. 3 B-VG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden. ["Die Interessenabwägung zwischen Ihrem Interesse an der Erlangung und Veröffentlichung der Vertragstexte und den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Vertragspartners an der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden. [ ] Von Ihrer Seite wurde ein Interesse an der Kenntnis und Veröffentlichung der Vertragsinhalte angesprochen. Dies ist jedoch nicht geeignet das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach dem Datenschutzgesetz 2000 zu unterlaufen oder ein überwiegendes Interesse Ihrerseits zu begründen." Darüber hinaus verwies die Behörde auf weitere gesetzliche (auch strafrechtliche) Bestimmungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und führte aus, die gewünschte Auskunftsgewährung würde eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz mit sich bringen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 106/2016, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, lauten: "Artikel 20. [ ]
2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB. VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; 19.05.1992, 91/04/0242).Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche zB. VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; 19.05.1992, 91/04/0242). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage:Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Die zuständige Behörde hat selbst zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Die Behörde hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (VwGH 20.04.2016, 2013/17/0342 mit Verweis auf VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Die belangte Behörde stützt die Auskunftsverweigerung auf ihre gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151, und 11.11.2009, 2009/04/0223).Die belangte Behörde stützt die Auskunftsverweigerung auf ihre gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151, und 11.11.2009, 2009/04/0223). In seiner Entscheidung vom 20.05.2015, 2013/04/0139, hob der Verwaltungsgerichtshof wegen Begründungsmangel einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend auf, mit welchem die Übermittlung einer Liste aller Unternehmer mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften verweigert wurde. Dazu führte er aus, dass bei einer in Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 B-VG vorzunehmenden Prüfung eine Interessensabwägung vorzunehmen ist:In seiner Entscheidung vom 20.05.2015, 2013/04/0139, hob der Verwaltungsgerichtshof wegen Begründungsmangel einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend auf, mit welchem die Übermittlung einer Liste aller Unternehmer mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften verweigert wurde. Dazu führte er aus, dass bei einer in Zusammenhang mit Artikel 20, Absatz 3, B-VG vorzunehmenden Prüfung eine Interessensabwägung vorzunehmen ist: "Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse ‚der Partei‘ abzuwägen." Bereits im aufhebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, W224 2114883-1/6E, wurde deutlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei der Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht und damit auch im gegenständlichen Verfahren, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen ist. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).Bereits im aufhebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, W224 2114883-1/6E, wurde deutlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei der Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht und damit auch im gegenständlichen Verfahren, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen ist. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt vergleiche VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN). Zwar hat die belangte Behörde im vorliegenden Bescheid mehrere Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG sowie im Sinne des DSG 2000 dargelegt, hat es aber unterlassen, auch Interessen des Beschwerdeführers festzustellen, und hat insbesondere in keiner Weise die Interessen an der Geheimhaltung mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung abgewogen. Die "Abwägung" der belangten Behörde beschränkt sich auf die Ausführung, dass die Abwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffen werden konnte und dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Interesse an der Kenntnis und Veröffentlichung der Vertragsinhalte nicht geeignet ist, das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach dem DSG 2000 zu unterlaufen.Zwar hat die belangte Behörde im vorliegenden Bescheid mehrere Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG sowie im Sinne des DSG 2000 dargelegt, hat es aber unterlassen, auch Interessen des Beschwerdeführers festzustellen, und hat insbesondere in keiner Weise die Interessen an der Geheimhaltung mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung abgewogen. Die "Abwägung" der belangten Behörde beschränkt sich auf die Ausführung, dass die Abwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffen werden konnte und dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Interesse an der Kenntnis und Veröffentlichung der Vertragsinhalte nicht geeignet ist, das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach dem DSG 2000 zu unterlaufen. Die belangte Behörde stellte zwar ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen, die der umfassenden Landesverteidigung, den auswärtigen Beziehungen sowie überwiegenden Interessen der Parteien dienen würden, gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers fest, führte jedoch nicht aus, wie sie zu diesem Ergebnis gelangte. Damit hat sie die nach Art. 20 Abs. 3 B-VG erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Die Behörde stelle auch ein überwiegendes Interesse der Partei im Sinne des DSG 2000 fest und führte aus, die gewünschte Auskunftsgewährung würde eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz mit sich bringen, unterließ jedoch auch diesbezüglich die erforderliche Interessenabwägung sowie die Heranziehung des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die belangte Behörde stellte zwar ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen, die der umfassenden Landesverteidigung, den auswärtigen Beziehungen sowie überwiegenden Interessen der Parteien dienen würden, gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers fest, führte jedoch nicht aus, wie sie zu diesem Ergebnis gelangte. Damit hat sie die nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Die Behörde stelle auch ein überwiegendes Interesse der Partei im Sinne des DSG 2000 fest und führte aus, die gewünschte Auskunftsgewährung würde eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz mit sich bringen, unterließ jedoch auch diesbezüglich die erforderliche Interessenabwägung sowie die Heranziehung des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Es mangelt also weiterhin an der im Gesetz geforderten und in der Judikatur klar herausgearbeiteten Anforderung einer Abwägung der Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit den Geheimhaltungsinteressen "der Partei" (vgl. dazu etwa auch BVwG 30.01.2017, W108 2009881).Es mangelt also weiterhin an der im Gesetz geforderten und in der Judikatur klar herausgearbeiteten Anforderung einer Abwägung der Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit den Geheimhaltungsinteressen "der Partei" vergleiche dazu etwa auch BVwG 30.01.2017, W108 2009881). Einerseits gelangt der angefochtene Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Partei(en) einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen. Andererseits finden sich im Bescheid weder Feststellungen noch ein Begründung zur Frage, ob und weshalb sich die dargelegten Geheimhaltungsinteressen auf beide Verträge im gesamten Umfang beziehen und auch eine teilweise Offenlegung (zB einzelner Abschnitte) nicht erfolgen kann. Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass aus dem Gesetz selbst ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar ist, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Ein Auskunftsbegehren ist somit dahingehend zu konkretisieren.Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass aus dem Gesetz selbst ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar ist, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Ein Auskunftsbegehren ist somit dahingehend zu konkretisieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; VwGH 19.05.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) und zu § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021, jeweils mwN).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird vergleiche statt vieler VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; VwGH 19.05.1992, 91/04/0242) bzw. zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) und zu Paragraph eins und 4 Auskunftspflichtgesetz (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021, jeweils mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2139604.1.00
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