RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW227 2009533-1 SpruchW227 2009533-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX gegen den Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 gegen den Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht: A) Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung bestand, den Unkostenbeitrag in Höhe von € 20,– für den Besuch der Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013/2014 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung bestand, den Unkostenbeitrag in Höhe von € 20,– für den Besuch der Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013 aus 2014, zu zahlen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer entrichtete im Zuge seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg einen Unkostenbeitrag in Höhe von € 20,– für den Besuch der Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013/2014.
- Der Beschwerdeführer entrichtete im Zuge seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg einen Unkostenbeitrag in Höhe von € 20,– für den Besuch der Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013 aus 2014,.
- Am
- Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Universität Salzburg einen Feststellungsbescheid über die diesbezügliche Zahlungspflicht "gemäß der Verordnung des Rektorats vom
- Juli 2013 (
- Geänderte Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt Sondernummer,
- Stück)."
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 antwortete der Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg, dass die Ausstellung eines Feststellungsbescheides "nicht möglich" sei, weil die Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" ein freiwilliges Studienangebot der Universität Salzburg darstelle; es bestehe weder eine Pflicht für die Universität diese anzubieten, noch eine Pflicht der Studierenden, diese im Rahmen eines Studiums zu besuchen. Dieser Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre werde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Universität und nicht im Rahmen der studienrechtlichen Hoheitsverwaltung eingehoben.
- Am
- Juni 2014 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Rektorat der Universität Salzburg ein. Ohne vom § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch zu machen, legte der Vizerektor für Lehre die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am
- Juni 2014 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Rektorat der Universität Salzburg ein. Ohne vom Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch zu machen, legte der Vizerektor für Lehre die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Beschluss vom
- Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt – Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg,
- Juli 2013,
- Stück, Nr. 160 (in der Folge: Unkostenbeitrags-VO 2013) als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufzuheben.
- Mit Beschluss vom
- Oktober 2016, Zl. W227 2009533-1/6Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt – Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg,
- Juli 2013,
- Stück, Nr. 160 (in der Folge: Unkostenbeitrags-VO 2013) als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufzuheben.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. V 68/2016, hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge in der Unkostenbeitrags-VO 2013 als verfassungswidrig auf und verpflichtete den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt
- Mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. römisch fünf 68 aus 2016,, hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge in der Unkostenbeitrags-VO 2013 als verfassungswidrig auf und verpflichtete den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II.römisch zwei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) 1.
- Zur Zulässigkeit des Feststellungantrages 1.1.
- Art. 81c Abs. 1 B-VG zufolge sind die öffentlichen Universitäten im hier relevanten Zusammenhang insbesondere Stätten freier wissenschaftlicher Lehre und Forschung und handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. § 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) bestimmt, dass die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden.1.1.
- Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG zufolge sind die öffentlichen Universitäten im hier relevanten Zusammenhang insbesondere Stätten freier wissenschaftlicher Lehre und Forschung und handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Paragraph 51, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) bestimmt, dass die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden. 1.1.
- Die Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013/2014 war im Rahmen der Hoheitsverwaltung abzuhalten (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. V 68/2016). Da auch kein anderes Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung vorliegt (die Bestimmungen in der Unkostenbeitrags-VO 2013 des Rektorats ziehen hier nicht; in den Materiengesetzen sind keine Rückforderungsmöglichkeiten [mehr] vorgesehen; eine Klage nach § 1 JN scheidet aus, da Hoheitsverwaltung und nicht Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt; Art. 137 B-VG ist – ungeachtet der Tatsache, ob Art. 137 B-VG auf Universitäten als Selbstverwaltungskörper überhaupt anwendbar ist – subsidiär zum Feststellungsantrag heranzuziehen), erweist sich der Feststellungsantrag als zulässig.1.1.
- Die Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013 aus 2014, war im Rahmen der Hoheitsverwaltung abzuhalten vergleiche dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. römisch fünf 68 aus 2016,). Da auch kein anderes Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung vorliegt (die Bestimmungen in der Unkostenbeitrags-VO 2013 des Rektorats ziehen hier nicht; in den Materiengesetzen sind keine Rückforderungsmöglichkeiten [mehr] vorgesehen; eine Klage nach Paragraph eins, JN scheidet aus, da Hoheitsverwaltung und nicht Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt; Artikel 137, B-VG ist – ungeachtet der Tatsache, ob Artikel 137, B-VG auf Universitäten als Selbstverwaltungskörper überhaupt anwendbar ist – subsidiär zum Feststellungsantrag heranzuziehen), erweist sich der Feststellungsantrag als zulässig. Das Rektorat hätte daher über den Feststellungsantrag bescheidmäßig absprechen müssen. 1.
- Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde 1.2.
- Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.2.
- Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 1.2.
- Am
- Oktober 2013 langte der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers beim Rektorat der Universität Salzburg ein, womit die in § 73 Abs. 1 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begann (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 631 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war).1.2.
- Am
- Oktober 2013 langte der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers beim Rektorat der Universität Salzburg ein, womit die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begann vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 631 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war). Das Rektorat entschied über diesen Antrag nicht, sondern ging irrig davon aus, dass ein Feststellungsbescheid "nicht möglich" sei, da die Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" ein in jeder Hinsicht freiwilliges Studienangebot der Universität Salzburg darstelle und die Einhebung des diesbezüglichen Unkostenbeitrages für außercurriculare Lehre "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" erfolge. Dabei ist zum Schreiben des Vizerektors vom
- Jänner 2014 festzuhalten, dass dieses keinen Bescheid darstellt (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 419 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes): So bringt die Formulierung, "Ich darf nochmals darauf hinweisen" zum Ausdruck, dass kein autoritativer Behördenwillen gegeben ist. Die Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrter Herr XXXX" und abschließenden "freundlichen Grüßen" ist somit nicht als Bescheid, sondern (hier:) als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht zu werten (vgl. jüngst auch VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008 m.w.N.).Das Rektorat entschied über diesen Antrag nicht, sondern ging irrig davon aus, dass ein Feststellungsbescheid "nicht möglich" sei, da die Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" ein in jeder Hinsicht freiwilliges Studienangebot der Universität Salzburg darstelle und die Einhebung des diesbezüglichen Unkostenbeitrages für außercurriculare Lehre "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" erfolge. Dabei ist zum Schreiben des Vizerektors vom
- Jänner 2014 festzuhalten, dass dieses keinen Bescheid darstellt vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 419 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes): So bringt die Formulierung, "Ich darf nochmals darauf hinweisen" zum Ausdruck, dass kein autoritativer Behördenwillen gegeben ist. Die Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrter Herr XXXX" und abschließenden "freundlichen Grüßen" ist somit nicht als Bescheid, sondern (hier:) als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht zu werten vergleiche jüngst auch VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008 m.w.N.). Am
- Juni 2014 und damit nach der sechsmonatigen Entscheidungsfrist langte die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Rektorat der Universität Salzburg ein. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als zulässig und begründet. 1.
- Zum Feststellungsbegehren 1.3.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. V 68/2016, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der Unkostenbeitrags-VO 2013 wegen Verstoßes gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 18 B-VG gemäß Art. 139 Abs. 3 B-VG als verfassungswidrig auf. Begründend führte er dazu zusammengefasst Folgendes aus: Die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtene Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in Punkt
- der Unkostenbeitrags-VO 2013 bewirke, dass Studierende für Repetitorien, die von ihrer Funktion her inhaltlich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg stünden, einen Unkostenbeitrag zu leisten hätten, der der Finanzierung dieses Lehrveranstaltungsangebots (und nicht etwa nur besonderer Anforderungen im Rahmen einer Lehrveranstaltung wie der Abgeltung für Kopierkosten für umfangreiche Unterlagen oder Unkosten im Zusammenhang mit Exkursionen) diene. Die hier einschlägigen Repetitorien würden sich damit auch grundsätzlich von den sonstigen in der Unkostenbeitrags-VO 2013 erfassten Lehrveranstaltungen unterscheiden, die auf Ergänzungsprüfungen zur Reifeprüfung vorbereiten würden, Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vorkenntnisse für Studien an der Universität vermitteln sollten, ebenso wie von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG (oder Vorbereitungslehrgängen gemäß § 57 UG). Eine gesetzliche Grundlage für die Einhebung eines solchen Unkostenbeitrags für Repetitorien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Regelstudium stünden, sei weder im UG noch sonst in einer gesetzlichen Regelung enthalten. Die angefochtene Wortfolge in der Unkostenbeitrags-VO 2013 des Rektorats der Universität Salzburg sei daher aus denselben Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 81c Abs. 1 i.V.m. Art. 18 B-VG verfassungswidrig, die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung von Studienbeiträge regelnden Satzungsbestimmungen einzelner Universitäten bestimmt hätten (siehe VfSlg. 19.786/2013).1.3.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. römisch fünf 68 aus 2016,, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der Unkostenbeitrags-VO 2013 wegen Verstoßes gegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 18, B-VG gemäß Artikel 139, Absatz 3, B-VG als verfassungswidrig auf. Begründend führte er dazu zusammengefasst Folgendes aus: Die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtene Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in Punkt
- der Unkostenbeitrags-VO 2013 bewirke, dass Studierende für Repetitorien, die von ihrer Funktion her inhaltlich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg stünden, einen Unkostenbeitrag zu leisten hätten, der der Finanzierung dieses Lehrveranstaltungsangebots (und nicht etwa nur besonderer Anforderungen im Rahmen einer Lehrveranstaltung wie der Abgeltung für Kopierkosten für umfangreiche Unterlagen oder Unkosten im Zusammenhang mit Exkursionen) diene. Die hier einschlägigen Repetitorien würden sich damit auch grundsätzlich von den sonstigen in der Unkostenbeitrags-VO 2013 erfassten Lehrveranstaltungen unterscheiden, die auf Ergänzungsprüfungen zur Reifeprüfung vorbereiten würden, Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vorkenntnisse für Studien an der Universität vermitteln sollten, ebenso wie von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 56, UG (oder Vorbereitungslehrgängen gemäß Paragraph 57, UG). Eine gesetzliche Grundlage für die Einhebung eines solchen Unkostenbeitrags für Repetitorien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Regelstudium stünden, sei weder im UG noch sonst in einer gesetzlichen Regelung enthalten. Die angefochtene Wortfolge in der Unkostenbeitrags-VO 2013 des Rektorats der Universität Salzburg sei daher aus denselben Gründen wegen Verstoßes gegen Artikel 81 c, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, B-VG verfassungswidrig, die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung von Studienbeiträge regelnden Satzungsbestimmungen einzelner Universitäten bestimmt hätten (siehe VfSlg. 19.786 aus 2013,). 1.3.
- Es ist daher Folgendes festzustellen: Für den Beschwerdeführer bestand keine Verpflichtung, den Unkostenbeitrag in Höhe von € 20,– für den Besuch der Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013/2014 zu zahlen.1.3.
- Es ist daher Folgendes festzustellen: Für den Beschwerdeführer bestand keine Verpflichtung, den Unkostenbeitrag in Höhe von € 20,– für den Besuch der Lehrveranstaltung "Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil" im Wintersemester 2013 aus 2014, zu zahlen.
- Zu Spruchpunkt B) 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass über den Feststellungsantrag abzusprechen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zusätzlich die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. V 68/2016)).2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass über den Feststellungsantrag abzusprechen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zusätzlich die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. römisch fünf 68 aus 2016,)).
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2009533.1.01