Obsah (12)
§ 3§ 8Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§§ 4Art. 2Art. 3§ 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW235 2129033-1 SpruchW235 2129033-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Eritrea, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 27.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrer Person angab, sie gehöre zur Volksgruppe der Tigriyna und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Sie habe Eritrea als Kind verlassen und in Äthiopien gelebt, wo sie von 1995 bis 1997 die Grundschule besucht habe. Äthiopien habe sie von Addis Abeba aus im Jahr 2005 verlassen als ihre Großmutter gestorben sei. Dann sei sie über den Sudan in die Türkei geflogen und von Istanbul aus mit einem Schiff nach Athen gefahren. Die folgenden neun Jahre habe sie illegal in Athen verbracht und ihren Lebensunterhalt als Putzfrau verdient. Von Athen aus sei sie schlepperunterstützt mit verschiedenen PKWs nach Österreich gebracht worden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter gestorben sei als sie zwölf Jahre alt gewesen sei. Sie habe nur ihre Großmutter gehabt, die dann auch verstorben sei. Nach dem Tod ihrer Großmutter sei sie zu einer Freundin ihrer Mutter in den Sudan gezogen. Sie sei vergewaltigt und genitalverstümmelt worden. 1.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt legte die Beschwerdeführerin zwei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vor. 2.
- Nachdem die Beschwerdeführerin am 10.04.2016 im Wege ihres nunmehr bevollmächtigten Vertreters eine Eingabe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen, eine Entscheidung zu treffen bzw. eine Einvernahme durchzuführen gerichtet hat, brachte sie am 26.04.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. 2.
- Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- In einer Stellungnahme vom 04.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie nach dem Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter im Alter von sechs Jahren Eritrea verlassen habe und nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, verhaftet zu werden, da sie ihren verpflichtenden unbefristeten Militärdienst nicht abgeleistet habe. Sie befürchte unmenschliche Behandlung sowohl in der Haft als auch beim Militär und sei als Frau aufgrund systematischer Ausübung sexualisierter Gewalt besonders vulnerabel.
- Am 09.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Amharisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 17.11.2016 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Eritrea zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund sei. Sie habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und den dortigen Dolmetscher gut verstanden. Zu ihrer Staatsangehörigkeit brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater aus Eritrea stamme und ihre Mutter aus Äthiopien. Als ihr Vater gestorben sei, sei sie ein kleines Kind gewesen. Jedenfalls sei ihre Staatsangehörigkeit eritreisch; dies gelte auch in Äthiopien, da nach äthiopischem Recht die Staatsangehörigkeit durch den Vater weitergegeben werde. Sie gehöre der Volksgruppe der Tigriyna an und sei orthodoxen Glaubens. Auch die Volksgruppe werde über den Vater weitergegeben; ihre Mutter sei Gonder gewesen. Befragt zu Problemen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder ihrer religiösen Überzeugung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "damals" sechs Jahre alt gewesen sei und nicht viel mitbekommen habe. Zu ihrem Wohnort, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in Eritrea gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr korrekter Name "XXXX" laute bzw. so korrekt geschrieben werde. Nach Angabe der Namen ihrer verstorbenen Großeltern und eines Onkels brachte sie vor, dass sie keine Verwandten mehr habe, die noch in Eritrea leben würden. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Asmara, der Hauptstadt von Eritrea, im Stadtteil XXXX gelebt. Als sie ausgereist sei, sei sie sechs Jahre alt gewesen und könne sich an Einzelheiten ihrer Wohnumgebung nicht mehr erinnern. Zu Eritrea bestehe kein Kontakt mehr. In Eritrea sei sie nicht zu Schule gegangen, könne jedoch nicht genau sagen, aus welchen Gründen. Ihre Mutter habe sie immer vertröstet und ihr gesagt, sie könne später zur Schule gehen. Ihr Vater habe gearbeitet; sie wisse jedoch nicht wo.Zu ihrem Wohnort, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in Eritrea gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr korrekter Name "XXXX" laute bzw. so korrekt geschrieben werde. Nach Angabe der Namen ihrer verstorbenen Großeltern und eines Onkels brachte sie vor, dass sie keine Verwandten mehr habe, die noch in Eritrea leben würden. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Asmara, der Hauptstadt von Eritrea, im Stadtteil römisch 40 gelebt. Als sie ausgereist sei, sei sie sechs Jahre alt gewesen und könne sich an Einzelheiten ihrer Wohnumgebung nicht mehr erinnern. Zu Eritrea bestehe kein Kontakt mehr. In Eritrea sei sie nicht zu Schule gegangen, könne jedoch nicht genau sagen, aus welchen Gründen. Ihre Mutter habe sie immer vertröstet und ihr gesagt, sie könne später zur Schule gehen. Ihr Vater habe gearbeitet; sie wisse jedoch nicht wo. Zu ihrer Integration in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Allerdings habe sie den schriftlichen Teil nicht bestanden. Sie arbeite freiwillig in verschiedenen Bereichen; zurzeit arbeite sie in einem Kindergarten auf ehrenamtlicher Basis. Sie wolle eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen und mache derzeit am Vormittag ein Praktikum. Sie treffe gerne österreichische Freunde und habe hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. In Österreich habe sie ihren Frieden gefunden und fühle sich emotional angekommen. Ihre Rechte würden respektiert und sie könne leben wie sie wolle. Zum Beweis ihrer Integrationsbestrebungen legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben, (Deutsch)kursbesuchsbestätigungen, Zeitungsberichten über ihr Engagement etc., vor (vgl. Beilagenkonvolut ./A).Zu ihrer Integration in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Allerdings habe sie den schriftlichen Teil nicht bestanden. Sie arbeite freiwillig in verschiedenen Bereichen; zurzeit arbeite sie in einem Kindergarten auf ehrenamtlicher Basis. Sie wolle eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen und mache derzeit am Vormittag ein Praktikum. Sie treffe gerne österreichische Freunde und habe hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. In Österreich habe sie ihren Frieden gefunden und fühle sich emotional angekommen. Ihre Rechte würden respektiert und sie könne leben wie sie wolle. Zum Beweis ihrer Integrationsbestrebungen legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben, (Deutsch)kursbesuchsbestätigungen, Zeitungsberichten über ihr Engagement etc., vor vergleiche Beilagenkonvolut ./A). Zu ihrer Ausreise aus Eritrea bzw. ihren Reisebewegungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Eritrea gemeinsam mit ihrer Mutter im Jahr 1995 – im Alter von sechs Jahren - verlassen habe. Sie seien nach Äthiopien gezogen, wo sie bei der Großmutter mütterlicherseits gelebt hätten. Dort sei die Beschwerdeführerin auch zwei Jahre lang zur Schule gegangen. Ihre Mutter sei in Äthiopien Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sich diese Partei für Freiheit und Menschenrechte einsetze. Die Polizei habe ihre Mutter gewarnt, mit dieser Tätigkeit aufzuhören, was sie jedoch nicht getan habe. Dann sei ihre Mutter sechs Monate lang in Haft gewesen und sei in der Folge umgebracht worden, da sie die politische Tätigkeit noch immer nicht beendet habe. Als ihre Mutter umgebracht worden sei, sei die Beschwerdeführerin ca. zwölf Jahre alt gewesen. Bis zum Alter von ca. 16 Jahren sei sie danach noch in Äthiopien geblieben und sei einmal – im Alter von ca. 15 Jahren - vergewaltigt worden. Sie habe Äthiopien verlassen, nachdem ihre Großmutter verstorben sei und sei über den Sudan in die Türkei und von dort aus nach Griechenland gefahren. Von 2005 bis 2014 habe sie in Griechenland gelebt. Dort habe sie als Haushälterin "schwarz" gearbeitet; es sei schwer gewesen in Griechenland zu überleben. Letztlich sei sie im Jahr 2014 von Griechenland nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Mutter immer wieder gefragt habe, weshalb sie aus Eritrea ausgereist seien. Ihre Mutter sei ausgewichen und habe gesagt, dass es schlecht sei für Kinder in Eritrea zu leben, da diese, wenn sie 18 Jahre alt seien, zum Militärdienst gezwungen würden. Sie habe gesagt, sie wolle nicht, dass die Beschwerdeführerin als Soldatin leben müsse. Die Beschwerdeführerin wolle ihr Leben genießen; sie wolle nicht sterben, sondern so sein, wie sie sei. Sie wolle nicht kämpfen und hätte Angst, wenn sie nach Eritrea zurückfahren und dort kämpfen müsse. Ergänzend brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin zwar schon als Kind geflohen sei, was jedoch nichts daran ändere, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea gezwungen würde, den Militärdienst anzutreten. Dieser dauere oft Jahre oder Jahrzehnte, wobei die Menschen mehr oder weniger als Sklaven für den Staat arbeiten müssten. Zu den bereits mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgeführt, dass diese Berichte von Menschenrechtsverletzungen und harten Bestrafungen für Fehlverhalten sowie von sexueller Gewalt gegen Frauen im Zuge des Militärdienstes sprechen würden. Auch bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin – da sie nicht in Eritrea gewesen sei, als sie den Militärdienst hätte antreten müssen – von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet, verhört und gefoltert werden könne. Darüber hinaus sei sie ihrer Heimat entwurzelt und wäre eine Rückkehr nach Eritrea nicht zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea, Zugehörige der Volksgruppe der Tigriyna und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie stammt aus dem Stadtteil XXXXin der eritreischen Hauptstadt Asmara, wo sie bis zum Alter von sechs Jahren lebte. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1995 zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter nach Äthiopien, wo sie in der Folge gemeinsam bei ihrer Großmutter mütterlicherseits in Addis Abeba lebten. Im Jahr 2001 – die Beschwerdeführerin war ca. zwölf Jahre alt – wurde ihre Mutter in Äthiopien getötet. Als im Jahr 2005 – nunmehr war die Beschwerdeführerin ca. 16 Jahre alt – auch ihrer Großmutter starb, verließ die Beschwerdeführerin Äthiopien und reiste über den Sudan und die Türkei nach Griechenland. Die folgenden neun Jahre – von 2005 bis 2014 – verbrachte die Beschwerdeführerin in Griechenland, wobei sie ihren Lebensunterhalt "schwarz" mit Putzdiensten und Haushaltsführung verdiente. Im Frühjahr 2014 verließ die Beschwerdeführerin Griechenland und gelangte schlepperunterstützt mit verschiedenen PKWs nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise am 26.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin hatte in Eritrea keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär. Sie wurde auch nicht zum Militär eingezogen. Sie verließ ihr Heimatland im Alter von sechs Jahren nach dem Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter vor ca. 22 Jahren und ist seit damals nicht mehr nach Eritrea zurückgekehrt. Es wird sohin nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des eritreischen Staates bzw. des eritreischen Militärs ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tigriyna und/oder aus Gründen ihres christlich-orthodoxen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aus sonstigen, in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen der Ermordung ihrer Mutter in Äthiopien sowie zu ihrer Vergewaltigung in Äthiopien den Tatsachen entspricht, da bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Eritrea asylrelevante Verfolgung droht (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.3.1.
- dieses Erkenntnisses)Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tigriyna und/oder aus Gründen ihres christlich-orthodoxen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aus sonstigen, in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen der Ermordung ihrer Mutter in Äthiopien sowie zu ihrer Vergewaltigung in Äthiopien den Tatsachen entspricht, da bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Eritrea asylrelevante Verfolgung droht vergleiche hierzu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.3.1.
- dieses Erkenntnisses) 1.1.
- Festgestellt wird, dass der ca. 28jährigen Beschwerdeführerin, die seit dem Jahr 1995 – sohin seit ca. 22 Jahren – nicht mehr in Eritrea aufhältig war und dort über keine Kontakte im Sinne eines bestehenden Familienverbandes und/oder sozialen Netzes verfügt, bei einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Da die Beschwerdeführerin Eritrea im Alter von sechs Jahren verlassen hat und in der Folge nicht mehr zurückgekehrt ist, ist sie jedenfalls als ihrem Herkunftsstaat Eritrea entfremdet zu bezeichnen.1.1.
- Festgestellt wird, dass der ca. 28jährigen Beschwerdeführerin, die seit dem Jahr 1995 – sohin seit ca. 22 Jahren – nicht mehr in Eritrea aufhältig war und dort über keine Kontakte im Sinne eines bestehenden Familienverbandes und/oder sozialen Netzes verfügt, bei einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Da die Beschwerdeführerin Eritrea im Alter von sechs Jahren verlassen hat und in der Folge nicht mehr zurückgekehrt ist, ist sie jedenfalls als ihrem Herkunftsstaat Eritrea entfremdet zu bezeichnen. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen, arbeitet ehrenamtlich in einem Kindergarten und ist bestrebt, die Ausbildung zur Altenpflegerin zu absolvieren. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin, die in Österreich auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, bestrebt ist, sich nachhaltig in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Weise in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. 1.
- Zur verfahrensrelevanten Situation in Eritrea: 1.2.
- Politische Lage: Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 14.12.2015). Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 3.2015a; vgl. FCO 21.4.2016). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 3.2015a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 3.2015a).Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 3.2015a; vergleiche FCO 21.4.2016). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 3.2015a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 3.2015a). Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 14.12.2015; AA 3.2015a, vgl. USDOS 13.4.2016).Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 14.12.2015; AA 3.2015a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 3.2015a). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (AA 14.12.2015). Nach den Bestimmungen des Friedensabkommens war die streitige Frage der Grenzziehung durch eine unabhängige Kommission ("Eritrea-Ethiopia Boundary Commission - EEBC") am 13.04.2002 "endgültig und verbindlich" entschieden worden. Nachdem jedoch ersichtlich wurde, dass Äthiopien unter anderem die für beide Seiten symbolträchtige Kleinstadt Badme an Eritrea abtreten muss, stellte Äthiopien die Umsetzung der Entscheidung in Frage und verlangt Verhandlungen über "Anomalien" des Grenzverlaufs sowie einen "Dialog" zu anderen das beiderseitige Verhältnis betreffenden Fragen. Eritrea besteht dagegen auf einer vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs der EEBC und lehnt Verhandlungen über den Grenzverlauf sowie den von Äthiopien geforderten Dialog vor Abschluss der Grenzdemarkierung ab, da es eine Aufweichung und letztlich Aushebelung der Grenzentscheidung befürchtet. Eritrea besteht auf dem Abzug Äthiopiens aus den Gebieten, die nach dem Schiedsspruch der EEBC zu Eritrea gehören (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.6.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.
- 2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Sicherheitslage: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Bürger vor Reisen in die Grenzgebiete zu Äthiopien und Dschibuti (AA 20.7.2016). Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 weiter angespannt (EDA 15.7.2016). Im Juni 2016 kam es in der eritreisch-äthiopischen Grenzregion zu schweren Kämpfen (DS 8.6.2016). Es ist nicht klar warum die Kämpfe ausgebrochen sind, jedoch befinden sich die Länder in einem "weder Krieg noch Frieden" Zustand. Im Zuge der 25-Jahre-Unabhängigkeit Feierlichkeiten beschuldigte der eritreische Präsident Isaias Afwerki Äthiopien, der Souveränität Eritreas feindlich gegenüber zu stehen. Der äthiopische Premierminister, Hailemariam Desalegn, hatte angekündigt, dass Äthiopien bereit sei, mit militärischen Maßnahmen auf eritreische Provokationen zu reagieren (BBC 13.6.2016). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (20.7.2016): Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/sid_747C556AEA6A722 86098D23 3576D91C2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 20.7.2016; * BBC News (13.6.2016): Ethiopia and Eritrea blame each other for border clash, http://www.bbc.com/news/world-africa-36515503, Zugriff 15.7.2016 und * DS – der Standard (8.6.2016): UN-Bericht dokumentiert Kriegsverbrechen in Eritrea, http://derstandard.at/2000038459447/UNO-Bericht-dokumentiert-schreckliche-Verbrechen-in-Eritrea, Zugriff 15.7.2016 1.2.
- Rechtsschutz/Justizwesen: Es gibt keine Gewaltenteilung. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte (AA 3.2015a). Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind und auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 14.12.2015). Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind noch in Kraft. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, wobei noch keine englischsprachige Übersetzung existiert. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 14.12.2015). Rechtsstaatlichkeit und Justiz bleiben schwach und sind somit anfällig dafür, durch informelle und außergerichtliche Formen von Justiz umgangen zu werden (FCO 21.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.6.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.
- 2016 1.2.
- Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Dabei ist bei Sicherheitskräften Straflosigkeit die Norm. Es gibt keine bekannten internen oder externen Mechanismen, um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen (USDOS 13.4.2016). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 14.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 14.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, waren unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhielten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht waren unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 14.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 14.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, waren unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhielten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht waren unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link /319675/458842_de.html, Zugriff 27.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Korruption: Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den
- von 168 Plätzen ein (TI 2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um und korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft, auch wenn die Regierung Berichten zufolge einige Staatsbedienstete wegen Korruption entlassen hat (USDOS 13.4.2016). Ein Spezialgericht wurde 1996 als vorläufige Maßnahme vom Büro des Präsidenten mithilfe von Geheimdienst, Armee und Polizei geführt, um Korruption zu bekämpfen. Dennoch ist diese in allen Bereichen zu finden (EASO 11.6.2015). Korruption gibt es auch im Bereich von Justiz und Polizei. Um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, werden manchmal Schmiergelder gezahlt. Die Polizei setzt auch für Freunde und Familie gelegentlich ihren Einfluss bei Entlassung aus dem Gefängnis ein. Die Polizei fordert angeblich Schmiergelder, damit Gefangene freikommen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der mangelnden Kapazitäten und der Korruption in der eritreischen Armee ist es in den letzten Jahren deutlich einfacher geworden, die Grenze illegal zu überqueren (EASO 11.6.2015). Quellen: * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016; * TI - Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 28.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Regierung hat in den vergangenen Jahren alle internationalen NGOs geschlossen. Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen. Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, können daher faktisch nicht arbeiten und haben Eritrea inzwischen verlassen (AA 14.12.2015; vgl. EASO 11.6.2015). Nur noch wenige Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme), wobei die Regierung vorgesehen hatte, die Tätigkeit der UN-Organisationen mit Ablauf des Jahres 2012 zu untersagen. Im Mai 2012 wurde ihnen jedoch wieder genehmigt, im Land zu bleiben (AA 14.12.2015).Die Regierung hat in den vergangenen Jahren alle internationalen NGOs geschlossen. Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen. Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, können daher faktisch nicht arbeiten und haben Eritrea inzwischen verlassen (AA 14.12.2015; vergleiche EASO 11.6.2015). Nur noch wenige Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme), wobei die Regierung vorgesehen hatte, die Tätigkeit der UN-Organisationen mit Ablauf des Jahres 2012 zu untersagen. Im Mai 2012 wurde ihnen jedoch wieder genehmigt, im Land zu bleiben (AA 14.12.2015). Die Behörden erlauben dem IKRK (Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) nicht Gefängnissen oder Haftanstalten zu besuchen. Das IKRK berichtete, dass die Behörden im Jahr 2014 einige Einschränkungen aufgehoben haben, auch im Zusammenhang mit Reisebewegungen (USDOS 13.4.2016). Die Zivilgesellschaft in Eritrea wird von drei Organisationen dominiert: Die National Union of Eritrean Women (NUEW), die National Confederation of Eritrean Workers (NCEW) und die National Union of Eritrean Youth and Students (NUEYS). Alle drei Organisationen entstanden während des Unabhängigkeitskampfs und werden von der PFDJ kontrolliert, was ihren zivilen Charakter in Frage stellt (EASO 11.6.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Wehrdienst und Rekrutierungen: Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vgl LI 24.5.2016). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (FCO 21.4.2016; vgl. LI 24.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016).Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vergleiche LI 24.5.2016). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (FCO 21.4.2016; vergleiche LI 24.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016). Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA.14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016).Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA.14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016). Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalguarde zu verstehen ist (LI 24.5.2016). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet. Die betreffenden Personen werden gezwungen, die Waffen samt Munition zu Hause aufzubewahren und an regelmäßigen Wehrübungen teilzunehmen sowie nachts Streife zu gehen (AA 14.12.2015). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten. Männer konnten bis zum Alter von 67 Jahren zu diesem Militärdienst verpflichtet werden (AI 24.2.2016). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 14.12.2015). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 14.12.2015). Daher werde junge Frauen bereits früh verheiratet (LI 20.5.2016).Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 14.12.2015). Daher werde junge Frauen bereits früh verheiratet (LI 20.5.2016). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016).Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016). Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2015), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016).Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2015), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 14.12.2015). Dennoch ist es möglich aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, § 15 des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 24.5.2016).Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 14.12.2015). Dennoch ist es möglich aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, Paragraph 15, des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 24.5.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/ 319675/458842_de.html, Zugriff 27.6.2016; * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016; * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.6.2016; * LI - Landinfo (20.5.2016): Report National Service, http://www.landinfo.no/asset/ 3382/1/3382_1.pdf, Zugriff 22.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 3.2015a). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen nicht respektiert. Nach nicht nachprüfbaren, aber glaubhaft erscheinenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium setzen die Sicherheitskräfte mit Zustimmung der Regierung exzessive Gewalt ein, die oftmals auch zum Tode führt. Dies betrifft häufig Wehrdienstflüchtlinge sowie Personen, die aus religiösen und politischen Gründen inhaftiert werden (AA 14.12.2015). Trotz begrenzter Anzeichen des Fortschritts, blieb die Menschenrechtslage 2015 weiterhin besorgniserregend. Durch die Teilnahme am UPR-Prozess und durch eine stärkere Beziehung mit dem UN-Büro des Hochkommissariats für Menschenrechte verbesserte Eritrea sein internationales Engagement in Menschenrechten. Das erste Mal seit dem Jahr 2000 war es OHCHR möglich, einen unabhängigen Besuch in einer Haftanstalt durchzuführen (FCO 21.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.6.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 27.6.2016 und * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.6.2016 1.2.
- Haftbedingungen: Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium sind die Haftbedingungen z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 14.12.2015; vgl. FH 28.1.2015, USDOS 13.4.2016). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 28.1.2015).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium sind die Haftbedingungen z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 14.12.2015; vergleiche FH 28.1.2015, USDOS 13.4.2016). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 28.1.2015). Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vgl. FCO 21.4.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016).Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vergleiche FCO 21.4.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/ 319675/458842_de.html, Zugriff 27.6.2016; * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.6.2016; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/300290/436953_de.html, Zugriff 18.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Todesstrafe: Eritrea hat 1991 das äthiopische Strafrecht von 1957 mit geringfügigen Änderungen übernommen. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise ausgesprochen werden bei Mord, Spionage, Zusammenarbeit mit dem Feind, Angriffe auf die staatliche Unabhängigkeit, etc. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie im Militär von Erschießungen (AA 14.12.2015). Art. 300 des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (EASO 11.6.2016; vgl. HRC 5.6.2015).Eritrea hat 1991 das äthiopische Strafrecht von 1957 mit geringfügigen Änderungen übernommen. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise ausgesprochen werden bei Mord, Spionage, Zusammenarbeit mit dem Feind, Angriffe auf die staatliche Unabhängigkeit, etc. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie im Militär von Erschießungen (AA 14.12.2015). Artikel 300, des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (EASO 11.6.2016; vergleiche HRC 5.6.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 18.7.2016 und * HRC - Human Rights Council (5.6.2016): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 18.7.2016 1.2.
- Religionsfreiheit: Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt, ohne Zahlen zu veröffentlichen, das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit "etwa gleich" an. Allerdings gehen Beobachter davon aus, dass sich das Zahlenverhältnis infolge der vermutlich höheren Geburtenrate des muslimischen Bevölkerungsteils und des Exodus von zumeist christlichen Eritreern zugunsten der Muslime verschoben hat (AA 14.12.2015). Nach anderer Quelle überwiegt der christliche Bevölkerungsanteil mit mehr als 60 Prozent (USCIRF 30.4.2015). Nur die eritreisch-orthodoxe, die katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam werden von der Regierung anerkannt und dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung seit Mai 2002 von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen. [ ] Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Annual Report 2015; 2015 Country Reports: Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1432894214_eritrea-2015.pdf, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Ethnische Minderheiten: Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Neue Entwicklungen gibt es mit Bezug auf den Entwurf nicht (AA 14.12.2015). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der nomadischen Kunama (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 28.1.2015) und Afar. Allerdings fungieren Angehörige ethnischer Minderheiten als Mitglieder beim Exekutivrat und beim Zentralrat der PFDJ. Auch einige hochrangige Regierungs- und Parteifunktionäre sind Mitglieder von Minderheitengruppen (USDOS 13.4.2016).Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Neue Entwicklungen gibt es mit Bezug auf den Entwurf nicht (AA 14.12.2015). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der nomadischen Kunama (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 28.1.2015) und Afar. Allerdings fungieren Angehörige ethnischer Minderheiten als Mitglieder beim Exekutivrat und beim Zentralrat der PFDJ. Auch einige hochrangige Regierungs- und Parteifunktionäre sind Mitglieder von Minderheitengruppen (USDOS 13.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/300290/436953_de.html, Zugriff 18.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Frauen: Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, beim Eigentums- und bei dem Erbrecht. Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt. Körperverletzung, häuslicher Gewalt und Vergewaltigung sind strafbar, werden meist jedoch weder angezeigt noch rechtlich verfolgt. Kulturelle Normen verhindern auch das Anzeigen von sexueller Belästigung. Vor allem im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 14.12.2015). Weibliche Genitalverstümmelung ist seit dem 20.03.2007 verboten. Trotzdem werden immer noch ca. 60 Prozent der Mädchen dieser in Eritrea oft mit besonders weitgehender Verstümmelung einhergehenden Praxis unterworfen. Nach UNICEF-Angaben sind 83 Prozent der Frauen beschnitten (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Bewegungsfreiheit: Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 14.12.2015). Bewegungsfreiheit, sowohl innerhalb als auch nach außerhalb des Landes, wird streng kontrolliert (FH 28.1.2015). Für Auslandsreisen müssen Exit-Visa eingeholt werden. Männern unter 54 Jahren wird üblicherweise die Ausreise verweigert – unabhängig davon, ob sie den Nationaldienst abgeleistet haben. Dies gilt auch für Frauen unter 30 Jahren, es sei denn, sie haben Kinder (USDOS 13.4.2016). Personen, die ohne Genehmigung reisen, können inhaftiert werden. In grenznahen Gebieten gelten Schießbefehle (FH 28.1.2015). Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (19.7.2016): Eritrea, Reise und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Eritrea Sicherheit_node.html, Zugriff 19.7.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/300290/436953_de.html, Zugriff 18.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den
- Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Die Regierung veröffentlicht grundsätzlich keine Haushalts- und keinerlei Wirtschaftsdaten. Schätzungen von Weltbank und IWF zufolge betrug das BIP (nach Kaufkraftparitäten) 2012 ungefähr 4,4 Mrd. US-Dollar und eine Inflationsrate von 12,3 Prozent (AA 3.2015b). Die UN-Kommission stellt fest, dass das Fehlen zuverlässiger Daten, einschließlich statistischer Daten, in fast allen Bereichen (unter anderem rechtlichen, demografischen, entwicklungsbezogenen und wirtschaftlichen) eine schwerwiegende Beschränkung darstellt (HRC 5.6.2015). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder muss im Anschluss an den Wehrdienst eine nationale Dienstpflicht ("national service") ableisten, so dass sie für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen (AA 3.2015b). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 3.2015b). Die Versorgungslage bleibt weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch die Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten (AA 14.12.2015). Ein Coupon-System berechtigt Familien eine begrenzte Menge an Nahrung zu subventionierten Preisen zu erwerben (HRC 5.6.2015). Im Zuge von Sippenhaft werden oftmals Lebensmittel-Coupons und Lizenzen für den Erhalt staatlicher Leistungen eingezogen (HRW 27.1.2016). Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Eritrea, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.6.2016; * HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Eritrea, http://www. ecoi.net/local_link/318339/457340_de.html, Zugriff 18.7.2016 und * HRC - Human Rights Council (5.6.2016): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf 1.2.
- Medizinische Versorgung: Das Gesundheitswesen wird größtenteils vom Staat finanziert (EASO 11.6.2015). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos (AA 14.12.2015). Patienten müssen einen Teil der Kosten tragen. Sehr arme Patienten können sich eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Chronische Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck sowie Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria werden kostenlos behandelt, es bestehen nationale Programme (EASO 11.6.2015). Nur im Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte (AA 19.7.2016). Selbst Medikamente der Basisversorgung sind in Eritrea nicht verlässlich und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 19.7.2016). Es werden nur die in der Eritrean National List of Medicines aufgeführten 180 Medikamente importiert. Es kommt vor, dass nicht alle Medikamente der Liste jederzeit vorhanden sind. Dies hängt von den Vorräten und den Finanzen ab. Die Versorgung mit Medikamenten gegen Herzkrankheiten, Altersleiden und Krebs ist oft problematisch. Die gebräuchlichsten Medikamente sind hingegen gut zugänglich und häufig gratis. Viele Medikamente werden ins Land geschmuggelt (EASO 11.6.2015). Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 14.12.2015). Medikamente werden nur im Spital ohne Bezahlung abgegeben, beim Bezug in der Apotheke muss man sie selbst bezahlen. Personen mit Armutsurkunde erhalten im Spital kostenlos einen Vorrat an Medikamenten (EASO 11.6.2015). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (19.7.2016): Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise, http:// www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicher heit_node.html, Zugriff 19.7.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 18.7.2016 1.2.
- Rückkehr: Soweit einem Rückkehrer die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 14.12.2015). Personen, die nach Eritrea zwangsweise repatriiert werden, werden dort als schwere Straftäter oder gar als "Verräter" erachtet, da angenommen wird, dass diese das Land illegal verlassen haben. In der Regel werden Rückkehrer also bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. Rückkehrer werden unter besonders harten Bedingungen inhaftiert. Nach ihrer Haftentlassung werden männliche unbegleitete Minderjährige und Männer im wehrpflichtigen Alter zur militärischen Ausbildung geschickt. Frauen und Kinder werden zumeist nach Hause entlassen. Auch die UN-Kommission stellte fest, dass in der Regel Rückkehrer verhaftet, eingesperrt oder bei ihrer Ankunft in Eritrea in den nationalen Dienst eingezogen werden (HRC 5.6.2015).Allerdings gibt es auch Beispiele von Asylberechtigten, welche für Besuche oder Reisen kurzfristig nach Eritrea zurückgekehrt sind, ohne behelligt worden zu sein. Insgesamt gibt es keine ausreichende empirische Basis um festzustellen, dass die alleinige Asylantragstellung zu Reaktionen der eritreischen Behörden führen würde (LI 27.4.2016). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben. Aus Deutschland reisten zwischen 2011 bis 2013 8 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * HRC - Human Rights Council (5.6.2016): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents /HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 18.7.2016 und * LI - Landinfo (27.4.2016): Query response Eritrea - Reactions towards returned asylum seekers, http://www.landinfo.no/asset/3383/1/3383_1.pdf, Zugriff 20.7.2016
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu ihrer Herkunft, zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Alter von sechs Jahren, zu ihrem Leben in Äthiopien, zu ihrer Ausreise aus Äthiopien und zur Weiterreise nach Griechenland, zu ihrem Aufenthalt in Griechenland für die Dauer von ca. neun Jahren, zu ihrer Ausreise aus Griechenland sowie zu ihren Reisebewegungen, zu ihren Familienangehörigen bzw. zum nicht vorhandenen Familienverband und/oder sozialem Netz in Eritrea und zu den Gründen für das Verlassen Eritreas ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.
- Die Beschwerdeführerin vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch ihr Auftreten und die Art ihrer Schilderung, die fallweise stark emotional geprägt war, sowie durch die Spontanität ihrer Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Sie bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich ihr bisheriges Leben zu schildern und sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zeitlichen Abläufe nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zu Grunde legen kann, zumal auch die Angaben in der Erstbefragung diesem Vorbringen entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie (nach dem Tod ihres Vaters) im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter Eritrea verlassen hat und seither nicht mehr in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, kein Kontakt mehr zum Herkunftsstaat besteht und sie in Eritrea weder über Familienangehörige noch über ein sonstiges soziales Netz verfügt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär hatte, ergibt sich zwangsläufig aus ihrem Alter zum Zeitpunkt der Ausreise und wurde Gegenteiliges auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig brachte die Beschwerdeführerin vor, Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund ihrer religiösen Gesinnung gehabt zu haben, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe aus Äthiopien kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 eingeholten Strafregisterauszug. Die weiteren Feststellungen zu ihrer Integration in Österreich sowie zu den von ihr ergriffenen Integrationsmaßnahmen ergeben sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2016 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (vgl. Beilagenkonvolut ./A), welche die von der Beschwerdeführerin dargelegten Integrationsschritte untermauern.Dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 eingeholten Strafregisterauszug. Die weiteren Feststellungen zu ihrer Integration in Österreich sowie zu den von ihr ergriffenen Integrationsmaßnahmen ergeben sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2016 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen vergleiche Beilagenkonvolut ./A), welche die von der Beschwerdeführerin dargelegten Integrationsschritte untermauern. 2.
- Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Eritrea beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Eritrea" vom 28.07.
- Diese Länderinformation wurde den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. In der Verhandlung selbst gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters an, dass diese Berichte von Menschenrechtsverletzungen und harten Bestrafungen für Fehlverhalten sowie von sexueller Gewalt gegen Frauen im Zuge des Militärdienstes sprechen würden. Substanziiert bestritten wurden die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung sohin nicht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Eritrea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 28Abs. 7 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.2.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Die Beschwerdeführerin hat am 26.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 26.04.2016 brachte sie eine Säumnisbeschwerde ein. Die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt sind am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
§ 28Abs. 7 Vw
GVG befugt in der Sache selbst zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG befugt in der Sache selbst zu entscheiden. 3.3. Zu A) 3.3.1. Zu Spruchpunkt I: 3.3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.3.1.
- Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft vorgebracht, dass sie bereits im Alter von sechs Jahren – somit mehr als zehn Jahre vor Eintritt der Wehrpflicht – ihr Herkunftsland Eritrea verlassen hat und in dieses in der Zwischenzeit auch nicht mehr zurückgekehrt ist. Aufgrund dieser Umstände – Ausreise im Alter von sechs Jahren ohne zwischenzeitige Rückkehr – hatte sie vor ihrer Ausreise keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Behörden. Zur Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Eritrea den obligatorischen Militärdienst absolvieren zu müssen sowie, dass sie von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet werden könnte, da sie nicht in Eritrea war als sie den Militärdienst [im Alter von 18 Jahren] hätte antreten müssen, ist auszuführen, dass grundsätzlich Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung sind. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0197).Zur Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Eritrea den obligatorischen Militärdienst absolvieren zu müssen sowie, dass sie von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet werden könnte, da sie nicht in Eritrea war als sie den Militärdienst [im Alter von 18 Jahren] hätte antreten müssen, ist auszuführen, dass grundsätzlich Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung sind. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0197). In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342).In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab vergleiche VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht vom Wehrdienst desertiert, sondern (lediglich) illegal aus Eritrea ausgereist (wobei hier schon auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise sechs Jahre alt war und sohin diese Entscheidung zur Ausreise nicht selbstständig getroffen hat, sondern mit ihrer Mutter mitgereist ist). Dass die Beschwerdeführerin politisch gegen die eritreische Regierung eingestellt ist, hat sie nicht behauptet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die eritreische Regierung das Alter der Beschwerdeführerin bei der Ausreise nicht berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass generell allen Rückkehrern eine solche oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Dies ist auch den aktuellen Länderfeststellungen – trotz drohender Bestrafung - nicht zu entnehmen. Insbesondere führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom Dezember 2015 dazu aus, dass insgesamt die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein scheint: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z.B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nicht relevant sind und zudem unklar ist, wie hoch das Strafmaß für die erstmalige illegale Ausreise ohne vorangehende Desertion oder Dienstverweigerung bemessen ist. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass eine generelle Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung hinsichtlich illegal Ausreisender den Länderberichten nicht entnommen werden kann, wobei an dieser Stelle nochmals auf das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise verwiesen wird. Aufgrund dieser individuellen Umstände besteht daher im Fall der Beschwerdeführerin keine hinreichend konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung oder wegen der illegalen Ausreise. 3.3.1.
- Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Tigriyna sowie aufgrund ihres Bekenntnisses zum christlich-orthodoxen Glaubens alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung keine derartige Verfolgung vorgebracht, sondern lediglich angegeben hat, dass sie damals sechs Jahre alt gewesen sei und persönlich nicht "so viel" mitbekommen habe (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift). Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen nichts bekannt sei und nach dem eritreischen Staatsverständnis der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates sei, sodass auch unter diesen Aspekten Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und/oder Religion nicht ersichtlich ist.3.3.1.
- Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Tigriyna sowie aufgrund ihres Bekenntnisses zum christlich-orthodoxen Glaubens alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung keine derartige Verfolgung vorgebracht, sondern lediglich angegeben hat, dass sie damals sechs Jahre alt gewesen sei und persönlich nicht "so viel" mitbekommen habe vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift). Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen nichts bekannt sei und nach dem eritreischen Staatsverständnis der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates sei, sodass auch unter diesen Aspekten Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und/oder Religion nicht ersichtlich ist. 3.3.1.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Eritrea lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.3.1.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Eritrea lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.3.1.
- Die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen Äthiopiens – der Tod ihrer Großmutter sowie die erlittene Vergewaltigung können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers – hier: Eritrea – beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Fall der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Eritrea asylrelevante Verfolgung droht. Dasselbe gilt für das politische Engagement und den Tod ihrer Mutter in Äthiopien.3.3.1.
- Die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen Äthiopiens – der Tod ihrer Großmutter sowie die erlittene Vergewaltigung können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers – hier: Eritrea – beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK beruhenden Definition des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Fall der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Eritrea asylrelevante Verfolgung droht. Dasselbe gilt für das politische Engagement und den Tod ihrer Mutter in Äthiopien. 3.3.1.
- Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 ist daher bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abzuweisen.3.3.1.6. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 ist daher bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. 3.3.
- Zu Spruchpunkt II: 3.3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
§ 2Abs.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 und Zl. 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 und Zl. 2005/20/0095). 3.3.2.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Eritrea vor ca. 22 Jahren im Alter von sechs Jahren verlassen hat und dort über keine Kontakte im Sinne eines bestehenden Familienverbandes bzw. sozialen Netzes verfügt. Zudem ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass Personen, die Eritrea illegal verlassen haben und zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren, mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt werden, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandsreisebewilligungen verlangt werden. In der Regel werden Rückkehrer bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. In Anbetracht des autoritären, totalitären sowie korrupten und willkürlichen Regimes in Eritrea kann nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr durch dieses nicht eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung widerfährt, zumal sie – wenn auch im Alter von sechs Jahren und lediglich als "Mitreisende" – mit ihrer Mutter das Land illegal verlassen hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Ausreise von den eritreischen Behörden nicht wegen illegaler Ausreise belangt werden würde, ist zu berücksichtigen, dass sie seit dem Jahr 1995 nicht mehr in Eritrea aufhältig war – sohin als ihrem Herkunftsstaat entfremdet zu bezeichnen ist – und über keine Familienangehörigen bzw. ein sonstiges soziales Netz verfügt, sodass in Anbetracht der allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen, Situation in Eritrea in Zusammenschau mit den individuellen Umständen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr bestünde.In Anbetracht des autoritären, totalitären sowie korrupten und willkürlichen Regimes in Eritrea kann nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr durch dieses nicht eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung widerfährt, zumal sie – wenn auch im Alter von sechs Jahren und lediglich als "Mitreisende" – mit ihrer Mutter das Land illegal verlassen hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Ausreise von den eritreischen Behörden nicht wegen illegaler Ausreise belangt werden würde, ist zu berücksichtigen, dass sie seit dem Jahr 1995 nicht mehr in Eritrea aufhältig war – sohin als ihrem Herkunftsstaat entfremdet zu bezeichnen ist – und über keine Familienangehörigen bzw. ein sonstiges soziales Netz verfügt, sodass in Anbetracht der allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen, Situation in Eritrea in Zusammenschau mit den individuellen Umständen die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Fall der Rückkehr bestünde. 3.3.2.
- Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 8Abs. 3 Z 1 Asyl
G bezügl