Obsah (23)
§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3Art. 24Art. 52Art 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW235 2149038-1 SpruchW235 2149038-1/5E W235 2149048-1/5E W235 2149035-1/5E W235 2149043-1/5E W235 2149045-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 5Asyl
G und
§ 61
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreter am 17.10.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .08.2016 in Polen jeweils Asylanträge stellten.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .08.2016 in Polen jeweils Asylanträge stellten. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich würden die Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrer Familie und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber aufhältig sein. Die Beschwerdeführer seien legal mit ihren eigenen Pässen aus der Russischen Föderation über Weißrussland bis zur polnischen Grenze gereist. In Polen hätten sie sich von XXXX 08.2016 bis XXXX 10.2016 aufgehalten und seien dann über Tschechien nach Österreich gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei.1.
- Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich würden die Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrer Familie und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber aufhältig sein. Die Beschwerdeführer seien legal mit ihren eigenen Pässen aus der Russischen Föderation über Weißrussland bis zur polnischen Grenze gereist. In Polen hätten sie sich von römisch 40 08.2016 bis römisch 40 10.2016 aufgehalten und seien dann über Tschechien nach Österreich gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass sein Reiseziel Polen gewesen sei, weil es die beste Möglichkeit sei, in die Europäische Union zu gelangen. Am XXXX .10.2016 habe er in Polen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes [gemeint: aus Tschetschenien] gesehen, der den Erstbeschwerdeführer erkannt habe. Dieser habe gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Fahrzeug einsteige, in dem noch andere Personen gesessen seien. Da sich der Erstbeschwerdeführer geweigert habe einzusteigen, seien "die anderen" ausgestiegen, um ihn in das Fahrzeug zu zerren. Seine Schwester und andere Personen hätten das gesehen und daher sei es nicht möglich gewesen, ihn mitzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer sei auch bedroht worden, dass man ihn noch "erwischen" werde. Der polnischen Polizei habe er diesen Vorfall nicht gemeldet. Eine Entscheidung in seinem Asylverfahren habe er in Polen noch nicht erhalten. In Polen sei es für ihn zu gefährlich.Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass sein Reiseziel Polen gewesen sei, weil es die beste Möglichkeit sei, in die Europäische Union zu gelangen. Am römisch 40 .10.2016 habe er in Polen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes [gemeint: aus Tschetschenien] gesehen, der den Erstbeschwerdeführer erkannt habe. Dieser habe gewollt, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Fahrzeug einsteige, in dem noch andere Personen gesessen seien. Da sich der Erstbeschwerdeführer geweigert habe einzusteigen, seien "die anderen" ausgestiegen, um ihn in das Fahrzeug zu zerren. Seine Schwester und andere Personen hätten das gesehen und daher sei es nicht möglich gewesen, ihn mitzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer sei auch bedroht worden, dass man ihn noch "erwischen" werde. Der polnischen Polizei habe er diesen Vorfall nicht gemeldet. Eine Entscheidung in seinem Asylverfahren habe er in Polen noch nicht erhalten. In Polen sei es für ihn zu gefährlich. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie nach Polen gewollt hätten, um in Sicherheit zu sein. Da der Erstbeschwerdeführer in Polen gefunden worden sei, sei es zu gefährlich gewesen und daher sei die Familie weiter nach Österreich gereist. Eine Asylentscheidung habe sie noch nicht erhalten. Den Beschwerdeführern wurden am Tag der Antragstellung Mitteilungen
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Den Beschwerdeführern wurden am Tag der Antragstellung Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen. 1.
- Mit Schreiben vom 25.10.2016 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer
§ 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 25.10.2016 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.5. Mit Verfahrensanordnungen
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 29.10.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.1.5. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 29.10.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. 1.
- Am 04.01.2017 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er eine Untersuchung wegen Nierenproblemen gehabt habe. Ihm sei gesagt worden, dass er nach den Feiertagen den Arzt nochmals erreichen könne. Einen Termin habe er noch nicht; er werde sich darum kümmern. In der Früh bzw. beim Aufstehen habe er ziehende Schmerzen bei den Nieren. Vor fünf Jahren seien bei ihm Nierensteine gefunden worden und seit damals habe er zeitweilig diese Schmerzen. Er nehme schmerzstillende Tabletten. In ärztlicher Behandlung sei er nicht. In Österreich lebe ein Bruder von ihm, der kürzlich einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Seine Schwester sei mit ihrer Familie ebenfalls als Asylwerber hier aufhältig. Weder zu seinem Bruder noch zu seiner Schwester bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht. Zur geplanten Vorgehensweise, die Beschwerdeführer nach Polen zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Polen – als er mit seiner Schwester beim Einkaufen gewesen sei – ein Auto gesehen habe, aus dem vier Personen ausgestiegen seien. Eine Person sei ein Tschetschene namens XXXX gewesen, von dem er schon in Tschetschenien zweimal zum Verhör abgeholt worden sei. Dieser XXXX sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle in das Auto einsteigen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geweigert und es sei zu einem Handgemenge gekommen, bei dem die Schwester des Erstbeschwerdeführers unbeabsichtigt verletzt worden sei. Die anderen Personen hätten den Erstbeschwerdeführer dann in das Auto zerren wollen, aber da seine Schwester geschrien habe, seien andere Leute gekommen und hätten das gesehen. XXXX habe ihm noch gesagt, er werde ihn finden und sei dann weggefahren. Wenige Tage vor diesem Vorfall habe ihm sein Neffe gesagt, dass jemand nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Den polnischen Behörden habe der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall nicht gemeldet, da er glaube, dass Polen Informationen weiter gebe. Auch zu ihm seien Leute aus Tschetschenien gekommen und hätten nach anderen Landsleuten gefragt. Polen sei zwar ein Land der Europäischen Union, aber man könne dort leicht bestimmte Personen finden. Zur Lage in Polen bzw. zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle er keine Stellungnahme abgeben und benötige auch keine Übersetzung der Länderfeststellungen.Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er eine Untersuchung wegen Nierenproblemen gehabt habe. Ihm sei gesagt worden, dass er nach den Feiertagen den Arzt nochmals erreichen könne. Einen Termin habe er noch nicht; er werde sich darum kümmern. In der Früh bzw. beim Aufstehen habe er ziehende Schmerzen bei den Nieren. Vor fünf Jahren seien bei ihm Nierensteine gefunden worden und seit damals habe er zeitweilig diese Schmerzen. Er nehme schmerzstillende Tabletten. In ärztlicher Behandlung sei er nicht. In Österreich lebe ein Bruder von ihm, der kürzlich einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Seine Schwester sei mit ihrer Familie ebenfalls als Asylwerber hier aufhältig. Weder zu seinem Bruder noch zu seiner Schwester bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht. Zur geplanten Vorgehensweise, die Beschwerdeführer nach Polen zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Polen – als er mit seiner Schwester beim Einkaufen gewesen sei – ein Auto gesehen habe, aus dem vier Personen ausgestiegen seien. Eine Person sei ein Tschetschene namens römisch 40 gewesen, von dem er schon in Tschetschenien zweimal zum Verhör abgeholt worden sei. Dieser römisch 40 sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle in das Auto einsteigen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geweigert und es sei zu einem Handgemenge gekommen, bei dem die Schwester des Erstbeschwerdeführers unbeabsichtigt verletzt worden sei. Die anderen Personen hätten den Erstbeschwerdeführer dann in das Auto zerren wollen, aber da seine Schwester geschrien habe, seien andere Leute gekommen und hätten das gesehen. römisch 40 habe ihm noch gesagt, er werde ihn finden und sei dann weggefahren. Wenige Tage vor diesem Vorfall habe ihm sein Neffe gesagt, dass jemand nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Den polnischen Behörden habe der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall nicht gemeldet, da er glaube, dass Polen Informationen weiter gebe. Auch zu ihm seien Leute aus Tschetschenien gekommen und hätten nach anderen Landsleuten gefragt. Polen sei zwar ein Land der Europäischen Union, aber man könne dort leicht bestimmte Personen finden. Zur Lage in Polen bzw. zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle er keine Stellungnahme abgeben und benötige auch keine Übersetzung der Länderfeststellungen. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass ihre Angaben auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gelten würden. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Polen zur Welt gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Kopfschmerzen, da drei Scheiben in der Halswirbelsäule "rausgesprungen" seien und dadurch eine Blutarmut in einer Hälfte des Kopfes entstanden sei. Auch habe sie Probleme mit der Schilddrüse und mit der Wirbelsäule. Am 09.01.2017 habe sie einen weiteren Arzttermin. Sie weine sehr oft und fürchte, einen Nervenzusammenbruch zu bekommen. Sie nehme schmerzstillende Medikamente, befinde sich derzeit jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Ferner benötige der Drittbeschwerdeführer logopädische Hilfe. In den letzten sechs oder sieben Monaten habe er drei- oder viermal das Bewusstsein verloren und habe Probleme mit dem Sprechen. In Tschetschenien sei sie mit ihm deshalb beim Arzt gewesen, der ihr empfohlen habe, ein MRT zu machen. Dafür habe sie jedoch keine Zeit gehabt. In Österreich sei sie mit dem Drittbeschwerdeführer nicht beim Arzt gewesen; habe jedoch schon einen Termin bei einem Kinderarzt. Befunde habe sei keine. Den Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen gehe es gut. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Vorfall mit ihrem Mann nicht gesehen habe. Sie wisse nur, dass XXXX und seine Komplizen den Erstbeschwerdeführer hätten abholen wollen. Ihre Schwägerin habe gestört und dann seien mehrere Leute gekommen und hätten dem Erstbeschwerdeführer geholfen. Zur Lage in Polen bzw. zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle sie keine Stellungnahme abgeben und benötige auch keine Übersetzung der Länderfeststellungen.Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass ihre Angaben auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gelten würden. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Polen zur Welt gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Kopfschmerzen, da drei Scheiben in der Halswirbelsäule "rausgesprungen" seien und dadurch eine Blutarmut in einer Hälfte des Kopfes entstanden sei. Auch habe sie Probleme mit der Schilddrüse und mit der Wirbelsäule. Am 09.01.2017 habe sie einen weiteren Arzttermin. Sie weine sehr oft und fürchte, einen Nervenzusammenbruch zu bekommen. Sie nehme schmerzstillende Medikamente, befinde sich derzeit jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Ferner benötige der Drittbeschwerdeführer logopädische Hilfe. In den letzten sechs oder sieben Monaten habe er drei- oder viermal das Bewusstsein verloren und habe Probleme mit dem Sprechen. In Tschetschenien sei sie mit ihm deshalb beim Arzt gewesen, der ihr empfohlen habe, ein MRT zu machen. Dafür habe sie jedoch keine Zeit gehabt. In Österreich sei sie mit dem Drittbeschwerdeführer nicht beim Arzt gewesen; habe jedoch schon einen Termin bei einem Kinderarzt. Befunde habe sei keine. Den Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen gehe es gut. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Polen zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Vorfall mit ihrem Mann nicht gesehen habe. Sie wisse nur, dass römisch 40 und seine Komplizen den Erstbeschwerdeführer hätten abholen wollen. Ihre Schwägerin habe gestört und dann seien mehrere Leute gekommen und hätten dem Erstbeschwerdeführer geholfen. Zur Lage in Polen bzw. zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle sie keine Stellungnahme abgeben und benötige auch keine Übersetzung der Länderfeststellungen. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt: * undatiertes medizinisches Behandlungsbegleitblatt ohne Diagnosen betreffend den Erstbeschwerdeführer, demzufolge der Erstbeschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost Ärzte für Allgemeinmedizin aufgesucht hat; * Laborbefund ohne Auffälligkeiten vom XXXX 11.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Laborbefund ohne Auffälligkeiten vom römisch 40 11.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer; * Röntgenbefund der Halswirbelsäule der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .12.2016, der zu entnehmen ist, dass keine Bewegungseinschränkung vorliegt samt Kopien von Röntgenbildern und* Röntgenbefund der Halswirbelsäule der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .12.2016, der zu entnehmen ist, dass keine Bewegungseinschränkung vorliegt samt Kopien von Röntgenbildern und * weitere Unterlagen in russischer Sprache, zu deren Inhalt die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes angab: "Drei Scheiben in der Halswirbelsäule sind rausgesprungen, dadurch leidet eine Hälfte des Kopfes an Blutarmut, da die Venen verengt werden dadurch, ich leide deswegen an Kopfschmerzen, auch eine Schilddrüsenuntersuchung hatte ich, rechts gibt es mehrere Knoten." (vgl. AS 89 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin)* weitere Unterlagen in russischer Sprache, zu deren Inhalt die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes angab: "Drei Scheiben in der Halswirbelsäule sind rausgesprungen, dadurch leidet eine Hälfte des Kopfes an Blutarmut, da die Venen verengt werden dadurch, ich leide deswegen an Kopfschmerzen, auch eine Schilddrüsenuntersuchung hatte ich, rechts gibt es mehrere Knoten." vergleiche AS 89 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden in ihren jeweiligen Einvernahmen aufgefordert, weitere, noch zu beschaffende, ärztliche Schriftstücke unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, womit sich beide Beschwerdeführer einverstanden erklärten. Bis dato sind keine weiteren medizinische Unterlagen eingelangt. 1.
- Die in der Folge betreffend die Zweitbeschwerdeführerin eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.01.2017 kommt zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Sohin kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine krankheitswertige Störung festgestellt werden (vgl. AS 123 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).1.
- Die in der Folge betreffend die Zweitbeschwerdeführerin eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.01.2017 kommt zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Sohin kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine krankheitswertige Störung festgestellt werden vergleiche AS 123 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese gutachterliche Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Art. 18Abs.
1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig ist. Begründend wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer festgestellt, dass sich Polen mit Schreiben vom 25.10.2016
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Führung aller fünf Asylverfahren für zuständig erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Schwester samt Familie sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers seien in Österreich aufhältig. Eine Abhängigkeit zu diesen Verwandten bestehe nicht. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass er an Nierenschmerzen leide, die er zeitweilig seit vier oder fünf Monaten habe. Vor ca. fünf Jahren sei er wegen Nierensteinen behandelt worden. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe betreffend den Drittbeschwerdeführer angegeben, dass dieser einen Logopäden benötigen würde. In den Bescheiden der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen findet sich die Feststellung, dass diese an keiner schweren Krankheit leiden würden.Begründend wurde betreffend alle fünf Beschwerdeführer festgestellt, dass sich Polen mit Schreiben vom 25.10.2016
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung aller fünf Asylverfahren für zuständig erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Schwester samt Familie sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers seien in Österreich aufhältig. Eine Abhängigkeit zu diesen Verwandten bestehe nicht. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass er an Nierenschmerzen leide, die er zeitweilig seit vier oder fünf Monaten habe. Vor ca. fünf Jahren sei er wegen Nierensteinen behandelt worden. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe betreffend den Drittbeschwerdeführer angegeben, dass dieser einen Logopäden benötigen würde. In den Bescheiden der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen findet sich die Feststellung, dass diese an keiner schweren Krankheit leiden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer aus, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand aus den Angaben des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen ergeben würden. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes würden sich die Feststellungen zu allen fünf Beschwerdeführern aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass ein Tschetschene namens XXXX versucht haben soll, ihn in ein Fahrzeug zu zerren, werde angemerkt, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch wenn diese Gefährdung tatsächlich vorliege, sei den Angaben des Erstbeschwerdeführers keinesfalls mangelnder Schutzwille bzw. mangelnde Schutzfähigkeit des polnischen Staates zu entnehmen. Polen sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes und hätten die Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, sich in Polen an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Es sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Polen ersichtlich. Ferner liege es außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. In den Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert würde.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer aus, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand aus den Angaben des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen ergeben würden. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes würden sich die Feststellungen zu allen fünf Beschwerdeführern aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass ein Tschetschene namens römisch 40 versucht haben soll, ihn in ein Fahrzeug zu zerren, werde angemerkt, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch wenn diese Gefährdung tatsächlich vorliege, sei den Angaben des Erstbeschwerdeführers keinesfalls mangelnder Schutzwille bzw. mangelnde Schutzfähigkeit des polnischen Staates zu entnehmen. Polen sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes und hätten die Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, sich in Polen an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Es sei keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Polen ersichtlich. Ferner liege es außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. In den Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert würde. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfüllt sei. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt und würden die Ausweisungsentscheidungen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Bei der Beziehung zum Bruder sowie zur Schwester des Erstbeschwerdeführers sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen und stelle sohin die Außerlandesbringung aller fünf Beschwerdeführer nach Polen keinen Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich in den Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in ihr Recht auf Privatleben eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit Anordnungen zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. In den Bescheides des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wurde ergänzend auf die Judikatur des EGMR und des VfGH in Zusammenhang mit Überstellungen im Krankheitsfall verwiesen und ausgeführt, dass sich in den Fällen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass es sich bei diesen um lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Polen als unzulässig angesehen werden müsse. Ferner seien in Polen bei Bedarf Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die medizinische Versorgung gewährleistet.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erfüllt sei. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt und würden die Ausweisungsentscheidungen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Bei der Beziehung zum Bruder sowie zur Schwester des Erstbeschwerdeführers sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen und stelle sohin die Außerlandesbringung aller fünf Beschwerdeführer nach Polen keinen Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich in den Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in ihr Recht auf Privatleben eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Anordnungen zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. In den Bescheides des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wurde ergänzend auf die Judikatur des EGMR und des VfGH in Zusammenhang mit Überstellungen im Krankheitsfall verwiesen und ausgeführt, dass sich in den Fällen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass es sich bei diesen um lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Polen als unzulässig angesehen werden müsse. Ferner seien in Polen bei Bedarf Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die medizinische Versorgung gewährleistet.
- Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Vertreters Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin [wohl gemeint: der Erstbeschwerdeführer] in Polen von einem Mitarbeiter des FSD namens XXXX bedroht worden sei.
- Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Vertreters Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin [wohl gemeint: der Erstbeschwerdeführer] in Polen von einem Mitarbeiter des FSD namens römisch 40 bedroht worden sei. XXXX habe dem Erstbeschwerdeführer gedroht, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer nunmehr bekannt sei. Ferner habe die Behörde die Kritik am kroatischen [!] Asylverfahren verharmlost und seien die Beschwerdeführer der Meinung, dass Kroatien [!] in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, sich um Asylwerber zu kümmern. Ferner hätten die Beschwerdeführer auch keine Asylanträge in Polen gestellt. Auch werde auf die Mängel im ungarischen [!] Asylverfahren verwiesen und stelle eine Abschiebung nach Ungarn [!] eine eindeutige Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Daher könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Polen ein Asylverfahren nach europäischen Standards und eine ausreichende Versorgung erhalten würden.römisch 40 habe dem Erstbeschwerdeführer gedroht, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer nunmehr bekannt sei. Ferner habe die Behörde die Kritik am kroatischen [!] Asylverfahren verharmlost und seien die Beschwerdeführer der Meinung, dass Kroatien [!] in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, sich um Asylwerber zu kümmern. Ferner hätten die Beschwerdeführer auch keine Asylanträge in Polen gestellt. Auch werde auf die Mängel im ungarischen [!] Asylverfahren verwiesen und stelle eine Abschiebung nach Ungarn [!] eine eindeutige Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Daher könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Polen ein Asylverfahren nach europäischen Standards und eine ausreichende Versorgung erhalten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erst-, die Zweit- sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer verließen die Russische Föderation im Sommer 2016 und reisten über Weißrussland nach Polen und sohin über Polen illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .08.2016 Asylanträge stellten. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Polen geboren. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Polen zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer Mitte Oktober 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 17.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erst-, die Zweit- sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer verließen die Russische Föderation im Sommer 2016 und reisten über Weißrussland nach Polen und sohin über Polen illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .08.2016 Asylanträge stellten. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Polen geboren. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Polen zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer Mitte Oktober 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 17.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2016 Wiederaufnahmegesuche an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 25.10.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gegeben wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.10.2016 Wiederaufnahmegesuche an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 25.10.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gegeben wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet seit ca. fünf Jahren an zeitweiligen ziehenden Schmerzen in der Nierengegend, wogegen er schmerzstillende Tabletten nimmt, sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet nach eigenen Angaben an Kopfschmerzen, die von der Halswirbelsäule ausstrahlen und nimmt ebenfalls schmerzstillende Tabletten. Auch diese Beschwerden bestanden bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation und befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin ebenso nicht in ärztlicher Behandlung. Festzustellen ist, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Der Drittbeschwerdeführer benötigt – dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zufolge – eine logopädische Behandlung. Dass sich der Erst- und/oder die Zweitbeschwerdeführerin um eine derartige Behandlung für den Drittbeschwerdeführer bemüht hätten, kann nicht festgestellt werden. Die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerinnen sind gesund. Sohin kann festgestellt werden, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers samt Familie sind in Österreich als Asylwerber aufhältig, wobei zu diesen nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Festgestellt wird sohin, dass keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindung der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet besteht. 1.
- Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen: Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wird festgestellt, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in Polen bekannt sind. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorigen Verfahrens beantragen, dem sie sich entzogen haben. Eine solche Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten möglich. Ferner sind Asylwerber ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt; dies auch im Zulassungsverfahren, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten, Taschengeld, Geld für Hygieneartikel, Einmalzahlung für Kleidung, polnisch Sprachkurse und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Asylwerber außerhalb der Zentren erhalten ebenfalls finanzielle Beihilfen, polnisch Sprachkurse und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Bei Vorliegen strafbarer Handlungen gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen, werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen, zur Geburt der Fünftbeschwerdeführerin in Polen, zur illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten. Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .08.2016 in Polen Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die polnische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 25.10.2016 bestätigt. Auch der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten in ihren jeweiligen Einvernahmen niemals in Abrede, in Polen Asylanträge gestellt zu haben. Wenn in der Beschwerde – im Übrigen ohne nähere Begründung – vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer in Polen keine Asylanträge gestellt hätten, widerspricht dies den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ist darüber hinaus aktenwidrig.Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .08.2016 in Polen Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die polnische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 25.10.2016 bestätigt. Auch der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten in ihren jeweiligen Einvernahmen niemals in Abrede, in Polen Asylanträge gestellt zu haben. Wenn in der Beschwerde – im Übrigen ohne nähere Begründung – vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer in Polen keine Asylanträge gestellt hätten, widerspricht dies den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ist darüber hinaus aktenwidrig. Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Polen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich der Erstbeschwerdeführer durch andere Tschetschenen bedroht fühlen, sind die polnischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten.Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich der Erstbeschwerdeführer durch andere Tschetschenen bedroht fühlen, sind die polnischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gegen ihre Beschwerden lediglich schmerzstillende Tabletten nehmen, sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung befinden, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt und ist eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass weder der Erstnoch die Zweitbeschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesamtes, weitere, noch zu beschaffende, medizinische Unterlagen vorzulegen, nachgekommen sind, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass keine weitere Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Die Feststellung, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen, ergibt sich aus der gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.01.2017, der die Zweitbeschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge benötigt der Drittbeschwerdeführer eine logopädische Behandlung. Diesbezüglich gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie bereits in Tschetschenien mit dem Drittbeschwerdeführer beim Arzt gewesen sei, der ihr ein MRT empfohlen habe, wofür sie jedoch keine Zeit gehabt habe. Da auch in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden bzw. kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erstund/oder die Zweitbeschwerdeführerin um eine derartige Behandlung bemüht hätten. Da betreffend die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerinnen weder Erkrankungen noch ein Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der fünf Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen entgegenstehen könnte. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Die Beschwerdeführer gaben an, dass ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers samt Familie in Österreich als Asylwerber aufhältig seien, zu denen jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. 2.
- Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Zu den Beschwerdeausführungen ist anzumerken, dass sich diese mit dem polnischen Asylverfahren bzw. den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Polen nicht beschäftigen. Es wurde darauf verwiesen, dass Kroatien in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, sich um Asylwerber zu kümmern und dass aufgrund der Mängel im ungarischen Asylverfahren eine Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Da die Beschwerdeführer jedoch weder einen Aufenthalt bzw. eine Asylantragstellung in Kroatien noch in Ungarn behaupteten und dies auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Zu den Beschwerdeausführungen ist anzumerken, dass sich diese mit dem polnischen Asylverfahren bzw. den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Polen nicht beschäftigen. Es wurde darauf verwiesen, dass Kroatien in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, sich um Asylwerber zu kümmern und dass aufgrund der Mängel im ungarischen Asylverfahren eine Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Da die Beschwerdeführer jedoch weder einen Aufenthalt bzw. eine Asylantragstellung in Kroatien noch in Ungarn behaupteten und dies auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung", K6 zu Art. 18). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation über Weißrussland – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten haben. Es gibt sohin in den vorliegenden Fällen keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung", K6 zu Artikel 18,). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation über Weißrussland – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Polen illegal überschritten haben. Es gibt sohin in den vorliegenden Fällen keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zunächst ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über das Asylverfahren in Polen, die Aufnahme- und Versorgungsbedingungen und die medizinische Versorgung – die Zweitbeschwerdeführerin hat immerhin die Fünftbeschwerdeführerin in Polen geboren – kein negatives Vorbringen erstattet haben. Den Angaben in der Erstbefragung ist sogar zu entnehmen, dass Polen das ursprüngliche Reiseziel gewesen sei. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der Russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland – also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnten. Betreffend den etwas mehr als zweimonatigen Aufenthalt in Polen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in Polen von einem Tschetschenen namens XXXX (in der Beschwerde wurde dieser als " XXXX " bezeichnet), von dem er schon in Tschetschenien zweimal zum Verhör abgeholt worden sei, bedroht worden sei. Dieser Tschetschene habe ihn aufgefordert, in sein Fahrzeug einzusteigen, was der Beschwerdeführer verweigert habe, woraufhin es zu einem Handgemenge gekommen sei. Nachdem die Schwester des Erstbeschwerdeführers geschrien habe, seien andere Personen hinzugekommen und habe daraufhin der Angreifer zum Erstbeschwerdeführer gesagt, er werde ihn finden und sei weggefahren. Diesen Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer den polnischen Behörden nicht gemeldet.Betreffend den etwas mehr als zweimonatigen Aufenthalt in Polen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in Polen von einem Tschetschenen namens römisch 40 (in der Beschwerde wurde dieser als " römisch 40 " bezeichnet), von dem er schon in Tschetschenien zweimal zum Verhör abgeholt worden sei, bedroht worden sei. Dieser Tschetschene habe ihn aufgefordert, in sein Fahrzeug einzusteigen, was der Beschwerdeführer verweigert habe, woraufhin es zu einem Handgemenge gekommen sei. Nachdem die Schwester des Erstbeschwerdeführers geschrien habe, seien andere Personen hinzugekommen und habe daraufhin der Angreifer zum Erstbeschwerdeführer gesagt, er werde ihn finden und sei weggefahren. Diesen Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer den polnischen Behörden nicht gemeldet. Zu diesem Vorbringen – der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch einen anderen Tschetschenen - ist zunächst darauf zu verweisen, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist. Da der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall den polnischen Behörden jedoch nicht gemeldet hat, konnten diese – mangels Kenntnis – gar nicht tätig werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er glaube, dass Polen Informationen weitergebe, ist vollkommen haltlos und stellt jedenfalls nicht die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des polnischen Staates in Frage. Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen insgesamt kein reales Risiko, dort einer Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen - wie sie der Erstbeschwerdeführer vorgebracht hat – von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann.Zu diesem Vorbringen – der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch einen anderen Tschetschenen - ist zunächst darauf zu verweisen, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK verbunden ist. Da der Erstbeschwerdeführer diesen Vorfall den polnischen Behörden jedoch nicht gemeldet hat, konnten diese – mangels Kenntnis – gar nicht tätig werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er glaube, dass Polen Informationen weitergebe, ist vollkommen haltlos und stellt jedenfalls nicht die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des polnischen Staates in Frage. Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen insgesamt kein reales Risiko, dort einer Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen - wie sie der Erstbeschwerdeführer vorgebracht hat – von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. 3.2.4.
- Betreffend den Gesundheitszustand bzw. die festgestellten – nicht schweren oder gar lebensbedrohlichen – Erkrankungen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt, dass Asylwerber in Polen das Recht auf medizinische Versorgung haben und zwar auch dann, wenn die materielle Versorgung (aus welchen Gründen auch immer) reduziert oder beendet wird. Die medizinische Versorgung für Asylwerber ist gesetzlich im selben Ausmaß garantiert wie für versicherte polnische Staatsbürger und wird die medizinische Basisversorgung in den Unterbringungszentren vor Ort bereitgestellt. Die medizinische Versorgung umfasst auch – falls erforderlich – psychologische Betreuung. Gegenteiliges ist auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen; auch bei der Geburt der Fünftbeschwerdeführerin war die medizinische Betreuung offenbar nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch in den gegenständlichen Fällen jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Eine Überstellung nach Polen ist jedenfalls zumutbar. Weder in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer noch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin oder in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer liegen lebensbedrohliche Zustände vor und konnten ebenso wenig Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Überstellung nach Polen festgestellt werden, zumal – wie erwähnt – nach der Einvernahme vor dem Bundesamt keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aller fünf Beschwerdeführer
Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aller fünf Beschwerdeführer
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit drei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Art. 24Abs.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Artikel 24
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Art. 52Abs.
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 52
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nach Polen dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers erfolgt gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Polen gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. 3.2.4.
- Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.3.2.4.
- Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.5.
- Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen drei minderjährigen Kindern, und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen ist. Da jedoch alle fünf Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Polen überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Zu den genannten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers (Bruder und Schwester mit Familie) ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei diesen um Asylwerber und sohin ebenfalls nicht um dauerhaft aufenthaltsberechtigte Fremde handelt. Darüber hinaus besteht mit diesen Angehörigen kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Es bestehen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeitsverhältnisse und fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR vom 12.01.2010, Nr. 47486/06, A.W. Khan, RN 32; VfGH vom 09.06.2000, B1277/04 sowie VwGH vom 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723). Ein derartige Abhängigkeit wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren weder behauptet noch ist eine Solche aus den Akteninhalten ersichtlich. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Polen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.3.2.5.
- Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen drei minderjährigen Kindern, und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen ist. Da jedoch alle fünf Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Polen überstellt we