RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW240 2151520-1 SpruchW240 2151520-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seinem Cousin (Beschwerdeführer zu W241 2151524) nach Österreich und gab an den im Spruch angeführten Namen zu führen, am XXXX geboren und ein Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seinem Cousin (Beschwerdeführer zu W241 2151524) nach Österreich und gab an den im Spruch angeführten Namen zu führen, am römisch 40 geboren und ein Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffermeldung eingespeichert von Italien am 24.05.2016 nach erkennungsdienstlicher Behandlung und von der Schweiz am 21.06.2016 nach Asylantragstellung auf. Bei der Erstbefragung vom 29.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Cousin, der Beschwerdeführer zu W241 2151524, befinde sich mit ihm in Österreich. Er habe diesen in Italien getroffen und sei mit ihm nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer sei von Libyen nach Italien gelangt, wo er drei Wochen gewesen sei. Weiter sei er durch die Schweiz, wo er eine Woche gewesen sei, nach Deutschland gelangt, wo er lediglich Stunden aufhältig gewesen sei, bis er nach Österreich gelangt sei. Mit Beschluss vom 15.07.2016 wurde dem Cousin des Beschwerdeführers die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer übertragen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.09.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen hinsichtlich den Beschwerdeführer an ItalienDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.09.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen hinsichtlich den Beschwerdeführer an Italien (AS 79ff) Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass sie sich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass sie sich gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen. Er führte befragt zu Italien an, dass er dort habe auf der Straße schlafen müssen und er sei nicht betreut worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen sei, die Übertragung der Obsorge an den Cousin sei nicht so gewollt gewesen. Es sei eine mangelhafte Beweiswürdigung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bescheid enthalten und hätte Österreich gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO selbst eintreten müssen. Verwiesen wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen sei, die Übertragung der Obsorge an den Cousin sei nicht so gewollt gewesen. Es sei eine mangelhafte Beweiswürdigung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bescheid enthalten und hätte Österreich gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO selbst eintreten müssen. Verwiesen wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt.
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer, über den im EURODAC-Informationssystem ein Treffer der Kategorie 2 zu Italien gespeichert ist, stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.06.2016, womit die zweimonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an Italien zu laufen begonnen hat und am 29.08.2016, 24:00 Uhr abgelaufen ist. Das BFA richtete erst am 26.09.2016, und somit verspätet, ein Aufnahmegesuch gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien. Der Umstand, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 dem Aufnahmegesuch zustimmte, mag daran nichts zu ändern.Der Beschwerdeführer, über den im EURODAC-Informationssystem ein Treffer der Kategorie 2 zu Italien gespeichert ist, stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.06.2016, womit die zweimonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an Italien zu laufen begonnen hat und am 29.08.2016, 24:00 Uhr abgelaufen ist. Das BFA richtete erst am 26.09.2016, und somit verspätet, ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien. Der Umstand, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 dem Aufnahmegesuch zustimmte, mag daran nichts zu ändern. Das BFA hat das Aufnahmeersuchen an Italien nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1
- Unterabsatz Dublin III-VO normierten zweimonatigen Frist zur Stellung des Gesuchs im Falle des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 (Treffer nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Italien) ab Antragstellung in Österreich gestellt, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen ist.Das BFA hat das Aufnahmeersuchen an Italien nicht innerhalb der in Artikel 21, Absatz eins,
- Unterabsatz Dublin III-VO normierten zweimonatigen Frist zur Stellung des Gesuchs im Falle des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 (Treffer nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Italien) ab Antragstellung in Österreich gestellt, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. [ ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu ver-binden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu ver-binden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Auf-enthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21
(3)BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21,
(3)BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- [ ]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmal ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein. [ ] Abschnitt II – AufnahmeverfahrenAbschnitt römisch zwei – Aufnahmeverfahren Artikel 21 – Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Abs. 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2,, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. [ ] Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorgelegen hätte, hat das BFA das Aufnahmeersuchen nicht gemäß Art. 21 Abs. 1
- Unterabsatz Dublin III-VO innerhalb der zweimonatigen Frist zur Stellung des Gesuchs im Falle des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 (Treffer nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Italien) ab Antragstellung in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer, über den im EURODAC-Informationssystem ein Treffer der Kategorie 2 zu Italien gespeichert ist, stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.06.2016, womit die zweimonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an Italien zu laufen begonnen hat und am 29.08.2016, 24:00 Uhr abgelaufen ist. Das BFA richtete erst am 26.09.2016, und somit verspätet, ein Aufnahmegesuch gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien. Der Umstand, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 dem Aufnahmegesuch zustimmte, mag daran nichts zu ändern.Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorgelegen hätte, hat das BFA das Aufnahmeersuchen nicht gemäß Artikel 21, Absatz eins,
- Unterabsatz Dublin III-VO innerhalb der zweimonatigen Frist zur Stellung des Gesuchs im Falle des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 (Treffer nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Italien) ab Antragstellung in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer, über den im EURODAC-Informationssystem ein Treffer der Kategorie 2 zu Italien gespeichert ist, stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.06.2016, womit die zweimonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an Italien zu laufen begonnen hat und am 29.08.2016, 24:00 Uhr abgelaufen ist. Das BFA richtete erst am 26.09.2016, und somit verspätet, ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien. Der Umstand, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 dem Aufnahmegesuch zustimmte, mag daran nichts zu ändern. Da das BFA somit das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1
- Unterabsatz niedergelegten Frist von zwei Monaten unterbreitet hat, ist die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisender, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Da das BFA somit das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers nicht innerhalb der in Artikel 21, Absatz eins,
- Unterabsatz niedergelegten Frist von zwei Monaten unterbreitet hat, ist die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisender, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2151520.1.00