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{'item': 'W267 2149589-1'}

Obsah (7)§ 8Art. 133§ 73§ 22Art. 130§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW267 2149589-1 SpruchW267 2149589-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzel

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 08.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war.
  2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 08.11.2014 statt. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge eine Altersfeststellung veranlasst. Das entsprechende Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 04.03.2015 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspricht. Am 22.09.2016 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (AS 169f).
  3. Am 01.12.2016 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher vorgebracht wurde, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen und bislang über dessen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Daher wurde von ihm beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.
  4. Am 09.03.2017 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 09.03.2017 wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, in einer Stellungnahme sämtliche Gründe dar- und allfällige Beweise vorzulegen, weshalb trotz bereits erfolgter Einvernahme des Beschwerdeführers noch keine Erledigung in der Sache erfolgt sei und weshalb diese Verzögerung der Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen wäre.
  6. In ihrer fristgerecht erstatteten Stellungnahme vom 20.03.2017 gab die belangte Behörde an, dass der den Beschwerdeführer seinerzeit einvernehmende Referent inzwischen die Regionaldirektion Niederösterreich "überraschend" verlassen hätte. Aufgrund dieses Umstandes sowie angesichts der großen Zahl bei der belangten Behörde offener Asylverfahren hätte den Beschwerdeführer betreffend bislang noch keine Entscheidung getroffen werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.11.2014 fand seine Erstbefragung, am 22.09.2016 fand seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
  9. Der für das Verfahren zuständige Referent, der auch die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat, verließ die belangte Behörde zwischen dem 23.09.2016 und dem Zeitpunkt der Vorlage der Säumnisbeschwerde durch diese an das Bundesverwaltungsgericht.
  10. Der Beschwerdeführer erhob am 01.12.2016 Säumnisbeschwerde, da der Antrag auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war.
  11. Die Verzögerung in der Erledigung der Anträge ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde, sondern auf von der belangten Behörde unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie dessen Anträge und Eingaben betreffend gründen sich auf die jeweils in der Schilderung des Verfahrensganges erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind. Die Feststellungen in Bezug auf das mangelnde Verschulden der belangten Behörde stützen sich zunächst auf deren nachvollziehbare und glaubhafte Stellungnahme vom 20.03.
  13. Dass bei allen Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unzählige Asylverfahren anhängig sind, deren Bearbeitung selbst die Kapazität der im Vergleich zu den Vorjahren nunmehr personell etwas besser ausgestatteten Behörde weit überfordert, ist zudem amtsbekannt. Es entspricht ferner der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neu aufgenommene Mitarbeiter in jedem betrieblichen Umfeld erst eingeschult werden müssen. Geschieht dies, nimmt es nicht nur einige Zeit, sondern vor allem auch beträchtliche Kapazitäten erfahrener bisheriger Mitarbeiter, denen die Schulungsaufgaben übertragen werden, in Anspruch. Verlässt daher ein erfahrener Referent die belangte Behörde, woran zu zweifeln kein Grund besteht, werden dessen Akten zur Weiterbehandlung und Entscheidung den bleibenden Referenten zugeteilt, die sie zusätzlich zu den von ihnen bereits zu betreuenden Verfahren und allfälligen Schulungsaufgaben zu erledigen haben. Der Tag des Ausscheidens des für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständigen Referenten aus den Diensten der belangten Behörde kann zwar nicht genau festgestellt werden, er muss jedoch jedenfalls zwischen dem Tag der Einvernahme des Beschwerdeführers folgenden und jenem Tag liegen, an dem die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die exakte Feststellung des Tages des überraschenden Ausscheidens des Referenten ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage überdies nicht von Bedeutung, gibt es doch weder Vorbringen noch Anzeichen dahingehend, dass dieser seiner Tätigkeit nicht ausreichend sorgfältig nachgekommen wäre. Es ist ferner amtsbekannt, dass in Österreich bereits im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 60 %, nämlich auf rund 28.000 verzeichnet werden konnte. Die Lage hat sich im Jahr 2015 laufend weiter verschärft. 2016 ist es in Österreich gar zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen. Dieser permanente Anstieg bzw. zuletzt gar die Verdreifachung der Asylantragszahlen hat beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht einmal annähernd zu einer entsprechend ausreichenden personellen Aufstockung geführt. Der geschilderte, noch dazu offenbar unvorhergesehene Weggang des für den Asylantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde zuständigen Referenten in solch einer angespannten Situation muss zwangsläufig zu einer weiteren (Über)Belastung der verbleibenden, arbeitstechnisch regelmäßig ohnehin bereits voll ausgelasteten Referenten führen, an der die belangte Behörde jedoch kein bzw. jedenfalls kein überwiegendes Verschulden trifft. In der gegenständlichen – amtsbekannten – angespannten personellen Situation bei der belangten Behörde und ob der extrem großen Zahl der dort anhängigen Asylverfahren ist bei der oben geschilderten (Über)Belastung der Referenten vielmehr von einem unbeeinflussbaren und (derzeit) unüberwindlichen Hindernis auszugehen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. 2.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist eine Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.2.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist eine Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass die belangte Behörde zum einen in den Jahren 2015 und 2016 mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz konfrontiert war, und dass zudem der für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Referent, der sogar noch dessen Einvernahme durchgeführt hatte, überraschend aus ihren Diensten ausschied. Der belangten Behörde wurde es nachvollziehbarer Weise daher massiv und ohne taugliche Möglichkeit einer Gegenmaßnahme erschwert, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz binnen der Frist des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 zu erledigen.Im vorliegenden Fall war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass die belangte Behörde zum einen in den Jahren 2015 und 2016 mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz konfrontiert war, und dass zudem der für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Referent, der sogar noch dessen Einvernahme durchgeführt hatte, überraschend aus ihren Diensten ausschied. Der belangten Behörde wurde es nachvollziehbarer Weise daher massiv und ohne taugliche Möglichkeit einer Gegenmaßnahme erschwert, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz binnen der Frist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 zu erledigen. Diese Beurteilung findet auch in der einschlägigen Rechtsprechung Deckung, so etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern ‚objektiv‘ zu verstehen ist, als ein solches ‚Verschulden‘ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2014, 2012/07/0087, mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern ‚objektiv‘ zu verstehen ist, als ein solches ‚Verschulden‘ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht verteilen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1979, 2877/78, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht verteilen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. April 1979, 2877/78, mwN). Von einem bloß ‚allgemeinen Hinweis auf die Überlastung der Behörde‘ kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue ‚Rekordwerte‘ erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden. [ ] Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stellt für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es – auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien – notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im Erkenntnis vom
  7. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde). Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es – wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt (vgl. demgegenüber etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/6003).Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt vergleiche demgegenüber etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/6003). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt."Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt."
  10. Die im Zeitpunkt des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (24.05.2016) bestehende Situation insbesondere im Hinblick auf anhängige Asylverfahren ist nach wie vor unverändert. Es kann der belangten Behörde zudem nicht vorgeworfen werden, was der Beschwerdeführer im übrigen auch nicht einmal behauptet hat, dass sie keine Vorkehrungen für einen Ersatz des ausgeschiedenen Referenten getroffen hat. Da dieser die belangte Behörde "überraschend" verlassen hat, wären dazu hellseherische Fähigkeiten vonnöten gewesen. Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung – diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
  11. Die Säumnisbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (siehe etwa das oben unter Abschnitt A, Rn. 2, zitierte Erkenntnis).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (siehe etwa das oben unter Abschnitt A, Rn. 2, zitierte Erkenntnis). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W267.2149589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.