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{'item': 'G314 2151325-1'}

Obsah (5)§ 21Art 133§ 67§ 70§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlG314 2151325-1 SpruchG314 2151325-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTN

§ 21

Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin (BF) aufgefordert, sich zur -Strichaufzählung wegen ihrer Nähe zu staatsfeindlichen Verbindungen beabsichtigten -Strichaufzählung Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots zu äußern. In ihren Stellungnahmen vom 18.

  1. und 20.01.2017 erklärte die BF, vertreten durch den deutschen Rechtsanwalt XXXX, weder mit Reichsbürgern, Freemen oder OPPT zu sympathisieren noch einer Gruppe anzugehören, die die nationale Sicherheit eines Staates gefährde. Sie achte die freiheitlich-demokratische Ordnung, negiere den Staat nicht und lehne die hoheitliche Gewalt der Behörden nicht ab. Sie habe sich auch in der Vergangenheit weder Behörden widersetzt noch die Absicht gehabt, Gesetze und die staatliche Rechtsordnung zu missachten. Von Verschwörungstheorien, in deren Sog sie früher einmal geraten sei, von "Germanitien" und vom "Zentralrat Souveräner Bürger" (ZSB) habe sie sich schon vor Jahren distanziert. Sie wohne und arbeite in Deutschland, wo sie auch krankenversichert sei und halte sich nur kurzfristig, zu touristischen Zwecken und zur Betreuung ihrer XXXX Kinder, in Österreich auf. Sie habe hier keinen dauernden Aufenthalt und keine beruflichen Anbindungen. Ihr durchgehender Aufenthalt in Österreich habe stets drei Monate unterschritten; sie habe sich nie mehr als sechs Monate pro Jahr in Österreich aufgehalten. Sie sei nicht vorbestraft. Ihr Verhalten sei keine gegenwärtige Gefahr für die nationale Sicherheit.In ihren Stellungnahmen vom 18.
  2. und 20.01.2017 erklärte die BF, vertreten durch den deutschen Rechtsanwalt römisch 40 , weder mit Reichsbürgern, Freemen oder OPPT zu sympathisieren noch einer Gruppe anzugehören, die die nationale Sicherheit eines Staates gefährde. Sie achte die freiheitlich-demokratische Ordnung, negiere den Staat nicht und lehne die hoheitliche Gewalt der Behörden nicht ab. Sie habe sich auch in der Vergangenheit weder Behörden widersetzt noch die Absicht gehabt, Gesetze und die staatliche Rechtsordnung zu missachten. Von Verschwörungstheorien, in deren Sog sie früher einmal geraten sei, von "Germanitien" und vom "Zentralrat Souveräner Bürger" (ZSB) habe sie sich schon vor Jahren distanziert. Sie wohne und arbeite in Deutschland, wo sie auch krankenversichert sei und halte sich nur kurzfristig, zu touristischen Zwecken und zur Betreuung ihrer römisch 40 Kinder, in Österreich auf. Sie habe hier keinen dauernden Aufenthalt und keine beruflichen Anbindungen. Ihr durchgehender Aufenthalt in Österreich habe stets drei Monate unterschritten; sie habe sich nie mehr als sechs Monate pro Jahr in Österreich aufgehalten. Sie sei nicht vorbestraft. Ihr Verhalten sei keine gegenwärtige Gefahr für die nationale Sicherheit. Am 10.02.2017 beantragte die BF, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, die Einstellung des Verfahrens. Sie habe sich vom Gedankengut der Germaniten mittlerweile distanziert. Sie gefährde die nationale Sicherheit nicht. Es sei derzeit nicht strafbar, einer souveränen Bewegung, die die Hoheitsrechte der Republik und die Hoheitsakte ihrer Behörden nicht anerkenne oder sich solche Rechte anmaße, anzugehören oder eine solche zu unterstützen, zumal die Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes gerade erst diskutiert würde. Die BF habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Sie negiere weder den Staat noch die Hoheitsgewalt seiner Behörden und lehne die staatliche Rechtsordnung nicht ab.Am 10.02.2017 beantragte die BF, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , die Einstellung des Verfahrens. Sie habe sich vom Gedankengut der Germaniten mittlerweile distanziert. Sie gefährde die nationale Sicherheit nicht. Es sei derzeit nicht strafbar, einer souveränen Bewegung, die die Hoheitsrechte der Republik und die Hoheitsakte ihrer Behörden nicht anerkenne oder sich solche Rechte anmaße, anzugehören oder eine solche zu unterstützen, zumal die Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes gerade erst diskutiert würde. Die BF habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Sie negiere weder den Staat noch die Hoheitsgewalt seiner Behörden und lehne die staatliche Rechtsordnung nicht ab. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF

§ 67

Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70

Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II).

§ 18

Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 Z 2 und 3 FPG begründet. Die BF gehöre dem OPPT, den Germaniten, dem ZSB und anderen souveränen Bewegungen an, die als staatsgefährdende Verbindungen und kriminelle Organisationen angesehen würden. Sie lehne Österreich und Deutschland ab und negiere die Hoheitsgewalt staatlicher Behörden. Sie missachte die staatliche Rechtsordnung, beachte die österreichischen Gesetze, die sie als Verträge bezeichne, nicht, nehme Behörden nicht ernst und gefährde so die Grundstrukturen des Staatsgefüges. XXXX. Ihr Verhalten stelle eine tatsächliche, nachhaltige und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berühre und die nationale Sicherheit gefährde. In Deutschland bestünden einschlägige Vormerkungen; auch der österreichische Verfassungsschutz habe sich schon mit der BF befasst. Im Hinblick auf das Alter und das Vorverhalten der BF sei nicht absehbar, ob sich ihre Einstellung zur Rechtsstaatlichkeit jemals ändern würde; ein Wegfall des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials sei daher nicht vorhersehbar. Obwohl die Kinder der BF in Österreich lebten, würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland. Kontakte zu anderen Mitgliedern staatsfeindlicher Bewegungen seien nicht schützenswert. Die BF halte sich schon jetzt überwiegend in Deutschland auf und betreue ihre volljährigen bzw. fast volljährigen Kinder nicht durchgehend.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG begründet. Die BF gehöre dem OPPT, den Germaniten, dem ZSB und anderen souveränen Bewegungen an, die als staatsgefährdende Verbindungen und kriminelle Organisationen angesehen würden. Sie lehne Österreich und Deutschland ab und negiere die Hoheitsgewalt staatlicher Behörden. Sie missachte die staatliche Rechtsordnung, beachte die österreichischen Gesetze, die sie als Verträge bezeichne, nicht, nehme Behörden nicht ernst und gefährde so die Grundstrukturen des Staatsgefüges. römisch 40 . Ihr Verhalten stelle eine tatsächliche, nachhaltige und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berühre und die nationale Sicherheit gefährde. In Deutschland bestünden einschlägige Vormerkungen; auch der österreichische Verfassungsschutz habe sich schon mit der BF befasst. Im Hinblick auf das Alter und das Vorverhalten der BF sei nicht absehbar, ob sich ihre Einstellung zur Rechtsstaatlichkeit jemals ändern würde; ein Wegfall des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials sei daher nicht vorhersehbar. Obwohl die Kinder der BF in Österreich lebten, würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland. Kontakte zu anderen Mitgliedern staatsfeindlicher Bewegungen seien nicht schützenswert. Die BF halte sich schon jetzt überwiegend in Deutschland auf und betreue ihre volljährigen bzw. fast volljährigen Kinder nicht durchgehend. Die BF erhob dagegen Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, ihn aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Sie sei kein aktives Mitglied einer souveränen Bewegung, sondern habe sich schon vor Jahren von diesem Gedankengut gelöst. Souveräne Bewegungen seien weder kriminelle Organisationen iSd § 278a StGB noch terroristische Vereinigungen iSd § 278b StGB noch staatsfeindliche Verbindungen iSd § 246 StGB; eine Mitgliedschaft sei (jedenfalls derzeit) nicht strafbar. Die Authentizität der mit dem Namen der BF im Internet veröffentlichten Beiträge könne nicht objektiviert werden. Auch aus allenfalls skurrilen Rechtsansichten könne keine Gefährdung der nationalen Sicherheit abgeleitet werden. Die bloße Geisteshaltung souveräner Bewegungen könne nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen, sondern nur ein allenfalls daraus resultierendes gesetzwidriges Verhalten. Die BF sei nie strafgesetzwidrig gegen Staatsbedienstete vorgegangen. Sie sei weder in Österreich noch in Deutschland vorbestraft. Es gäbe keine Anhaltspunkte für ein die nationale Sicherheit gefährdendes Verhalten der BF, das nur bei einem hohen Maß an Gewaltbereitschaft oder krimineller Energie vorliege. Sie habe einen echten deutschen Reisepass und Führerschein; ihr Auto sei behördlich angemeldet und trage echte Kennzeichentafeln; sie zahle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Dies belege, dass sie den Staat, die Hoheitsgewalt der Behörden und die Rechtsordnung nicht ablehne, sondern vielmehr beachte. Das unbefristete Aufenthaltsverbot greife unverhältnismäßig in die Grundrechte der BF, die sich schon seit mehr als zehn Jahren regelmäßig in Österreich aufhalte, und in ihr Privat- und Familienleben ein. Es sei aus generalpräventiven Gründen erlassen worden und daher gesetzwidrig. Die BF habe sich kein den in § 67 Abs 3 FPG aufgezählten Tatbeständen vergleichbares Verhalten zuschulden kommen lassen.Die BF erhob dagegen Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, ihn aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Sie sei kein aktives Mitglied einer souveränen Bewegung, sondern habe sich schon vor Jahren von diesem Gedankengut gelöst. Souveräne Bewegungen seien weder kriminelle Organisationen iSd Paragraph 278 a, StGB noch terroristische Vereinigungen iSd Paragraph 278 b, StGB noch staatsfeindliche Verbindungen iSd Paragraph 246, StGB; eine Mitgliedschaft sei (jedenfalls derzeit) nicht strafbar. Die Authentizität der mit dem Namen der BF im Internet veröffentlichten Beiträge könne nicht objektiviert werden. Auch aus allenfalls skurrilen Rechtsansichten könne keine Gefährdung der nationalen Sicherheit abgeleitet werden. Die bloße Geisteshaltung souveräner Bewegungen könne nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen, sondern nur ein allenfalls daraus resultierendes gesetzwidriges Verhalten. Die BF sei nie strafgesetzwidrig gegen Staatsbedienstete vorgegangen. Sie sei weder in Österreich noch in Deutschland vorbestraft. Es gäbe keine Anhaltspunkte für ein die nationale Sicherheit gefährdendes Verhalten der BF, das nur bei einem hohen Maß an Gewaltbereitschaft oder krimineller Energie vorliege. Sie habe einen echten deutschen Reisepass und Führerschein; ihr Auto sei behördlich angemeldet und trage echte Kennzeichentafeln; sie zahle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Dies belege, dass sie den Staat, die Hoheitsgewalt der Behörden und die Rechtsordnung nicht ablehne, sondern vielmehr beachte. Das unbefristete Aufenthaltsverbot greife unverhältnismäßig in die Grundrechte der BF, die sich schon seit mehr als zehn Jahren regelmäßig in Österreich aufhalte, und in ihr Privat- und Familienleben ein. Es sei aus generalpräventiven Gründen erlassen worden und daher gesetzwidrig. Die BF habe sich kein den in Paragraph 67, Absatz 3, FPG aufgezählten Tatbeständen vergleichbares Verhalten zuschulden kommen lassen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.03.2017 einlangten. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde bekanntgegeben, dass sich die BF mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, weil sie nach Deutschland verzogen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass die BF staatsfeindliche Verbindungen (Germaniten, Zentralrat Souveräner Bürger, Reichsbürger) unterstütze und neue Mitglieder anwerbe. Dazu wurde ein an XXXX von einer angeblich der BF und ihrem früheren Vertreter, dem Rechtsanwalt XXXX, zuzuordnenden E-Mail-Adresse (XXXX) gesendetes E-Mail vorgelegt.In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde bekanntgegeben, dass sich die BF mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, weil sie nach Deutschland verzogen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass die BF staatsfeindliche Verbindungen (Germaniten, Zentralrat Souveräner Bürger, Reichsbürger) unterstütze und neue Mitglieder anwerbe. Dazu wurde ein an römisch 40 von einer angeblich der BF und ihrem früheren Vertreter, dem Rechtsanwalt römisch 40 , zuzuordnenden E-Mail-Adresse (römisch 40 ) gesendetes E-Mail vorgelegt. Feststellungen: Die BF ist eine deutsche Staatsangehörige. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in XXXX, wo sie auch ihren Hauptwohnsitz hat. Seit September 2012 verfügt sie über einen Nebenwohnsitz in XXXX und XXXX (beide geboren am XXXX), und XXXX (geboren am XXXX), die in XXXX die Schule besuchen, leben. Die BF hält sich maximal drei Monate durchgehend und nicht mehr als sechs Monate pro Jahr in Österreich auf. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Sie geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war hier nur für wenige Tage im November 2013 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin zur Sozialversicherung angemeldet. Sie ist in Deutschland krankenversichert.Die BF ist eine deutsche Staatsangehörige. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in römisch 40 , wo sie auch ihren Hauptwohnsitz hat. Seit September 2012 verfügt sie über einen Nebenwohnsitz in römisch 40 und römisch 40 (beide geboren am römisch 40 ), und römisch 40 (geboren am römisch 40 ), die in römisch 40 die Schule besuchen, leben. Die BF hält sich maximal drei Monate durchgehend und nicht mehr als sechs Monate pro Jahr in Österreich auf. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Sie geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war hier nur für wenige Tage im November 2013 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin zur Sozialversicherung angemeldet. Sie ist in Deutschland krankenversichert. Die BF ist geschieden und leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen. Sie ist in Österreich und in Deutschland strafgerichtlich unbescholten. In Deutschland bestehen gegen sie mehrere polizeiliche Vormerkungen, so 1999 wegen falscher Verdächtigung (§ 164 dStGB), 2008 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 dStGB) und Kennzeichenmissbracuh (§ 22 dStVG), 2010 wegen Diebstahls (§ 242 dStGB) und Betrugs (§ 263 dStGB), 2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 dStGB) und Geldfälschung (§ 146 dStGB), 2013 wegen einer Ordnungswidrigkeit ("Verkehr mit Gefangenen"), 2015 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts (§ 201 dStGB). Verurteilungen wegen dieser Delikte können nicht festgestellt werden.Die BF ist geschieden und leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen. Sie ist in Österreich und in Deutschland strafgerichtlich unbescholten. In Deutschland bestehen gegen sie mehrere polizeiliche Vormerkungen, so 1999 wegen falscher Verdächtigung (Paragraph 164, dStGB), 2008 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 229, dStGB) und Kennzeichenmissbracuh (Paragraph 22, dStVG), 2010 wegen Diebstahls (Paragraph 242, dStGB) und Betrugs (Paragraph 263, dStGB), 2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Paragraph 113, dStGB) und Geldfälschung (Paragraph 146, dStGB), 2013 wegen einer Ordnungswidrigkeit ("Verkehr mit Gefangenen"), 2015 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts (Paragraph 201, dStGB). Verurteilungen wegen dieser Delikte können nicht festgestellt werden. In der Vergangenheit vertrat sie immer wieder esoterische, pseudorechtliche Ideen und Verschwörungstheorien sogenannter "souveräner Bewegungen", z.B. der Reichsbürger, des ZSB oder der Germaniten, die vielfach Nationalstaaten die Legitimation absprechen oder die Verbindlichkeit von Gesetzen leugnen. Die BF verstieß in diesem Zusammenhang aber nicht gegen Gesetze. Sie wendete weder Gewalt an noch drohte sie mit Gewaltanwendung, um die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder andern behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen zu verhindern. Sie rief auch nicht öffentlich zu Gewalt auf und beteiligte sich nicht an Aktionen, bei denen nicht existente Forderungen gegen Staatsbedienstete in ein US-amerikanisches Schuldenregister eingetragen werden, um anschließend zu versuchen, in Mitgliedstaaten der EU (namentlich in Malta) einen Exkutionstitel dafür zu erlangen und die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Zusätzliche Feststellungen zu allfälligen Aktivitäten der BF im Zusammenhang mit souveränen Bewegungen oder staatsleugnerischen Ideologien sind aus rechtlichen Erwägungen (siehe unten) entbehrlich, sodass nicht darauf eingegangen werden muss, ob sich die BF tatsächlich - wie sie behauptet - mittlerweile von diesem Gedankengut distanziert und gelöst hat und ob die von der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Auszüge aus dem Internet, die den Namen der BF aufweisen, ihr tatsächlich zugeordnet werden können, inhaltlich richtig sind und die BF nach wie vor zu den darin geäußerten Ansichten steht. Die Ausführungen der XXXX wurden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, sondern von der belangten Behörde erst mit der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vorgelegt. Sie betreffen offenbar das Verfahren gegen XXXX. Eine konkrete Zuordnung von Äußerungen der darin als "XXXX" bezeichneten Person ist mangels näherer Anhaltspunkte nicht möglich, sodass dieses Schreiben nicht als Feststellungsbasis herangezogen wird. Auch daraus ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass die BF Gewalt angewendet, damit gedroht oder dazu aufgerufen hätte. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, z.B. durch Einvernahme der XXXX und der BF, zu klären, ob in diesem Schreiben überhaupt von der BF die Rede ist, ob die Schilderung authentisch ist und ob die BF das geschilderte Verhalten tatsächlich gesetzt hat. Da dies aber - auch wenn es zutreffen sollte - keine Basis für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF bieten kann, ist die Aufnahme ergänzender Beweise mangels Entscheidungsrelevanz nicht notwendig.Die Ausführungen der römisch 40 wurden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, sondern von der belangten Behörde erst mit der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vorgelegt. Sie betreffen offenbar das Verfahren gegen römisch 40 . Eine konkrete Zuordnung von Äußerungen der darin als "XXXX" bezeichneten Person ist mangels näherer Anhaltspunkte nicht möglich, sodass dieses Schreiben nicht als Feststellungsbasis herangezogen wird. Auch daraus ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass die BF Gewalt angewendet, damit gedroht oder dazu aufgerufen hätte. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, z.B. durch Einvernahme der römisch 40 und der BF, zu klären, ob in diesem Schreiben überhaupt von der BF die Rede ist, ob die Schilderung authentisch ist und ob die BF das geschilderte Verhalten tatsächlich gesetzt hat. Da dies aber - auch wenn es zutreffen sollte - keine Basis für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF bieten kann, ist die Aufnahme ergänzender Beweise mangels Entscheidungsrelevanz nicht notwendig. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige von Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Deutschland ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei Personen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen muss sogar eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vorliegen.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (vorbehaltlich des Abs 3) für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei Personen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen muss sogar eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vorliegen.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot (vorbehaltlich des Absatz 3,) für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde (Z 1); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) (Z 2); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 3) oder wenn er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 4).Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde (Ziffer eins,); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) (Ziffer 2,); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 3,) oder wenn er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 4,). Eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die (wenn auch nicht ausschließlich) auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.Eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die (wenn auch nicht ausschließlich) auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 2012/22/0246). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 Z 2 und 3 FPG (Mitgliedschaft der BF bei einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB und Gefährdung der nationalen Sicherheit durch ihr Verhalten) angenommen. Die belangte Behörde hat nicht konkret begründet, inwieweit die Verbindungen, denen die BF angehört hat oder noch angehören soll (z.B. Germaniten, ZSB, Reichsbürger, OPPT), den Tatbestand des § 278a StGB erfüllen. Weder wurde dargelegt, dass ihnen eine größere Zahl von Personen angehört noch gibt es Anhaltspunkte für die Ausrichtung auf die in § 278a Abs 1 Z 1 StGB genannten schwerwiegenden strafbaren Handlungen. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 278a Abs 1 Z 2 und 3 StGB wurde nicht anhand konkreter Tatsachen geprüft. Das Aufenthaltsverbot wurde vielmehr über weite Strecken mit generalpräventiven Überlegungen im Zusammenhang mit der generell angenommenen Gefährlichkeit derartiger staatsfeindlicher Bewegungen ohne Bezug auf das konkrete Verhalten der BF begründet.Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG (Mitgliedschaft der BF bei einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB und Gefährdung der nationalen Sicherheit durch ihr Verhalten) angenommen. Die belangte Behörde hat nicht konkret begründet, inwieweit die Verbindungen, denen die BF angehört hat oder noch angehören soll (z.B. Germaniten, ZSB, Reichsbürger, OPPT), den Tatbestand des Paragraph 278 a, StGB erfüllen. Weder wurde dargelegt, dass ihnen eine größere Zahl von Personen angehört noch gibt es Anhaltspunkte für die Ausrichtung auf die in Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genannten schwerwiegenden strafbaren Handlungen. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB wurde nicht anhand konkreter Tatsachen geprüft. Das Aufenthaltsverbot wurde vielmehr über weite Strecken mit generalpräventiven Überlegungen im Zusammenhang mit der generell angenommenen Gefährlichkeit derartiger staatsfeindlicher Bewegungen ohne Bezug auf das konkrete Verhalten der BF begründet. Es mag sein, dass die BF (wie schon in der Vergangenheit) einer oder mehreren solchen sogenannten "souveränen Bewegungen", die staatliche Hoheitsrechte leugnen oder eigene vermeintliche Rechte und Befugnisse über die Hoheitsbefugnisse des Staates stellen, nahesteht und nach wie vor deren Gedankengut vertritt. Dafür spricht beispielsweise die Argumentation in den Briefen an die Stadt XXXX im XXXX und XXXX, in denen für souveräne Bewegungen typische Ideen (z.B. die Existenz einer vom Menschen unterscheidbaren "Person", die Berufung auf höchste naturrechtliche Prinzipien, die Negation der Autorität der Behörde zur Verhängung einer Strafe oder die Abhängigkeit der Gültigkeit allgemeiner Normen von der Zustimmung des Rechtsunterworfenen) anklingen (zur allgemeinen Charakteristik der Argumentation von Angehörigen souveräner Bewegungen vor Gericht und gegenüber Behörden siehe die instruktive kanadische Entscheidung Meads v. Meads, 2012 ABQB 571 [CanLII], in englischer Sprache abrufbar unterEs mag sein, dass die BF (wie schon in der Vergangenheit) einer oder mehreren solchen sogenannten "souveränen Bewegungen", die staatliche Hoheitsrechte leugnen oder eigene vermeintliche Rechte und Befugnisse über die Hoheitsbefugnisse des Staates stellen, nahesteht und nach wie vor deren Gedankengut vertritt. Dafür spricht beispielsweise die Argumentation in den Briefen an die Stadt römisch 40 im römisch 40 und römisch 40 , in denen für souveräne Bewegungen typische Ideen (z.B. die Existenz einer vom Menschen unterscheidbaren "Person", die Berufung auf höchste naturrechtliche Prinzipien, die Negation der Autorität der Behörde zur Verhängung einer Strafe oder die Abhängigkeit der Gültigkeit allgemeiner Normen von der Zustimmung des Rechtsunterworfenen) anklingen (zur allgemeinen Charakteristik der Argumentation von Angehörigen souveräner Bewegungen vor Gericht und gegenüber Behörden siehe die instruktive kanadische Entscheidung Meads v. Meads, 2012 ABQB 571 [CanLII], in englischer Sprache abrufbar unter http://canlii.ca/en/ab/abqb/doc/2012/2012abqb571/2012abqb571.html [Abfrage am 31.03.2017]). Die BF hat aber keine gesetzwidrigen Ausführungshandlungen begangen, um solchen Überzeugungen zum Durchbruch zu verhelfen; insbesondere hat sie Gewalt weder angewendet noch angedroht noch öffentlich dazu aufgerufen. Der bloße Umstand, dass sie - allenfalls immer noch - esoterischen Ideologien, pseudorechtlichen Interpretationen und Verschwörungstheorien anhängt und diese öffentlich verbreitet, ist nicht geeignet, eine Gefährdung iSd § 67 FPG zu verwirklichen, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein wie auch immer geartetes strafbares Verhalten der bislang unbescholtenen BF vor.Die BF hat aber keine gesetzwidrigen Ausführungshandlungen begangen, um solchen Überzeugungen zum Durchbruch zu verhelfen; insbesondere hat sie Gewalt weder angewendet noch angedroht noch öffentlich dazu aufgerufen. Der bloße Umstand, dass sie - allenfalls immer noch - esoterischen Ideologien, pseudorechtlichen Interpretationen und Verschwörungstheorien anhängt und diese öffentlich verbreitet, ist nicht geeignet, eine Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG zu verwirklichen, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein wie auch immer geartetes strafbares Verhalten der bislang unbescholtenen BF vor. Wenngleich der belangten Behörde darin beizupflichten ist, dass von Personen, die die Existenz oder die Legitimation von Staaten leugnen und die staatsfeindliche Ideen vertreten, eine Gefahr ausgehen kann (wie auch der aktuelle Begutachtungsentwurf zur Einführung der neuen Strafbestimmung § 246a StGB - "Staatsfeindliche Bewegungen" - zeigt), geht vom Verhalten der BF konkret keine solche Gefahr aus. Sogar im derzeit diskutierten Gesetzesvorschlag ist vorgesehen, dass die inkriminierte Bewegung aus mindestens zehn Personen mit gleicher Gesinnung bestehen und den Zweck haben muss, auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Entscheidungen zu verhindern. "Gesetzwidrig" sind vor allem strafgesetzwidrige Vorgangsweisen, also zB die Anwendung von Gewalt und Drohung mit Gewalt. Unter gesetzwidrig ist aber auch die Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu verstehen. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit muss es bereits zu einer Ausführungshandlung gekommen sein, die der jeweils betroffenen Behörde auch als Ausdruck des Zwecks der Bewegung zur Kenntnis gelangt sein muss (vgl ÖJZ 2017/28). Auch diesen (erst geplanten) strafrechtlichen Tatbestand hätte die BF nicht erfüllt, selbst wenn sie nach wie vor die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Überzeugungen vertreten würde.Wenngleich der belangten Behörde darin beizupflichten ist, dass von Personen, die die Existenz oder die Legitimation von Staaten leugnen und die staatsfeindliche Ideen vertreten, eine Gefahr ausgehen kann (wie auch der aktuelle Begutachtungsentwurf zur Einführung der neuen Strafbestimmung Paragraph 246 a, StGB - "Staatsfeindliche Bewegungen" - zeigt), geht vom Verhalten der BF konkret keine solche Gefahr aus. Sogar im derzeit diskutierten Gesetzesvorschlag ist vorgesehen, dass die inkriminierte Bewegung aus mindestens zehn Personen mit gleicher Gesinnung bestehen und den Zweck haben muss, auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Entscheidungen zu verhindern. "Gesetzwidrig" sind vor allem strafgesetzwidrige Vorgangsweisen, also zB die Anwendung von Gewalt und Drohung mit Gewalt. Unter gesetzwidrig ist aber auch die Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu verstehen. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit muss es bereits zu einer Ausführungshandlung gekommen sein, die der jeweils betroffenen Behörde auch als Ausdruck des Zwecks der Bewegung zur Kenntnis gelangt sein muss vergleiche ÖJZ 2017/28). Auch diesen (erst geplanten) strafrechtlichen Tatbestand hätte die BF nicht erfüllt, selbst wenn sie nach wie vor die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Überzeugungen vertreten würde. Da somit allenfalls von der BF geäußerte oder vertretene staatsleugnende Ideologien bislang nicht dazu geführt haben, dass sie sich zu strafbaren Ausführungshandlungen hinreißen ließ, besteht mangels konkreter von ihr ausgehender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben, ohne dass noch weitere Feststellungen zu staatsleugnenden Haltungen oder Aktivitäten der BF getroffen werden müssen. Auch bei Zutreffen des im angefochtenen Bescheid angenommenen Sachverhalts rechtfertigen die darin genannten Gründe die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht. Da die BF Österreich mittlerweile verlassen hat und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 21

Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war.Da die BF Österreich mittlerweile verlassen hat und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd § 67 FPG ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0290). Die ordentliche Revision war daher mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zuzulassen.Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, FPG ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0290). Die ordentliche Revision war daher mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151325.1.00

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