G 2005 vom 30.12.2016 wird
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen."Paragraph 55, AsylG 2005 vom 30.12.2016 wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.
Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt und wurde er
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 07 08.664-BAG, wurde der Antrag des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt und wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
G abgewiesen und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurden der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.06.2008 in Rechtskraft.5. Die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.06.2008, Zl. 317.951–1/5E–XV/54/08,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurden der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.06.2008 in Rechtskraft.
G 2005 iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.
F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 wird
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
G nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist. III.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise."römisch drei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise."
G 2005.16. Der BF reiste nach seiner Abschiebung vom römisch 40 im Dezember 2016 erneut rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G zu erteilen. Eine Geburtsurkunde sowie eine Wohnrechtsbestätigung seien dem Schriftsatz angeschlossen.Aufgrund der privaten und familiären Verhältnisse werde ersucht, einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Eine Geburtsurkunde sowie eine Wohnrechtsbestätigung seien dem Schriftsatz angeschlossen. 19. Am 21.02.2017 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA
Am 21.02.2017 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 22.02.2017 in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr, bei der PI Vorgartenstraße 27-29 regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung."I.
Paragraph 77, Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 22.02.2017 in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr, bei der PI Vorgartenstraße 27-29 regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen."römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ausgeschlossen."
G iVm § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen."I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.12.2016 wird
Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. IV.
Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt."römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt." 25.1. In den Feststellungen des Bescheides erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der BF im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Seine Identität habe erst durch Vorführung vor die nigerianische Delegation geklärt werden können. Nach seiner Abschiebung sei der BF wieder illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe in Österreich keine Integrationsschritte gesetzt. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lebe von der Unterstützung eines Freundes. Er habe behauptet, einen Deutschkurs besucht und ein Sprachzertifikat in Deutsch auf dem Niveau A2 erworben zu haben, tatsächlich seien anlässlich der Vernehmung keine Deutschkenntnisse festzustellen gewesen. Entsprechend den eigenen Angaben des BF habe er zwei minderjährige Kinder in Österreich mit jeweils nigerianischer Staatsbürgerschaft. Er habe nicht die Obsorge für die Kinder und lebe getrennt von der Kindesmutter. Der BF sei im Jahr 2007 illegal in Bundesgebiet eingereist, über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden und aufgrund seiner damaligen familiären Situation habe er von XXXX bis XXXX eine Duldungskarte erhalten, die nicht mehr verlängert worden sei, weil er sich nicht mehr und seine Kinder gekümmert und auch keine finanzielle Unterstützung geleistet habe.Der BF sei im Jahr 2007 illegal in Bundesgebiet eingereist, über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden und aufgrund seiner damaligen familiären Situation habe er von römisch 40 bis römisch 40 eine Duldungskarte erhalten, die nicht mehr verlängert worden sei, weil er sich nicht mehr und seine Kinder gekümmert und auch keine finanzielle Unterstützung geleistet habe. Nach seiner Abschiebung im XXXX sei er neuerlich illegal im Dezember 2016 nach Österreich eingereist. Beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom 30.12.2016 habe er keinen Reisepass und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Ein Verbesserungsauftrag sei erteilt und er über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden. Auch auf eine allfällige Zurückweisung des Antrages nach § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG sei dabei hingewiesen worden. Bis dato sei kein gültiger Reisepass vorgelegt worden. Ein Antrag auf Heilung sei nicht gestellt worden.Nach seiner Abschiebung im römisch 40 sei er neuerlich illegal im Dezember 2016 nach Österreich eingereist. Beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 30.12.2016 habe er keinen Reisepass und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Ein Verbesserungsauftrag sei erteilt und er über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden. Auch auf eine allfällige Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei dabei hingewiesen worden. Bis dato sei kein gültiger Reisepass vorgelegt worden. Ein Antrag auf Heilung sei nicht gestellt worden. Den bisherigen Aufenthalt habe der BF nicht für Integrationsmaßnahmen genützt. Trotz des Vorgelegten Sprachdiploms sein ein Dolmetscher für die Einvernahme erforderlich gewesen. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Unterstützung eines Freundes. Er sei Vater von zwei Kindern, sei jedoch nicht sorgepflichtig, lebe von ihnen getrennt und unterhalte keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern. Der BF scheine mit fünf strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz im österreichischen Strafregister auf. Letztmalig sei er im Jahr 2014 verurteilt worden. Auf den Seiten 6 bis 14 des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich dabei mit den Themen der Grundversorgung/Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach der Rückkehr, den Dokumenten und der Staatsangehörigkeit auseinander. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde unter anderem, dass dem BF nach seiner Antragstellung eines Aufenthaltstitels
G ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und er einen Reisepass nicht vorgelegt habe. Am 04.01.2016 seien lediglich eine Geburtsurkunde sowie eine Melderechtsbestätigung sowie eine Antragsbegründung von der Rechtsanwältin eingebracht worden. Sowohl die Geburtsurkunde als auch die Mietrechts-bestätigung seien handschriftlich ausgefüllt worden. Die Geburtsurkunde weise kein Lichtbild auf. Die Bestätigungen seien sehr fragwürdig und dem Inhalt könne kein Glauben geschenkt werden. Ein Reisepass sei nicht vorgelegt bzw. ein Heilungsantrag nicht gestellt worden.Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde unter anderem, dass dem BF nach seiner Antragstellung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und er einen Reisepass nicht vorgelegt habe. Am 04.01.2016 seien lediglich eine Geburtsurkunde sowie eine Melderechtsbestätigung sowie eine Antragsbegründung von der Rechtsanwältin eingebracht worden. Sowohl die Geburtsurkunde als auch die Mietrechts-bestätigung seien handschriftlich ausgefüllt worden. Die Geburtsurkunde weise kein Lichtbild auf. Die Bestätigungen seien sehr fragwürdig und dem Inhalt könne kein Glauben geschenkt werden. Ein Reisepass sei nicht vorgelegt bzw. ein Heilungsantrag nicht gestellt worden. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. erwog die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung, dass - wie bereits bei der Abschiebung am XXXX - auch gegenwärtig keine Verfolgungs- und Gefährdungslage des BF in Nigeria festzustellen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dies bereits im Beschluss vom 21.09.2016 festgestellt. Es bestünden keine Bedenken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr hinsichtlich Art. 2 und Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt sei. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. erwog die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung, dass - wie bereits bei der Abschiebung am römisch 40 - auch gegenwärtig keine Verfolgungs- und Gefährdungslage des BF in Nigeria festzustellen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dies bereits im Beschluss vom 21.09.2016 festgestellt. Es bestünden keine Bedenken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr hinsichtlich Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt sei. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei nach seiner Abschiebung wieder illegal zurückgekehrt. Beharrliches illegales Verbleiben nach Abschluss eines Asylverfahrens stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Deshalb sei
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt IV.).Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei nach seiner Abschiebung wieder illegal zurückgekehrt. Beharrliches illegales Verbleiben nach Abschluss eines Asylverfahrens stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Deshalb sei
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 negativ entschieden wurde. Zugleich wurde der BF nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2008 abgewiesen.1.7. Der BF reiste im Jahr 2007 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 19.09.2007 seinen ersten Asylantrag, über welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden wurde. Zugleich wurde der BF nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2008 abgewiesen. 1.
Zugleich wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG 2005 erlassen und wurde die Abschiebung nach Nigeria
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise
1a FPG 2005 wurde nicht gewährt.1.9. Am 06.09.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Zugleich wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 erlassen und wurde die Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG 2005 als zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde nicht gewährt. 1.
G 2005 iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.1.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG als rechtmäßig festgestellt. 1.
G 2005.1.13. Der BF reiste nach seiner Abschiebung im Dezember 2006 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G 2005 vom 29.12.2016 im Hinblick sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung (Bescheid vom 13.12.2016, rechtskräftig seit 29.12.2016) nicht vorliegt.1.14. Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 29.12.2016 im Hinblick sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung (Bescheid vom 13.12.2016, rechtskräftig seit 29.12.2016) nicht vorliegt. 1.
2 FPG 2005 sowie der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 - mit dem Ergebnis geprüft worden war, dass ein solches nicht vorliegt. Im Zuge dieser Prüfung wurden die von der Rechtsvertreterin, soweit - entscheidungserheblich - angeführten Umstände bereits berücksichtigt (vgl. Bescheid des BFA vom 13.12.2016).Insofern ist somit zunächst hervorzuheben, dass bereits im Administrativverfahren zum rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, das Vorliegen eines allfällig schützenswertes Privat- und Familienleben des BF - hier im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 sowie der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 - mit dem Ergebnis geprüft worden war, dass ein solches nicht vorliegt. Im Zuge dieser Prüfung wurden die von der Rechtsvertreterin, soweit - entscheidungserheblich - angeführten Umstände bereits berücksichtigt vergleiche Bescheid des BFA vom 13.12.2016). Im Lichte dessen ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsanwältin nachgereichten Begründung zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu konstatieren, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens des BF
EMRK notwendig erscheinen lässt, weder aus der Antragsbegründung vom 30.12.2016 noch aus dem Schriftsatz vom 04.01.2017 und auch aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.03.2017 hervorgeht.Im Lichte dessen ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsanwältin nachgereichten Begründung zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu konstatieren, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens des BF
, EMRK notwendig erscheinen lässt, weder aus der Antragsbegründung vom 30.12.2016 noch aus dem Schriftsatz vom 04.01.2017 und auch aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.03.2017 hervorgeht. Im Übrigen wurde ein geänderter Sachverhalt weder im Rahmen der Antragstellung noch in der nachgereichten Antragsbegründung und auch nicht im Beschwerdeschriftsatz konkret geltend gemacht, sondern wurde vielmehr auf die, die bereits vor der Bescheiderlassung vom 13.12.2016 bestehenden und vom BFA bereits geprüften, das Privat- und Familienleben des BF betreffenden Sachverhalte hingewiesen. Dass der BF nunmehr gerichtlich ein Besuchsrecht bezüglich seiner Kinder erwirken will, vermag per se keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt zu begründen (vgl. unten Punkt II.3.2.2.).Dass der BF nunmehr gerichtlich ein Besuchsrecht bezüglich seiner Kinder erwirken will, vermag per se keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt zu begründen vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.2.2.). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.""§ 58.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet im Abs. 2 wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet im Absatz 2, wie folgt: "§ 9.
G 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung
3 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. 1. Satz des bekämpften Bescheides mit der im Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Maßgabe
3 28 Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG 2005 lautet in den Absätzen 2 und 3 wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG 2005 lautet in den Absätzen 2 und 3 wie folgt: "
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige"
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst zeigt sich im Hinblick auf § 59 Abs. 5 AsylG, dass dem Erstantrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG eine Verfahrenshandlung des BFA nach dem AsylG nachfolgte.Zunächst zeigt sich im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, AsylG, dass dem Erstantrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Verfahrenshandlung des BFA nach dem AsylG nachfolgte. Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung keine neuen Tatsachen
G 2005 eine Rückkehrentscheidung
Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung keine neuen Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG 2005 hervorgetreten sind, und nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung
FPG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt.Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt. Auf dem Boden des Gesagten zeigt sich somit, dass der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 10.03.2017 die rechtskräftige und immer noch aufrechte, mit Bescheid vom 13.12.2016 erlassende Rückkehrentscheidung entgegenstand. 3.3.3. Folge dessen war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. 2. Satz und der Spruchpunkte II., III. und V. stattzugeben und diese
GVG ersatzlos zu beheben.römisch eins. 2. Satz und der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. stattzugeben und diese
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.4.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal aus der unbestrittenen Aktenlage der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Gänze entnommen werden konnte.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal aus der unbestrittenen Aktenlage der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Gänze entnommen werden konnte. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1317951.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.