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{'item': 'I405 1317951-5'}

Obsah (36)§ 55§ 58Art 133§ 3§ 8§ 10§ 12a§ 68§§ 57r§ 52§ 46§ 40§ 77§ 13§ 18§ 57Art. 8§ 9§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 28§§ 56§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlI405 1317951-5 SpruchI405 1317951-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al

§ 55Asyl

G 2005 vom 30.12.2016 wird

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen."Paragraph 55, AsylG 2005 vom 30.12.2016 wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.

  1. Satz, II., III., und IV. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.
  2. Satz, römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B)Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Diesen Antrag begründete der BF zusammengefasst damit, dass er von den Dorfbewohnern seines Dorfes im Nigeria verfolgt werde, weil diese seinem verstorbenen Vater Geld zum Aufbewahren gegeben hätten, und sie dieses Geld nach dem Tod des Vaters von ihm und seinen Brüdern zurückwollten. Er und seine Brüder hätten jedoch nicht gewusst, wo sich dieses Geld befunden hätte. Deshalb seien seine Brüder getötet und sein Haus niedergebrannt worden.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 07 08.664-BAG, wurde der Antrag des BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt und wurde er

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 07 08.664-BAG, wurde der Antrag des BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt und wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
  2. Die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.06.2008, Zl. 317.951–1/5E–XV/54/08,

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurden der BF

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.06.2008 in Rechtskraft.5. Die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.06.2008, Zl. 317.951–1/5E–XV/54/08,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurden der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.06.2008 in Rechtskraft.

  1. Am 13.08.2016 wurde der BF in Schubhaft genommen.
  2. Nach Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft wurde von der zuständigen Behörde am XXXX eine unbegleitete Abschiebung versucht.
  3. Nach Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft wurde von der zuständigen Behörde am römisch 40 eine unbegleitete Abschiebung versucht.
  4. Diese Abschiebung wurde vom BF vereitelt. Der BF verblieb in Schubhaft und wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde für eine Frontex-Charterabschiebung am XXXX angemeldet.am römisch 40 angemeldet.
  5. Am 06.09.2016 stellte der BF einen weiteren (seinen zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag").
  6. Am selben Tag erfolgte dazu eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Seine ursprünglichen Fluchtgründe würden aber weiter bestehen, daher habe er Angst in Nigeria getötet zu werden. Außerdem habe er mittlerweile in Österreich zwei minderjährige Kinder, weshalb er in Österreich leben und nicht nach Nigeria zurück wolle.
  7. Mit mündlich verkündenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2016, Zl. 770866407-161217849 Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.

  1. Am XXXX wurde der BF am Luftweg nach Nigeria (Lagos) abgeschoben.
  2. Am römisch 40 wurde der BF am Luftweg nach Nigeria (Lagos) abgeschoben.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, wurde das Folgende entschieden: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 wird

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 wird

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57römisch zwei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46nach Nigeria zulässig ist.und 55 Asyl

G nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist. III.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise."römisch drei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise."

  1. Der Bescheid vom 13.12.2016 blieb unangefochten und erwuchs am 29.12.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.
  2. Der BF reiste nach seiner Abschiebung vom XXXX im Dezember 2016 erneut rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.16. Der BF reiste nach seiner Abschiebung vom römisch 40 im Dezember 2016 erneut rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.12.2016, Zl. 7708666407-161744270, forderte das BFA den BF auf, eine schriftliche Begründung des Antrages, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde sowie den Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrations-vereinbarung binnen einer Frist von vier Wochen dem BFA vorzulegen.
  2. Mit dem per Fax am 04.01.2017 dem BFA übermittelten Schriftsatz gab Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. Weld, Weihburggasse 4/40, 1110 Wien ihre Vertretungsvollmacht bekannt und führte zur Antragsbegründung aus, dass sich der BF - von seiner Abschiebung im XXXX nach Nigeria und seiner Wiederkehr nach Österreich im Dezember 2016 abgesehen - seit 2007 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, und am XXXX seine Tochter sowie am XXXX sein Sohn jeweils in XXXX geboren worden seien.
  3. Mit dem per Fax am 04.01.2017 dem BFA übermittelten Schriftsatz gab Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera M. Weld, Weihburggasse 4/40, 1110 Wien ihre Vertretungsvollmacht bekannt und führte zur Antragsbegründung aus, dass sich der BF - von seiner Abschiebung im römisch 40 nach Nigeria und seiner Wiederkehr nach Österreich im Dezember 2016 abgesehen - seit 2007 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, und am römisch 40 seine Tochter sowie am römisch 40 sein Sohn jeweils in römisch 40 geboren worden seien. Bezüglich der Kinder werde zeitnah ein gerichtliches Pflegschaftsverfahren anhängig gemacht. Der BF sei bemüht, sich bestmöglich in die Gesellschaft zu integrieren und er habe Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 absolviert. Er sei auch in einer christlichen Kirchgemeinschaft engagiert. Aufgrund der privaten und familiären Verhältnisse werde ersucht, einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Eine Geburtsurkunde sowie eine Wohnrechtsbestätigung seien dem Schriftsatz angeschlossen.Aufgrund der privaten und familiären Verhältnisse werde ersucht, einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Eine Geburtsurkunde sowie eine Wohnrechtsbestätigung seien dem Schriftsatz angeschlossen. 19. Am 21.02.2017 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA

§ 40BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.19.

Am 21.02.2017 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

  1. Noch am selben Tag wurde der BF niederschriftlich von einem Organwalter des BFA zur "Befragung zum Aufenthalt, Prüfung Sicherungsbedarf, Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung" einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er nach seiner Abschiebung nach Lagos im XXXX bereits im Dezember 2016 wieder auf dem Seeweg von Libyen über Italien nach Österreich zurückgereist sei. Er besitze keine Dokumente und wohne kostenlos bei einem Freund in Wien. Er verfüge über 55 Euro Barmittel. In XXXX lebten seine beiden Kinder bei der Kindesmutter an unbekannter Adresse. Er sei für die Kinder nicht sorgepflichtig und er habe auch keine Erlaubnis, die Kinder zu sehen. Er habe aber um einen Aufenthaltstitel in Österreich angesucht.Dabei brachte er vor, dass er nach seiner Abschiebung nach Lagos im römisch 40 bereits im Dezember 2016 wieder auf dem Seeweg von Libyen über Italien nach Österreich zurückgereist sei. Er besitze keine Dokumente und wohne kostenlos bei einem Freund in Wien. Er verfüge über 55 Euro Barmittel. In römisch 40 lebten seine beiden Kinder bei der Kindesmutter an unbekannter Adresse. Er sei für die Kinder nicht sorgepflichtig und er habe auch keine Erlaubnis, die Kinder zu sehen. Er habe aber um einen Aufenthaltstitel in Österreich angesucht.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2017, Zl. 770866407/170229455, wurde das Folgende entschieden: "I.

§ 77Absatz 1 und 3 i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 22.02.2017 in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr, bei der PI Vorgartenstraße 27-29 regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung."I.

Paragraph 77, Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 22.02.2017 in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr, bei der PI Vorgartenstraße 27-29 regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen."römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ausgeschlossen."

  1. Mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm aufgetragen, sich jeden dritten Tag bei der im Bescheid genannten Polizeidienststelle zu melden.
  2. Die Zustellung des Bescheides vom 21.02.2017 samt Verfahrensanordnung und Bestätigung der aufgetragenen Meldung erfolgte durch persönliche Übergabe an den BF am 21.02.
  3. Die Festnahme des BF wurde noch am 21.02.2017 aufgehoben.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. 7700866407-161744270 (ATB), wurde das Folgende entschieden: "I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.12.2016 wird

§ 55Asyl

G iVm § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen."I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.12.2016 wird

Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. IV.

§ 55

Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt."römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt." 25.1. In den Feststellungen des Bescheides erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der BF im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Seine Identität habe erst durch Vorführung vor die nigerianische Delegation geklärt werden können. Nach seiner Abschiebung sei der BF wieder illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe in Österreich keine Integrationsschritte gesetzt. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lebe von der Unterstützung eines Freundes. Er habe behauptet, einen Deutschkurs besucht und ein Sprachzertifikat in Deutsch auf dem Niveau A2 erworben zu haben, tatsächlich seien anlässlich der Vernehmung keine Deutschkenntnisse festzustellen gewesen. Entsprechend den eigenen Angaben des BF habe er zwei minderjährige Kinder in Österreich mit jeweils nigerianischer Staatsbürgerschaft. Er habe nicht die Obsorge für die Kinder und lebe getrennt von der Kindesmutter. Der BF sei im Jahr 2007 illegal in Bundesgebiet eingereist, über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden und aufgrund seiner damaligen familiären Situation habe er von XXXX bis XXXX eine Duldungskarte erhalten, die nicht mehr verlängert worden sei, weil er sich nicht mehr und seine Kinder gekümmert und auch keine finanzielle Unterstützung geleistet habe.Der BF sei im Jahr 2007 illegal in Bundesgebiet eingereist, über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden und aufgrund seiner damaligen familiären Situation habe er von römisch 40 bis römisch 40 eine Duldungskarte erhalten, die nicht mehr verlängert worden sei, weil er sich nicht mehr und seine Kinder gekümmert und auch keine finanzielle Unterstützung geleistet habe. Nach seiner Abschiebung im XXXX sei er neuerlich illegal im Dezember 2016 nach Österreich eingereist. Beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom 30.12.2016 habe er keinen Reisepass und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Ein Verbesserungsauftrag sei erteilt und er über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden. Auch auf eine allfällige Zurückweisung des Antrages nach § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG sei dabei hingewiesen worden. Bis dato sei kein gültiger Reisepass vorgelegt worden. Ein Antrag auf Heilung sei nicht gestellt worden.Nach seiner Abschiebung im römisch 40 sei er neuerlich illegal im Dezember 2016 nach Österreich eingereist. Beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 30.12.2016 habe er keinen Reisepass und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Ein Verbesserungsauftrag sei erteilt und er über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden. Auch auf eine allfällige Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei dabei hingewiesen worden. Bis dato sei kein gültiger Reisepass vorgelegt worden. Ein Antrag auf Heilung sei nicht gestellt worden. Den bisherigen Aufenthalt habe der BF nicht für Integrationsmaßnahmen genützt. Trotz des Vorgelegten Sprachdiploms sein ein Dolmetscher für die Einvernahme erforderlich gewesen. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Unterstützung eines Freundes. Er sei Vater von zwei Kindern, sei jedoch nicht sorgepflichtig, lebe von ihnen getrennt und unterhalte keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern. Der BF scheine mit fünf strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz im österreichischen Strafregister auf. Letztmalig sei er im Jahr 2014 verurteilt worden. Auf den Seiten 6 bis 14 des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich dabei mit den Themen der Grundversorgung/Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach der Rückkehr, den Dokumenten und der Staatsangehörigkeit auseinander. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde unter anderem, dass dem BF nach seiner Antragstellung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und er einen Reisepass nicht vorgelegt habe. Am 04.01.2016 seien lediglich eine Geburtsurkunde sowie eine Melderechtsbestätigung sowie eine Antragsbegründung von der Rechtsanwältin eingebracht worden. Sowohl die Geburtsurkunde als auch die Mietrechts-bestätigung seien handschriftlich ausgefüllt worden. Die Geburtsurkunde weise kein Lichtbild auf. Die Bestätigungen seien sehr fragwürdig und dem Inhalt könne kein Glauben geschenkt werden. Ein Reisepass sei nicht vorgelegt bzw. ein Heilungsantrag nicht gestellt worden.Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde unter anderem, dass dem BF nach seiner Antragstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und er einen Reisepass nicht vorgelegt habe. Am 04.01.2016 seien lediglich eine Geburtsurkunde sowie eine Melderechtsbestätigung sowie eine Antragsbegründung von der Rechtsanwältin eingebracht worden. Sowohl die Geburtsurkunde als auch die Mietrechts-bestätigung seien handschriftlich ausgefüllt worden. Die Geburtsurkunde weise kein Lichtbild auf. Die Bestätigungen seien sehr fragwürdig und dem Inhalt könne kein Glauben geschenkt werden. Ein Reisepass sei nicht vorgelegt bzw. ein Heilungsantrag nicht gestellt worden. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. erwog die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung, dass - wie bereits bei der Abschiebung am XXXX - auch gegenwärtig keine Verfolgungs- und Gefährdungslage des BF in Nigeria festzustellen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dies bereits im Beschluss vom 21.09.2016 festgestellt. Es bestünden keine Bedenken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr hinsichtlich Art. 2 und Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt sei. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. erwog die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung, dass - wie bereits bei der Abschiebung am römisch 40 - auch gegenwärtig keine Verfolgungs- und Gefährdungslage des BF in Nigeria festzustellen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dies bereits im Beschluss vom 21.09.2016 festgestellt. Es bestünden keine Bedenken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr hinsichtlich Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt sei. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei nach seiner Abschiebung wieder illegal zurückgekehrt. Beharrliches illegales Verbleiben nach Abschluss eines Asylverfahrens stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Deshalb sei

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt IV.).Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei nach seiner Abschiebung wieder illegal zurückgekehrt. Beharrliches illegales Verbleiben nach Abschluss eines Asylverfahrens stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Deshalb sei

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Der Bescheid vom 10.03.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF am 14.03.2017 zugestellt.
  2. Mit dem per Fax am 24.03.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des BF fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid vom 10.03.2017 und führte darin aus, dass der Bescheid in gesamten Umfang angefochten werde. Die belangte Behörde habe zu Unrecht auf die versäumte Mitwirkungspflicht des BF verwiesen. Die Identität des BF sei durch Vorführung vor die nigerianische Delegation festgestellt worden, seine Identität stehe zweifelsfrei fest. Der BF erlaube sich nunmehr, eine vom nigerianischen Außenministerium in Abuja beglaubigte Geburtsurkunde vorzulegen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet allein rechtfertige noch keine Rückkehrentscheidung. Der BF halte sich bereits seit 10 Jahren mit einer Unterbrechung im Bundesgebiet auf und verfüge über ein Deutsch-Sprachzertifikat auf dem Niveau A
  3. Der BF habe seine Sprachkenntnisse bei der Vernehmung vor der Behörde nicht präsentieren können, zumal auf den anwesenden Dolmetscher zurückgegriffen worden sei. Er habe zwei in Wien lebende Kinder im Alter von XXXX und XXXX. Am XXXX habe er zwischenzeitlich ein Pflegschaftsverfahren bezüglich seiner Kinder gerichtsanhängig gemacht und eine Besuchsregelung beantragt.Er habe zwei in Wien lebende Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 . Am römisch 40 habe er zwischenzeitlich ein Pflegschaftsverfahren bezüglich seiner Kinder gerichtsanhängig gemacht und eine Besuchsregelung beantragt. Zudem verfüge er über eine Wohnrechtsvereinbarung bei einem Freund in XXXX. Das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Ein Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sei zu erteilen.Zudem verfüge er über eine Wohnrechtsvereinbarung bei einem Freund in römisch 40 . Das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Ein Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG sei zu erteilen. Es wurden die Anträge gestellt: "
  4. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochten Bescheid, durch welchen der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2016 abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben und der Behörde
  5. Instanz die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen,
  6. die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben,
  7. gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventuEs wurden die Anträge gestellt: "
  8. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochten Bescheid, durch welchen der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2016 abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben und der Behörde
  9. Instanz die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen,
  10. die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben,
  11. gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu
  12. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantrage Aufenthaltstitel ereilt wird." Ferner wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal der Bescheid dem Vollzug zugänglich sei, niemals Fluchtgefahr bestanden und sich der BF kooperativ gezeigt habe. Zudem bestehe gegen ihn kein Einreiseverbot und er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die gegenüber den persönlichen Interessen des BF ein größeres Gewicht erlangten. Dem BF entstünde jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 28.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Einlagen bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 29.03.2017). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität steht fest. 1.
  16. Er ist ledig. Zwei minderjährige Kinder des BF leben in Österreich bei der Kindesmutter an einer dem BF nicht bekannten Adresse. Der BF ist den eigenen Angaben zufolge gegenüber seinen Kindern nicht unterhaltspflichtig und verfügt derzeit auch über kein Besuchsrecht. Im Februar 2017 hat der BF ein Pflegschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht zur Erlangung eines Besuchsrechts anhängig gemacht. 1.
  17. Der BF ist seit 09.02.2017 mit Hauptwohnsitz in der Wohnung eines Freundes gemeldet. Er führt im Bundesgebiet kein aufrechtes Familienleben und geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Der BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
  18. Es leben - von den beiden Kindern abgesehen - keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörige im Bundesgebiet. Der BF verfügt seit XXXX über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau A
  19. Er verfügt den eigenen Angaben zufolge über Freunde in Österreich und engagiert sich in einer Kirchengemeinde.1.
  20. Es leben - von den beiden Kindern abgesehen - keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörige im Bundesgebiet. Der BF verfügt seit römisch 40 über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau A
  21. Er verfügt den eigenen Angaben zufolge über Freunde in Österreich und engagiert sich in einer Kirchengemeinde. 1.
  22. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. 1.
  23. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass der BF fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist. 1.
  24. Der BF reiste im Jahr 2007 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 19.09.2007 seinen ersten Asylantrag, über welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 negativ entschieden wurde. Zugleich wurde der BF nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2008 abgewiesen.1.7. Der BF reiste im Jahr 2007 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 19.09.2007 seinen ersten Asylantrag, über welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden wurde. Zugleich wurde der BF nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2008 abgewiesen. 1.

  1. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn seit 27.06.2008 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung nicht freiwillig nach, verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet und vereitelte in der Folge am XXXX seine Abschiebung am Luftweg nach Nigeria.1.
  2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn seit 27.06.2008 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung nicht freiwillig nach, verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet und vereitelte in der Folge am römisch 40 seine Abschiebung am Luftweg nach Nigeria. 1.
  3. Am 06.09.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen wurde.

Zugleich wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG 2005 erlassen und wurde die Abschiebung nach Nigeria

§ 46FPG 2005 als zulässig erklärt.

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG 2005 wurde nicht gewährt.1.9. Am 06.09.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Zugleich wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 erlassen und wurde die Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG 2005 als zulässig erklärt. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde nicht gewährt. 1.

  1. Dieser Bescheid vom 12.12.2016 blieb unangefochten und erwuchs am 29.12.2016 in Rechtskraft. 1.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig festgestellt.1.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG als rechtmäßig festgestellt. 1.

  1. Der BF wurde am XXXX am Luftweg nach Nigeria abgeschoben.1.
  2. Der BF wurde am römisch 40 am Luftweg nach Nigeria abgeschoben. 1.
  3. Der BF reiste nach seiner Abschiebung im Dezember 2006 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.1.13. Der BF reiste nach seiner Abschiebung im Dezember 2006 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. 1.
  2. Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 vom 29.12.2016 im Hinblick sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung (Bescheid vom 13.12.2016, rechtskräftig seit 29.12.2016) nicht vorliegt.1.14. Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 29.12.2016 im Hinblick sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung (Bescheid vom 13.12.2016, rechtskräftig seit 29.12.2016) nicht vorliegt. 1.

  1. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit dem zurückweisenden Bescheid des BFA vom 13.12.2016, in welchem bereits prüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.1.
  2. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit dem zurückweisenden Bescheid des BFA vom 13.12.2016, in welchem bereits prüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.
  3. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: 2.1.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes zum Beschluss vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E.2.1.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes zum Beschluss vom 21.09.2016, Zl. I410 1317951-2/5E. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die angeführten Verwaltungs- und Gerichtsakten. Ergänzend zum vorliegenden Akt wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, eingeholt. 2.
  7. Zu den Länderfeststellungen: 2.2.
  8. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).2.2.
  9. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Weder wurde diesen Feststellungen vom BF in substantiierter entgegengetreten noch wurden sie entscheidungsrelevant ergänzt. Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der von der rechtsfreundlichen Vertreterin verfasste Beschwerdeschriftsatz bemängelte oder ergänzte die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte im Übrigen nicht. 2.
  10. Zur Person und zum Vorbringen des BF: 2.3.
  11. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahmen vor der Administrativbehörde. Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen und den diese Aussagen insofern bestätigenden Akteninhalte. Aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Aktenlage konnte - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich fünf strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet nach dem Suchmittelgesetz aufweist. Dieser Umstand ist jedoch für die gegenständliche Entscheidungsfindung - wie unten ausgeführt - unerheblich und es kann somit dahingestellt bleiben, ob jener Strafregisterauszug, der fünf Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz aufweist und im Aliasdatensatz auch die Personaldaten des BF anführt, tatsächlich mit dem BF in Verbindung steht. Wie oben unter Punkt I.
  12. dargestellt, wurde zur Begründung des Erstantrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels von der Rechtsanwältin des BF am 04.01.2017 im Wesentlichen ausgeführt, das der BF zwei minderjährige Kinder in Österreich habe; er sich seit Anfang Feber 2017 gerichtlich um ein Besuchsrecht bemühe; er sich seit 2007 - von einer kurzen Abwesenheit nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat abgesehen - ununterbrochen in Österreich aufhalte; er ein Sprachdiplom Deutsch-A2 erworben habe und sich in einer - nicht näher genannten - christlichen Kirchengemeinschaft engagiere, er über eine Wohnrechtsbestätigung in der Wohnung eines Freundes verfüge; er sich um bestmögliche gesellschaftliche Integration bemühe.Wie oben unter Punkt römisch eins.
  13. dargestellt, wurde zur Begründung des Erstantrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels von der Rechtsanwältin des BF am 04.01.2017 im Wesentlichen ausgeführt, das der BF zwei minderjährige Kinder in Österreich habe; er sich seit Anfang Feber 2017 gerichtlich um ein Besuchsrecht bemühe; er sich seit 2007 - von einer kurzen Abwesenheit nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat abgesehen - ununterbrochen in Österreich aufhalte; er ein Sprachdiplom Deutsch-A2 erworben habe und sich in einer - nicht näher genannten - christlichen Kirchengemeinschaft engagiere, er über eine Wohnrechtsbestätigung in der Wohnung eines Freundes verfüge; er sich um bestmögliche gesellschaftliche Integration bemühe. Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 24.03.2017 wurde kein darüber hinausgehender Sachverhalt von der Rechtsanwältin des BF geltend gemacht. Insofern ist somit zunächst hervorzuheben, dass bereits im Administrativverfahren zum rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, das Vorliegen eines allfällig schützenswertes Privat- und Familienleben des BF - hier im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG 2005 sowie der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57und 55 Asyl

G 2005 - mit dem Ergebnis geprüft worden war, dass ein solches nicht vorliegt. Im Zuge dieser Prüfung wurden die von der Rechtsvertreterin, soweit - entscheidungserheblich - angeführten Umstände bereits berücksichtigt (vgl. Bescheid des BFA vom 13.12.2016).Insofern ist somit zunächst hervorzuheben, dass bereits im Administrativverfahren zum rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.12.2016, Zl. IFA 770866407, Verf. Zl. 161217849, das Vorliegen eines allfällig schützenswertes Privat- und Familienleben des BF - hier im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 sowie der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 - mit dem Ergebnis geprüft worden war, dass ein solches nicht vorliegt. Im Zuge dieser Prüfung wurden die von der Rechtsvertreterin, soweit - entscheidungserheblich - angeführten Umstände bereits berücksichtigt vergleiche Bescheid des BFA vom 13.12.2016). Im Lichte dessen ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsanwältin nachgereichten Begründung zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu konstatieren, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens des BF

Art. 8

EMRK notwendig erscheinen lässt, weder aus der Antragsbegründung vom 30.12.2016 noch aus dem Schriftsatz vom 04.01.2017 und auch aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.03.2017 hervorgeht.Im Lichte dessen ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsanwältin nachgereichten Begründung zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu konstatieren, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens des BF

Artikel 8

, EMRK notwendig erscheinen lässt, weder aus der Antragsbegründung vom 30.12.2016 noch aus dem Schriftsatz vom 04.01.2017 und auch aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.03.2017 hervorgeht. Im Übrigen wurde ein geänderter Sachverhalt weder im Rahmen der Antragstellung noch in der nachgereichten Antragsbegründung und auch nicht im Beschwerdeschriftsatz konkret geltend gemacht, sondern wurde vielmehr auf die, die bereits vor der Bescheiderlassung vom 13.12.2016 bestehenden und vom BFA bereits geprüften, das Privat- und Familienleben des BF betreffenden Sachverhalte hingewiesen. Dass der BF nunmehr gerichtlich ein Besuchsrecht bezüglich seiner Kinder erwirken will, vermag per se keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt zu begründen (vgl. unten Punkt II.3.2.2.).Dass der BF nunmehr gerichtlich ein Besuchsrecht bezüglich seiner Kinder erwirken will, vermag per se keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt zu begründen vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.2.2.). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.

  1. Zur Abweisung des Spruchpunkt I.
  2. Satz des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe eines geänderten Wortlautes:3.
  3. Zur Abweisung des Spruchpunkt römisch eins.
  4. Satz des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe eines geänderten Wortlautes: 3.2.
  5. Der mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln" betitelte § 58 AsylG 2005 lautet im Abs. 10 wie folgt:3.2.
  6. Der mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln" betitelte Paragraph 58, AsylG 2005 lautet im Absatz 10, wie folgt: "§ 58.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.""§ 58.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet im Abs. 2 wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet im Absatz 2, wie folgt: "§ 9.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:"§ 9.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.2.
  10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 29.12.2016) aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 58 AsylG, E11).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 29.12.2016) aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), Paragraph 58, AsylG, E11). Wie oben unter Punkt I.1.
  1. und 2.3.
  2. erwogen, besteht jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 29.12.2016) ableiten lässt.Wie oben unter Punkt römisch eins.1.
  3. und 2.3.
  4. erwogen, besteht jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.12.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 29.12.2016) ableiten lässt. Dem bloßen Umstand, dass sich der BF nunmehr um ein gerichtliches Besuchsrecht bezüglich seiner Kinder, die bei ihrer Mutter an einem ihm unbekannten Ort leben, bemühen will, kommt nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen.Dem bloßen Umstand, dass sich der BF nunmehr um ein gerichtliches Besuchsrecht bezüglich seiner Kinder, die bei ihrer Mutter an einem ihm unbekannten Ort leben, bemühen will, kommt nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu vergleiche dazu VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt zu erkennen und wurde solche vom BF auch zu keinen Zeitpunkt konkret geltend gemacht. 3.2.
  5. Entgegen der dargelegten Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 10.03.2017, Zl. 7700866407-161744270 (ATB) bestand sohin keine Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages vom 30.12.2016, sondern stand vielmehr die am 29.12.2016 in Rechtskraft erwachsene, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie der Inhalt der Antragsbegründung, der keinen neuen Sachverhalts zu begründen vermochte, einer neuen inhaltlichen Entscheidung, und damit dem Norminhalt des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen.3.2.
  6. Entgegen der dargelegten Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 10.03.2017, Zl. 7700866407-161744270 (ATB) bestand sohin keine Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages vom 30.12.2016, sondern stand vielmehr die am 29.12.2016 in Rechtskraft erwachsene, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie der Inhalt der Antragsbegründung, der keinen neuen Sachverhalts zu begründen vermochte, einer neuen inhaltlichen Entscheidung, und damit dem Norminhalt des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen. Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I.
  7. Satz des bekämpften Bescheides mit der im Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Maßgabe

3 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. 1. Satz des bekämpften Bescheides mit der im Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Maßgabe

3 28 Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Spruchpunkte I.3.
  2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Spruchpunkte römisch eins.
  3. Satz, II., III., IV. und V. des bekämpften Bescheides:
  4. Satz, römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides: 3.3.
  5. Der mit "Besondere Verfahrensbestimmung" betitelte § 59 FPG 2005 lautet im Abs. 5 wie folgt:3.3.
  6. Der mit "Besondere Verfahrensbestimmung" betitelte Paragraph 59, FPG 2005 lautet im Absatz 5, wie folgt: "

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.""

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG 2005 lautet in den Absätzen 2 und 3 wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG 2005 lautet in den Absätzen 2 und 3 wie folgt: "

(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige"

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt." Der mit "Faktischer Abschiebeschutz" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet im Abs. 6 wie folgt:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet im Absatz 6, wie folgt: "

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.""

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst zeigt sich im Hinblick auf § 59 Abs. 5 AsylG, dass dem Erstantrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG eine Verfahrenshandlung des BFA nach dem AsylG nachfolgte.Zunächst zeigt sich im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, AsylG, dass dem Erstantrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Verfahrenshandlung des BFA nach dem AsylG nachfolgte. Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung keine neuen Tatsachen

§ 53Abs. 2 und Abs. 3 FPG 2005 hervorgetreten sind, und nach § 12a Abs. 6 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung

Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung keine neuen Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG 2005 hervorgetreten sind, und nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt.Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt. Auf dem Boden des Gesagten zeigt sich somit, dass der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 10.03.2017 die rechtskräftige und immer noch aufrechte, mit Bescheid vom 13.12.2016 erlassende Rückkehrentscheidung entgegenstand. 3.3.3. Folge dessen war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. 2. Satz und der Spruchpunkte II., III. und V. stattzugeben und diese

§ 28Abs. 5 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.römisch eins. 2. Satz und der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. stattzugeben und diese

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal aus der unbestrittenen Aktenlage der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Gänze entnommen werden konnte.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal aus der unbestrittenen Aktenlage der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Gänze entnommen werden konnte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1317951.5.00

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