RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlI411 2140907-1 SpruchI411 2140907-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. 1112555900/160768955, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. 1112555900/160768955, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass I. der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:römisch eins. der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt." und II. der Spruchpunkt VI. wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. der Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.05.2016 verloren.""Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.05.2016 verloren." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste ohne Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 22.04.2016 von Organen der Landespolizeidirektion Wien festgenommen. Am 02.06.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung durch die Polizei, Politikern und der Mafia begründete.
- Mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. 1112555900/160768955 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.05.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.) verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. 1112555900/160768955 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.05.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.) verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 28.11.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 22.04.2016 in Österreich auf und war vom 16.05.2016 bis zum 20.09.2016 bzw. ist seit 08.10.2016 bis dato in einer österreichischen Justizanstalt inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nach einer Messerstecherei wegen multiplen Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich in ärztlicher Behandlung. Es wurde deshalb im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ein operativer Eingriff durchgeführt und ist er zwischenzeitlich beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. In Algerien besuchte der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Grundschule und verdiente er sich anschließend seinen Lebensunterhalt als Schweißer und durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten. Seine Familie lebt nach wie vor in Algerien, es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und er zwei minderjährige Kinder hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine soziale oder integrative Verfestigung. Während seines Krankenhausaufenthaltes bedrohte der Beschwerdeführer dortige Mitarbeiter mit dem Umbringen, weswegen ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.09.2016 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monate verurteilte.Während seines Krankenhausaufenthaltes bedrohte der Beschwerdeführer dortige Mitarbeiter mit dem Umbringen, weswegen ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.09.2016 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monate verurteilte. Zudem befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.11.2016 des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.Zudem befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.11.2016 des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vom 09.06.2015 auszugsweise zitiert. Zwischenzeitlich gibt es ein aktualisiertes "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vom 16.02.
- Die folgenden Feststellungen dienen dazu, allfällige Unterschiede, zwischen den beiden Länderberichten sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht aufzuzeigen. Zur politischen Lage wird festgestellt, dass durch die am 08.03.2016 in Kraft getretene Verfassungsreform eine Stärkung der Grundrechte und Gewaltenteilung erfolgt ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass sich terroristische Aktivitäten ausschließlich gegen militärische Ziele richten und Algerien sich massiv in der Terrorismusbekämpfung engagiert und auch sein Verteidigungsbudget auf das höchste in Afrika erhöht hat. Hinsichtlich des Rechtschutzes und der Justiz ist festzustellen, dass die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet wird, es gibt zwar ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht auf einen fairen Prozess, den Bürgern fehlt aber nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage ist festzustellen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, welche jedoch in der Praxis von der Regierung eingeschränkt wird. Es trifft dies vor allem wehrpflichtige Männer und Personen die jünger als 18 Jahre sind. Zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst festgestellt, dass für 2017 aufgrund des derzeitigen Preisverfalles bei Öl und Gas, Einsparungen im Bereich der öffentlichen Ausgaben vorgesehen sind. Darüber hinaus ist ein neues Budgetgesetz vorgesehen, welches eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vorsieht. Davon abgesehen leistet sich Algerien nach wie vor ein hochaufwendiges Sozialsystem, so sind Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert und ein Menschenrecht auf Wohnraum wird insofern anerkannt, dass Bedürftigen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitslosenquote liegt erstmals unter 10%. Die medizinische Betreuung ist allgemein zugänglich und kostenfrei, wobei krankenversichert nur derjenige ist, der einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die Standardversorgung mit Medikamenten ist in den Städten durch Apotheken gewährleistet. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur Bewährungsstrafen verhängt werden, finanzielle Rückkehrhilfe wird nicht angeboten, es steht aber auch zweifelsfrei fest, dass Algerien bei der Rückübernahme kooperiert und algerische Staatsangehörige jederzeit zurücknimmt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach Gegenüberstellung des im angefochtenen Bescheid verwendeten "Länderinformationsblatt der Staaten- dokumentation" Algerien vom 09.02.2016 mit dem zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vorliegenden "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" Algerien vom 16.02.2017, eindeutig eine Verbesserung der allgemeinen Situation, wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß, für die einheimische Bevölkerung vorliegt. Festgestellt wird auch, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Situation für Rückkehrer nach derzeitiger Lage nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017 und jenes vom 09.02.2016, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der fremdenpolizeilichen Anzeige der Landespolizeidirektion vom 22.04.2016 belegt. Laut polizeifachärztlicher Stellungnahme vom 15.09.2016 korrigierte die urologische Abteilung eines Krankenhauses der Barmherzigen Brüder offene Harnröhrenspaltung des Beschwerdeführers operativ und übernahm eine ambulante urologische Nachbetreuung. Überdies befindet sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychiatrischer Kontrolle und erhält er die Medikamente Olanzapin, Quetiapin sowie Rivotril und Psychopax. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, ist die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und beinahe kostenfrei. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung nach Algerien nicht entgegen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine elfjährige Schulbildung aufweist, er bislang seinen Lebensunterhalt als Schweißer und durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten bestreiten konnte, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat – zumindest in Form seines Vaters und seiner vier Schwestern, zumal er diesbezüglich gleichbleibende Angaben vorbrachte. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er verheiratet sei und er Vater zweier minderjähriger Kinder sei, kein Glauben geschenkt werden. Den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nach verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt er in Österreich keine Lebensgemeinschaft. In der Beschwerde bringt er erstmals vor, dass er in Österreich eine Freundin hätte, die ihn oft in der Justizanstalt besuchen und helfen würde nicht mehr rückfällig zu werden. Von der Justizanstalt Josefstadt wurde dahingehend allerdings mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes keinen Besuch erhalten hätte. Dieses ist sohin widerlegt. Die Feststellung, dass er über keinerlei sozialen oder integrativen Verfestigungen verfügt, erschließt sich aus dem Verwaltungsakt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.03.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war – wie bereits die belangte Behörde feststellte – die Glaubhaftigkeit zu versagen. Der Beschwerdeführer vermochte in seinen Einvernahmen kein substantiiertes und gleichbleibendes Fluchtvorbringen zu erstatten und fügte er in seinen Einvernahmen hinsichtlich seiner Verfolgung immer wieder zusammenhangslose Ergänzungen hinzu. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 02.06.2016 an, dass er jemanden mit einem Messer attackiert habe und eine ganze Bande hinter ihm her sei. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. In dieser Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer explizit eine Verfolgung durch den Staat ("Vom Staat habe ich nichts zu befürchten"). In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei gab der Beschwerdeführer zwar auch an, dass er in Algerien von einer mafiösen Gruppierung verfolgt werde, allerdingst vermeinte er entgegen seinem bisherigen Vorbringen, dass ihm die Polizei das Singen von regimekritischen Liedern verboten habe und er glaube, dass Politiker seine Ermordung in Auftrag gegeben hätten. In dieser Einvernahme brachte er zudem auch vor, dass er sowohl in Algerien als auch in "Frankreich" ein Problem mit einem Mann namens "Mehdi" gehabt habe. In "Frankreich" habe man ihn im Jahr 2012 auch rund zehn Meter in die Tiefe gestürzt. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer laut den Angaben zu seiner Fluchtroute niemals in Frankreich aufgehalten. Vollkommen widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Tod seiner Mutter. In seiner Erstbefragung durch die Organe vom öffentlichen Sicherheitsdienst 02.02.2016 vermeinte er diesbezüglich, dass sie rund 55 Jahre alt sei, sich nach wie vor in Algerien aufhalte und man ihm auch hier in Österreich die Ermordung seiner Mutter angedroht habe ("Ich erhielt sogar hier in Haft einen Anruf von einem unbekannten Anrufer. Dieser drohte mir mit der Tötung meiner Mutter, die sich in Algerien befindet."). Vollkommen diametral gibt er diesbezüglich in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 16.06.2016 an, dass seine Mutter "vor fünf Jahren eines natürlichen Todes" verstorben sei. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Angaben rund um seine Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in Algerien. Weder deren Namen, noch deren Alter werden in den Einvernahmen gleichbleibend angeführt. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, wenn er in weiterer Folge vermeint, dass er von Ehegattin geschieden sei und er wenige Absätze zusammenhangslos angibt, seine Ehegattin sei verstorben. Sein Einwand, dass er falsch verstanden worden wäre, wird dahingehend relativiert, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines sprachkundigen Dolmetschers erfolgte. Er bestätigte selbst, dass er diesen verstehe. Überdies wurde ihm das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsrecht § 13.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennParagraph 13,
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1.-dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), 2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, 3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder 4.-der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4.-der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(2)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."Paragraph 55,
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird." 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- ausführlich dargestellt, war der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung die Glaubhaftigkeit zu versagen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- ausführlich dargestellt, war der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung die Glaubhaftigkeit zu versagen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und war – wie er selbst angibt – bisher im Stande seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Schweißer und durch die Ausübung verschiedenster Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte – zumindest in Form seines Vaters und seiner vier Schwestern – und steht es ihm frei, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt römisch drei. entsprechend abzuändern. 3.2.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 22.04.2016 rund elf Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2016 – also bereits sieben Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 22.04.2016 rund elf Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2016 – also bereits sieben Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass sie das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang verneint wurde. Auch die von ihm in der Beschwerde bezeichnete Freundin erweist sich als nicht existent – nachdem durch die Justizanstalt bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt bislang keinerlei Besuch erhalten hat.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass sie das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang verneint wurde. Auch die von ihm in der Beschwerde bezeichnete Freundin erweist sich als nicht existent – nachdem durch die Justizanstalt bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt bislang keinerlei Besuch erhalten hat. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen elf Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Der Beschwerdeführer verbrachte den maßgeblichen Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Haft. Er sprich nicht Deutsch und war bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor arabisch spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch seine Familie nach wie vor in Algerien lebt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilungen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zugrunde lagen. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und der Suchtgiftkriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, AW 2010/18/0132, 07.01.2009, AW 2008/18/0514 und vom 17.07.2010, AW 2009/18/0242). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und der Suchtgiftkriminalität gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, AW 2010/18/0132, 07.01.2009, AW 2008/18/0514 und vom 17.07.2010, AW 2009/18/0242). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
- zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
- zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
- Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.05.2016 verloren" hat.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.05.2016 verloren" hat. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist,
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.05.2016, Zl. 335 HR 151/16i über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG 2005 sind daher gegeben und ist der angefochtene Bescheid auch unter diesem Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.05.2016, Zl. 335 HR 151/16i über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG 2005 sind daher gegeben und ist der angefochtene Bescheid auch unter diesem Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat den Spruchpunkt VI. des angefochten Bescheides auf die Ziffer 1 (Straffälligkeit) des § 13 Abs. 2 Asylgesetz 2005 gestützt und als Datum für den Verlust des Aufenthaltsrechtes den 18.05.2016 festgesetzt. In der Begründung wir jedoch auf die Verhängung der Untersuchungshaft abgestellt und auch das Datum des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nämlich den 18.05.2016, herangezogen.Die belangte Behörde hat den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochten Bescheides auf die Ziffer 1 (Straffälligkeit) des Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gestützt und als Datum für den Verlust des Aufenthaltsrechtes den 18.05.2016 festgesetzt. In der Begründung wir jedoch auf die Verhängung der Untersuchungshaft abgestellt und auch das Datum des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nämlich den 18.05.2016, herangezogen. Die Abänderung der in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmung des Asylgesetzes war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Richtigstellung vorzunehmen.Die Abänderung der in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmung des Asylgesetzes war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Richtigstellung vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt. 3.2.
- Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.09.2016 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monate.Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.09.2016 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monate. Zudem befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.11.2016 des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.Zudem befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.11.2016 des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität ausgeht, wobei insbesondere es vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327).Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität ausgeht, wobei insbesondere es vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327). Den de facto nicht vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, AW 2010/18/0132, 07.01.2009, AW 2008/18/0514, vom 17.07.2010, AW 2009/18/0242, vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260 sowie vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den de facto nicht vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, AW 2010/18/0132, 07.01.2009, AW 2008/18/0514, vom 17.07.2010, AW 2009/18/0242, vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260 sowie vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Wie umseits unter Punkt II.3.3.3.
- bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie umseits unter Punkt römisch zwei.3.3.3.
- bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Gewalt- und Drogenkriminalität zu schützen. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Beschwerdefall offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Beschwerdefall offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Diese "bestimmte Tatsache" liegt bezogen auf den Beschwerdeführer unstrittig vor.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Diese "bestimmte Tatsache" liegt bezogen auf den Beschwerdeführer unstrittig vor. Angesichts seines Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in Höhe von ohnedies nur fünf Jahren (noch weiter) zu reduzieren, zumal sich auch der damit verbundene Eingriff in das de facto nicht vorhandene Privatleben des Beschwerdeführers in Grenzen hält. Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2140907.1.00