RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlL518 1265779-3 SpruchL518 1265779-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 18.11.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre befristet wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55,, sowie Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre befristet wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP" bzw. "BF" genannt) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.6.2001 erstmals bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP" bzw. "BF" genannt) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.6.2001 erstmals bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2001 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass sein Vater als Anhänger von Swiad Gamsachurdia, welchen dieser auch persönlich gekannt habe, und Unterstützer der Zwiadisten verfolgt und am 22.05.1996 von Polizisten ermordet worden sei. Damals seien in der Nacht gegen ein Uhr etwa 15 Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten seinen Vater mit ihren Waffen erschlagen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Zuge dieses Vorfalles von Polizisten bewusstlos geschlagen worden und seit diesem Zeitpunkt am linken Ohr hörgeschädigt. Seine Mutter sei zwei Wochen nach diesem Vorfall an einem Herzinfarkt gestorben. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer zu Bekannten seines Vaters nach Oni gebracht worden und habe sich dort fünf Jahre versteckt gehalten. Während er in Oni aufhältig gewesen sei, habe er eine Schulbildung genossen und sei zeitweise einer Arbeit nachgegangen. Als Erwachsener habe er gegen die beteiligten Polizisten über einen Anwalt Anzeige erstattet. In der Folge seien fünf von fünfzehn beteiligten Polizisten identifiziert worden. Diese Polizisten hätten den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn unter Druck gesetzt, um den Beschwerdeführer zur Zurückziehung seiner Anzeige zu bewegen. Schließlich sei der Druck für den Beschwerdeführer so groß geworden, dass er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. Er nehme an, dass sein Vater aufgrund seiner Unterstützung der Zwiadisten ermordet worden sei. Sein Vater sei vor diesem Vorfall schon mehrmals von Polizisten gesucht worden und habe sich deswegen auch öfters verstecken müssen. Auch am 22.05.1996 sei sein Vater nur zufällig zu Hause gewesen. Er nehme an, dass sein Vater beobachtet und verraten worden sei. Auf Nachfrage, wann und wie der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, führte dieser aus, dass er keine Anzeige gemacht habe. Auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar beim Anwalt gewesen sei, aber nicht angeben könne, wie das alles vor sich gegangen sei. Auf Nachfrage, wann er bei dem Anwalt gewesen sei und wo sich dieser befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Zugang zum Anwalt gehabt habe und auch nicht zu einem Anwalt gegangen sei. Auf Nachfrage, wann und wo er die Polizisten dann wieder erkannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese am 22.05.1996 erkannt habe, als diese in die Wohnung gekommen seien. Auf Nachfrage, ob er diese Polizisten zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gesehen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese nicht mehr gesehen habe, dass ihn diese aber umgebracht hätten, wenn er sie noch einmal gesehen hätte. Auf Nachfrage, woher er dann wisse, dass er von diesen gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm Freunde seines Vaters im Juni 1996 erzählt hätten, dass nach ihm gesucht werde. Mit Stellungnahme vom 12.06.2002 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass ein psychologischer Befund der Caritas XXXX ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich herabgesetzte Intelligenz (Intelligenzquotient 73) bestehe (dieser Befund ist der Stellungnahme angeschlossen).Mit Stellungnahme vom 12.06.2002 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass ein psychologischer Befund der Caritas römisch 40 ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich herabgesetzte Intelligenz (Intelligenzquotient 73) bestehe (dieser Befund ist der Stellungnahme angeschlossen). Am 14.11.2002 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführer dabei zu den Umständen seiner Schulausbildung befragt, wobei er angab, eine Sonderschule besucht zu haben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies im Zuge dieser Einvernahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2002 zusammengeschlagen und mit einer offenen Schädelverletzung in die Intensivstation eines Wiener Krankenhauses eingeliefert worden sei. Es sei unklar, ob aufgrund dieser weiteren Verletzung weitreichende Beeinträchtigungen des Denk- und Merkvermögens entstanden seien. Mit Schreiben vom 15.11.2002 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Sachwalters an.Mit Schreiben vom 15.11.2002 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Sachwalters an. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.4.2005 wurde Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 XXXX , zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.4.2005 wurde Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in 1010 römisch 40 , zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 23.4.2003, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 23.4.2003, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 19.12.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen der § 287 Abs. 1 (§ 83 Abs. 1, 142 Abs. 1 und 2 sowie § 15) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 19.12.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 83, Absatz eins, 142, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 16.11.2004 erstellte Primarius XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung leide. Weiters wurde eine leichte Intelligenzminderung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht festgestellt. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er (seit dem zweiten Lebensjahr) an einer sehr deutlichen Schwerhörigkeit leide, links offenbar mehr als rechts. Zudem habe er angegeben, dass er an cerebralen Anfällen leide, die sich in kurzzeitigen Bewusstlosigkeiten, teilweise mit Krämpfen äußern und in der Beschreibung insgesamt an Epilepsie erinnern würden. Nach der neurologischen Untersuchung lasse sich jedoch kein Hinweis darauf ableiten, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung des Gehirns vorliege. Es werde die Bestellung eines Sachwalters angeregt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Am 16.11.2004 erstellte Primarius römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung leide. Weiters wurde eine leichte Intelligenzminderung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht festgestellt. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er (seit dem zweiten Lebensjahr) an einer sehr deutlichen Schwerhörigkeit leide, links offenbar mehr als rechts. Zudem habe er angegeben, dass er an cerebralen Anfällen leide, die sich in kurzzeitigen Bewusstlosigkeiten, teilweise mit Krämpfen äußern und in der Beschreibung insgesamt an Epilepsie erinnern würden. Nach der neurologischen Untersuchung lasse sich jedoch kein Hinweis darauf ableiten, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung des Gehirns vorliege. Es werde die Bestellung eines Sachwalters angeregt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.4.2005 wurde Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 XXXX , zum Sachwalter für den Beschwerdeführer für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, medizinische Angelegenheiten.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.4.2005 wurde Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in 1010 römisch 40 , zum Sachwalter für den Beschwerdeführer für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, medizinische Angelegenheiten. Angemerkt sei, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.6.2014, Zl. XXXX die Sachwalterschaft beendet wurde.Angemerkt sei, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.6.2014, Zl. römisch 40 die Sachwalterschaft beendet wurde. Am 22.06.2005 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen neuerlich aus, dass sein Vater Zwiadist gewesen und im Jahr 1996 von unbekannten Personen in der Wohnung ermordet worden sei. Damals seien neun oder zehn oder vielleicht auch fünfzehn Personen in ihre Wohnung gekommen und hätten seinen Vater erschlagen, auch er selbst sei geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Seine Mutter habe kurz danach einen Herzinfarkt gehabt und sei verstorben. Seither werde er von den Mördern seines Vaters - Polizisten - verfolgt. Er wisse, dass dies Polizisten gewesen seien, da die Regierung die Zwiadisten damals verfolgt habe und die Polizei diesen Auftrag der Regierung auszuführen gehabt habe. Er habe die Gesichter dieser Polizisten damals erkannt, habe deren Namen jedoch nicht gekannt. Da er gesucht worden sei - er habe jedoch keine Anzeige erstattet - sei er zu einer entfernten Verwandten in ein Dorf gezogen, wo er bis 1999 gelebt habe. Danach habe er in Georgien, zum Teil in XXXX , gelebt. Er habe die Schule besucht und ein Handwerk erlernt. Seit dem Jahr 1996 habe es jedoch keine Vorfälle mehr gegeben. Auf Nachfrage, woraus er dann geschlossen habe, dass er gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm "die Leute" dies gesagt hätten. Er habe zudem heute noch Kontakt zu seinen Nachbarn in Georgien und hätten ihm diese mitgeteilt, dass er nach wie vor von der Polizei gesucht werde, damit er gegen die damaligen Mörder keine Anzeige erstatten könne.Am 22.06.2005 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen neuerlich aus, dass sein Vater Zwiadist gewesen und im Jahr 1996 von unbekannten Personen in der Wohnung ermordet worden sei. Damals seien neun oder zehn oder vielleicht auch fünfzehn Personen in ihre Wohnung gekommen und hätten seinen Vater erschlagen, auch er selbst sei geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Seine Mutter habe kurz danach einen Herzinfarkt gehabt und sei verstorben. Seither werde er von den Mördern seines Vaters - Polizisten - verfolgt. Er wisse, dass dies Polizisten gewesen seien, da die Regierung die Zwiadisten damals verfolgt habe und die Polizei diesen Auftrag der Regierung auszuführen gehabt habe. Er habe die Gesichter dieser Polizisten damals erkannt, habe deren Namen jedoch nicht gekannt. Da er gesucht worden sei - er habe jedoch keine Anzeige erstattet - sei er zu einer entfernten Verwandten in ein Dorf gezogen, wo er bis 1999 gelebt habe. Danach habe er in Georgien, zum Teil in römisch 40 , gelebt. Er habe die Schule besucht und ein Handwerk erlernt. Seit dem Jahr 1996 habe es jedoch keine Vorfälle mehr gegeben. Auf Nachfrage, woraus er dann geschlossen habe, dass er gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm "die Leute" dies gesagt hätten. Er habe zudem heute noch Kontakt zu seinen Nachbarn in Georgien und hätten ihm diese mitgeteilt, dass er nach wie vor von der Polizei gesucht werde, damit er gegen die damaligen Mörder keine Anzeige erstatten könne. Am 11.08.2005 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, in der auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Schwerhörigkeit, epileptische Anfälle, verminderte Intelligenz, Konzentrations- und Merkfähigkeitsschwierigkeiten aufgrund einer schweren Schädelverletzung) sowie auf die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien hingewiesen wurde. Die psychische Erkrankung bzw. geistige Behinderung des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende eingeschränkte Handlungsfähigkeit stelle naturgemäß nicht nur in Österreich, sondern insbesondere auch in Georgien eine gravierende Erschwernis im beruflichen und persönlichen Fortkommen dar. In Österreich verfüge er zumindest über die nötige Förderung, Betreuung und Unterstützung in medizinischer Hinsicht. In Georgien sei eine derartige Versorgung und Unterstützung nicht vorgesehen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Georgien eine Sonderschule besucht, welche er jedoch nicht abschließen habe können. Auch die begonnene Lehre als Holzschnitzer habe er nicht abgeschlossen. Er verfüge demnach über keine abgeschlossene schulische oder berufliche Ausbildung, was ihm in Zusammenhalt mit seinen psychischen und physischen Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich erschweren oder verunmöglichen werde. Mangels hinreichende Ausbildung, aufgrund des fehlenden sozialen Rückhalts in Georgien, insbesondere jedoch aufgrund seiner psychischen und physischen Behinderung wäre dem Beschwerdeführer - abgesehen von der fehlenden medizinischen Versorgung - im Falle seiner Abschiebung nach Georgien die Existenzgrundlage entzogen und würde diese Art. 3 EMRK widersprechen.Am 11.08.2005 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, in der auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Schwerhörigkeit, epileptische Anfälle, verminderte Intelligenz, Konzentrations- und Merkfähigkeitsschwierigkeiten aufgrund einer schweren Schädelverletzung) sowie auf die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien hingewiesen wurde. Die psychische Erkrankung bzw. geistige Behinderung des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende eingeschränkte Handlungsfähigkeit stelle naturgemäß nicht nur in Österreich, sondern insbesondere auch in Georgien eine gravierende Erschwernis im beruflichen und persönlichen Fortkommen dar. In Österreich verfüge er zumindest über die nötige Förderung, Betreuung und Unterstützung in medizinischer Hinsicht. In Georgien sei eine derartige Versorgung und Unterstützung nicht vorgesehen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Georgien eine Sonderschule besucht, welche er jedoch nicht abschließen habe können. Auch die begonnene Lehre als Holzschnitzer habe er nicht abgeschlossen. Er verfüge demnach über keine abgeschlossene schulische oder berufliche Ausbildung, was ihm in Zusammenhalt mit seinen psychischen und physischen Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich erschweren oder verunmöglichen werde. Mangels hinreichende Ausbildung, aufgrund des fehlenden sozialen Rückhalts in Georgien, insbesondere jedoch aufgrund seiner psychischen und physischen Behinderung wäre dem Beschwerdeführer - abgesehen von der fehlenden medizinischen Versorgung - im Falle seiner Abschiebung nach Georgien die Existenzgrundlage entzogen und würde diese Artikel 3, EMRK widersprechen. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Im Wesentlichen führte er dazu aus, dass sein Gesamtvorbringen bzw. dessen Glaubwürdigkeit, Plausibilität und "Substanzialität" keinesfalls isoliert von seinem gesundheitlichen Zustand und seinen eingeschränkten geistigen Fähigkeiten beurteilt werden könne. Unter anderem wurde die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens über die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beantragt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.9.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 136 Abs. 1, 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.9.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 136, Absatz eins, 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 4.8.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 127, 130 (
- Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 4.8.2008, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 127, 130, (
- Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. XXXX , behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass sich das Bundesasylamt im Verfahren bzw. der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit der psychischen bzw. psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Aktenlage stehe einwandfrei fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person mit herabgesetzter Intelligenz und möglicherweise anderen psychischen Problemen handle. Aufgrund dieser Umstände wäre vor Bescheiderlassung zu klären gewesen, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Vernehmungen am 26.07.2001, am 14.11.2002 sowie am 22.06.2005 überhaupt im Zustand der Vernehmungsfähigkeit befunden hat. Im Falle der Vernehmungsfähigkeit wäre zudem abzuklären gewesen, inwieweit die im Rahmen der Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche durch die psychische bzw. psychiatrische Situation des Beschwerdeführers erklärbar seien. Da die Klärung der Frage der seinerzeitigen Vernehmungsfähigkeit nach nunmehr 9 Jahren kaum befriedigend möglich sein werde, sei wohl eine gänzliche Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Vernehmungen) naheliegend. Jedenfalls wäre aber eine neuerliche und seinem Intelligenzgrad angemessene Vernehmung notwendig.Mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. römisch 40 , behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass sich das Bundesasylamt im Verfahren bzw. der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit der psychischen bzw. psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Aktenlage stehe einwandfrei fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person mit herabgesetzter Intelligenz und möglicherweise anderen psychischen Problemen handle. Aufgrund dieser Umstände wäre vor Bescheiderlassung zu klären gewesen, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Vernehmungen am 26.07.2001, am 14.11.2002 sowie am 22.06.2005 überhaupt im Zustand der Vernehmungsfähigkeit befunden hat. Im Falle der Vernehmungsfähigkeit wäre zudem abzuklären gewesen, inwieweit die im Rahmen der Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche durch die psychische bzw. psychiatrische Situation des Beschwerdeführers erklärbar seien. Da die Klärung der Frage der seinerzeitigen Vernehmungsfähigkeit nach nunmehr 9 Jahren kaum befriedigend möglich sein werde, sei wohl eine gänzliche Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Vernehmungen) naheliegend. Jedenfalls wäre aber eine neuerliche und seinem Intelligenzgrad angemessene Vernehmung notwendig.
- Am 15.09.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation im Wesentlichen neuerlich aus, dass er wieder am Kopf operiert werden müsse, da der Arzt gemeint habe, seine Schädelknochen seien verschoben. Er sei bereits im Jahr 2002 einmal operiert worden. Einen Operationstermin habe er noch nicht. Auch trage er seit drei bis vier Jahren ein Hörgerät und habe bereits eine Knieoperation gehabt, da sein Bein schief gewesen sei. Er müsse jedoch auch am Knie nochmals operiert werden. In psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befinde es sich schon seit dem Jahr 2006 nicht mehr. Er sollte aber wohl wieder hingehen. In Österreich lebe er von der Sozialhilfe, früher habe er von Freunden aus dem Ausland auch Geld geschickt bekommen. Auch habe er noch telefonischen Kontakt zu zwei oder drei Personen in Georgien. Diese seien einfache Bekannte, Verwandte habe er in Georgien keine mehr. In Spanien habe er jedoch eine Freundin, diese sei ebenfalls Georgierin. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater irgendwelche politischen Probleme gehabt habe - er wisse nicht welche, da er sich mit Politik überhaupt nicht beschäftigt habe; irgendetwas mit Gamsachurdia. Deswegen sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe jedoch keine Ahnung, weswegen die Polizei da gewesen sei. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen und habe noch kein Hörgerät gehabt, weswegen er überhaupt nichts verstehen habe können. Sein Vater sei damals geschlagen worden und der Beschwerdeführer sei Zeuge gewesen. Sie hätten ihm auch etwas antun wollen, damit er sie nicht anzeige. Sein Vater sei dann nervös gewesen und sei daraufhin verstorben. Sein Vater sei von der Polizei auch zwei Mal mitgenommen worden. Dann habe er es nicht mehr ausgehalten und sei verstorben. Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei damals jedenfalls 16 oder 17 Jahre alt gewesen und sei danach bald ausgereist. Freunde seines Vaters hätten ihn nach Europa geschickt. Seine Mutter sei zwei Wochen nach seinem Vater verstorben. Er könne nicht nach Georgien zurück, da die Polizisten die zu ihnen nach Hause gekommen seien, versuchen werden, ihn zu erwischen, damit er keine Zeugenaussage machen könne. Auch der Regierungswechsel könne daran nichts ändern, da diese Polizisten jetzt an anderer Stelle sitzen würden. Dies hätten ihm seine Bekannten erzählt. In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor: Krankengeschichte des BF, wo der Beschwerdeführer im September 2002 nach seiner Schädelverletzung aufhältig gewesen ist und in welcher der Heilungsverlauf der Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert wird; Befunde von zwei Krankenhäusern, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006 an Hämorrhoidalknoten sowie im September 2007 an einem respiratorischen Infekt gelitten hat; Audiometriebefund von XXXX , Facharzt für Hals- Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 10.05.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer beiderseitigen Schädigung des Innenohrs leidet;Audiometriebefund von römisch 40 , Facharzt für Hals- Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 10.05.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer beiderseitigen Schädigung des Innenohrs leidet; Patientenblatt des XXXX betreffend die Durchführung einer ambulanten Operation am Kniegelenk am 30.07.2008;Patientenblatt des römisch 40 betreffend die Durchführung einer ambulanten Operation am Kniegelenk am 30.07.2008; Im Auftrag des Bundesasylamtes erstellte XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 09.10.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, in welchem dieser im Wesentlichen ausführte, dass sozialanamnestisch zu erfahren gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als Kind von der Polizei mit dem Schlagstock geschlagen worden und seither am rechten Ohr schwerhörig sei. Er habe in der Schule schreiben und lesen gelernt, wobei er die Schule früher beendet und nicht die vollen elf Jahre besucht habe. Seine Eltern seien vor neun Jahren verstorben. Ein Freund seines Vaters habe ihn dann nach Russland mitgenommen - damals sei er 16 Jahre alt gewesen - und sei er von dort nach Österreich gekommen.Im Auftrag des Bundesasylamtes erstellte römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 09.10.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, in welchem dieser im Wesentlichen ausführte, dass sozialanamnestisch zu erfahren gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als Kind von der Polizei mit dem Schlagstock geschlagen worden und seither am rechten Ohr schwerhörig sei. Er habe in der Schule schreiben und lesen gelernt, wobei er die Schule früher beendet und nicht die vollen elf Jahre besucht habe. Seine Eltern seien vor neun Jahren verstorben. Ein Freund seines Vaters habe ihn dann nach Russland mitgenommen - damals sei er 16 Jahre alt gewesen - und sei er von dort nach Österreich gekommen. Psychopathologisch seien beim Beschwerdeführer keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifischen Symptome explorierbar. Die mnestischen Leistungen betreffend Langzeitgedächtnis, mittleres Gedächtnis und auch Kurzzeitgedächtnis seien entsprechend. Es werden subjektiv Merkfähigkeitsstörungen angeführt, doch sei in der Untersuchungssituation keine Verminderung der Gedächtnisleistungen fassbar. Die Intelligenzleistungen scheinen leicht unterdurchschnittlich, möglicherweise infolge von Unterbeschulung. Beim Beschwerdeführer finde sich aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger Querschnittsbefund. Hinweise auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung seien nicht fassbar. Es finden sich beim Beschwerdeführer Zeichen einer einfach strukturierten Persönlichkeit im Sinne auch leicht unterdurchschnittlicher Intelligenzleistungen. Es werden bei der nunmehrigen Untersuchung - nicht wie im Vorgutachten - die Kriterien einer sogenannten leichtgradigen Intelligenzminderung oder früher auch Debilität (ICD-10: F70) genannt, nicht erfüllt. Insgesamt finde sich das Bild einer einfach strukturierten Persönlichkeit. Es habe sich ein ausreichendes rechnerisches Verständnis, ausreichendes logisches Verständnis und auch entsprechende Überblicksgewinnung und Kritikfähigkeit betreffend Alltagsangelegenheiten gefunden. Bei komplexen Fragestellungen habe zeitweise Ratlosigkeit geherrscht. Ein aus dem Schädelhirntrauma aus dem Jahr 2002 folgendes Psychosyndrom sei bei der nunmehrigen Untersuchung nicht feststellbar. Somatisch bestehe eine rechtsbetonte Schwerhörigkeit seit Kindheit, die nunmehr mit einem Hörgerät kompensiert werde. Der Beschwerdeführer sei in der Lage an einer Einvernahme mitzuwirken und die gestellten Fragen zu beantworten. Es sei keine Störung fassbar, die ihn in die Lage setzen würde, die Gründe für seine Ausreise aus Georgien nicht angeben zu können. Aufgrund der sehr einfach strukturierten Persönlichkeit, die allerdings noch nicht das Ausmaß einer klinisch relevanten Intelligenzminderung im forensisch-psychiatrischen Sinn erreiche, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in komplexen Sachverhalten nicht in der Lage sei, entsprechend seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, weswegen er hier einer entsprechenden Vertretung bedürfe. Es sei aber durchaus in der Lage an einer Einvernahme mitzuwirken. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien bei der nunmehrigen Untersuchung nicht fassbar gewesen. Eine konkrete Angststörung im psychiatrischen Sinn habe nicht festgestellt werden können. Betreffend eine Veränderung des geistigen Zustandes bei einer Rückführung nach Georgien sei festzuhalten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die festgestellte sehr einfach strukturierte Persönlichkeit keine Veränderung erfahren werde. Nicht ausschließbar sei aber, dass es unter der Belastung einer Rückführung zu einer Anpassungsstörung mit einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes komme, die aber nicht im Sinne einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des psychischen oder psychiatrischen Zustandes zu sehen sei. Eine Behandlung sei derzeit aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer letztmalig vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er am Tag zuvor beim Arzt gewesen sei und wahrscheinlich operiert werden müsse, da seine Nasenscheidewand schief sei. Hinsichtlich seiner Knieprobleme und der möglichen Operation führte der Beschwerdeführer aus, dass er nun Einlagen trage. Sollten seine Probleme damit nicht besser werden, müsse er operiert werden. Hinsichtlich seiner verschobenen Schädelknochen habe der Arzt nun gesagt, dass er nicht so oft operiert werden sollte und noch Untersuchungen gemacht werden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien von einem namentlich bekannten Polizisten verfolgt werde. Ein Freund seines Vaters habe ihm dies vor fünf oder sechs Jahren mitgeteilt. Dieser Polizist sei damals der Leiter der Gruppe gewesen, die seinen Vater und ihn geschlagen hätten. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann der Vorfall gewesen sei, doch sei er der einzige Zeuge gewesen. Auf Vorhalt, dass er in Georgien wegen solcher Vorfälle mittlerweile den Rechtsweg einschlagen könne, gab der Beschwerdeführer nur an, dass man ihm gesagt habe, dass eine Rückkehr für ihn zu gefährlich sei. In Österreich gehe er hie und da Schwarzarbeit nach - legal habe er hier noch nie gearbeitet -, ansonsten lebe er von der Sozialhilfe und werde von Freunden unterstützt. Er sei jedoch körperlich durchaus in der Lage zu arbeiten. Die deutsche Sprache beherrsche er schlecht. Ihm falle es wegen seiner Schwerhörigkeit schwer, die Sprache zu lernen. Er habe keine Deutschkurse gemacht, da er die Lehrer nicht verstehe wenn sie sprechen. Auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er solche nicht habe. Er habe jedoch eine Freundin in Österreich. Diese wohne eigentlich in Spanien, komme ihn aber hin und wieder besuchen. Dies gehe seit mehr als zwei Jahren so. Sie heiße XXXX , sei Georgierin und habe ein Visum für Spanien. Auf die Frage, ob es sich bei dieser um eine Lebensgefährtin handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese drei bis vier Mal im Jahr komme und dann jeweils drei bis vier Wochen bei ihm bleibe. Sie würden planen, eine Familie zu gründen.In Österreich gehe er hie und da Schwarzarbeit nach - legal habe er hier noch nie gearbeitet -, ansonsten lebe er von der Sozialhilfe und werde von Freunden unterstützt. Er sei jedoch körperlich durchaus in der Lage zu arbeiten. Die deutsche Sprache beherrsche er schlecht. Ihm falle es wegen seiner Schwerhörigkeit schwer, die Sprache zu lernen. Er habe keine Deutschkurse gemacht, da er die Lehrer nicht verstehe wenn sie sprechen. Auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er solche nicht habe. Er habe jedoch eine Freundin in Österreich. Diese wohne eigentlich in Spanien, komme ihn aber hin und wieder besuchen. Dies gehe seit mehr als zwei Jahren so. Sie heiße römisch 40 , sei Georgierin und habe ein Visum für Spanien. Auf die Frage, ob es sich bei dieser um eine Lebensgefährtin handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese drei bis vier Mal im Jahr komme und dann jeweils drei bis vier Wochen bei ihm bleibe. Sie würden planen, eine Familie zu gründen. Ansonsten habe er kein enges oder finanzielles (Abhängigkeits)Verhältnis zu Personen in Österreich und nehme er auch nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Seine Bekannten in Georgien - von welchen es viele gebe - halten sich in Tiflis, Batumi und XXXX auf.Ansonsten habe er kein enges oder finanzielles (Abhängigkeits)Verhältnis zu Personen in Österreich und nehme er auch nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Seine Bekannten in Georgien - von welchen es viele gebe - halten sich in Tiflis, Batumi und römisch 40 auf. Am 20.12.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm in der Einvernahme am 25.11.2010 vorgelegten Länderfeststellungen ein und führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen Folgendes aus: NGO's würden nach wie vor berichten, dass Opfer aus Angst vor der Polizei oft nicht über Misshandlungen berichten würden. Davon sei er selbst konkret betroffen, da er und sein Vater von der Polizei geschlagen worden seien und sein Vater Regierungsgegner gewesen sei. Er selbst sei Zeuge dieser Übergriffe auf seinen Vater gewesen und deswegen geflüchtet. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich und habe verlässliche Informationen erhalten, dass der damalige Einsatzleiter noch immer nach ihm suche. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, könne er gegen diese Bedrohungen keinen wirksamen Schutz erhalten. Ihm sei von einem HNO-Arzt mitgeteilt worden, dass er eine Nasenoperation brauche, da seine Nase bei einer Schlägerei gebrochen worden sei und er seither Atemprobleme und ständig Nebenhöhlenentzündung habe. Zudem habe er schon seit langer Zeit Probleme mit dem Knie und sei er auch schon operiert worden. Es sei ungewiss, ob er erneut operiert werden müsse. Auch sollte bei ihm eine erneute Operation der Schädelknochen durchgeführt werden, doch müssten diesbezüglich noch Untersuchungen gemacht werden. Trotz seines Hörgerätes höre er zudem sehr schlecht. Er sei somit in keiner Weise als junger gesunder Mann einzustufen, welcher in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit auf dem georgischen Arbeitsmarkt zu sichern. Nur aufgrund der in Österreich erfolgten, in Georgien aber nicht gewährleisteten Behandlung, habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einigermaßen stabilisiert. Die Rückführung nach Georgien würde eine existenzbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Damit sei auch die fachärztliche Einschätzung nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 07.02.2011, Zahl: 01 13.680-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten. Dazu sei zunächst auszuführen, dass das Bundesasylamt nicht verkenne, dass dem Beschwerdeführer ein Sachwalter zur Seite gestellt worden sei, da er nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, doch sei im Gutachten vom 09.10.2010 ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer Einvernahme mitzuwirken und die gestellten Fragen zu beantworten. Weiters werde dort ausgeführt, dass keine Störung fassbar sei, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzten würde, die Gründe für seine Ausreise aus Georgien nicht angeben zu können. Unter Beachtung des psychischen und psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergebe sich für das Vorbringen zu den Fluchtgründen zwar, dass - schon aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von immerhin 14 Jahren - Divergenzen im Bereich der Zeit- und Ortsangaben auftreten mögen, jedoch wäre trotzdem zu erwarten gewesen, dass das Fluchtvorbringen im wesentlichen Kern im Verlauf der Einvernahmen gleich bleibe. Dennoch hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers in den einzelnen Einvernahmen massiv widersprüchlich erwiesen (Anzeigeerstattung vs. keine Anzeigeerstattung; Polizisten seien ihm nur vom Gesicht her bekannt vs. konkrete Nennung des Namens des Einsatzleiters; konkrete Ausführung, der Vater sei Zwiadist gewesen vs. keine Ahnung von den politischen Angelegenheiten des Vaters zu haben; konkrete Schilderung des Vorfalls im Jahr 1996 vs. gar keine Erwähnung eines solchen Vorfalls). Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit in seinem Kern derart widersprüchlich gewesen, dass diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Selbst wenn man diese Widersprüche - vor allem bei den ersten beiden Einvernahmen - in der psychischen Situation des Beschwerdeführers begründet finden könnte, so wäre im Hinblick auf das Gutachten vom 09.10.2010 jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in den letzten beiden Einvernahmen in der Lage gewesen sei, schlüssige Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Obwohl er in diesen Einvernahmen erneut zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, habe er nur vage Angaben machen können. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe jedoch Glauben schenken würde, so müsse dem Beschwerdeführer die seit dem Jahr 1996 wesentlich geänderte politische Lage in Georgien entgegen gehalten werden, aus welcher sich nicht ergebe, dass gerade die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Selbst wenn diese Personen nach wie vor bei der Polizei tätig sein sollten, so stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu bestreiten und Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung sei somit davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen entnommen werden könne und könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlichtweg keinerlei Aktualität vor dem Hintergrund der gegenwärtigen politischen Situation in Georgien beigemessen werden.Mit Bescheid vom 07.02.2011, Zahl: 01 13.680-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten. Dazu sei zunächst auszuführen, dass das Bundesasylamt nicht verkenne, dass dem Beschwerdeführer ein Sachwalter zur Seite gestellt worden sei, da er nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, doch sei im Gutachten vom 09.10.2010 ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer Einvernahme mitzuwirken und die gestellten Fragen zu beantworten. Weiters werde dort ausgeführt, dass keine Störung fassbar sei, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzten würde, die Gründe für seine Ausreise aus Georgien nicht angeben zu können. Unter Beachtung des psychischen und psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergebe sich für das Vorbringen zu den Fluchtgründen zwar, dass - schon aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von immerhin 14 Jahren - Divergenzen im Bereich der Zeit- und Ortsangaben auftreten mögen, jedoch wäre trotzdem zu erwarten gewesen, dass das Fluchtvorbringen im wesentlichen Kern im Verlauf der Einvernahmen gleich bleibe. Dennoch hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers in den einzelnen Einvernahmen massiv widersprüchlich erwiesen (Anzeigeerstattung vs. keine Anzeigeerstattung; Polizisten seien ihm nur vom Gesicht her bekannt vs. konkrete Nennung des Namens des Einsatzleiters; konkrete Ausführung, der Vater sei Zwiadist gewesen vs. keine Ahnung von den politischen Angelegenheiten des Vaters zu haben; konkrete Schilderung des Vorfalls im Jahr 1996 vs. gar keine Erwähnung eines solchen Vorfalls). Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit in seinem Kern derart widersprüchlich gewesen, dass diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Selbst wenn man diese Widersprüche - vor allem bei den ersten beiden Einvernahmen - in der psychischen Situation des Beschwerdeführers begründet finden könnte, so wäre im Hinblick auf das Gutachten vom 09.10.2010 jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in den letzten beiden Einvernahmen in der Lage gewesen sei, schlüssige Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Obwohl er in diesen Einvernahmen erneut zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, habe er nur vage Angaben machen können. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe jedoch Glauben schenken würde, so müsse dem Beschwerdeführer die seit dem Jahr 1996 wesentlich geänderte politische Lage in Georgien entgegen gehalten werden, aus welcher sich nicht ergebe, dass gerade die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Selbst wenn diese Personen nach wie vor bei der Polizei tätig sein sollten, so stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu bestreiten und Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung sei somit davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen entnommen werden könne und könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlichtweg keinerlei Aktualität vor dem Hintergrund der gegenwärtigen politischen Situation in Georgien beigemessen werden. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer unter Heranziehung der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung sowie der EGMR Judikatur eine Rückkehr nach Georgien trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden lasse sich keine akute lebensbedrohliche und behandlungsbedürftige Erkrankung erkennen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, könne diesem zugemutet werden, in Georgien seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Zusammenfassend könne weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegen stehen würde. Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, weder die deutsche Sprache beherrsche noch in Österreich einer legalen Arbeit nachgehe. Auch das von ihm geltend gemachte Verhältnis zu einer in Spanien lebenden Georgierin stelle sich als zu flach dar, um ein Familienleben bejahen zu könne. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer - aufgrund mangelnder Integration sowie der strafrechtlichen Verurteilungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, weder die deutsche Sprache beherrsche noch in Österreich einer legalen Arbeit nachgehe. Auch das von ihm geltend gemachte Verhältnis zu einer in Spanien lebenden Georgierin stelle sich als zu flach dar, um ein Familienleben bejahen zu könne. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer - aufgrund mangelnder Integration sowie der strafrechtlichen Verurteilungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Am 23.02.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Mitteilung einer HNO-Abteilung eines Wiener Krankenhauses vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den 25.
- (eine Jahreszahl wird nicht genannt) zu einer Voruntersuchung und am 04.
- zur stationären Aufnahme geladen werde. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2011 erhob der Beschwerdeführer am 07.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Das Bundesasylamt habe aus dem Gutachten vom 09.10.2010 geschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, zumindest schlüssige Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Dieser Schluss sei jedoch nicht zwingend und letztlich auch von den Feststellungen in dem Gutachten nicht gedeckt. Dem Gutachten sei insbesondere nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des Verfahrens, somit währen der letzten zehn Jahre, in der Lage gewesen sei, Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Diese Frage könne vermutlich nicht mehr geklärt werden. Letztlich habe das Gutachten nur eine Störung ausgeschlossen, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, überhaupt keine Angaben zu seinen Fluchtgründen machen zu können. Ob die Erkrankung des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sei, dass sie als Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben herangezogen werden müsse, sei in dem Gutachten nicht abschließend geklärt worden. Das Bundesasylamt hätte somit nicht eine Beweiswürdigung im üblichen Sinne vornehmen können, sondern hätte auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Würdigung seiner Angaben berücksichtigen müssen. Insbesondere hätte sich das Bundesasylamt genauer mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers, die in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise gestanden seien, auseinander setzen müssen. Die später aufgetretenen Abweichungen von diesen Angaben lassen sich mit Erinnerungsschwächen, die mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen seien, erklären. Unter diesem Blickwinkel hätte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht als widersprüchlich werten dürfen. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er in Georgien von Seiten der Mörder seines Vaters nach wie vor einer Bedrohung ausgesetzt sei. Er kenne zwar deren Namen nicht, doch habe er sich deren Gesichter eingeprägt. Diese würden im Falle der Rückkehr weiterhin versuchen ihn "unschädlich zu machen". Deswegen habe er sich bereits Jahre vor seiner Ausreise in einem anderen Landesteil aufgehalten. Weiters spreche die massive gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, seine mangelnde Ausbildung sowie der fehlende soziale Rückhalt in Georgien gegen die Zulässigkeit seiner Abschiebung. Er leide unter cerebralen Anfällen mit kurzzeitigen Bewusstlosigkeiten. Er habe zudem nur unregelmäßig die Sonderschule besucht und verfüge weder über eine abgeschlossene schulische noch über eine beruflich Ausbildung, was ihm in Zusammenhalt mit seinen psychischen und physischen Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich erschweren bzw. sogar verunmöglichen werde. Am 09.11.2011 (bzw. 11.11.2011) legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof seine österreichische Heiratsurkunde vor. Weiters wurde ein Schreiben vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2012 wegen eines Knorpeldefektes im Knie einer Mosaikplastik-Operation im linken Knie unterzogen hat, die völlig komplikationslos verlief. Mit 20.01.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres ein, nachdem der Beschwerdeführer unter dem Nationale XXXX , Sta. Georgien (Vater: XXXX ) von Interpol Tiflis identifiziert wurde.Mit 20.01.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres ein, nachdem der Beschwerdeführer unter dem Nationale römisch 40 , Sta. Georgien (Vater: römisch 40 ) von Interpol Tiflis identifiziert wurde. Mit Parteiengehör vom 30.1.2012 brachte der Asylgerichtshof der beschwerdeführenden Partei die Ergebnisse hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers zu Kenntnis, ebenso, wie Auszüge aus dem georgischen Zivilgesetzbuch, aus denen sich ergibt, dass es in Georgien entsprechende Regelungen für Vormundschaftswesen und Fürsorgewesen gibt. Mit Schriftsatz vom 16.2.2012 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Patei ein, in der auf das shelchte Gesundheitswesen in Georgien und auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (aufgrund der in Georgien erlittenen Verletzungen Atemproblme, fast vollständiger Verlust des Gehörs, benötigte Knieoperation, Schädeloperation und Ungewissheit über weitere Operationen) sowie auf die unterdurchschnittliche Intelligenz des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weiters moniert, dass auch bei Beigebung eines Vormundes aufgrund der Situation des Beschwerdeführers (und dessen fehlenden sozialen Rückhalt) dessen Existenzgrundlage in Georgen in keinster Weise gesichert wäre. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gem. der §§ 7 und 8 Aslylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 sowie § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2012, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gem. der Paragraphen 7 und 8 Aslylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der AGH im Wesentlichen folgendes aus: " In Summe muss dem Beschwerdeführer daher zugestanden werden, dass der Wahrheitsgehalt seiner Fluchtangaben aufgrund der verstrichenen Zeit und der heute nicht mehr möglichen Feststellung seines geistigen Zustandes in den Jahren 2001, 2002 und 2005 bzw. der damit zusammenhängenden Qualität seiner Fluchtangaben, wohl nicht mehr zur Gänze eruierbar ist. Aus Sicht des erkennenden Senates ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit ermittelbar, in wie weit der Beschwerdeführer in den Jahren 2001, 2002 und 2005 vernehmungsfähig und in der Lage gewesen ist, seine Fluchtangaben wahrheitsgetreu wiederzugeben bzw. ist heute nicht mehr eruierbar, ob die (zum Teil sogar innerhalb einer Einvernahme) aufgetretenen massiven Widersprüche, Oberflächlichkeiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen geistigen Zustandes oder darin begründet waren, dass die Fluchtangaben des Beschwerdeführers tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen. Aus Sicht des erkennenden Senates kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch dahingestellt bleiben, ob die von ihm in Geltung gebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich der Wahrheit entspricht und in der von ihm dargestellten Weise stattgefunden hat, da es diesen Fluchtangaben - wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht ausgeführt hat - nicht nur an der zeitlichen Aktualität, sondern aufgrund der in Georgien geänderten politischen Verhältnisse insbesondere an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse haben sich im Mai 1996 abgespielt (auf die diesbezüglich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen einzelnen Einvernahmen wird an dieser Stelle aufgrund obiger Ausführungen nicht eingegangen). Diese Vorfälle liegen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt somit fast 16 Jahre zurück und stellt sich bereits allein aufgrund der seither verstrichenen Zeit eine nach wie vor aufrecht bestehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Georgien als äußerst unwahrscheinlich dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Einvernahme am 26.07.2001 - immer ausgeführt, zu den Mördern seines Vaters keinerlei Kontakt mehr gehabt zu haben und lediglich über Bekannte erfahren zu haben, dass diese nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer ist somit in keiner Weise in der Lage gewesen - selbst in den Jahren seines letzten Aufenthaltes in Georgien bis zum Jahr 2001 - konkret gegen seine Person gesetzte Verfolgungsmaßnahmen anzugeben, weswegen es sich für den erkennenden Senat in Anbetracht der seither verstrichenen Jahre als ausgeschlossen darstellt, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und im Falle der Rückkehr in Georgien tatsächlich noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere ist jedoch auszuführen - wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung dargelegt hat -, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrheitsgehalt seiner Angaben, aufgrund der wesentlich geänderten politischen Lage in Georgien keiner Verfolgung (mehr) ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass sein Vater ein Anhänger Swiad Gamsachurdias gewesen ist und deswegen im Jahr 1996 im Auftrag der Regierung Schewardnadse von Polizisten getötet worden sei. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass öffentlich bekannte Anhänger Gamsachurdias unter der Regierung Schewardnadse gewissen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sind, doch ergibt sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen und dem Beschwerdeführer auch vorgelegten Länderfeststellungen eindeutig, dass der gesamte Staatsapparat nach der Rosenrevolution im Jahr 2003 und unter Saakaschwili umstrukturiert wurde und mit der neuen Verfassung aus Februar 2004 die Grund- und Menschenrechte einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit grundlegend gestärkt wurden. Neben der Regierungspartei von Saakaschwili gibt es zahlreiche Oppositionsparteien und gibt es auch keine Einschränkungen bei der Gründung neuer politischer Parteien. Darüber hinaus ist in Georgien der Polizeibereich nach der Rosenrevolution im Jahr 2003 wie kein anderer umstrukturiert worden ist. Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und konnte auch die Korruption verringert werden. Weiters schreiten die Reformen der Justiz in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformgesellschaften in Zentral- und Osteuropa. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kann somit bereits seit Jahren nicht mehr die Rede davon sein, dass der gesamte Staatsapparat von Georgien korrupt wäre oder politische Gegenmeinungen nicht akzeptiert wären. Gerade im Fall des Beschwerdeführers, der laut eigenen Angaben niemals politisch tätig gewesen ist und über die politischen Aktivitäten seines Vaters nicht einmal genau Bescheid wusste bzw. sich bereits seit über zehn Jahren nicht mehr in Georgien aufgehalten hat, steht aus Sicht des erkennenden Senates in Anbetracht dieser massiv und positiv geänderten politischen Lage in Georgien eindeutig fest, dass dem Beschwerdeführer - sollte er überhaupt jemals einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sein - bereits seit Jahren und insbesondere zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung in Georgien (mehr) droht. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv gewesen ist und sich zudem seit über zehn Jahren nicht mehr in Georgien aufgehalten hat, stellt es sich aus Sicht des erkennenden Senates als ausgeschlossen dar, dass dem Beschwerdeführer eine (oppositionelle) politisch Betätigung unterstellt und diesem daher asylrelevante Übergriffe drohen würden. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass sich der Beschwerdeführer - selbst wenn es zu solchen Übergriffen etwa von Seiten der Polizei kommen würde, wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes allerdings nicht ausgeht - an den Sicherheitsbehörden übergeordnete Stellen wie etwa das Innenministerium wenden könnte, um Schutz vor derartigen Übergriffen zu erhalten. Selbst wenn der Beschwerdeführer somit von Seiten jener Polizisten, die seinen Vater ermordet haben sollen, einer Bedrohung ausgesetzt sein sollte, so steht es diesem frei, sich an entsprechende Schutzeinrichtungen, wie das Innenministerium, die Justizbehörden, den Ombudsmann oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden, um Schutz vor diesen Bedrohungen zu finden. Dem Beschwerdeführer ist daher - unabhängig davon, ob man in seinem Fall von einem glaubwürdigen oder unglaubwürdigen Vorbringen ausgehen kann - zusammenfassend und abschließend entgegen zu halten, dass er sich im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum jetzigen Zeitpunkt - falls die Mörder seines Vaters überhaupt noch ein Interesse an ihm haben sollten - jedenfalls unter den Schutz der georgischen Behörden stellen kann und ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Eine asylrelevante Verfolgung liegt in Anbetracht der völlig geänderten politischen wie behördlichen Rahmenbedingungen in Georgien für den Beschwerdeführer somit jedenfalls nicht (mehr) vor. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht gelungen ist, eine ihm in Georgien heute noch drohende asylrelevante Verfolgung darzulegen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt letztlich klar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der grundlegend veränderten politischen Lage in Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt und im Falle der Rückkehr keiner wie immer gearteten Bedrohung (mehr) ausgesetzt ist. " Zur gesundheitlichen Situation führte der erkennende Senat folgendes aus: "Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens sowie auch in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ausgeführt, an verschiedenen Krankheiten zu leiden, die einerseits einer ständigen medizinischen Beobachtung und Versorgung bedürften, welche in Georgien nicht ausreichend gegeben sei, und die sich andererseits im Falle der Rückkehr auch verschlechtern würden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere ausgeführt (wobei auf die leicht unterdurchschnittliche Intelligenz und den Umstand der Besachwalterung sowie die Schwerhörigkeit sogleich eingegangen wird), an Knieproblemen, an Problemen einer schiefen Nasenscheidewand nach Nasenbeinbruch und verschobenen Schädelknochen zu leiden sowie nach dem Schädelhirntrauma im September 2002 immer wieder cerebrale Anfälle mit Krämpfen - epileptischen Anfällen ähnlich - zu haben. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegen zu halten, dass die von ihm in Geltung gebrachten Leiden (abgesehen von seiner Schwerhörigkeit sowie seiner leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz), durch keinerlei Befunde oder ärztliche Stellungnahmen zumindest hinsichtlich ihrer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit gedeckt sind. Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Einvernahme am 15.09.2010 Befunde hinsichtlich seiner Leiden in Vorlage gebracht, aus welchen sich jedoch lediglich erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006 an Hämorrhoidalknoten sowie im September 2007 an einem respiratorischen Infekt gelitten hat und im Juli 2008 eine ambulante Operation am Kniegelenk (welches ist daraus schon nicht mehr erkennbar) geplant gewesen ist. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Mitteilung einer HNO-Abteilung eines Wiener Krankenhauses ergibt sich weiters lediglich, dass der Beschwerdeführer für den 25.
- (eine Jahreszahl wird nicht genannt) zu einer Voruntersuchung und am 04.
- zur stationären Aufnahme geladen werde (wobei daraus weder ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer wegen seiner schiefen Nasenscheidewand oder wegen seiner Schwerhörigkeit stationär aufgenommen werden sollte). Nicht nur, dass sich aus diesen Befunden lediglich geringgradige Erkrankungen ergeben, die in keiner Weise die Schwelle einer lebensbedrohlichen oder chronischen Krankheit erreichen, sind die darin festgehaltenen Diagnosen derart oberflächlich, dass in keiner Weise erkennbar ist, in wie weit der Beschwerdeführer durch diese Erkrankungen eine Einschränkung erfährt bzw. einer aktuellen Behandlung bedarf. Darüber hinaus weisen all die in Vorlage gebrachten Befunde Daten auf, die zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits Jahre zurückliegen (wobei auf dem zuletzt im Februar 2011 vorgelegten Befund über die stationäre Aufnahme in eine HNO-Abteilung nicht einmal eine Jahreszahl angegeben ist). Der (besachwalterte und rechtsanwaltlich vertretene) Beschwerdeführer ist somit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, dem Asylgerichtshof (zumindest in seiner Beschwere) aktuelle Befunde vorzulegen, aus welchen auch umfassend ersichtlich ist, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer tatsächlich leidet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden (schiefe Nasenscheidewand, Knieprobleme wegen eines schiefen Beins, verschobene Schädelknochen) lassen sich aus diesen vorgelegten Befunden jedenfalls nicht hinsichtlich ihrer Aktualität erkennen und muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes somit zum Schluss kommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen entweder gar nicht (mehr) vorliegen oder zumindest nicht in der vom Beschwerdeführer dargelegten gravierenden und sein Leben einschränkenden Art und Weise bestehen. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 25.11.2010 selbst angegeben hat, arbeitsfähig zu sein und sich körperlich in der Lage zu fühlen, einer Arbeit nachzugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen schränken diesen daher - abgesehen von dem Umstand, dass diese Leiden bereits an sich und offensichtlich keine lebensbedrohlichen Ausmaße erreichen - nicht derart in seinem Leben ein, dass ihm ein geregelter Lebensalltag ohne ständige und dauerhafte medizinische Versorgung verwehrt wäre und muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen chronischen bzw. akuten Erkrankungen leidet. Ergänzend dazu ist anzuführen, dass auch aus beim letzten vorgelegten medizinischen Befund , nicht auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden kann, da in dem Schreiben vom 19.10.2011 lediglich eine komplikationslos verlaufene Knieknorpel-Operation vom Oktober 2010 angeführt ist. Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers nach dem Schädelhirntrauma im September 2002 immer wieder an cerebralen Anfällen mit Krämpfen - epileptischen Anfällen ähnlich - zu leiden, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass bereits XXXX in seinem Gutachten aus November 2004 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich nach der neurologischen Untersuchung kein Hinweis ergeben hat, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung des Gehirns vorliegt. Bereits zwei Jahre nach dem Schädelhirntrauma des Beschwerdeführers konnte somit ausgeschlossen werden, dass dieser neurologische Langzeitschäden durch dieser Verletzung davongetragen hat. Daher verwundert auch nicht, dass auch XXXX in seinem Gutachten von Oktober 2010 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer kein aus diesem Schädelhirntrauma folgendes organisches Psychosyndrom feststellbar ist. Der Beschwerdeführer wurde somit sowohl von XXXX im November 2004 als auch von XXXX im Oktober 2010 neurologisch untersucht und hat keiner der beiden eine cerebrale Störung des Gehirns des Beschwerdeführers feststellen können bzw. die vom Beschwerdeführer in Geltung gebrachten Krampfanfälle bestätigt. Sonstige Befunde hinsichtlich solcher Krampfanfälle wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Vorlage gebracht, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur zu dem Ergebnis gelangen kann, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Schädelhirntrauma niemals zu den von ihm beschriebenen cerebralen Anfällen geführt hat und dem Beschwerdeführer aus dieser Schädelverletzung keine weiteren Beschwerden und Langzeitschäden erwachsen sind.Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers nach dem Schädelhirntrauma im September 2002 immer wieder an cerebralen Anfällen mit Krämpfen - epileptischen Anfällen ähnlich - zu leiden, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass bereits römisch 40 in seinem Gutachten aus November 2004 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich nach der neurologischen Untersuchung kein Hinweis ergeben hat, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung des Gehirns vorliegt. Bereits zwei Jahre nach dem Schädelhirntrauma des Beschwerdeführers konnte somit ausgeschlossen werden, dass dieser neurologische Langzeitschäden durch dieser Verletzung davongetragen hat. Daher verwundert auch nicht, dass auch römisch 40 in seinem Gutachten von Oktober 2010 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer kein aus diesem Schädelhirntrauma folgendes organisches Psychosyndrom feststellbar ist. Der Beschwerdeführer wurde somit sowohl von römisch 40 im November 2004 als auch von römisch 40 im Oktober 2010 neurologisch untersucht und hat keiner der beiden eine cerebrale Störung des Gehirns des Beschwerdeführers feststellen können bzw. die vom Beschwerdeführer in Geltung gebrachten Krampfanfälle bestätigt. Sonstige Befunde hinsichtlich solcher Krampfanfälle wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Vorlage gebracht, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur zu dem Ergebnis gelangen kann, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Schädelhirntrauma niemals zu den von ihm beschriebenen cerebralen Anfällen geführt hat und dem Beschwerdeführer aus dieser Schädelverletzung keine weiteren Beschwerden und Langzeitschäden erwachsen sind. Wie sich aus dem Gutachten von XXXX vom 09.10.2010 aber auch aus jenem von XXXX jedoch schon ergibt, leidet der Beschwerdeführer (wobei unklar bleibt, seit wann) an einer (rechtsbetonten) Schwerhörigkeit, die jedoch nunmehr mit einem Hörgerät kompensiert wird. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut in der Beschwerde moniert, dass er auch mit dem Hörgerät schlecht höre, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass die verminderte Hörleistung mit einem Hörgerät niemals das Hörvermögen eines gesunden Ohres erreichen wird und diesbezügliche Gehöreinbußen hinzunehmen sind bzw. offensichtlich auch unter medizinischer Behandlung in Österreich keine hundertprozentige Hörleistung erreicht werden kann. Unabhängig davon, dass ein vermindertes Hörvermögen sicherlich ein körperliches Handicap darstellt, muss auch hinsichtlich dieses Leidens ausgeführt werden, dass es sich hiebei in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Georgien verunmöglichen würde.Wie sich aus dem Gutachten von römisch 40 vom 09.10.2010 aber auch aus jenem von römisch 40 jedoch schon ergibt, leidet der Beschwerdeführer (wobei unklar bleibt, seit wann) an einer (rechtsbetonten) Schwerhörigkeit, die jedoch nunmehr mit einem Hörgerät kompensiert wird. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut in der Beschwerde moniert, dass er auch mit dem Hörgerät schlecht höre, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass die verminderte Hörleistung mit einem Hörgerät niemals das Hörvermögen eines gesunden Ohres erreichen wird und diesbezügliche Gehöreinbußen hinzunehmen sind bzw. offensichtlich auch unter medizinischer Behandlung in Österreich keine hundertprozentige Hörleistung erreicht werden kann. Unabhängig davon, dass ein vermindertes Hörvermögen sicherlich ein körperliches Handicap darstellt, muss auch hinsichtlich dieses Leidens ausgeführt werden, dass es sich hiebei in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Georgien verunmöglichen würde. Überhaupt ist XXXX in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht derzeit keiner Behandlung bedarf und die Rückführung nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Veränderung für die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bedeuten wird. Da sich der Beschwerdeführer somit nicht einmal in Österreich in einem derart außergewöhnlichen Zustand befindet, dass er ständiger medizinischer Betreuung bedürfte, kann in Anbetracht dieses Gutachtens davon ausgegangen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nicht derart verschlechtern wird, dass dieser eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Überhaupt ist römisch 40 in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht derzeit keiner Behandlung bedarf und die Rückführung nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Veränderung für die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bedeuten wird. Da sich der Beschwerdeführer somit nicht einmal in Österreich in einem derart außergewöhnlichen Zustand befindet, dass er ständiger medizinischer Betreuung bedürfte, kann in Anbetracht dieses Gutachtens davon ausgegangen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nicht derart verschlechtern wird, dass dieser eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Zudem muss dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit als auch hinsichtlich der übrigen von ihm in Geltung gebrachten Leiden (Knie- und Nasenprobleme) entgegen gehalten werden, dass sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ergibt, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist, um diese Leiden - sollte eine Behandlung überhaupt von Nöten sein - zu behandeln. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag, doch hat nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Da sich eine solche (grundsätzlich vorhandene) medizinische Grundversorgung aus den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ergibt und sich die Leiden des Beschwerdeführers zudem nicht als lebensbedrohlich oder chronisch darstellen, hatte die obige Feststellung zu ergehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht in eine derart außergewöhnliche Lage gedrängt würde, dass diese einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegen würde.Zudem muss dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit als auch hinsichtlich der übrigen von ihm in Geltung gebrachten Leiden (Knie- und Nasenprobleme) entgegen gehalten werden, dass sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ergibt, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist, um diese Leiden - sollte eine Behandlung überhaupt von Nöten sein - zu behandeln. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag, doch hat nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Da sich eine solche (grundsätzlich vorhandene) medizinische Grundversorgung aus den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ergibt und sich die Leiden des Beschwerdeführers zudem nicht als lebensbedrohlich oder chronisch darstellen, hatte die obige Feststellung zu ergehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht in eine derart außergewöhnliche Lage gedrängt würde, dass diese einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegen würde. Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). " Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.2.2013 abgelehnt. Am 2.12.2013 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte der Beschwerdeführer am 2.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt aus, dass seine Frau im
- Monat schwanger sei, und ein Studium absolviere. Zudem habe der BF einen Gehörschaden und in Österreich die Möglichkeit auf Behandlung. Am 28.10.2016 durch einen Organwalter des BFA neuerlich einvernommen, bestätigte der BF in Georgien nicht verfolgt zu werden. Seine vorher angeführten Fluchtgründe seien falsch und er werde nunmehr die Wahrheit sagen. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Georgien. Zu diesen habe er bis zu seiner Haft Kontakt gehabt. Seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder leben in Österreich. Über Nachfragen führte der BF diesen neuerlichen Asylantrag wegen seiner Gesundheit eingebracht zu haben. Er verliere seit seinem dritten Lebensjahr stetig sein Hörvermögen, welches er in Österreich erhalten könne, während in Georgien dies nicht möglich sei. Zudem habe er psychische Probleme. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1,5 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde wider dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 13 Abs. 2 Zif. 3 Asylgesetz hat der BF ab dem 10.7.2015 das Recht zum Aufenthalt des Bundesgebietes verloren (Spruchpunkt VII.)..Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1,5 und 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde wider dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Zif. 3 Asylgesetz hat der BF ab dem 10.7.2015 das Recht zum Aufenthalt des Bundesgebietes verloren (Spruchpunkt römisch sieben.).. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.2.
- die bB traf nachstehende Feststellungen:römisch eins.2.
- die bB traf nachstehende Feststellungen: zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund in Ihrem Fremdenakt einliegenden georgischen Reisepasses fest. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlichen (orthodoxen) Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier zu sein. Aus dem Aktenstand ergibt es sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Asylantrages (am 11.06.2001) in Österreich aufhältig sind. Dabei sind Sie – laut Ihren Angaben - legal in das Bundesgebiet eingereist. In oben genannten Asylverfahren ist es Ihnen sowohl beim ehemaligen Bundesasylamt als auch beim ehemaligen Asylgerichtshof nicht gelungen als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. In der Gesamtschau steht fest, dass Sie in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten völlig unglaubwürdig waren. Es konnte festgestellt werden, dass Sie an Schwerhörigkeit leiden. Eine durchgeführte Anfrage im EKIS/Strafregister hat nachfolgende Eintragungen ergeben: Sie wurden seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet mehrmals von einem Strafgericht rechtskräftig wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen nach dem StGB verurteilt. Erstmalig wurden Sie dabei im Jahr 2003 vom JGH XXXX wegen der Begehung von §§ 127, 129 Z 1 StGB (rechtskräftig seit 28.04.2003) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten in den Jahren 2007, 2008, 2012 und
- Letztmalig wurde über Sie vom Landesgericht XXXX XXXX (Zl. 055 HV 40/2015a – RK 10.07.2015) wegen der Begehung von §§ 127, 128
(2), 129 Z 1, 130
- Fall StGB § 15 StGB, § 12
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.Erstmalig wurden Sie dabei im Jahr 2003 vom JGH römisch 40 wegen der Begehung von Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (rechtskräftig seit 28.04.2003) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten in den Jahren 2007, 2008, 2012 und
- Letztmalig wurde über Sie vom Landesgericht römisch 40 römisch 40 (Zl. 055 HV 40/2015a – RK 10.07.2015) wegen der Begehung von Paragraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie beim BFA angegeben, dass SIe aufgrund Ihres Hörvermögens neuerlich einen Asylantrag gestellt haben. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie beim BFA angegeben, dass SIe aufgrund Ihres Hörvermögens neuerlich einen Asylantrag gestellt haben. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie verfügen über Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und ist es Ihnen deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Entsprechend Ihrer eigenen Angaben verfügen Sie über umfangreiche Sprachkenntnisse zumal Sie Georgisch und ein wenig Deutsch sprechen. Insb. ist Ihnen aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse leicht möglich auch einen entsprechenden Arbeitsplatz/Beschäftigung in Georgien zu finden! Weiters ist aufgrund Ihrer Angaben hinsichtlich Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland (Eltern/Geschwistern) davon auszugehen, dass Sie nach wie vor über entsprechende familiäre bzw. soziale Beziehungen im Heimatland verfügen und mit diesen normalerweise ein gutes Verhältnis pflegen. Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Asylantrages (11.06.2001) in Österreich aufhältig sind. Ihren Aufenthalt in Österreich haben Sie sich ausschließlich mit der mehrfachen Stellung von Asylanträgen legitimiert und haben Sie zwischenzeitlich Österreich auch verlassen und waren 2003-2010 nicht im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie wurden in der nachfolgenden Zeit mehrfach von österreichischen Strafgerichten wegen der Begehung von Straftatbeständen nach dem StGB rechtskräftig verurteilt. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen zur Ihrer Person verwiesen! Beim BFA behaupten Sie, dass Sie verheiratet sind und zwei Kinder haben. Sie gehören in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich aus der Grundversorgung und – laut Ihren eigenen Angaben - Begehung strafbarer Handlungen (Diebstahlsdelikte). Ein besonderes Naheverhältnis zu irgendwelchen anderen Personen haben Sie nicht behauptet. Obwohl Sie seit 2001 (!) sich in Österreich befinden, verfügen Sie über keinerlei erwähnenswerte Kenntnisse in Deutsch. -Strichaufzählung Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Sie wurden mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Erkenntnis vom Landesgericht XXXX XXXX (Zl. 055 HV 40/2015a – RK 10.07.2015) wegen der Begehung von §§ 127, 128
(2), 129 Z 1, 130 3.Sie wurden mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Erkenntnis vom Landesgericht römisch 40 römisch 40 (Zl. 055 HV 40/2015a – RK 10.07.2015) wegen der Begehung von Paragraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 130,
- Fall StGB § 15 StGB, § 12
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zuvor folgten fünf weitere Verurteilungen. Vor allem die Tatsache, dass Sie einige Ihrer Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt, wirkt sich erschwerend negativ für Ihr Persönlichkeitsbild.
- Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zuvor folgten fünf weitere Verurteilungen. Vor allem die Tatsache, dass Sie einige Ihrer Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt, wirkt sich erschwerend negativ für Ihr Persönlichkeitsbild. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: "Es ist Ihnen im Zuge mehrerer Asylverfahren nicht gelungen beim BFA bzw. vorherigen Bundesasylamt als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Im Zuge Ihrer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren haben Sie angeben, dass Sie an Schwerhörigkeit und psychischen Erkrankungen laborieren und daher die kostenlose medizinische Behandlung in Österreich in Anspruch nehmen wollen. Diesbezüglich wird auf die Länderfeststellungen und auch auf das Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes verwiesen. In Georgien ist die nötige medizinische Versorgung sowohl in Hinblick auf Schwerhörigkeit als auch Depression gegeben." betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Entsprechend Ihrer eigenen Angaben sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig! Aufgrund Ihrer Persönlichkeitsstruktur (Sie sprechen die georgische Sprache) ist auch davon auszugehen, dass Sie bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes keine Probleme haben werden! Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Feststellungen im gegenständlichen Bescheid verwiesen! Es ist auf Grundlage der Beweiswürdigung bzgl. Ihrer Fluchtgründe davon auszugehen, dass Sie nach wie vor über familiäre Beziehungen in Georgien verfügen. Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern! betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die getroffenen Feststellungen, bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens und dass Sie keine erwähnenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen und in keiner Weise integriert sind sowie auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, ergeben sich aus der Bewertung Ihrer Angaben bei den Befragungen, der gesamten Aktenlage mit den im Aktinkludierten Beweismitteln sowie aus dem persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Sachwalters. Die Feststellung bzgl. Ihres Familienstandes fußt auf die von Ihnen vorgelegte Heiratsurkunde. Fakt ist, dass Sie eine Heirat mit einer georgischen Staatsangehörigen in einem Zeitpunkt eingegangen sind, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst waren und somit alle Ihrer Taten nicht zur einer Integrationsfestigung führen können, daher kann es nicht zur einer Verletzung i.S.d. Artikel 8 kommen. Laut ZMR-Auskunft waren Sie von 02.07.2014 bis zum 23.01.2015 in der XXXX XXXX mit Ihrer Ehegattin Fr. XXXX wohnhaft. Eine sechsmonatige Lebensgemeinschaft kann nicht ausreichend sein, um von einem aufrechten Eheleben bzw. einem "echten" Privatleben zu sprechen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihre Ehegattin Fr. XXXX und Ihre beiden Kinder befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende bzw. für deren Angehörigen haben. Das bedeutet, dass im Falle der Rückkehr das Eheleben auch in Georgien weitergeführt werden kann.Laut ZMR-Auskunft waren Sie von 02.07.2014 bis zum 23.01.2015 in der römisch 40 römisch 40 mit Ihrer Ehegattin Fr. römisch 40 wohnhaft. Eine sechsmonatige Lebensgemeinschaft kann nicht ausreichend sein, um von einem aufrechten Eheleben bzw. einem "echten" Privatleben zu sprechen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Ihre Ehegattin Fr. römisch 40 und Ihre beiden Kinder befristete Aufenthaltsbewilligung für Studierende bzw. für deren Angehörigen haben. Das bedeutet, dass im Falle der Rückkehr das Eheleben auch in Georgien weitergeführt werden kann. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus Ihrer Rückfälligkeit. -Strichaufzählung betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen:römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
- Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
- Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA em