Obsah (14)
§ 3Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlL519 2126509-1 SpruchL519 2126509-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 08.05.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 08.05.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte die BF im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei in ihrer Heimat eine bekannte Künstlerin und heimlich zum Christentum konvertiert. Seit dieser Umstand bekannt worden sei, werde sie wegen ihres Glaubens verfolgt. Fanatische Moslems hätten ihr Auto zerstört. Außerdem sei sie 1991,1992 und 2009 von einem Polizisten, einem arabischen Studenten und dem Chef eines Restaurants vergewaltigt worden. I.
- Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig: Die BF habe mit ihren Angaben zu den Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung könne trotz der wortreichen und emotionalen Schilderung nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit kein Glauben geschenkt werden könne. Der in der Erstbefragung in den Raum gestellte Zusammenhang zwischen Religionszugehörigkeit zum Christentum und der sexuellen Belästigung und Verfolgung durch "schaulustige" Männer lasse sich den Angaben der BF bei der Einvernahme am 30.3.2016 nicht entnehmen. Hier habe die BF die Schilderung ihrer "Bedrohung" aufgrund ihrer Konversion auf das dadurch hervorgerufene Medienecho und innerfamiliäre Probleme fokussiert. Zur sexuellen Belästigung näher befragt, führte die BF aus, dass sie 1991 von einem Polizisten und 2009 von einem Restaurantbesitzer vergewaltigt worden wäre. Beide Vorfälle stünden in keinem Zusammenhang mit der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstigen erkennbaren asylrelevanten Motiven. Auch die in der Erstbefragung vorgebrachte Zerstörung des Autos durch fanatische Moslems habe sich bei näherem Hinterfragen völlig anders dargestellt. Die BF gab am 30.3.2016 an, dass sich dieser Vorfall vor ca. 5 oder 6 Jahren in XXXX ereignet habe. Sie habe nur die Vermutung, dass es mit einem jüdischen Spruch, den sie am Rückspiegel hängen hatte, zu tun gehabt haben könne. Somit hätten sämtliche in der Erstbefragung vorgebrachten Vorfälle nichts mit der – laut Angabe der BF erst später erfolgten – Konversion zu tun. Selbst, wenn man von einer Asylrelevanz dieser Vorfälle ausginge, könnten diesen Ereignissen aber schon mangels Zeitkonnex zur jeweils viele Jahre später erfolgten Ausreise, ohne dass die BF in der Zwischenzeit irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, keine Berücksichtigung finden.Zur sexuellen Belästigung näher befragt, führte die BF aus, dass sie 1991 von einem Polizisten und 2009 von einem Restaurantbesitzer vergewaltigt worden wäre. Beide Vorfälle stünden in keinem Zusammenhang mit der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstigen erkennbaren asylrelevanten Motiven. Auch die in der Erstbefragung vorgebrachte Zerstörung des Autos durch fanatische Moslems habe sich bei näherem Hinterfragen völlig anders dargestellt. Die BF gab am 30.3.2016 an, dass sich dieser Vorfall vor ca. 5 oder 6 Jahren in römisch 40 ereignet habe. Sie habe nur die Vermutung, dass es mit einem jüdischen Spruch, den sie am Rückspiegel hängen hatte, zu tun gehabt haben könne. Somit hätten sämtliche in der Erstbefragung vorgebrachten Vorfälle nichts mit der – laut Angabe der BF erst später erfolgten – Konversion zu tun. Selbst, wenn man von einer Asylrelevanz dieser Vorfälle ausginge, könnten diesen Ereignissen aber schon mangels Zeitkonnex zur jeweils viele Jahre später erfolgten Ausreise, ohne dass die BF in der Zwischenzeit irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, keine Berücksichtigung finden. Mehr noch als das würden die divergierenden Angaben zum Fluchtgrund zeigen, dass keine Bedrohung des Lebens der BF gegeben ist. Es sei zu erwarten und entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber – gerade in dem Fall, in dem er angehalten wurde, seine Fluchtgründe möglichst kurz anzugeben, wie das bei der Erstbefragung der Fall ist – jene Fluchtgründe ins Treffen führt, die Hauptursache für das Verlassen des Heimatlandes bzw. Unmöglichkeit der Rückkehr darstellen. Im ggst. Fall wäre daher zu erwarten gewesen, dass die BF, entspräche das Vorbringen, wonach sie vom Neffen mit dem Umbringen bedroht worden sei, der Wahrheit, jedenfalls dies zur Begründung ihres Asylantrages bei der Erstbefragung angeführt hätte, und nicht Ereignisse, die sich viele Jahre zuvor ereignet haben sollen, und welche noch dazu in keinem Zusammenhang mit der Konversion stehen. Soweit sich die BF nunmehr zum Christentum bekennt, sei anzuführen, dass sich aus der Länderinformation keine Hinweise einer systematischen Verfolgung von Aserbaidschanern, die zum christlichen Glauben konvertieren, ergeben, wobei nicht in Abrede gestellt werde, dass es zu Anfeindungen und Stigmatisierung kommen kann. Nicht näher verifiziert konnten letztlich auch die genauen Reisebewegungen bzw. Aufenthaltsorte ab der Heirat im Jahr 2012 werden. Einen Aufenthalt in XXXX bzw. eine Einreise in XXXX , wie sich dies aus dem im Reisepass befindlichen Visum für Schengenstaaten – ausgestellt in XXXX - ergibt, habe sich trotz intensiver Befragung zum Datum der letzten Ausreise aus Aserbaidschan bzw. zur Einreise in Österreich nicht eruieren lassen. Die BF habe sich darauf zurückgezogen, sich nicht erinnern zu können. Das sei weder lebensnah noch glaubhaft, zumal es nur um einen 3 bis 4 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt gehe. Dieses Aussageverhalten sei vielmehr ein Hinweis dafür, dass sich die BF beim Vorbringen einer konstruierten Geschichte ertappt fühlte.Nicht näher verifiziert konnten letztlich auch die genauen Reisebewegungen bzw. Aufenthaltsorte ab der Heirat im Jahr 2012 werden. Einen Aufenthalt in römisch 40 bzw. eine Einreise in römisch 40 , wie sich dies aus dem im Reisepass befindlichen Visum für Schengenstaaten – ausgestellt in römisch 40 - ergibt, habe sich trotz intensiver Befragung zum Datum der letzten Ausreise aus Aserbaidschan bzw. zur Einreise in Österreich nicht eruieren lassen. Die BF habe sich darauf zurückgezogen, sich nicht erinnern zu können. Das sei weder lebensnah noch glaubhaft, zumal es nur um einen 3 bis 4 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt gehe. Dieses Aussageverhalten sei vielmehr ein Hinweis dafür, dass sich die BF beim Vorbringen einer konstruierten Geschichte ertappt fühlte. Zum Gesundheitszustand der BF führte das BFA aus, dass diese Migräne ohne Aura habe. 2013 habe sich auch eine akute Belastungsreaktion gezeigt, sie habe aber keine schwerwiegende lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung und bestehe auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht: Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens angefochten. Die belangte Behörde sei nicht auf das individuelle Vorbringen der BF eingegangen und habe eine Gesamtbeurteilung aufgrund der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen und entsprechend der Rechtsprechung des BVwG verabsäumt. Es sei zu prüfen gewesen ob die Konversion bloß zum Schein erfolgt ist oder nicht. Die BF habe glaubhaft erklärt, bereits 2009 in Aserbaidschan zum Christentum konvertiert zu sein. Sie sei in der Baptistengemeinde getauft worden. Die BF sei eine landesweit bekannte Sängerin und somit Person des öffentlichen Lebens. Im Heimatland sei sie nicht in der Lage, ihre Religion frei auszuüben, deshalb habe sie ihr Bekenntnis geheim gehalten. 2011 sei dieser Umstand aber bekannt geworden. Im Herbst 2011 sei sie nach Österreich gereist, wo sie sich bis März 2012 aufhielt. Im Februar 2012 habe sie im Bundesgebiet ihren Exmann geheiratet und einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige beantragt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sie von den kritischen Kommentaren über sie in Aserbaidschan erfahren. Nachdem sie im März 2012 nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist, habe die BF öffentliche Auftritte vermieden. Im Sommer 2012 habe sie ein Journalist auf der Strasse erkannt und neuerlich die mediale Aufmerksamkeit geweckt. Dann habe sie die Flucht ergriffen. 1.4 Der BF wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2016 aktuelle Länderberichte zur Lage in Aserbaidschan mit der Einladung, dazu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. 1.4.
- Mit Schreiben vom 13.6.2016 legte die BF ein Konvolut an Medienberichten, Zeugnissen, Unterlagen zur Taufe und Empfehlungsschreiben vor. I.
- Für den 6.9.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF mit ihrem Vertreter teilnahm.römisch eins.
- Für den 6.9.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF mit ihrem Vertreter teilnahm. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführerin: Bei der BF handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschanerin, welche aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Christentum bekennt. Die BF ist damit Drittstaatsangehörige. Die BF ist eine weitgehend gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer in Aserbaidschan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die BF hat in Aserbaidschan 10 Jahre die Schule besucht und Musikwissenschaften studiert. Sie spricht neben aseri auch türkisch. Die BF hat Bluthochdruck und Migräne. Die BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und lebt von der Grundversorgung. Die BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die BF hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität der BF steht fest. Sie reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge nach Österreich ein. Sie hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von 5 auf 7 Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des
- Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses 'Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte', Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierten in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 10.2016a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 01.11.2015 verfügt die regierende Partei 'Neues Aserbaidschan' (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze verteilen unter sich die unabhängigen Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Regierungskritische Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nakhitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 10.2016a). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016).Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016). Am 26.9.2016 weitete der regierende Präsident Ilham Aliyev seine Machtbefugnisse durch ein umstrittenes Referendum aus. Die Opposition warf Aliyev vor, seiner Familie auf Generationen die Macht sichern zu wollen (Standard 26.9.2016). Annähernd 85% der Wähler unterstützten die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre, wodurch die nächsten Präsidentschaftswahlen anstatt 2018 erst 2020 fällig sind (RFE/RL 27.9.2016). Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung CoE – Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan’s constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (26.9.2016): Aserbaidschan stimmte für umstrittene Verfassungsreform, http://derstandard.at/2000044976097/Aserbaidschan-stimmte-fuer-umstrittene-Verfassungsreform, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (27.9.2016): Azerbaijani Voters Said To Approve Greater Powers For Aliyev, http://www.rferl.org/a/azerbaijan-voters-said-approver-greater-power-aliyev-referendum-results-/28015524.html, Zugriff 09.12.2016 Sicherheitslage Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, von Armenien besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, als auch in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. Zwar finden derzeit keine akuten Kampfhandlungen an der Kontaktlinie statt. Dennoch muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 01.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (01.12.2016): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 01.12.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Im Zeitraum von 1998 bis 2013 ergingen 320 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, davon 132 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richter steigt. Gab es noch Ende 2012 466 Richter, hat das Land 2015 schon 545 besetzte Richterstellen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungs- und des Appellationsgerichts) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist nicht hinreichend abschätzbar, ob neu ernannte Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter (AA 6.4.2016). Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde dies nicht immer umgesetzt. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen und Weisungen vom Justizministerium erhielten. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht, in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller heimischen rechtlichen Möglichkeiten eine Berufung beim EGMR einzulegen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html,Zugriff 01.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung dezimierte durch ihr unerbittliches Durchgreifen unabhängige Nichtregierungsorganisationen und Medien. Gerichte verurteilten in politisch motivierten unfairen Verfahren führende Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten zu langen Haftstrafen. Andere wurden Opfer von Schikanen, wurden inhaftiert, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder Reiseverbote verhängt. Die Behörden verweigerten auch die Einreise internationaler Menschenrechtsbeobachter und Journalisten. Die Regierung versuchte weiterhin Kritiker durch politisch motivierte Strafverfolgung und falsche Anschuldigungen zum Schweigen zu bringen und inhaftierte sie (HRW 27.1.2016).
- Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogen- oder Waffenbesitzes - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NROs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NROs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen. Mit der Begnadigung anlässlich der Novruz-Feiertage 2016 wurde rund die Hälfte der von der EU als politisch eingestuften Häftlinge freigelassen. Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Einzige Frau mit Kabinettsrang in der Regierung ist die Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Frauen, Jugend und Familie. Seit Oktober 2015 gibt es die erste weibliche Gouverneurin (Rayon Absheron). Jeder Gouverneur muss
Präsidentendekret eine weibliche Stellvertreterin haben. Ebenso sind 36% aller direkt gewählten Mitglieder der Regionaladministrationen Frauen (AA 10.2016a). Internationalen Menschenrechtsbeobachtern wurde ihre Tätigkeit untersagt, und sie wurden des Landes verwiesen. Delegierte von Human Rights Watch und Amnesty International durften nicht einreisen und wurden bei ihrer Ankunft ausgewiesen. Die Behörden setzten ihr hartes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Verfolgung politisch Andersdenkender fort. Mindestens 18 gewaltlose politische Gefangene befanden sich Ende 2015 weiterhin in Haft. Nach wie vor kam es zu Repressalien gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten im In- und Ausland, auch ihre Familien liefen Gefahr, schikaniert und festgenommen zu werden. Es gab weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen (AI 24.2.2016). Die Regierung setzte die Einschüchterung, Haft und Verfolgung der Oppositionspolitiker, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und ihren Familien fort. Einige Mitglieder der ethnischen Minderheiten haben sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnung beklagt (FH 27.1.2016). Die Regierung Aserbaidschans greift weiterhin gegen Kritiker und Gegenstimmen durch. Der Raum für unabhängigen Aktivismus, kritischen Journalismus und oppositionspolitische Tätigkeit ist durch die Verhaftungen und Verurteilungen von vielen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie durch Gesetze und Verordnungen, die die Aktivitäten der unabhängigen Gruppen und ihre Fähigkeit zur Finanzierung einschränken, praktisch erloschen. Obwohl die Regierung Ende 2015 Angang 2015 einige Aktivisten, Blogger und Journalisten aus der Haft entlassen oder begnadigt hatte, haben Behörden viele andere wegen falscher Vorwürfe verhaftet und so die Ausübung ihrer legitimen Arbeit verhindert (HRW 20.10.2016). Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016). Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/319697/466538_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung CoE – Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan’s constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (20.9.2016): Azerbaijan -Preliminary Opinion on the Draft Codifications to the Constitution, http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-PI%282016%29010-e, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.10.2016): HARASSED, IMPRISONED, EXILED - Azerbaijan’s Continuing Crackdown on Government Critics, Lawyers, and Civil Society, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1477033067_azerbaijan1016-web.pdf, Zugriff 09.12.2016 Religionsfreiheit Die Regierung beschränkte die Ausübung der "nicht traditionellen" und Minderheitsreligionen vor allem durch aufwendige Registrierungsanforderungen oder Behinderungen beim Import und Vertrieb von religiösen Druckwerken. Eine Reihe von Moscheen wurde in den letzten Jahren wegen angeblicher Verstöße gegen die Sicherheit oder die Registrierung geschlossen (FH 27.1.2016). Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016). Die Religionsfreiheit wurde weiter eingeschränkt. Davon betroffen war unter anderem auch die Einfuhr religiöser Literatur (Europäische Kommission 25.3.2015). Einige religiöse Organisationen hatten Schwierigkeiten bei der Registrierung und nicht registrierte Gemeinschaften konnten sich nicht öffentlich treffen. Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. Behörden können die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Europäische Kommission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Azerbaijan Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic Ans Social Committee And The Committee Of The Regions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427815709_azerbaijan-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/328353/469132_de.html, Zugriff 05.12.2016
- Frauen/Kinder, andere relevante Gruppen Aserbaidschan ist ein Quell- Transit- und Zielland für den Menschenhandel mit Männern, Frauen und Kindern zur Zwangsarbeit und Sexhandel. Die Regierung Aserbaidschans erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang, jedoch werden erhebliche Anstrengungen dazu unternommen (USDOS 30.6.2016, vgl FH 27.1.2016).Aserbaidschan ist ein Quell- Transit- und Zielland für den Menschenhandel mit Männern, Frauen und Kindern zur Zwangsarbeit und Sexhandel. Die Regierung Aserbaidschans erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang, jedoch werden erhebliche Anstrengungen dazu unternommen (USDOS 30.6.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer, doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische wirtschaftliche Entwicklung vor allem im ländlichen Raum beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten gefährlichen Berufen aus. Frauen waren in hochqualifizierten Jobs inklusive Top-Geschäftspositionen unterrepräsentiert. Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Gesetze schaffen einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, definieren ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie fordern die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt und Tötungen weit verbreitet. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Möglichkeiten gegen Angriffe durch Ehemänner oder anderer Personen. Das Verbot der sexuellen Belästigung wird selten durchgesetzt. Die Regierung und eine unabhängige NGO führen einen Zufluchtsort für Opfer des Menschenhandels und häuslicher Gewalt. Es gab 20 Frauen in der Mili Mejlis, eine davon auf ministerieller Ebene (USDOS 13.4.2016).
- Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum XXXX ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses verbreitet sind. Dies führt beispielsweise dazu, dass nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Deren Bekämpfung ist auch die vorrangig genannte Herausforderung für weibliche Kommunalpolitikerinnen. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich, allerdings 38% in den Kommunalparlamenten); Stark vertreten sind Frauen im Bildungs- und Gesundheitssektor. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15 % der Unternehmerschaft aus. Die gesetzliche Frauenquote bei der Besetzung eines der i.d.R. vier Vize-Gouverneursposten wird in allen Provinzen umgesetzt. Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar (AA 6.4.2016).
- Artikel 25 Absatz 2, der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum römisch 40 ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses verbreitet sind. Dies führt beispielsweise dazu, dass nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Deren Bekämpfung ist auch die vorrangig genannte Herausforderung für weibliche Kommunalpolitikerinnen. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich, allerdings 38% in den Kommunalparlamenten); Stark vertreten sind Frauen im Bildungs- und Gesundheitssektor. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15 % der Unternehmerschaft aus. Die gesetzliche Frauenquote bei der Besetzung eines der i.d.R. vier Vize-Gouverneursposten wird in allen Provinzen umgesetzt. Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar (AA 6.4.2016). Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center & Institute for Peace and Democracy bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine Unterstützung vor (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung IOM (6.2014): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, , https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/326107/466076_de.html, Zugriff 06.12.2016 Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem befindet sich in Transformation. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende September 2012 etwa
- Allein im Jahr 2012 wurden 15 neue bzw. von Grund auf renovierte Krankenhäuser in Betrieb genommen, 60 % davon in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen. Krankenhäuser (Republikanisches Krankenhaus,
- Städtisches Krankenhaus und das Klinische Medizinische Zentrum mit je über 1.000 Betten) und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in XXXX . Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist oftmals von minderwertiger Qualität (AA 6.4.2016).Das Gesundheitssystem befindet sich in Transformation. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende September 2012 etwa
- Allein im Jahr 2012 wurden 15 neue bzw. von Grund auf renovierte Krankenhäuser in Betrieb genommen, 60 % davon in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen. Krankenhäuser (Republikanisches Krankenhaus,
- Städtisches Krankenhaus und das Klinische Medizinische Zentrum mit je über 1.000 Betten) und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in römisch 40 . Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist oftmals von minderwertiger Qualität (AA 6.4.2016). Im Land gibt es keine staatliche Krankenversicherung. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Medikamente wird von einer Sonderinspektion des MoH [Ministry of Health] geprüft. Die meisten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. Die Namen können jedoch von den üblichen Namen in Europa abweichen. Die Apotheken im Land sind privat (IOM 12.2015). Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt. Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser Ambulante Einrichtungen: 1.817 Krankenhäuser: 862 Krankenhausbetten: 74.000 Ärzte: 29.000 Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: -Strichaufzählung Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya -Strichaufzählung Western Medical Services -Strichaufzählung Overseas Medical Service -Strichaufzählung Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum -Strichaufzählung Medi Club Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD
- Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 – 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos. Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand. Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden. Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014). Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in XXXX , einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in XXXX und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung. Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen. Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in XXXX und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in römisch 40 , einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in römisch 40 und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung. Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen. Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in römisch 40 und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 Rückkehr Es gibt kein Reintegrationsprogramm. Es gibt keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung um ein Anfangskapital zu erlangen. Es gibt kein Gesetz, dass speziell für Rückkehrer Arbeitsplätze vermittelt. Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können 3 bis 6 Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center) (IOM 12.2015). Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten. Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (IOM 6.2014). Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 110 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan -Strichaufzählung IOM (6.2014): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17047584/17255894/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256552&vernum=-2, Zugriff 05.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/18364272/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan zulässig und möglich ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan zulässig und möglich ist.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen .Die Identität konnte aufgrund des vorgelegten Reisepasses festgestellt werden.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen .Die Identität konnte aufgrund des vorgelegten Reisepasses festgestellt werden. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen des BVwG getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit mit Schriftsatz vom 24.1.2017 diverse Berichte und Artikelartikel vorgelegt wurden, ist dazu festzustellen, dass sich deren Inhalt weitgehend mit den dem BVwG vorliegenden Quellen bzw. Erhebungsergebnissen deckt, wonach Christen in Aserbaidschan vereinzelt diskriminiert werden und Konvertiten dem Risiko sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Allerdings wird von staatlicher Seite ein Religionswechsel akzeptiert und führt dies zu keinerlei Benachteiligungen. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2016 können Baptisten in Aserbaidschan ihre Religion entweder einzeln oder mit Glaubensmitgliedern ausüben, es gebe nur Probleme der Gemeinschaften bei der Registrierung. In der Praxis würden viele Baptisten ihren Glauben zu Hause oder in der XXXX Christian Baptism Church praktizieren. Es gibt keine Berichte über signifikante gesellschaftliche Handlungen gegen die religiöse Freiheit. Die XXXX Baptist Gemeinschaft ist registriert und darf daher auch eigene Kirchen, Gebetshäuser haben. Öffentliches Missionieren durch Baptisten außerhalb ihrer registrierten Religionsgemeinschaft ist gesetzlich verboten. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen in Aserbaidschan im öffentlichen Leben stehende Personen, die Baptisten sind, aus diesem Grund aus ihren Ämtern entfernt oder vom Geheimdienst gefoltert worden wären. Soweit die vorgelegten Artikel vom Beschwerdeführervertreter verfasst wurden, sind sie als subjektiv gefärbt zu betrachten und daher nicht geeignet, der Beurteilung zugrunde gelegt zu werden. Der Bericht von Open Doors stammt vom Jänner 2009 und ist daher als veraltet zu betrachten.Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen des BVwG getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit mit Schriftsatz vom 24.1.2017 diverse Berichte und Artikelartikel vorgelegt wurden, ist dazu festzustellen, dass sich deren Inhalt weitgehend mit den dem BVwG vorliegenden Quellen bzw. Erhebungsergebnissen deckt, wonach Christen in Aserbaidschan vereinzelt diskriminiert werden und Konvertiten dem Risiko sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Allerdings wird von staatlicher Seite ein Religionswechsel akzeptiert und führt dies zu keinerlei Benachteiligungen. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2016 können Baptisten in Aserbaidschan ihre Religion entweder einzeln oder mit Glaubensmitgliedern ausüben, es gebe nur Probleme der Gemeinschaften bei der Registrierung. In der Praxis würden viele Baptisten ihren Glauben zu Hause oder in der römisch 40 Christian Baptism Church praktizieren. Es gibt keine Berichte über signifikante gesellschaftliche Handlungen gegen die religiöse Freiheit. Die römisch 40 Baptist Gemeinschaft ist registriert und darf daher auch eigene Kirchen, Gebetshäuser haben. Öffentliches Missionieren durch Baptisten außerhalb ihrer registrierten Religionsgemeinschaft ist gesetzlich verboten. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen in Aserbaidschan im öffentlichen Leben stehende Personen, die Baptisten sind, aus diesem Grund aus ihren Ämtern entfernt oder vom Geheimdienst gefoltert worden wären. Soweit die vorgelegten Artikel vom Beschwerdeführervertreter verfasst wurden, sind sie als subjektiv gefärbt zu betrachten und daher nicht geeignet, der Beurteilung zugrunde gelegt zu werden. Der Bericht von Open Doors stammt vom Jänner 2009 und ist daher als veraltet zu betrachten. II.2.4.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524). II.2.4.
- Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft war.römisch zwei.2.4.
- Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft war. II.2.
- In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:römisch zwei.2.
- In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen: II.2.5.
- Vorauszuschicken ist, dass der Glaubenswechsel der BF als glaubhaft angesehen wird. Soweit sie allerdings versucht, daraus resultierend eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten, war der BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen.römisch zwei.2.5.
- Vorauszuschicken ist, dass der Glaubenswechsel der BF als glaubhaft angesehen wird. Soweit sie allerdings versucht, daraus resultierend eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten, war der BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So gab die BF bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund an, dass sie, weil sie Christin und Musikerin sei, sei sie mehrmals von schaulustigen Männern sexuell belästigt und verfolgt worden. Fanatische Moslems hätten ihr Auto zerstört. Wegen des Christentums sei sie in den Medien öffentlich hingerichtet worden. Beim BFA gab sie zusammengefasst an, sie sei heimlich zum Christentum konvertiert. Als dies publik wurde, hätten sich die Medien auf sie gestürzt. Zur sexuellen Belästigung durch Männer gab die BF nunmehr an, dass diese Vorfälle 1991 und 1992 gewesen seien, was jeglichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus Aserbaidschan vermissen lässt. Letztlich gab sie auch dezidiert zu, dass diese Vorfälle nichts mit ihrer Konversion zu tun gehabt haben. Beim BVwG gab die BF an, in XXXX 2008 oder 2009 zum Christentum konvertiert zu sein. Allerdings konnte sie weder einen aserbaidschanische Taufschein noch ein angeblich darüber existierendes Foto vorlegen. Mehrmals hinterfragt gab sie an, dass es ein Foto gebe, wie sie in das Wasser hineingeht, dieses sei aber in XXXX . Auf die wiederholte Frage nach dem Taufschein gab sie zunächst an, dass sie die Taufe für sich und Gott gemacht habe und nicht gewusst habe, dass ein Taufschein ausgestellt würde. Neuerlich nach dem Taufschein gefragt, behauptete die BF letztlich, dass in XXXX kein Taufschein ausgestellt würde und sie auf eigenen Wunsch in Schweden noch einmal getauft worden sei.Beim BVwG gab die BF an, in römisch 40 2008 oder 2009 zum Christentum konvertiert zu sein. Allerdings konnte sie weder einen aserbaidschanische Taufschein noch ein angeblich darüber existierendes Foto vorlegen. Mehrmals hinterfragt gab sie an, dass es ein Foto gebe, wie sie in das Wasser hineingeht, dieses sei aber in römisch 40 . Auf die wiederholte Frage nach dem Taufschein gab sie zunächst an, dass sie die Taufe für sich und Gott gemacht habe und nicht gewusst habe, dass ein Taufschein ausgestellt würde. Neuerlich nach dem Taufschein gefragt, behauptete die BF letztlich, dass in römisch 40 kein Taufschein ausgestellt würde und sie auf eigenen Wunsch in Schweden noch einmal getauft worden sei. Gegen eine asylrelevante Verfolgung der BF wegen ihres Glaubens spricht auch der Umstand, dass sie nach ihrer Ausreise aus Aserbaidschan und nach ihrer Konversion offenbar in Däne- mark und in Schweden war, allerdings ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Wäre die BF in ihrer Heimat tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, wäre jedoch naheliegend gewesen, dass sie im ersten sicheren Staat, den sie nach der Ausreise erreicht, um Schutz ersucht und nicht erst Jahre später in Österreich. Zudem wäre die BF im Fall staatlicher Verfolgung nicht – wie sie selbst angab – legal aus Aserbaidschan ausgereist. Überdies versuchte die BF offensichtlich zu verschleiern, wo sie in Aserbaidschan zuletzt gelebt hat. So gab sie bei Gericht auf die entsprechende Frage zunächst an, sich nicht zu erinnern. Gefragt, wie lange sie in dem Haus gelebt habe, wich sie neuerlich aus, indem sie angab, sie habe in diesem Haus nicht gelebt, sie habe in einem anderen Haus gelebt, sie habe dieses Haus renovieren lassen, habe aber dort nicht gewohnt. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und erneuter Aufforderung, die letzte Adresse in Aserbaidschan anzugeben, wich die BF wiederum aus, indem sie angab, sie habe in einem Hochhaus gewohnt und sie habe ein weiteres Haus gehabt, das noch nicht renoviert war. Nach Wiederholung der Frage, behauptete sie völlig unglaubwürdig, sie habe die Adresse vergessen. Ebenso unglaubwürdig ist, dass die BF nicht einmal den Stadtteil von XXXX nennen konnte, obwohl sie dort 2,3 Jahre gewohnt haben will.Überdies versuchte die BF offensichtlich zu verschleiern, wo sie in Aserbaidschan zuletzt gelebt hat. So gab sie bei Gericht auf die entsprechende Frage zunächst an, sich nicht zu erinnern. Gefragt, wie lange sie in dem Haus gelebt habe, wich sie neuerlich aus, indem sie angab, sie habe in diesem Haus nicht gelebt, sie habe in einem anderen Haus gelebt, sie habe dieses Haus renovieren lassen, habe aber dort nicht gewohnt. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und erneuter Aufforderung, die letzte Adresse in Aserbaidschan anzugeben, wich die BF wiederum aus, indem sie angab, sie habe in einem Hochhaus gewohnt und sie habe ein weiteres Haus gehabt, das noch nicht renoviert war. Nach Wiederholung der Frage, behauptete sie völlig unglaubwürdig, sie habe die Adresse vergessen. Ebenso unglaubwürdig ist, dass die BF nicht einmal den Stadtteil von römisch 40 nennen konnte, obwohl sie dort 2,3 Jahre gewohnt haben will. Gegen die Glaubwürdigkeit der BF spricht weiter der Umstand, dass sie im Jahr 2012 für mehrere Monate nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist, um am dortigen XXXX über mehrere Monate offenbar völlig unbehelligt einen Deutschkurs zu besuchen. Wäre die BF in Aserbaidschan tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, wäre sie als halbwegs vernunftbegabter Mensch wohl nie mehr freiwillig in dieses Land zurückgekehrt.Gegen die Glaubwürdigkeit der BF spricht weiter der Umstand, dass sie im Jahr 2012 für mehrere Monate nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist, um am dortigen römisch 40 über mehrere Monate offenbar völlig unbehelligt einen Deutschkurs zu besuchen. Wäre die BF in Aserbaidschan tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, wäre sie als halbwegs vernunftbegabter Mensch wohl nie mehr freiwillig in dieses Land zurückgekehrt. Im Fall tatsächlicher Verfolgung wegen ihres Glaubens hätte sich die BF vor der Ausreise wohl auch nicht die Zeit genommen, um ihre Angelegenheiten in Aserbaidschan zu regeln, d.h. ihr Auto, ihre Wohnung und ihren Schmuck zu verkaufen. Gefragt nach eigentlichen Verfolgungshandlungen bzw. nach konkreten Verfolgern berief sich die BF lediglich auf eine sie betreffende negative Medienberichterstattung. Dabei nannte sie eine Zeitung, hinsichtlich des Journalisten konnte sie hingegen nur den Vornamen angeben. Ebenso konnte die BF nicht angeben, wer Herausgeber dieser Zeitung ist. Aufgefordert, einzelne konkrete Verfolgungshandlungen unter detaillierter Angabe von Täter, Datum und Örtlichkeit zu nennen, gab die BF zunächst ein Internetmedium und den Namen eines Journalisten an. Gefragt, was genau dort über sie geschrieben worden sei, gab die BF ausweichend an: "Das habe ich zufällig erfahren. Nachgefragt gebe ich an, dass der Journalist zur theologischen Fakultät ging, dieser hat mir eine Nachricht geschickt, dass er über mich geschrieben hat und ich das lesen solle." Nach Wiederholung der Frage antwortete die BF neuerlich ausweichend: "Dieser Journalist hat mit einem Professor für islamische Theologie gesprochen." Erst nach erneuter Wiederholung der Frage gab die BF lachend den ungefähren Inhalt des Artikels an. Soweit die BF vorgab, sie sei bei der letzten Ausreise aus Aserbaidschan nicht sofort durchgelassen worden, ist es ihr ebenfalls nicht gelungen, diesbezüglich einen Zusammenhang mit ihrem Religionswechsel herzustellen, zumal sie letztlich eingestehen musste, selbst nicht zu wissen, was der Grund dafür war und sie letztlich ohnedies ausreisen durfte. Die vom BVwG in Auftrag gegebene Anfrage an die Staatendokumentation hat ergeben, dass die BF in Aserbaidschan der Bevölkerungsschicht im mittleren Alter bekannt ist, unter den jetzigen Jugendlichen bzw. den älteren Menschen sei sie nicht beliebt. Internetrecherchen ergaben, dass es sich bei der BF tatsächlich um eine Sängerin handelt, die die zwischen Ende der 1990er und der 2000er Jahre sehr populär war. Seit 2005 hatte sie materielle Schwierigkeiten, die eine Weiterverfolgung der Musikerkarriere verhinderten. Seit Sommer 2011 gab es Zeitungsartikel über ihren Religionswechsel, der auch heftig kritisiert wurde. Nicht verifiziert werden konnte das von der BF behauptete Engagement am XXXX in XXXX . Bestätigt wurden hingegen die Auftritte der BF in diversen Restaurants.Die vom BVwG in Auftrag gegebene Anfrage an die Staatendokumentation hat ergeben, dass die BF in Aserbaidschan der Bevölkerungsschicht im mittleren Alter bekannt ist, unter den jetzigen Jugendlichen bzw. den älteren Menschen sei sie nicht beliebt. Internetrecherchen ergaben, dass es sich bei der BF tatsächlich um eine Sängerin handelt, die die zwischen Ende der 1990er und der 2000er Jahre sehr populär war. Seit 2005 hatte sie materielle Schwierigkeiten, die eine Weiterverfolgung der Musikerkarriere verhinderten. Seit Sommer 2011 gab es Zeitungsartikel über ihren Religionswechsel, der auch heftig kritisiert wurde. Nicht verifiziert werden konnte das von der BF behauptete Engagement am römisch 40 in römisch 40 . Bestätigt wurden hingegen die Auftritte der BF in diversen Restaurants. Die Anfragebeantwortung ergab weiter, dass zwar über den Religionswechsel der BF medial berichtet wurde, allerdings nicht wie von ihr behauptete 2008/2009, sondern 2011 bis
- Die Mehrheit der Kommentatoren stellte fest, dass es sich dabei um eine Privatangelegenheit handle und das man nicht darüber urteilen und dies auch nicht kommentieren wolle. Die Artikel bezogen sich nicht auch tatsächliche Beweise oder Informationen aus erster Hand, sondern lediglich auf (nicht bestätigte) Informationen über die Ehe der BF mit einem christlichen Mann. Einige Artikel behaupteten, dass die BF eine Kette mit einem Kreuz getragen habe. Diese Inhalte wurden letztlich auch durch die Übersetzung der vorgelegten Zeitungsartikel bestätigt. Einer dieser Artikel (vom 30.7.2011) bestätigt aber auch, dass die BF offenbar von langer Hand plante, im Ausland zu leben ("Sie sagte ihren Freunden in XXXX , dass sie zwar nicht beabsichtige, ihre Verbindungen zu Aserbaidschan zur Gänze abzubrechen, aber plane, noch lange Zeit im Ausland zu leben."), was ebenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht.Die Anfragebeantwortung ergab weiter, dass zwar über den Religionswechsel der BF medial berichtet wurde, allerdings nicht wie von ihr behauptete 2008 aus 2009,, sondern 2011 bis
- Die Mehrheit der Kommentatoren stellte fest, dass es sich dabei um eine Privatangelegenheit handle und das man nicht darüber urteilen und dies auch nicht kommentieren wolle. Die Artikel bezogen sich nicht auch tatsächliche Beweise oder Informationen aus erster Hand, sondern lediglich auf (nicht bestätigte) Informationen über die Ehe der BF mit einem christlichen Mann. Einige Artikel behaupteten, dass die BF eine Kette mit einem Kreuz getragen habe. Diese Inhalte wurden letztlich auch durch die Übersetzung der vorgelegten Zeitungsartikel bestätigt. Einer dieser Artikel (vom 30.7.2011) bestätigt aber auch, dass die BF offenbar von langer Hand plante, im Ausland zu leben ("Sie sagte ihren Freunden in römisch 40 , dass sie zwar nicht beabsichtige, ihre Verbindungen zu Aserbaidschan zur Gänze abzubrechen, aber plane, noch lange Zeit im Ausland zu leben."), was ebenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. Dass auch die behauptete Bedrohung durch den Neffen nicht glaubhaft ist, ergibt sich daraus, dass die BF 2012 über mehrere Monate unbehelligt in XXXX leben und einen Sprachkurs besuchen konnte, ohne dass es irgendwelche Vorfälle gegeben hätte.Dass auch die behauptete Bedrohung durch den Neffen nicht glaubhaft ist, ergibt sich daraus, dass die BF 2012 über mehrere Monate unbehelligt in römisch 40 leben und einen Sprachkurs besuchen konnte, ohne dass es irgendwelche Vorfälle gegeben hätte. II.2.5.
- Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF – mit Ausnahme der Konversion - glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.römisch zwei.2.5.
- Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF – mit Ausnahme der Konversion - glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reiste, was letztlich durch die Anfragebeantwortung bestätigt wird, aus der wirtschaftliche Schwierigkeiten der BF in Aserbaidschan hervorgehen. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung – wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung – eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. II.2.5.
- Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben der BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor:römisch zwei.2.5.
- Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben der BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor: Die BF hat eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch Medien und einen Verwandten, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es der BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen. Vorliegend sind den Länderfeststellungen und auch dem Vorbringen der BF, welche sich nicht einmal an die Polizei wandte, keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Die BF hatte nicht einmal versucht, sich an die Behörden zu wenden und kann daher eine Schutzunfähigkeit bzw. –unwilligkeit der aserbaidschanischen Behörden nicht angenommen werden. Die von der BF geschilderte Drohung ihres Neffen stellt eine amtswegig zu verfolgende strafbare Handlung dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere auch hervor, dass sich die Strafjustiz und Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den letzten Jahren zumindest verbessert hat und die öffentliche Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des aserbaidschanischen Staates ausgegangen werden. Den vorliegenden Artikeln kann im Übrigen nichts strafrechtlich Relevantes entnommen werden. II.2.5.3 Sofern in seitens der BF moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.5.3 Sofern in seitens der BF moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Dem Akteninhalt kann auch nicht entnommen werden, dass die erstinstanzliche Einvernahme nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Insbesondere wurde der BF die gesamte mit ihr aufgenommene Niederschrift rückübersetzt und ihr Gelegenheit geboten, Korrekturen bzw. Ergänzungen anzubringen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Widersprüchlich zu den eigenen Angaben der BF, die von einer Drohung ihres Neffen sprach, sind die Ausführungen im Schreiben vom 5.9.2016, wo von einer Bedrohung durch den Bruder die Rede ist, was eine Bedrohung aus dem Familienkreis noch zusätzlich unglaubwürdig erscheinen lässt. Soweit mit Schreiben vom 24.1.2017 nochmals diverse Berichte zur Lage der Baptisten vorgelegt wurden, ist erneut auf die aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinzuweisen, woraus sich keine systematische, staatlich geduldete oder vom Staat selbst ausgehende Verfolgung von Baptisten in Aserbaidschan ableiten lässt.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:römisch zwei.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. II.3.2.
- Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund – mit Ausnahme der Konversion - insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).römisch zwei.3.2.
- Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund – mit Ausnahme der Konversion - insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Insbesondere lassen die Ermittlungsergebnisse nicht den Schluss zu, dass Baptisten in Aserbaidschan systematisch vom Staat verfolgt würden oder der Staat eine systematische Verfolgung von Baptisten dulden würde. Grundsätzlich herrscht in Aserbaidschan laut Verfassung Religionsfreiheit. Es gibt in XXXX eine registrierte Baptistengemeinde und versammeln sich laut Interviews und Journalistenberichten Baptisten auch in ihren Häusern, um zu missionieren und ihren Glauben zu praktizieren. Verboten ist lediglich das öffentliche Missionieren durch Baptisten, die nicht innerhalb der registrierten Religionsgemeinde bzw. außerhalb der Religionsgemeinde operieren. Das Verwaltungsstrafgesetzbuch und das Strafgesetzbuch enthalten entsprechende Strafbestimmungen für sämtliche religiösen Organisationen in Aserbaidschan.Insbesondere lassen die Ermittlungsergebnisse nicht den Schluss zu, dass Baptisten in Aserbaidschan systematisch vom Staat verfolgt würden oder der Staat eine systematische Verfolgung von Baptisten dulden würde. Grundsätzlich herrscht in Aserbaidschan laut Verfassung Religionsfreiheit. Es gibt in römisch 40 eine registrierte Baptistengemeinde und versammeln sich laut Interviews und Journalistenberichten Baptisten auch in ihren Häusern, um zu missionieren und ihren Glauben zu praktizieren. Verboten ist lediglich das öffentliche Missionieren durch Baptisten, die nicht innerhalb der registrierten Religionsgemeinde bzw. außerhalb der Religionsgemeinde operieren. Das Verwaltungsstrafgesetzbuch und das Strafgesetzbuch enthalten entsprechende Strafbestimmungen für sämtliche religiösen Organisationen in Aserbaidschan. Rein hypothetisch betrachtet und ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen, wäre es der BF im Fall strafrechtswidriger Übergriffe auf ihre Person möglich und zumutbar, sich an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, handelt es sich bei der Bedrohung durch einen Angehörigen offensichtlich um eine amtswegig zu verfolgende strafbare Handlung und andererseits existieren im Herkunftsstaat derBF Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufr