RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlL521 2130516-1 SpruchL521 2130520-1/13E L521 2130514-1/10E L521 2130516-1/10E L521 2130518-1/6E L521 2130515-1/6E L521 2130521-1/11E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087821008-151377504, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087821008-151377504, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820904-151377474, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820904-151377474, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087825508-151378004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087825508-151378004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087827404-151378039, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht:6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087827404-151378039, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin
- Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer XXXX , der Viertbeschwerdeführer XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX und der Sechstbeschwerdeführer XXXX sind ihre leiblichen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind minderjährig und werden durch ihre Mutter vertreten.römisch 40 sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer römisch 40 , der Viertbeschwerdeführer römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 und der Sechstbeschwerdeführer römisch 40 sind ihre leiblichen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind minderjährig und werden durch ihre Mutter vertreten. 2.1 Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren und habe zuletzt in Bagdad im XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Seine Gattin und die vier gemeinsamen Kinder ihn begleiten. Im Irak hielten sich noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren und habe zuletzt in Bagdad im römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Seine Gattin und die vier gemeinsamen Kinder ihn begleiten. Im Irak hielten sich noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.08.2015 illegal von Erbil ausgehend auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben. In Izmir habe er einen Schlepper engagiert und sei dermaßen mit seiner Familie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Nach dem Aufgriff und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises seien er per Fähre nach Athen gereist und von dort schlepperunterstützt mit einem Fahrzeug nach Österreich gelangt. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei von Milizen mit der Ermordung bedroht worden. Diese hätten am 20.07.2015 auf sein Haus geschossen, weshalb er aus Angst um sein Leben den Irak verlassen habe. 2.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Zur Person befragt gab er ferner an, er habe seine Ehefrau im Jahr 1994 geheiratet und mit seiner Familie im XXXX in einem Haus gelebt, welches ihm gehört habe. Seine Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester hielten sich nach wie vor in Bagdad auf. Eine Schwester lebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Sein Bruder XXXX besitze auch die deutsche Staatsbürgerschaft.Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Zur Person befragt gab er ferner an, er habe seine Ehefrau im Jahr 1994 geheiratet und mit seiner Familie im römisch 40 in einem Haus gelebt, welches ihm gehört habe. Seine Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester hielten sich nach wie vor in Bagdad auf. Eine Schwester lebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Sein Bruder römisch 40 besitze auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Fragen, ob er im Irak Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe verneinte der Erstbeschwerdeführer. Seine Frau sei Schiitin, was eine weitere Gefährdung bewirke. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer ausweislich der Niederschrift Folgendes an: "[ ] F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Mein Leben war im Irak in Gefahr. Es wurde versucht mich umzubringen. Bis vor 4 Jahren war die Lage in unserem Stadtteil sicher. ES wurden dann vor 4 Jahren Straßensperren eingerichtet. Danach wurde die Lage immer unsicherer. Im Jahr 2014 wurde mein Nachbar Abu Ahmed (Nickname) getötet. Zuvor wurden zwei Schulkollegen meiner Tochter entführt, das war vor vier Jahren. Seitdem ist meine Tochter Diabetikerin. Der Ehemann meiner Schwägerin wurde im Stadtteil XXXX getötet, das war im Jahr
- Der Ehemann meine Tante mütterlicherseits wurde vor 6-7 Jahren im gleichen Stadtteil, wo ich wohne getötet. Vor vier Jahren wurde unser Bezirk geteilt und durch Straßensperren getrennt. Im Jahr 2014 gab im benachbarten Stadtteil XXXX eine Explosion, viele junge Männer wurden getötet. Die Lage wurde immer schlimmer, ich hatte das Gefühl, dass das von "oben" gesteuert wurde. Anfang 2015 kam ein Polizist zur mir nach Hause und verlangte von mir, dass ich bei der Polizeiinspektion vorsprechen soll. Ich bin am nächsten Tag hingegangen, es haben dort viele Leute gewartet. Die Polizisten haben die Leute sehr schlecht behandelt. Die Polizisten fragen nach meinen Personaldaten. Sie fragen auch nach meiner Religionszugehörigkeit. Sie wollten auch wissen, ob ich zur Moschee gehe und was dort passiert, ob jmd. Etwas über die Regierung sagt. Sie verlangten von mir, dass ich mit Ihnen zusammenarbeite. Der Polizist hat gesagt, Ihr Sunniten im Bezirk Almualimin seid in der Minderheit und müsst kooperieren. Ich habe gesagt, wenn es um Sicherheitsfragen geht kooperiere ich mit der Polizei. Wir wurden respektlos behandelt und eingeschüchtert und befragt. Danach sind die Polizisten regelmäßig zu mir nach Hause gekommen. Ich wurde öfters wieder zur Polizei eingeladen. Immer wenn in der Gegend etwas passiert ist, kam die Polizei zu mir. Es wurde mir vorgeworfen, dass ich Ihnen keine Information liefern konnte. Die Polizei wollte etwas über die in der Gegen lebenden Händler von mir wissen. Ich habe dann verstanden, dass die Polizei mich als Spitzel einsetzen wollte um etwas über die Händler im Alsenakmarkt zu erfahren. Der Polizist hat angefangen, mich zu bedrohen. ER hat gesagt, ob ich mich an meinen getöteten Abu Ahmed erinnern konnte. Ich habe genau verstanden, was er meinte. Ich spürte die Gefahr kam immer näher. Im Monat Ramadan 2015 wurden zwei Personen wegen Ihrer Religion getötet in der Nähe der Moschee getötet. Ende Ramadan zog ich mit meinen zwei Söhnen zu meinen Eltern am
- Juli
- Meine Ehefrau und mein Sohn Ali und meine Tochter zogen zu Ihrer Familie in den Stadtteil XXXX . Ich habe nachdem ich aus meinem Haus ausgezogen war mit meinem Nachbarn telefoniert und ersucht sich um unser Haus zu kümmern. Ich habe ihn befragt, ob jmd. Bei unserem Haus war. Am
- Juli 2015 bin ich alleine mit dem Auto zu meinem Haus gefahren. Ich ging ins Haus rein und schaute mich um. Ich war ca. 1 Std. im Haus aufhältig. Ich wartete neben dem Auto vor dem Haus. Am Ende der Straße sah ich drei Personen, ich hatte das Gefühl dass ich sie kenne. Ich glaube einer der Personen war der Polizeibeamte. Ich bekam Angst, sie gingen in meine Richtung. Als sie bemerkten, das sich mich im Haus verstecken wollte, sind Sie in meine Richtung gerannt und zogen die Waffen. Sie schrien, ich solle stehen bleiben, weil ich nicht stehen geblieben bin, haben Sie in die Luft geschossen. Ich ging dann ins Haus und sprang vom Dach meines Hauses auf das Dach meines Nachbarn. Ich habe nach einem Versteck gesucht und mich versteckt. Ich habe Sie gehört wie sie auf meinem Dach nach mir gesucht haben. Ich konnte das Gespräch belauschen. Einer hat den anderen vorgeworfen er wäre zu langsam gelaufen. Sie blieben eine Zeit lang dort, gefühlt war es eine lange Zeit. Ich blieb in meinem Versteck bis zum nächsten Morgen. Ich habe dann meinen Nachbarn Abu Mohamed angerufen, weil ich mich in seinem Haus versteckt habe.A: Mein Leben war im Irak in Gefahr. Es wurde versucht mich umzubringen. Bis vor 4 Jahren war die Lage in unserem Stadtteil sicher. ES wurden dann vor 4 Jahren Straßensperren eingerichtet. Danach wurde die Lage immer unsicherer. Im Jahr 2014 wurde mein Nachbar Abu Ahmed (Nickname) getötet. Zuvor wurden zwei Schulkollegen meiner Tochter entführt, das war vor vier Jahren. Seitdem ist meine Tochter Diabetikerin. Der Ehemann meiner Schwägerin wurde im Stadtteil römisch 40 getötet, das war im Jahr
- Der Ehemann meine Tante mütterlicherseits wurde vor 6-7 Jahren im gleichen Stadtteil, wo ich wohne getötet. Vor vier Jahren wurde unser Bezirk geteilt und durch Straßensperren getrennt. Im Jahr 2014 gab im benachbarten Stadtteil römisch 40 eine Explosion, viele junge Männer wurden getötet. Die Lage wurde immer schlimmer, ich hatte das Gefühl, dass das von "oben" gesteuert wurde. Anfang 2015 kam ein Polizist zur mir nach Hause und verlangte von mir, dass ich bei der Polizeiinspektion vorsprechen soll. Ich bin am nächsten Tag hingegangen, es haben dort viele Leute gewartet. Die Polizisten haben die Leute sehr schlecht behandelt. Die Polizisten fragen nach meinen Personaldaten. Sie fragen auch nach meiner Religionszugehörigkeit. Sie wollten auch wissen, ob ich zur Moschee gehe und was dort passiert, ob jmd. Etwas über die Regierung sagt. Sie verlangten von mir, dass ich mit Ihnen zusammenarbeite. Der Polizist hat gesagt, Ihr Sunniten im Bezirk Almualimin seid in der Minderheit und müsst kooperieren. Ich habe gesagt, wenn es um Sicherheitsfragen geht kooperiere ich mit der Polizei. Wir wurden respektlos behandelt und eingeschüchtert und befragt. Danach sind die Polizisten regelmäßig zu mir nach Hause gekommen. Ich wurde öfters wieder zur Polizei eingeladen. Immer wenn in der Gegend etwas passiert ist, kam die Polizei zu mir. Es wurde mir vorgeworfen, dass ich Ihnen keine Information liefern konnte. Die Polizei wollte etwas über die in der Gegen lebenden Händler von mir wissen. Ich habe dann verstanden, dass die Polizei mich als Spitzel einsetzen wollte um etwas über die Händler im Alsenakmarkt zu erfahren. Der Polizist hat angefangen, mich zu bedrohen. ER hat gesagt, ob ich mich an meinen getöteten Abu Ahmed erinnern konnte. Ich habe genau verstanden, was er meinte. Ich spürte die Gefahr kam immer näher. Im Monat Ramadan 2015 wurden zwei Personen wegen Ihrer Religion getötet in der Nähe der Moschee getötet. Ende Ramadan zog ich mit meinen zwei Söhnen zu meinen Eltern am
- Juli
- Meine Ehefrau und mein Sohn Ali und meine Tochter zogen zu Ihrer Familie in den Stadtteil römisch 40 . Ich habe nachdem ich aus meinem Haus ausgezogen war mit meinem Nachbarn telefoniert und ersucht sich um unser Haus zu kümmern. Ich habe ihn befragt, ob jmd. Bei unserem Haus war. Am
- Juli 2015 bin ich alleine mit dem Auto zu meinem Haus gefahren. Ich ging ins Haus rein und schaute mich um. Ich war ca. 1 Std. im Haus aufhältig. Ich wartete neben dem Auto vor dem Haus. Am Ende der Straße sah ich drei Personen, ich hatte das Gefühl dass ich sie kenne. Ich glaube einer der Personen war der Polizeibeamte. Ich bekam Angst, sie gingen in meine Richtung. Als sie bemerkten, das sich mich im Haus verstecken wollte, sind Sie in meine Richtung gerannt und zogen die Waffen. Sie schrien, ich solle stehen bleiben, weil ich nicht stehen geblieben bin, haben Sie in die Luft geschossen. Ich ging dann ins Haus und sprang vom Dach meines Hauses auf das Dach meines Nachbarn. Ich habe nach einem Versteck gesucht und mich versteckt. Ich habe Sie gehört wie sie auf meinem Dach nach mir gesucht haben. Ich konnte das Gespräch belauschen. Einer hat den anderen vorgeworfen er wäre zu langsam gelaufen. Sie blieben eine Zeit lang dort, gefühlt war es eine lange Zeit. Ich blieb in meinem Versteck bis zum nächsten Morgen. Ich habe dann meinen Nachbarn Abu Mohamed angerufen, weil ich mich in seinem Haus versteckt habe. Mein Nachbar freute sich, nachdem er meine Stimme hörte. Ich fragte meinen Nachbarn, wie ich die Gegend verlassen könne. Er hatte gemeint, dass es auch gefährlich für Ihn wäre, wenn er mich aus dem Haus gehen lässt. Nach einiger Zeit hat er mich angerufen und gesagt, dass die Lage auf der Straße sicher sei. Ich sprang dann auf das Hausdach der nächsten Nachbarn und ging dann durch die Seitengassen. Danach habe ich die Seitengassen genommen bis ich den Bezirk Alkubaisi erreichte. Von dort wollte ich ein Taxi nehmen, es wollte mich aber kein Taxifahrer zum Stadtteil Al-Dori fahren. Ich nahm dann die öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) und fuhr dann mit dem Taxi weiter zu meinen Eltern. Sie dachten ich sei schon tot. In den nächsten Tagen telefonierte ich mit meinen Freunden. Ich habe über mögliche Lösungen nachgedacht und mich entschlossen, das Land zu verlassen, ich wusste aber nicht genau wohin. Ich benachrichtige meine Ehefrau. Ca. 5 Tage später fassten wir den Entschluss nach Europa zu gehen. [ ]" Seine minderjährigen Familienangehörigen würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen. Im Gefolge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer angeboten, länderkundliche Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage im Irak samt einer Frist für eine allfällige schriftliche Stellungnahme zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1087820708-151377458, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1087820708-151377458, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe für sich glaubhaft machen können. Nicht festgestellt werden könne, dass er im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 12-48 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 12-48 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe kein nachvollziehbares, glaubwürdiges Fluchtvorbringen dargelegt. Er habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung anders gestaltet und sich außerdem in der Einvernahme vor der belangte Behörde in Ungereimtheiten verstrickt. Für die belangte Behörde sei es mangels logischer nachvollziehbarer Aussagen und der Widersprüche offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer ein frei erfundenes Fluchtvorgingen darstellen würde, um die belangte Behörde zu täuschen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da sich aus den länderkundlichen Feststellungen eine Rückkehrgefährdung ergebe. 3.
- Die Zweitbeschwerdeführerin stellte gemeinsam mit den Erstbeschwerdeführer und den mitgereisten Kindern am 15.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei von Regierungsmilizen mit dem Tod bedroht worden, sodass sie den Irak gemeinsam mit ihm verlassen habe müssen. 3.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und bekräftigte, dass für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe bestehen würden. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin ferner an, nur ihr Ehemann sei im Irak in Gefahr, sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie selbst sei im Irak weder bedroht worden, noch habe sie als Frau Probleme gehabt. Im Gefolge dessen wurde der Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit. 3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087821008-151377504, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087821008-151377504, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin, Ihre Kinder oder Ihr Ehemann, asylrelevanter Verfolgung im Irak ausgesetzt waren oder sein werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 10-46 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde vergleiche die Seiten 10-46 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen asylrelevante Gründe geltend gemacht, sondern den Asylantrag ausschließlich damit begründet, zusammen mit Ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen und deswegen denselben Aufenthaltsstatus hier in Österreich wie Ihr Ehemann beanspruchen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Da dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, würde die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls subsidiären Schutz erhalten. 4.
- Der Drittbeschwerdeführer wurde nach Zulassung des Verfahrens am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, die Familie habe zum Ende des Ramadans ihr Haus verlassen, da in der Umgebung Menschen getötet worden wären. Am 12.07.2015 sei ein Mann getötet worden und in weiterer Folge die Zweitbeschwerdeführerin mit der Fünftbeschwerdeführerin und dem Sechstbeschwerdeführer zu ihrer Familie in den Stadtteil XXXX gezogen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich am 14.07.2015 mit dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer nach XXXX zu den Großeltern begeben. Am 20.07.2015 sei der Erstbeschwerdeführer zum Haus zurückgekehrt, dabei habe sich ein Mordversuch ereignet. Der Drittbeschwerdeführer erklärte ferner, selbst nicht bedroht worden zu sein. Die Verfolgung des Vaters durch Milizen erfolge aufgrund deren gemischtkonfessioneller Ehe.Zum Ausreisegrund befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, die Familie habe zum Ende des Ramadans ihr Haus verlassen, da in der Umgebung Menschen getötet worden wären. Am 12.07.2015 sei ein Mann getötet worden und in weiterer Folge die Zweitbeschwerdeführerin mit der Fünftbeschwerdeführerin und dem Sechstbeschwerdeführer zu ihrer Familie in den Stadtteil römisch 40 gezogen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich am 14.07.2015 mit dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer nach römisch 40 zu den Großeltern begeben. Am 20.07.2015 sei der Erstbeschwerdeführer zum Haus zurückgekehrt, dabei habe sich ein Mordversuch ereignet. Der Drittbeschwerdeführer erklärte ferner, selbst nicht bedroht worden zu sein. Die Verfolgung des Vaters durch Milizen erfolge aufgrund deren gemischtkonfessioneller Ehe. Im Gefolge dessen wurde dem Drittbeschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. 4.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).4.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Begründung entspricht inhaltlich jener des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheids. 5.
- Der Viertbeschwerdeführer wurde nach Zulassung des Verfahrens am 02.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt gab der Viertbeschwerdeführer an, Ende Juli 2015 sei versucht worden, seinen den Erstbeschwerdeführer zu töten. Die Milizen hätten verlangt, dass er und der Drittbeschwerdeführer sich ihnen anschließen sollten. Er wisse jedoch nicht, was der Erstbeschwerdeführer dazu gesagt habe. Auch der Viertbeschwerdeführer erklärte, selbst nicht bedroht worden zu sein. Im Gefolge dessen wurde dem Viertbeschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. 5.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1087820806-151377466, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Begründung entspricht inhaltlich jener des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheids.
- Eine Einvernahme der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist unterblieben. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden vom 29.06.2016, Zlen. 1087825508-151378004 und 1087827404-151378039 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
- Eine Einvernahme der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist unterblieben. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden vom 29.06.2016, Zlen. 1087825508-151378004 und 1087827404-151378039 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
- Mit Verfahrensanordnungen vom 28.06.2016 bzw. 29.06.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Verfahrensanordnungen vom 28.06.2016 bzw. 29.06.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 30.06.2016 mittels persönlicher Übergabe zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde aller Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins der den Beschwerdeführern am 30.06.2016 mittels persönlicher Übergabe zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde aller Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der ersten Spruchpunkte zu beheben und den Beschwerdeführern Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend bringen die Beschwerdeführer nach Darstellung des Verfahrensgangs und der geltend gemachten Fluchtgründe vor, sie würden von der schiitischen Miliz und daher auch von der Regierung persönlich verfolgt und bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe die Kooperation mit der Polizei verweigert und die deshalb überwacht und bedroht worden. Bei den Polizisten handle es sich oft um Personen, die auch bei der Miliz tätig wären, sodass unterschiedlichen Angaben hinsichtlich deren Anzahl erklärbar wären. Eine individuelle Verfolgung ergebe sich auch aufgrund der unterschiedlichen Glaubensbekenntnisse in der Familie.In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der ersten Spruchpunkte zu beheben und den Beschwerdeführern Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren, eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend bringen die Beschwerdeführer nach Darstellung des Verfahrensgangs und der geltend gemachten Fluchtgründe vor, sie würden von der schiitischen Miliz und daher auch von der Regierung persönlich verfolgt und bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe die Kooperation mit der Polizei verweigert und die deshalb überwacht und bedroht worden. Bei den Polizisten handle es sich oft um Personen, die auch bei der Miliz tätig wären, sodass unterschiedlichen Angaben hinsichtlich deren Anzahl erklärbar wären. Eine individuelle Verfolgung ergebe sich auch aufgrund der unterschiedlichen Glaubensbekenntnisse in der Familie.
- Die Beschwerdevorlage langte am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 16.02.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den geladenen Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Die Beschwerdeführer brachten anlässlich der Verhandlung weitere Urkunden betreffend ihre Integration in Österreich in Vorlage, der Erstbeschwerdeführer ferner Dokumente in arabischer Sprache, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer Übersetzung zugeführt wurde. Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den ihnen ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.
- Feststellungen: 2.
- Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte zuletzt in Bagdad mit seiner Familie im Stadtteil XXXX in seinem eigenen Haus. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 1994 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und hat vier Kinder.2.
- Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte zuletzt in Bagdad mit seiner Familie im Stadtteil römisch 40 in seinem eigenen Haus. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 1994 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und hat vier Kinder. Im Irak halten sich nach wie vor die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Brüder (wovon einer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt) und eine Schwester in Bagdad auf, mit denen der Erstbeschwerdeführer in Kontakt steht. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung als Pädagoge. Der Erstbeschwerdeführer war in der Folge in der Herstellung und als Händler von Kupferdraht tätig. Am 20.07.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie den Irak illegal auf dem Landweg in die Türkei. Anschließend gelangte er mit seiner Familie auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1994 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hat vier Kinder.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der schiitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1994 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hat vier Kinder. In Bagdad halten sich nach wie vor die Mutter, drei Brüder und fünf Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin auf, mit denen die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt steht. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak insgesamt neun Jahre die Schule und schloss eine Ausbildung als Friseurin ab. Im Anschluss an die Eheschließung führte sie den gemeinsamen Haushalt. Am 20.07.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie den Irak illegal auf dem Landweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge nach Österreich, wo sie am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
- Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern. Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2014 mit Matura ab.2.
- Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern. Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2014 mit Matura ab. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern. Der Viertbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2015 mit Matura ab.Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern. Der Viertbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2015 mit Matura ab. Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit ihren Eltern.Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern.Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie reisten gemeinsam mit diesen illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.09.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers an. 2.
- Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Polizisten oder Kämpfern schiitischer Milizen gesucht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass Polizisten oder Kämpfer schiitischer Milizen den Versuch unternahmen, den Erstbeschwerdeführer zu ermorden. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer im Irak ein Haftbefehl besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer von Angehörigen schiitischen Glaubens bzw. der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm im Falle des Zuwiderhandelns der Tod angedroht wurde. Es kann außerdem nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Zwangsrekrutierung durch Milizen ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 2.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
- Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Dazu kommt der von Mukhtada al Sadr in Bagdad geführte Aufstand gegen den Reformstillstand, ein Spiegel früherer innerschiitischer Auseinandersetzungen gegen die Al Badr Gruppe. Das Parlament befindet sich in einem Zustand des Stillstands, Reformprojekte werden seit Monaten hintangestellt, die zentralen Minister für Verteidigung, des Inneren und der Finanzen wurden abgesetzt. Allerdings wurde am 25.8.2016 ein Gesetz verabschiedet, durch das die Möglichkeit einer Amnestie für Verurteilungen seit 2003 geschaffen wird. Ausgenommen sind bestimmte Verbrechen, darunter Terrorakte mit Todesfolge. Gleichzeitig spielen destabilisierende Faktoren eine gewichtige Rolle: Das ungelöste Verhältnis der Kurden zur Zentralregierung, die unsicheren Aussichten der sunnitischen Bevölkerung im Irak, die eingefrorene Wiederversöhnung, eine sehr belastete Menschenrechtslage sowie die Spannungen innerhalb der schiitischen, kurdischen und sunnitischen Bevölkerungsteile, gekoppelt mit der fiskalischen Krise bzw. den finanziellen Auswirkungen der niedrigen Erdöl-Einnahmen, belasten das Land schwer (ÖB Amman 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Das politische Geschehen ist weiterhin von dem Kampf gegen den Islamischen Staat geprägt. In der zweiten Jahreshälfte 2014 wurde die Rückeroberung der IS-Gebiete durch die Zentralregierung in Angriff genommen. Die irakischen Regierungstruppen, verstärkt durch primär schiitische Milizen der Volksbefreiungskräfte (PMU) wurden bei den Kämpfen gegen den ISIS von kurdischen Peshmergas und der Internationalen Koalition unterstützt. Seither haben die irakischen Sicherheitskräfte ca. 60% der IS-Gebiete wieder befreit, darunter die Städte Tikrit, Ramadi, Hit, Fallujah, Rutba und die Gegend Sinjar in der Provinz Ninive. Mit dem Zurückdrängen des Islamischen Staates geht im Sinne einer asymmetrischen Kampfführung eine verstärkte terroristische Aktivität, etwa in Bagdad, einher. Die politische Planung über die Kontrolle der Gebiete und eine Wiederversöhnung für den "Tag danach" ist bei weitem noch nicht abgeschlossen. Es gibt glaubwürdige Berichte über schwere Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen der irakischen Armee und ihrer Verbündeten, v.a. der PMU. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen von Gefangenen und Festgenommenen ohne Gerichtsverfahren durchgeführt zu haben. PMU wurden der irakischen Armee gleichgestellt (ÖB Amman 12.2016). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016). Am 13.02.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr und Sicherheitskräften in Bagdad, bei denen sieben Menschen getötet wurden. Als Reaktion schlugen mehrere aus nördlichen Stadtteilen abgefeuerte Katjuscha-Raketen im Inneren der stark gesicherten Grünen Zone ein (Standard 11.02.2017). Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (20.05.2016): Bagdad: Demonstranten stürmen Büro des Premierministers, http://derstandard.at/2000037366525/Demonstranten-stuermen-Gruene-Zone-in-Bagdad, Zugriff 06.06.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.05.2016): Mindestens vier Tote bei Sturm auf Bagdads "Grüne Zone", http://derstandard.at/2000037400412/Mindestens-vier-Tote-bei-Protesten-in-Bagdad, Zugriff 06.06.2016 -Strichaufzählung Der Standard (11.02.2016): Raketenangriffe auf Regierungsviertel in Bagdad nach Protesten, http://derstandard.at/2000052486921/Sieben-Tote-und-mehr-als-200-Verletzte-bei-Protesten-in, Zugriff 14.02.2016 -Strichaufzählung Al Arabiya (15.7.2014): Iraq parliament elects Salim Jabouri as speaker, http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2014/07/15/Iraq-parliament-elects-Salim-al-Juburi-as-speaker-TV.html, Zugriff am 9.5.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung ORF (30.01.2017): Irakisches Parlament bestätigt zwei neue Minister, http://orf.at/stories/2377416/, Zugriff am 14.02.2017 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start -Strichaufzählung Die Zeit (1.5.2016): Die Regierung zerfällt, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-05/irak-bagdad-demonstration-parlament-gestuermt, Zugriff am 6.5.2016 -Strichaufzählung Zugriff 14.1.2016 1.
- "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
- 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
- Sicherheitslage Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA
- 5.2016). Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015: Provinz Einwohnerzahl (Schätzung 2011) Getötete % der Bevölkerung Verhältnis Einwohner zu Getöteten Babil 1,820,673 836 0,05 2178 Baghdad 7,055,196 5208 0,07 1355 Basra 2,531,997 133 0,005 19038 Dohuk 1,128,745 1 0,000001 1.128.745 Erbil 1,612,692 36 0,002 44797 Kerbala 1,066,567 54 0,005 19751 Missan 971,448 30 0,03 32382 Muthanna 719,069 15 0,002 47938 Najaf 1,285,484 13 0,001 98883 Qadisiyah 1,134,313 10 0,001 113431 Thi-Qar 1,836,181 29 0,002 63316 Sulayminyah 1,878,764 7 0,0004 268395 Wasit 1,210,591 24 0,002 50441 (Quelle: UK Home Office 4.2016) Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (15.12.2016) Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak hervor: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (20.12.2016) Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (09.01.2017) Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (25.01.2017) Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (01.02.2017) Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (11.02.2017) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015). Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016). Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016). Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt. Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016). Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016). Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf im Jänner 2017 (Quelle: ISW) Bild kann nicht dargestellt werden In Bagdad ereignete sich um den Jahreswechsel eine neuerliche Terrorserie. Am 2.1.2017 wurden mindesten 32 Menschen bei der Explosion einer Autobombe im Stadtviertel Sadr City getötet (Spiegel Online 2.1.2017). Zuvor waren am 31.12.2016 bei drei Anschlägen in der irakischen Hauptstadt mindestens 29 Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden. Bei einem weiteren Anschlag wurden vier Menschen getötet. Zu den Anschlägen bekannte sich der IS, eine Eine dem IS nahestehende Nachrichtenagentur meldete, Ziel der Angreifer seien schiitische Muslime gewesen (Standard 31.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (
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- Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Im Irak besteht kein verpflichtender Wehrdienst (ÖB Amman 12.2016). Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Die primär schiitischen Milizen sind formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den ISIS wird von Sunniten meist abgelehnt: sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Berichte über Übergriffe der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premier Haidar al-Abadi - aber auch der höchsten geistlichen Instanz der Schiiten in Najaf, Ayatollah al-Sistani -, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB Amman 12.2016). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.
- und
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 2.
- Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015). Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016). Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University
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Rechtsschutz/Justizwesen Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).Anmerkung, Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten). Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens 1.700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner