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{'item': 'W107 2123527-1'}

Obsah (20)§ 38Art. 133§ 52§ 39§ 6§ 9§ 58Art. 130§ 24§ 1§ 53a§ 36§ 34§ 27§ 32§ 33§ 31§ 35§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW107 2123527-1 SpruchW107 2124005-1/41Z W107 2123527-1/37Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll

§ 38Vw

GVG iVm § 24 VStG iVm § 53a AVG iVm §§ 24 ff GebAG 1975 mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 , als nichtamtlicher Sachverständiger vom 17.12.2016 werden

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, ff GebAG 1975 mit EUR 16.350,-- bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom jeweils 10.02.2016, GZ FMA- XXXX und GZ FMA- XXXX , wurden über die Beschwerdeführer zu W107 2124005-1 und W107 2123527-1 wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen nach dem Börsegesetz Geldstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter einem die Einholung eines Sachverständigengutachtens.Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom jeweils 10.02.2016, GZ FMA- römisch 40 und GZ FMA- römisch 40 , wurden über die Beschwerdeführer zu W107 2124005-1 und W107 2123527-1 wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen nach dem Börsegesetz Geldstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter einem die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 wurden

§ 38Vw

GVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 wurden

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde Herr XXXX , mit Beschluss vom 08.11.2016, GZ W107 2124005-1/12Z und GZ W107 2123527-1/12Z,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 bestellt. Von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben.Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde Herr römisch 40 , mit Beschluss vom 08.11.2016, GZ W107 2124005-1/12Z und GZ W107 2123527-1/12Z,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 bestellt. Von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben. Das Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2016 erstattet und protokolliert, danach erfolgte eine ausführliche Erörterung und Beantwortung von Parteienfragen. Am 17.12.2016 legte der nichtamtliche Sachverständige eine Honorarnote über einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 16.350,-- und schlüsselte diesen Betrag wie folgt auf:

  1. Mühewaltung (§ 34/2 GebAG)
  2. Mühewaltung (Paragraph 34 /, 2, GebAG) - 11 Std. à EUR 320.-- für Befunderhebung und Recherchen - 37 Std. für Vorbereitung des Gutachtens, Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, mündlichen Vortrag des Gutachtens, sowie Erörterung und Beantwortung von Parteienfragen und Kommentierungen, bei Stundensatz à EUR 320.-- € 3.520.— € 11.840.--
  3. Aktenstudium (§ 36 GebAG)
  4. Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) Vier Aktenbände (erster Band à 44,90 €, danach à 39,70 €) € 164,--
  5. Fahrtkosten a) An- und Abreise € 498.50 b) Gebühr für Zeitversäumis (An- und Abreise = 2x 6 Std à 28,20 €, §§ 32, 33/1 GebAG)b) Gebühr für Zeitversäumis (An- und Abreise = 2x 6 Std à 28,20 €, Paragraphen 32, 33 /, eins, GebAG) € 338.40 Summe € 16.351.90 USt wird keine ausgewiesen, da die Umsatzsteuerschuld gem § 19 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge System). Meine UID ist GB 225 6014 38.USt wird keine ausgewiesen, da die Umsatzsteuerschuld gem Paragraph 19, UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge System). Meine UID ist GB 225 6014
  6. Honorar (gerundet

§ 39Abs. 2 Geb

AG)Honorar (gerundet

Paragraph 39, Absatz 2, GebAG) € 16.350.-- Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 bestritten die Beschwerdeführer die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen dem Grunde und der Höhe nach. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 erläuterte der nichtamtliche Sachverständige die Höhe der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung und legte Nachweise über die Höhe seines Stundensatzes als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie das Flugticket vor. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zum Gutachten, zur Honorarnote und zum Schriftsatz des nichtamtlichen Sachverständigen vom 17.01.2017 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer zu W107 2123527-1 eine Äußerung zur Gebührennote des nichtamtlichen Sachverständigen. Zusammengefasst wurden im Wesentlichen die Gliederung und Nachvollziehbarkeit der Gebührennote bemängelt sowie die fehlende Bescheinigung der Umstände, die für die Gebührenbestimmung maßgeblich seien, moniert und die Marktüblichkeit des außergewerblichen Stundensatzes bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit für die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit für die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 Senatszuständigkeit vor.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Am 13.12.2016 und am 17.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, demnach hat der gegenständliche Beschluss in Senatszusammensetzung zu ergehen.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Am 13.12.2016 und am 17.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, demnach hat der gegenständliche Beschluss in Senatszusammensetzung zu ergehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24VSt

G gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 1Geb

AG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Die Gebühr ist

§ 39Abs. 1 Geb

AG von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Die Gebühr ist

Paragraph 39, Absatz eins, GebAG von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat. Der nichtamtliche Sachverständige hat die Gebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht (bei der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat) geltend gemacht. Die Gebührennote war, wie oben unter Punkt I. dargestellt, aufgeschlüsselt.Der nichtamtliche Sachverständige hat die Gebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht (bei der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat) geltend gemacht. Die Gebührennote war, wie oben unter Punkt römisch eins. dargestellt, aufgeschlüsselt. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit § 39 GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit Paragraph 39, GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen. Zu A) 1.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis und
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.1.

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis und
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. 2.

§ 36Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Akten-bandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 7,60 bis EUR 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 39,70 mehr. Mit dem gerichtlichen Gutachtensauftrag wurden dem nichtamtlichen Sachverständigen vier umfangreiche Aktenbände zur Verfügung gestellt, deren Inhalt sich dieser kopiert hat. Unter Berücksichtigung des großen Umfangs der Akten und der immensen Komplexität des Inhaltes der Aktenbände waren dem nichtamtlichen Sachverständigen in Entsprechung der in § 36 GebAG festgesetzten Beträge für das Studium des ersten Aktenbandes der beantragte Betrag in Höhe von EUR 44,90 und für die drei weiteren Aktenbände der beantragte Betrag in Höhe von je EUR 39,70, gesamt sohin in Höhe von EUR 164,--, zuzuerkennen.2.

Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Akten-bandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 7,60 bis EUR 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 39,70 mehr. Mit dem gerichtlichen Gutachtensauftrag wurden dem nichtamtlichen Sachverständigen vier umfangreiche Aktenbände zur Verfügung gestellt, deren Inhalt sich dieser kopiert hat. Unter Berücksichtigung des großen Umfangs der Akten und der immensen Komplexität des Inhaltes der Aktenbände waren dem nichtamtlichen Sachverständigen in Entsprechung der in Paragraph 36, GebAG festgesetzten Beträge für das Studium des ersten Aktenbandes der beantragte Betrag in Höhe von EUR 44,90 und für die drei weiteren Aktenbände der beantragte Betrag in Höhe von je EUR 39,70, gesamt sohin in Höhe von EUR 164,--, zuzuerkennen. 3.

§ 34Abs. 1 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG zur Bestimmung der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte angeführten Gebührenrahmen sind heranzuziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird. In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die in der gegenständlichen Honorarnote angeführten Stundensätze jedenfalls nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG.3.

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GebAG zur Bestimmung der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte angeführten Gebührenrahmen sind heranzuziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird. In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die in der gegenständlichen Honorarnote angeführten Stundensätze jedenfalls nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. Der nichtamtliche Sachverständige hat durch die Vorlage zweier Abrechnungen über von ihm im außergerichtlichen Erwerbsleben erbrachte Leistungen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nachgewiesen, dass er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise Einkünften in Höhe von durchschnittlich EUR 475,-- pro Stunde bezieht. Im gegenständlichen Fall ist

§ 34Abs. 2 Geb

AG bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 leg. cit. ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Wie der Gebührennote vom 17.12.2016 in Zusammenschau mit dem Nachtrag des Sachverständigen zur Gebührennote vom 17.01.2017 zu entnehmen ist, nahm dieser im gegenständlichen Fall sogar einen höheren Abschlag vor und verrechnete als Gebühr für Mühewaltung lediglich einen Stundensatz in Höhe von EUR 320,--.Im gegenständlichen Fall ist

Paragraph 34, Absatz 2, GebAG bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, leg. cit. ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Wie der Gebührennote vom 17.12.2016 in Zusammenschau mit dem Nachtrag des Sachverständigen zur Gebührennote vom 17.01.2017 zu entnehmen ist, nahm dieser im gegenständlichen Fall sogar einen höheren Abschlag vor und verrechnete als Gebühr für Mühewaltung lediglich einen Stundensatz in Höhe von EUR 320,--. Sowohl der geltend gemachte Zeitaufwand im Ausmaß von 48 Stunden (davon 11 Stunden für Befunderhebung und Recherchen sowie 37 Stunden für die Vorbereitung des Gutachtens, die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, den mündlichen Vortrag des Gutachtens, die Erörterung und Beantwortung zahlreicher Parteienfragen und deren umfassende Kommentierung) als auch die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von EUR 320,-- wurden nachvollziehbar und glaubhaft vom nichtamtlichen Sachverständigen dargelegt und finden Deckung in § 34 Abs. 2 und 3 GebAG. Die Gebühr für Mühewaltung

§ 34Geb

AG ist daher in der beantragten Höhe von EUR 15.360,-- zu vergüten.Sowohl der geltend gemachte Zeitaufwand im Ausmaß von 48 Stunden (davon 11 Stunden für Befunderhebung und Recherchen sowie 37 Stunden für die Vorbereitung des Gutachtens, die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, den mündlichen Vortrag des Gutachtens, die Erörterung und Beantwortung zahlreicher Parteienfragen und deren umfassende Kommentierung) als auch die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von EUR 320,-- wurden nachvollziehbar und glaubhaft vom nichtamtlichen Sachverständigen dargelegt und finden Deckung in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 GebAG. Die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG ist daher in der beantragten Höhe von EUR 15.360,-- zu vergüten. 4.

§ 27Abs. 1 Geb

AG sind zur Ermittlung der Reisekosten die §§ 6, 7 und 12 sinngemäß anzuwenden.

§ 6Abs. 1 i

Vm § 27 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss.4.

Paragraph 27, Absatz eins, GebAG sind zur Ermittlung der Reisekosten die Paragraphen 6, 7 und 12 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss. Die vom nichtamtlichen Sachverständigen für die Anreise von seinem Wohnort in XXXX zum Ort der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien und für die Rückreise in Anschlag gebrachten Reisekosten in Höhe von EUR 498,50 erscheinen in Anbetracht der Entfernung und unter Berücksichtigung der für diese Strecke gewöhnlich anfallenden Reisekosten angemessen und ebenfalls nachvollziehbar.Die vom nichtamtlichen Sachverständigen für die Anreise von seinem Wohnort in römisch 40 zum Ort der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien und für die Rückreise in Anschlag gebrachten Reisekosten in Höhe von EUR 498,50 erscheinen in Anbetracht der Entfernung und unter Berücksichtigung der für diese Strecke gewöhnlich anfallenden Reisekosten angemessen und ebenfalls nachvollziehbar. 5.

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 33Abs. 1 Geb

AG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf EUR 28,20 wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist, mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.5.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf EUR 28,20 wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist, mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Der

§ 33Abs. 1 i

Vm § 27 Abs. 1 GebAG in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 GebAG für die Bestimmung der Reisekosten maßgebende Ort – nämlich die Wohn- bzw. Arbeitsadresse des nichtamtlichen Sachverständigen in XXXX – liegt jedenfalls mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien entfernt. Die Angabe des Sachverständigen, wonach die Hin- und Rückreise je sechs Stunden in Anspruch genommen habe, erscheint glaubwürdig und ist in Anbetracht der Entfernung nachvollziehbar.Der

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, GebAG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, GebAG für die Bestimmung der Reisekosten maßgebende Ort – nämlich die Wohn- bzw. Arbeitsadresse des nichtamtlichen Sachverständigen in römisch 40 – liegt jedenfalls mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien entfernt. Die Angabe des Sachverständigen, wonach die Hin- und Rückreise je sechs Stunden in Anspruch genommen habe, erscheint glaubwürdig und ist in Anbetracht der Entfernung nachvollziehbar. Die vom nichtamtlichen Sachverständigen in Entsprechung der §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG in Höhe von gesamt EUR 338,40 geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis war somit ebenfalls nicht zu beanstanden.Die vom nichtamtlichen Sachverständigen in Entsprechung der Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, GebAG in Höhe von gesamt EUR 338,40 geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis war somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

§ 31Geb

AG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen, dazu zählt auch die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer.

Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen, dazu zählt auch die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer. 6. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Um den Anforderungen des § 38 GebAG Genüge zu tun, ist der Gebührenanspruch im Antrag nach den einzelnen Gebührenbestandteilen des § 24 GebAG aufzugliedern (Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a Rz 10 mwN).

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen den Ersatz der notwendigen Reisekosten, den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.Um den Anforderungen des Paragraph 38, GebAG Genüge zu tun, ist der Gebührenanspruch im Antrag nach den einzelnen Gebührenbestandteilen des Paragraph 24, GebAG aufzugliedern (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, Rz 10 mwN).

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen den Ersatz der notwendigen Reisekosten, den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Der Beschwerdeführer zu W107 2123527-1 bemängelt die Aufgliederung der Gebührennote in lediglich unsubstantiierter Weise, indem lapidar die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten "Recherchen", "Vorbereitung des Gutachtens" und "Vorbereitung der mündlichen Verhandlung" moniert wird. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gebühr für Mühewaltung

§ 34Abs. 1 Geb

AG dem Sachverständigen zum einen für die Aufnahme des Befundes und zum anderen für die Erstattung des Gutachtens zusteht. Dementsprechend untergliederte der nichtamtliche Sachverständige seine Gebühr für Mühewaltung in die Punkte "Befunderhebung und Recherchen" (11 Stunden) und "Vorbereitung des Gutachtens, Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, mündlichen Vortrag des Gutachtens sowie Erörterung und Beantwortung von Parteienfragen und Kommentierungen" (37 Stunden). In Anbetracht dieser Aufgliederung hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, da diese den Bestimmungen des § 24 GebAG und den gängigen Anforderungen an Gebührennoten entspricht.

§ 34Geb

AG ist dem nichtamtlichen Sachverständigen somit grundsätzlich eine Gebühr für seine Recherchetätigkeiten im Zuge der Befunderhebung und zusätzlich eine Gebühr für die Vorbereitung des Gutachtens sowie dessen Erstattung im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 zuzusprechen.Der Beschwerdeführer zu W107 2123527-1 bemängelt die Aufgliederung der Gebührennote in lediglich unsubstantiierter Weise, indem lapidar die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten "Recherchen", "Vorbereitung des Gutachtens" und "Vorbereitung der mündlichen Verhandlung" moniert wird. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG dem Sachverständigen zum einen für die Aufnahme des Befundes und zum anderen für die Erstattung des Gutachtens zusteht. Dementsprechend untergliederte der nichtamtliche Sachverständige seine Gebühr für Mühewaltung in die Punkte "Befunderhebung und Recherchen" (11 Stunden) und "Vorbereitung des Gutachtens, Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, mündlichen Vortrag des Gutachtens sowie Erörterung und Beantwortung von Parteienfragen und Kommentierungen" (37 Stunden). In Anbetracht dieser Aufgliederung hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, da diese den Bestimmungen des Paragraph 24, GebAG und den gängigen Anforderungen an Gebührennoten entspricht.

Paragraph 34, GebAG ist dem nichtamtlichen Sachverständigen somit grundsätzlich eine Gebühr für seine Recherchetätigkeiten im Zuge der Befunderhebung und zusätzlich eine Gebühr für die Vorbereitung des Gutachtens sowie dessen Erstattung im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 zuzusprechen. Wenn der gegenständliche Beschwerdeführer weiter einwendet, dem Sachverständigen gebühre eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs. 2 GebAG nur für die tatsächliche, aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, für die lediglich passive Teilnahme sei der Gebührenanspruch mit den niedrigeren Sätzen des § 35 Abs. 1 GebAG zu bemessen, ist dem zu entgegnen, dass der nichtamtliche Sachverständige ohnedies keine gesonderte Gebühr

§ 35Geb

AG für die Teilnahme an einer Verhandlung geltend machte, da er für die Zeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 GebAG verzeichnete. Wie dem Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2016 zu entnehmen ist, beteiligte sich der Sachverständige ab Beginn der Verhandlung – somit bereits im Vorfeld seiner mündlichen Gutachtenserstattung – durch gezielte, für die gutachterliche Äußerung erforderlichen Fragen. Dies erforderte in Anbetracht der Komplexität, Schwierigkeit und außerordentlichen Sachverhaltsdichte der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ein überaus hohes Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration. Dem Vorwurf der passiven Teilnahme ist schon in Anbetracht des ausführlichen und umfassenden mündlichen Gutachtens entschieden entgegenzutreten. Wie dem Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2016 ebenfalls zu entnehmen ist, war Verhandlungsbeginn um 10:31 Uhr. Der nichtamtliche Sachverständige verließ die Verhandlung nach erfolgter Gutachtenserstattung und anschließender umfassender Erörterung und Beantwortung der an ihn gerichteten zahlreichen ergänzenden Fragen der Parteien um 19:09 Uhr.

§ 34Abs. 1 Geb

AG steht dem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde zu und gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung dementsprechend allein für die Teilnahme an der Verhandlung für ein Ausmaß von zehn Stunden.Wenn der gegenständliche Beschwerdeführer weiter einwendet, dem Sachverständigen gebühre eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG nur für die tatsächliche, aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, für die lediglich passive Teilnahme sei der Gebührenanspruch mit den niedrigeren Sätzen des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zu bemessen, ist dem zu entgegnen, dass der nichtamtliche Sachverständige ohnedies keine gesonderte Gebühr

Paragraph 35, GebAG für die Teilnahme an einer Verhandlung geltend machte, da er für die Zeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 34, GebAG verzeichnete. Wie dem Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2016 zu entnehmen ist, beteiligte sich der Sachverständige ab Beginn der Verhandlung – somit bereits im Vorfeld seiner mündlichen Gutachtenserstattung – durch gezielte, für die gutachterliche Äußerung erforderlichen Fragen. Dies erforderte in Anbetracht der Komplexität, Schwierigkeit und außerordentlichen Sachverhaltsdichte der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ein überaus hohes Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration. Dem Vorwurf der passiven Teilnahme ist schon in Anbetracht des ausführlichen und umfassenden mündlichen Gutachtens entschieden entgegenzutreten. Wie dem Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2016 ebenfalls zu entnehmen ist, war Verhandlungsbeginn um 10:31 Uhr. Der nichtamtliche Sachverständige verließ die Verhandlung nach erfolgter Gutachtenserstattung und anschließender umfassender Erörterung und Beantwortung der an ihn gerichteten zahlreichen ergänzenden Fragen der Parteien um 19:09 Uhr.

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht dem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde zu und gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung dementsprechend allein für die Teilnahme an der Verhandlung für ein Ausmaß von zehn Stunden. Die Höhe der

§ 34Geb

AG verzeichneten Stunden erscheint angesichts der Komplexität der Aufgabenstellung, mit der der nichtamtliche Sachverständige betraut war, und angesichts des Umfangs des Gutachtens unbedenklich: Der nichtamtliche Sachverständige hatte umfassende Fragen betreffend das Umsatzvolumen, die Ertragskraft, innerbetriebliche Kennzahlen (EBITDA/EBIT, Gewinn/Verlust, Eigenkapital), die wirtschaftliche Bedeutsamkeit des verfahrensgegenständlichen Großauftrags für die haftungspflichtige Gesellschaft etc. zu beantworten und hatte sich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage der Sanierungsbedürftigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft überdies ausführlich mit deren Sanierungskonzepten und Unternehmensbewertung – wirtschaftlich betrachtet - auseinanderzusetzen. Dafür waren die umfangreichen Unterlagen der Parteien zu sichten und zu analysieren sowie zusätzliche Recherchen und Überlegungen anzustellen, die im Gutachten unübersehbar Niederschlag gefunden haben. Auch inhaltlich veranschaulichen die gutachterlichen Ausführungen eine fundierte und ausführliche Auseinandersetzung mit den in Rede stehenden Fragen, die nicht nur den hohen Anforderungen an eine sachverständige Expertise gerecht wurden, sondern auch dazu führten, dass das Gutachten in allen wesentlichen Belangen den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer moniert pauschal ohne nähere Begründung das verzeichnete Stundenausmaß; eine unsubstantiierte Bestreitung vermag vor dem Hintergrund der Form und des Inhalts des erstatteten Gutachtens jedoch keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die insgesamt verrechneten 48 Stunden zur Befundaufnahme und Gutachtenserstattung notwendig und erforderlich waren und daher nicht zu beanstanden sind.Die Höhe der

Paragraph 34, GebAG verzeichneten Stunden erscheint angesichts der Komplexität der Aufgabenstellung, mit der der nichtamtliche Sachverständige betraut war, und angesichts des Umfangs des Gutachtens unbedenklich: Der nichtamtliche Sachverständige hatte umfassende Fragen betreffend das Umsatzvolumen, die Ertragskraft, innerbetriebliche Kennzahlen (EBITDA/EBIT, Gewinn/Verlust, Eigenkapital), die wirtschaftliche Bedeutsamkeit des verfahrensgegenständlichen Großauftrags für die haftungspflichtige Gesellschaft etc. zu beantworten und hatte sich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage der Sanierungsbedürftigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft überdies ausführlich mit deren Sanierungskonzepten und Unternehmensbewertung – wirtschaftlich betrachtet - auseinanderzusetzen. Dafür waren die umfangreichen Unterlagen der Parteien zu sichten und zu analysieren sowie zusätzliche Recherchen und Überlegungen anzustellen, die im Gutachten unübersehbar Niederschlag gefunden haben. Auch inhaltlich veranschaulichen die gutachterlichen Ausführungen eine fundierte und ausführliche Auseinandersetzung mit den in Rede stehenden Fragen, die nicht nur den hohen Anforderungen an eine sachverständige Expertise gerecht wurden, sondern auch dazu führten, dass das Gutachten in allen wesentlichen Belangen den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer moniert pauschal ohne nähere Begründung das verzeichnete Stundenausmaß; eine unsubstantiierte Bestreitung vermag vor dem Hintergrund der Form und des Inhalts des erstatteten Gutachtens jedoch keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die insgesamt verrechneten 48 Stunden zur Befundaufnahme und Gutachtenserstattung notwendig und erforderlich waren und daher nicht zu beanstanden sind. Wie bereits ausgeführt, findet der angewendete Stundensatz von EUR 320,-- in § 34 GebAG die gesetzliche Grundlage. Besteht für die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen kein Tarif, ist die Gebühr ausgehend vom Maßstab des § 34 Abs. 1 GebAG (Einkünfte aus gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben) zu bemessen, reduziert um einen Abschlag von 20 %. Nur dann, wenn vom Sachverständigen - oder anderen Verfahrensbeteiligten - nicht "anderes" (höheres oder geringeres außergerichtliches Einkommen) nachgewiesen wird, gelten die an die dort genannten Parameter anknüpfenden Sätze des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061). Dass die Begutachtung durch den nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall die gesetzlich für diese Höhe vorausgesetzten "besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden" erforderte, lässt sich anhand des Gutachtens und der darin behandelten Fragen klar erkennen. Auch von Amts wegen ist in dieser Hinsicht die Honorarnote nicht zu beanstanden (sie entspricht in ihrer Höhe durchaus auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geübten Praxis [vgl. z.B. den Gebührenbeschluss des BVwG 05.04.2016, W114 2118489-3]).Wie bereits ausgeführt, findet der angewendete Stundensatz von EUR 320,-- in Paragraph 34, GebAG die gesetzliche Grundlage. Besteht für die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen kein Tarif, ist die Gebühr ausgehend vom Maßstab des Paragraph 34, Absatz eins, GebAG (Einkünfte aus gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben) zu bemessen, reduziert um einen Abschlag von 20 %. Nur dann, wenn vom Sachverständigen - oder anderen Verfahrensbeteiligten - nicht "anderes" (höheres oder geringeres außergerichtliches Einkommen) nachgewiesen wird, gelten die an die dort genannten Parameter anknüpfenden Sätze des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GebAG vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061). Dass die Begutachtung durch den nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall die gesetzlich für diese Höhe vorausgesetzten "besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden" erforderte, lässt sich anhand des Gutachtens und der darin behandelten Fragen klar erkennen. Auch von Amts wegen ist in dieser Hinsicht die Honorarnote nicht zu beanstanden (sie entspricht in ihrer Höhe durchaus auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geübten Praxis [vgl. z.B. den Gebührenbeschluss des BVwG 05.04.2016, W114 2118489-3]). Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverständige anhand der vorgelegten Abrechnungen – wie bereits dargelegt – ohnedies nachweisen, dass er für gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von EUR 475,- erzielt. Dass der Sachverständige von diesem Stundensatz ohnedies mehr als die in § 34 Abs. 2 GebAG geforderten 20 % in Abzug brachte, ist diesem zugute zu halten und jedenfalls nicht zu beanstanden.Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverständige anhand der vorgelegten Abrechnungen – wie bereits dargelegt – ohnedies nachweisen, dass er für gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von EUR 475,- erzielt. Dass der Sachverständige von diesem Stundensatz ohnedies mehr als die in Paragraph 34, Absatz 2, GebAG geforderten 20 % in Abzug brachte, ist diesem zugute zu halten und jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, den vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten für Zeitversäumnis und Reise mangele es an Nachvollziehbarkeit und an Nachweisen, geht ins Leere: Der Sachverständige hat

§ 38Abs. 2 Geb

AG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen, also glaubhaft zu machen. Da das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält, ist der Begriff "Glaubhaftmachung"

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes iSd ZPO zu verstehen (vgl. VwSlg 14611 A/1997; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136). Es genügt daher, wenn der Betroffene die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (vgl. etwa VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies ist dem nichtamtlichen Sachverständigen – wie oben bereits mehrfach dargelegt – hinsichtlich sämtlicher von ihm angeführten Umstände aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Auflistung seiner Gebührenbestandteile zweifelsfrei gelungen. Da der Sachverständige das Gericht allein von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsachen – und gerade nicht von deren Richtigkeit – zu überzeugen hat, bedarf es, um dem Erfordernis der Bescheinigung iSd § 38 Abs. 2 GebAG und dem darin zum Ausdruck gebrachten Beweismaß der Glaubhaftmachung Genüge zu tun, darüber hinaus keines Beleges für die geltend gemachten Tatsachen.Der Einwand des Beschwerdeführers, den vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten für Zeitversäumnis und Reise mangele es an Nachvollziehbarkeit und an Nachweisen, geht ins Leere: Der Sachverständige hat

Paragraph 38, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen, also glaubhaft zu machen. Da das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält, ist der Begriff "Glaubhaftmachung"

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes iSd ZPO zu verstehen vergleiche VwSlg 14611 A/1997; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136). Es genügt daher, wenn der Betroffene die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt vergleiche etwa VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies ist dem nichtamtlichen Sachverständigen – wie oben bereits mehrfach dargelegt – hinsichtlich sämtlicher von ihm angeführten Umstände aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Auflistung seiner Gebührenbestandteile zweifelsfrei gelungen. Da der Sachverständige das Gericht allein von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsachen – und gerade nicht von deren Richtigkeit – zu überzeugen hat, bedarf es, um dem Erfordernis der Bescheinigung iSd Paragraph 38, Absatz 2, GebAG und dem darin zum Ausdruck gebrachten Beweismaß der Glaubhaftmachung Genüge zu tun, darüber hinaus keines Beleges für die geltend gemachten Tatsachen. Es ergaben sich insgesamt keinerlei Anhaltspunkte, die vom nichtamtlichen Sachverständigen geltend gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden. 7. Eine Umsatzsteuer wurde vom Sachverständigen mit Verweis auf § 19 UStG zu Recht nicht ausgewiesen, da die Umsatzsteuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

§ 19Abs.

1

  1. Satz auf den Leistungsempfänger übergeht.
  2. Eine Umsatzsteuer wurde vom Sachverständigen mit Verweis auf Paragraph 19, UStG zu Recht nicht ausgewiesen, da die Umsatzsteuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz auf den Leistungsempfänger übergeht. 8.

§ 39Abs. 2 Geb

AG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Somit waren die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen im beantragten Umfang mit EUR 16.350,-- zu bestimmen.8.

Paragraph 39, Absatz 2, GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Somit waren die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen im beantragten Umfang mit EUR 16.350,-- zu bestimmen.

  1. Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (vgl. VwGH 28.01.2016, Zl. 2013/07/0134 mit Hinweis auf Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG).
  2. Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen vergleiche VwGH 28.01.2016, Zl. 2013/07/0134 mit Hinweis auf Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2123527.1.00

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