GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) mit der die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, einen Betrag von insgesamt EUR 166,00 (die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 [Bemessungsgrundlage EUR 750,00] zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG von EUR 8,00 sowie des Mehrbetrags
Hingewiesen wurde darauf, dass für die Einhebungsgebühr sowie den Mehrbetrag auch der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei.Auf Grund des erfolglosen Gebühreneinzuges erließ die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) mit Mandatsbescheid vom 04.12.2015, Zl. 207 römisch 40 , einen Zahlungsauftrag (
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) mit der die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, einen Betrag von insgesamt EUR 166,00 (die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 [Bemessungsgrundlage EUR 750,00] zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 sowie des Mehrbetrags
Paragraph 31, GGG von EUR 21,00) binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. Hingewiesen wurde darauf, dass für die Einhebungsgebühr sowie den Mehrbetrag auch der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung von der Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die einzubringenden Beträge, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00) und der Mehrbetrag
GGG im Betrag von EUR 21,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG von EUR 8,00 (in Summe EUR 166,00) neuerlich mit Zahlungsauftrag
1 GEG bestimmt und es wurde ausgesprochen, dass dafür (für die Pauschalgebühr, den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr) die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei und dass hinsichtlich des Mehrbetrages und die Einhebungsgebühr3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die einzubringenden Beträge, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00) und der Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG im Betrag von EUR 21,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 (in Summe EUR 166,00) neuerlich mit Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt und es wurde ausgesprochen, dass dafür (für die Pauschalgebühr, den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr) die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei und dass hinsichtlich des Mehrbetrages und die Einhebungsgebühr
3 AVG außer Kraft getreten und die Pauschalgebühr (TP 2 Anmerkung 1 GGG) mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet worden sei, für die die Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig sei. Diese Pauschalgebühr sei nicht wie gesetzlich vorgesehen durch Abbuchung und Einziehung entrichtet worden, wobei die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde gelegen gewesen sei, sodass von der Vorschreibungsbehörde unter Bestimmung auch eines Mehrbetrages einen Zahlungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Das System und die Höhe der Gerichtsgebühren sowie die Heranziehung des Streitwertes zur Bemessung der Gerichtgebühren seien der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge verfassungskonform.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes aus, dass der Mandatsbescheid
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und die Pauschalgebühr (TP 2 Anmerkung 1 GGG) mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet worden sei, für die die Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig sei. Diese Pauschalgebühr sei nicht wie gesetzlich vorgesehen durch Abbuchung und Einziehung entrichtet worden, wobei die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde gelegen gewesen sei, sodass von der Vorschreibungsbehörde unter Bestimmung auch eines Mehrbetrages einen Zahlungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Das System und die Höhe der Gerichtsgebühren sowie die Heranziehung des Streitwertes zur Bemessung der Gerichtgebühren seien der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge verfassungskonform. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Bescheid werde von der Beschwerdeführerin zur Gänze und vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Mehrbetrages wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage
Schließlich stelle die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin dar, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, weshalb beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid werde von der Beschwerdeführerin zur Gänze und vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Mehrbetrages wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Artikel 140, B-VG gestellt werde. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage
Schließlich stelle die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin dar, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, weshalb beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Ihr kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. In der Tarifpost (TP) 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz festgelegt. Bei einem Berufungsinteresse über EUR 700 bis EUR 2.000,00 fällt eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 137,00 an. Nach der Anmerkung 1 in der TP 2 unterliegen der Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird. Nach der Anmerkung 3 in der TP 2 wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach der TP 2 dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.Nach der Anmerkung 1 in der TP 2 unterliegen der Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird. Nach der Anmerkung 3 in der TP 2 wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach der TP 2 dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Die Bemessungsgrundlage u.a. bei Bestandsstreitigkeiten und Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen beträgt nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,00.Die Bemessungsgrundlage u.a. bei Bestandsstreitigkeiten und Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen beträgt nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750,00. Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt
2 Z 3 GGG die Ausnahme ein, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG die Ausnahme ein, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend ist. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger). § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Paragraph 4, Absatz 4, GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs. 2 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung, AEV).Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung, AEV).
1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG als rechtzeitig.
der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide
GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die auf Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG anzuwenden ist vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. [Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese
GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.][Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese
Paragraph 19 a, GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.] 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Das Beschwerdevorbringen geht (ausschließlich) dahin, dass das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte (wegen zu hoher Gebühren) verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig sei, was auch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Dieser Argumentation kann – bezogen auf die hier präjudiziellen Bestimmungen – nicht gefolgt werden. Denn das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist (sind) nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG, E2).Denn das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist (sind) nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG, E2). Auch in Bezug auf die Bestimmung der TP 2 GGG, nach welcher sich die Pauschalgebühr im Beschwerdefall bemisst, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt werden (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016, E 1747/2016-7, mit welchem die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das hg. Erkenntnis vom 10.06.2016, W176 2116579-1/3E, welchem eine [insofern vergleichbare] Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG zu Grunde lag, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess [vgl. VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012, 19.943/2014] abgelehnt wurde).Auch in Bezug auf die Bestimmung der TP 2 GGG, nach welcher sich die Pauschalgebühr im Beschwerdefall bemisst, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt werden vergleiche auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016, E 1747/2016-7, mit welchem die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das hg. Erkenntnis vom 10.06.2016, W176 2116579-1/3E, welchem eine [insofern vergleichbare] Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG zu Grunde lag, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess [vgl. VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,, 19.943/2014] abgelehnt wurde). Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 2 GGG, der auf das Berufungsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems abweicht und die etwa eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157 aus 2014,, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 2 GGG, der auf das Berufungsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems abweicht und die etwa eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor. Überdies ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G 14/12 hinzuweisen, in der der genannte Gerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen, festhielt. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, 34). Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Überdies ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G 14/12 hinzuweisen, in der der genannte Gerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen, festhielt. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, 34). Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG). Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Auch die Bestimmung des § 31 GGG, die die Erhebung eines Mehrbetrages und eine Haftung des Bevollmächtigten als "Bürge und Zahler" für Gerichtsgebühren normiert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 31 GGG und E1 zum früheren § 7 GJGebGes 1962 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).Auch die Bestimmung des Paragraph 31, GGG, die die Erhebung eines Mehrbetrages und eine Haftung des Bevollmächtigten als "Bürge und Zahler" für Gerichtsgebühren normiert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph 31, GGG und E1 zum früheren Paragraph 7, GJGebGes 1962 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des GGG und deren Konformität mit Unionsrecht nicht entstanden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich aus Anlass des Beschwerdefalles auch nicht zu einer Antragstellung
B-VG oder Vorlage
Im Übrigen ist ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht – nur zur Vorlage
AEUV verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wurde, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des GGG und deren Konformität mit Unionsrecht nicht entstanden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich aus Anlass des Beschwerdefalles auch nicht zu einer Antragstellung
, B-VG oder Vorlage
Im Übrigen ist ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht – nur zur Vorlage
, AEUV verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wurde, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Denn die Beschwerde wendet nicht ein, dass die geschuldeten Beträge bereits entrichtet worden wären und dass die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid nach den Bestimmungen des GGG/GEG unrichtig erfolgt sei (sondern sie behauptet, dass der Bescheid deshalb zu Unrecht ergangen sei, weil wegen Verfassungswidrigkeit bzw. Unvereinbarkeit mit Unionsrecht keine Gebühr vorzuschreiben gewesen wäre). Die Beschwerde bestreitet insbesondere nicht, dass der Endbeschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 12.10.2015 ergangen ist und die Beschwerdeführerin dagegen wirksam Rekurs erhoben hat. Das stellt eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr
TP 2 GGG, die von der Beschwerdeführerin
4 GGG im Wege der Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Da eine solche Abbuchung und Einziehung im vorliegenden Fall aus nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde gelegenen Gründen unterblieb, war die belangte Behörde
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG und den Mehrbetrag
GGG mit Bescheid (Zahlungsauftrag) samt der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Auch der Ausspruch der belangten Behörde, dass hinsichtlich des vorgeschriebenen Mehrbetrages
GGG und der Einhebungsgebühr der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin (der nunmehrige Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sind, entspricht der Gesetzeslage, sieht doch die Bestimmung des § 31 Abs. 2 GGG eine Solidarhaftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag
GH 29.04.2013, 2012/16/0197; 29.07.2004, 2004/16/0091).Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Denn die Beschwerde wendet nicht ein, dass die geschuldeten Beträge bereits entrichtet worden wären und dass die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid nach den Bestimmungen des GGG/GEG unrichtig erfolgt sei (sondern sie behauptet, dass der Bescheid deshalb zu Unrecht ergangen sei, weil wegen Verfassungswidrigkeit bzw. Unvereinbarkeit mit Unionsrecht keine Gebühr vorzuschreiben gewesen wäre). Die Beschwerde bestreitet insbesondere nicht, dass der Endbeschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 12.10.2015 ergangen ist und die Beschwerdeführerin dagegen wirksam Rekurs erhoben hat. Das stellt eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr
TP 2 GGG, die von der Beschwerdeführerin
Paragraph 4, Absatz 4, GGG im Wege der Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Da eine solche Abbuchung und Einziehung im vorliegenden Fall aus nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde gelegenen Gründen unterblieb, war die belangte Behörde
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG und den Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG mit Bescheid (Zahlungsauftrag) samt der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Auch der Ausspruch der belangten Behörde, dass hinsichtlich des vorgeschriebenen Mehrbetrages
Paragraph 31, GGG und der Einhebungsgebühr der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin (der nunmehrige Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sind, entspricht der Gesetzeslage, sieht doch die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, GGG eine Solidarhaftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG, der nur mittels Zahlungsauftrages vorgeschrieben werden kann, vor vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197; 29.07.2004, 2004/16/0091). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung
3 AVG ex lege außer Kraft trat. Dies hatte zur Folge, dass die geschuldeten Gerichtsgebühren im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag
1 GEG (in Form eines Bescheides im Sinne des § 56 AVG) vorzuschreiben waren.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft trat. Dies hatte zur Folge, dass die geschuldeten Gerichtsgebühren im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (in Form eines Bescheides im Sinne des Paragraph 56, AVG) vorzuschreiben waren. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam. 3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2122953.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.