GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Verfahren vor der belangten Behörde Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als Teamexperte Spezial im Kundenteam B beim Zollamt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund der ununterbrochenen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst seit 23.11.2010 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Februar 2012 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens
BDG 1979 informiert.Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als Teamexperte Spezial im Kundenteam B beim Zollamt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund der ununterbrochenen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst seit 23.11.2010 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Februar 2012 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens
Paragraph 14, BDG 1979 informiert. Zur Feststellung der weiteren Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) veranlasst. Im darauffolgenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der BVA vom 10.12.2012 hat die Oberbegutachterin XXXX Folgendes festgestellt:Zur Feststellung der weiteren Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) veranlasst. Im darauffolgenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der BVA vom 10.12.2012 hat die Oberbegutachterin römisch 40 Folgendes festgestellt: Aktuell sei der Beamte aufgrund der depressiven Symptomatik mit eingeschränkter psychoemotionaler Leistungsbreite, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen sowie reduzierter affektiver Anpassung und vermindertem Antrieb beruflich nicht einsatzfähig. Eine Nachuntersuchung zur Feststellung der bleibenden Leistungsminderung werde in 9 Monaten vorgeschlagen. Zwischenzeitlich wären der Dienstbehörde regelmäßig (monatlich) Behandlungsnachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Dienstbehörde eine Aufenthaltsbestätigung über eine stationäre Behandlung und Behandlungsnachweise über ambulante Behandlungen vorzulegen. Daraufhin übermittelte er eine Aufenthaltsbestätigung vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Graz-Eggenberg für die Zeit von 08.02.2013 bis 01.03.2013 und teilte mit, dass er sich den empfohlenen Heilbehandlungen unterziehen würde. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit sowie einen Befundbericht des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.05.2013 vor, in dem dieser zusammenfasst, dass der Beschwerdeführer trotz aller Therapie keine Zukunftsperspektiven hätte und weiterhin seine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.In der Folge legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit sowie einen Befundbericht des römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.05.2013 vor, in dem dieser zusammenfasst, dass der Beschwerdeführer trotz aller Therapie keine Zukunftsperspektiven hätte und weiterhin seine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Mit erneutem Befund des XXXX vom 28.08.2013 stellte dieser fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang entgegengebrachten Wertschätzung wieder Sinn in seinem Leben gefunden und auch keine Depressionen mehr hätte. Die klinische Besserung scheine soweit fortgeschritten, dass die Arbeitsfähigkeit durchaus weiter gegeben sei. Aus nervenärztlicher Sicht werde daher dringend empfohlen, den Beschwerdeführer an einem näher beschriebenen Auslandsprojekt in Albanien teilnehmen zu lassen.Mit erneutem Befund des römisch 40 vom 28.08.2013 stellte dieser fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang entgegengebrachten Wertschätzung wieder Sinn in seinem Leben gefunden und auch keine Depressionen mehr hätte. Die klinische Besserung scheine soweit fortgeschritten, dass die Arbeitsfähigkeit durchaus weiter gegeben sei. Aus nervenärztlicher Sicht werde daher dringend empfohlen, den Beschwerdeführer an einem näher beschriebenen Auslandsprojekt in Albanien teilnehmen zu lassen. Daraufhin erging zur Nachuntersuchung ein Gutachten der BVA vom 07.10.2013 (bestehend aus den Gutachten von XXXX vom 22.09.2013 und XXXX vom 03.10.2013). Die Oberbegutachterin XXXX führte darin Folgendes aus: Der Beamte leide an ausgeprägten kognitiven Leistungseinschränkungen sowie ausgeprägten Verhaltensmodalitäten im Rahmen einer schweren hirnorganischen Störung. Aufgrund der schweren Defizite sei jegliche berufliche Tätigkeit ausgeschlossen. Durch eine intensive stationäre Behandlung könnte eine gewisse Stabilisierung, insbesondere der Verhaltensmodalitäten erzielt werden. Eine ausreichende Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten sei aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht wahrscheinlich. Es sei demnach von einem Dauerzustand auszugehen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2013 zur Kenntnis gebracht.Daraufhin erging zur Nachuntersuchung ein Gutachten der BVA vom 07.10.2013 (bestehend aus den Gutachten von römisch 40 vom 22.09.2013 und römisch 40 vom 03.10.2013). Die Oberbegutachterin römisch 40 führte darin Folgendes aus: Der Beamte leide an ausgeprägten kognitiven Leistungseinschränkungen sowie ausgeprägten Verhaltensmodalitäten im Rahmen einer schweren hirnorganischen Störung. Aufgrund der schweren Defizite sei jegliche berufliche Tätigkeit ausgeschlossen. Durch eine intensive stationäre Behandlung könnte eine gewisse Stabilisierung, insbesondere der Verhaltensmodalitäten erzielt werden. Eine ausreichende Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten sei aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht wahrscheinlich. Es sei demnach von einem Dauerzustand auszugehen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2013 zur Kenntnis gebracht. In Folge wurde XXXX um nochmalige Prüfung bzw. nähere Erläuterung des Ergebnisses ihres Gutachtens vom 03.10.2013 ersucht, da auf die Umstände im Zusammenhang mit der geplanten Entsendung des Beschwerdeführers nach Albanien (Projektarbeitsplatz) im Gutachten vom 03.10.2013 nicht eingegangen worden sei.In Folge wurde römisch 40 um nochmalige Prüfung bzw. nähere Erläuterung des Ergebnisses ihres Gutachtens vom 03.10.2013 ersucht, da auf die Umstände im Zusammenhang mit der geplanten Entsendung des Beschwerdeführers nach Albanien (Projektarbeitsplatz) im Gutachten vom 03.10.2013 nicht eingegangen worden sei. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 04.02.2014 führte sie aus, dass durch die Übermittlung aktueller Erkenntnisse anhand der Aktenlage seitens des Dienstgebers die prognostische Aussage in ihrem Gutachten vom 03.10.2013 revidiert werden müsse. Da der Beamte den empfohlenen Behandlungen (psychiatrische Therapie mit Medikation und Psychotherapie) bislang nicht ausreichend nachgekommen sei – wovon sie beim Erstellen des Gutachtens ausgegangen sei – müsse eine Besserung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Es werde demnach vorgeschlagen, dem Beamten dringlich zu empfehlen eine fachärztliche Behandlung einschließlich entsprechender Medikation und angemessener psychotherapeutischer Therapie in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Behandlung sei zumutbar und stehe im vollen Eigeninteresse den bestmöglichen Gesundheitszustand zu erreichen. Es werde empfohlen vom Beamten regelmäßig – z.B. monatlich – Behandlungsbestätigungen des behandelnden Arztes einzufordern. Es solle sowohl die verordnete Medikation als auch die durchgeführte Psychotherapie bestätigt werden. Hilfreich wäre sicherlich auch während des Zeitraums von 9 Monaten eine stationäre psychiatrische Rehabilitation durchzuführen. Eine neuerliche Begutachtung werde für Oktober/November 2014 zur Feststellung des Leistungskalküls nach durchgeführter fachgerechter Behandlung empfohlen. Die Dienstbehörde wurde im Zuge des Prüfungsverfahrens durch das Bundesministerium für Finanzen beauftragt, ein vertrauensärztliches Gutachten erstellen zu lassen. In diesem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX vom 08.05.2014 wurde Nachstehendes festgestellt:Die Dienstbehörde wurde im Zuge des Prüfungsverfahrens durch das Bundesministerium für Finanzen beauftragt, ein vertrauensärztliches Gutachten erstellen zu lassen. In diesem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von römisch 40 vom 08.05.2014 wurde Nachstehendes festgestellt: Es sei sicherlich nicht zu erwarten, dass noch eine Besserung erreicht werden könne, sodass der Beamte wieder in der Lage sei, die dargestellten Aufgaben seines Arbeitsplatzes uneingeschränkt wahrzunehmen. Zu lange sei bereits der Krankheitsverlauf in dieser ungünstigen Form gegeben. Ergänzend sei noch anzuführen, dass auch von rehabilitativen Maßnahmen wie einem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik nichts zu erwarten sei. Abschließend sei aus neuropsychiatrischer Sicht die Überführung in eine Berufsunfähigkeitspension zu empfehlen. 2. Der angefochtene Bescheid Mit dem Bescheid vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer
1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.Mit dem Bescheid vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das bei der BVA eingeholte Gutachten (bestehend aus den Gutachten des XXXX vom 22.09.2013 und der XXXX vom 03.10.2013) bereits zum Ergebnis gekommen sei, dass dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei. Nur durch die Nachfrage wegen der Sondersituation im Zusammenhang mit dem Projektarbeitsplatz in Albanien und der nicht wahrgenommenen Therapiemaßnahmen durch den Beschwerdeführer habe sich im Ergänzungsgutachten bzw. in der Stellungnahme von XXXX vom 04.02.2014 ergeben, dass bei entsprechender Behandlung eine Besserung grundsätzlich noch möglich sein könne, wenngleich dies aber auch nicht garantiert sei. Die in der Folge eingeleitete zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch XXXX habe ein offensichtlich massives Compliance-Problem ergeben, weshalb der Beschwerdeführer die angeordneten Behandlungen nicht durchgeführt habe, dies aber anscheinend ein Teil des Krankheitsbildes sei und ihm daher nicht vorgeworfen werden könne. Für diesen Fall sei jedoch auch seitens der Oberbegutachterin der BVA davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer dauernd nicht in der Lage sei, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das bei der BVA eingeholte Gutachten (bestehend aus den Gutachten des römisch 40 vom 22.09.2013 und der römisch 40 vom 03.10.2013) bereits zum Ergebnis gekommen sei, dass dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei. Nur durch die Nachfrage wegen der Sondersituation im Zusammenhang mit dem Projektarbeitsplatz in Albanien und der nicht wahrgenommenen Therapiemaßnahmen durch den Beschwerdeführer habe sich im Ergänzungsgutachten bzw. in der Stellungnahme von römisch 40 vom 04.02.2014 ergeben, dass bei entsprechender Behandlung eine Besserung grundsätzlich noch möglich sein könne, wenngleich dies aber auch nicht garantiert sei. Die in der Folge eingeleitete zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch römisch 40 habe ein offensichtlich massives Compliance-Problem ergeben, weshalb der Beschwerdeführer die angeordneten Behandlungen nicht durchgeführt habe, dies aber anscheinend ein Teil des Krankheitsbildes sei und ihm daher nicht vorgeworfen werden könne. Für diesen Fall sei jedoch auch seitens der Oberbegutachterin der BVA davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer dauernd nicht in der Lage sei, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen. XXXX komme in seinem Gutachten vom 08.05.2014 letztlich unter Berücksichtigung der ihm ausdrücklich dazu gestellten Fragen zum Ergebnis, dass ein Gesundheitszustand gegeben sei, der durch eine ungünstige Kombination aus mehreren Krankheitsebenen mit negativen Rückkopplungsschleifen bestehe und außerdem durch den langen Krankheitsverlauf in dieser ungünstigen Form weder eine Besserung der derzeitigen Situation zu erwarten sei, noch mit einer wiederzuerlangenden Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Eine neuerliche Einholung eines Gutachtens durch die BVA sei daher im gegenständlichen Fall durch die zweifelsfreien Schlussfolgerungen in diesem Gutachten nicht mehr erforderlich.römisch 40 komme in seinem Gutachten vom 08.05.2014 letztlich unter Berücksichtigung der ihm ausdrücklich dazu gestellten Fragen zum Ergebnis, dass ein Gesundheitszustand gegeben sei, der durch eine ungünstige Kombination aus mehreren Krankheitsebenen mit negativen Rückkopplungsschleifen bestehe und außerdem durch den langen Krankheitsverlauf in dieser ungünstigen Form weder eine Besserung der derzeitigen Situation zu erwarten sei, noch mit einer wiederzuerlangenden Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Eine neuerliche Einholung eines Gutachtens durch die BVA sei daher im gegenständlichen Fall durch die zweifelsfreien Schlussfolgerungen in diesem Gutachten nicht mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer sei infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Teamexperte Spezial im Kundenteam B des Zollamtes ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei (Primärprüfung). Da beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei, habe sich erübrigt zu prüfen, ob ihm die Zuweisung eines Verweisarbeitsplatzes mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte bzw. ob solche Verweisungsarbeitsplätze auch tatsächlich verfügbar seien (Sekundärprüfung). Im Hinblick auf die seitens der Dienstbehörde erfolgten Feststellungen sowie auf die mehrfache, gutachterliche Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowohl durch die BVA als auch durch XXXX und die insgesamt festgestellten Leiden samt der Prognose auf fehlende Einsicht für Therapiemaßnahmen und somit mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei beim derzeitigen, fortgeschrittenen bzw. stabilisierten Krankheitsgeschehen einerseits die Dienstunfähigkeit und andererseits das Vorliegen eines Dauerzustandes anzunehmen.Im Hinblick auf die seitens der Dienstbehörde erfolgten Feststellungen sowie auf die mehrfache, gutachterliche Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowohl durch die BVA als auch durch römisch 40 und die insgesamt festgestellten Leiden samt der Prognose auf fehlende Einsicht für Therapiemaßnahmen und somit mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei beim derzeitigen, fortgeschrittenen bzw. stabilisierten Krankheitsgeschehen einerseits die Dienstunfähigkeit und andererseits das Vorliegen eines Dauerzustandes anzunehmen. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung weder die Aufgaben auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, noch auf einem potentiellen Verweisungsarbeitsplatz erfüllen könne, sei dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 14 BDG 1979 gegeben.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung weder die Aufgaben auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, noch auf einem potentiellen Verweisungsarbeitsplatz erfüllen könne, sei dauernde Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, BDG 1979 gegeben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.In Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (Paragraph 14, BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet: "§ 14.
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 16.03.1998, Zl. 93/12/0077). Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich – soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt – der fachtechnisch geschulten (medizinisch-wissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat (VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0068). Im gegenständlichen Fall erfolgte sowohl im bekämpften Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung keine ausreichende Auseinandersetzung mit den in den Gutachten getroffenen unterschiedlichen Aussagen betreffend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Hinweis vom 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH 13.03.2002, Zl. 2001/12/0138). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136).Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Hinweis vom 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vergleiche VwGH 13.03.2002, Zl. 2001/12/0138). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. VwGH 02.07.2007, Zl. 2006/12/0131, mwN). (VwGH 2006/12/0223, 17.12.2007)Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen vergleiche VwGH 02.07.2007, Zl. 2006/12/0131, mwN). (VwGH 2006/12/0223, 17.12.2007) Im vorliegenden Fall kann das Nichtbestehen einer Restarbeitsfähigkeit mangels widersprüchlicher Gutachten jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Die belangte Behörde stellte auch nicht fest, dass überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei sind bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind. Die belangte Behörde wird somit eine genaue – der obigen Vorgehensweise entsprechende – Sekundärprüfung durchzuführen haben.Die belangte Behörde stellte auch nicht fest, dass überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei sind bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zumutbar sind. Die belangte Behörde wird somit eine genaue – der obigen Vorgehensweise entsprechende – Sekundärprüfung durchzuführen haben. Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob zumindest gleichwertige Verweisungsarbeitsplätze existieren und ob diese dem Beamten mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bezug auf die maßgebende Frage des Vorliegens der Restarbeitsfähigkeit nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Dadurch konnte die Eignung des Beschwerdeführers für in der Verwendungsgruppe eingerichtete Arbeitsplätze aufgrund der widersprüchlichen Gutachten nicht getroffen werden. Diese Vorgehensweise wird als unzureichend erachtet. Im vorliegenden Fall liegt demgemäß ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Die belangte Behörde wird sich sohin erneut mit den oben beschriebenen Punkten sowie insbesondere mit den widersprüchlichen Aussagen betreffend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründlich auseinandersetzen zu haben und diese unter Heranziehung aller in Betracht kommenden relevanten Beweismittel in stringenter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit umfassend und abschließend beurteilen und dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör gewähren müssen. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über zu treffende Feststellungen – wie das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen innerhalb derselben Verwendungsgruppe – nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über zu treffende Feststellungen – wie das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen innerhalb derselben Verwendungsgruppe – nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zu einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit sowie zur Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zu einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit sowie zur Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2015098.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.