RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW136 2123504-2 SpruchW136 2123504-2/7E Gekürzte Ausfertigung des am
- März 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter STOFF, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2016, Zl. 03104/10-DK/15, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Peter STOFF, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2016, Zl. 03104/10-DK/15, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit abgeändert alsA) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit abgeändert als
- der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe bei Gründung der XXXX GmbH (kurz XXXX) im Juli XXXX durch die Übernahme der Treuhandschaft hinsichtlich Gesellschaftsanteilen an der XXXX für XXXX, welche dieser treuhändig für XXXX und XXXX hielt, XXXX und XXXX, eine gegen ihre Treuepflichten als Dienstnehmer verstoßende versteckte Beteiligung an der XXXX vermittelt und damit eine Basis dafür geschaffen, durch Abgabenhinterziehung Vermögensvorteile lukrieren zu können und dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und
- der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe bei Gründung der römisch 40 GmbH (kurz römisch 40 ) im Juli römisch 40 durch die Übernahme der Treuhandschaft hinsichtlich Gesellschaftsanteilen an der römisch 40 für römisch 40 , welche dieser treuhändig für römisch 40 und römisch 40 hielt, römisch 40 und römisch 40 , eine gegen ihre Treuepflichten als Dienstnehmer verstoßende versteckte Beteiligung an der römisch 40 vermittelt und damit eine Basis dafür geschaffen, durch Abgabenhinterziehung Vermögensvorteile lukrieren zu können und dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen und
- über den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich des im Übrigen zu Recht erfolgten Schuldspruches gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt wird.
- über den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich des im Übrigen zu Recht erfolgten Schuldspruches gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den hiezu berechtigten Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei nach Verkündung des Erkenntnisses am 29.03.2017 und durch die belangte Behörde mit Eingabe vom 03.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch den hiezu berechtigten Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei nach Verkündung des Erkenntnisses am 29.03.2017 und durch die belangte Behörde mit Eingabe vom 03.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2123504.2.00
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