GVG stattgegeben und XXXX
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen syrischen Reisepass und in der Folge auch seinen Personalausweis sowie seinen Führerschein und sein Militärdienstbuch vor.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen syrischen Reisepass und in der Folge auch seinen Personalausweis sowie seinen Führerschein und sein Militärdienstbuch vor. Am 15.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrschen und es keine Sicherheit mehr geben würde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein und das Leben seiner Familie. Am 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er sei Araber, sunnitischer Moslem und am XXXX in Damaskus-Umgebung geboren. Er habe drei Söhne und drei Töchter. Er habe seinen Militärdienst vom 16.04.1986 bis zum Jahr 1989 abgeleistet. Er sei nicht zum Reservemilitärdienst eingezogen worden, zumal er älter als die Personen sei, die dazu eingezogen würden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass im Schuljahr 2014/2015, konkret im Oktober 2014 der Geheimdienst in seine Schule gekommen sei und sich beim Direktor nach ihm erkundigt habe. Dieser habe nur Gutes über ihn berichtet und versucht, ihn zu beruhigen. Der Geheimdienst habe ein Schreiben über ihn gehabt und ihn (vermutlich) beobachtet, weil er nicht für das Volkskomitee gearbeitet und auch nicht gewollt habe, dass seine Kinder dies machen. Sie hätten dann gemeint, dass er für jemand anderen arbeitet. Er und seine Familie hätten aber neutral bleiben wollen. Der Direktor habe ihn dann im Mai 2015 angerufen und mitgeteilt, dass der Geheimdienst telefonisch noch einmal nach ihm gefragt habe. Er sei daraufhin beinahe zusammengebrochen und habe jedes Mal Angst gehabt, wenn jemand an der Tür geklopft hat. Es hätte ja der Geheimdienst sein können. Bei einem Gespräch habe dann seine Frau gemeint, er solle die älteren Söhne nehmen, die zum Militärdienst einrücken müssten, und Syrien verlassen. Er habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Geheimdienst gehabt, vermute aber, dass ein Arbeitskollege ein Schreiben über ihn verfasst und dem Nachrichtendienst übergeben habe. Zwischen Oktober 2014 und Mai 2015 sei nichts passiert, er sei regelmäßig zur Arbeit gegangen und habe nur Angst gehabt. Seine Frau würde nach wie vor im selben Haus wohnen und sei ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ausreise vom Geheimdienst nach dem Aufenthaltsort des Besitzers ihres Haus gefragt worden. Sie habe daraufhin geantwortet, dass dieser ausgereist sei. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor einer Verhaftung.Am 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er sei Araber, sunnitischer Moslem und am römisch 40 in Damaskus-Umgebung geboren. Er habe drei Söhne und drei Töchter. Er habe seinen Militärdienst vom 16.04.1986 bis zum Jahr 1989 abgeleistet. Er sei nicht zum Reservemilitärdienst eingezogen worden, zumal er älter als die Personen sei, die dazu eingezogen würden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass im Schuljahr 2014 aus 2015,, konkret im Oktober 2014 der Geheimdienst in seine Schule gekommen sei und sich beim Direktor nach ihm erkundigt habe. Dieser habe nur Gutes über ihn berichtet und versucht, ihn zu beruhigen. Der Geheimdienst habe ein Schreiben über ihn gehabt und ihn (vermutlich) beobachtet, weil er nicht für das Volkskomitee gearbeitet und auch nicht gewollt habe, dass seine Kinder dies machen. Sie hätten dann gemeint, dass er für jemand anderen arbeitet. Er und seine Familie hätten aber neutral bleiben wollen. Der Direktor habe ihn dann im Mai 2015 angerufen und mitgeteilt, dass der Geheimdienst telefonisch noch einmal nach ihm gefragt habe. Er sei daraufhin beinahe zusammengebrochen und habe jedes Mal Angst gehabt, wenn jemand an der Tür geklopft hat. Es hätte ja der Geheimdienst sein können. Bei einem Gespräch habe dann seine Frau gemeint, er solle die älteren Söhne nehmen, die zum Militärdienst einrücken müssten, und Syrien verlassen. Er habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Geheimdienst gehabt, vermute aber, dass ein Arbeitskollege ein Schreiben über ihn verfasst und dem Nachrichtendienst übergeben habe. Zwischen Oktober 2014 und Mai 2015 sei nichts passiert, er sei regelmäßig zur Arbeit gegangen und habe nur Angst gehabt. Seine Frau würde nach wie vor im selben Haus wohnen und sei ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ausreise vom Geheimdienst nach dem Aufenthaltsort des Besitzers ihres Haus gefragt worden. Sie habe daraufhin geantwortet, dass dieser ausgereist sei. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor einer Verhaftung. Mit Schreiben vom 01.12.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderinformationen ab. Darin führte er zusammenfassend aus, dass die zu einem Gutteil aus dem Jahr 2014 stammenden Berichte zwar nicht mehr ganz aktuell seien und dadurch die weitere Verschärfung der Lage in Syrien nicht berücksichtigen, dennoch aber im Wesentlichen den Tatsachen entsprechen würden. Wie sich aus den vorliegenden Berichten ergebe, sei die Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet und u.a. bei den Sicherheitskräften tief verwurzelt. Auch bei der Anwendung von Gesetzen käme es zu einem bestimmten Maß an Willkür. U.a. müssten sogar 45-Jährige Reservedienst leisten und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher gefühlt hätten, würden dies nun nicht mehr tun, weil das Maß an Willkür stark zugenommen habe. Er befände sich angesichts der gegenwärtigen Situation in einer sehr unsicheren persönlichen Lage, da er in Syrien tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn nicht möglich, da seine Haltung bzw. jedenfalls das, was ein Arbeitskollege mutmaßlich über ihn an den Geheimdienst gemeldet habe, als Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten sowie als "oppositionell" qualifiziert werden würde. Eine Gesamtbeurteilung müsste zum Ergebnis führen, dass er bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, am 18.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, am 18.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen im Zusammenhang mit dem syrischen Geheimdienst nicht glaubhaft sei. Wenn ihn der Geheimdienst nämlich wirklich gesucht hätte, wären die Behörden untereinander soweit vernetzt gewesen, dass er keine Ausreisebewilligung erhalten und das Land nicht legal verlassen hätte können. Aufgrund seines Alters komme eine Einberufung ebenso nicht in Betracht, da dem syrischen Militärgesetz zufolge der Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vorgesehen sei. Im konkreten Fall seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass tatsächlich eine Pflicht zum Reservemilitärdienst seinerseits bestehen würde. Deshalb werde auch nicht davon ausgegangen. Es werde ihm jedoch aufgrund der aktuell prekären Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Innenbetreuung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 23.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einerseits in der Furcht bestehen würden, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten und andererseits in einer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, weil der Geheimdienst gegen ihn wegen seiner mangelnden Unterstützung des Regimes ermittelt habe. Von der generellen Paranoia des syrischen Regimes gegenüber vermeintlichen Regierungsgegnern abgesehen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er selbst nicht an den Volkskomitees teilgenommen und auch seinen Kindern die Teilnahme untersagt habe. Alleine daraus sei bereits eine Generalverdächtigung durch die syrischen Sicherheitsbehörden erklärlich. Warum das Bundesamt keine Beurteilung dazu durchführt, sein in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer konkret Angaben dazu gemacht habe, inwiefern er konkret in Gefahr gewesen sei, durch das Regime menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, nicht nachvollziehbar. Außerdem wäre er bei einer Rückkehr in seine Heimat massiv in Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden. Abgesehen davon würden auch die Länderberichte zeigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft einer Verfolgung unterliege, da die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Er sei daher schon aus diesem Grund spezifisch und persönlich in Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden, da er aufgrund seiner Lebensgeschichte generell vom syrischen Regime mit Misstrauen beäugt würde. Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung einschließlich dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee sei trotz seines Alters nicht spekulativ, wenn auch vielleicht nicht durch die reguläre Armee, aber für bewaffnete Milizen. Den Berichten zufolge sei das Assad-Regime zunehmend unter Druck der verschiedenen Rebellengruppierungen und leide insbesondere unter einem Mangel an Soldaten. Auch wenn der Beschwerdeführer vor einer neuerlichen Einberufung geflüchtet sei, sei eine (diesbezügliche) Befürchtung dennoch realistisch und glaubwürdig, da es sich das Regime einfach nicht mehr leisten könnte, auf derartige Kräfte zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe Umstände genannt, die einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat entsprechen, und dass er zu Recht eine zwangsweise Rekrutierung zum Kriegsdienst zu befürchten habe. Dabei hätte jedenfalls erkannt werden müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr auch in Hinblick auf eine Verfolgung Privater, insbesondere der islamistischen Terroristen vorliege. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hätte allenfalls auch aus dem Machtzuwachs der diversen radikalislamistischen Rebellengruppierungen erkannt werden müssen, insbesondere da der Beschwerdeführer schon alleine durch seinen Auslandsaufenthalt von sämtlichen beteiligten Seiten des Konfliktes als Verräter angesehen werden könnte. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht schon in der Erstbefragung vollständige dargestellt habe, wird darauf hingewiesen, dass diese laut Gesetz gar nicht dazu gedacht ist. Ferner wird dazu ein Auszug einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beschwerdeführer unverständliche Angaben zu den Gründen für das Interesse des Geheimdienstes an seiner Person gemacht habe, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesamt ihn zu diesbezüglichen Spekulationen eingeladen habe. Er wisse naturgemäß nicht, worin der Grund für die Verdächtigungen bestanden habe, aber dass eine solche Verdächtigung alleine begründete Furcht vor Verhaftung, Folter und Ermordung durch die syrischen Behörden bewirke, könne angesichts der im Bescheid zitierten Länderberichte nicht angezweifelt werden. Außerdem seien die deutschen Verwaltungsgerichte mittlerweile zurecht zur Ansicht gelangt, dass syrischen Flüchtlingen schon alleine durch ihre Flucht und einen längeren Aufenthalt im Ausland vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und sie im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise bedroht würden. Auch wenn die auszugsweise zitierte deutsche Judikatur nicht bindend sei, sei die dortige Argumentation durchaus stichhaltig und basiere auf denselben Länderberichten, wie die Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte zur Anerkennung syrischer Flüchtlinge. Sein Vorbringen entspräche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Es drohe ihm in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 23.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einerseits in der Furcht bestehen würden, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten und andererseits in einer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, weil der Geheimdienst gegen ihn wegen seiner mangelnden Unterstützung des Regimes ermittelt habe. Von der generellen Paranoia des syrischen Regimes gegenüber vermeintlichen Regierungsgegnern abgesehen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er selbst nicht an den Volkskomitees teilgenommen und auch seinen Kindern die Teilnahme untersagt habe. Alleine daraus sei bereits eine Generalverdächtigung durch die syrischen Sicherheitsbehörden erklärlich. Warum das Bundesamt keine Beurteilung dazu durchführt, sein in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer konkret Angaben dazu gemacht habe, inwiefern er konkret in Gefahr gewesen sei, durch das Regime menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, nicht nachvollziehbar. Außerdem wäre er bei einer Rückkehr in seine Heimat massiv in Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden. Abgesehen davon würden auch die Länderberichte zeigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft einer Verfolgung unterliege, da die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Er sei daher schon aus diesem Grund spezifisch und persönlich in Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden, da er aufgrund seiner Lebensgeschichte generell vom syrischen Regime mit Misstrauen beäugt würde. Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung einschließlich dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee sei trotz seines Alters nicht spekulativ, wenn auch vielleicht nicht durch die reguläre Armee, aber für bewaffnete Milizen. Den Berichten zufolge sei das Assad-Regime zunehmend unter Druck der verschiedenen Rebellengruppierungen und leide insbesondere unter einem Mangel an Soldaten. Auch wenn der Beschwerdeführer vor einer neuerlichen Einberufung geflüchtet sei, sei eine (diesbezügliche) Befürchtung dennoch realistisch und glaubwürdig, da es sich das Regime einfach nicht mehr leisten könnte, auf derartige Kräfte zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe Umstände genannt, die einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat entsprechen, und dass er zu Recht eine zwangsweise Rekrutierung zum Kriegsdienst zu befürchten habe. Dabei hätte jedenfalls erkannt werden müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr auch in Hinblick auf eine Verfolgung Privater, insbesondere der islamistischen Terroristen vorliege. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hätte allenfalls auch aus dem Machtzuwachs der diversen radikalislamistischen Rebellengruppierungen erkannt werden müssen, insbesondere da der Beschwerdeführer schon alleine durch seinen Auslandsaufenthalt von sämtlichen beteiligten Seiten des Konfliktes als Verräter angesehen werden könnte. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht schon in der Erstbefragung vollständige dargestellt habe, wird darauf hingewiesen, dass diese laut Gesetz gar nicht dazu gedacht ist. Ferner wird dazu ein Auszug einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beschwerdeführer unverständliche Angaben zu den Gründen für das Interesse des Geheimdienstes an seiner Person gemacht habe, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesamt ihn zu diesbezüglichen Spekulationen eingeladen habe. Er wisse naturgemäß nicht, worin der Grund für die Verdächtigungen bestanden habe, aber dass eine solche Verdächtigung alleine begründete Furcht vor Verhaftung, Folter und Ermordung durch die syrischen Behörden bewirke, könne angesichts der im Bescheid zitierten Länderberichte nicht angezweifelt werden. Außerdem seien die deutschen Verwaltungsgerichte mittlerweile zurecht zur Ansicht gelangt, dass syrischen Flüchtlingen schon alleine durch ihre Flucht und einen längeren Aufenthalt im Ausland vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und sie im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise bedroht würden. Auch wenn die auszugsweise zitierte deutsche Judikatur nicht bindend sei, sei die dortige Argumentation durchaus stichhaltig und basiere auf denselben Länderberichten, wie die Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte zur Anerkennung syrischer Flüchtlinge. Sein Vorbringen entspräche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Es drohe ihm in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer • Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden) • Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)"
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuer Milizen geraten. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuer Milizen geraten. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Söhne im wehrdienstfähigen Alter hat, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, ist dabei besondere Bedeutung beizumessen, zumal diese zum Kreis jener Personen zählen, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen müssten die Söhne des Beschwerdeführers bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst zwangsweise eingezogen bzw. im Kampf der syrischen Regierung gegen oppositionelle Gruppen und Protestierende eingesetzt zu werden. Da die Söhne des Beschwerdeführers ihrer Militärdienstpflicht tatsächlich nicht nachkamen, sondern zur Vermeidung des Militärdienstes Syrien verließen und wie der Beschwerdeführer selbst im Ausland einen Asylantrag stellten, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie den Oppositionellen zuordnen wird. Denn den Länderfeststellungen zufolge gelten Wehrdienstverweigerer als Oppositionelle der syrischen Regierung, werden die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren üblicherweise schikaniert, um Söhne zu zwingen, sich zu stellen, gilt die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und sind gerade auch Angehörige von Menschen mit tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Einstellung der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Wie schon zuvor ausgeführt, ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig und der Beschwerdeführer könnte auch einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden, weil er Sunnit ist. Meist reicht nämlich ein ethnischer oder religiöser Hintergrund, um einer Person eine bestimmte politische Meinung bzw. die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei zu unterstellen und den Verdacht des Regimes auf sich zu ziehen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen, bzw. ihm eine solche Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er wegen seiner Söhne unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vgl. VwGH 14.01.2003, Z 2001/01/0508). Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird.Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er wegen seiner Söhne unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vergleiche VwGH 14.01.2003, Ziffer 2001 /, 01 /, 0508,). Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird. Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund der Wehrdienstverweigerung seiner beiden wehrfähigen Söhne sowie der damit einhergehenden Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Wege der "Sippenhaftung". Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2146411.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.