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{'item': 'W139 2017155-1'}

Obsah (10)Art 133§ 19§ 64aArt 131Art 130§ 6§ 1§ 17§ 56§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW139 2017155-1 SpruchW139 2017155-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als

Art 133

Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 14.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern 9553126 (n der Folge: erstgenannte Alm) und 9571256 (in der Folge: zweitgenannte Alm), für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt wurden.
  2. Mit Eingabe vom 05.12.2012 wurde hinsichtlich der zweitgenannten Alm eine Korrektur ("Richtigstellung") der Almfutterfläche von 5,14 ha auf 3,81 ha beantragt. Der Korrekturantrag wurde von der Agrarmarkt Austria (AMA) erfasst und berücksichtigt.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118803487, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2012 nach "Abzug Modulation, 10 %" von EUR 204,67 in Höhe von EUR 6.842,00 gewährt. Der Berechnung wurden 32,74 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,67 ha (davon 3,11 ha beantragte/beihilfefähige anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm) zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der zweitgenannten Alm konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523085, wurde der Bescheid vom 28.12.2012

§ 19

Abs 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2012 nach "Abzug Modulation, 10 %" von EUR 123,16 in Höhe von nunmehr EUR 6.108,41 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 733,59 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 32,74 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 23,56 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, die Futterfläche der zweitgenannten Alm könne vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Die nicht korrekt beantragte erstgenannte Alm könne bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden.4. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523085, wurde der Bescheid vom 28.12.2012

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2012 nach "Abzug Modulation, 10 %" von EUR 123,16 in Höhe von nunmehr EUR 6.108,41 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 733,59 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 32,74 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 23,56 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, die Futterfläche der zweitgenannten Alm könne vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Die nicht korrekt beantragte erstgenannte Alm könne bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte vor, die Fläche sei nach dem Kontrollergebnis aus dem Jahr 2011 digitalisiert und beantragt worden. Eine Übernutzung könne nicht vorliegen. 6. Mit dem als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897778, wurde der Bescheid vom 25.04.2013 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2012 nach "Abzug Modulation, 10 %" von EUR 200,79 und "Abzug Flächensanktion" von EUR 691,54 in Höhe von nunmehr EUR 6.807,13 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 698,72 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 32,74 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 30,48 ha (davon 3,11 ha beantragte anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm und 3,81 ha beantragte anteilige Almfutterfläche der zweitgenannten Alm), sowie eine "nach VWK" (Verwaltungskontrolle) ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,17 ha (davon 2,85 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm und 2,76 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der der zweitgenannten Alm) zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 1,31 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Almreferenzfläche sei 2013 neu festgelegt worden. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009-2012 sei es zur Reduktion der anteiligen Almfutterflächen der Almen 9553126 (Reduktion 0,26

  1. ha)und 9571256 (Reduktion 1,05
  2. ha)gekommen. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. 7. Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013 richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2013 (bezeichnet als "Berufung"). 8. Mit Eingabe vom 14.01.2015 legte die AMA das eingebrachte Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 01.08.2014" der AMA ein. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. 9. Mit Nachreichung vom 27.08.2015 übermittelte die AMA einen weiteren "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 12.06.2015" sowie einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 08.07.2014 auf der der zweitgenannten Alm. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 14.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die erstgenannte und zweitgenannte Alm, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2012 mit Bescheid vom 28.12.2012 zunächst im Ausmaß von EUR 6.842,00 gewährt. Der Berechnung wurden 32,74 vorhandene ZA und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,67 ha (davon 3,11 ha beantragte/beihilfefähige anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm) zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der der zweitgenannten Alm wurde nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom 25.04.2013 wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2012 nach "Abzug Modulation, 10 %" von EUR 123,16 in Höhe von EUR nunmehr 6.108,41 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 733,59 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 32,74 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 23,56 ha zu Grunde gelegt. Die Futterflächen der erstgenannten und zweitgenannten Alm wurden nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 07.05.2013 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer (per Fax) Berufung (nunmehr Beschwerde), eingelangt bei der AMA am 13.05.2013 (Eingangsstempel). Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 – in der Begründung als Berufungsvorentscheidung bezeichnet – wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2012 aufgrund der Ergebnisse der Referenzflächenfestlegung 2013 nach "Abzug Modulation, 10 %" von EUR 200,79 und "Abzug Flächensanktion" von EUR 691,54 in Höhe von nunmehr EUR 6.807,13 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 698,72 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 32,74 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 30,48 ha (davon 3,11 ha beantragte anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm und 3,81 ha beantragte anteilige Almfutterfläche der zweitgenannten Alm), sowie eine "nach VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,17 ha (davon 2,85 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm und 2,76 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der der zweitgenannten Alm) zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 1,31 ha ausgewiesen. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

§ 64aAbs.

1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 11.10.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.10.2013, eingelangt bei der AMA am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag (bezeichnet als "Berufung"). Aus dem von der AMA vorgelegten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand 01.08.2014" geht hervor, dass sich die Flächendaten nachträglich geändert haben. Im Gegensatz zu den beiden vorangegangen Bescheiden wird in diesem Report von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 29,43 ha (davon 3,11 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm und 2,76 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der der zweitgenannten Alm) und einer Differenzfläche von 1,05 ha ausgegangen. Am 08.07.2014 fand auf der der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Aus dem von der AMA mit Nachreichung vom 27.08.2015 vorgelegten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 12.06.2015" geht hervor, dass sich die Flächendaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle neuerlich geändert haben. In diesem Report wird – unter Zugrundelegung einer festgestellten VOK-Abweichung im Ausmaß von 0,81 ha – nunmehr von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 29,67 ha (davon 3,11 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der erstgenannten Alm und 3,00 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der der zweitgenannten Alm) ausgegangen. Zudem würde die AMA nun eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vornehmen und von einer Differenzfläche von 0,00 ha ausgehen. Hierzu findet sich in diesem Report folgende Ausführung: "Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(

  1. n)9571256 zweifeln hätten lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).""Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(
  2. n)9571256 zweifeln hätten lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007)." Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 heranzuziehen sind. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 25.04.2013 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Die Negativfeststellungen resultieren daraus, dass die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 25.04.2013 gewährte EBP 2012 und vorgenommene Rückforderung nicht nachvollzogen werden können. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert und bereits der Berufungsvorentscheidung eine andere Flächenberechnung zu Grunde gelegt. Im Report (Berechnungsstand: 01.08.2014) ging die belangte Behörde erneut von geänderten Flächendaten aus. Dem letztgültigen Report (Berechnungsstand: 12.06.2015) ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde ihrer Berechnung nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle nun wieder geänderte Flächendaten zu Grunde legen und eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vornehmen würde. Da die Vor-Ort-Kontrolle vom 08.07.2014 erst nach dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 25.04.2013 datiert und die AMA im Report (Berechnungsstand: 12.06.2015) sowohl von einer veränderten Differenzfläche als auch von einer Richtigstellung ohne Sanktionen ausgeht, kann nicht beurteilt werden, welche Flächen zur Berechnung der EBP 2012 tatsächlich heranzuziehen sind und ob die EBP 2012 mit angefochtenem Abänderungsbescheid im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art 130

Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6

Abs 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) Zurückverweisung: 3.2.
  2. Zum Beschwerdegegenstand: Die Beschwerde richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 25.04.
  3. Die belangte Behörde hat diesen Bescheid mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

§ 64a

Abs 1 AVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.Die Beschwerde richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 25.04.2013. Die belangte Behörde hat diesen Bescheid mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen.

§ 64a

Abs 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen.

Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegen den Abänderungsbescheid (dh die Berufungsvorentscheidung) vom 26.09.2013 – laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zugestellt am 11.10.2013, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor – erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ("Berufung") vom 25.10.2013, bei der AMA am selben Tag eingelangt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.Gegen den Abänderungsbescheid (dh die Berufungsvorentscheidung) vom 26.09.2013 – laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zugestellt am 11.10.2013, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor – erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ("Berufung") vom 25.10.2013, bei der AMA am selben Tag eingelangt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten. Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung

§ 64aAbs 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 25.04.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre – dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 25.04.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre – dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.2. Zur Zurückverweisung: § 28 Abs 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

§ 56

AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.

den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Der gegenständlich angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 25.04.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat und im zuletzt vorgelegten Report (Berechnungsstand: 12.06.2015) von einer Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion ausgehen sowie der Prämienberechnung nun eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde legen würde, ergibt sich, dass diese ihren Berechnungen zur Höhe der EBP 2012 nun andere Werte zu Grunde legen würde. Dem Report der belangten Behörde ist jedoch nicht zu entnehmen, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Diese Aspekte sind jedoch für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von Bedeutung. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die EBP 2012 nun zu gewähren sein wird. Vielmehr wurde lediglich das Ergebnis computergeneriert, ohne jegliche Ermittlungsschritte, übermittelt. Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend die Beschwerdeführerin informiert bzw. sind deren Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde.Eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend die Beschwerdeführerin informiert bzw. sind deren Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde. In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts – notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (§ 28 Abs 2 VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie (vgl dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts – notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W139.2017155.1.00

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