RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW161 2133391-1 SpruchW161 2133389-1/7E W161 2133391-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerden
- des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 1102850902-160112601;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerden
- des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 1102850902-160112601;
- des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 1102852003-160112610;
- des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. 1102852003-160112610; beide StA. XXXX , zu Recht erkannt:beide StA. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie am 20.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Am 20.01.2016 erfolgte die Zulassung beider Beschwerdeführer zum weiteren Verfahren. 2.
- Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Die Lage in Ungarn sei sehr schlecht gewesen, dort brauche man viel Geld. Als Fluchtgrund gab er an, das Regime und auch die freie Armee hätten ihn und seinen Bruder gesucht. 2.
- Der Zweitbeschwerdeführer tätigte gleiche Angaben zur Reiseroute und den Krieg und die Einberufung durch die Armee. Beide Beschwerdeführer legten mehrere offenbar behördliche ungarische Schriftstücke vor, welche zum Akt genommen, jedoch in der Folge nicht übersetzt wurden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. 4.
- Am 09.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohne Beisein eines Rechtsberaters. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei verwitwet und habe eine Tochter. Er habe eine Einvernahme in Ungarn gehabt, ihm sei von Bekannten gesagt worden, dass seine Mutter und seine Tochter sich bereits in Österreich befänden, deshalb habe er nach Österreich gewollt. Es gebe Unterlagen, dass er kriminalistische Fingerabdrücke abgegeben habe. Er möchte damit sagen, dass er keinen Asylantrag gestellt und zwei Ausweisungen erhalten habe, eine innerhalb von 36 Stunden und eine innerhalb von 72 Stunden, das habe er auch vorgelegt. Er kenne das Dublin-Gesetz. Er habe sich für Österreich entschieden und sei hierhergekommen, um dem Tod zu entrinnen. Ungarn sei das schlechteste Land, das er in seinem Leben gesehen habe. Er sei gefesselt worden, deshalb bevorzuge er eine Rückkehr nach Syrien und nicht nach Ungarn. Er sei von der Polizei gefesselt worden. Es sei keine menschliche Behandlung gewesen, man habe auf ihre Lage keine Rücksicht genommen. Ungarn habe Slowenien und Serbien angeschrieben und beide Länder hätten sich geweigert, sie zurückzunehmen. Er sei gefesselt worden, weil er von einem vorbeifahrenden Fahrzeug Wasser verlangt habe. Der Fahrer habe die Polizei angerufen und seien ihnen gleich ohne Grund Handschellen angelegt worden. Er möchte nicht zurück nach Ungarn. 4.
- Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Als sie nach Ungarn gekommen wären, hätten sie auf Hilfe gehofft, die Behandlung sei aber sehr schlecht gewesen. Die Polizei habe ihnen nicht einmal Wasser gegeben. Er sei erschöpft gewesen und habe nicht mehr gehen können, ihm wären Handschellen angelegt und sei er ins Gefängnis gezerrt worden. Sie seien wie Kriminelle behandelt worden, weil sie illegal eingereist wären, sie hätten jedoch keine andere Möglichkeit gehabt. Er habe die Hoffnung verloren, in diesem Land in Würde behandelt zu werden und wolle deshalb dorthin nicht zurück. Er wisse nicht, wie lange er sich in Ungarn aufgehalten habe, er habe Gedächtnisprobleme und auch Probleme mit seinen Körpergliedern. Sein Bruder sorge für ihn, er habe sich mehrmals verirrt und die Unterkunft nicht gefunden. In Ungarn seien ihm kriminalistische Fingerabdrücke, aber keine Asylabdrücke abgenommen worden. Er sei verwirrt, könne seine Verhaltensmuster nicht mehr steuern und fehle es ihm an Konzentration. Er gehe regelmäßig zum Deutschkurs, trotzdem hätte er sich ein paar Mal verlaufen und habe man ihn suchen müssen. Es sei psychisch und nicht physisch. Er sei deswegen nicht bei einem Arzt gewesen, er könne sich den Arzt nicht leisten.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 1 (zu ergänzen wäre: iVm Art. 25 Abs. 2) Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 13, Absatz eins, (zu ergänzen wäre: in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2,) Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgehalten wurde begründend, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Die Beschwerdeführer litten an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit. Es lägen keine aus der Person der Beschwerdeführer resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstünden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil auf Grund des Schreibens vom 11.04.2016 – Vorliegen von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO – Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil auf Grund des Schreibens vom 11.04.2016 – Vorliegen von Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO – Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen beider Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, in den Zulassungsverfahren der Beschwerdeführer sei es zu Verfahrensfehlern seitens des Bundesamtes gekommen, weil ihnen keine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden wäre. Sie hätten weder eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG erhalten, dass die 20-Tages-Frist nicht gelte, noch eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG. Sie hätten erst während der Einvernahme am 09.08.2016 erfahren, dass Ungarn durch Verfristung am 11.04.2016 für ihre Verfahren zuständig geworden sei. Zu diesen Einvernahmen sei ihnen entgegen § 29 Abs. 4 AsylG 2005 weder ein Rechtsberater zugewiesen, noch ein solcher zur Einvernahme geladen worden. Demgemäß sei auch kein Rechtsberater gemäß § 29 Abs. 5 AsylG 2005 bei der Einvernahme anwesend gewesen. Die Beschwerdeführer hätten während der Einvernahme angegeben, dass sie in Ungarn im Gefängnis gewesen wären, weil sie das Land illegal betreten hätten und hätten sie auch ihre ungarischen Aufenthaltsverbote mit zwei Jahren Gültigkeit vorgelegt. Sie hätten auch angegeben, dass die ungarischen Behörden sie nach Slowenien und Serbien hätten abschieben wollen, aber keines der beiden Länder sie hätte zurücknehmen wollen, die Behörde habe dies aber außer Acht gelassen und sei nicht auf ihre Aussagen eingegangen. Des Weiteren seien ihnen keine Fragen bezüglich ihrer Fluchtgründe gestellt worden. Die Einvernahme habe sich insbesondere auf die Frage beschränkt, ob ein anderer Dublin-Staat für ihre Anträge zuständig sei. Gerade für Einvernahmen dieser Art sei die verpflichtende Rechtsberatung eines Antragstellers auf internationalen Schutz im § 49 BFA-VG vorgesehen. Es werde daher ersucht, die bekämpften Bescheide zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht im Namen beider Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, in den Zulassungsverfahren der Beschwerdeführer sei es zu Verfahrensfehlern seitens des Bundesamtes gekommen, weil ihnen keine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden wäre. Sie hätten weder eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG erhalten, dass die 20-Tages-Frist nicht gelte, noch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG. Sie hätten erst während der Einvernahme am 09.08.2016 erfahren, dass Ungarn durch Verfristung am 11.04.2016 für ihre Verfahren zuständig geworden sei. Zu diesen Einvernahmen sei ihnen entgegen Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 weder ein Rechtsberater zugewiesen, noch ein solcher zur Einvernahme geladen worden. Demgemäß sei auch kein Rechtsberater gemäß Paragraph 29, Absatz 5, AsylG 2005 bei der Einvernahme anwesend gewesen. Die Beschwerdeführer hätten während der Einvernahme angegeben, dass sie in Ungarn im Gefängnis gewesen wären, weil sie das Land illegal betreten hätten und hätten sie auch ihre ungarischen Aufenthaltsverbote mit zwei Jahren Gültigkeit vorgelegt. Sie hätten auch angegeben, dass die ungarischen Behörden sie nach Slowenien und Serbien hätten abschieben wollen, aber keines der beiden Länder sie hätte zurücknehmen wollen, die Behörde habe dies aber außer Acht gelassen und sei nicht auf ihre Aussagen eingegangen. Des Weiteren seien ihnen keine Fragen bezüglich ihrer Fluchtgründe gestellt worden. Die Einvernahme habe sich insbesondere auf die Frage beschränkt, ob ein anderer Dublin-Staat für ihre Anträge zuständig sei. Gerade für Einvernahmen dieser Art sei die verpflichtende Rechtsberatung eines Antragstellers auf internationalen Schutz im Paragraph 49, BFA-VG vorgesehen. Es werde daher ersucht, die bekämpften Bescheide zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen.
- Jeweils mit Beschluss vom 30.08.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.
- Jeweils mit Beschluss vom 30.08.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Am 29.03.2017 trat ein neues Gesetz betreffend das Asylsystem in Ungarn in Kraft. Der Erstbeschwerdeführer gab im Verfahren keine Erkrankungen an und legte auch keine ärztlichen Befunde vor. Der Zweitbeschwerdeführer verwies in seiner niederschriftlichen Einvernahme mehrmals darauf, dass es ihm zuletzt sehr schlecht gegangen sei und er Probleme psychischer Art habe, insbesondere mit seinem Gedächtnis und seinen Körpergliedern. Ein fachärztliches Sachverständigengutachten wurde im Verfahren nicht eingeholt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
- Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: "Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ ] Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen". 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht auf Grund des Wunsches des Asylwerbers, sondern auf Grund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen in den Verfahren der Beschwerdeführer, welche in der Erstbefragung ihren Reiseweg über Ungarn angegeben haben, bereits am Tage der Antragstellung eine Zulassung der Verfahren erfolgte. Dennoch leitete die Behörde in der Folge ein Dublin-Verfahren mit den ungarischen Behörden ein und traf letztlich auch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den gegenständlichen Anträgen eine Entscheidung auf Zurückweisung der Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, dies allerdings ohne die Beschwerdeführer darüber wie im Gesetz vorgesehen in Kenntnis zu setzen und ohne Bestellung eines Rechtsberaters für diese.Dennoch leitete die Behörde in der Folge ein Dublin-Verfahren mit den ungarischen Behörden ein und traf letztlich auch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den gegenständlichen Anträgen eine Entscheidung auf Zurückweisung der Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, dies allerdings ohne die Beschwerdeführer darüber wie im Gesetz vorgesehen in Kenntnis zu setzen und ohne Bestellung eines Rechtsberaters für diese. Für Dublin-Verfahren gelten die Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylG ebenso wie die Bestimmung des § 29 AsylG. Daraus folgt unter anderem, dass im Zulassungsverfahren bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ein Rechtsberater nach § 49 BFA-VG anwesend zu sein hat.Für Dublin-Verfahren gelten die Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 29, AsylG. Daraus folgt unter anderem, dass im Zulassungsverfahren bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ein Rechtsberater nach Paragraph 49, BFA-VG anwesend zu sein hat. In den vorliegenden Fällen wurde das Verfahren nicht nachvollziehbar am Tag der Antragstellung zugelassen und wurden in der Folge die für das Zulassungsverfahren vorgeschriebenen Sonderbestimmungen nicht beachtet und nicht angewendet. Durch diese Vorgehensweise wurden die Beschwerdeführer, in ihren Rechten verletzt. Ein weiterer Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden der ungarischen Behörden keiner Übersetzung zugeführt wurden. Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesen Urkunden in ihrer Entscheidung auch nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren wäre die erstinstanzliche Behörde auf Grund der Angaben des Zweitbeschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt verpflichtet gewesen, Erhebungen zu dessen Gesundheitszustand, insbesondere darüber, ob bei ihm allenfalls eine Erkrankung bzw. Störung psychischer Natur vorliegt, zu tätigen und ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen. Erst im Anschluss kann eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen werden. Und letztlich wird das BFA im fortgesetzten Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zu Ungarn einzuholen haben und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob auf Grund des am 28.03.2017 in Kraft getretenen neuen Gesetzes betreffend das Asylsystem in Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verletzungen des Art. 3 EMRK drohen, welche einer Überstellung der Beschwerdeführer entgegenstehen.Und letztlich wird das BFA im fortgesetzten Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zu Ungarn einzuholen haben und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob auf Grund des am 28.03.2017 in Kraft getretenen neuen Gesetzes betreffend das Asylsystem in Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verletzungen des Artikel 3, EMRK drohen, welche einer Überstellung der Beschwerdeführer entgegenstehen. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn vorliegt. 3.
- Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
- Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2133391.1.00