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{'item': 'W166 2001103-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 83§§ 1§ 4§ 2§ 45Art. 151§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 21§ 55§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW166 2001103-1 SpruchW166 2001103-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Militärkommandos der Gardekompanie vom XXXX, beim Bundessozialamt eingelangt am XXXX, wurde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle für Wien, Außenstelle Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde)

§ § 5 Abs. 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) der verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX angezeigt.Mit Schreiben des Militärkommandos der Gardekompanie vom römisch 40 , beim Bundessozialamt eingelangt am römisch 40 , wurde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle für Wien, Außenstelle Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde)

Paragraph Paragraph 5, Absatz 4, Heeresversorgungsgesetz (HVG) der verfahrensgegenständlichen Vorfall vom römisch 40 angezeigt. In der niederschriftlichen Meldung gab der Beschwerdeführer an, beim Gefechtsdienst am XXXX auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Als Gesundheitsschädigung wurde ein "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus" angeführt.In der niederschriftlichen Meldung gab der Beschwerdeführer an, beim Gefechtsdienst am römisch 40 auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Als Gesundheitsschädigung wurde ein "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus" angeführt. Vom Militärkommando Wien wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Ärztliche Meldung vom XXXXÄrztliche Meldung vom römisch 40 -Strichaufzählung Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom XXXXEndgutachten zur ärztlichen Meldung vom römisch 40 -Strichaufzählung Niederschrift

§ 83

(2)HVG vom XXXXNiederschrift

Paragraph 83,

(2)HVG vom römisch 40 -Strichaufzählung Erkrankungsmeldung vom XXXXErkrankungsmeldung vom römisch 40 -Strichaufzählung Protokoll über die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst vom XXXX römisch 40 -Strichaufzählung Gesundheits- und Behandlungskarteikarte -Strichaufzählung Medizinischer Fragebogen und Untersuchungsprotokoll der Stellungsuntersuchung -Strichaufzählung Radiologiebefund eines Diagnosezentrums vom XXXXRadiologiebefund eines Diagnosezentrums vom römisch 40 -Strichaufzählung Ärztlicher Befundbericht des Militärmedizinischen Zentrums vom XXXX römisch 40 Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Wien übermittelte Niederschrift vom XXXX

§ 83Abs.

2 HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus" Versorgung nach dem HVG beantragt habe und ersucht werde, ein beigelegtes Antragsformblatt auszufüllen und unter Anschluss diverser Dokumente bei der Behörde einzureichen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Wien übermittelte Niederschrift vom römisch 40

Paragraph 83, Absatz 2, HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus" Versorgung nach dem HVG beantragt habe und ersucht werde, ein beigelegtes Antragsformblatt auszufüllen und unter Anschluss diverser Dokumente bei der Behörde einzureichen. Am XXXX langten das ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz und diverse bereits vorgelegte Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab an, nach einem harten Gefecht bei schlechter Sicht beim Überqueren einer Bach-Brücke mit dem linken Schuh an einer Erhöhung hängengeblieben und gestürzt zu sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle und der Oberschenkelsehnen sowie mittlere Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel sowie psychische Probleme wie Panikattacken und Schlafstörungen, auch auf Grund ungerechter Behandlung, erlitten.Am römisch 40 langten das ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz und diverse bereits vorgelegte Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab an, nach einem harten Gefecht bei schlechter Sicht beim Überqueren einer Bach-Brücke mit dem linken Schuh an einer Erhöhung hängengeblieben und gestürzt zu sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle und der Oberschenkelsehnen sowie mittlere Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel sowie psychische Probleme wie Panikattacken und Schlafstörungen, auch auf Grund ungerechter Behandlung, erlitten. Der Beschwerdeführer legte nachfolgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Geburtsurkunde vom XXXXGeburtsurkunde vom römisch 40 -Strichaufzählung Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 -Strichaufzählung Reifezeugnis eines Oberstufenrealgymnasiums vom XXXXReifezeugnis eines Oberstufenrealgymnasiums vom römisch 40 Seitens der belangten Behörde wurden zur Beurteilung des Leidenszustandes medizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kausalität und einer allfälligen stufenweisen Einschätzung der angeführten Leiden eingeholt. In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Anamnese: Er habe die AHS besucht und die Matura gemacht. Es besteht keine psychiatrische Vorbehandlung bzw. wird keine Vorerkrankung angegeben. Er habe den GWD vom XXXX abgeleistet. Am XXXX habe er sich das re Knie verletzt. In weiterer Folge habe er sich ungerecht behandelt gefühlt, da seine Beschwerden nicht richtig ernst genommen worden sind. Wegen psychomotorischen Unruhezuständen war er vom XXXX im Heeresspital XXXXaufgenommen worden (Behandlung mif Passedan gtt). Nach der Entlassung aus dem Heerspital traten die Unruhezustände wieder auf, sodass er am XXXX vorzeitig entlassen wurde. Nach der Entlassung habe er keine fachärztliche Behandlung aufgesucht.Er habe die AHS besucht und die Matura gemacht. Es besteht keine psychiatrische Vorbehandlung bzw. wird keine Vorerkrankung angegeben. Er habe den GWD vom römisch 40 abgeleistet. Am römisch 40 habe er sich das re Knie verletzt. In weiterer Folge habe er sich ungerecht behandelt gefühlt, da seine Beschwerden nicht richtig ernst genommen worden sind. Wegen psychomotorischen Unruhezuständen war er vom römisch 40 im Heeresspital XXXXaufgenommen worden (Behandlung mif Passedan gtt). Nach der Entlassung aus dem Heerspital traten die Unruhezustände wieder auf, sodass er am römisch 40 vorzeitig entlassen wurde. Nach der Entlassung habe er keine fachärztliche Behandlung aufgesucht. Subjektiv empfundene Beschwerden: Konzentrationsstörungen, Schlafstörung (Einschlafstörung) Nervenärztliche Betreuung: keine Sozialanamnese: wohnt bei XXXXSozialanamnese: wohnt bei römisch 40 Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Neurologischer Status: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitive Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysphorisch, zeitweise Ein und Durchschlafstörung, keine prod. Symptome, keine Suizidalität.

  1. Anzuerkennende Dienstbeschädigung:
  2. akute Belastungsstörung g.Z.
  3. akute Belastungsstörung g.Ziffer 585 ab 28.11.12: 20% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da stationäre notwendig bei sehr milder med. Therapie (Passedan gtt) ab 8.12.12: keine MdE, da Symptomatik abgeklungen, da keine psychische Beeinträchtigung objektiviert werden kann und das Leiden folgenlos abgeheilt ist, ein Studium wird absolviert, keine spez. nervenärztliche Behandlung, keine Nachuntersuchung Die akute Belastungsstörung ist kausal mit dem Vorfall vom XXXX (Unfall mit Knieverletzung) zu werten, da in der Vorgeschichte keine psychiatrischen Auffälligkeiten auftraten."Die akute Belastungsstörung ist kausal mit dem Vorfall vom römisch 40 (Unfall mit Knieverletzung) zu werten, da in der Vorgeschichte keine psychiatrischen Auffälligkeiten auftraten." In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Vorgeschichte Bei einer Gefechtsübung habe er am Abend eine Straße überquert, vor der Straße sei ein kleiner Bach gewesen. Beim Überqueren einer Betonbrücke zwischen Bach und Wiese sei er mit dem rechten Fuß hängen geblieben und nach vorne auf das rechte Knie gefallen. Er habe nur mehr humpeln können, am nächsten Tag habe er dann eine Schwellung bekommen. Er sei schon zwei Wochen vorher im Krankenrevier gewesen, da er durch das lange Stehen Kniebeschwerden bekommen habe. Bisher sei noch keine Operation am rechten Kniegelenk durchgeführt worden. Er habe noch Schmerzen im rechten Knie in der Kniekehle und oberhalb der Kniekehle bei den Sehnen. Im linken Kniegelenk habe er an derselben Stelle Beschwerden. Bis vor kurzem habe er physikalische Therapien und Heilgymnastik bekommen, er habe noch Schlafstörungen. Er habe Panikattacken gehabt, diese seien nicht mehr so schlimm, sie seien aber noch nicht ganz weg. Status XXXX-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 183/Gew.62 Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz. KJA 1/22, HWS Rot. bds. 80°, Seitneigen bds, 30°, Ott 30/32, Schober 10/14 bei guter Entfaltbarkeit, FBA 20cm, Seitneigen und Rotation bds. frei Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig. Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Kniegelenke äußerlich unauffällig, Angabe von Druckdolenz im lateralen Bereich der Kniekehlen. Hilft- und Sprunggelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bds. 0-0-140°, bandfest, kein Bewegungsschmerz. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. bis 80°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig Beurteilung chirurgisch keine DB aus neurologischer Sicht liegt als DB eine akute Belastungsstörung vor. Diesbezügliche stufenweise Einschätzung und Ausführungen siehe neurologisches Gutachten Zur Kausalität der unter 1) und 2) geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers, Verletzung Grad I-II im Hinterhorn des Innenmensicus rechts sowie Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel (aufgrund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies)" besteht keine Kausalität. Eine Knieoperation ist nirgend dokumentiert und wird vom Hb auch nicht angegeben. Somit ist auch ein Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers nicht möglich. Der geschilderte Unfallmechanismus, nämlich Sturz nach vorne auf das Knie ist nicht geeignet, eine isolierte Meniskusverletzung hervorzurufen. Hier bedarf es eines ganz bestimmten Unfallmechanismuses bzw. müssten Begleitverletzungen an Knochen-, Kapsel-Bandstrukturen nachweisbar sein. Im MRT finden sich keine posttraumatischen Veränderungen, der Meniskusschaden somit im Sinne einer degenerativ bedingten Meniskopathie zu interpretieren. Wie aus den Befunden des HSP ersichtlich, fand sich ein harmonisches Gangbild, das Kniegelenk frei beweglich, bandstabil, keine sicheren Meniskuszeichen, keine äußeren Verletzungszeichen. Dies spricht eindeutig gegen einen traumatisch bedingten Meniskusriss. Beschrieben sind jedoch Belastungsschmerzen im proximalen rechten Unterschenkel. Als Diagnose scheint ein femoropatellares Schmerzsyndrom, eine Pes Anserinustendinopathie sowie eine Tractus iliotibialis-Ansatztendinopthie auf. Diese Veränderungen sind akausal und stehen mit dem geschilderten Ereignis in keinem ursächlichen Zusammenhang. Bezüglich des Meniskus wird nach Beurteilung des MRT seitens des HSP die Diagnose degenerative Meniskopathie gestellt. Eine vorübergehende Schonung des rechten Kniegelenkes führt auch zu keiner Sehnenschädigung des linken Beines. Somit besteht aus chirurgischer Sicht keine DB." Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom XXXX, wurden unter Spruchpunkt 1.) die GesundheitsschädigungenMit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , wurden unter Spruchpunkt 1.) die Gesundheitsschädigungen 1) Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts;1) Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts; 2) Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies; 3) Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung

§§ 1

und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Beschädigtenversorgung

§ 4Abs.

1 HVG abgelehnt.

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Beschädigtenversorgung

Paragraph 4, Absatz eins, HVG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 2Abs.

1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei unbestritten, dass vom XXXX bis XXXX eine "akute Belastungsstörung" vorlag, diese Gesundheitsschädigung aber auf Grund der Dauer nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden konnte. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 2, Absatz eins, HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei unbestritten, dass vom römisch 40 bis römisch 40 eine "akute Belastungsstörung" vorlag, diese Gesundheitsschädigung aber auf Grund der Dauer nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden konnte. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit vom XXXX bis XXXX Grundwehrdienst geleistet, und am XXXX während einer Gefechtsübung beim Überqueren einer Brücke durch einen Sturz eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im rechten Knie, und habe die auf Grund eines MRT erstellte Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" in seinen Antrag aufgenommen, und nach Kenntnis des von der belangten Behörde eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass diese Diagnose falsch sein müsse, da der Beschwerdeführer nie am Knie operiert worden sei.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 Grundwehrdienst geleistet, und am römisch 40 während einer Gefechtsübung beim Überqueren einer Brücke durch einen Sturz eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im rechten Knie, und habe die auf Grund eines MRT erstellte Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" in seinen Antrag aufgenommen, und nach Kenntnis des von der belangten Behörde eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass diese Diagnose falsch sein müsse, da der Beschwerdeführer nie am Knie operiert worden sei. Die Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel hätten über einen Zeitraum von sechs Monaten angedauert, da der Beschwerdeführer auf Grund der Schmerzen im rechten Knie verstärkt das linke Knie belastet habe. Betreffend die Gesundheitsschädigung "Panikattacken und Schlafstörungen wegen ungerechter Behandlung" komme das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eindeutig zum Schluss, dass die "akute Belastungsstörung" kausal mit dem Vorfall vom XXXX zu werten sei. Die Feststellung, dass diese Gesundheitsschädigung am XXXX abgeklungen und keine nervenärztliche Behandlung mehr erfolgt sei, sei aber unrichtig. Die Symptomatik bestehe nach wie vor, und der Beschwerdeführer sei immer noch im sozialpsychiatrischen Ambulatorium in Behandlung sowie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Auch werde ihm eine Psychotherapie empfohlen wofür der Beschwerdeführer allerdings als Student kein Geld habe. Die Psychotherapie werde erst bezahlt, wenn eine Dienstbeschädigung vorliege. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag der Gewährung von Beschädigtenversorgung stattzugeben, und ein neuerliches Gutachten betreffend die Schmerzen im rechten Knie einzuholen.Betreffend die Gesundheitsschädigung "Panikattacken und Schlafstörungen wegen ungerechter Behandlung" komme das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eindeutig zum Schluss, dass die "akute Belastungsstörung" kausal mit dem Vorfall vom römisch 40 zu werten sei. Die Feststellung, dass diese Gesundheitsschädigung am römisch 40 abgeklungen und keine nervenärztliche Behandlung mehr erfolgt sei, sei aber unrichtig. Die Symptomatik bestehe nach wie vor, und der Beschwerdeführer sei immer noch im sozialpsychiatrischen Ambulatorium in Behandlung sowie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Auch werde ihm eine Psychotherapie empfohlen wofür der Beschwerdeführer allerdings als Student kein Geld habe. Die Psychotherapie werde erst bezahlt, wenn eine Dienstbeschädigung vorliege. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag der Gewährung von Beschädigtenversorgung stattzugeben, und ein neuerliches Gutachten betreffend die Schmerzen im rechten Knie einzuholen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Behandlungsbestätigungen eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX und vom XXXX, Zeitbestätigungen sowie bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen vor.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Behandlungsbestätigungen eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 und vom römisch 40 , Zeitbestätigungen sowie bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen vor. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Schreiben vom XXXX, ho. einlangend am XXXX, vorgelegt.Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Schreiben vom römisch 40 , ho. einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: XXXX Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Erlebt noch zu Hause, studiert jetzt an der Universität XXXX im

  1. Semester, hatte zuerst fürs Lehramt Biologie und Mathematik studieren wollen, aber nach den Ereignissen beim Bundesheer nichts mehr geschafft und daher umgesattelt. Stammt aus guter Familie, ein älterer Bruder mit XXXX Jahren, eine jüngere Schwester mit XXXX Jahren.römisch 40 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Erlebt noch zu Hause, studiert jetzt an der Universität römisch 40 im
  2. Semester, hatte zuerst fürs Lehramt Biologie und Mathematik studieren wollen, aber nach den Ereignissen beim Bundesheer nichts mehr geschafft und daher umgesattelt. Stammt aus guter Familie, ein älterer Bruder mit römisch 40 Jahren, eine jüngere Schwester mit römisch 40 Jahren. Bis auf die üblichen Kinderkrankheiten sei er bis zu den Vorfällen beim Bundesheer immer gesund gewesen. Zum Bundesheer sei er wohl etwas "naiv" und auch etwas idealistisch gegangen, obwohl Freunde ihn schon vorgewarnt hätten. Er habe vorgehabt, die gesamten 6 Monate durchzudienen und habe sich zur "Garde" gemeldet. Herbst XXXX bei einer Übung sei er auf einer vereisten Brücke zu Sturz gekommen und habe sofort bemerkt, dass er sich eine Verletzung am rechten Knie zugezogen habe. Sie seien erst gegen 2 Uhr Früh angekommen und er sei im Heeresspital aufgenommen worden. Er habe große Schmerzen gehabt und habe nicht mehr gehen können. Er sei behandelt worden, aber es sei nicht besser geworden. Die Schmerzen seien zwar schlimm gewesen, aber was ihm am meisten zugesetzt habe, sei die Behandlung danach. Man habe ihn unter Druck gesetzt, man habe ihn von der
  3. Leistungsgruppe in den
  4. Zug versetzt, man habe seinen Spind kontrolliert, und weil er seine Sachen nicht habe reinigen können, er sei ja im Spital gelegen, habe man ihn gestraft, und auch Strafe zahlen lassen (!).Bis auf die üblichen Kinderkrankheiten sei er bis zu den Vorfällen beim Bundesheer immer gesund gewesen. Zum Bundesheer sei er wohl etwas "naiv" und auch etwas idealistisch gegangen, obwohl Freunde ihn schon vorgewarnt hätten. Er habe vorgehabt, die gesamten 6 Monate durchzudienen und habe sich zur "Garde" gemeldet. Herbst römisch 40 bei einer Übung sei er auf einer vereisten Brücke zu Sturz gekommen und habe sofort bemerkt, dass er sich eine Verletzung am rechten Knie zugezogen habe. Sie seien erst gegen 2 Uhr Früh angekommen und er sei im Heeresspital aufgenommen worden. Er habe große Schmerzen gehabt und habe nicht mehr gehen können. Er sei behandelt worden, aber es sei nicht besser geworden. Die Schmerzen seien zwar schlimm gewesen, aber was ihm am meisten zugesetzt habe, sei die Behandlung danach. Man habe ihn unter Druck gesetzt, man habe ihn von der
  5. Leistungsgruppe in den
  6. Zug versetzt, man habe seinen Spind kontrolliert, und weil er seine Sachen nicht habe reinigen können, er sei ja im Spital gelegen, habe man ihn gestraft, und auch Strafe zahlen lassen (!). 1 Monat vor Ende der Grundausbildung habe man ihn vorzeitig aus dem Bundesheer entlassen. Ihn gezwungen, alle seine Bundesheersachen abzugeben. Er habe keine eigenen Sachen mitgehabt, es sei kalt gewesen und er habe 2 Stunden mehr oder weniger nackt, nur in der Unterhose, herumlaufen müssen und versucht, sich irgendwie die Heimfahrt zu organisieren. Das sei das "Schlimmste" gewesen. Er sei wie ein "Aussätziger" behandelt worden. Fast durchgefroren habe sich letztendlich ein Unteroffizier, der Sanitäter gewesen sei, seiner erbarmt und habe ihn heimgebracht. Was ihn anhaltend an der ganzen Geschichte traumatisiert habe, war wahrscheinlich die Konfrontation mit der Gemeinheit und Bösartigkeit der Welt. Er habe das zuvor in seiner Familie und auch nie zuvor, weder in der Schule noch unter Freunden in diesem Ausmaß kennengelernt. Darüber sei er monatelang nicht hinweggekommen. Die Ungerechtigkeit und die Ohnmacht, die er empfunden habe, die Hilflosigkeit und die entwürdigende Lage, in der er sich befunden habe, hätten sich tief ihn in eingegraben und er habe sehr schwer wieder herausgefunden. Nachher habe er sich kompetent untersuchen lassen. Er habe eine Meniskusläsion
  7. und
  8. Grades und habe nunmehr 2 Physiotherapieeinheiten von je 10 Stunden Behandlung hinter sich. Besser sei es wohl, aber beschwerdefrei sei er nicht. Wegen der psychischen Beschwerden sei er in Psychotherapie gegangen und habe wegen Schlafstörungen und Panikattacken und flash backs Cymbalta und Trittico erhalten, die er ca. ein halbes Jahr eingenommen habe. Vegetativ: Größe: 183 cm Gewicht; 68 g Nikotin: 0 Alkohol: 0 Medikamentöse Therapie: ein halbes Jahr Cymbalta und Trittico, jetzt nicht mehr. Bei Dr. Taut in Behandlung. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht, Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. Anamnestisch durch Monate hindurch Schlafstörungen, Ängstlichkeit, Antriebsverminderung und Konzentrationsstörungen. Flash backs und erhöhte Sensibilität. Erhöhte Kränkbarkeit. Derzeit in alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität. Nur wenn das Gespräch auf die vergangene auslösende Situation kommt, wieder vermehrt affektiv beteiligt und sensibilisiert. Sehr differenzierter und sensibler Mensch. Stellungnahme und Beurteilung, sowie Beantwortung der nachfolgend angeführten Fragen: 1) Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. 2) Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG) dieser Leiden und Beschwerden.2) Beurteilung der Kausalität (Paragraph 2, HVG) dieser Leiden und Beschwerden. Falls das schädigende Ereignis nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob dieses als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des schädigenden Ereignisses spricht und was dagegen. 3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die

§ 2Abs.

1 HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu § 21 HVG, mit allenfalls stufenweiser Einschätzung ab 21.11.2012.3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die

Paragraph 2, Absatz eins, HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu Paragraph 21, HVG, mit allenfalls stufenweiser Einschätzung ab 21.11.2012. Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes ist besonders zu achten. Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigungen ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde gemachten Einwendungen und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers, siehe Abl. 67/1-67/13. 5) Ausführliche Stellungnahme zur Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa¿schen Fettkörpers im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers er sei nie am Knie operiert worden. 6) Ausführliche Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden Abl. 28-30, 43 55. 7) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zu den erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung (Abl. 56-57, Abl. 58-59). 8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Ad 1. Antragsteller litt nach dem Ereignis beim Bundesheer, Sturz am 21.11.2012 an einer längerdauernden depressiven Reaktion gemischt mit Angst. (ICD 10 F 43.22) Ad 2. Das Leiden ist vollkausal auf das schädigende Ereignis und die nachfolgende Behandlung zurückzuführen. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass nachfolgend es zu einer Degradierung und zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Bundesheerdienst gekommen ist, die für den Beschwerdeführer in einer Art und Weise erfolgt ist, dass dies in einer entwürdigenden und nicht transparenten Form erfolgt ist Ad 3. Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 von Hundert bei Position 585, 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Intervention notwendig. (Änderung gegenüber Vorbegutachtung von 9.4.2013, Aktenblatt 51, da damals noch ohne Behandlung) Ad 4. Tatsächlich ist es so, dass trotz des Gesetzes, dass Psychotherapie auf Krankenschein möglich sei, zu wenig freie Plätze zur Verfügung stehen, Antragsteller aber an der Sigmund Freud Universität einen Platz gefunden hat und dort nachweislich Therapiestunden um € 15,- erhalten hat und im Ausmaß von 8 Stunden nachgewiesen hat. Ad 5. Wird vom Orthopädischen Sachverständigen beantwortet. Ad 6. Aktenblatt 29 und ident 50/51 = Ärztlicher Befundbericht Heeresspital vom 3.12.2012: Unter anderem Bericht über das Versäumnis des Putzens der Waffe, in dem bestätigt wird, dass Antragsteller die Waffe nicht habe putzen können, weil er ein geschwollenes Knie gehabt habe und dies auch gemeldet habe und man ihm dann unterstellt habe, er habe dies nicht gemeldet und ein weiteres Mal, als ihn beim Waffenputzen eine Panikattacke übermannt hatte und er sich am Klo eingesperrt habe. Dies bestätigt das subjektiv geäußerte Gefühl des Antragsstellers, dass er ungerechtfertigt beschuldigt worden sei, die Waffe nicht geputzt zu haben und dies nicht gemeldet zu haben. Ad 7. Zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten ergibt sich nur in der Höhe der Einstufung eine abweichende Beurteilung, dass nicht eine Dienstbeschädigung von 20 von Hundert, sondern von 30 von Hundert vorliegt, da mit Verzögerung eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung der längerdauernden Depression gemischt mit Angst vorliegt. Ad 8. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Sachverhalt - Fragestellung : Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet für Orthopädie mit Zusammenfassung mit dem Gutachten aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie und Beantwortung folgender Fragen sowie Stellungnahme (nach der RSVO). 1. Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellen eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. 2. Beurteilung der Kausalität dieser Leiden und Beschwerden (§ 2 HVG).2. Beurteilung der Kausalität dieser Leiden und Beschwerden (Paragraph 2, HVG). 3. Falls das schädigende Ereignis nicht alleine Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht ob dieses als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auflösung und oder Verschlimmerung) die schädigenden Ereignisse spricht und was dagegen. 4. Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung. 5. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde gemachten Einwendungen und vorgelegten Befunde (Aktenblatt 67/1-13). 6. Ausführliche Stellungnahme zu Diagnose "Z.n.Teilresektion des Hoffa sehen Fettkörpers" im Zusammenhang mit den Vorbringungen des Beschwerdeführers er sei nie im Knie operiert worden. 7. Ausführliche Stellungnahme zu den erstinstanzlichen vorgelegten Befunde Aktenblatt 28-30, 43-55. 8. Ausführliche Begründung einer allfälligen zu den erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 56- 57,58-59). 9. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 09.10.2015 o Akt BVwG. o Akt SMS. Vorgutachten: Als DB geltend gemachte Leiden (orthopädisch): > Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenmeniskus rechtsVerletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts > Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Oberschenkel (auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten) 09.04.2013, Abl.56-59: Orthopädischen Leiden: Keine DB. Nervenfachärztliches Leiden: akute Belastungsstörung als DB. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: 21.11.2012 Unfall beim Bundesheer, bei einer Gefechtsübung über eine vereiste Brücke gegangen, ausgerutscht und auf das rechte Knie gefallen. Nach vorne mehr rechts-seitlich gefallen. Ist dann seitlich liegen geblieben. Der Schmerz war dann im ganzen Knie, es ist angeschwollen. Hat nicht ausstrecken können. Konnte das Knie nicht geradestrecken. Das Bein konnte nicht belastet werden. Mit Unterstützung der Kameraden zur Kaserne gegangen. Am selben Tag wurde eine Meldung gemacht. Dann zum Arzt und in das HSP eingeliefert. MRT durchgeführt. Diagnostik und lokale Infiltration . Beginn mit schmerzstillender Behandlung für das Knie. 5-6 Tage Therapie dann entlassen. Wegen psychischer Probleme abgerüstet. Ca. 3 Wochen nach dem Vorfall nehmen die Beschwerden zu. Danach Physiotherapie für das rechte Knie. Weiterhin Schmerzen im rechten Knie trotz Behandlung. Bisher keine Operationen. Aktuelle Beschwerden: Schmerzen an der Außen-Hinterseite des rechten Kniegelenkes bei Belastung. Das Knie schwillt nicht an. Es wird ein starkes Ziehen angegeben und kann das Bein in der Schmerzphase nicht belasten. Eine Kniebandage wird verwendet. Fallweise das Gefühl das Knie hat nach hinten keinen Widerstand. Rechts treten die Beschwerden ganz sicher auf, fallweise auch links, hier werden aber keine Schmerzen angegeben. Letzte physikalische Therapie: Anfang 2014. Schmerzstillende Medikamente: Schmerzmedikamente haben eigentlich wenig geholfen. Am Besten hilft Cymbalta, welches bis vor 3 Monaten eingenommen wurde. Sozialanamnese: Student. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: Keine neuen Röntgenbilder seit 2013 angefertigt. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): > Aktenblatt 67/11 (entspricht Aktenblatt 46) MRT des re, Kniegelenkes Diagnosezentrum XXXX XXXX:> Aktenblatt 67/11 (entspricht Aktenblatt 46) MRT des re, Kniegelenkes Diagnosezentrum römisch 40 XXXX: Diskret vermehrte intraarticuläre Flüssigkeit. Der patellare Knorpel unauffällig. Die Quadrizepssehne, die Patellasehne und das Retinaculum unauffällig. Es liegt offensichtlich eine Teilresektion des Hoffa'sehen Fettkörpers vor - Anamnese? Das hintere Kreuzband unauffällig. Das vordere Kreuzband kaliberschwach erhalten. Der Außenmeniskus sowie der Knorpel bilateral unauffällig. Deutliche Grad I-Grad II Läsion im Hinterhorn des Innenmeniskus. Der med. Knorpelbelag medial unauffällig. Kein Hinweis für ein Knochenmarködem an den dargestellten Skelettabschnitten.Das hintere Kreuzband unauffällig. Das vordere Kreuzband kaliberschwach erhalten. Der Außenmeniskus sowie der Knorpel bilateral unauffällig. Deutliche Grad I-Grad römisch zwei Läsion im Hinterhorn des Innenmeniskus. Der med. Knorpelbelag medial unauffällig. Kein Hinweis für ein Knochenmarködem an den dargestellten Skelettabschnitten. Ergebnis: geringgradiger Gelenkserguss, offensichtlich Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers - Anamnese ? Grad I-Grad II Läsion am HH des Innenmeniskus.Ergebnis: geringgradiger Gelenkserguss, offensichtlich Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers - Anamnese ? Grad I-Grad römisch zwei Läsion am HH des Innenmeniskus. > Aktenblatt 22-25 Auszug aus der Behandlungskartei: XXXX-Planus XXXX Schmerzen im rechten Knie, bei Belastung/Stehen Diagnose:römisch 40 Schmerzen im rechten Knie, bei Belastung/Stehen Diagnose: Zerrung Popliteussehne. XXXX Bei Gefechtdienst auf rechtes Knie gestürzt am XXXX Diagnose:römisch 40 Bei Gefechtdienst auf rechtes Knie gestürzt am römisch 40 Diagnose: Cont.gen.dext. XXXX Gestern HSB/Ortho Diagnose: femoropatellares Schmerzsyndrom - Pes anserinus Tendinopathie, Tractus iliotibialis Ansatztendinopathie dext.römisch 40 Gestern HSB/Ortho Diagnose: femoropatellares Schmerzsyndrom - Pes anserinus Tendinopathie, Tractus iliotibialis Ansatztendinopathie dext. XXXX Diagnose: degenerative Meniscopathie HH medial rechts.römisch 40 Diagnose: degenerative Meniscopathie HH medial rechts. > Aktenblatt 26-27 Untersuchungsbefund HSP XXXX, XXXX:> Aktenblatt 26-27 Untersuchungsbefund HSP römisch 40 , XXXX: Seit drei Wochen Belastungsschmerzen proximaler Unterschenkel rechts, seit GD am XXXX vermehrt Schmerzen in diesem Bereich.Seit drei Wochen Belastungsschmerzen proximaler Unterschenkel rechts, seit GD am römisch 40 vermehrt Schmerzen in diesem Bereich. Klinisch: Gangbild harmonisch, Kniebeuge frei möglich, Knie rechts Zohlen + bis ++ positiv, S 0/0/140, bandfest, keine sicheren MZ, keine EZ, DS Pes anserinus und Tractus iliotibialis. RÖ re. Knie ap/s knöchern o.B. Diagnose: femoropat. Schmerzsyndrom + Pes anserinus Tendinopathie + Tractus iliotibialis Ansatztendinopathie rechts. 10 Tage Schonung. XXXX Patient klagt über Schmerzverschlechterung, Infiltration mit Xyloneural und Scandicain, ad MRT.römisch 40 Patient klagt über Schmerzverschlechterung, Infiltration mit Xyloneural und Scandicain, ad MRT. XXXX Patient kommt zur Befundbesprechung: berichtet über Besserung.römisch 40 Patient kommt zur Befundbesprechung: berichtet über Besserung. MRT-Ergebnis: geringgradiger Gelenkserguss, offensichtlich Z.n.Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers-Anamnese, Grad l-ll Läsion im HH des IM. Diagnose: deg. Meniskopathie HH rechts. Die HSP-Befunde wurden im Verfahren nochmals vorgelegt und zwar Aktenblatt 54 - 55 bzw. Aktenblatt 67/12-13. Orthopädischer Status: Größe (

  1. cm)183 cm Gewicht (
  2. kg)67 kg Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänder. Haut ist rosig, normal durchblutet, keine OP-Narben. Gangbild Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Wirbelsäule Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. SIG- Gelenke unauffällig. HWS S 40/0/30, R je 80, F je 30 ohne Beschwerden. BWS R je 30 Ott normal. LWS FBA 0, Reklination 20 Grad, Seitneigen je 30 ohne Beschwerden. Grob Mittel leb hafte Muskeleigen reflexe, Sensibilität, grobe Kraft, neurologisch Koordination symmetrisch und seitengleich, Hirnnerven frei. Obere Extremität Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 60/0/180, F 180/0/20, Rotation frei. Schulter li S 60/0/180, F 180/0/20, Rotation frei. Ellbogen re S 0/0/135, R je 90, bandfest. Ellbogen li S 0/0/135, R je 90, bandfest. Handgelenke re S je 70, Radial- Ulnarduction je 30, bandfest. Handgelenke li S je 70, Radial- und Ulnarduction je 30, bandfest. Frei beweglich. Langfinger re Frei beweglich. Langfinger li Frei beweglich. Nackengriff Sehr gut. Schürzengriff Sehr gut. Kraft Sehr gut. Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, seitengleiche Gebrauchspuren, Fußpulse gut tastbar. Umfangmaße: OS (10cm überder Kniemitte) re. 43, li. 43cm. US (10cm unterhalb der Kniemitte) re. 34, li. 34cm. Sprunggelenk re.: 21, li. 21cm. Hüfte re S 0/0/130, R je 40, F je 40 ohne Beschwerden. Hüfte li S 0/0/130, R je 40, F je 40 ohne Beschwerden. Knie re S 5/0/160, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 5/0/160, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg Frei beweglich. Unt. Sag Frei beweglich. Füße Unauffällig. Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Diagnosen: DB: 1 Depressive Reaktion gemischt mit Angst 585 30% 1/1 30% Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Intervention notwendig. Keine orthopädische DB Frage 2: Der geschilderte Unfallhergang vom 21.11.2012 ist aus orthopädischer Sicht nicht geeignet eine isolierte Meniskusschädigung zu verursachen. Es liegt auch eine MRT Untersuchung vom XXXX, knapp 2 Wochen nach dem Vorfall, vor, bei der kein Hinweis auf eine maßgebliche äußere Gewalteinwirkung zu belegen ist.Der geschilderte Unfallhergang vom 21.11.2012 ist aus orthopädischer Sicht nicht geeignet eine isolierte Meniskusschädigung zu verursachen. Es liegt auch eine MRT Untersuchung vom römisch 40 , knapp 2 Wochen nach dem Vorfall, vor, bei der kein Hinweis auf eine maßgebliche äußere Gewalteinwirkung zu belegen ist. Grad I bis II Läsionen am Meniskus sind häufig durch Überbelastungen möglich. Ein Knieschmerz wird vom BW in diesem Zusammenhang schon 3 Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall angegeben.Grad römisch eins bis römisch zwei Läsionen am Meniskus sind häufig durch Überbelastungen möglich. Ein Knieschmerz wird vom BW in diesem Zusammenhang schon 3 Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall angegeben. Sind diese, Grad I bis II Läsionen am Meniskus, durch geeignete äußere GewalteinwirkungenSind diese, Grad römisch eins bis römisch zwei Läsionen am Meniskus, durch geeignete äußere Gewalteinwirkungen entstanden, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine Veränderung im Bereich des Gelenkknorpels und des angrenzenden Knochens im Sinne einer Knochenmarksödembildung zu erwarten. Bei der im MRT Befund angegebenen "Teilresektion des Hoffa'sehen Fettkörpers" handelt es sich um eine Vermutung des befundenden Radiologen ohne dass dafür Beweise aus der Anamnese oder der klinischen Untersuchung, Vorhandensein von Operationsnarben, gegeben sind. Bei den "Schmerzen an der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel" handelt es sich um unspezifische Symptome, die bei alltäglichen Be- und Überlastungen auftreten können. Für eine übermäßige Belastung des linken Beines sind aus orthopädischer Sicht keine Ursachen zu finden. Frage 3: Die Gesamt MdE beträgt 30 v.H. Frage 4: Bei den angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes und im Bereich des linken Kniegelenkes handelt es sich um unspezifische Schmerzen an den jeweiligen Gelenken und im Bereich der Weichteile, die keine Beziehung zum schädigenden Ereignis haben. Die angeführte Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers ist weder in der Anamnese (durch Angaben des Berufungswerbers) noch durch klinische Untersuchung, es fehlen Narben der OP-Zugänge, zu belegen. Es handelt sich um eine Vermutung des befundenden Radiologen. Frage 5: Die Diagnose "Z.n.Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers" findet sich im Wortlaut erstmals im MRT-Befund vom Dezember 2012. Hier wird in der Befundung lediglich die Vermutung geäußert, dass es sich um eine Teilresektion handeln könnte. Die radiologische Befundung beurteilt lediglich die Bilder ohne Einbeziehung einer Anamneseerhebung. Weder anhand der Unterlagen, der Befragung Herrn Peters noch klinisch, es sind am rechten Knie auch keine Zeichen eines operativen Eingriffes feststellbar, kann ein operativer Eingriff im Bereich des rechten Kniegelenkes belegt werden. Somit ist aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass diese Formulierung ohne weitere Prüfung in die Diagnosenliste aufgenommen wurde. Frage 6: Die vorgelegten Befunde belegen die Kniebeschwerden, die schon vor dem schädigenden Ereignis aufgetreten waren. Weiters belegen sie deren Behandlungsnotwendigkeit. Frage 7: Aus orthopädischer Sicht ergibt sich zum Fachgutachten Aktenblatt 56-57 keine Änderung. In der Beurteilung des psychiatrisch neurologischen Leidens wird auf das aktuelle Fachgutachten verwiesen. Frage 8: Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt." Da im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX die stufenweise Einschätzung der als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigung fehlte, wurde die fachärztliche Sachverständige vom Bundesverwaltungsgericht um Ergänzung ersucht.Da im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 die stufenweise Einschätzung der als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigung fehlte, wurde die fachärztliche Sachverständige vom Bundesverwaltungsgericht um Ergänzung ersucht. In dem ergänzenden Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird mit Schreiben vom XXXX um Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom XXXX ersucht basierend auf der Aktenlage und um stufenweise Einschätzung der nach gutachterlicher Beurteilung als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigung ersucht."Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird mit Schreiben vom römisch 40 um Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom römisch 40 ersucht basierend auf der Aktenlage und um stufenweise Einschätzung der nach gutachterlicher Beurteilung als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigung ersucht. Herr XXXX wurde am XXXX vom Nervenfacharzt Dr. XXXX begutachtet, Aktenblatt (AB) 58,59. Dieser stellte eine akute Belastungsstörung fest, die er mit der Positionsnummer 585 mit 20 % vom 28.11.2012 an einstufte. Mit der Begründung 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da stationäre notwendig bei sehr milder medikamentöser Therapie (Passedan gtt). (wörtlich übernommen)Herr römisch 40 wurde am römisch 40 vom Nervenfacharzt Dr. römisch 40 begutachtet, Aktenblatt Ausschussbericht 58,59. Dieser stellte eine akute Belastungsstörung fest, die er mit der Positionsnummer 585 mit 20 % vom 28.11.2012 an einstufte. Mit der Begründung 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da stationäre notwendig bei sehr milder medikamentöser Therapie (Passedan gtt). (wörtlich übernommen) Bei der Begutachtung bei mir am 9.10.2015 ergab sich ein anderes Bild. So hat Herr XXXX nach dem ersten Begutachtungstermin vom XXXX am XXXX den Psychosozialen Dienst Donaustadt (PSD) aufgesucht und wurde dort mit der Diagnose: Panikattacken, Anpassungsstörung und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Therapieempfehlung für Cymbalta 30 mg 1x1, welches er nach 1 Woche auf 2 steigern sollte, also dann 60 mg und Trittico 150 mg retard 1 /3 oder 2/3 behandelt.Bei der Begutachtung bei mir am 9.10.2015 ergab sich ein anderes Bild. So hat Herr römisch 40 nach dem ersten Begutachtungstermin vom römisch 40 am römisch 40 den Psychosozialen Dienst Donaustadt (PSD) aufgesucht und wurde dort mit der Diagnose: Panikattacken, Anpassungsstörung und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Therapieempfehlung für Cymbalta 30 mg 1x1, welches er nach 1 Woche auf 2 steigern sollte, also dann 60 mg und Trittico 150 mg retard 1 /3 oder 2/3 behandelt. Nachweislich hat er dann den PSD noch am 20.9.2013 mit einer Empfehlung, die Dosis für Cymbalta von 60 mg auf 90 mg zu erhöhen, aufgesucht. Zeitbestätigungen für weitere Termine beim PSD liegen vor für 10.5.2013, 14.6.2013, 22.7.2013 und 20.9.2013. Dies beweist, dass Herr XXXX 5 Monate beim PSD in Behandlung war und auch medikamentöse Therapie erhielt.Nachweislich hat er dann den PSD noch am 20.9.2013 mit einer Empfehlung, die Dosis für Cymbalta von 60 mg auf 90 mg zu erhöhen, aufgesucht. Zeitbestätigungen für weitere Termine beim PSD liegen vor für 10.5.2013, 14.6.2013, 22.7.2013 und 20.9.2013. Dies beweist, dass Herr römisch 40 5 Monate beim PSD in Behandlung war und auch medikamentöse Therapie erhielt. Daraus ergibt sich: 1. Dass die Diagnose der Erstbegutachtung vom 9.4.2013: "akute Belastungsstörung" auf "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" abgeändert wurde und auch die Einstufung von 20 % auf 30 % erhöht wurde. 2. Die anzuerkennende Dienstbeschädigung liegt laut Erstbegutachtung vor vom 28.11.2012 mit 20% und ab 8.12.2012 mit 0%. Nach meiner Begutachtung vom 9.10.2015 ergibt sich aber folgende Einschätzung: Diagnose: längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst, Positionsnummer 585 30 %. 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da Notwendigkeit der medikamentösen und psychiatrischen ambulanten Behandlung gegeben. Die anzuerkennende Dienstbeschädigung mit 30 % liegt vor ab 12.4.2013 bis 20.9.2013. Ab 20.9.2013 0%, da Beendigung der medikamentösen und psychiatrischen Behandlung. Dass eine nervenfachärztliche Behandlung erst so spät begonnen und eingeleitet wurde und nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom 21.11.2012 ist dadurch erklärbar, dass Traumatisierte häufig anfangs denken, sie könnten die psychischen Auswirkungen von selbst wieder in den Griff bekommen und vermeiden es daher oft, zielgerichtete Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies spricht daher also nicht dagegen, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung durch das Ereignis vorgelegen hat. Zusammenfassung der Einstufungen der Dienstbeschädigungen: Unfall am 21.11.2012, noch keine Einstufung Stationärer Aufenthalt vom 28.11.2012 bis 23.11.2012 im Heeresspital 28.11.2012 bis 7.12.2012 20% (Aktenblatt - AB - 61)28.11.2012 bis 7.12.2012 20% (Aktenblatt - Ausschussbericht - 61) 8.12.2012 bis 9.4.2013 (AB 58,59) 0 %8.12.2012 bis 9.4.2013 Ausschussbericht 58,59) 0 % Ab 10.4.2013 bis 20.9.2013 30 % (Gutachten vom 9.10.2015, AB 61/33,34,35)Ab 10.4.2013 bis 20.9.2013 30 % (Gutachten vom 9.10.2015, Ausschussbericht 61/33,34,35) Ab 20.9.2013 0 % (Beendigung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung.) Eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde,

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde,

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, im nervenfachärztlichen Gutachten vom XXXX habe die Gutachterin festgehalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX den psychosozialen Dienst (PSD) aufgesucht und die Empfehlung bekommen habe, das Medikament Cymbalta von 60 mg auf 90 mg zu erhöhen, und gleichzeitig habe die Sachverständige die Beendigung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung festgestellt. Dies sei nicht korrekt, da der PSD, der nur für Akutfälle aber nicht für längere Behandlungen vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer am XXXX empfohlen habe, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe dann nach längerer Suche am XXXX eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, bei der er nachweislich bis XXXX in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung mit Trittico sei nachweislich bis XXXX erfolgt. Am XXXX sei von der Fachärztin das "ausschleichende" Beenden der Medikation empfohlen worden, und der Beschwerdeführer habe bis Juli 2015 Trittico und Cymbalta eingenommen. Auf die fachärztliche Behandlung in der Zeit vom XXXX bis XXXX sei im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten überhaupt nicht eingegangen worden. Auch stehe das im Widerspruch zum orthopädischen Gutachten, in welchem festgehalten worden sei, dass Cymbalta bis Juli 2015 eingenommen worden sei.In einer Stellungnahme vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, im nervenfachärztlichen Gutachten vom römisch 40 habe die Gutachterin festgehalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 den psychosozialen Dienst (PSD) aufgesucht und die Empfehlung bekommen habe, das Medikament Cymbalta von 60 mg auf 90 mg zu erhöhen, und gleichzeitig habe die Sachverständige die Beendigung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung festgestellt. Dies sei nicht korrekt, da der PSD, der nur für Akutfälle aber nicht für längere Behandlungen vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer am römisch 40 empfohlen habe, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe dann nach längerer Suche am römisch 40 eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, bei der er nachweislich bis römisch 40 in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung mit Trittico sei nachweislich bis römisch 40 erfolgt. Am römisch 40 sei von der Fachärztin das "ausschleichende" Beenden der Medikation empfohlen worden, und der Beschwerdeführer habe bis Juli 2015 Trittico und Cymbalta eingenommen. Auf die fachärztliche Behandlung in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 sei im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten überhaupt nicht eingegangen worden. Auch stehe das im Widerspruch zum orthopädischen Gutachten, in welchem festgehalten worden sei, dass Cymbalta bis Juli 2015 eingenommen worden sei. Unklar sei dem Beschwerdeführer auch warum in der Zeit von XXXX bis XXXX keine Dienstbeschädigung vorgelegen haben soll. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Dienstbeschädigung durchgehend von XXXX bis Anfang Juli 2015 bestanden.Unklar sei dem Beschwerdeführer auch warum in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 keine Dienstbeschädigung vorgelegen haben soll. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Dienstbeschädigung durchgehend von römisch 40 bis Anfang Juli 2015 bestanden. Überdies könne der Beschwerdeführer nicht ausschließen, dass noch weitere Therapien notwendig sein werden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer neurologische Befundberichte vom XXXX und vom XXXX sowie eine Medikamentenliste einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX vor.Überdies könne der Beschwerdeführer nicht ausschließen, dass noch weitere Therapien notwendig sein werden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer neurologische Befundberichte vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie eine Medikamentenliste einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 vor. Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In dem ergänzenden Aktengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wurde zu den angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Aktengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 wurde zu den angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt: "Herr XXXX hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und zwei neurologische Befundberichte vom XXXXund vom XXXX sowie eine Medikamentenliste vorgelegt (Aktenblatt 61/47)"Herr römisch 40 hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und zwei neurologische Befundberichte vom XXXXund vom römisch 40 sowie eine Medikamentenliste vorgelegt (Aktenblatt 61/47) Fragestellungen: 1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und zwei neurologische Befundberichte vom 10.02.2014 und vom 02.12.2014 sowie eine Medikamentenliste vorgelegt (Abl. 61/47). 2) Ergibt sich aus diesen Einwendungen bzw. den vorgelegten Beweismittel, siehe Abl. 61/43-61/47 eine vom bisherigen Ergebnis (Abl. 61/33-61/35, 61/38-61/39) abweichende Beurteilung betreffend die nach gutachterlicher Beurteilung als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung bzw. die stufenweise Einschätzung der nach gutachterlicher Beurteilung als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigung? Antwort: 1. Befund XXXX und Dr.XXXX vom XXXX (61/45) mit der Diagnose:1. Befund römisch 40 und Dr.XXXX vom römisch 40 (61/45) mit der Diagnose: Anpassungsstörung und Panikstörung und der Therapieempfehlung: Cymbalta 90mg und Trittico 150 mg retard 1/, sowie Psychotherapie. Kontrolle in 2 Monaten empfohlen. 2. Befund XXXX und Dr.XXXX vom XXXX: (Aktenblatt 61/46) Diagnose:2. Befund römisch 40 und Dr.XXXX vom XXXX: (Aktenblatt 61/46) Diagnose: Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Panikstörung und Therapieempfehlung: Cymbalta 30 mg für 1 Monat und dann beenden, Trittico 150 mg retard 1/3 und dann ebenfalls beenden. In diesem Befund wird auch berichtet, dass eine Remission der depressiven Symptomatik durch Psychotherapie und medikamentöse Therapie zu verzeichnen ist. Die Medikamente können nun ausschleichend beendet werden. Zusammenfassung: Die vorgelegten Befunde belegen: Dienstbeschädigungen: Unfall am 21.11.2012 noch keine Einstufung 28.11.2012 bis 4.12.2012 Stationärer Aufenthalt im Heeresspital ab 28.11.2012 bis 7.12.2012 akute Belastungsstörung gz Pos. 585 30% ab 8.12.2012 bis 9.4.2013 0% Da die Symptomatik abgeklungen ist, keine psychische Beeinträchtigung objektivierbar werden kann und das Leiden folgenlos abgeheilt ist. (Aktenblatt 61) 10.4.2013 bis 20.9.2013 längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst Pos 585 30% 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da medikamentöse und psychiatrische ambulante Behandlung notwendig. Ab 20.9.2013 medikamentöse Behandlung nur mehr durch Verschreibung vom praktischen Arzt nachgewiesen, ohne weitere therapeutische Intervention 0% 10.2.2014 bis 14.11.2014 längerdauernde depressive Reaktion Pos.585 20% 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da laut Aktenlage nur mehr medikamentöse Behandlung und laut Befund Remission der depressiven Symptomatik. Dass auf ein orthopädisches Gutachten verwiesen wird, in dem erwähnt wird, dass Cymbalta laut Aussage des Patienten bis vor 3 Monaten vor der Ausstellung des orthopädischen Gutachtens vom XXXX eingenommen wurde, das wäre also Juli 2015 gewesen, kann nicht Berücksichtigung finden, da sich dies nicht auf eine nervenfachfachärztliche dokumentierte Befundung stützt."Dass auf ein orthopädisches Gutachten verwiesen wird, in dem erwähnt wird, dass Cymbalta laut Aussage des Patienten bis vor 3 Monaten vor der Ausstellung des orthopädischen Gutachtens vom römisch 40 eingenommen wurde, das wäre also Juli 2015 gewesen, kann nicht Berücksichtigung finden, da sich dies nicht auf eine nervenfachfachärztliche dokumentierte Befundung stützt." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde,

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde,

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben bis dato keine Stellungnahmen eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und leistete von XXXX bis XXXX seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und leistete von römisch 40 bis römisch 40 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am XXXX ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes bei einer Gefechtsübung gestürzt.Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes bei einer Gefechtsübung gestürzt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX bzw. am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts",Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 bzw. am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts", "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" und "Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung" als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vom XXXX, wurden die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts", "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" und "Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, und der Antrag auf Beschädigtenversorgung

§ 4Abs.

1 HVG abgelehnt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vom römisch 40 , wurden die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts", "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" und "Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, und der Antrag auf Beschädigtenversorgung

Paragraph 4, Absatz eins, HVG abgelehnt. Der "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" liegt nicht vor. Die "Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts" sowie "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" sind akausal.Die "Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts" sowie "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" sind akausal. Bei den Beschwerden im Bereich des rechten und linken Kniegelenks handelt es sich um unspezifische Schmerzen an den jeweiligen Gelenken und im Bereich der Weichteile, die in keiner Beziehung zu dem schädigenden Ereignis stehen. Bei den Schmerzen an der äußeren Seite des linken Beines im Oberschenkel handelt es sich um unspezifische Symptome, die auch bei alltäglichen Be- und Überlastungen auftreten können. Für eine übermäßige Belastung des linken Beines gibt es aus orthopädischer Sicht keine Ursache. Kausale Gesundheitsschädigungen aus dem chirurgisch-orthopädischen Fachbereich liegen nicht vor. Die für den Zeitraum vom 28.11.2012 bis 07.12.2012 festgestellte Gesundheitsschädigung "akute Belastungsstörung" mit einer MdE von 30 v. H. wegen medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung ist folgenlos abgeheilt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente betreffend die genannte Gesundheitsschädigung liegen nicht vor. Die psychische Gesundheitsschädigung "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 v.H. für den Zeitraum vom 10.04.2013 bis 20.09.2013 und "längerdauernde depressive Reaktion" im Ausmaß von 20 v.H. für den Zeitraum vom 10.02.2014 bis 14.11.2014 wird als vollkausale Dienstbeschädigung anerkannt. Die Gesundheitsschädigung wird unter der Richtsatzposition 585 eingeschätzt. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung für den Zeitraum von 10.04.2013 bis 20.09.2013 über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um 30 v.H. vermindert ist, und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung für Zeitraum von 10.02.2014 bis 14.11.2014 über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um 20 v.H. vermindert ist, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX.Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 . Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zur Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, zur Kausalität und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX, eines Facharztes für Orthopädie vomXXXX sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, vomXXXX und vom XXXX. Die gegenständlichen Sachverständigengutachten wurden auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers bzw. der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen erstellt.Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zur Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, zur Kausalität und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom römisch 40 , eines Facharztes für Orthopädie vomXXXX sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , vomXXXX und vom römisch 40 . Die gegenständlichen Sachverständigengutachten wurden auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers bzw. der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen erstellt. Betreffend die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" führte der ärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Chirurgie im Gutachten vom XXXX aus, dass eine Knieoperation nirgends dokumentiert und vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben ist. Somit ist auch ein Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers nicht möglich.Betreffend die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" führte der ärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Chirurgie im Gutachten vom römisch 40 aus, dass eine Knieoperation nirgends dokumentiert und vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben ist. Somit ist auch ein Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers nicht möglich. Dies wird auch im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 09.10.2015 bestätigt und diesbezüglich ausgeführt, die Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers" findet sich im Wortlaut erstmals im MRT-Befund vom Dezember 2012, wo in der Befundung durch den Radiologen lediglich die Vermutung geäußert wird, dass es sich um eine Teilresektion handeln könnte. Die radiologische Befundung beurteilt lediglich die Bilder ohne Einbeziehung einer Anamneseerhebung. Es kann jedoch weder anhand der Unterlagen, der Befragung des Beschwerdeführers, noch klinisch ein operativer Eingriff im Bereich des rechten Kniegelenkes belegt werden. Am rechten Knie sind auch keine Zeichen eines operativen Eingriffes, wie Operationsnarben, feststellbar. Somit ist aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass diese Formulierung ohne weitere Prüfung in die Diagnoseliste aufgenommen wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass er auf Grund des chirurgischen Sachverständigengutachten feststellen habe können, dass die Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers" nicht richtig sein könne, da er nie am Knie operiert worden sei. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Miniskusverletzungen, den Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies sowie den Schmerzen im rechten Knie hat der chirurgische Sachverständige im Gutachten ausgeführt, dass der geschilderte Unfallmechanismus, nämlich Sturz nach vorne auf das Knie, nicht geeignet ist, eine isolierte Meniskusverletzung hervorzurufen. Hier bedarf es eines ganz bestimmten Unfallmechanismuses bzw. müssten Begleitverletzungen an Knochen-, Kapsel- und Bandstrukturen nachweisbar sein. Im MRT finden sich keine posttraumatischen Veränderungen, somit ist der Meniskusschaden im Sinne einer degenerativ bedingten Meniskopathie zu interpretieren. Wie aus den Befunden des Heeresspitals ersichtlich, fand sich ein harmonisches Gangbild, das Kniegelenk war frei beweglich und bandstabil, es gab keine sicheren Meniskuszeichen und keine äußeren Verletzungszeichen. Dies spricht eindeutig gegen einen traumatisch bedingten Meniskusriss. Beschrieben sind jedoch Belastungsschmerzen im proximalen rechten Unterschenkel. Aus medizinischer Sicht scheint als Diagnose ein "femoropatellares Schmerzsyndrom, eine Pes Anserinustendinopathie sowie eine Tractus iliotibialis-Ansatztendinopthie" auf. Diese Veränderungen sind akausal und stehen mit dem geschilderten Ereignis in keinem ursächlichen Zusammenhang. Bezüglich des Meniskus wird nach Beurteilung des MRT seitens des Heeresspital die Diagnose degenerative Meniskopathie gestellt. Eine vorübergehende Schonung des rechten Kniegelenkes führt auch zu keiner Sehnenschädigung des linken Beines. Auch diese Einschätzung wird vom orthopädischen Gutachter bestätigt, und ausgeführt, dass der geschilderte Unfallhergang aus orthopädischer Sicht nicht geeignet ist, eine isolierte Meniskusschädigung zu verursachen. Überdies liegt auch eine MRT Untersuchung vom XXXX, also knapp zwei Wochen nach dem Vorfall vor, bei der kein Hinweis auf eine maßgebliche äußere Gewalteinwirkung zu belegen ist. Grad I bis II Läsionen am Meniskus sind häufig durch Überbelastungen möglich. Ein Knieschmerz wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schon drei Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall angegeben. Aus Sicht des medizinischen Gutachters sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine Veränderung im Bereich des Gelenkknorpels und des angrenzenden Knochens im Sinne einer Knochenmarksödembildung zu erwarten, wenn Grad I bis II Läsionen am Meniskus durch geeignete äußere Gewalteinwirkungen entstanden sind.Auch diese Einschätzung wird vom orthopädischen Gutachter bestätigt, und ausgeführt, dass der geschilderte Unfallhergang aus orthopädischer Sicht nicht geeignet ist, eine isolierte Meniskusschädigung zu verursachen. Überdies liegt auch eine MRT Untersuchung vom römisch 40 , also knapp zwei Wochen nach dem Vorfall vor, bei der kein Hinweis auf eine maßgebliche äußere Gewalteinwirkung zu belegen ist. Grad römisch eins bis römisch zwei Läsionen am Meniskus sind häufig durch Überbelastungen möglich. Ein Knieschmerz wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schon drei Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall angegeben. Aus Sicht des medizinischen Gutachters sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine Veränderung im Bereich des Gelenkknorpels und des angrenzenden Knochens im Sinne einer Knochenmarksödembildung zu erwarten, wenn Grad römisch eins bis römisch zwei Läsionen am Meniskus durch geeignete äußere Gewalteinwirkungen entstanden sind. Bei den "Schmerzen an der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel" handelt es sich um unspezifische Symptome, die bei alltäglichen Be- und Überlastungen auftreten können. Für eine übermäßige Belastung des linken Beines sind aus orthopädischer Sicht keine Ursachen zu finden. Bei den angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes und im Bereich des linken Kniegelenkes handelt es sich um unspezifische Schmerzen an den jeweiligen Gelenken und im Bereich der Weichteile, die keine Beziehung zum schädigenden Ereignis haben. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde, Kniebeschwerden und deren Behandlungsnotwendigkeit belegen, die allerdings schon vor dem schädigenden Ereignis aufgetreten sind. Zusammenfassend liegen aus Sicht der fachärztlichen Sachverständigen keine auf das schädigende Ereignis zurückführende, kausale Gesundheitsschädigungen aus dem chirurgisch-orthopädischen Fachbereich vor. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend Gesundheitsschädigungen aus dem chirurgisch-orthopädischen Bereich waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX zu den psychischen Beeinträchtigungen, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl in Behandlung gestanden sei und auf Medikamenteneinnahme angewiesen gewesen sei, konnte insoweit gefolgt werden, als die Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 18.01.2017 zusammenfassend ausführte, dass die vorgelegten Befunde belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.4.2013 bis 20.9.2013 an der Gesundheitsschädigung "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" litt, und diese unter der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung, mit drei Stufen über unteren Rahmensatz, da eine medikamentöse und psychiatrische ambulante Behandlung notwendig gewesen ist, und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt worden ist.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 zu den psychischen Beeinträchtigungen, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl in Behandlung gestanden sei und auf Medikamenteneinnahme angewiesen gewesen sei, konnte insoweit gefolgt werden, als die Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 18.01.2017 zusammenfassend ausführte, dass die vorgelegten Befunde belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.4.2013 bis 20.9.2013 an der Gesundheitsschädigung "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" litt, und diese unter der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung, mit drei Stufen über unteren Rahmensatz, da eine medikamentöse und psychiatrische ambulante Behandlung notwendig gewesen ist, und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt worden ist. Nach dem XXXX wurde die medikamentöse Behandlung nur mehr durch Verschreibung vom praktischen Arzt nachgewiesen, ohne weitere therapeutische Intervention, und ergab sich daraus eine MdE von 0 v. H.Nach dem römisch 40 wurde die medikamentöse Behandlung nur mehr durch Verschreibung vom praktischen Arzt nachgewiesen, ohne weitere therapeutische Intervention, und ergab sich daraus eine MdE von 0 v. H. Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass die Befunde auch belegen, dass für den Zeitraum vom 10.2.2014 bis 14.11.2014 als Gesundheitsschädigung die "längerdauernde depressive Reaktion" unter der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung, mit zwei Stufen über unteren Rahmensatz, da laut Aktenlage nur mehr medikamentöse Behandlung und laut Befund Remission der depressiven Symptomatik, und einer MdE im Ausmaß von 20 v.H. einzuschätzen ist. Zusammenfassend liegen aus nervenfachärztlicher Sicht als Gesundheitsschädigungen im Zeitraum von 10.04.2013 bis 20.09.2013 eine "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" mit einer MdE von 30 v.H. und für den Zeitraum von 10.02.2014 bis 14.11.2014 eine "längerdauernde depressive Reaktion" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. vor. Diese Gesundheitsschädigungen wurden als Dienstbeschädigungen anerkannt. Die nervenfachärztliche Sachverständige stellte weiters fest, dass seitens des Beschwerdeführers auf ein orthopädisches Gutachten verwiesen wird, in dem erwähnt werde, dass Cymbalta laut Aussage des Patienten bis drei Monaten vor der Ausstellung des orthopädischen Gutachtens vom XXXX eingenommen worden sei, das wäre Juli 2015 gewesen, und dieser Umstand keine Berücksichtigung finden kann, da sich dies nicht auf eine nervenfachfachärztliche dokumentierte Befundung stützt. Die in einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 09.04.2013 für den Zeitraum 28.11.2012 bis 07.12.2012 festgestellte Gesundheitsschädigung "akute Belastungsstörung" mit einer MdE von 20 v. H. wegen "sehr milder medikamentöser Behandlung" wurde von der Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 09.10.2015 mit einer MdE von 30 v.H. eingeschätzt, da sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Intervention notwendig ist. Auf Grund der Dauer ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf Beschädigtenrente.Die nervenfachärztliche Sachverständige stellte weiters fest, dass seitens des Beschwerdeführers auf ein orthopädisches Gutachten verwiesen wird, in dem erwähnt werde, dass Cymbalta laut Aussage des Patienten bis drei Monaten vor der Ausstellung des orthopädischen Gutachtens vom römisch 40 eingenommen worden sei, das wäre Juli 2015 gewesen, und dieser Umstand keine Berücksichtigung finden kann, da sich dies nicht auf eine nervenfachfachärztliche dokumentierte Befundung stützt. Die in einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 09.04.2013 für den Zeitraum 28.11.2012 bis 07.12.2012 festgestellte Gesundheitsschädigung "akute Belastungsstörung" mit einer MdE von 20 v. H. wegen "sehr milder medikamentöser Behandlung" wurde von der Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 09.10.2015 mit einer MdE von 30 v.H. eingeschätzt, da sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Intervention notwendig ist. Auf Grund der Dauer ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Im ergänzenden Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen vom XXXX wurde zur "akuten Belastungsstörung" weiters ausgeführt, dass in der Zeit von 08.12.2012 bis 09.04.2013 keine psychischen Beeinträchtigungen objektiviert werden können, da die diesbezügliche Symptomatik abgeklungen, das Leiden folgenlos abgeheilt ist, und sich daher für diesen Zeitraum eine MdE von 0 v.H. ergibt.Im ergänzenden Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen vom römisch 40 wurde zur "akuten Belastungsstörung" weiters ausgeführt, dass in der Zeit von 08.12.2012 bis 09.04.2013 keine psychischen Beeinträchtigungen objektiviert werden können, da die diesbezügliche Symptomatik abgeklungen, das Leiden folgenlos abgeheilt ist, und sich daher für diesen Zeitraum eine MdE von 0 v.H. ergibt. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX führte die Gutachterin aus, dass eine nervenfachärztliche Behandlung erst so spät begonnen und eingeleitet wurde und nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom 21.11.2012 ist dadurch erklärbar, dass Traumatisierte häufig anfangs denken, sie könnten die psychischen Auswirkungen von selbst wieder in den Griff bekommen und vermeiden es daher oft, zielgerichtete Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies spricht daher also nicht dagegen, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung durch das Ereignis vorgelegen hat.Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 führte die Gutachterin aus, dass eine nervenfachärztliche Behandlung erst so spät begonnen und eingeleitet wurde und nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom 21.11.2012 ist dadurch erklärbar, dass Traumatisierte häufig anfangs denken, sie könnten die psychischen Auswirkungen von selbst wieder in den Griff bekommen und vermeiden es daher oft, zielgerichtete Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies spricht daher also nicht dagegen, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung durch das Ereignis vorgelegen hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX, eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom römisch 40 , eines Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88a

Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Paragraph eins, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

§ 2Abs.

1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen. Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007). Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH

  1. 01 2009, 2007/09/0305).Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH
  2. 01 2009, 2007/09/0305). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt.

§ 21

Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Paragraph 21, Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

§ 21Absatz 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs.

1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Paragraph 21, Absatz 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist

§ 21Abs. 2 HVG i

Vm mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 einzuschätzen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist

Paragraph 21, Absatz 2, HVG in Verbindung mit mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965, einzuschätzen.

§ 55Absatz 1 HVG werden die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs.

3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen

§§ 27

bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz 1 HVG werden die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen

Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes BGBl. Nr. 151/1965 vom 29.06.1965 lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965, vom 29.06.1965 lauten auszugsweise: § 1.

(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.Paragraph eins,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden.
(2)Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, haben die im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Chirurgie und Orthopädie, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in schlüssiger Weise ausgeführt, dass auf Grund des schädigenden Ereignisses keine kausalen Gesundheitsschädigungen aus dem chirurgisch-orthopädischen Fachbereich vorliegen. In den medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde, wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, umfassend dargelegt, dass Vorfälle im Rahmen der Ableistung des Präsenzdienstes zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen als Gesundheitsschädigung im Zeitraum von 10.04.2013 bis 20.09.2013 eine "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. und für den Zeitraum von 10.02.2014 bis 14.11.2014 eine "längerdauernde depressive Reaktion" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. vor, die als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Die Gesundheitsschädigung wird unter der Richtsatzposition 585 eingeschätzt. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, das die aus nervenfachärztlicher Sicht für den Zeitraum 28.11.2012 bis 07.12.2012 festgestellte Gesundheitsschädigung "akute Belastungsstörung" mit einer MdE von 30 v. H. folgenlos abgeheilt ist, die Symptome abgeklungen sind und diesbezügliche psychische Beeinträchtigungen nicht objektiviert werden können. Auf Grund der Dauer des Vorliegens ergibt sich daraus auch kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da die festgestellte Gesundheitsschädigung aus dem psychischen Bereich zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, war spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde teilweise stattzugeben. Die Berechnung der Beschädigtenrente und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie, der Orthopädie und der Psychiatrie/Neurologie. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen betreffend die Leiden aus dem chirurgisch-orthopädischen Bereich waren nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften. Den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die psychischen Leiden konnte insoweit gefolgt werden, als das Leiden "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" bzw. "längerdauernde depressive Reaktion" für die genannten Zeiträume als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Stellungnahme abgegeben, und sind diese Ermittlungsergebnisse daher unbestritten geblieben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie, der Orthopädie und der Psychiatrie/Neurologie. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen betreffend die Leiden aus dem chirurgisch-orthopädischen Bereich waren nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften. Den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die psychischen Leiden konnte insoweit gefolgt werden, als das Leiden "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" bzw. "längerdauernde depressive Reaktion" für die genannten Zeiträume als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Stellungnahme abgegeben, und sind diese Ermittlungsergebnisse daher unbestritten geblieben. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2001103.1.00

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