4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Militärkommandos der Gardekompanie vom XXXX, beim Bundessozialamt eingelangt am XXXX, wurde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle für Wien, Außenstelle Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde)
§ § 5 Abs. 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) der verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX angezeigt.Mit Schreiben des Militärkommandos der Gardekompanie vom römisch 40 , beim Bundessozialamt eingelangt am römisch 40 , wurde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle für Wien, Außenstelle Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde)
Paragraph Paragraph 5, Absatz 4, Heeresversorgungsgesetz (HVG) der verfahrensgegenständlichen Vorfall vom römisch 40 angezeigt. In der niederschriftlichen Meldung gab der Beschwerdeführer an, beim Gefechtsdienst am XXXX auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Als Gesundheitsschädigung wurde ein "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus" angeführt.In der niederschriftlichen Meldung gab der Beschwerdeführer an, beim Gefechtsdienst am römisch 40 auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Als Gesundheitsschädigung wurde ein "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus" angeführt. Vom Militärkommando Wien wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Ärztliche Meldung vom XXXXÄrztliche Meldung vom römisch 40 -Strichaufzählung Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom XXXXEndgutachten zur ärztlichen Meldung vom römisch 40 -Strichaufzählung Niederschrift
Paragraph 83,
2 HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus" Versorgung nach dem HVG beantragt habe und ersucht werde, ein beigelegtes Antragsformblatt auszufüllen und unter Anschluss diverser Dokumente bei der Behörde einzureichen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Wien übermittelte Niederschrift vom römisch 40
Paragraph 83, Absatz 2, HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" und "Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus" Versorgung nach dem HVG beantragt habe und ersucht werde, ein beigelegtes Antragsformblatt auszufüllen und unter Anschluss diverser Dokumente bei der Behörde einzureichen. Am XXXX langten das ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz und diverse bereits vorgelegte Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab an, nach einem harten Gefecht bei schlechter Sicht beim Überqueren einer Bach-Brücke mit dem linken Schuh an einer Erhöhung hängengeblieben und gestürzt zu sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle und der Oberschenkelsehnen sowie mittlere Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel sowie psychische Probleme wie Panikattacken und Schlafstörungen, auch auf Grund ungerechter Behandlung, erlitten.Am römisch 40 langten das ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz und diverse bereits vorgelegte Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab an, nach einem harten Gefecht bei schlechter Sicht beim Überqueren einer Bach-Brücke mit dem linken Schuh an einer Erhöhung hängengeblieben und gestürzt zu sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle und der Oberschenkelsehnen sowie mittlere Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel sowie psychische Probleme wie Panikattacken und Schlafstörungen, auch auf Grund ungerechter Behandlung, erlitten. Der Beschwerdeführer legte nachfolgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Geburtsurkunde vom XXXXGeburtsurkunde vom römisch 40 -Strichaufzählung Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 -Strichaufzählung Reifezeugnis eines Oberstufenrealgymnasiums vom XXXXReifezeugnis eines Oberstufenrealgymnasiums vom römisch 40 Seitens der belangten Behörde wurden zur Beurteilung des Leidenszustandes medizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kausalität und einer allfälligen stufenweisen Einschätzung der angeführten Leiden eingeholt. In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Anamnese: Er habe die AHS besucht und die Matura gemacht. Es besteht keine psychiatrische Vorbehandlung bzw. wird keine Vorerkrankung angegeben. Er habe den GWD vom XXXX abgeleistet. Am XXXX habe er sich das re Knie verletzt. In weiterer Folge habe er sich ungerecht behandelt gefühlt, da seine Beschwerden nicht richtig ernst genommen worden sind. Wegen psychomotorischen Unruhezuständen war er vom XXXX im Heeresspital XXXXaufgenommen worden (Behandlung mif Passedan gtt). Nach der Entlassung aus dem Heerspital traten die Unruhezustände wieder auf, sodass er am XXXX vorzeitig entlassen wurde. Nach der Entlassung habe er keine fachärztliche Behandlung aufgesucht.Er habe die AHS besucht und die Matura gemacht. Es besteht keine psychiatrische Vorbehandlung bzw. wird keine Vorerkrankung angegeben. Er habe den GWD vom römisch 40 abgeleistet. Am römisch 40 habe er sich das re Knie verletzt. In weiterer Folge habe er sich ungerecht behandelt gefühlt, da seine Beschwerden nicht richtig ernst genommen worden sind. Wegen psychomotorischen Unruhezuständen war er vom römisch 40 im Heeresspital XXXXaufgenommen worden (Behandlung mif Passedan gtt). Nach der Entlassung aus dem Heerspital traten die Unruhezustände wieder auf, sodass er am römisch 40 vorzeitig entlassen wurde. Nach der Entlassung habe er keine fachärztliche Behandlung aufgesucht. Subjektiv empfundene Beschwerden: Konzentrationsstörungen, Schlafstörung (Einschlafstörung) Nervenärztliche Betreuung: keine Sozialanamnese: wohnt bei XXXXSozialanamnese: wohnt bei römisch 40 Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Neurologischer Status: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitive Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysphorisch, zeitweise Ein und Durchschlafstörung, keine prod. Symptome, keine Suizidalität.
und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Beschädigtenversorgung
1 HVG abgelehnt.
Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Beschädigtenversorgung
Paragraph 4, Absatz eins, HVG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei unbestritten, dass vom XXXX bis XXXX eine "akute Belastungsstörung" vorlag, diese Gesundheitsschädigung aber auf Grund der Dauer nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden konnte. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 2, Absatz eins, HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei unbestritten, dass vom römisch 40 bis römisch 40 eine "akute Belastungsstörung" vorlag, diese Gesundheitsschädigung aber auf Grund der Dauer nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden konnte. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit vom XXXX bis XXXX Grundwehrdienst geleistet, und am XXXX während einer Gefechtsübung beim Überqueren einer Brücke durch einen Sturz eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im rechten Knie, und habe die auf Grund eines MRT erstellte Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" in seinen Antrag aufgenommen, und nach Kenntnis des von der belangten Behörde eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass diese Diagnose falsch sein müsse, da der Beschwerdeführer nie am Knie operiert worden sei.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 Grundwehrdienst geleistet, und am römisch 40 während einer Gefechtsübung beim Überqueren einer Brücke durch einen Sturz eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im rechten Knie, und habe die auf Grund eines MRT erstellte Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" in seinen Antrag aufgenommen, und nach Kenntnis des von der belangten Behörde eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass diese Diagnose falsch sein müsse, da der Beschwerdeführer nie am Knie operiert worden sei. Die Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel hätten über einen Zeitraum von sechs Monaten angedauert, da der Beschwerdeführer auf Grund der Schmerzen im rechten Knie verstärkt das linke Knie belastet habe. Betreffend die Gesundheitsschädigung "Panikattacken und Schlafstörungen wegen ungerechter Behandlung" komme das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eindeutig zum Schluss, dass die "akute Belastungsstörung" kausal mit dem Vorfall vom XXXX zu werten sei. Die Feststellung, dass diese Gesundheitsschädigung am XXXX abgeklungen und keine nervenärztliche Behandlung mehr erfolgt sei, sei aber unrichtig. Die Symptomatik bestehe nach wie vor, und der Beschwerdeführer sei immer noch im sozialpsychiatrischen Ambulatorium in Behandlung sowie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Auch werde ihm eine Psychotherapie empfohlen wofür der Beschwerdeführer allerdings als Student kein Geld habe. Die Psychotherapie werde erst bezahlt, wenn eine Dienstbeschädigung vorliege. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag der Gewährung von Beschädigtenversorgung stattzugeben, und ein neuerliches Gutachten betreffend die Schmerzen im rechten Knie einzuholen.Betreffend die Gesundheitsschädigung "Panikattacken und Schlafstörungen wegen ungerechter Behandlung" komme das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eindeutig zum Schluss, dass die "akute Belastungsstörung" kausal mit dem Vorfall vom römisch 40 zu werten sei. Die Feststellung, dass diese Gesundheitsschädigung am römisch 40 abgeklungen und keine nervenärztliche Behandlung mehr erfolgt sei, sei aber unrichtig. Die Symptomatik bestehe nach wie vor, und der Beschwerdeführer sei immer noch im sozialpsychiatrischen Ambulatorium in Behandlung sowie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Auch werde ihm eine Psychotherapie empfohlen wofür der Beschwerdeführer allerdings als Student kein Geld habe. Die Psychotherapie werde erst bezahlt, wenn eine Dienstbeschädigung vorliege. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag der Gewährung von Beschädigtenversorgung stattzugeben, und ein neuerliches Gutachten betreffend die Schmerzen im rechten Knie einzuholen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Behandlungsbestätigungen eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX und vom XXXX, Zeitbestätigungen sowie bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen vor.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Behandlungsbestätigungen eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 und vom römisch 40 , Zeitbestätigungen sowie bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen vor. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Schreiben vom XXXX, ho. einlangend am XXXX, vorgelegt.Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Schreiben vom römisch 40 , ho. einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: XXXX Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Erlebt noch zu Hause, studiert jetzt an der Universität XXXX im
1 HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu § 21 HVG, mit allenfalls stufenweiser Einschätzung ab 21.11.2012.3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die
Paragraph 2, Absatz eins, HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu Paragraph 21, HVG, mit allenfalls stufenweiser Einschätzung ab 21.11.2012. Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes ist besonders zu achten. Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigungen ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde gemachten Einwendungen und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers, siehe Abl. 67/1-67/13. 5) Ausführliche Stellungnahme zur Diagnose "Zustand nach Teilresektion des Hoffa¿schen Fettkörpers im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers er sei nie am Knie operiert worden. 6) Ausführliche Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden Abl. 28-30, 43 55. 7) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zu den erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung (Abl. 56-57, Abl. 58-59). 8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Ad 1. Antragsteller litt nach dem Ereignis beim Bundesheer, Sturz am 21.11.2012 an einer längerdauernden depressiven Reaktion gemischt mit Angst. (ICD 10 F 43.22) Ad 2. Das Leiden ist vollkausal auf das schädigende Ereignis und die nachfolgende Behandlung zurückzuführen. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass nachfolgend es zu einer Degradierung und zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Bundesheerdienst gekommen ist, die für den Beschwerdeführer in einer Art und Weise erfolgt ist, dass dies in einer entwürdigenden und nicht transparenten Form erfolgt ist Ad 3. Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 von Hundert bei Position 585, 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Intervention notwendig. (Änderung gegenüber Vorbegutachtung von 9.4.2013, Aktenblatt 51, da damals noch ohne Behandlung) Ad 4. Tatsächlich ist es so, dass trotz des Gesetzes, dass Psychotherapie auf Krankenschein möglich sei, zu wenig freie Plätze zur Verfügung stehen, Antragsteller aber an der Sigmund Freud Universität einen Platz gefunden hat und dort nachweislich Therapiestunden um € 15,- erhalten hat und im Ausmaß von 8 Stunden nachgewiesen hat. Ad 5. Wird vom Orthopädischen Sachverständigen beantwortet. Ad 6. Aktenblatt 29 und ident 50/51 = Ärztlicher Befundbericht Heeresspital vom 3.12.2012: Unter anderem Bericht über das Versäumnis des Putzens der Waffe, in dem bestätigt wird, dass Antragsteller die Waffe nicht habe putzen können, weil er ein geschwollenes Knie gehabt habe und dies auch gemeldet habe und man ihm dann unterstellt habe, er habe dies nicht gemeldet und ein weiteres Mal, als ihn beim Waffenputzen eine Panikattacke übermannt hatte und er sich am Klo eingesperrt habe. Dies bestätigt das subjektiv geäußerte Gefühl des Antragsstellers, dass er ungerechtfertigt beschuldigt worden sei, die Waffe nicht geputzt zu haben und dies nicht gemeldet zu haben. Ad 7. Zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten ergibt sich nur in der Höhe der Einstufung eine abweichende Beurteilung, dass nicht eine Dienstbeschädigung von 20 von Hundert, sondern von 30 von Hundert vorliegt, da mit Verzögerung eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung der längerdauernden Depression gemischt mit Angst vorliegt. Ad 8. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Sachverhalt - Fragestellung : Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet für Orthopädie mit Zusammenfassung mit dem Gutachten aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie und Beantwortung folgender Fragen sowie Stellungnahme (nach der RSVO). 1. Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellen eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. 2. Beurteilung der Kausalität dieser Leiden und Beschwerden (§ 2 HVG).2. Beurteilung der Kausalität dieser Leiden und Beschwerden (Paragraph 2, HVG). 3. Falls das schädigende Ereignis nicht alleine Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht ob dieses als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auflösung und oder Verschlimmerung) die schädigenden Ereignisse spricht und was dagegen. 4. Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung. 5. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde gemachten Einwendungen und vorgelegten Befunde (Aktenblatt 67/1-13). 6. Ausführliche Stellungnahme zu Diagnose "Z.n.Teilresektion des Hoffa sehen Fettkörpers" im Zusammenhang mit den Vorbringungen des Beschwerdeführers er sei nie im Knie operiert worden. 7. Ausführliche Stellungnahme zu den erstinstanzlichen vorgelegten Befunde Aktenblatt 28-30, 43-55. 8. Ausführliche Begründung einer allfälligen zu den erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 56- 57,58-59). 9. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 09.10.2015 o Akt BVwG. o Akt SMS. Vorgutachten: Als DB geltend gemachte Leiden (orthopädisch): > Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenmeniskus rechtsVerletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts > Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Oberschenkel (auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten) 09.04.2013, Abl.56-59: Orthopädischen Leiden: Keine DB. Nervenfachärztliches Leiden: akute Belastungsstörung als DB. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: 21.11.2012 Unfall beim Bundesheer, bei einer Gefechtsübung über eine vereiste Brücke gegangen, ausgerutscht und auf das rechte Knie gefallen. Nach vorne mehr rechts-seitlich gefallen. Ist dann seitlich liegen geblieben. Der Schmerz war dann im ganzen Knie, es ist angeschwollen. Hat nicht ausstrecken können. Konnte das Knie nicht geradestrecken. Das Bein konnte nicht belastet werden. Mit Unterstützung der Kameraden zur Kaserne gegangen. Am selben Tag wurde eine Meldung gemacht. Dann zum Arzt und in das HSP eingeliefert. MRT durchgeführt. Diagnostik und lokale Infiltration . Beginn mit schmerzstillender Behandlung für das Knie. 5-6 Tage Therapie dann entlassen. Wegen psychischer Probleme abgerüstet. Ca. 3 Wochen nach dem Vorfall nehmen die Beschwerden zu. Danach Physiotherapie für das rechte Knie. Weiterhin Schmerzen im rechten Knie trotz Behandlung. Bisher keine Operationen. Aktuelle Beschwerden: Schmerzen an der Außen-Hinterseite des rechten Kniegelenkes bei Belastung. Das Knie schwillt nicht an. Es wird ein starkes Ziehen angegeben und kann das Bein in der Schmerzphase nicht belasten. Eine Kniebandage wird verwendet. Fallweise das Gefühl das Knie hat nach hinten keinen Widerstand. Rechts treten die Beschwerden ganz sicher auf, fallweise auch links, hier werden aber keine Schmerzen angegeben. Letzte physikalische Therapie: Anfang 2014. Schmerzstillende Medikamente: Schmerzmedikamente haben eigentlich wenig geholfen. Am Besten hilft Cymbalta, welches bis vor 3 Monaten eingenommen wurde. Sozialanamnese: Student. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: Keine neuen Röntgenbilder seit 2013 angefertigt. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): > Aktenblatt 67/11 (entspricht Aktenblatt 46) MRT des re, Kniegelenkes Diagnosezentrum XXXX XXXX:> Aktenblatt 67/11 (entspricht Aktenblatt 46) MRT des re, Kniegelenkes Diagnosezentrum römisch 40 XXXX: Diskret vermehrte intraarticuläre Flüssigkeit. Der patellare Knorpel unauffällig. Die Quadrizepssehne, die Patellasehne und das Retinaculum unauffällig. Es liegt offensichtlich eine Teilresektion des Hoffa'sehen Fettkörpers vor - Anamnese? Das hintere Kreuzband unauffällig. Das vordere Kreuzband kaliberschwach erhalten. Der Außenmeniskus sowie der Knorpel bilateral unauffällig. Deutliche Grad I-Grad II Läsion im Hinterhorn des Innenmeniskus. Der med. Knorpelbelag medial unauffällig. Kein Hinweis für ein Knochenmarködem an den dargestellten Skelettabschnitten.Das hintere Kreuzband unauffällig. Das vordere Kreuzband kaliberschwach erhalten. Der Außenmeniskus sowie der Knorpel bilateral unauffällig. Deutliche Grad I-Grad römisch zwei Läsion im Hinterhorn des Innenmeniskus. Der med. Knorpelbelag medial unauffällig. Kein Hinweis für ein Knochenmarködem an den dargestellten Skelettabschnitten. Ergebnis: geringgradiger Gelenkserguss, offensichtlich Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers - Anamnese ? Grad I-Grad II Läsion am HH des Innenmeniskus.Ergebnis: geringgradiger Gelenkserguss, offensichtlich Zustand nach Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers - Anamnese ? Grad I-Grad römisch zwei Läsion am HH des Innenmeniskus. > Aktenblatt 22-25 Auszug aus der Behandlungskartei: XXXX-Planus XXXX Schmerzen im rechten Knie, bei Belastung/Stehen Diagnose:römisch 40 Schmerzen im rechten Knie, bei Belastung/Stehen Diagnose: Zerrung Popliteussehne. XXXX Bei Gefechtdienst auf rechtes Knie gestürzt am XXXX Diagnose:römisch 40 Bei Gefechtdienst auf rechtes Knie gestürzt am römisch 40 Diagnose: Cont.gen.dext. XXXX Gestern HSB/Ortho Diagnose: femoropatellares Schmerzsyndrom - Pes anserinus Tendinopathie, Tractus iliotibialis Ansatztendinopathie dext.römisch 40 Gestern HSB/Ortho Diagnose: femoropatellares Schmerzsyndrom - Pes anserinus Tendinopathie, Tractus iliotibialis Ansatztendinopathie dext. XXXX Diagnose: degenerative Meniscopathie HH medial rechts.römisch 40 Diagnose: degenerative Meniscopathie HH medial rechts. > Aktenblatt 26-27 Untersuchungsbefund HSP XXXX, XXXX:> Aktenblatt 26-27 Untersuchungsbefund HSP römisch 40 , XXXX: Seit drei Wochen Belastungsschmerzen proximaler Unterschenkel rechts, seit GD am XXXX vermehrt Schmerzen in diesem Bereich.Seit drei Wochen Belastungsschmerzen proximaler Unterschenkel rechts, seit GD am römisch 40 vermehrt Schmerzen in diesem Bereich. Klinisch: Gangbild harmonisch, Kniebeuge frei möglich, Knie rechts Zohlen + bis ++ positiv, S 0/0/140, bandfest, keine sicheren MZ, keine EZ, DS Pes anserinus und Tractus iliotibialis. RÖ re. Knie ap/s knöchern o.B. Diagnose: femoropat. Schmerzsyndrom + Pes anserinus Tendinopathie + Tractus iliotibialis Ansatztendinopathie rechts. 10 Tage Schonung. XXXX Patient klagt über Schmerzverschlechterung, Infiltration mit Xyloneural und Scandicain, ad MRT.römisch 40 Patient klagt über Schmerzverschlechterung, Infiltration mit Xyloneural und Scandicain, ad MRT. XXXX Patient kommt zur Befundbesprechung: berichtet über Besserung.römisch 40 Patient kommt zur Befundbesprechung: berichtet über Besserung. MRT-Ergebnis: geringgradiger Gelenkserguss, offensichtlich Z.n.Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers-Anamnese, Grad l-ll Läsion im HH des IM. Diagnose: deg. Meniskopathie HH rechts. Die HSP-Befunde wurden im Verfahren nochmals vorgelegt und zwar Aktenblatt 54 - 55 bzw. Aktenblatt 67/12-13. Orthopädischer Status: Größe (
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, im nervenfachärztlichen Gutachten vom XXXX habe die Gutachterin festgehalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX den psychosozialen Dienst (PSD) aufgesucht und die Empfehlung bekommen habe, das Medikament Cymbalta von 60 mg auf 90 mg zu erhöhen, und gleichzeitig habe die Sachverständige die Beendigung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung festgestellt. Dies sei nicht korrekt, da der PSD, der nur für Akutfälle aber nicht für längere Behandlungen vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer am XXXX empfohlen habe, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe dann nach längerer Suche am XXXX eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, bei der er nachweislich bis XXXX in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung mit Trittico sei nachweislich bis XXXX erfolgt. Am XXXX sei von der Fachärztin das "ausschleichende" Beenden der Medikation empfohlen worden, und der Beschwerdeführer habe bis Juli 2015 Trittico und Cymbalta eingenommen. Auf die fachärztliche Behandlung in der Zeit vom XXXX bis XXXX sei im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten überhaupt nicht eingegangen worden. Auch stehe das im Widerspruch zum orthopädischen Gutachten, in welchem festgehalten worden sei, dass Cymbalta bis Juli 2015 eingenommen worden sei.In einer Stellungnahme vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, im nervenfachärztlichen Gutachten vom römisch 40 habe die Gutachterin festgehalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 den psychosozialen Dienst (PSD) aufgesucht und die Empfehlung bekommen habe, das Medikament Cymbalta von 60 mg auf 90 mg zu erhöhen, und gleichzeitig habe die Sachverständige die Beendigung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung festgestellt. Dies sei nicht korrekt, da der PSD, der nur für Akutfälle aber nicht für längere Behandlungen vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer am römisch 40 empfohlen habe, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe dann nach längerer Suche am römisch 40 eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, bei der er nachweislich bis römisch 40 in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung mit Trittico sei nachweislich bis römisch 40 erfolgt. Am römisch 40 sei von der Fachärztin das "ausschleichende" Beenden der Medikation empfohlen worden, und der Beschwerdeführer habe bis Juli 2015 Trittico und Cymbalta eingenommen. Auf die fachärztliche Behandlung in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 sei im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten überhaupt nicht eingegangen worden. Auch stehe das im Widerspruch zum orthopädischen Gutachten, in welchem festgehalten worden sei, dass Cymbalta bis Juli 2015 eingenommen worden sei. Unklar sei dem Beschwerdeführer auch warum in der Zeit von XXXX bis XXXX keine Dienstbeschädigung vorgelegen haben soll. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Dienstbeschädigung durchgehend von XXXX bis Anfang Juli 2015 bestanden.Unklar sei dem Beschwerdeführer auch warum in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 keine Dienstbeschädigung vorgelegen haben soll. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Dienstbeschädigung durchgehend von römisch 40 bis Anfang Juli 2015 bestanden. Überdies könne der Beschwerdeführer nicht ausschließen, dass noch weitere Therapien notwendig sein werden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer neurologische Befundberichte vom XXXX und vom XXXX sowie eine Medikamentenliste einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX vor.Überdies könne der Beschwerdeführer nicht ausschließen, dass noch weitere Therapien notwendig sein werden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer neurologische Befundberichte vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie eine Medikamentenliste einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 vor. Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In dem ergänzenden Aktengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wurde zu den angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Aktengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 wurde zu den angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt: "Herr XXXX hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und zwei neurologische Befundberichte vom XXXXund vom XXXX sowie eine Medikamentenliste vorgelegt (Aktenblatt 61/47)"Herr römisch 40 hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und zwei neurologische Befundberichte vom XXXXund vom römisch 40 sowie eine Medikamentenliste vorgelegt (Aktenblatt 61/47) Fragestellungen: 1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben und zwei neurologische Befundberichte vom 10.02.2014 und vom 02.12.2014 sowie eine Medikamentenliste vorgelegt (Abl. 61/47). 2) Ergibt sich aus diesen Einwendungen bzw. den vorgelegten Beweismittel, siehe Abl. 61/43-61/47 eine vom bisherigen Ergebnis (Abl. 61/33-61/35, 61/38-61/39) abweichende Beurteilung betreffend die nach gutachterlicher Beurteilung als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung bzw. die stufenweise Einschätzung der nach gutachterlicher Beurteilung als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigung? Antwort: 1. Befund XXXX und Dr.XXXX vom XXXX (61/45) mit der Diagnose:1. Befund römisch 40 und Dr.XXXX vom römisch 40 (61/45) mit der Diagnose: Anpassungsstörung und Panikstörung und der Therapieempfehlung: Cymbalta 90mg und Trittico 150 mg retard 1/, sowie Psychotherapie. Kontrolle in 2 Monaten empfohlen. 2. Befund XXXX und Dr.XXXX vom XXXX: (Aktenblatt 61/46) Diagnose:2. Befund römisch 40 und Dr.XXXX vom XXXX: (Aktenblatt 61/46) Diagnose: Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Panikstörung und Therapieempfehlung: Cymbalta 30 mg für 1 Monat und dann beenden, Trittico 150 mg retard 1/3 und dann ebenfalls beenden. In diesem Befund wird auch berichtet, dass eine Remission der depressiven Symptomatik durch Psychotherapie und medikamentöse Therapie zu verzeichnen ist. Die Medikamente können nun ausschleichend beendet werden. Zusammenfassung: Die vorgelegten Befunde belegen: Dienstbeschädigungen: Unfall am 21.11.2012 noch keine Einstufung 28.11.2012 bis 4.12.2012 Stationärer Aufenthalt im Heeresspital ab 28.11.2012 bis 7.12.2012 akute Belastungsstörung gz Pos. 585 30% ab 8.12.2012 bis 9.4.2013 0% Da die Symptomatik abgeklungen ist, keine psychische Beeinträchtigung objektivierbar werden kann und das Leiden folgenlos abgeheilt ist. (Aktenblatt 61) 10.4.2013 bis 20.9.2013 längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst Pos 585 30% 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da medikamentöse und psychiatrische ambulante Behandlung notwendig. Ab 20.9.2013 medikamentöse Behandlung nur mehr durch Verschreibung vom praktischen Arzt nachgewiesen, ohne weitere therapeutische Intervention 0% 10.2.2014 bis 14.11.2014 längerdauernde depressive Reaktion Pos.585 20% 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da laut Aktenlage nur mehr medikamentöse Behandlung und laut Befund Remission der depressiven Symptomatik. Dass auf ein orthopädisches Gutachten verwiesen wird, in dem erwähnt wird, dass Cymbalta laut Aussage des Patienten bis vor 3 Monaten vor der Ausstellung des orthopädischen Gutachtens vom XXXX eingenommen wurde, das wäre also Juli 2015 gewesen, kann nicht Berücksichtigung finden, da sich dies nicht auf eine nervenfachfachärztliche dokumentierte Befundung stützt."Dass auf ein orthopädisches Gutachten verwiesen wird, in dem erwähnt wird, dass Cymbalta laut Aussage des Patienten bis vor 3 Monaten vor der Ausstellung des orthopädischen Gutachtens vom römisch 40 eingenommen wurde, das wäre also Juli 2015 gewesen, kann nicht Berücksichtigung finden, da sich dies nicht auf eine nervenfachfachärztliche dokumentierte Befundung stützt." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde,
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben bis dato keine Stellungnahmen eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und leistete von XXXX bis XXXX seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und leistete von römisch 40 bis römisch 40 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am XXXX ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes bei einer Gefechtsübung gestürzt.Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes bei einer Gefechtsübung gestürzt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX bzw. am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts",Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 bzw. am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts", "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" und "Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung" als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vom XXXX, wurden die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts", "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" und "Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, und der Antrag auf Beschädigtenversorgung
1 HVG abgelehnt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vom römisch 40 , wurden die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers, Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts", "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" und "Panikattacken und Schlafstörung wegen ungerechter Behandlung auf Grund der Erkrankung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, und der Antrag auf Beschädigtenversorgung
Paragraph 4, Absatz eins, HVG abgelehnt. Der "Zustand nach Teilresektion des Hoffa-schen Fettkörpers" liegt nicht vor. Die "Verletzung Grad I bis II im Hinterhorn des Innenminiskus rechts" sowie "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" sind akausal.Die "Verletzung Grad römisch eins bis römisch zwei im Hinterhorn des Innenminiskus rechts" sowie "Schmerzen in der äußeren Sehne des linken Beines im Oberschenkel auf Grund der Schutzspannung zur Entlastung des rechten Knies" sind akausal. Bei den Beschwerden im Bereich des rechten und linken Kniegelenks handelt es sich um unspezifische Schmerzen an den jeweiligen Gelenken und im Bereich der Weichteile, die in keiner Beziehung zu dem schädigenden Ereignis stehen. Bei den Schmerzen an der äußeren Seite des linken Beines im Oberschenkel handelt es sich um unspezifische Symptome, die auch bei alltäglichen Be- und Überlastungen auftreten können. Für eine übermäßige Belastung des linken Beines gibt es aus orthopädischer Sicht keine Ursache. Kausale Gesundheitsschädigungen aus dem chirurgisch-orthopädischen Fachbereich liegen nicht vor. Die für den Zeitraum vom 28.11.2012 bis 07.12.2012 festgestellte Gesundheitsschädigung "akute Belastungsstörung" mit einer MdE von 30 v. H. wegen medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung ist folgenlos abgeheilt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente betreffend die genannte Gesundheitsschädigung liegen nicht vor. Die psychische Gesundheitsschädigung "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 v.H. für den Zeitraum vom 10.04.2013 bis 20.09.2013 und "längerdauernde depressive Reaktion" im Ausmaß von 20 v.H. für den Zeitraum vom 10.02.2014 bis 14.11.2014 wird als vollkausale Dienstbeschädigung anerkannt. Die Gesundheitsschädigung wird unter der Richtsatzposition 585 eingeschätzt. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung für den Zeitraum von 10.04.2013 bis 20.09.2013 über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um 30 v.H. vermindert ist, und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung für Zeitraum von 10.02.2014 bis 14.11.2014 über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um 20 v.H. vermindert ist, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente vor.
F geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
F geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
Paragraph eins, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen. Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007). Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH
Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Paragraph 21, Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Paragraph 21, Absatz 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
Vm mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 einzuschätzen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
Paragraph 21, Absatz 2, HVG in Verbindung mit mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965, einzuschätzen.
3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz 1 HVG werden die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes BGBl. Nr. 151/1965 vom 29.06.1965 lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965, vom 29.06.1965 lauten auszugsweise: § 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie, der Orthopädie und der Psychiatrie/Neurologie. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen betreffend die Leiden aus dem chirurgisch-orthopädischen Bereich waren nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften. Den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die psychischen Leiden konnte insoweit gefolgt werden, als das Leiden "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" bzw. "längerdauernde depressive Reaktion" für die genannten Zeiträume als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Stellungnahme abgegeben, und sind diese Ermittlungsergebnisse daher unbestritten geblieben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie, der Orthopädie und der Psychiatrie/Neurologie. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen betreffend die Leiden aus dem chirurgisch-orthopädischen Bereich waren nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften. Den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die psychischen Leiden konnte insoweit gefolgt werden, als das Leiden "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" bzw. "längerdauernde depressive Reaktion" für die genannten Zeiträume als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Stellungnahme abgegeben, und sind diese Ermittlungsergebnisse daher unbestritten geblieben. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2001103.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.