4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, orthopädischen Versorgung, auf Ersatz von Sachschäden sowie auf Pflegezulage gestellt.Der Antragsteller hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, orthopädischen Versorgung, auf Ersatz von Sachschäden sowie auf Pflegezulage gestellt. Der Antragsteller begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, er habe während seines Heimaufenthaltes in XXXX im XXXX beim Arbeiten als XXXX Schmerzen im linken Bein bekommen. Er sei zunächst vom Arzt des Heimes behandelt worden, der ihm ein Öl zum Einreiben verschrieben habe. Als die Schmerzen dann schlimmer geworden seien, habe der Antragsteller in ein Krankenhaus gebracht werden wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. Man habe ihm gesagt, dass es nicht so schlimm sein könne, weil man nichts gesehen habe. Nach cirka einem Monat sei er dann ins Koma gefallen. Er sei dann noch im März XXXX ins Krankenhaus XXXX in XXXX eingeliefert worden. Die Erstdiagnose habe Schleimbeutelentzündung gelautet. Der Beschwerdeführer habe dann achtundzwanzig Monate im Krankenhaus verbracht. Da zu der ursprünglich diagnostizierten Schleimbeutelentzündung eine eitrige Entzündung, eine Osteomyelitis femoris sin. (Knochenmarksentzündung) und später noch ein Oberschenkelhalsbruch, sowie eine Sepsis (Blutvergiftung) und ein Dekubitus (Druckgeschwür) hinzugekommen seien, habe sich der Krankenhausaufenthalt über eine so lange Zeit erstreckt. Als er dann entlassen worden sei, sei sein linkes Bein um zehn Zentimeter kürzer gewesen und er habe eine steife Hüfte und ein steifes Knie gehabt. Im Jahr XXXX habe ihm der linke Oberschenkel, aufgrund einer rezidivierenden Osteomyelitis mit einer eitrigen Entzündung des Knochenmarkes, amputiert werden müssen.Der Antragsteller begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, er habe während seines Heimaufenthaltes in römisch 40 im römisch 40 beim Arbeiten als römisch 40 Schmerzen im linken Bein bekommen. Er sei zunächst vom Arzt des Heimes behandelt worden, der ihm ein Öl zum Einreiben verschrieben habe. Als die Schmerzen dann schlimmer geworden seien, habe der Antragsteller in ein Krankenhaus gebracht werden wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. Man habe ihm gesagt, dass es nicht so schlimm sein könne, weil man nichts gesehen habe. Nach cirka einem Monat sei er dann ins Koma gefallen. Er sei dann noch im März römisch 40 ins Krankenhaus römisch 40 in römisch 40 eingeliefert worden. Die Erstdiagnose habe Schleimbeutelentzündung gelautet. Der Beschwerdeführer habe dann achtundzwanzig Monate im Krankenhaus verbracht. Da zu der ursprünglich diagnostizierten Schleimbeutelentzündung eine eitrige Entzündung, eine Osteomyelitis femoris sin. (Knochenmarksentzündung) und später noch ein Oberschenkelhalsbruch, sowie eine Sepsis (Blutvergiftung) und ein Dekubitus (Druckgeschwür) hinzugekommen seien, habe sich der Krankenhausaufenthalt über eine so lange Zeit erstreckt. Als er dann entlassen worden sei, sei sein linkes Bein um zehn Zentimeter kürzer gewesen und er habe eine steife Hüfte und ein steifes Knie gehabt. Im Jahr römisch 40 habe ihm der linke Oberschenkel, aufgrund einer rezidivierenden Osteomyelitis mit einer eitrigen Entzündung des Knochenmarkes, amputiert werden müssen. Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz
1 Z 1 leg. cit. abgewiesen.Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass weder Belege noch ärztliche Unterlagen für das vorsätzliche Vorenthalten medizinischer Versorgung vorlägen. Auch in den Unterlagen des BEinstG-Aktes fänden sich keine derartigen Hinweise. Ihm sei Hilfestellung im Heim wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen im Knie) grundsätzlich nicht verwehrt worden. Vom Heimarzt habe er damals zwei Mal ein Mittel zur Heilung/Linderung der Schmerzen bekommen. Ob damals eine frühere Einweisung in ein Krankenhaus zur Abklärung der Schmerzen von den Verantwortlichen hätte eingeleitet werden müssen und in Folge der tragische Krankheitsverlauf ein anderer gewesen wäre, könne aufgrund der fehlenden Nachweise nicht mehr festgestellt werden. Auch wenn dem Anstaltsarzt die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte auffallen müssen und er dadurch die Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe, so stelle dies weder eine vorsätzliche Straftat, noch eine mit mehr als sechs monatiger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung dar. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid fristgerecht eine Berufung erhoben, worüber die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom XXXX abweisend entschied. Dies mit der Begründung, dass das Vorbringen des Berufungswerbers mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet sei, den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt zu entkräften. Dem Berufungswerber werde die subjektive Überzeugung zugestanden, dass ein Fehlverhalten der damals Verantwortlichen vorliege. Objektiv lägen jedoch keine Hinweise für Schädigungsvorsatz vor. Den nach dem Verbrechensopfergesetz geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit hätten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen können.Der Antragsteller hat gegen den Bescheid fristgerecht eine Berufung erhoben, worüber die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom römisch 40 abweisend entschied. Dies mit der Begründung, dass das Vorbringen des Berufungswerbers mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet sei, den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt zu entkräften. Dem Berufungswerber werde die subjektive Überzeugung zugestanden, dass ein Fehlverhalten der damals Verantwortlichen vorliege. Objektiv lägen jedoch keine Hinweise für Schädigungsvorsatz vor. Den nach dem Verbrechensopfergesetz geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit hätten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen können. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch Übernahme an der Abgabestelle am XXXX zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch Übernahme an der Abgabestelle am römisch 40 zugestellt. Am XXXX hat der Antragsteller beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, unter Vorlage eines von ihm selbst angefertigten Gedächtnisprotokolls von XXXX sowie diverse Schriftstücke, die seine Unterbringung in den Krankenanstalten im Jahr XXXX belegen sollen, eingebracht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, im Rahmen seiner Psychotherapie, die er im Herbst XXXX bei DDr. XXXX begonnen habe, habe er zahlreiche Erinnerungen hervorbringen können und diese dann in einem Gedächtnisprotokoll imXXXX niedergeschrieben. Die Schriftstücke stammten aus dem Österreichischen Staatsarchiv in Wien. Sein Psychotherapeut habe am XXXX dieses Staatsarchiv besucht und den Akt betreffend den Antragsteller aus der Zeit in XXXX gefunden.Am römisch 40 hat der Antragsteller beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, unter Vorlage eines von ihm selbst angefertigten Gedächtnisprotokolls von römisch 40 sowie diverse Schriftstücke, die seine Unterbringung in den Krankenanstalten im Jahr römisch 40 belegen sollen, eingebracht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, im Rahmen seiner Psychotherapie, die er im Herbst römisch 40 bei DDr. römisch 40 begonnen habe, habe er zahlreiche Erinnerungen hervorbringen können und diese dann in einem Gedächtnisprotokoll imXXXX niedergeschrieben. Die Schriftstücke stammten aus dem Österreichischen Staatsarchiv in Wien. Sein Psychotherapeut habe am römisch 40 dieses Staatsarchiv besucht und den Akt betreffend den Antragsteller aus der Zeit in römisch 40 gefunden. Bei einem der Schriftstücke handelt es sich um ein Schreiben der Krankenanstalt XXXX, in die der Antragsteller am XXXX eingeliefert worden ist, gerichtet an die chirurgische Abteilung des Wilhelminenspitales, in welche der Antragsteller im November XXXX zur weiteren Behandlung überstellt wurde. Die Barmherzigen Brüder Wien haben darin den Gesundheitszustand des Antragstellers ausgeführt und um die weitere Behandlung und Pflege im Wasserbett ersucht.Bei einem der Schriftstücke handelt es sich um ein Schreiben der Krankenanstalt römisch 40 , in die der Antragsteller am römisch 40 eingeliefert worden ist, gerichtet an die chirurgische Abteilung des Wilhelminenspitales, in welche der Antragsteller im November römisch 40 zur weiteren Behandlung überstellt wurde. Die Barmherzigen Brüder Wien haben darin den Gesundheitszustand des Antragstellers ausgeführt und um die weitere Behandlung und Pflege im Wasserbett ersucht. Das zweite Schriftstück stammt aus dem Pflegschaftsakt betreffend den Antragsteller. Es ist datiert mit XXXX und enthält eine Anfragebeantwortung, gestellt durch das Bezirksgericht XXXX an die Anstalt, in der der Antragsteller untergebracht gewesen ist. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass der Antragsteller mit einer Konchenmarkeiterung am XXXX in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder eingeliefert worden ist.Das zweite Schriftstück stammt aus dem Pflegschaftsakt betreffend den Antragsteller. Es ist datiert mit römisch 40 und enthält eine Anfragebeantwortung, gestellt durch das Bezirksgericht römisch 40 an die Anstalt, in der der Antragsteller untergebracht gewesen ist. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass der Antragsteller mit einer Konchenmarkeiterung am römisch 40 in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder eingeliefert worden ist. Das dritte in diesem Zuge vorgelegte Schriftstück enthält zwei Aktenvermerke in der Anstaltsakte des Antragstellers. Ein Vermerk datiert mit XXXX dokumentiert einen Anruf durch die XXXX, worin diese bekannt geben, dass der Antragsteller mit demselben Tag in die Intensivstation der XXXX verlegt worden ist. Der zweite Vermerk – befindlich auf dem gleichen Blatt – ist mit XXXX datiert und dokumentiert eine telefonische Verständigung des Vaters des Antragstellers durch die Anstaltsleitung über den Gesundheitszustand seines Sohnes.Das dritte in diesem Zuge vorgelegte Schriftstück enthält zwei Aktenvermerke in der Anstaltsakte des Antragstellers. Ein Vermerk datiert mit römisch 40 dokumentiert einen Anruf durch die römisch 40 , worin diese bekannt geben, dass der Antragsteller mit demselben Tag in die Intensivstation der römisch 40 verlegt worden ist. Der zweite Vermerk – befindlich auf dem gleichen Blatt – ist mit römisch 40 datiert und dokumentiert eine telefonische Verständigung des Vaters des Antragstellers durch die Anstaltsleitung über den Gesundheitszustand seines Sohnes. Diese Schriftstücke seien dem Antragsteller bei seinem Erstantrag bzw. bei seiner Berufung nicht zur Verfügung gestanden. Weiters gibt der Antragsteller im Antrag an, die Erstinstanz als auch die Berufungsinstanz wären zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätten ihm die beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zugesprochen, hätte er das jetzige Wissen bzw. die nunmehr vorliegenden Unterlagen bereits zum Zeitpunkt seines Erstantrages bzw. seiner Berufung zur Verfügung gehabt und dieser vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangt, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahren, XXXX, betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangt, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahren, römisch 40 , betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Spruch genannte Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, wurde am XXXX erlassen.Der im Spruch genannte Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom römisch 40 , betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, wurde am römisch 40 erlassen. Der Antragsteller hat am XXXX Kenntnis von den Schriftstücken, welche seine Unterbringung in den Krankenanstalten im Jahr XXXX dokumentieren und vom Psychotherapeut des Beschwerdeführers im Österreichischen Staatsarchiv ausgehoben wurden, erlangt. Er hat im XXXX ein Gedächtnisprotokoll über die ihm im Zuge der Psychotherapie mit XXXX wieder ins Gedächtnis gekommenen Erinnerungen erstellt.Der Antragsteller hat am römisch 40 Kenntnis von den Schriftstücken, welche seine Unterbringung in den Krankenanstalten im Jahr römisch 40 dokumentieren und vom Psychotherapeut des Beschwerdeführers im Österreichischen Staatsarchiv ausgehoben wurden, erlangt. Er hat im römisch 40 ein Gedächtnisprotokoll über die ihm im Zuge der Psychotherapie mit römisch 40 wieder ins Gedächtnis gekommenen Erinnerungen erstellt. Der Antragsteller hat am XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahren, XXXX, betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beim Sozialministeriumservice eingebracht.Der Antragsteller hat am römisch 40 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahren, römisch 40 , betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beim Sozialministeriumservice eingebracht. Die belangte Behörde hat den Antrag mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses Schreiben ist samt dem Antrag auf Wiederaufnahme sowie dem Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Die belangte Behörde hat den Antrag mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses Schreiben ist samt dem Antrag auf Wiederaufnahme sowie dem Verwaltungsakt am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ist nach dem XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ist nach dem römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Erlassung des Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX beruht auf dem Akteninhalt.Die Feststellung hinsichtlich der Erlassung des Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom römisch 40 beruht auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass der Psychotherapeut am XXXX das Österreichische Staatsarchiv in Wien besuchte, dort einen Akt betreffend den Beschwerdeführer aus der Zeit in XXXX mit Schriftstücken zu Krankenhausaufenthalte im Jahr XXXX ausgehoben hat, und der Beschwerdeführer am XXXX Kenntnis von den Schriftstücken erlangt hat, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Psychotherapie ein Gedächtnisprotokoll angefertigt hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers.Die Feststellungen, dass der Psychotherapeut am römisch 40 das Österreichische Staatsarchiv in Wien besuchte, dort einen Akt betreffend den Beschwerdeführer aus der Zeit in römisch 40 mit Schriftstücken zu Krankenhausaufenthalte im Jahr römisch 40 ausgehoben hat, und der Beschwerdeführer am römisch 40 Kenntnis von den Schriftstücken erlangt hat, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Psychotherapie ein Gedächtnisprotokoll angefertigt hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers. Auf dem eingereichten Antrag auf Wiederaufnahme ist der Eingangsstempel des Sozialministeriumservice vom XXXX ersichtlich, woraus sich die dazu entsprechend getroffene Feststellung ergibt. Der Antragsteller hat die Einbringung des gegenständlichen Antrages beim Sozialministeriumservice offensichtlich beabsichtigt, da sich auf dem Antrag in der Adresszeile das Sozialministeriumservice als Adressat befindet.Auf dem eingereichten Antrag auf Wiederaufnahme ist der Eingangsstempel des Sozialministeriumservice vom römisch 40 ersichtlich, woraus sich die dazu entsprechend getroffene Feststellung ergibt. Der Antragsteller hat die Einbringung des gegenständlichen Antrages beim Sozialministeriumservice offensichtlich beabsichtigt, da sich auf dem Antrag in der Adresszeile das Sozialministeriumservice als Adressat befindet. Die Feststellungen zum Einlangen des Antrages samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Eingangsstempel auf dem Schreiben vom XXXX des Sozialministeriumservice betreffend die Vorlage des eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme.Die Feststellungen zum Einlangen des Antrages samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Eingangsstempel auf dem Schreiben vom römisch 40 des Sozialministeriumservice betreffend die Vorlage des eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz 6, des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu Spruchpunkt A) In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP, S. 7
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
GVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, das heißt der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).
2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 59).Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, das heißt der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).
Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 59). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt. Die Behörde kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG jedoch nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wieder aufnehmen, wobei die dreijährige Frist mit der Erlassung des im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides zu laufen beginnt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 77). Ein Bescheid, mit dem eine Wiederaufnahme nach Ablauf der Frist verfügt wird, ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 29.04.1981, Zl. 3279/78).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt. Die Behörde kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG jedoch nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wieder aufnehmen, wobei die dreijährige Frist mit der Erlassung des im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides zu laufen beginnt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 77). Ein Bescheid, mit dem eine Wiederaufnahme nach Ablauf der Frist verfügt wird, ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 29.04.1981, Zl. 3279/78). Der Antragsteller hat erstmals am XXXX von den Schriftstücken, die von ihm neben seinem im XXXX angefertigten Gedächtnisprotokoll als Wiederaufnahmegrund angegeben wurden, Kenntnis erlangt, also nach Zustellung des Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, weshalb die zweiwöchige Frist
GVG ab diesem Zeitpunkt zu bemessen war.Der Antragsteller hat erstmals am römisch 40 von den Schriftstücken, die von ihm neben seinem im römisch 40 angefertigten Gedächtnisprotokoll als Wiederaufnahmegrund angegeben wurden, Kenntnis erlangt, also nach Zustellung des Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom römisch 40 betreffend die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, weshalb die zweiwöchige Frist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ab diesem Zeitpunkt zu bemessen war. Der Fristlauf hat sohin am Montag, den XXXX begonnen und endete
Der Fristlauf hat sohin am Montag, den römisch 40 begonnen und endete
2 AVG am Montag, den XXXX.Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Montag, den römisch 40 . Da das Verfahren hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vomXXXX betreffend den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, falls dieses am XXXX noch anhängig gewesen wäre, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre, entscheidet
Gbk-ÜG das Bundesverwaltungsgericht über den im Spruch genannten Antrag auf Wiederaufnahme. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wäre
GVG somit beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen.Da das Verfahren hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vomXXXX betreffend den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, falls dieses am römisch 40 noch anhängig gewesen wäre, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre, entscheidet
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG das Bundesverwaltungsgericht über den im Spruch genannten Antrag auf Wiederaufnahme. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wäre
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG somit beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Die gegenständlichen Anträge wurden jedoch beim Sozialministeriumservice eingebracht. Diese Behörde war zur Erledigung der Wiederaufnahmeanträge sachlich nicht zuständig, daher hatte diese
1 AVG ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und die bei ihr eingelangten Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiter zuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am XXXX, hat die Behörde den Antrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständlichen Anträge wurden jedoch beim Sozialministeriumservice eingebracht. Diese Behörde war zur Erledigung der Wiederaufnahmeanträge sachlich nicht zuständig, daher hatte diese
Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und die bei ihr eingelangten Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiter zuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am römisch 40 , hat die Behörde den Antrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Abs 3 AVG sind die Tage des Postlaufs in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass das schriftliche Anbringen einem Zustelldienst zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird. Im konkreten Fall wurde der Antrag jedoch nicht bei der richtigen Stelle dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb diesen das Sozialministeriumservice, als unzuständige Stelle, an die richtige Stelle weitergeleitet hat. Nach der Judikatur sind auch dann die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen, wenn eine Behörde mangels Zuständigkeit einen Antrag nach § 6 AVG an die richtige Stelle weiterleitet und sich dabei eines Zustelldienstes bedient. Ein an eine unrichtige Behörde adressiertes Schriftstück ist daher nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es von dieser innerhalb der Frist, an die richtige Behörde adressiert, einem Zustelldienst übergeben wird (VwGH 25.02.2009, Zl. 2008/07/0208; 16.12.2010, Zl. 2010/07/0221).
Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind die Tage des Postlaufs in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass das schriftliche Anbringen einem Zustelldienst zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird. Im konkreten Fall wurde der Antrag jedoch nicht bei der richtigen Stelle dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb diesen das Sozialministeriumservice, als unzuständige Stelle, an die richtige Stelle weitergeleitet hat. Nach der Judikatur sind auch dann die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen, wenn eine Behörde mangels Zuständigkeit einen Antrag nach Paragraph 6, AVG an die richtige Stelle weiterleitet und sich dabei eines Zustelldienstes bedient. Ein an eine unrichtige Behörde adressiertes Schriftstück ist daher nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es von dieser innerhalb der Frist, an die richtige Behörde adressiert, einem Zustelldienst übergeben wird (VwGH 25.02.2009, Zl. 2008/07/0208; 16.12.2010, Zl. 2010/07/0221). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme erst nach Ende der 14-tägigen Frist (XXXX), nämlich am XXXX, wenn auch bei der unzuständigen Behörde gestellt, sodass es auch verspätet gewesen wäre, hätte er den Antrag gleich bei der richtigen Stelle eingebracht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme erst nach Ende der 14-tägigen Frist (römisch 40 ), nämlich am römisch 40 , wenn auch bei der unzuständigen Behörde gestellt, sodass es auch verspätet gewesen wäre, hätte er den Antrag gleich bei der richtigen Stelle eingebracht. Überdies ist hierbei anzumerken, dass auch die objektive Dreijahresfrist bei Einlangen des Antrages am XXXX bereits verstrichen war. Da diese Frist mit Erlassung der das wiederaufzunehmende Verfahren beendenden Entscheidung zu laufen beginnt, wäre der Antrag im konkreten Fall bis spätestens XXXX bei der zuständigen Stelle einzubringen gewesen.Überdies ist hierbei anzumerken, dass auch die objektive Dreijahresfrist bei Einlangen des Antrages am römisch 40 bereits verstrichen war. Da diese Frist mit Erlassung der das wiederaufzunehmende Verfahren beendenden Entscheidung zu laufen beginnt, wäre der Antrag im konkreten Fall bis spätestens römisch 40 bei der zuständigen Stelle einzubringen gewesen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde in jedem Fall verspätet eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge war die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung. Der Antragsteller hat hierzu bereits im Antrag alle erforderlichen Angaben gemacht und konnten die übrigen zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Informationen dem Akt entnommen werden, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge war die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung. Der Antragsteller hat hierzu bereits im Antrag alle erforderlichen Angaben gemacht und konnten die übrigen zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Informationen dem Akt entnommen werden, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Überdies hat der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2135532.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.