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{'item': 'W171 2151651-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW171 2151651-1 SpruchW171 2151651-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste 1991 bzw. 1992 nach Österreich ein, absolvierte hier seinen Pflichtschulabschluss und hatte zuletzt eine bis 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. 1.
  2. Er ist serbischer Staatsangehöriger und wurde während seines Aufenthaltes im Inland bisher insgesamt 12 Mal, zuletzt 2016, straffällig. 1.
  3. Aufgrund der Vielzahl der Verurteilungen und des Schweregrades der einzelnen Rechtsverletzungen wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) im Herbst 2016 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der BF mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.09.2016 aufgefordert, seine privaten bzw. seine familiären Verhältnisse schriftlich mitzuteilen. Dabei teilte der BF mit, Eltern in Salzburg und Verwandte in der europäischen Union zu haben, seinerzeit keine Beschäftigung auszuüben, vom Arbeitslosengeld zu leben und als soziale Bindung zu Österreich führte der BF "Ja, Familie" an. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung seiner Person nach Serbien zulässig sei und ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Einer Beschwerde wurde gem. § 18/2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei wurde festgestellt, dass hinsichtlich des BF weder private, familiäre noch beruflich-soziale Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten und seitens des BF lediglich angeführt worden sei "Eltern in Salzburg" zu haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die vom BF getätigten "spärlichen" Angaben kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Eltern, sowie sonstige Bindungen in Österreich bescheinigen hätten können.1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung seiner Person nach Serbien zulässig sei und ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18 /, 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei wurde festgestellt, dass hinsichtlich des BF weder private, familiäre noch beruflich-soziale Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten und seitens des BF lediglich angeführt worden sei "Eltern in Salzburg" zu haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die vom BF getätigten "spärlichen" Angaben kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Eltern, sowie sonstige Bindungen in Österreich bescheinigen hätten können. 1.
  6. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG kam es am 17.01.2017 und am 17.02.2017 zu einer mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung vom 17.02.2017, in welcher der BF trotz ausgewiesener Ladung, nicht entschuldig fernblieb, wurde mit der anwesenden Rechtsvertreterin des BF unter anderem die private und familiäre Situation des BF erörtert. Vorgebracht wurde, dass der BF über einen Stiefbruder und einen Bruder in Österreich verfüge, seine Mutter pflegebedürftig sei und er noch weitere soziale Kontakte zur Personen im Inland habe. Der Rechtsvertreterin wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, dem Gericht Atteste über die Pflegebedürftigkeit der Mutter vorzulegen. 1.
  7. In weitere Folge wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2007 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Intensität der Kontakte des BF zu den von ihm im Verfahren angeführten Personen nicht festgestellt werden habe können. 1.
  8. Unmittelbar nach Beendigung einer Strafhaft des BF am 21.03.2017 wurde dieser in Schubhaft übernommen und am gleichen Tage der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid ohne Durchführung einer diesbezüglichen Einvernahme erlassen. Im Schubhaftbescheid wurde festgestellt, dass weder private, noch familiäre Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten und der BF in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert sei. 1.
  9. Dagegen richtete sich die nun vorliegende Schubhaftbeschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 1992 in Österreich aufhalte, hier die Pflichtschule abgeschlossen und danach zwei Lehren begonnen habe. Er verfüge über mehrere Familienangehörige in Österreich, mit denen er ein inniges Verhältnis pflege. Darüber hinaus sei seine Mutter pflegebedürftig und krank und kümmere sich der BF um diese. Der BF sei auch mit einem weiteren Freund eng verbunden und unterstütze er diesen Freund, bei dessen Pflegetätigkeiten an einer dritten Person. Der BF sei aufgrund seiner 25 jährigen Anwesenheit in Österreich hier ins soziale Leben integriert und spreche gut Deutsch. Der gegenständliche Schubhaftbescheid nehme keine Rücksicht auf die gute soziale Verankerung des BF in Österreich und sei diesem daher eine Abschiebung nicht mehr zumutbar. Die Rechtsvertretung beantragte in der gegenständlichen Beschwerdeschrift die Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung sowie, die Kosten des Verfahrens ersetzt zu erhalten. Weiters wurde ein Eilantrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zum Beweis der sozialen Integration und der Pflegebedürftigkeit der Mutter wurde die Einvernahme des BF, sowie der Mutter des BF beantragt und ärztliche Befunde der Mutter vorgelegt. 1.
  10. Mit Beschwerdevorlage vom 30.03.2017 legte das BFA den Verfahrensakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der angeführten Kosten aufzuerlegen. 1.
  11. Am 03.04.2017 erfolgte die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  14. Der BF hat im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.09.2016 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Verfahren IFA: XXXX angegeben, dass seine Eltern in Salzburg leben würden und dass er im Rahmen seiner Familie soziale Bindungen zu Österreich habe.römisch 40 angegeben, dass seine Eltern in Salzburg leben würden und dass er im Rahmen seiner Familie soziale Bindungen zu Österreich habe. 1.
  15. In der Entscheidung des BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vom 07.11.2016 stellt die Behörde fest, dass der BF lediglich angegeben habe, dass er Eltern in Salzburg habe, jedoch weder private, noch familiäre Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten. 1.
  16. Der BF führte in seiner Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aus, dass er seit 1991 durchgehend in Österreich lebe und ein Teil seiner Familienangehörigen ebenfalls in Salzburg leben würden. Namentlich wurden ein Bruder mit Ehefrau, zwei Nichten und ein Neffe, sowie die Mutter des BF angeführt, mit welchen er in sehr gutem Kontakt stehe. Seine Schwester sein nicht mehr in Österreich und könne daher seinen Bruder und ihn bei der Pflege der Mutter nicht unterstützen. 1.
  17. In der Verhandlung vor dem BVwG am 17.02.2017 wurde mit der anwesenden Rechtsvertreterin erörtert, dass es noch einen Stiefbruder des BF in Österreich gebe und sich der leibliche Bruder in Salzburg aufhalte. Mit diesen Brüdern, als auch mit dessen Kindern und der Mutter, die pflegebedürftig sei, bestünde laufend Kontakt. Weiters bestehe noch eine Freundschaft zu Hr. Kreil und unterstütze der BF diesen, bei der Pflege einer dritten Person. Im gegenständlichen Schubhaftverfahren fand keine persönliche Einvernahme des BF statt. 1.
  18. Der BF wurde am 03.04.2017 in sein Herkunftsland überstellt.
  19. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich, wie auch sämtliche andere Feststellungen, aus dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens, der in den wesentlichen Punkten durch die Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen wird. Die Feststellung zuDer unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich, wie auch sämtliche andere Feststellungen, aus dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens, der in den wesentlichen Punkten durch die Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen wird. Die Feststellung zu 1.
  20. ergibt sich konkret aus der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 20.09.2016 (AS 65). Darin gibt der Beschwerdeführer zwar tatsächlich keine konkreten Namen an, er lässt jedoch nach Ansicht des Gerichtes ganz eindeutig erkennen, dass er in Österreich neben seiner Mutter auch andere Verwandte ("Ja, Familie") in Österreich hat. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung des BFA (Feststellung 1.3.) stellt die Behörde fest, dass weder private, noch familiäre Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten und dass er weder über berufliche, noch soziale Verankerungen verfüge. Unter der Beweiswürdigung wird hiezu näher ausgeführt, dass hinsichtlich der sozialen Bindungen zu Österreich seitens des BF lediglich "Familie" angegeben worden sei. Daher sei die Behörde nicht von einem speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und den Eltern ausgegangen. Die Feststellung zu 1.
  21. begründet sich auf die selbst eingebrachte Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vom 11.11.2016, in welcher die in der Feststellung wiedergegebenen weiteren Hinweise auf die Familie mit konkreten Namen seitens des BF erteilt worden sind. Ebenso verhält es sich bei der Feststellung zu 1.5., da in der Verhandlung vor dem BVwG eine weitere Klärung der persönlichen Verhältnisse des BF stattgefunden hat. Der BF wurde bisher seitens des BFA und des BVwG in keiner Lage des Titelverfahrens persönlich im Rahmen einer Einvernahme zu seinen persönlichen und sozialen Beziehungen zum Inland befragt. Aufgrund einer eingeholten Information aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF am 03.04.2017 Österreich verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat überstellt worden ist. (1.6.) Weitere Beweise wurde wegen entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufgenommen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zu Spruchpunkt I.3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  25. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
  1. Im Zuge der vor der Verhängung der Schubhaft vorzunehmenden Prüfung seitens der Behörde sind gem. § 76/3 Zi. 9 FPG bei der Ermittlung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender existenzsichernder Mittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ins Kalkül zu ziehen.Im Zuge der vor der Verhängung der Schubhaft vorzunehmenden Prüfung seitens der Behörde sind gem. Paragraph 76 /, 3, Zi. 9 FPG bei der Ermittlung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender existenzsichernder Mittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ins Kalkül zu ziehen. Wie unter Punkt II 1) festgestellt wurde, hat die Behörde alle zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Aktenteile als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet, dass dem BFA sowohl das schriftliche Parteiengehör vom 20.09.2016, den Titelbescheid des BFA vom 07.11.2016, als auch die Verhandlungsschrift des BVwG vom 17.02.2017 als Entscheidungs- bzw. Abwägungsgrundlage zur Verfügung stand. Aus diesen Aktenteilen ergibt sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts ganz klar, dass der BF im Rahme dieser Aktenteile wiederholt angegeben hat, nicht unwesentliche Kontakte familiärer und nichtfamiliärer Art im Inland zu haben. Dennoch stellte die Behörde auf Seite 3 des Schubhaftbescheides völlig ungeprüft fest, dass weder private, noch familiäre Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten und er weder beruflich, noch sozial verankert sei. Eine Prüfung der wahren Gegebenheiten im Hinblick auf eine anzunehmende Integration (25 Jahre ununterbrochen im Inland aufhältig) und das Bestehen eines guten sozialen Netzes des BF in Österreich, die aufgrund der aufgezeigten Anhaltspunkte geboten gewesen wäre, hat daher im Vorfeld der Bescheiderlassung nicht stattgefunden, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines mangelhaften Verfahrens behaftet ist. Richtigerweise hätte die Behörde geeignete Ermittlungsschritte wie etwa die Durchführung einer Einvernahme unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft setzen müssen.Wie unter Punkt römisch zwei 1) festgestellt wurde, hat die Behörde alle zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Aktenteile als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet, dass dem BFA sowohl das schriftliche Parteiengehör vom 20.09.2016, den Titelbescheid des BFA vom 07.11.2016, als auch die Verhandlungsschrift des BVwG vom 17.02.2017 als Entscheidungs- bzw. Abwägungsgrundlage zur Verfügung stand. Aus diesen Aktenteilen ergibt sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts ganz klar, dass der BF im Rahme dieser Aktenteile wiederholt angegeben hat, nicht unwesentliche Kontakte familiärer und nichtfamiliärer Art im Inland zu haben. Dennoch stellte die Behörde auf Seite 3 des Schubhaftbescheides völlig ungeprüft fest, dass weder private, noch familiäre Bindungen zu Österreich festgestellt werden konnten und er weder beruflich, noch sozial verankert sei. Eine Prüfung der wahren Gegebenheiten im Hinblick auf eine anzunehmende Integration (25 Jahre ununterbrochen im Inland aufhältig) und das Bestehen eines guten sozialen Netzes des BF in Österreich, die aufgrund der aufgezeigten Anhaltspunkte geboten gewesen wäre, hat daher im Vorfeld der Bescheiderlassung nicht stattgefunden, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines mangelhaften Verfahrens behaftet ist. Richtigerweise hätte die Behörde geeignete Ermittlungsschritte wie etwa die Durchführung einer Einvernahme unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft setzen müssen. 3.1.
  2. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nahm das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig ist, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen aus Sicht des Gerichts keinen Sinn macht. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seitens des BVwG vorliegt, und es nicht Aufgabe der Schubhaftprüfung sein kann, das abgeschlossene Titelverfahren neuerlich einer Überprüfung zu unterstellen. Selbst das BVwG ist in seinem nun bereits abgeschlossenen Titelverfahren offenbar nicht von der Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausgegangen. 3.1.4 Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Eine Übersetzung des Kopfes, des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte unterbleiben, da der BF der deutschen Sprache mächtig ist. Zu Spruchpunkt II. u. III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. u. römisch drei. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu den Spruchpunkten ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2151651.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.