RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW173 2002827-1 SpruchW173 2002827-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr,
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.12.2012 stellte RAem. XXXX (in weiterer Folge: BF) bei der XXXX Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Basierend auf dem Einkommen über derzeit brutto € 3.000,-- monatlich als emeritierter Rechtsanwalt werde um eine weitere Herabsetzung der monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung über die bisher vorgeschriebenen € 138,88 hinaus auf einen wirklich tatsächlich angemessenen und sozial vertret- und verkraftbaren Betrag ersucht. Sein steuerpflichtiges Einkommen bezifferte der BF mit Euro 36.710,
- Dazu übermittelte der BF eine Einkommenssteuererklärung für
- Nach Übermittlung weiterer Unterlagen und der Beitragsvorschreibung der belangten Behörde begehrte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch.
- Am 28.12.2012 stellte RAem. römisch 40 (in weiterer Folge: BF) bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Basierend auf dem Einkommen über derzeit brutto € 3.000,-- monatlich als emeritierter Rechtsanwalt werde um eine weitere Herabsetzung der monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung über die bisher vorgeschriebenen € 138,88 hinaus auf einen wirklich tatsächlich angemessenen und sozial vertret- und verkraftbaren Betrag ersucht. Sein steuerpflichtiges Einkommen bezifferte der BF mit Euro 36.710,
- Dazu übermittelte der BF eine Einkommenssteuererklärung für
- Nach Übermittlung weiterer Unterlagen und der Beitragsvorschreibung der belangten Behörde begehrte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch.
- Mit Bescheid vom 17.5.2013, Zl 3892251246/13-Mag.Rz, wurde der Antrag des BF auf nochmalige Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG für die gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. abgelehnt und festgestellt, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag von monatlich Euro 3.090,61 in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung wurde für das Kalenderjahr 2013 mit monatlich Euro 233,34 festgesetzt.
- Mit Bescheid vom 17.5.2013, Zl 3892251246/13-Mag.Rz, wurde der Antrag des BF auf nochmalige Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, ASVG für die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg.cit. geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg.cit. abgelehnt und festgestellt, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag von monatlich Euro 3.090,61 in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung wurde für das Kalenderjahr 2013 mit monatlich Euro 233,34 festgesetzt.
- Gegen den Bescheid vom 17.5.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.06.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Der BF bekämpfte den Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Abänderung in der Form, bei der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge die in diesem Jahr bereits bezahlten Versicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, in eventu die bisher vorgeschriebenen Beiträge von monatlich € 138,88 zu belassen. Auf die Verzeichnung von Kosten wurde verzichtet.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2017 zog der BF seine Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.5.2013 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
- Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid vom 17.5.2013 vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid vom 17.5.2013 vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2002827.1.00