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{'item': 'W173 2126936-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW173 2126936-1 SpruchW173 2126936-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 12.8.2011 beantragte Frau XXXX (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung". Sie leide an der Autoimmunkrankheit Myasthenia-Gravis. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden und ein Bescheid über die bis 29.2.2012 befristete Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 beigelegt.
  2. Am 12.8.2011 beantragte Frau römisch 40 (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung". Sie leide an der Autoimmunkrankheit Myasthenia-Gravis. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden und ein Bescheid über die bis 29.2.2012 befristete Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 beigelegt.
  3. Am 5.9.2011 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 5.9.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: " .. ..
  4. Am 5.9.2011 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 5.9.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: " .. .. Anamnese, derzeitige Beschwerden: AW beantragte Pass sowie Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher VKM‘. Mysthenia gravis Ossermann II, Z.n. Thymektomie wegen Thymom 29.04.2010, Z.n. Radiatio, kombiniertes B2/B3-Thymom, Masaokastadium 2, Osteopenie, Gastritis mit Reflux, DuodenitisMysthenia gravis Ossermann römisch zwei, Z.n. Thymektomie wegen Thymom 29.04.2010, Z.n. Radiatio, kombiniertes B2/B3-Thymom, Masaokastadium 2, Osteopenie, Gastritis mit Reflux, Duodenitis Von Seiten der Myasthenie sei sie nicht belastbar, Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Z.n. PEG-Sonde zur Ernährung wegen Dysphagien, Sonde wurde Ende April 2011 entfernt, sie verschluckt und aspieriert fw., müsse langsam und vorsichtig Essen und Trinken, bei längerem Sprechen werde ihre Stimme schwächer und verwaschen, die Stimme sei auch das Hauptproblem, bei längerem Arbeiten mit Einsatz der OE werden die Arme müde, sie könne wegen der auftretenden Müdigkeit nur ca. ¿ Stunde spazieren gehen, laut Rehabericht Abl. 27 betrage die Gehzeit zwischen 15 und 60 min, ohne Hilfsmittel mobil, KO nach ThymusOP in Ordnung, monatl. Neuro-KO in XXXX, Magenbeschwerden fw., Z.n. Meningitis als Baby, Pyelonophritis mit 12 Jahren, CTS-OP bds. re 2006, li 2009, Z.n. HüftgelenksASK rechts bei Labrumläsion mit Sanierung 2010, rez. Schmerzen rechte Hüfte, weiters sei die rechte Schulter ‚kaputt‘, phsyikal. TH brächten nichts. Laut AW sei NLG rechts verlangsamt, sie habe seit April 2011 eine Handgelenksschiene rechts, blande Narben nach CTSOP bds. Tinnel bds. negativ.Von Seiten der Myasthenie sei sie nicht belastbar, Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Z.n. PEG-Sonde zur Ernährung wegen Dysphagien, Sonde wurde Ende April 2011 entfernt, sie verschluckt und aspieriert fw., müsse langsam und vorsichtig Essen und Trinken, bei längerem Sprechen werde ihre Stimme schwächer und verwaschen, die Stimme sei auch das Hauptproblem, bei längerem Arbeiten mit Einsatz der OE werden die Arme müde, sie könne wegen der auftretenden Müdigkeit nur ca. ¿ Stunde spazieren gehen, laut Rehabericht Abl. 27 betrage die Gehzeit zwischen 15 und 60 min, ohne Hilfsmittel mobil, KO nach ThymusOP in Ordnung, monatl. Neuro-KO in römisch 40 , Magenbeschwerden fw., Z.n. Meningitis als Baby, Pyelonophritis mit 12 Jahren, CTS-OP bds. re 2006, li 2009, Z.n. HüftgelenksASK rechts bei Labrumläsion mit Sanierung 2010, rez. Schmerzen rechte Hüfte, weiters sei die rechte Schulter ‚kaputt‘, phsyikal. TH brächten nichts. Laut AW sei NLG rechts verlangsamt, sie habe seit April 2011 eine Handgelenksschiene rechts, blande Narben nach CTSOP bds. Tinnel bds. negativ. Derzeitige Beschwerd/en/Medikamente: Aprednislon 5 mg jd.2Tag., Imurek, Metsinon, Ulcogant, Nexium, Cal-D-Vita, Oleovit, Trittico Sozialanamnese: verheiratet, befristete BU-Pension, kaufmänn. Ang. im Papiergroßhandel Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte-Exzerpt: Neurol., Rehab., Gastroskopie, radiolog., orthopäd., Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine Untersuchungsbefund: Größe: 165cm, Gewicht: 60kg, Blutdruck: 105/65 Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar Status-Fachstatus: altersentsprechender AZ und EZ, keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden, Cor: reine HT, rhythmische HA, Pulmo: V:A:, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe, Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, WS: Kopfdrehung und –seitneigung: altersentsprechend frei, Rumpfdrehnung und –seitneigung frei, Extremitäten: OE: Schlutergelenke ABd. Frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar. Ellenbogen-, Handgelenke und Fingergelenke bds. frei, Daumengrundgelenke bds. frei, Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar. UE: Hüftgelenk links: Flexion 120°, sonst frei, Hüftgelenk rechts: Flexion 100, Abd. zu 1/3 schmerzeingeschränkt, Add. endlagig eingeschränkt. Kniegelenke bds.: Flexion frei, bandstabil, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und –senken durchführbar, Einbeinstand bds. vorsichtig durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palpabel, Varizen: Varikosis bds,., Ödeme: keine, Reflexe symm. mittellebhaft, Stuhl: ua. Und Harnanamnese: ua Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.September 2011: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 50v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Eine Gastritis sowie eine Duodenitis erreichen keinen GdB, da mittels der zeitgemäßen Therapiestrategien zufriedenstellend behandelbar. Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3 nicht erhöht. Begründung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da teilweise Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden
  5. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da kein negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. .. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:
  6. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich. .. X Nachuntersuchung im April 2015, weil Besserung von Leiden 1 möglich.römisch zehn Nachuntersuchung im April 2015, weil Besserung von Leiden 1 möglich. .. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil X ein kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohen Maße erschwert.römisch zehn ein kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohen Maße erschwert. X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.römisch zehn sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung ein einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.römisch zehn sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung ein einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. .. Begründung: Es liegt keine Gangbildstörung vor, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. .."
  7. Mit Schreiben vom 3.11.2011 wurde der BF mitgeteilt, dass auf Grund des Sachverständigengutachtens ein GdB von 50% festgestellt worden sei, sodass ein Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Dazu werde ihr eine Stellungnahmefrist eingeräumt.
  8. Mit Bescheid vom 28.11.2011 wurde die beantragte Zusatzeintragung der BF abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Der BF wurde ein bis 30.4.2015 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50% ausgestellt.
  9. Am 4.7.2015 beantragte die BF wiederum die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Dazu wurden medizinische Befunde übermittelt. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Behindertenpasse mit 30.4.2015 abgelaufen sei.
  10. In der Folge wurde von der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" beantragt. Dazu wurden ärztliche Befunde vorgelegt.
  11. Am 7.12.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 27.1.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: " .. ..
  12. Am 7.12.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 27.1.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: " .. .. Anamnese: Myasthenia gravis Ossermann IIa, Z.n. Thymektomie 2010, Z.n. Uropesis 2013, Reflusösophagitis, Antrumgastritis, Osteopenie Z.n. typischer Radiusfraktur rechts 2012, Z.n. distal Radiusfraktur links 2014, Z.n. Exstirpation des Os pisiforme rechts 2013Anamnese: Myasthenia gravis Ossermann römisch zwei a, Z.n. Thymektomie 2010, Z.n. Uropesis 2013, Reflusösophagitis, Antrumgastritis, Osteopenie Z.n. typischer Radiusfraktur rechts 2012, Z.n. distal Radiusfraktur links 2014, Z.n. Exstirpation des Os pisiforme rechts 2013 Derzeitige Beschwerden: Zwischenzeitlich sei es zu einer Radiusfraktur links gekommen, das rechte Erbsenbein an der Hand sei entfernt worden, auch habe sie sich bei einem Sturz die rechte Speiche gebrochen. Es käme zu Stürzen, da die Beine versagen würden. Jedes Mal wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt habe, sei sie anschließend krank gewesen. Bei bekannter Myasthenie gäbe es Tage, wo es ihr gut ginge, und Tage wo sei nicht außer Haus gehen könne. Der Ehemann und die Schwester würden ihr fallweise helfen, sie betreibe wenig Sport und gehe zu keinen Veranstaltungen. 2013 sei es zu einer Urosepsis und einer Infektion mit dem Zystomegalie-Virus gekommen. Zuletzt sei sie 2013 stationär aufgrund der zytomegalievirus-Infektion und der Urosepsis aufgenommen gewesen. Aktuelle Laborbefunde habe sie keine. Sie absolviere heimgymnastische Übungen und Osteoporose-Gymnastik. Die medikamentöse Behandlung der Osteoporose mit Forsteo sei bis Oktober 2016 geplant, die Ärzte seien mit dem Erfolg zufrieden. Auch sei es zwischenzeitlich seit Etablierung dieser Behandlung zu keinem Knochenbruch gekommen. Die Schwester habe die AW zur heutigen Untersuchung gebracht. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Pantoprazol, Sucralan, Mestinon, Folsan, Valcyte, Cal-D-Vita, Tritticl, Oleovit D3, Aprenislon, Methotrexat, Forsteo, Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Unfallchirurgische Ambulanzkarte vom 7.Februar 2012: typische Radiusfraktur rechts, Gipsbehandlung, orthopädischer Befund XXXX-Krankenhaus vom 28.10.2013: Exstirpation des os pisiforme rechts, Orthopädie XXXX vom 22.05.2015: Pisotriquetralarthrose rechts, Zustand nach Radiusfraktur rechts, Z.n. CTS-OP rechts,XXXX-Krankenhaus vom 28.10.2013: Exstirpation des os pisiforme rechts, Orthopädie römisch 40 vom 22.05.2015: Pisotriquetralarthrose rechts, Zustand nach Radiusfraktur rechts, Z.n. CTS-OP rechts, Myastenia gravis, Exstirpation des OS pisifome. Klinisch: vor einem Jahr Radiusfraktur rechts, aktuell nach einem Stour instabiles Os pisif., Unfallchirurgische Ambulanzkarte vom 31.Januar 2014: distale Radiusfraktur links, Sprunggelenkszerrung rechts, dorsale Gipsschiene, kalte Umschläge am Sprunggelenk rechts, neurologisches Zentrum XXXX Spital vom 25.März 2013: Myasthenia gravis Ossermann IIa, Urosepsis, Z.n. Thymektomie am 29.04.2010, leichte Antrumgastritis, Osteopenie, Refluxoösophagitis Grad I, Schleimhautatrophie Magenkammer. Aufnahme zur Infektbehandlung, Druckgefühl beim Harnlassen, Ursache ist eine Urosepsis unter laufender Immunsupressivatherapie. Unter entsprechender Therapie Abfall der Entzündungsparameter, klinisch Besserung, Hinweis auf eine Verschlechterung der Myastenie konnte nicht gefunden werden. Entlassung in deutlich gebessertem Zustandsbild auf dringenden Wunsch der Patientin.neurologisches Zentrum römisch 40 Spital vom 25.März 2013: Myasthenia gravis Ossermann römisch zwei a, Urosepsis, Z.n. Thymektomie am 29.04.2010, leichte Antrumgastritis, Osteopenie, Refluxoösophagitis Grad römisch eins, Schleimhautatrophie Magenkammer. Aufnahme zur Infektbehandlung, Druckgefühl beim Harnlassen, Ursache ist eine Urosepsis unter laufender Immunsupressivatherapie. Unter entsprechender Therapie Abfall der Entzündungsparameter, klinisch Besserung, Hinweis auf eine Verschlechterung der Myastenie konnte nicht gefunden werden. Entlassung in deutlich gebessertem Zustandsbild auf dringenden Wunsch der Patientin. Ärztlicher Befundbericht neurologisches Zentrum XXXX Spital vom
  13. Februar 2015 seit der Entfernung eines Thymoms 2010 leidet Frau XXXX an einer generalisierten Myasthenia gravis. Unter Immunsuppressivatherapie gute Stabilisierung nachdem es 2010 zu einer krisenhaften Verschlechterung mit ausgeprägter Schluckstörung kam. Als Nebenwirkung der Medikation kam es zu mehrfachen Infekten, unter anderem einer Urospesis und einer Zytomegalieinfektion
  14. Weiters komme es rezidivierend zu Herpes zoster-Effloreszenzen. Die Patientin musste prophylaktisch Virustaktika einnehmen. Manifeste Osteoporose als Nebenwirkung der Medikation. So kam es im Rahmen eines Sturzes zu einem Bruch des rechten Radius. Die Patientin ist trotz der guten Stabilisierung bezüglich ihrer physischen Belastbarkeit eingeschränkt. Zudem sei sie sturzgefährdet, auch können Infekte zu einer Exazerbationen der Myasthenie führen. Aufgrund der bestehenden Immunschwäche unter immunsupressiver Medikation ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.Ärztlicher Befundbericht neurologisches Zentrum römisch 40 Spital vom
  15. Februar 2015 seit der Entfernung eines Thymoms 2010 leidet Frau römisch 40 an einer generalisierten Myasthenia gravis. Unter Immunsuppressivatherapie gute Stabilisierung nachdem es 2010 zu einer krisenhaften Verschlechterung mit ausgeprägter Schluckstörung kam. Als Nebenwirkung der Medikation kam es zu mehrfachen Infekten, unter anderem einer Urospesis und einer Zytomegalieinfektion
  16. Weiters komme es rezidivierend zu Herpes zoster-Effloreszenzen. Die Patientin musste prophylaktisch Virustaktika einnehmen. Manifeste Osteoporose als Nebenwirkung der Medikation. So kam es im Rahmen eines Sturzes zu einem Bruch des rechten Radius. Die Patientin ist trotz der guten Stabilisierung bezüglich ihrer physischen Belastbarkeit eingeschränkt. Zudem sei sie sturzgefährdet, auch können Infekte zu einer Exazerbationen der Myasthenie führen. Aufgrund der bestehenden Immunschwäche unter immunsupressiver Medikation ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 165cm, Gewicht: 68kg, Blutdruck: 130/80, Klinischer Status-Fachstatus: Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagerwechsel selbständig problemlos möglich, keine Halsvenenstauung, Cor: reine HT, rhythmische HA, Pulmo: V.A. sonorer KS, Basen atemversch., kein Sprechdyspnoe, Abdomen: weich, keine Durckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,Cor: reine HT, rhythmische HA, Pulmo: römisch fünf.A. sonorer KS, Basen atemversch., kein Sprechdyspnoe, Abdomen: weich, keine Durckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und –seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und –seitneigung frei Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, Schultergelenke rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar, Ellbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenke rechts: Flexion 120, Abd. und Add. altersentsprechend frei, einlagig schmerzhaft, Hüftgelenke links: Flexion 120, Abduktion und Adduktion altersentsprechend frei beweglich, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Sprunggelenke bds frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und – senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können 70 von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds palp, Venen: ua, Ödeme: keine, Stuhl: ua, Harnanamnese ua. AW: ca. 15sec. durchführbar, dann Absinktendenz Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersengang beidseits durchführbar, Aufstehen aus sitzender Haltung ohne Gebrauch der Hände bzw. ohne Abstützen, Konfektionsschuhe, Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörung, Stimmung ausgeglichen, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1 vorliegend. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein Zustand nach Urosepsis und Infektion mit dem Zytomegalievirus erreicht keinen Behinderungsgrad, da mittels entsprechender Therapiemaßnahmen abgeheilt. Eine Refluxösophagitis und Gastritis erreicht keinen Behinderungsgrad, da mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Reduktion des Behindertengrades von Leiden Nummer 2, da nach Abwarten der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen und damit Besserung objektivierbar. Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 1, da Erweiterung der Therapiemaßnahmen. Wegfall von Leiden Nummer 4 des Vorgutachtens, da operativ saniert. Neuaufnahme von aktuellen Leiden Nummer
  17. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge Absenkung des Behinderungsgrades von Leiden Nummer 2 erfolgt auch eine Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand . Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  18. Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Fehlen einer erheblichen Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt. Bei Fehlen außergewöhnlicher Infektionen bzw. Fehlen eines erheblichen Immundefizits ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei laufender immunsuppressiver Therapie nicht auf erhebliche Weise eingeschränkt. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ liegen somit nicht vor.
  19. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ."
  20. Mit Bescheid vom 29.2.2016 wurde der Antrag der BF vom 20.
  21. bzw. 27.10.2015 abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% würden die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BBG bezog sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Da es an den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassens fehle, könne auch die beantragte Zusatzeintragung nicht durchgeführt werden.
  22. Im mit 11.4.2016 datierten Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.2.
  23. Die BF bezog sich auf den Arztbrief vom 7.4.2016 zur generalisierten Myasthenia gravis mit deutlicher krisenhafter Verschlechterung im Herbst
  24. Dabei sei ein längerer stationärer Aufenthalt wegen der ausgeprägten Schluckstörung mit einer PEG-Sonde erforderlich gewesen. Es werde seither auch eine immunsupressiver Therapie mit regelmäßiger onkologischer Kontrolle in Anspruch genommen. Sie habe mehrfach massive Infekte wie beispielsweise Urosepsis und eine Zytomegalie erlitten. Weiters würde sie unter chronischer Antrumgastritis und Osteoporose leiden. Die Immunsupressiver seien mit einem entsprechend hohen Infektionsrisikos verbunden, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es sei der BF auch ein Parkausweis auszustellen und ein Fahrtendienst zu bewilligen. Das Gutachten von Dr. KXXXX werde durch die fachärztliche Stellungnahme von OA Dr.M. PXXXX, FÄ für Neurologie, entkräftet. Es liege jedenfalls ein Grad der Behinderung von 50% vor. Damit würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Im beiliegenden Befund von Dr. M.PXXXX, FÄ für Neurologie, vom 7.4.2016 war Nachfolgendes ausgeführt: " . XXXX leidet seit der Entfernung eines Thymoms im April des Jahres 2010 an einer generalisierten Mysthenia gravis, wobei es im Herbst 2010 zu einer deutlichen krisenhaften Verschlechterung kam und die Pat. im Rahmen eines längeren stat. Aufenthaltes wegen einer ausgeprägten Schluckstörung mit einer PEG- Sonde versehen werden musste. Seither steht Pat. unter immunsuppressiver Therapie und nimmt regelmäßig onkologische Kontrolle in Anspruch. Frau XXXX hatte in den letzten Jahren mehrfach massive Infekte erlitten, unter anderem eine Urosepsis und Zytomegalie Infektion im Jahr
  25. Rezidivierend kann es auch zu Herpes zoster Infektionen mit therapeutischer und prophylaktische Virusaktika – Gabe.römisch 40 leidet seit der Entfernung eines Thymoms im April des Jahres 2010 an einer generalisierten Mysthenia gravis, wobei es im Herbst 2010 zu einer deutlichen krisenhaften Verschlechterung kam und die Pat. im Rahmen eines längeren stat. Aufenthaltes wegen einer ausgeprägten Schluckstörung mit einer PEG- Sonde versehen werden musste. Seither steht Pat. unter immunsuppressiver Therapie und nimmt regelmäßig onkologische Kontrolle in Anspruch. Frau römisch 40 hatte in den letzten Jahren mehrfach massive Infekte erlitten, unter anderem eine Urosepsis und Zytomegalie Infektion im Jahr
  26. Rezidivierend kann es auch zu Herpes zoster Infektionen mit therapeutischer und prophylaktische Virusaktika – Gabe. Weiters leidet von XXXX unter chronischer Antrumgastritis, weswegen eine Dauertherapie mit PPI eingenommen werden muss. Zusätzlich besteht auch eine deutliche Osteoporose, im Augenblick unter Therapie mit Forestro, nicht zuletzt aufgrund der Cortison – Dauermedikation. Zum jetzigen Zeitpunkt benötigt Frau XXXX neben der immunsuppressiven Therapie, die wegen einer massiven Zytopenie von Imurek auf Methotrexat 1x wöchentlich umgestellt wurde, zusätzlich auch eine Dauertherapie mit Cortison sowie die Gabe von 4-5 Tabletten mit Mestinon 60mg tägl.Weiters leidet von römisch 40 unter chronischer Antrumgastritis, weswegen eine Dauertherapie mit PPI eingenommen werden muss. Zusätzlich besteht auch eine deutliche Osteoporose, im Augenblick unter Therapie mit Forestro, nicht zuletzt aufgrund der Cortison – Dauermedikation. Zum jetzigen Zeitpunkt benötigt Frau römisch 40 neben der immunsuppressiven Therapie, die wegen einer massiven Zytopenie von Imurek auf Methotrexat 1x wöchentlich umgestellt wurde, zusätzlich auch eine Dauertherapie mit Cortison sowie die Gabe von 4-5 Tabletten mit Mestinon 60mg tägl. Eine Einschränkung besteht bei Frau XXXX trotz der vergleichsweisen guten Stabilisierung der generalisierten Myasthenia gravis; so ist die Belastbarkeit selbst für einfache Tätigkeiten im ADL – Bereich deutlich vermindert, weiters kam es wiederholt und kommt es noch immer zu schweren Infekten. Dazu ist zu bemerken, dass jeder Infekt auch wiederum zu einer Exazerbation der Mysthenia garvis führen kann. Außerdem besteht eine vermehrte Sturzgefährdung durch die Osteoporose auch ein vermehrtes Frakturrisiko.Eine Einschränkung besteht bei Frau römisch 40 trotz der vergleichsweisen guten Stabilisierung der generalisierten Myasthenia gravis; so ist die Belastbarkeit selbst für einfache Tätigkeiten im ADL – Bereich deutlich vermindert, weiters kam es wiederholt und kommt es noch immer zu schweren Infekten. Dazu ist zu bemerken, dass jeder Infekt auch wiederum zu einer Exazerbation der Mysthenia garvis führen kann. Außerdem besteht eine vermehrte Sturzgefährdung durch die Osteoporose auch ein vermehrtes Frakturrisiko. Insgesamt besteht also eine schwere chronische Erkrankung des Immunsystems, verbunden mit der dringenden Notwendigkeit einer immunsuppressiven Medikation und dementsprechend einem hohen Risiko für Infektionen. Aus diesem Grund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Pat. aus meiner Sicht nicht zumutbar. Wir befürworten weiterhin die Bewilligung eines Fahrtendienstes, sowie die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte. Frau XXXX verbleibt weiterhin regelmäßiger neurologischer Kontrolle in der h. o. Ambulanz.Insgesamt besteht also eine schwere chronische Erkrankung des Immunsystems, verbunden mit der dringenden Notwendigkeit einer immunsuppressiven Medikation und dementsprechend einem hohen Risiko für Infektionen. Aus diesem Grund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Pat. aus meiner Sicht nicht zumutbar. Wir befürworten weiterhin die Bewilligung eines Fahrtendienstes, sowie die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte. Frau römisch 40 verbleibt weiterhin regelmäßiger neurologischer Kontrolle in der h. o. Ambulanz. ."
  27. Am 30.5.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  28. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenheilkunde, eingeholt. Die BF legte dazu weiter Befunde vor. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung führte Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenheilkunde, im Gutachten vom 31.10.2016 Nachfolgendes aus: " . Anamnese: Vorgutachten 9.6.2011, GdB 50%, Vorgutachten 7.12.2015, GdB 30% wegen Myasthenia gravis, Z.n. Entfernung eines Thymoms, degenerative Veränderung des rechten Hüftgelenks, Z.n. Radiusfraktur beids. sowie Z.n. operativer Entfernung des Erbsenbeins rechte Hand. Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel: Pantoprazol 40mg 1-0-0, Mestinon 60mg 4-5 Stk pro Tag je nach Muskelschwäche, Sucralan, Folsan 5mg, Valcyte 540mg, Cal D Vita„ Trittico 150mg 0-0-1/3, Oleovit D3, Aprednisolon 5mg jd. 2 Tag 1x1, Methotrexat 2,5mg jeden Freitag 1x1, Forsteo 20mcg Derzeitige Beschwerden: Die Patientin berichtet, dass sie sich nicht lange körperlich belasten kann. Sie kann 20 Minuten staubsaugen, dann braucht sie 3 Stunden damit sie sich wieder erholen kann. Sie schildert eine muskuläre Erschöpfung. Körperlich müde sei sie nicht wirklich, sie hätte nur gelegentliche Einschlafstörungen. Ihr Mann und ihre Schwester helfen ihr. Weiters berichtet sie über rezidivierende Infekte wobei es im Jahr 2013 zu mehrfachen massiven Infekten gekommen ist, unter anderem eine Urosepsis und eine Cytomegalieinfektion. Weiters kam es auch rezidivierend zu Herpes zoster Infektion, seither prophylaktische Virostatika Gabe. Seither hat sie immer wieder grippale Infekte, den letzten im April
  29. Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, war im Papiergroßhandel, seit Thymomoperation in Berufsunfähigkeitspension. Mitgebrachte Befunde: 8.8.2016 XXXX Krankenhaus, neurologische Ambulanz, Diagnose:8.8.2016 römisch 40 Krankenhaus, neurologische Ambulanz, Diagnose: Schluckstörung bei Myasthenia gravis, Osteoporose. Labor fecit, Gastroskopie geplant, logopädische Betreuung. Arztbrief Neurologie XXXX Spital 7.4.2016, OA Dr. M. PXXXX, Fachärztin für Neurologie, Diagnose: Myastenia gravis, Ossermann 2a, Z.n. Thymektomie wegenArztbrief Neurologie römisch 40 Spital 7.4.2016, OA Dr. M. PXXXX, Fachärztin für Neurologie, Diagnose: Myastenia gravis, Ossermann 2a, Z.n. Thymektomie wegen Thymoms, Z.n. Urosepsis, rezidivierende Antrumgastritis, Osteoporose, Z.n. Radiusfraktur 02/
  30. Frau XXXX leidet seit der Entfernung eines Thymoms im April 2010 an einer generalisierten Myasthenia gravis, wobei es im Herbst 2010 zu einer deutlichen krisenhaften Verschlechterung kam und die Patientin im Rahmen eines längeren stationäre Aufenthaltes wegen einer ausgeprägten Schluckstörung mit einer PEG-Sonde versehen werden musste. Seither steht die Patientin unter immunsuppressiver Therapie und nimmt regelmäßig onkologische Kontrollen in Anspruch. Frau XXXX hatte in der letzten Jahren mehrfach massive Infekte erlitten, unter anderem eine Urosepsis und eine Zytomegalie Infektion im Jahr
  31. Rezidivierend kam auch eine Herpes zoster Infektion dazu. Zusätzlich besteht auch eine deutliche Osteoporose nicht zuletzt aufgrund der Cortison-Dauermedikation. Die Patientin benötigt eine immunsuppressive Therapie, die wegen einer massiven Zytopenie von Imurek auf Methotrexat 2x wöchentlich umgestellt wurde. Eine Einschränkung besteht bei Frau XXXX trotz einer vergleichsweisen guten Stabilisierung, so ist die Belastbarkeit selbst für einfache Tätigkeiten im ADL Bereich deutlich vermindert. Weiters kam es wiederholt und kommt es immer noch zu schweren Infektion. Dazu ist zu bemerken, dass jeder Infekt auch wieder zu Exazerbation der Myasthenia gravis führen kann. Insgesamt besteht also eine schwere chronische Erkrankung des Immunsystems, verbunden mit der dringenden Notwendigkeit einer immunsuppressiven Medikation. Aus diesem Grund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Patientin aus meiner Sicht nicht zumutbar.Thymoms, Z.n. Urosepsis, rezidivierende Antrumgastritis, Osteoporose, Z.n. Radiusfraktur 02 aus 2014,. Frau römisch 40 leidet seit der Entfernung eines Thymoms im April 2010 an einer generalisierten Myasthenia gravis, wobei es im Herbst 2010 zu einer deutlichen krisenhaften Verschlechterung kam und die Patientin im Rahmen eines längeren stationäre Aufenthaltes wegen einer ausgeprägten Schluckstörung mit einer PEG-Sonde versehen werden musste. Seither steht die Patientin unter immunsuppressiver Therapie und nimmt regelmäßig onkologische Kontrollen in Anspruch. Frau römisch 40 hatte in der letzten Jahren mehrfach massive Infekte erlitten, unter anderem eine Urosepsis und eine Zytomegalie Infektion im Jahr
  32. Rezidivierend kam auch eine Herpes zoster Infektion dazu. Zusätzlich besteht auch eine deutliche Osteoporose nicht zuletzt aufgrund der Cortison-Dauermedikation. Die Patientin benötigt eine immunsuppressive Therapie, die wegen einer massiven Zytopenie von Imurek auf Methotrexat 2x wöchentlich umgestellt wurde. Eine Einschränkung besteht bei Frau römisch 40 trotz einer vergleichsweisen guten Stabilisierung, so ist die Belastbarkeit selbst für einfache Tätigkeiten im ADL Bereich deutlich vermindert. Weiters kam es wiederholt und kommt es immer noch zu schweren Infektion. Dazu ist zu bemerken, dass jeder Infekt auch wieder zu Exazerbation der Myasthenia gravis führen kann. Insgesamt besteht also eine schwere chronische Erkrankung des Immunsystems, verbunden mit der dringenden Notwendigkeit einer immunsuppressiven Medikation. Aus diesem Grund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Patientin aus meiner Sicht nicht zumutbar. 1) Stellungnahme, ob sich zu ihrem neurologischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 11.4.2016 (Abl. 112-114), der vorgelegten Unterlagen (Abl. 124) unter Berücksichtigung des SV-Gutachtens (Abl. 29-34) eine Änderung am GdB ergibt. Abl. 112-114: besteht insgesamt aus einer Zusammenfassung des oben beschriebenen Arztbriefes von OA PXXXX Außerdem ist aufgrund des Befundes OA PXXXX in Bezug auf die Diagnose Myasthenia gravis von einem GdB von zumindest 50% auszugehen und infolgedessen sind auch die formalen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und in weiterer Folge für den beantragten Passus erfüllt. Der Arztbrief von OA PXXXX wird vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Bei der Myasthenia gravis handelt es sich um eine durch Autoantikörper verursachte neuromuskuläre Übertragungsstörung, sie führt zu Muskelschwäche. Die Krankheit selbst ist eine Autoimmunerkrankung und definitionsgemäß keine Erkrankung des Immunsystems, die per se mit einer erhöhten Infektanfälligkeit einhergeht. Ein Teil der Therapie besteht in einer Immunsuppression wobei eine Folge dieser immunsuppressiven Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit nach sich ziehen kann. Abl. 124: ist hierorts nicht vorliegend, der Akt endet mit Abl.
  33. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten Abl. 29-34 ist ebenfalls nicht auffindbar, das letzte Sachverständigengutachten vom 7.12.2015 (Abl. 101-105) wird als Vergleichsgutachten herangezogen. Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich eine Veränderung des GdB bei Leiden
  34. 1.2 Bewertung und Begründung des GdB für die neurologische Gesundheitsschädigung der BF nach der EVO: Myasthenia gravis 04.07.01, GdB 30% Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da dokumentierte Stabilisierung unter laufender Therapie St.n. Entfernung eines Thymoms, gz13.01.01, GdB 20% Oberer Rahmensatz, da nach Thymomentfernung und Strahlentherapie nach Abwarten der der Heilbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen. Degenerative Veränderung des rechten Hüftgelenks, 02.05.07, GdB 10% Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschätzungen objektivierbar. Z.n. Radiusfraktur beids. sowie Z.n. operativer Entfernung eines Erbsenbeines rechter Hand, gz02.02.01, GdB10% Unterer Rahmensatz, da bei verminderter Knochendichte und laufender Behandlung maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen. 1.
  35. Neueinschätzung und –begründung des Gesamt-GdB: Gesamtgrad der Behinderung GdB 30% Leiden 1 wird durch nachfolgende Leiden im GdB nicht erhöht, da Leidensüberschneidung (Leiden 2) bzw. fehlendem maßgeblich funktionell negativen Zusammenwirken (Leiden 3 und 4). 1.
  36. Ärztliche Nachuntersuchung erforderlich? Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
  37. Ab wann ist der Gesamtgrad-GdB anzunehmen? Der Gesamtgrad-GdB ist seit dem Letztgutachten vom 7.12.2015 anzunehmen. ."
  38. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 31.10.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 5.12.2016 vor, die Auswirkungen der belastungsabhängigen Muskelschwäche Myasthenia gravis seien komplexer als im Gutachten vom 31.10.2016 festgestellt. Die Einwendungen von OA PXXXX seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei ein Behindertenpass auszustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: 1.1.Auf Grund des Antrages der BF vom 12.8.2011 zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (
  40. Zustand nach Entfernung eines Thymons – Pos.Nr. 13.02.
  41. – 50%,
  42. Myasthenia gravis – Pos.Nr. g.z. 04.07.
  43. -20%,1.1.Auf Grund des Antrages der BF vom 12.8.2011 zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (
  44. Zustand nach Entfernung eines Thymons – Pos.Nr. 13.02.
  45. – 50%,
  46. Myasthenia gravis – Pos.Nr. g.z. 04.07.
  47. -20%,
  48. degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks – Pos.Nr. 02.05.07 – 10 %.
  49. Carpaltunntelsyndrom rechts – Pos.Nr. 04.05.06 – 10 %) ermittelte, wobei Leiden 2 nicht erhöhte, da teilweise Leidensüberschneidungen mit dem führenden Leiden 1 bestanden und die Leiden 3 und 4 kein negatives funktionales Zusammenwirken mit Leiden 1 aufwiesen. Eine Nachuntersuchung im April 2015 wurde vorgesehen, da eine Besserung von Leiden 1 für möglich erachtet wurde. In der Folge wurde der BF ein bis 30.4.2015 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 abgewiesen. 1.2.Im Oktober 2015 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Nach Einholung des oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt (1.Myasthenis gravis – Pos.Nr.04.07.01 – 30%,
  50. Zustand nach Entfernung eines Thymoms . g.Z. 13.01.01 – 20%,
  51. degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks – Pos.Nr. 02.05.07 – 10 %.
  52. Zustand nach Radiusfraktur beidseits sowie Zustand nach operativer Entfernung des Erbsenbeins der rechten Hand – g.z. Pos.Nr. 02.02.01 – 10 %), wobei Leiden 1 nicht durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung erhöht wurde. Die übrigen Leiden führten wegen fehlenden maßgeblichen negativen funktionellen Zusammenwirkens mit Leiden 1 nicht zu einer Erhöhung des Leidens
  53. Die Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung war auf den Ablauf der Heilbewährung von Leiden 2 zurückzuführen, da keine Rezidive auftraten und damit die Besserung objektiviert werden konnte. Mit Bescheid vom 29.2.2016 wurde der Antrag der BF vom Oktober 2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde am 11.4.2016.1.2.Im Oktober 2015 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Nach Einholung des oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Dr. römisch 40 KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt (1.Myasthenis gravis – Pos.Nr.04.07.01 – 30%,
  54. Zustand nach Entfernung eines Thymoms . g.Ziffer 13 Punkt 01 Punkt 01, – 20%,
  55. degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks – Pos.Nr. 02.05.07 – 10 %.
  56. Zustand nach Radiusfraktur beidseits sowie Zustand nach operativer Entfernung des Erbsenbeins der rechten Hand – g.z. Pos.Nr. 02.02.01 – 10 %), wobei Leiden 1 nicht durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung erhöht wurde. Die übrigen Leiden führten wegen fehlenden maßgeblichen negativen funktionellen Zusammenwirkens mit Leiden 1 nicht zu einer Erhöhung des Leidens
  57. Die Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung war auf den Ablauf der Heilbewährung von Leiden 2 zurückzuführen, da keine Rezidive auftraten und damit die Besserung objektiviert werden konnte. Mit Bescheid vom 29.2.2016 wurde der Antrag der BF vom Oktober 2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde am 11.4.
  58. 1.
  59. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenheilkunde, der die BF persönlich untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der von der BF noch vorgelegten Befunde das oben wiedergegebene Gutachten vom 31.10.
  60. Darin wurde die Leiden der BF berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 30% bestätigt. 1.4.Der Grad der Behinderung ist bei der BF mit 30 v.H. festzustellen. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  61. Beweiswürdigung Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 27.1.2016 (Dr. XXXX KXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2016 (Dr. BXXXX PXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter, Dr. BXXXX PXXXX, setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander und zeigte auf, dass auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H beträgt. Er bestätigt damit den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung der BF durch den Gutachter, Dr. XXXXKXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 27.1.2016.Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 27.1.2016 (Dr. römisch 40 KXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2016 (Dr. BXXXX PXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter, Dr. BXXXX PXXXX, setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander und zeigte auf, dass auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H beträgt. Er bestätigt damit den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung der BF durch den Gutachter, Dr. XXXXKXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 27.1.
  62. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung durch Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenheilkunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die Einstufung der Erkrankung Myasthenia gravis der BF mit der Position 04.07.01 mit 30% gerechtfertigt ist, da die Stabilisierung der Erkrankung unter laufender Therapie belegt ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. BXXXX PXXXX decken sich auch mit den Ausführungen im von der BF vorgelegten ärztlichen, mit 7.4.2016 datierten Befundbericht von Dr. M. PXXXX, FÄ für Neurologie. In diesem wurde auf eine vergleichsweise gute Stabilisierung der generalisierten Myasthenia gravis bei der BF hingewiesen. Es wird auch belegt, dass die BF unter fachärztlicher Therapie steht. Inwieweit die Ausführungen von Dr. PXXXX zu wenig berücksichtigt worden wären, wie von der BF in der abschließenden Stellungnahme vom 5.12.2016 vorgebracht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon wurde in der Stellungnahme der BF vom 5.12.2016 die dringende Notwendigkeit von immunsuppressiver Medikation mit dem verbundenen Risiko von Infektionen im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF vorgebracht. Gegenstand im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, über die im angefochtenen Bescheid vom 29.2.2016 abgesprochen wurde. Dass ein Teil der Therapie für die Myasthenia gravis Erkrankung der BF in einer Immunsuppression besteht, die eine erhöhte Infektanfälligkeit nach sich zieht, wurde auch von Dr. BXXXX PXXXX in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 31.10.2016 bestätigt. Inwiefern die Auswirkungen der Erkrankung Myasthenia gravis komplexer wären, als im Gutachten von Dr. BXXXX PXXXX aufgezeigt worden wäre, wurde in der Stellungnahme der BF vom 5.12.2016 in keiner Weise näher und begründet und auch nicht mit einem neuen, weiteren ärztlichen Befund belegt. Die BF lässt in ihrem Vorbringen außer Acht, dass die Reduktion des Grades der Behinderung aus der 5-jährigen Heilbewährung nach der Thymomentfernung 2010 ohne weiteres Auftreten eines Rezidivs herrührt. Dieses bei der Begutachtung im Jahr 2011 noch als führendes, mit 50% eingestufte Leiden (Zustand nach Entfernung eines Thymoms) wurde nunmehr nach Ablauf der Heilbewährung mit einem Grad der Behinderung von 20% unter die Position g.Z.13.01.01 eingestuft. Führendes Leiden 1 ist nunmehr die Myastenia gravis-Erkrankung, die im Vergleich zum Jahr 2011 (Pos.Nr.g.z.04.07.01-20%) auf Grund der dokumentierten Stabilisierung unter laufender Therapie nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft wurde. Wegen Leidensüberschneidung mit Leiden 2 und auch wegen der fehlenden maßgeblichen funktionelle negativen Zusammenwirkens mit Leiden 3 und 4 wird der Grad der Behinderung der nunmehr als führendes Leiden eingestuften Myasthenia gravis –Erkrankung nicht erhöht.Die BF lässt in ihrem Vorbringen außer Acht, dass die Reduktion des Grades der Behinderung aus der 5-jährigen Heilbewährung nach der Thymomentfernung 2010 ohne weiteres Auftreten eines Rezidivs herrührt. Dieses bei der Begutachtung im Jahr 2011 noch als führendes, mit 50% eingestufte Leiden (Zustand nach Entfernung eines Thymoms) wurde nunmehr nach Ablauf der Heilbewährung mit einem Grad der Behinderung von 20% unter die Position g.Ziffer 13 Punkt 01 Punkt 01, eingestuft. Führendes Leiden 1 ist nunmehr die Myastenia gravis-Erkrankung, die im Vergleich zum Jahr 2011 (Pos.Nr.g.z.04.07.01-20%) auf Grund der dokumentierten Stabilisierung unter laufender Therapie nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft wurde. Wegen Leidensüberschneidung mit Leiden 2 und auch wegen der fehlenden maßgeblichen funktionelle negativen Zusammenwirkens mit Leiden 3 und 4 wird der Grad der Behinderung der nunmehr als führendes Leiden eingestuften Myasthenia gravis –Erkrankung nicht erhöht. Zum selben Gesamtgrad der Behinderung kommt auch der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 27.1.2016.Zum selben Gesamtgrad der Behinderung kommt auch der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige, Dr. römisch 40 KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 27.1.
  63. Dem schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenheilkunde, vom 31.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, hat die BF auch keinen neuen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein neues medizinisches Gutachten mehr entgegengehalten.
  64. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenkrankheiten, eingeholt, in dem sich der Sachverständige eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde auseinandersetzt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem neuen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX PXXXX, FA für Nervenkrankheiten, eingeholt, in dem sich der Sachverständige eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde auseinandersetzt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der genannten Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem neuen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096). Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2126936.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.