Obsah (15)
§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 75§ 28§ 73Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 6§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW199 1404565-3 SpruchW 199 1404565-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADE
§ 3
Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der – damals minderjährige – Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am nächsten Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 08.09.2008 und am 13.01.2009, sein Onkel XXXX (auch XXXX) habe ihn als Kämpfer für die Taliban wollen ausbilden lassen. Er habe das nicht gewollt und sei mit Hilfe eines anderen Onkels ausgereist.1.
- Der – damals minderjährige – Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am nächsten Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle römisch 40 ) am 08.09.2008 und am 13.01.2009, sein Onkel römisch 40 (auch römisch 40 ) habe ihn als Kämpfer für die Taliban wollen ausbilden lassen. Er habe das nicht gewollt und sei mit Hilfe eines anderen Onkels ausgereist. 1.
- Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 30.01.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II);
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.1.2010 (Spruchpunkt III).1.2. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 30.01.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei);
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.1.2010 (Spruchpunkt römisch drei). Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2009 persönlich ausgefolgt. Gegen Spruchpunkt I dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2009, C5 404.565-1/2009/7E,
§ 63Abs. 5 AVG i
Vm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 als unzulässig zurückwies, weil der Beschwerdeführer – wie ein Gutachten ergeben hatte – zum Zeitpunkt der Zustellung (entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes) minderjährig gewesen war, die Erledigung aber ihm persönlich zugestellt und deshalb nicht wirksam als Bescheid erlassen worden war. Die Beschwerde richtete sich damit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand war.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2009, C5 404.565-1/2009/7E,
Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 als unzulässig zurückwies, weil der Beschwerdeführer – wie ein Gutachten ergeben hatte – zum Zeitpunkt der Zustellung (entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes) minderjährig gewesen war, die Erledigung aber ihm persönlich zugestellt und deshalb nicht wirksam als Bescheid erlassen worden war. Die Beschwerde richtete sich damit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand war. 1.3. Mit Bescheid vom 06.07.2010 wies das Bundesasylamt, ohne den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II);
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8.7.2011 (Spruchpunkt III).1.3. Mit Bescheid vom 06.07.2010 wies das Bundesasylamt, ohne den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei);
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8.7.2011 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem – inzwischen volljährigen – Beschwerdeführer am 07.07.2010 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2010 Beschwerde. Mit Beschluss vom 30.01.2014, W104 1404565-2/5E, behob das Bundesverwaltungsgericht – das
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 das Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 zu Ende zu führen hatte – diesen Spruchpunkt und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw
GVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2010 Beschwerde. Mit Beschluss vom 30.01.2014, W104 1404565-2/5E, behob das Bundesverwaltungsgericht – das
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, das Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 zu Ende zu führen hatte – diesen Spruchpunkt und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück. 1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion XXXX) am 20.05.2014 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen.1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion römisch 40 ) am 20.05.2014 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Bei dieser Einvernahme legte er ua. einen – in englischer Sprache gehaltenen – afghanischen Personalausweis vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2014 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.10.
- Am 11.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
- Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * The Constitution of Afghanistan. Year 1382 * Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013 * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
- August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01) * Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern,
- Juli 2014 (SFH) * Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan: Security. August 2014 * Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern,
- Oktober 2014 (SFH) * Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015, Stand Oktober 2014, Berlin II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: 1.1.
- Allgemeine Entwicklung Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und viele Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus – Wolesi Jirga [Haus des Volkes] – und Oberhaus – Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art. 22 – 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus – Wolesi Jirga [Haus des Volkes] – und Oberhaus – Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Artikel 22, – 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Artikel 130, f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.) Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet. Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind – in unterschiedlichem Maß – fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten. 1.1.
- Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben. Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt. Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären. Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. 1.1.
- Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden. 1.1.
- Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen – mehrheitlich Paschtunen – sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes). Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. 1.1.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte – abgesehen von einigen ‚Friedens‘-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe. Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken. US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen. Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen. Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
- die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
- Zwangsrekrutierungen;
- die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
- zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
- die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
- die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen. Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Nach der ersten Wahlrunde intensivierten sie ihre Anschläge. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt. In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte. UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber
- Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit
- Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus: * von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.; * von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen; * von kriminellen Gruppierungen; * von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind. Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen). Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen. Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt. 1.1.
- Taliban Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Pesh?war-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben. 1.1.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen. 1.1.
- Sonstiges Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt. Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet. Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz. Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er hält sich seit Herbst 2008 in Österreich auf. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers werden keine Feststellungen getroffen, weil sich, unterstellt man seine Angaben als wahr, am Ergebnis des Verfahrens nichts ändert. Daher werden folgende Feststellungen hypothetisch als wahr unterstellt: Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers namens XXXX, ein afghanischer Staatsangehöriger, zog nach dem Sturz der Taliban nach Pakistan und nahm den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits verwaist war, dorthin mit. Er war ein Mullah, leitete in Pakistan eine Koranschule und machte Propaganda für den Jihad. Als sich der Beschwerdeführer einer Anordnung widersetzte, in die Moschee zu gehen, verletzte ihn der Onkel durch einen Fußtritt an den Geschlechtsteilen. Schließlich verlangte er vom Beschwerdeführer, der damals noch minderjährig war, gemeinsam mit seinem eigenen Sohn und zwei weiteren jungen Männern nach Afghanistan in den Jihad zu ziehen und dort gegen die Truppen der Vereinigten Staaten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer fürchtete sich vor einer Reaktion des Onkels, falls er sich weigern würde, und ging daher zum Schein darauf ein, informierte aber bei nächster Gelegenheit seinen Onkel mütterlicherseits namens XXXX, der aus geschäftlichen Gründen regelmäßig von Kabul nach Pakistan und zurück reiste und dabei den Beschwerdeführer und dessen Bruder bei XXXX besuchte. XXXX brachte den Beschwerdeführer heimlich aus dem Land; in der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich. In XXXX Haus in Kabul suchten sodann unbekannte Männer nach dem Beschwerdeführer.Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers namens römisch 40 , ein afghanischer Staatsangehöriger, zog nach dem Sturz der Taliban nach Pakistan und nahm den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits verwaist war, dorthin mit. Er war ein Mullah, leitete in Pakistan eine Koranschule und machte Propaganda für den Jihad. Als sich der Beschwerdeführer einer Anordnung widersetzte, in die Moschee zu gehen, verletzte ihn der Onkel durch einen Fußtritt an den Geschlechtsteilen. Schließlich verlangte er vom Beschwerdeführer, der damals noch minderjährig war, gemeinsam mit seinem eigenen Sohn und zwei weiteren jungen Männern nach Afghanistan in den Jihad zu ziehen und dort gegen die Truppen der Vereinigten Staaten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer fürchtete sich vor einer Reaktion des Onkels, falls er sich weigern würde, und ging daher zum Schein darauf ein, informierte aber bei nächster Gelegenheit seinen Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 , der aus geschäftlichen Gründen regelmäßig von Kabul nach Pakistan und zurück reiste und dabei den Beschwerdeführer und dessen Bruder bei römisch 40 besuchte. römisch 40 brachte den Beschwerdeführer heimlich aus dem Land; in der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich. In römisch 40 Haus in Kabul suchten sodann unbekannte Männer nach dem Beschwerdeführer.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber
- Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung). Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen). Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.). Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August
- Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen. 2.2.
- Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. 2.2.
- Die hypothetisch als wahr unterstellten Feststellungen beruhen auf folgenden Angaben des Beschwerdeführers: 2.2.2.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am 2.9.2008 an, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Sein Onkel XXXXhabe ihn als Kämpfer für die Taliban wollen ausbilden lassen. Er habe das nicht gewollt und sei mit Hilfe eines anderen Onkels ausgereist.2.2.2.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am 2.9.2008 an, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Sein Onkel XXXXhabe ihn als Kämpfer für die Taliban wollen ausbilden lassen. Er habe das nicht gewollt und sei mit Hilfe eines anderen Onkels ausgereist. 2.2.2.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 08.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Onkel väterlicherseits XXXX, der seit dem Sturz der Taliban in Pakistan lebe und der sich um ihn gekümmert habe, seit sein Onkel (gemeint war nach dem Zusammenhang sein Vater, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch angab) gestorben sei, habe von ihm verlangt, dass er nach der Koranschule die "XXXX" in Pakistan besuche. Er habe daher, nachdem er fünf Jahre die Koranschule besucht habe, ein Jahr lang die "XXXX" besucht. Sein Onkel habe auch "Freiheitskämpfer" – wie es in der Niederschrift heißt – ausgebildet und gewünscht, dass der Beschwerdeführer in den Krieg ziehe; die Religion habe ein Recht auf ihn. Man hätte ihn nach Afghanistan geschickt. Der Beschwerdeführer habe sodann mit seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX, der in Kabul lebe, Kontakt aufgenommen, der habe ihn nach Afghanistan gebracht. Dann habe er sich etwa drei oder vier Tage in Afghanistan aufgehalten, sei aber nicht sehr oft in die Öffentlichkeit gegangen und habe darauf geachtet, dass niemand von seinem Aufenthalt in Afghanistan erfahre. Auch sein Onkel mütterlicherseits fürchte sich vor dem Onkel väterlicherseits. Nach diesem drei- oder viertägigen Aufenthalt sei er schließlich ausgereist.2.2.2.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle römisch 40 ) am 08.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Onkel väterlicherseits römisch 40 , der seit dem Sturz der Taliban in Pakistan lebe und der sich um ihn gekümmert habe, seit sein Onkel (gemeint war nach dem Zusammenhang sein Vater, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch angab) gestorben sei, habe von ihm verlangt, dass er nach der Koranschule die "XXXX" in Pakistan besuche. Er habe daher, nachdem er fünf Jahre die Koranschule besucht habe, ein Jahr lang die "XXXX" besucht. Sein Onkel habe auch "Freiheitskämpfer" – wie es in der Niederschrift heißt – ausgebildet und gewünscht, dass der Beschwerdeführer in den Krieg ziehe; die Religion habe ein Recht auf ihn. Man hätte ihn nach Afghanistan geschickt. Der Beschwerdeführer habe sodann mit seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 , der in Kabul lebe, Kontakt aufgenommen, der habe ihn nach Afghanistan gebracht. Dann habe er sich etwa drei oder vier Tage in Afghanistan aufgehalten, sei aber nicht sehr oft in die Öffentlichkeit gegangen und habe darauf geachtet, dass niemand von seinem Aufenthalt in Afghanistan erfahre. Auch sein Onkel mütterlicherseits fürchte sich vor dem Onkel väterlicherseits. Nach diesem drei- oder viertägigen Aufenthalt sei er schließlich ausgereist. 2.2.2.
- Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 13.01.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern verstorben seien. Sie seien bei einem Raketenangriff auf das Haus der Familie in Kabul, in dem auch der Onkel väterlicherseits gelebt habe, ums Leben gekommen. Nach dem Sturz der Taliban – er sei damals etwa neun oder zehn Jahre alt gewesen – sei er mit seinem Bruder XXXX, seinem Onkel väterlicherseits XXXX und dessen Familie nach Pakistan gegangen. Sein Bruder lebe derzeit noch beim Onkel in Pakistan. In Afghanistan habe der Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet; er habe im Innenministerium gearbeitet; welche Position er konkret gehabt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, er habe aber "Bodyguards" gehabt und sei immer in einem Polizeiauto unterwegs gewesen. In Pakistan habe der Onkel in der Ortschaft XXXX in einer Koranschule gearbeitet. Er habe dort unterrichtet und auch Propaganda gemacht und vermutlich auch dort mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu den Kindern seines OnkelsXXXX und gab an, er glaube, dass er etwa bis zum fünften Monat des Jahres 2008 in Pakistan gewesen sei. Danach sei er drei Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Afghanistan gewesen. Danach habe er sich auf den Weg nach Österreich gemacht und sei nicht mehr in Pakistan gewesen. Seit seinem neunten Lebensjahr sei er nur dieses eine Mal in Afghanistan gewesen.2.2.2.
- Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 13.01.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern verstorben seien. Sie seien bei einem Raketenangriff auf das Haus der Familie in Kabul, in dem auch der Onkel väterlicherseits gelebt habe, ums Leben gekommen. Nach dem Sturz der Taliban – er sei damals etwa neun oder zehn Jahre alt gewesen – sei er mit seinem Bruder römisch 40 , seinem Onkel väterlicherseits römisch 40 und dessen Familie nach Pakistan gegangen. Sein Bruder lebe derzeit noch beim Onkel in Pakistan. In Afghanistan habe der Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet; er habe im Innenministerium gearbeitet; welche Position er konkret gehabt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, er habe aber "Bodyguards" gehabt und sei immer in einem Polizeiauto unterwegs gewesen. In Pakistan habe der Onkel in der Ortschaft römisch 40 in einer Koranschule gearbeitet. Er habe dort unterrichtet und auch Propaganda gemacht und vermutlich auch dort mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu den Kindern seines OnkelsXXXX und gab an, er glaube, dass er etwa bis zum fünften Monat des Jahres 2008 in Pakistan gewesen sei. Danach sei er drei Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 in Afghanistan gewesen. Danach habe er sich auf den Weg nach Österreich gemacht und sei nicht mehr in Pakistan gewesen. Seit seinem neunten Lebensjahr sei er nur dieses eine Mal in Afghanistan gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel XXXX habe gewollt, dass er für die Taliban in Afghanistan in den heiligen Krieg ziehe. Da er ihm viel schulde, weil er sich um ihn gekümmert habe, habe er sich nicht weigern können. Daher habe ihm sein Onkel XXXX geholfen, das Land zu verlassen. Der Onkel sei ein religiöser Mensch und habe gemeint, der Beschwerdeführer sei als Muslim verpflichtet, für den Islam zu kämpfen. Er habe das aber nicht tun wollen, weil er leben wolle. Er habe zum Onkel "o.k." gesagt und dann seinen Onkel XXXX angerufen, dem er davon erzählt habe. Er habe, als XXXX ihm sein Verlangen mitgeteilt habe, sofort gewusst, dass er dem nicht folgen wolle, habe sich aber nicht getraut, zu ihm "nein" zu sagen. Da sein Onkel ihn aufgezogen habe, habe er nicht einfach "nein" sagen können, jener hätte ihn sonst geschlagen oder getötet "oder sonst etwas". Der Onkel habe auch vorgehabt, seinen eigenen Sohn XXXX gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Krieg zu schicken. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von seinem Onkel XXXX getötet zu werden, weil er ihm nicht gefolgt habe; auch sein OnkelXXXX wäre dann seinetwegen in Gefahr.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel römisch 40 habe gewollt, dass er für die Taliban in Afghanistan in den heiligen Krieg ziehe. Da er ihm viel schulde, weil er sich um ihn gekümmert habe, habe er sich nicht weigern können. Daher habe ihm sein Onkel römisch 40 geholfen, das Land zu verlassen. Der Onkel sei ein religiöser Mensch und habe gemeint, der Beschwerdeführer sei als Muslim verpflichtet, für den Islam zu kämpfen. Er habe das aber nicht tun wollen, weil er leben wolle. Er habe zum Onkel "o.k." gesagt und dann seinen Onkel römisch 40 angerufen, dem er davon erzählt habe. Er habe, als römisch 40 ihm sein Verlangen mitgeteilt habe, sofort gewusst, dass er dem nicht folgen wolle, habe sich aber nicht getraut, zu ihm "nein" zu sagen. Da sein Onkel ihn aufgezogen habe, habe er nicht einfach "nein" sagen können, jener hätte ihn sonst geschlagen oder getötet "oder sonst etwas". Der Onkel habe auch vorgehabt, seinen eigenen Sohn römisch 40 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Krieg zu schicken. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von seinem Onkel römisch 40 getötet zu werden, weil er ihm nicht gefolgt habe; auch sein OnkelXXXX wäre dann seinetwegen in Gefahr. 2.2.2.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 20.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinem Onkel XXXX in Pakistan gelebt. Dieser habe ihn nach Afghanistan schicken wollen, damit er dort in den Jihad ziehe und für die Taliban gegen die Amerikaner kämpfe. Auch XXXX, ein Sohn dieses Onkels, hätte mit ihm nach Afghanistan gehen sollen. Sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX habe vermutlich Kontakt mit XXXX, weil er den Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan besuche. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu diesem Bruder, damit XXXX nicht erfahre, dass XXXX ihm bei der Flucht geholfen habe. – Er habe sich nicht getraut, XXXX zu sagen, dass er nicht kämpfen wolle, da dieser ihn sonst sicher umgebracht hätte. Auf den Vorhalt, in Afghanistan gebe es – wie die einvernehmende Beamtin des Bundesamtes meinte – "wohl ausreichend freiwillige Gläubige, sogar aus anderen Ländern, die für den Glauben kämpfen", daher sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel dazu hätte gezwungen werden sollen, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Pakistan beobachtet, wie sein Onkel dafür geworben habe, dass Leute nach Afghanistan gingen und kämpften. Sein Glaube sei so stark im Islam verankert, dass er glaube, man müsse alles für den Islam opfern. Ob er schon einmal jemanden umgebracht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Onkel habe den Beschwerdeführer in Pakistan gezwungen, jeden Tag in die Moschee zu gehen. Als er dies ein einziges Mal versäumt habe, habe ihn der Onkel mit einem Fußtritt in den Genitalbereich attackiert und verletzt. Aus diesem Grund sei er dann auch in XXXX operiert worden. Der Onkel habe seinen Sohn und den Beschwerdeführer in den Jihad schicken wollen, um zu zeigen, dass seine Familie sich opfere. Er selbst sei nicht in den Jihad gezogen, mache aber viel Propaganda dafür, dies gelte wie Jihad. Weil der Beschwerdeführer nicht in den Jihad gezogen sei, sei er nun eine Schande für den Onkel; würde er zurückkehren, dann würde jener ihn vielleicht töten. Auf die Frage, ob er nicht bei seinem Onkel XXXX in Kabul leben könne, meinte der Beschwerdeführer, Wahid würde das nicht annehmen, weil er befürchte, dass XXXX davon erfahren würde und dann beider Leben gefährdet wäre.2.2.2.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 20.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinem Onkel römisch 40 in Pakistan gelebt. Dieser habe ihn nach Afghanistan schicken wollen, damit er dort in den Jihad ziehe und für die Taliban gegen die Amerikaner kämpfe. Auch römisch 40 , ein Sohn dieses Onkels, hätte mit ihm nach Afghanistan gehen sollen. Sein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 habe vermutlich Kontakt mit römisch 40 , weil er den Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan besuche. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu diesem Bruder, damit römisch 40 nicht erfahre, dass römisch 40 ihm bei der Flucht geholfen habe. – Er habe sich nicht getraut, römisch 40 zu sagen, dass er nicht kämpfen wolle, da dieser ihn sonst sicher umgebracht hätte. Auf den Vorhalt, in Afghanistan gebe es – wie die einvernehmende Beamtin des Bundesamtes meinte – "wohl ausreichend freiwillige Gläubige, sogar aus anderen Ländern, die für den Glauben kämpfen", daher sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel dazu hätte gezwungen werden sollen, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Pakistan beobachtet, wie sein Onkel dafür geworben habe, dass Leute nach Afghanistan gingen und kämpften. Sein Glaube sei so stark im Islam verankert, dass er glaube, man müsse alles für den Islam opfern. Ob er schon einmal jemanden umgebracht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Onkel habe den Beschwerdeführer in Pakistan gezwungen, jeden Tag in die Moschee zu gehen. Als er dies ein einziges Mal versäumt habe, habe ihn der Onkel mit einem Fußtritt in den Genitalbereich attackiert und verletzt. Aus diesem Grund sei er dann auch in römisch 40 operiert worden. Der Onkel habe seinen Sohn und den Beschwerdeführer in den Jihad schicken wollen, um zu zeigen, dass seine Familie sich opfere. Er selbst sei nicht in den Jihad gezogen, mache aber viel Propaganda dafür, dies gelte wie Jihad. Weil der Beschwerdeführer nicht in den Jihad gezogen sei, sei er nun eine Schande für den Onkel; würde er zurückkehren, dann würde jener ihn vielleicht töten. Auf die Frage, ob er nicht bei seinem Onkel römisch 40 in Kabul leben könne, meinte der Beschwerdeführer, Wahid würde das nicht annehmen, weil er befürchte, dass römisch 40 davon erfahren würde und dann beider Leben gefährdet wäre. 2.2.2.
- In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, die Angaben, die er vor dem Bundesasylamt und dem Bundesamt gemacht habe, träfen zu. Sodann schilderte er im Gespräch mit dem erkennenden Richter seine Fluchtgründe wie folgt [BAA = Bundesasylamt, BFA = Bundesamt]: "Was war der Grund, warum Ihr Onkel XXXX Sie zwingen wollte, in den Jihad zu ziehen?" – "Weil mein Onkel den Leuten, die er eingeladen hatte, am Jihad teilzunehmen, versprochen hatte, dass er auch seinen Neffen und seinen Sohn mitbringen würde." – "Wissen Sie, wem er das versprochen hat?" – "Den Leuten, bei denen er den Jihad gepredigt und propagiert hat und die auch immer wieder zu ihm gekommen sind.""Was war der Grund, warum Ihr Onkel römisch 40 Sie zwingen wollte, in den Jihad zu ziehen?" – "Weil mein Onkel den Leuten, die er eingeladen hatte, am Jihad teilzunehmen, versprochen hatte, dass er auch seinen Neffen und seinen Sohn mitbringen würde." – "Wissen Sie, wem er das versprochen hat?" – "Den Leuten, bei denen er den Jihad gepredigt und propagiert hat und die auch immer wieder zu ihm gekommen sind." – "Waren Sie bei diesem Predigen und bei dieser Propaganda dabei?" – "Ich habe zu dieser Zeit im XXXX Unterricht genommen. In dieser Zeit hat mein Onkel Leute in unserem Gästeraum in unserem Haus empfangen. Ich habe das dann auch miterlebt." – "War der XXXX im Haus Ihres Onkels?" – "Nein. Das war an verschiedenen Orten." – "Wie haben Sie das dann mitbekommen?" – "Wir haben im XXXX alles über den Islam und über den Jihad gelernt. Mein Onkel war der Leiter des XXXX, er ist ein Mullah, er hat dann jeden Abend nach dem Abendgebet die Leute zu sich geladen und ihnen gepredigt und auch Propaganda gemacht. Ich und mein Cousin sind am Abend auch dabei gewesen." – "Kennen Sie persönlich Leute, denen Ihr Onkel versprochen hat, dass Sie in den Jihad ziehen?" – "Persönlich nicht. Ich kenne keine Namen, auch keine Personen, denen er es versprochen hat, aber er hat gegenüber den Leuten, denen er gepredigt hat, versprochen, mich und seinen Sohn in den Jihad zu schicken." – "Hat er das vor Ihnen gesagt?" – "Ja, ich und mein Cousin waren dabei, als er, während er gepredigt hat, den Leuten gesagt hat, dass er mich und seinen Sohn in den Jihad schickt. Ich habe das selbst gehört." – "Hat Sie jemand anderer darauf angesprochen, dass Sie in den Jihad ziehen werden?" – "Auch meine Mitschüler waren bei diesen Treffen dabei, als mein Onkel gepredigt hat. Sie haben mir und meinem Cousin gratuliert, dass uns diese Ehre zu Teil wird, dass wir am Jihad teilnehmen werden." – "Waren diese Mitschüler etwa in Ihrem Alter?" – "Ja, es gab im XXXX auch Erwachsene. In meiner Klasse war nur ein Erwachsener, er war unter den Gratulanten, er hieß Tawab." – "Was wäre geschehen, wenn Sie zu Ihrem Onkel gesagt hätten: ‚Ich ziehe nicht in den Jihad‘?" – "Das wäre eine Katastrophe gewesen. Es hätte schlimme Folgen gehabt. Es hatte schon einmal so einen Vorfall gegeben, als ich dem Onkel nicht gefolgt habe, er hat mir einmal einen Fußtritt in die Hoden gegeben, das habe ich in Traiskirchen vor dem BFA angegeben, ich wurde deshalb 2009 in XXXX operiert." – "Was meinen Sie, wäre konkret passiert, wenn Sie sich geweigert hätten?" – "Es hätte passieren können, dass er mich getötet hätte. Ich habe das angenommen, weil er mich beim ersten Mal, als er mir den Fußtritt gegeben hatte, gesagt hat, ich solle das nie wieder machen. Ich war sogar nach seinem Fußtritt zwei Tage in Pakistan im Krankenhaus." – "Haben die Ärzte gewusst, dass Ihr Onkel Sie getreten hatte?" – "Ja. Die Ärzte haben es gewusst, aber ob sie mit meinem Onkel gesprochen haben, weiß ich nicht." – "Warum wollten Sie nicht in den Jihad ziehen?" – "Am Anfang wollte ich ja, ich war glücklich und begeistert. Als ich meinem Onkel mütterlicherseits davon erzählt habe, hat er mir erklärt, worum es geht. Er hat gesagt, in Afghanistan gebe es keinen Jihad mehr, es gehe um Politik, man werde nur ausgenützt und in Afghanistan seien alle Leute Muslime, wozu solle man dann einen Jihad führen." – "Hat Ihr Onkel väterlicherseits nicht gesagt, dass es darum gehe, den Jihad gegen die Amerikaner zu führen?" – "Doch. Er hat gesagt, der Jihad werde gegen die Amerikaner und jene Leute geführt, welche die Amerikaner unterstützen." – "Wenn Ihr Onkel mütterlicherseits sagt, dass in Afghanistan nur Muslime leben, dann trifft das ja auf die Amerikaner nicht zu." – "Das stimmt. Der Onkel mütterlicherseits meinte, dass die Amerikaner den Afghanen helfen. Im XXXX wurden uns auch Videos gezeigt, in denen die Taten der Amerikaner in Afghanistan gezeigt wurden. Es wurde gezeigt, dass sie die Ehre der Afghanen angegriffen haben, sie haben zB Frauen vergewaltigt und Menschenrechtsverletzungen an Afghanen begangen. Es wurde uns gesagt, dass unser Glaube in Afghanistan in Gefahr ist, wir seien verpflichtet, unseren Glauben zu schützen." – "Welcher der beiden Onkel hat Ihrer Ansicht nach Recht?" – "Nach meinem Glauben hatte mein Onkel mütterlicherseits Recht. Wenn mein Onkel väterlicherseits Recht gehabt hätte, wäre ich nicht in Österreich." – "Glauben Sie, dass die Amerikaner in Afghanistan Menschenrechtsverletzungen begehen?" – "Eher nicht." – "Trifft nicht zu, was die Videos gezeigt haben?" – "Es gibt viele Videos, die in Kriegen aufgenommen werden, die täglich stattfinden. Man kann nicht wegen eines Videos jemanden verurteilen." – "Was wäre geschehen, wenn Sie in [den] Jihad gezogen wären?" – "Entweder hätte ich jemanden getötet oder ich wäre selbst getötet worden." – "Waren die Mitschüler, von denen Sie gesprochen haben, alles Afghanen?" – "Ja, sie waren Afghanen, aber aus verschiedenen Provinzen Afghanistans, die Mehrzahl waren aber Pakistanis." – "In welcher Sprache hat Ihr Onkel väterlicherseits in dieser Schule gesprochen?" – "Paschtu und Urdu." – "Woher kann er diese Sprachen, er ist doch Tadschike?" – "Es gibt viele Tadschiken, die Paschtu sprechen. Ich weiß nicht, warum er diese Sprachen kann."– "Waren Sie bei diesem Predigen und bei dieser Propaganda dabei?" – "Ich habe zu dieser Zeit im römisch 40 Unterricht genommen. In dieser Zeit hat mein Onkel Leute in unserem Gästeraum in unserem Haus empfangen. Ich habe das dann auch miterlebt." – "War der römisch 40 im Haus Ihres Onkels?" – "Nein. Das war an verschiedenen Orten." – "Wie haben Sie das dann mitbekommen?" – "Wir haben im römisch 40 alles über den Islam und über den Jihad gelernt. Mein Onkel war der Leiter des römisch 40 , er ist ein Mullah, er hat dann jeden Abend nach dem Abendgebet die Leute zu sich geladen und ihnen gepredigt und auch Propaganda gemacht. Ich und mein Cousin sind am Abend auch dabei gewesen." – "Kennen Sie persönlich Leute, denen Ihr Onkel versprochen hat, dass Sie in den Jihad ziehen?" – "Persönlich nicht. Ich kenne keine Namen, auch keine Personen, denen er es versprochen hat, aber er hat gegenüber den Leuten, denen er gepredigt hat, versprochen, mich und seinen Sohn in den Jihad zu schicken." – "Hat er das vor Ihnen gesagt?" – "Ja, ich und mein Cousin waren dabei, als er, während er gepredigt hat, den Leuten gesagt hat, dass er mich und seinen Sohn in den Jihad schickt. Ich habe das selbst gehört." – "Hat Sie jemand anderer darauf angesprochen, dass Sie in den Jihad ziehen werden?" – "Auch meine Mitschüler waren bei diesen Treffen dabei, als mein Onkel gepredigt hat. Sie haben mir und meinem Cousin gratuliert, dass uns diese Ehre zu Teil wird, dass wir am Jihad teilnehmen werden." – "Waren diese Mitschüler etwa in Ihrem Alter?" – "Ja, es gab im römisch 40 auch Erwachsene. In meiner Klasse war nur ein Erwachsener, er war unter den Gratulanten, er hieß Tawab." – "Was wäre geschehen, wenn Sie zu Ihrem Onkel gesagt hätten: ‚Ich ziehe nicht in den Jihad‘?" – "Das wäre eine Katastrophe gewesen. Es hätte schlimme Folgen gehabt. Es hatte schon einmal so einen Vorfall gegeben, als ich dem Onkel nicht gefolgt habe, er hat mir einmal einen Fußtritt in die Hoden gegeben, das habe ich in Traiskirchen vor dem BFA angegeben, ich wurde deshalb 2009 in römisch 40 operiert." – "Was meinen Sie, wäre konkret passiert, wenn Sie sich geweigert hätten?" – "Es hätte passieren können, dass er mich getötet hätte. Ich habe das angenommen, weil er mich beim ersten Mal, als er mir den Fußtritt gegeben hatte, gesagt hat, ich solle das nie wieder machen. Ich war sogar nach seinem Fußtritt zwei Tage in Pakistan im Krankenhaus." – "Haben die Ärzte gewusst, dass Ihr Onkel Sie getreten hatte?" – "Ja. Die Ärzte haben es gewusst, aber ob sie mit meinem Onkel gesprochen haben, weiß ich nicht." – "Warum wollten Sie nicht in den Jihad ziehen?" – "Am Anfang wollte ich ja, ich war glücklich und begeistert. Als ich meinem Onkel mütterlicherseits davon erzählt habe, hat er mir erklärt, worum es geht. Er hat gesagt, in Afghanistan gebe es keinen Jihad mehr, es gehe um Politik, man werde nur ausgenützt und in Afghanistan seien alle Leute Muslime, wozu solle man dann einen Jihad führen." – "Hat Ihr Onkel väterlicherseits nicht gesagt, dass es darum gehe, den Jihad gegen die Amerikaner zu führen?" – "Doch. Er hat gesagt, der Jihad werde gegen die Amerikaner und jene Leute geführt, welche die Amerikaner unterstützen." – "Wenn Ihr Onkel mütterlicherseits sagt, dass in Afghanistan nur Muslime leben, dann trifft das ja auf die Amerikaner nicht zu." – "Das stimmt. Der Onkel mütterlicherseits meinte, dass die Amerikaner den Afghanen helfen. Im römisch 40 wurden uns auch Videos gezeigt, in denen die Taten der Amerikaner in Afghanistan gezeigt wurden. Es wurde gezeigt, dass sie die Ehre der Afghanen angegriffen haben, sie haben zB Frauen vergewaltigt und Menschenrechtsverletzungen an Afghanen begangen. Es wurde uns gesagt, dass unser Glaube in Afghanistan in Gefahr ist, wir seien verpflichtet, unseren Glauben zu schützen." – "Welcher der beiden Onkel hat Ihrer Ansicht nach Recht?" – "Nach meinem Glauben hatte mein Onkel mütterlicherseits Recht. Wenn mein Onkel väterlicherseits Recht gehabt hätte, wäre ich nicht in Österreich." – "Glauben Sie, dass die Amerikaner in Afghanistan Menschenrechtsverletzungen begehen?" – "Eher nicht." – "Trifft nicht zu, was die Videos gezeigt haben?" – "Es gibt viele Videos, die in Kriegen aufgenommen werden, die täglich stattfinden. Man kann nicht wegen eines Videos jemanden verurteilen." – "Was wäre geschehen, wenn Sie in [den] Jihad gezogen wären?" – "Entweder hätte ich jemanden getötet oder ich wäre selbst getötet worden." – "Waren die Mitschüler, von denen Sie gesprochen haben, alles Afghanen?" – "Ja, sie waren Afghanen, aber aus verschiedenen Provinzen Afghanistans, die Mehrzahl waren aber Pakistanis." – "In welcher Sprache hat Ihr Onkel väterlicherseits in dieser Schule gesprochen?" – "Paschtu und Urdu." – "Woher kann er diese Sprachen, er ist doch Tadschike?" – "Es gibt viele Tadschiken, die Paschtu sprechen. Ich weiß nicht, warum er diese Sprachen kann." – "Was hat Ihr Onkel väterlicherseits gemacht, bevor er nach Pakistan ging?" – "Er war bei den Taliban im Innenministerium." – "Aus welcher Provinz kommt er?" – "Aus der Stadt Kabul." – "Wissen Sie, seit wann Ihr Onkel väterlicherseits Mullah war?" – "Ich weiß nicht, wie und wieso er Mullah geworden ist, er hat in Kabul mit den Taliban zusammengearbeitet." – "Wissen Sie, ob er eine Ausbildung gehabt hat?" – "Ich weiß es nicht, er hat nicht gearbeitet." – "Wissen Sie, ob ein Mullah eine Ausbildung machen muss?" – "Ich weiß nicht, ob er eine Schule besuchen muss, aber er muss den Koran lesen können und viel über den Islam wissen." – "Wissen Sie, ob der Onkel väterlicherseits vor der Taliban-Zeit schon in Pakistan war?" – "Nein, ich kann mich nicht erinnern." – "Wie alt waren Sie, als die Taliban gestürzt worden sind?" – "Ich war sieben, acht oder neun Jahre alt." – "Sie haben angegeben, dass Sie am 05.06.1370 geboren sind, dann wären beim Sturz der Taliban schon zehn Jahre alt gewesen." – "An mein Alter beim Sturz der Taliban kann ich mich nicht genau erinnern, ich war sieben, acht oder neun Jahre alt." – "Beim BAA haben Sie einmal angegeben, Sie seien fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als Ihre Eltern verstorben seien. Wann war das?" – "Das war nicht lange vor dem Sturz der Taliban." – "Können Sie sich an den Vorfall erinnern, als Ihre Eltern ums Leben gekommen sind, oder ist Ihnen das nur erzählt worden?" – "Genau kann ich mich an den Vorfall nicht erinnern, ich kann nur so viel sagen, dass ich mit meinem Cousin im Hof unseres Hauses gespielt habe, mehr kann ich dazu nicht sagen." – "Wissen Sie, welche Gruppe die Rakete abgefeuert hat, sodass Ihre Eltern ums Leben gekommen sind?" – "Ich weiß es nicht." – "Waren damals schon Amerikaner in Afghanistan?" – "Nein." – "Wissen Sie, wie lange nach dem Tod Ihrer Eltern Sie noch in Afghanistan gewesen sind?" – "Ich kann es nicht genau sagen, es ist schon lange her." – "War schon geplant, mit wem Sie gemeinsam in den Jihad ziehen sollten?" – "Mit meinem Cousin, zwei weiteren Mitschülern und noch Leuten, denen mein Onkel in unserem Haus gepredigt hat, die aber nicht in der Schule waren." – "Wie groß wäre diese Gruppe gewesen?" – "Ich weiß nur von vier Leuten: mir, meinem Cousin und den beiden Mitschülern, aber wie viele von den anderen, denen mein Onkel gepredigt hat, mitgegangen wären, kann ich nicht sagen." – "Wann hätte das stattfinden sollen?" – "Sobald die anderen bereitgewesen wären. Es war geplant, dass wir nach 15 Tage[n] bis einem Monat in den Jihad ziehen." – "Von wann weg 15 Tage oder ein Monat?" – "Von dem Moment an, als uns der Onkel väterlicherseits gesagt [hat], dass wir in den Jihad ziehen werden." – "Hat er Ihnen das nicht vorher persönlich gesagt?" – "Nein, vorher nicht." – "Wie ist Ihr Onkel mütterlicherseits da darauf gekommen?" – "Ich habe ihn angerufen. Ich wollte es ihm mitteilen. Mein Onkel mütterlicherseits hat ein XXXXgeschäft, er kauft XXXX in XXXX in Pakistan und verkauft sie dann in Afghanistan. Er hat uns immer wieder, wenn er in Pakistan war, in XXXX besucht. Ich habe ihn aber in Afghanistan angerufen. Mein Onkel ist zweimal im Monat nach Pakistan gegangen und bei uns vorbeigekommen. Ich habe mich daher falsch ausgedrückt. Mein Onkel mütterlicherseits war zu dieser Zeit zufällig in Pakistan, ich habe ihn direkt angesprochen und ihm diese Geschichte erzählt." – "Wie haben Sie dann Pakistan verlassen?" – "Mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits." – "Hat er Sie einfach mitgenommen?" – "Nein. Er hat mir gesagt, ich solle meinem Onkel väterlicherseits nicht sagen, dass ich mit ihm über dieses Thema gesprochen habe, er werde einen Weg finden, dass ich aus Pakistan wegkomme." – "Wie ist es weitergegangen?" – "Bei seinem nächsten Besuch hat er gesagt, er werde mich einmal nach Kabul bringen und dann einen Weg finden, dass ich Afghanistan verlassen könne." – "Wie sind Sie konkret aus Pakistan weggegangen?" – "Mein Onkel mütterlicherseits hat mir gesagt, dass ich mit meinem Bruder, der jünger als ich ist, zum XXXX kommen solle, das ist ein Stadtteil von XXXX, er werde mich von dort mitnehmen. Nachdem mein Bruder auch in der XXXX (religiösen Schule) war – diese Schule war im selben Gebäudekomplex wie XXXX – und die XXXX nicht verlassen konnte, bin ich alleine dorthin gegangen. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich dann von dort nach Kabul mitgenommen, aber ich wusste vorher nicht, dass er mich nach Kabul mitnimmt." – "Wie lange vor diesem Treffen beim Bazar war Ihr Onkel mütterlicherseits das letzte Mal beim Onkel väterlicherseits?" – "Ungefähr zwei Wochen vorher." – "Heißt dass, dass Ihr Onkel mütterlicherseits den Onkel väterlicherseits nicht besucht hat, als er Sie mitgenommen hat?" – "Er hat mich heimlich mitgenommen." – "Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel mütterlicherseits?" – "Im Hause des Onkel[s] väterlicherseits gab es Telefon. Wenn der Onkel mütterlicherseits uns anrufen wollte, dann hat er uns beim Onkel väterlicherseits erreicht, wenn wir dort waren. So konnte er uns erreichen, sonst nicht." – "Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihrem Onkel mütterlicherseits?" – "Ja, er hat ein Mobiltelefon. Im Jahr 2013 war er in Deutschland, er hat mich damals auch in Österreich besucht." – "Hat Ihr Onkel väterlicherseits nicht Verdacht geschöpft, dass Ihr Onkel mütterlicherseits hinter Ihrer Flucht stecke?" – "Nein." – "Hat Ihr Onkel mütterlicherseits Ihnen erzählt, ob Ihr Onkel väterlicherseits mit ihm über Ihre Flucht gesprochen habe?" – "Mein Onkel väterlicherseits hat meinen Onkel mütterlicherseits gefragt, ob er wisse, wo ich sei. Er hat das verneint, er hat gesagt, er wisse nicht, wo ich sei." – "Hat der Onkel väterlicherseits Ihre Flucht gegenüber dem Onkel mütterlicherseits kommentiert?" – "Er hat meinem Onkel mütterlicherseits erzählt, dass er mich in XXXX gesucht und meine Freunde nach mir gefragt habe. Er ist auch zur Polizei gegangen und hat eine Vermisstenanzeige erstattet. Das hat er ihm erzählt. Sonst hat er nichts Besonderes gesagt; sollte er noch etwas gesagt habe[n], so hat mein Onkel mütterlicherseits mir nichts davon erzählt." – "Wissen Sie, ob Ihr Onkel väterlicherseits einen Verdacht hat, warum Sie verschwunden sind?" – "Nein, ich weiß es nicht." – "Stellen Sie sich vor, Sie wären bei Ihrem Onkel mütterlicherseits in Kabul geblieben, was hätte das für Auswirkungen für den Onkel väterlicherseits gehabt?" – "Wenn ich dort geblieben wäre, wäre das Leben meines Onkels mütterlicherseits in Gefahr." – "Warum?" – "Der Onkel väterlicherseits hätte meinem Onkel mütterlicherseits deshalb etwas angetan, weil er mich mitgenommen hatte. Mein Onkel väterlicherseits wollte mich in den Jihad schicken und hat es auch den Leuten versprochen." – "Aber Ihr Onkel väterlicherseits hat nicht gewusst, dass Ihr Onkel mütterlicherseits Ihnen geholfen hat." – "Das hätte nicht lange geheimbleiben können. Ich war nur eine Nacht im Haus meines Onkels mütterlicherseits und dies versteckt." – "Wie hätte der Onkel väterlicherseits erfahren sollen, dass Sie in Kabul sind?" – "Er hat Leute in Kabul. Bei diesen Leuten handelt es sich um solche, die er zum Jihad nach Afghanistan schickt." – "In welcher Gegend hätten Sie in den Jihad ziehen sollen?" – "Das hat mir mein Onkel väterlicherseits nicht gesagt." – "Warum glauben Sie, dass gerade in Kabul Leute sind, die Ihr Onkel väterlicherseits in den Jihad geschickt hatte?" – "Diese Personen, die mein Onkel in den Jihad schickt, wohnen bzw. verstecken sich im Hause seiner Kontaktpersonen in verschiedenen Teilen Afghanistans, auch in Kabul. Nach meiner Flucht war das Haus meines Onkels mütterlicherseits die erste Adresse, an der diese Leute nach mir gesucht haben. Sonst habe ich ja niemanden in Afghanistan." – "Warum haben Sie mir das vorher nicht gesagt, als ich gefragt habe, ob Ihr Onkel väterlicherseits einen Verdacht geschöpft hat?" – "Es ist richtig, dass ich vorher gesagt habe, dass mein Onkel väterlicherseits nicht meinen Onkel mütterlicherseits nach mir gefragt hat, aber mein Onkel väterlicherseits wusste, dass die einzige Adresse für mich in Afghanistan der Onkel mütterlicherseits war. Aus diesem Grunde bin ich nur eine Nacht dort geblieben, und zwar versteckt." – "Woher wissen Sie, dass beim Onkel mütterlicherseits nach Ihnen gesucht worden ist?" – "Das hat mir mein Onkel mütterlicherseits erzählt." – "Wissen Sie, wie lange, nachdem Sie Kabul verlassen hatten, bei Ihrem Onkel mütterlicherseits nach Ihnen gesucht worden ist?" – "Nachdem ich [in] XXXX war, hat mein Onkel mütterlicherseits angerufen und mir erzählt, dass ich gesucht worden bin. Das könnte zwei Wochen nach meiner Flucht aus Kabul gewesen sein." – "Hat Ihr Onkel mütterlicherseits mit Ihrem Onkel väterlicherseits darüber gesprochen, dass bei ihm nach Ihnen gesucht worden sei?" – "Es ist möglich, aber ich weiß nichts davon." – "Woher weiß Ihr Onkel mütterlicherseits, dass die Leute, die nach Ihnen gesucht haben, Leute des Onkels väterlicherseits waren?" – "Außer Leuten meines Onkels väterlicherseits – wer sollte mich sonst suchen?" – "Haben diese Leute Ihrem Onkel mütterlicherseits gesagt, warum sie nach Ihnen suchen?" – "Sie hatten einen Verdacht, dass ich dort beim Onkel mütterlicherseits sei, und sie haben ihm auch gesagt, dass sie den Verdacht haben, dass ich bei ihm sei." – "Haben diese Leute Ihrem Onkel mütterlicherseits gesagt, wer sie seien?" – "Nein." – "Können solche Leute so einfach zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gehen?" – "Ich sage das, was mein Onkel mütterlicherseits mir erzählt hat." – "Wie viele Geschwister haben Sie?" – "Ich habe einen Bruder." – [...] – "Wo lebt Ihr Bruder jetzt?" – "In Pakistan." – "Haben Sie Kontakt zu ihm?" – "Nein." – "Wie viel ist er jünger als Sie?" – "Er ist zwei Jahre jünger als ich." – "Ist er auch in den XXXX gegangen?" – "Damals schon, jetzt habe ich keinen Kontakt zu ihm." – "Hat Ihr Onkel väterlicherseits auch Pläne gehabt, was der Bruder dann machen solle?" – "Damals, als ich dort war, nicht." – "Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gehabt?" – "Ich habe vorgestern mit ihm über Viber telefoniert." – "Besucht der Onkel mütterlicherseits noch regelmäßig den Onkel väterlicherseits?" – "In der letzten Zeit nicht, außerdem spricht mein Onkel mütterlicherseits mit mir nicht mehr über meinen Onkel väterlicherseits." – "Warum nicht?" – "Das weiß ich nicht." – "Fragen Sie ihn nicht?" – "Doch, ich frage ihn nach meinem Bruder, aber er sagt nichts. Er sagt: ‚Ja, es geht ihm gut‘, und lenkt dann ab." – "Warum war Ihr Onkel mütterlicherseits in Deutschland?" – "Er macht Geschäfte mit Autos." – "Ist er reich?" – "Ja. Er hat mir meinen Führerschein in Österreich bezahlt."– "Was hat Ihr Onkel väterlicherseits gemacht, bevor er nach Pakistan ging?" – "Er war bei den Taliban im Innenministerium." – "Aus welcher Provinz kommt er?" – "Aus der Stadt Kabul." – "Wissen Sie, seit wann Ihr Onkel väterlicherseits Mullah war?" – "Ich weiß nicht, wie und wieso er Mullah geworden ist, er hat in Kabul mit den Taliban zusammengearbeitet." – "Wissen Sie, ob er eine Ausbildung gehabt hat?" – "Ich weiß es nicht, er hat nicht gearbeitet." – "Wissen Sie, ob ein Mullah eine Ausbildung machen muss?" – "Ich weiß nicht, ob er eine Schule besuchen muss, aber er muss den Koran lesen können und viel über den Islam wissen." – "Wissen Sie, ob der Onkel väterlicherseits vor der Taliban-Zeit schon in Pakistan war?" – "Nein, ich kann mich nicht erinnern." – "Wie alt waren Sie, als die Taliban gestürzt worden sind?" – "Ich war sieben, acht oder neun Jahre alt." – "Sie haben angegeben, dass Sie am 05.06.1370 geboren sind, dann wären beim Sturz der Taliban schon zehn Jahre alt gewesen." – "An mein Alter beim Sturz der Taliban kann ich mich nicht genau erinnern, ich war sieben, acht oder neun Jahre alt." – "Beim BAA haben Sie einmal angegeben, Sie seien fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als Ihre Eltern verstorben seien. Wann war das?" – "Das war nicht lange vor dem Sturz der Taliban." – "Können Sie sich an den Vorfall erinnern, als Ihre Eltern ums Leben gekommen sind, oder ist Ihnen das nur erzählt worden?" – "Genau kann ich mich an den Vorfall nicht erinnern, ich kann nur so viel sagen, dass ich mit meinem Cousin im Hof unseres Hauses gespielt habe, mehr kann ich dazu nicht sagen." – "Wissen Sie, welche Gruppe die Rakete abgefeuert hat, sodass Ihre Eltern ums Leben gekommen sind?" – "Ich weiß es nicht." – "Waren damals schon Amerikaner in Afghanistan?" – "Nein." – "Wissen Sie, wie lange nach dem Tod Ihrer Eltern Sie noch in Afghanistan gewesen sind?" – "Ich kann es nicht genau sagen, es ist schon lange her." – "War schon geplant, mit wem Sie gemeinsam in den Jihad ziehen sollten?" – "Mit meinem Cousin, zwei weiteren Mitschülern und noch Leuten, denen mein Onkel in unserem Haus gepredigt hat, die aber nicht in der Schule waren." – "Wie groß wäre diese Gruppe gewesen?" – "Ich weiß nur von vier Leuten: mir, meinem Cousin und den beiden Mitschülern, aber wie viele von den anderen, denen mein Onkel gepredigt hat, mitgegangen wären, kann ich nicht sagen." – "Wann hätte das stattfinden sollen?" – "Sobald die anderen bereitgewesen wären. Es war geplant, dass wir nach 15 Tage[n] bis einem Monat in den Jihad ziehen." – "Von wann weg 15 Tage oder ein Monat?" – "Von dem Moment an, als uns der Onkel väterlicherseits gesagt [hat], dass wir in den Jihad ziehen werden." – "Hat er Ihnen das nicht vorher persönlich gesagt?" – "Nein, vorher nicht." – "Wie ist Ihr Onkel mütterlicherseits da darauf gekommen?" – "Ich habe ihn angerufen. Ich wollte es ihm mitteilen. Mein Onkel mütterlicherseits hat ein XXXXgeschäft, er kauft römisch 40 in römisch 40 in Pakistan und verkauft sie dann in Afghanistan. Er hat uns immer wieder, wenn er in Pakistan war, in römisch 40 besucht. Ich habe ihn aber in Afghanistan angerufen. Mein Onkel ist zweimal im Monat nach Pakistan gegangen und bei uns vorbeigekommen. Ich habe mich daher falsch ausgedrückt. Mein Onkel mütterlicherseits war zu dieser Zeit zufällig in Pakistan, ich habe ihn direkt angesprochen und ihm diese Geschichte erzählt." – "Wie haben Sie dann Pakistan verlassen?" – "Mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits." – "Hat er Sie einfach mitgenommen?" – "Nein. Er hat mir gesagt, ich solle meinem Onkel väterlicherseits nicht sagen, dass ich mit ihm über dieses Thema gesprochen habe, er werde einen Weg finden, dass ich aus Pakistan wegkomme." – "Wie ist es weitergegangen?" – "Bei seinem nächsten Besuch hat er gesagt, er werde mich einmal nach Kabul bringen und dann einen Weg finden, dass ich Afghanistan verlassen könne." – "Wie sind Sie konkret aus Pakistan weggegangen?" – "Mein Onkel mütterlicherseits hat mir gesagt, dass ich mit meinem Bruder, der jünger als ich ist, zum römisch 40 kommen solle, das ist ein Stadtteil von römisch 40 , er werde mich von dort mitnehmen. Nachdem mein Bruder auch in der römisch 40 (religiösen Schule) war – diese Schule war im selben Gebäudekomplex wie römisch 40 – und die römisch 40 nicht verlassen konnte, bin ich alleine dorthin gegangen. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich dann von dort nach Kabul mitgenommen, aber ich wusste vorher nicht, dass er mich nach Kabul mitnimmt." – "Wie lange vor diesem Treffen beim Bazar war Ihr Onkel mütterlicherseits das letzte Mal beim Onkel väterlicherseits?" – "Ungefähr zwei Wochen vorher." – "Heißt dass, dass Ihr Onkel mütterlicherseits den Onkel väterlicherseits nicht besucht hat, als er Sie mitgenommen hat?" – "Er hat mich heimlich mitgenommen." – "Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel mütterlicherseits?" – "Im Hause des Onkel[s] väterlicherseits gab es Telefon. Wenn der Onkel mütterlicherseits uns anrufen wollte, dann hat er uns beim Onkel väterlicherseits erreicht, wenn wir dort waren. So konnte er uns erreichen, sonst nicht." – "Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihrem Onkel mütterlicherseits?" – "Ja, er hat ein Mobiltelefon. Im Jahr 2013 war er in Deutschland, er hat mich damals auch in Österreich besucht." – "Hat Ihr Onkel väterlicherseits nicht Verdacht geschöpft, dass Ihr Onkel mütterlicherseits hinter Ihrer Flucht stecke?" – "Nein." – "Hat Ihr Onkel mütterlicherseits Ihnen erzählt, ob Ihr Onkel väterlicherseits mit ihm über Ihre Flucht gesprochen habe?" – "Mein Onkel väterlicherseits hat meinen Onkel mütterlicherseits gefragt, ob er wisse, wo ich sei. Er hat das verneint, er hat gesagt, er wisse nicht, wo ich sei." – "Hat der Onkel väterlicherseits Ihre Flucht gegenüber dem Onkel mütterlicherseits kommentiert?" – "Er hat meinem Onkel mütterlicherseits erzählt, dass er mich in römisch 40 gesucht und meine Freunde nach mir gefragt habe. Er ist auch zur Polizei gegangen und hat eine Vermisstenanzeige erstattet. Das hat er ihm erzählt. Sonst hat er nichts Besonderes gesagt; sollte er noch etwas gesagt habe[n], so hat mein Onkel mütterlicherseits mir nichts davon erzählt." – "Wissen Sie, ob Ihr Onkel väterlicherseits einen Verdacht hat, warum Sie verschwunden sind?" – "Nein, ich weiß es nicht." – "Stellen Sie sich vor, Sie wären bei Ihrem Onkel mütterlicherseits in Kabul geblieben, was hätte das für Auswirkungen für den Onkel väterlicherseits gehabt?" – "Wenn ich dort geblieben wäre, wäre das Leben meines Onkels mütterlicherseits in Gefahr." – "Warum?" – "Der Onkel väterlicherseits hätte meinem Onkel mütterlicherseits deshalb etwas angetan, weil er mich mitgenommen hatte. Mein Onkel väterlicherseits wollte mich in den Jihad schicken und hat es auch den Leuten versprochen." – "Aber Ihr Onkel väterlicherseits hat nicht gewusst, dass Ihr Onkel mütterlicherseits Ihnen geholfen hat." – "Das hätte nicht lange geheimbleiben können. Ich war nur eine Nacht im Haus meines Onkels mütterlicherseits und dies versteckt." – "Wie hätte der Onkel väterlicherseits erfahren sollen, dass Sie in Kabul sind?" – "Er hat Leute in Kabul. Bei diesen Leuten handelt es sich um solche, die er zum Jihad nach Afghanistan schickt." – "In welcher Gegend hätten Sie in den Jihad ziehen sollen?" – "Das hat mir mein Onkel väterlicherseits nicht gesagt." – "Warum glauben Sie, dass gerade in Kabul Leute sind, die Ihr Onkel väterlicherseits in den Jihad geschickt hatte?" – "Diese Personen, die mein Onkel in den Jihad schickt, wohnen bzw. verstecken sich im Hause seiner Kontaktpersonen in verschiedenen Teilen Afghanistans, auch in Kabul. Nach meiner Flucht war das Haus meines Onkels mütterlicherseits die erste Adresse, an der diese Leute nach mir gesucht haben. Sonst habe ich ja niemanden in Afghanistan." – "Warum haben Sie mir das vorher nicht gesagt, als ich gefragt habe, ob Ihr Onkel väterlicherseits einen Verdacht geschöpft hat?" – "Es ist richtig, dass ich vorher gesagt habe, dass mein Onkel väterlicherseits nicht meinen Onkel mütterlicherseits nach mir gefragt hat, aber mein Onkel väterlicherseits wusste, dass die einzige Adresse für mich in Afghanistan der Onkel mütterlicherseits war. Aus diesem Grunde bin ich nur eine Nacht dort geblieben, und zwar versteckt." – "Woher wissen Sie, dass beim Onkel mütterlicherseits nach Ihnen gesucht worden ist?" – "Das hat mir mein Onkel mütterlicherseits erzählt." – "Wissen Sie, wie lange, nachdem Sie Kabul verlassen hatten, bei Ihrem Onkel mütterlicherseits nach Ihnen gesucht worden ist?" – "Nachdem ich [in] römisch 40 war, hat mein Onkel mütterlicherseits angerufen und mir erzählt, dass ich gesucht worden bin. Das könnte zwei Wochen nach meiner Flucht aus Kabul gewesen sein." – "Hat Ihr Onkel mütterlicherseits mit Ihrem Onkel väterlicherseits darüber gesprochen, dass bei ihm nach Ihnen gesucht worden sei?" – "Es ist möglich, aber ich weiß nichts davon." – "Woher weiß Ihr Onkel mütterlicherseits, dass die Leute, die nach Ihnen gesucht haben, Leute des Onkels väterlicherseits waren?" – "Außer Leuten meines Onkels väterlicherseits – wer sollte mich sonst suchen?" – "Haben diese Leute Ihrem Onkel mütterlicherseits gesagt, warum sie nach Ihnen suchen?" – "Sie hatten einen Verdacht, dass ich dort beim Onkel mütterlicherseits sei, und sie haben ihm auch gesagt, dass sie den Verdacht haben, dass ich bei ihm sei." – "Haben diese Leute Ihrem Onkel mütterlicherseits gesagt, wer sie seien?" – "Nein." – "Können solche Leute so einfach zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gehen?" – "Ich sage das, was mein Onkel mütterlicherseits mir erzählt hat." – "Wie viele Geschwister haben Sie?" – "Ich habe einen Bruder." – [...] – "Wo lebt Ihr Bruder jetzt?" – "In Pakistan." – "Haben Sie Kontakt zu ihm?" – "Nein." – "Wie viel ist er jünger als Sie?" – "Er ist zwei Jahre jünger als ich." – "Ist er auch in den römisch 40 gegangen?" – "Damals schon, jetzt habe ich keinen Kontakt zu ihm." – "Hat Ihr Onkel väterlicherseits auch Pläne gehabt, was der Bruder dann machen solle?" – "Damals, als ich dort war, nicht." – "Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gehabt?" – "Ich habe vorgestern mit ihm über Viber telefoniert." – "Besucht der Onkel mütterlicherseits noch regelmäßig den Onkel väterlicherseits?" – "In der letzten Zeit nicht, außerdem spricht mein Onkel mütterlicherseits mit mir nicht mehr über meinen Onkel väterlicherseits." – "Warum nicht?" – "Das weiß ich nicht." – "Fragen Sie ihn nicht?" – "Doch, ich frage ihn nach meinem Bruder, aber er sagt nichts. Er sagt: ‚Ja, es geht ihm gut‘, und lenkt dann ab." – "Warum war Ihr Onkel mütterlicherseits in Deutschland?" – "Er macht Geschäfte mit Autos." – "Ist er reich?" – "Ja. Er hat mir meinen Führerschein in Österreich bezahlt."
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 73Abs. 1 Asyl
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
§ 75Abs. 1 Asyl
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.
§ 1Vw
GVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120;