Vm § 22 Absatz 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12, a Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehörige der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 28.10.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehörige der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 28.10.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er auch noch am gleichen Tage vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals befragt, wobei er zu den Fluchtgründen angab, dass es in Kirgisistan Probleme zwischen der Volksmehrheit und der Minderheit der Uiguren, der er und seine Familie angehörten, gäbe. Sein Bruder sei im Jahre 2010 von Kirgisen ermordet worden. Er sei damals zur Polizei gegangen und hätte die Polizei drei Personen, welche seinen Bruder getötet hätten, festgenommen. Später sei auch das Haus seines Bruders angezündet worden. Die Angehörigen des Festgenommenen hätten ihn ersucht, die Anzeige zurückzunehmen. Vor ca. drei Monaten seien die Festgenommenen wieder freigelassen worden und wären dann zu ihm auf seine Arbeitsstelle gekommen und hätten ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo er geschlagen worden sei, sodass ihm seine Schulter und seine Nase gebrochen worden sei. Auch im Krankenhaus hätte diese Person ihn mit dem Umbringen bedroht und wären sie auch zum Frisiersalon seiner Frau gekommen und hätten alle Fenster eingeschlagen. Er selbst sei aus dem Krankenhaus geflüchtet, habe das Haus verkauft und sei mit seiner Familie nach Europa geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Als Uiguren könnten sie in Kirgisistan nicht leben. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 09.11.2011 eine Einvernahme des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz. Dabei gab er an, dass er wohl Kirgisisch verstehe, aber nur wenig sprechen könne. Er spreche Russisch und Uigurisch. Er sei in Kirgisistan nur einmal im Krankenhaus gewesen und zwar habe er nach dem Überfall auf ihn zunächst drei Tage auf der Intensivstation verbracht. Die Ärzte hätten auch seine Nase operieren wollen, aber das habe er nicht gewollt. Er sei Ende Juli 2011 im Krankenhaus gewesen und zwar zwei Wochen. Am
G als unbegründet ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG). Die ordentliche Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:8.) Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.03.2014, Zl: W159 1423863-2/17E die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). Die ordentliche Revision wurde
In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er zunächst seinen Militärdienst und dann eine Kraftfahrerausbildung. Er arbeitete zunächst als öffentlicher Busfahrer und nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion (mit einem eigenen mittelgroßen Bus) als Linientaxifahrer auf der Linie XXXX in XXXX. Er hat sich in Kirgisistan in keiner Weise politisch betätigt und war auch nicht Mitglied einer uigurischen Organisation und hat sich auch sonst nicht für die uigurische Sache irgendwie eingesetzt. Zeitweilig hatte er Probleme mit (kirgisischen) Fahrgästen, welche nichts zahlen wollten.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Moslem und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er zunächst seinen Militärdienst und dann eine Kraftfahrerausbildung. Er arbeitete zunächst als öffentlicher Busfahrer und nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion (mit einem eigenen mittelgroßen Bus) als Linientaxifahrer auf der Linie römisch 40 in römisch 40 . Er hat sich in Kirgisistan in keiner Weise politisch betätigt und war auch nicht Mitglied einer uigurischen Organisation und hat sich auch sonst nicht für die uigurische Sache irgendwie eingesetzt. Zeitweilig hatte er Probleme mit (kirgisischen) Fahrgästen, welche nichts zahlen wollten. Zu den Ausreisegründen können mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie der gemeinsamen Tochter XXXX, geb. am XXXX, am 10.10.2011 aus Kirgisistan zunächst nach Kasachstan aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.10.2011 nach Österreich, wo er (ebenso wie seine Familienangehörigen) zugleich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er leidet in Österreich unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat mehrfach Deutschkurse besucht, war im Juli und August 2012 als Erntehelfer tätig, hilft auch bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX und in der katholischen Pfarre XXXX mit (obwohl er nach wie vor Moslem ist) und erfährt auch die Unterstützung österreichischer Staatsbürger und der Volkshilfe, außerdem hatte er einen Rot-Kreuz-Grundkurs besucht. Andererseits wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt."Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie der gemeinsamen Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , am 10.10.2011 aus Kirgisistan zunächst nach Kasachstan aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.10.2011 nach Österreich, wo er (ebenso wie seine Familienangehörigen) zugleich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er leidet in Österreich unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat mehrfach Deutschkurse besucht, war im Juli und August 2012 als Erntehelfer tätig, hilft auch bei der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 und in der katholischen Pfarre römisch 40 mit (obwohl er nach wie vor Moslem ist) und erfährt auch die Unterstützung österreichischer Staatsbürger und der Volkshilfe, außerdem hatte er einen Rot-Kreuz-Grundkurs besucht. Andererseits wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt." In der Folge traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen über Kirgisistan, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung ist im Wesentlichen folgendes festgehalten: "Die länderspezifischen Feststellungen sind teilweise einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes [ ] die jeweils aktualisiert wird und auf zahlreichen (dort genannten) seriösen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen, insbesondere auch österreichischen Medien, beruht, entnommen, ergänzt durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD und zweier APA-Meldungen. Wenn auch die eingeholten Dokumente zur Situation der Uiguren nicht aus allerjüngster Zeit stammen, so hat sich notorischer Weise die Situation der Uiguren in Kirgisistan nicht geändert und sind auch keine neueren diesbezüglichen Dokumente verfügbar. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, der jedoch diese auch nicht in Zweifel gezogen hat, sondern lediglich die seinen Rechtstandpunkt stützenden Passagen hervorgestrichen hat und auf seine individuelle Situation eingegangen ist. [ ] Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist passagenweise ziemlich vage und hat der Beschwerdeführer auch auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden und des Beisitzenden Richters häufig unpassende Antworten gegeben: Beispielsweise hat der Beschwerdeführer auf die präzise Frage, wie er auf die Bedrohungen seitens der Verwandten der Mörder seines Bruders reagiert habe, lediglich sehr vage und oberflächlich "Negativ" geantwortet, nachdem er zuvor bereits auf dieselbe Frage unpassend geantwortet hat: "Sie bedrohten mich auf verschiedene Weise (obwohl nicht nach der Reaktion der Bedroher, sondern nach der Reaktion des Beschwerdeführers gefragt wurde). Der Beschwerdeführer konnte weiters weder angeben, wie die Leute geheißen haben, die ihn angeblich bedroht haben noch wie der angebliche Mörder seines Bruders geheißen hat oder ob es mehrere Täter gegeben hat. Auf die konkrete Frage, was seiner Frau passiert sei, gab der Beschwerdeführer wiederum unpassend einen Übergriff auf seine eigene Person an. [ ] Wie bereits erwähnt betrafen die Unruhen in XXXX Russen und vor allem Mescheten, nicht jedoch Uiguren und sind die Angaben zum Tod des Bruders laut dem vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX ausdrücklich unrichtig und führte der Sachverständige weiter bei Kenntnis der Ländersituation äußerst plausibel – aus, dass die behaupteten Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit den Ereignissen in XXXX im Zusammenhang stünden, sondern vermutlich einen anders gelagerten, nämlich einen sozialen, wirtschaftlichen oder vor allem kriminellen Hintergrund haben dürften, wobei in diesem Zusammenhang auch die Antwort des Beschwerdeführers, ob er etwas darüber weiß, dass sein Bruder vor seiner Ermordung bereits Probleme mit organisierter Kriminalität gehabt habe, lediglich ausweichend war, nämlich dass er dies nicht sagen könne, was eine derartige durchaus lebensnah und wahrscheinlich erscheinende Deutung zumindest nicht ausschließt.Wie bereits erwähnt betrafen die Unruhen in römisch 40 Russen und vor allem Mescheten, nicht jedoch Uiguren und sind die Angaben zum Tod des Bruders laut dem vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 ausdrücklich unrichtig und führte der Sachverständige weiter bei Kenntnis der Ländersituation äußerst plausibel – aus, dass die behaupteten Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit den Ereignissen in römisch 40 im Zusammenhang stünden, sondern vermutlich einen anders gelagerten, nämlich einen sozialen, wirtschaftlichen oder vor allem kriminellen Hintergrund haben dürften, wobei in diesem Zusammenhang auch die Antwort des Beschwerdeführers, ob er etwas darüber weiß, dass sein Bruder vor seiner Ermordung bereits Probleme mit organisierter Kriminalität gehabt habe, lediglich ausweichend war, nämlich dass er dies nicht sagen könne, was eine derartige durchaus lebensnah und wahrscheinlich erscheinende Deutung zumindest nicht ausschließt. [ ] Was die behauptete Vergewaltigung des Beschwerdeführers betrifft so wurde eine solche in der medizinischen Befundinterpretation im Auftrage des Bundesasylamtes hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegeben Verletzung keineswegs bestätigt, mag der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des Verfahrens wohl einen Ambulanzbericht vorgelegt haben, wonach der Analprolaps möglicherweise traumatisch bedingt ist, was jedoch auch keinen Beweis für die stattgefundene Vergewaltigung und Verletzung im Zusammenhang damit darstellt. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich die Frage, ob er seine Furcht vor Verfolgung auch auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründe, verneint, um jedoch wenig später dazu im Widerspruch zu behaupten, vergewaltigt worden zu sein (AS 57 f). Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass es vor seiner Entführung am 22.07. einen Überfall auf den Friseurladen seiner Frau gegeben habe (AS 58), davon jedoch zunächst in der Beschwerdeverhandlung nichts erwähnte und über Vorhalt dieses Umstandes lediglich einsilbig antwortete "Ja, es gab einen Überfall". Wie bereits erwähnt widersprechen die Angaben des Beschwerdeführers über den Tod seines Bruders im Zusammenhang mit den Unruhen in XXXX den eingeholten (und auch vom Beschwerdeführer vorgelegten) Länderberichten, wonach diese Mescheten und Russen, aber nicht Uiguren betrafen.Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich die Frage, ob er seine Furcht vor Verfolgung auch auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründe, verneint, um jedoch wenig später dazu im Widerspruch zu behaupten, vergewaltigt worden zu sein (AS 57 f). Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass es vor seiner Entführung am 22.07. einen Überfall auf den Friseurladen seiner Frau gegeben habe (AS 58), davon jedoch zunächst in der Beschwerdeverhandlung nichts erwähnte und über Vorhalt dieses Umstandes lediglich einsilbig antwortete "Ja, es gab einen Überfall". Wie bereits erwähnt widersprechen die Angaben des Beschwerdeführers über den Tod seines Bruders im Zusammenhang mit den Unruhen in römisch 40 den eingeholten (und auch vom Beschwerdeführer vorgelegten) Länderberichten, wonach diese Mescheten und Russen, aber nicht Uiguren betrafen. Wenn der Beschwerdeführer auch einige Dokumente aus dem Herkunftsland vorlegte, so beeinträchtigt der Umstand, dass die vorgelegte Kraftfahrkarte nach kriminaltechnischer Untersuchung sich als Verfälschung herausgestellt hat und der Beschwerdeführer deswegen auch wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde, erheblich seine persönliche Glaubwürdigkeit. Auch als Person machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes keinen glaubwürdigen Eindruck, was außer den zahlreichen Widersprüchen auch dadurch verstärkt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren würde, lediglich antwortete, "erstens habe ich keine Heimstätte und dennoch würde man sich fürchten, dass sie einen bedrohen". Wenn ein Beschwerdeführer tatsächlich derart schwerwiegende Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre erlebt hat, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, würde er sich nicht bei seinen Rückkehrbefürchtungen zuerst auf einen Mangel an einer Heimstätte und dann auf seine recht abstrakte Befürchtungen beziehen, sondern naheliegender Weise auf das bereits Erlebte. Andererseits bemüht sich der Beschwerdeführer ohne Zweifel, sich in Österreich gut zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen und auch in Vereinen und Institutionen mitzuarbeiten. Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, was seine Fluchtgründe betrifft, diese weder durch die umfangreichen Recherchen des Bundesasylamtes bestätigt wurden noch der Beschwerdeführer in der Lage war, ein einigermaßen widerspruchsfreies konkretes, ausführliches und plausibles Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach dem im Auftrag des Bundesasylamtes eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes sieht daher – ebenso wie das Bundesasylamt – die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig an." Das Bundesverwaltungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht somit von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers aus und verneinte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und gewährte auch keinen subsidiären Schutz. Weiters wurde zur Frage einer Rückkehrentscheidung wie folgt ausgeführt: "§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"§ 75 Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
aberkannt wird,Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nach Österreich eingereist und lebt auch mit diesen in einem Haushalt; beide sind jedoch als Asylwerber ebenso potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie der Beschwerdeführer und erscheint daher aus gegenwärtiger Sicht bei einer gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführer kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorzuliegen. Der Beschwerdeführer ist vor zwei Jahren und vier Monaten illegal nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel diese Zeit genutzt, mehrfach Deutschkurs zu besuchen, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen, seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit als Erntehelfer unter Beweis zu stellen sowie bei Vereinen und Institutionen (Feuerwehr, katholische Pfarre – obwohl er nach wie vor Moslem ist) mitzuarbeiten und damit insgesamt seine in Relation zu seinem Aufenthalt äußerst gute Integration darzutun. Andererseits jedoch wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Bezirksgericht XXXX im Jahre 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (allerdings bedingt auf 3 Jahre) verurteilt und hat er seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEKDer Beschwerdeführer hat ohne Zweifel diese Zeit genutzt, mehrfach Deutschkurs zu besuchen, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen, seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit als Erntehelfer unter Beweis zu stellen sowie bei Vereinen und Institutionen (Feuerwehr, katholische Pfarre – obwohl er nach wie vor Moslem ist) mitzuarbeiten und damit insgesamt seine in Relation zu seinem Aufenthalt äußerst gute Integration darzutun. Andererseits jedoch wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Bezirksgericht römisch 40 im Jahre 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (allerdings bedingt auf 3 Jahre) verurteilt und hat er seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER
20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, von diesem hingegen die bis dahin erfolgte allfällige noch weitere Integration des Beschwerdeführers sehr wohl zu berücksichtigen wäre."Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (noch nicht) gegeben. Darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden, wo
Paragraph 75, Absatz 20, vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, von diesem hingegen die bis dahin erfolgte allfällige noch weitere Integration des Beschwerdeführers sehr wohl zu berücksichtigen wäre." 9.) Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Erkenntnis keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.9.) Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Erkenntnis keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 10.) In Folge der ausgesprochenen Zurückerweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl.: 811298607 – 1422434 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen. Weiters wurde in seinem Verfahren festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei und ihm dafür eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.10.) In Folge der ausgesprochenen Zurückerweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl.: 811298607 – 1422434 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG erlassen. Weiters wurde in seinem Verfahren festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sei und ihm dafür eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 11.) Gegen diesen oben genannten Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, mit dem die Bereitschaft ausgedrückt wurde, den Beschwerdeführer fallweise zu beschäftigen. 12.) Am 18.12.2015 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.12.2015, Zl.: W221 1423863-3/7E die Beschwerde
GVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet ab.
2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bis zum 20.02.2016 festgesetzt. Die Revision
4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.12.2015, Zl.: W221 1423863-3/7E die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet ab.
Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bis zum 20.02.2016 festgesetzt. Die Revision
In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer hat die Pflichtschule und anschließend eine Kraftfahrerausbildung absolviert. Er konnte für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigenen Kräften durch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aufkommen."Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer hat die Pflichtschule und anschließend eine Kraftfahrerausbildung absolviert. Er konnte für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigenen Kräften durch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aufkommen. Weder in Österreich noch in Kirgisistan leben Familienangehörige der Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse und haben die Prüfung A2 erfolgreich abgelegt. Sie sprechen beide gut Deutsch. Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule und spricht sehr gut Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer ist seit Juli 2014 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und singt in einem Chor. Er besucht regelmäßig die Kirche und hilft in dieser auch mit. Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert und den österreichischen Führerschein nachgeholt. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig; sie gehen derzeit keiner legalen Arbeit nach, leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben jedoch im Jahr 2012 und im Jahr 2014 monatsweise als Saisonarbeiter geholfen und helfen laufend freiwillig bei Nachbarn und Bekannten in der Gemeinde aus. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Schreiben seines Nachbarn, wonach dieser sich vorstellen könnte, den Erstbeschwerdeführer "fallweise" bei sich zu beschäftigen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen § 223 Abs. 1 StGB [Urkundenfälschung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz eins, StGB [Urkundenfälschung] zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 28.10.2011 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin monateweise als Erntehelfer legal beschäftigt und leben derzeit von der Grundversorgung. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegte Bestätigung des Nachbarn als potentiellen Arbeitgeber ist bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und es finden sich darin keine Informationen über die konkrete Ausgestaltung (Arbeitszeit, Einkommen) des potenziellen Beschäftigungsverhältnisses. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an, dass er 20 Stunden oder mehr arbeiten könne, aber näheres nicht besprochen habe. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Asylantragstellung am 28.10.2011, sohin seit knapp über vier Jahren, im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind (gemeinsam mit ihrer Tochter) illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Asylantragstellung am 28.10.2011, sohin seit knapp über vier Jahren, im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind (gemeinsam mit ihrer Tochter) illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 40 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kirgisistan verbracht. Er beherrscht Russisch und Uigurisch, erfuhr dort seine Schulbildung und ging einer Arbeit als Busfahrer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach beinahe vier Jahren und zwei Monaten Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Die beiden haben in Österreich unbestritten bereits Integrationsschritte gesetzt, doch ist trotz diesen davon auszugehen, dass sie im Gegensatz zu ihrem bisherigen Leben in Kirgisistan in Österreich schwächer integriert: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse und haben den Kurs A2 erfolgreich absolviert. Sie haben in Österreich Freunde und Bekannte, engagieren sich ehrenamtlich und sind Mitglied in Vereinen. Beide waren in den Jahren 2011 und 2014 auch monatsweise als Saisonarbeiter beschäftigt. Derzeit gehen sie jedoch keiner Arbeit nach, sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung seines Nachbarn vorlegt, wonach sich dieser vorstellen könne, den Erstbeschwerdeführer in seiner Firma "fallweise" zu beschäftigen, ist aus dieser vorgelegten bedingten Bestätigung nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Der Erstbeschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes einmal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, wodurch der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wegen der Fälschung einer Kraftfahrkarte aus Kirgisistan lediglich zu einem Monat bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich mit jenen in Kirgisistan zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz verfügten, als dies in Österreich der Fall ist. Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, vor allem auch vor dem Hintergrund der bereits zitierten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, vor allem auch vor dem Hintergrund der bereits zitierten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung
G 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2;Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. 1.) W159 1423863-2; 2.) W159 1423862-2 und 3.) W159 1423864-2, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kirgisistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kirgisistan nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan ist daher zulässig.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. § 55 FPG ist in Umsetzung des Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG ergangen. In Abs. 2 dieser Bestimmung sind als Beispiele für besondere Umstände des Einzelfalles die Aufenthaltsdauer, das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen familiärer und sozialer Bindungen angeführt.Paragraph 55, FPG ist in Umsetzung des Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG ergangen. In Absatz 2, dieser Bestimmung sind als Beispiele für besondere Umstände des Einzelfalles die Aufenthaltsdauer, das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen familiärer und sozialer Bindungen angeführt. Derartige besondere Umstände wurden von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht und eine Verlängerung der Frist beantragt. Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule. Im Lichte des bevorstehenden Abschlusses des Schulhalbjahres (die Semesterferien beginnen in Oberösterreich am 15.02.2016) ist die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.02.2016 festzusetzen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
GVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet abzuweisen."Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abzuweisen." Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung der in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. 13.) Der Verwaltungsgerichthof hat die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision mit Beschluss vom 15.03.2016, Zl.: Ra 2016/21/0040 bis 0042-6, zurückgewiesen. Begründet stellt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das BVwG sich umfassend mit der Situation der Revisionswerber – insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin – auseinandergesetzt habe und ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Österreich unter allen fallbezogenen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt habe. Dabei habe es zutreffend auf die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht genommen. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Art. 8 EMRK sei zulässig, sei auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.