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{'item': 'W235 2136942-1'}

Obsah (20)§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 5§ 61§ 10§ 52§ 51§ 17Art. 130§ 6§ 58§§ 4§ 2§§ 4a§ 68Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW235 2136942-1 SpruchW235 2136942-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 11.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte in Wien leben würde. Dieser sei Staatsangehöriger der Niederlande. In Norwegen würden sich ihre Eltern und ihre Geschwister (Schwester und Bruder) im Asylverfahren befinden. Die Beschwerdeführerin habe Afghanistan legal im Sommer 2014 verlassen und sei nach Dubai geflogen, wo sie sich ca. 16 Monate lang aufgehalten habe. Danach sei sie über Russland nach Norwegen gefahren, wo sie jedoch nicht habe bleiben wollen. In Norwegen seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden; sie habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Nach ca. viereinhalbmonatigen Aufenthalt in Norwegen sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren, da ihr Mann hier lebe und sie bei ihm bleiben wolle. Im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie vor: * Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Niederlande, ausgestellt am XXXX2015 vom Generalkonsulat Afghanistans in Dubai mit dem Eheschließungsdatum XXXX2014;* Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Niederlande, ausgestellt am XXXX2015 vom Generalkonsulat Afghanistans in Dubai mit dem Eheschließungsdatum XXXX2014; * Bestätigung der afghanischen Botschaft in den Niederlanden vom XXXX2015, unter Bezugnahme auf die oben angeführte Heiratsurkunde, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am XXXX2014 geheiratet haben und* Bestätigung der afghanischen Botschaft in den Niederlanden vom XXXX2015, unter Bezugnahme auf die oben angeführte Heiratsurkunde, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am XXXX2014 geheiratet haben und * Auszug aus dem niederländischen Reisepass des Ehegatten der Beschwerdeführerin Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 04.10.2015 in Norwegen einen Asylantrag stellte (vgl. AS 15).Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 04.10.2015 in Norwegen einen Asylantrag stellte vergleiche AS 15). Mit Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2016 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Norwegen führt.Mit Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2016 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen

der Dublin III-VO mit Norwegen führt. 1.

  1. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2016 ein auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande.1.
  2. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2016 ein auf Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande. Ferner richtete das Bundesamt am selben Tag ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Norwegen.Ferner richtete das Bundesamt am selben Tag ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Norwegen. Am 11.05.2016 erteilte die norwegische Dublinbehörde ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO.Am 11.05.2016 erteilte die norwegische Dublinbehörde ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 lehnte die niederländische Dublinbehörde das Aufnahmegesuch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Dubai geheiratet hätten, sohin die Familieneigenschaft nicht im Herkunftsstaat bestanden habe und diese daher nicht unter den Familienbegriff des Art. 2 lit. g Dublin III-VO falle, ab (vgl. AS 71).Mit Schreiben vom 29.06.2016 lehnte die niederländische Dublinbehörde das Aufnahmegesuch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Dubai geheiratet hätten, sohin die Familieneigenschaft nicht im Herkunftsstaat bestanden habe und diese daher nicht unter den Familienbegriff des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO falle, ab vergleiche AS 71). 1.4. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Norwegen angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Norwegen angenommen wird. 1.

  1. Am 28.07.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie in Österreich ihren Ehegatten, ihre Eltern und eine Schwester habe. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 2014 in Dubai kennengelernt und lebe mit ihm seit dem XXXX2014 in einer Beziehung. Seitdem sie nach Österreich gekommen sei – sohin seit dem 10.03.2016 – lebe sie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. In Dubai habe sie seit ihrer Heirat – sohin seit dem XXXX2014 – bis zu ihrer Ausreise aus Dubai im Oktober 2015 gemeinsam mit ihrem Ehegatten gewohnt. Die Behörden in Dubai hätten die Beschwerdeführerin nach Afghanistan zurückschicken wollen, was sie nicht gewollt habe. Daher sei sie gemeinsam mit ihren Eltern ausgereist. Ihr Ehegatte habe noch etwas zu erledigen gehabt und sei erst später ausgereist. Sie lebe sehr gut mit ihrem Ehemann zusammen. Sie würden gemeinsam einkaufen, kochen und spazieren gehen. Die Beschwerdeführerin habe in Norwegen einen Asylantrag gestellt, wobei ihr die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Eine Einvernahme habe sie in Norwegen nicht gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung aus Österreich nach Norwegen zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihr Ehemann hier sei. Dieser beginne jetzt mit seiner Arbeit und fühle sich die Beschwerdeführerin sehr gut bei ihm. In Norwegen sei es nicht schlecht gewesen; es sei jedoch sehr kalt. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Norwegen durch die anwesende Dolmetscherin gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle hier bei ihrem Mann bleiben und nicht nach Norwegen zurück. Sie wolle sich nicht von ihrem Mann trennen. Der Rechtsberater brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Drittstaatsangehörige eines EU-Bürgers sei, der sein Recht auf Personenfreizügigkeit ausübe. Ihr solle ein Familienleben in Österreich ermöglicht werden und zudem würde eine Ausweisung Art. 8 EMRK verletzen.Der Rechtsberater brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Drittstaatsangehörige eines EU-Bürgers sei, der sein Recht auf Personenfreizügigkeit ausübe. Ihr solle ein Familienleben in Österreich ermöglicht werden und zudem würde eine Ausweisung Artikel 8, EMRK verletzen. 1.
  2. Am 18.08.2016 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er seit Anfang März 2016 in Österreich sei. Mit der Beschwerdeführerin sei er seit dem XXXX2014 verheiratet. Sie hätten in Dubai im Rahmen einer traditionellen Zeremonie geheiratet. In der Folge wurden dem Zeugen Fragen zur Beschwerdeführerin und zu ihren Angehörigen gestellt, die dieser beantworten konnte. Der Zeuge sei im Sommer 2013 von den Niederlanden nach Dubai geflogen, um dort zu arbeiten. Seine Familie und die Familie der Beschwerdeführerin hätten sich schon aus Afghanistan gekannt und daher habe er die Beschwerdeführerin in Dubai relativ schnell kennengelernt. Als sie sich in Dubai kennengelernt hätten, habe der Zeuge um ihre Hand angehalten und sie hätten zwei Wochen später geheiratet. Seit 10.03.2016 würden sie in Wien in einer gemeinsamen Wohnung leben. Auch in Dubai hätten sie ca. zehn oder elf Monate zusammen gewohnt. Der Zeuge habe sich ca. zweieinhalb Jahre in Dubai aufgehalten, habe jedoch kein Aufenthaltsrecht erhalten. In den Emiraten würden Frauen keinen Aufenthaltstitel erhalten. Da der Zeuge für die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel bekommen habe, habe sie mit ihrem Vater ausreisen müssen, nachdem dessen Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei. Als die Beschwerdeführerin aus Dubai ausgereist sei, habe sie der Zeuge finanziell unterstützt; er habe ihr ca. US $ 4.000,00 gegeben. Der Zeuge sei im Winter 1998 als Flüchtling in die Niederlande gekommen. Im Jahr 2005 habe er dann die niederländische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Zeuge wolle in Österreich ein Kleintransporter Unternehmen eröffnen und warte noch auf Unterlagen aus den Niederlande, die er hierfür benötige. Er habe bereits einen kleinen Transporter gekauft, um seinen Beruf ausüben zu können. Vom österreichischen Staat erhalte er keine Leistungen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gegangen, weil auch der Zeuge in Österreich sei. Der Zeuge wolle auch noch bekannt geben, dass die Beschwerdeführerin vorgestern erfahren habe, dass sie schwanger sei. Folgende verfahrensrelevante Unterlagen wurden in der Folge vorgelegt: * Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der Wirtschaftskammer betreffend die Gründung eines Transportunternehmens vom XXXX07.2016; * Einreichbestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom XXXX05.2016, derzufolge der Ehegatte der Beschwerdeführerin am XXXX05.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) gestellt hat; * Niederländische Identitätskarte des Ehegatten der Beschwerdeführerin; * Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom XXXX08.2016; * Niederländischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten der Beschwerdeführerin und * Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin mit dem voraussichtlichen Geburtsdatum XXXX04.2017 1.
  3. Am 12.09.2016 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher diese zunächst angab, dass sie in der achten Woche schwanger sei. Ihre Eltern und eine ihrer Schwestern würden ebenfalls noch in Österreich leben. Mit diesen Angehörigen bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über das Fortschreiten der beruflichen Pläne ihres Ehegatten wisse die Beschwerdeführerin nichts. Derzeit verfüge ihr Ehegatte nicht über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen und sei auch nicht kranken- bzw. unfall- bzw. pensionsversichert. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Norwegen, weil ihr Ehegatte in Österreich sei. In der Folge wurde auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 12.09.2016 ergänzend als Zeuge einvernommen und gab hierbei an, dass er seit März 2016 in Österreich lebe. Er sei aus den Niederlanden nach Österreich gekommen, weil er hier Afghanen kenne und das familiäre Leben besser sei. Derzeit lebe er von seinen Ersparnissen und sei dabei eine Arbeit im Bereich Kleintransport als Selbstständiger zu ergreifen. Im August 2016 habe er die nötigen Dokumente aus den Niederlanden erhalten und werde diese nunmehr bei den relevanten Stellen abgeben. Er denke, bis Ende September 2016 sei das mit der Gründung seiner Firma erledigt. Nunmehr hätten die niederländischen Behörden die Dokumente an die Wirtschaftskammer geschickt und werde der Zeuge im Laufe des Monates nochmals Kontakt aufnehmen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und am 04.10.2015 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Norwegen mit Schreiben vom 11.05.2016 zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein niederländischer Staatsangehöriger, befinde sich seit XXXX03.2016 in Österreich. Ihre Eltern und ihre Schwester seien ebenfalls in Österreich aufhältig und wären ihre Asylverfahren in zweiter Instanz negativ beschieden worden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehegatten, nicht jedoch mit ihren Eltern und ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergebe. Die Antragstellung in Norwegen stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund der auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestützten Zustimmung Norwegens fest. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergebe. Die Antragstellung in Norwegen stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund der auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestützten Zustimmung Norwegens fest. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehegatten, einem niederländischen Staatsangehörigen, der seit XXXX03.2016 in Österreich lebe. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern aufgrund der Grundversorgung der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Haushalt indirekt Sozialleistungen beziehe, sei ein Aufenthaltsrecht des Ehegattens aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie nicht gegeben. Mit ihren Eltern und ihrer Schwester lebe die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und sei sohin von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, sodass die Außerlandesbringung von Österreich nach Norwegen keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen und habe sie realistischerweise auch nicht davon ausgehen können. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung hervorgekommen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu ihrem Ehegatten und zu den Verwandten sei gegeben. Ihr Ehegatte sei Unionsbürger und könne nach Norwegen reisen. Betreffend ihre Eltern und ihre Schwester sei die Außerlandesbringung nach Norwegen angeordnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Norwegen sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Norwegen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehegatten, einem niederländischen Staatsangehörigen, der seit XXXX03.2016 in Österreich lebe. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern aufgrund der Grundversorgung der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Haushalt indirekt Sozialleistungen beziehe, sei ein Aufenthaltsrecht des Ehegattens aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie nicht gegeben. Mit ihren Eltern und ihrer Schwester lebe die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und sei sohin von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, sodass die Außerlandesbringung von Österreich nach Norwegen keine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen und habe sie realistischerweise auch nicht davon ausgehen können. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung hervorgekommen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu ihrem Ehegatten und zu den Verwandten sei gegeben. Ihr Ehegatte sei Unionsbürger und könne nach Norwegen reisen. Betreffend ihre Eltern und ihre Schwester sei die Außerlandesbringung nach Norwegen angeordnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Norwegen sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Norwegen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Am 16.09.2016 langte eine E-Mail des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, mit welchem die Bestätigung der Anmeldung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" per XXXX10.2016 vorgelegt wurde. Diesbezüglich brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor, dass er mit XXXX10.2016 mit seiner selbstständigen Tätigkeit beginnen könne und die Beschwerdeführerin bei sich mitversichern werde. Ferner habe er bereits einen Van gekauft (vgl. AS 443).
  2. Am 16.09.2016 langte eine E-Mail des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, mit welchem die Bestätigung der Anmeldung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" per XXXX10.2016 vorgelegt wurde. Diesbezüglich brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor, dass er mit XXXX10.2016 mit seiner selbstständigen Tätigkeit beginnen könne und die Beschwerdeführerin bei sich mitversichern werde. Ferner habe er bereits einen Van gekauft vergleiche AS 443).
  3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde verkannt habe, dass dem Ehegatte der Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und die Beschwerdeführerin selbst als Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 52Abs.

1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Im innerstaatlichen Recht werde davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltsrecht durch das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung entstehe. Dies werde jedoch durch die ständige Rechtsprechung des EuGH dort in die Schranken gewiesen, wo durch einen objektiv verwirklichten Sachverhalt aus dem Europarecht ex lege ein Aufenthaltsrecht entstehe, das von den nationalstaatlichen Behörden nur ersichtlich gemacht werde, aber unabhängig davon bestehe. Dies sei auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des NAG zu entnehmen, in welchen ausgeführt werde, dass das elementare und persönliche Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachse und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften abhänge. Dieses Recht der Unionsbürger solle auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Daneben würden für Unionsbürger und deren Angehörige deklaratorische Dokumentationsformen ihres kraft Gemeinschaftsrecht originär bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechts durch Anmeldebescheinigungen und Daueraufenthaltskarten geschaffen.5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde verkannt habe, dass dem Ehegatte der Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und die Beschwerdeführerin selbst als Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Im innerstaatlichen Recht werde davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltsrecht durch das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung entstehe. Dies werde jedoch durch die ständige Rechtsprechung des EuGH dort in die Schranken gewiesen, wo durch einen objektiv verwirklichten Sachverhalt aus dem Europarecht ex lege ein Aufenthaltsrecht entstehe, das von den nationalstaatlichen Behörden nur ersichtlich gemacht werde, aber unabhängig davon bestehe. Dies sei auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des NAG zu entnehmen, in welchen ausgeführt werde, dass das elementare und persönliche Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachse und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften abhänge. Dieses Recht der Unionsbürger solle auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Daneben würden für Unionsbürger und deren Angehörige deklaratorische Dokumentationsformen ihres kraft Gemeinschaftsrecht originär bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechts durch Anmeldebescheinigungen und Daueraufenthaltskarten geschaffen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei niederländischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG. Die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung unrichtigerweise davon aus, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da dieser weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Darüber hinaus würde er durch die Grundversorgung der Beschwerdeführerin indirekt Sozialleistungen empfangen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit XXXX10.2016 selbstständig beschäftigt und komme ihm sohin

§ 51Abs.

1 2. Fall NAG als Selbstständiger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass bis dato keine Anmeldebescheinigung durch eine österreichische Behörde erteilt worden sei, sei unerheblich, da diese bloß deklarative Wirkung habe. Darüber hinaus sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch schon vor der nunmehr aufgenommenen Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, da ein Arbeitssuchender nach der Rechtsprechung des EuGH für zumindest sechs Monate einem Arbeitnehmer gleichzusetzen und somit für sechs Monate zur Arbeitssuche in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe nunmehr binnen offener Frist dem Magistrat die erforderlichen Dokumente vorgelegt. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin komme sohin ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Da die Beschwerdeführerin dessen Ehegattin sei, sei der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt und komme der Beschwerdeführerin daher ebenfalls ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Da die Beschwerdeführerin sohin begünstigte Drittstaatsangehörige sei, dürfe gegen sie keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden. Ferner würde eine solche Außerlandesbringung auch eine Verletzung ihres nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben darstellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der auch der Vater des ungeborenen Kindes sei, hätten ein intensives Familienleben in Österreich. Sie seien seit 2014 verheiratet und würden in Österreich wie auch schon in Dubai im gemeinsamen Haushalt leben.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei niederländischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung unrichtigerweise davon aus, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da dieser weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Darüber hinaus würde er durch die Grundversorgung der Beschwerdeführerin indirekt Sozialleistungen empfangen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit XXXX10.2016 selbstständig beschäftigt und komme ihm sohin

Paragraph 51, Absatz eins,

  1. Fall NAG als Selbstständiger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass bis dato keine Anmeldebescheinigung durch eine österreichische Behörde erteilt worden sei, sei unerheblich, da diese bloß deklarative Wirkung habe. Darüber hinaus sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch schon vor der nunmehr aufgenommenen Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, da ein Arbeitssuchender nach der Rechtsprechung des EuGH für zumindest sechs Monate einem Arbeitnehmer gleichzusetzen und somit für sechs Monate zur Arbeitssuche in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe nunmehr binnen offener Frist dem Magistrat die erforderlichen Dokumente vorgelegt. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin komme sohin ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Da die Beschwerdeführerin dessen Ehegattin sei, sei der Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt und komme der Beschwerdeführerin daher ebenfalls ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Da die Beschwerdeführerin sohin begünstigte Drittstaatsangehörige sei, dürfe gegen sie keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden. Ferner würde eine solche Außerlandesbringung auch eine Verletzung ihres nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben darstellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der auch der Vater des ungeborenen Kindes sei, hätten ein intensives Familienleben in Österreich. Sie seien seit 2014 verheiratet und würden in Österreich wie auch schon in Dubai im gemeinsamen Haushalt leben. Folgende bis dato noch nicht vorgelegte, verfahrensrelevante Unterlagen wurden der Beschwerde beigelegt: * Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem betreffend die dem Ehegatten der Beschwerdeführerin per XXXX10.2016 erteilte Gewerbeberechtigung; * Mitteilung der Ausübung des Gewerbes an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX09.2016 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin; * Ansuchen um Zuteilung einer Steuernummer an das Finanzamt durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin vom XXXX09.2016; * Bestätigung über die Einstellung des GVS-Leistungsbezugs betreffend die Beschwerdeführerin mit der Begründung "Berufstätigkeit des Ehemannes" vom XXXX09.2016 und * Bestätigung über die Bezahlung der Gebühr für die Anmeldebescheinigung vom XXXX08.2016 betreffend die Gewerbeanmeldung des Ehegattens der Beschwerdeführerin
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016, Zl. W235 2136942-1/3Z, wurde dieser Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016, Zl. W235 2136942-1/3Z, wurde dieser Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 2Abs.

1 lit. 20c ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragener Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz eins, lit. 20c ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragener Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 61Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ ] Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. [ ] 2.

  1. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres als Zeugen einvernommenen Ehegattens sowie aufgrund der vorgelegten Unterlagen betreffend die Ausübung des selbstständigen Gewerbes der "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" seit dem XXXX10.2016 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, geb. XXXX, niederländischer Staatsangehöriger ist und sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhält. Er hat als EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres als Zeugen einvernommenen Ehegattens sowie aufgrund der vorgelegten Unterlagen betreffend die Ausübung des selbstständigen Gewerbes der "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" seit dem XXXX10.2016 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , niederländischer Staatsangehöriger ist und sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhält. Er hat als EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich damit zunächst, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Drittstaatsangehörige ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG nur gegen nicht begünstigte Drittstaatsangehörige (

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht kommt. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG nur gegen nicht begünstigte Drittstaatsangehörige (

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht kommt. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin somit als begünstigte Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und eine Außerlandesbringung für sie daher (vgl. das oben angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht kommt, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass Norwegen zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist; vielmehr hat Österreich in einem solchen Fall den Selbsteintritt

Art. 17Abs. 1 Dublin III-VO zu erklären (vgl. hierzu auch Bw

VG vom 04.04.2016, Zl. W144 1433177-2/3E).Da die Beschwerdeführerin somit als begünstigte Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und eine Außerlandesbringung für sie daher vergleiche das oben angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht kommt, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass Norwegen zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist; vielmehr hat Österreich in einem solchen Fall den Selbsteintritt

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zu erklären vergleiche hierzu auch Bw

VG vom 04.04.2016, Zl. W144 1433177-2/3E). 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2136942.1.00

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