3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2016 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Norwegen führt.Mit Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2016 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Norwegen führt. 1.
1 lit. b Dublin III-VO.Am 11.05.2016 erteilte die norwegische Dublinbehörde ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Mit Schreiben vom 29.06.2016 lehnte die niederländische Dublinbehörde das Aufnahmegesuch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Dubai geheiratet hätten, sohin die Familieneigenschaft nicht im Herkunftsstaat bestanden habe und diese daher nicht unter den Familienbegriff des Art. 2 lit. g Dublin III-VO falle, ab (vgl. AS 71).Mit Schreiben vom 29.06.2016 lehnte die niederländische Dublinbehörde das Aufnahmegesuch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Dubai geheiratet hätten, sohin die Familieneigenschaft nicht im Herkunftsstaat bestanden habe und diese daher nicht unter den Familienbegriff des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO falle, ab vergleiche AS 71). 1.4. Mit Verfahrensanordnung
G vom 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Norwegen angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Norwegen angenommen wird. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und am 04.10.2015 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Norwegen mit Schreiben vom 11.05.2016 zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein niederländischer Staatsangehöriger, befinde sich seit XXXX03.2016 in Österreich. Ihre Eltern und ihre Schwester seien ebenfalls in Österreich aufhältig und wären ihre Asylverfahren in zweiter Instanz negativ beschieden worden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehegatten, nicht jedoch mit ihren Eltern und ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergebe. Die Antragstellung in Norwegen stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund der auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestützten Zustimmung Norwegens fest. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ergebe. Die Antragstellung in Norwegen stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund der auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestützten Zustimmung Norwegens fest. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehegatten, einem niederländischen Staatsangehörigen, der seit XXXX03.2016 in Österreich lebe. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern aufgrund der Grundversorgung der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Haushalt indirekt Sozialleistungen beziehe, sei ein Aufenthaltsrecht des Ehegattens aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie nicht gegeben. Mit ihren Eltern und ihrer Schwester lebe die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und sei sohin von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, sodass die Außerlandesbringung von Österreich nach Norwegen keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen und habe sie realistischerweise auch nicht davon ausgehen können. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung hervorgekommen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu ihrem Ehegatten und zu den Verwandten sei gegeben. Ihr Ehegatte sei Unionsbürger und könne nach Norwegen reisen. Betreffend ihre Eltern und ihre Schwester sei die Außerlandesbringung nach Norwegen angeordnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Norwegen sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Norwegen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehegatten, einem niederländischen Staatsangehörigen, der seit XXXX03.2016 in Österreich lebe. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern aufgrund der Grundversorgung der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Haushalt indirekt Sozialleistungen beziehe, sei ein Aufenthaltsrecht des Ehegattens aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie nicht gegeben. Mit ihren Eltern und ihrer Schwester lebe die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und sei sohin von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, sodass die Außerlandesbringung von Österreich nach Norwegen keine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen und habe sie realistischerweise auch nicht davon ausgehen können. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung hervorgekommen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu ihrem Ehegatten und zu den Verwandten sei gegeben. Ihr Ehegatte sei Unionsbürger und könne nach Norwegen reisen. Betreffend ihre Eltern und ihre Schwester sei die Außerlandesbringung nach Norwegen angeordnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Norwegen sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Norwegen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Im innerstaatlichen Recht werde davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltsrecht durch das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung entstehe. Dies werde jedoch durch die ständige Rechtsprechung des EuGH dort in die Schranken gewiesen, wo durch einen objektiv verwirklichten Sachverhalt aus dem Europarecht ex lege ein Aufenthaltsrecht entstehe, das von den nationalstaatlichen Behörden nur ersichtlich gemacht werde, aber unabhängig davon bestehe. Dies sei auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des NAG zu entnehmen, in welchen ausgeführt werde, dass das elementare und persönliche Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachse und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften abhänge. Dieses Recht der Unionsbürger solle auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Daneben würden für Unionsbürger und deren Angehörige deklaratorische Dokumentationsformen ihres kraft Gemeinschaftsrecht originär bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechts durch Anmeldebescheinigungen und Daueraufenthaltskarten geschaffen.5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde verkannt habe, dass dem Ehegatte der Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und die Beschwerdeführerin selbst als Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Im innerstaatlichen Recht werde davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltsrecht durch das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung entstehe. Dies werde jedoch durch die ständige Rechtsprechung des EuGH dort in die Schranken gewiesen, wo durch einen objektiv verwirklichten Sachverhalt aus dem Europarecht ex lege ein Aufenthaltsrecht entstehe, das von den nationalstaatlichen Behörden nur ersichtlich gemacht werde, aber unabhängig davon bestehe. Dies sei auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des NAG zu entnehmen, in welchen ausgeführt werde, dass das elementare und persönliche Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachse und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften abhänge. Dieses Recht der Unionsbürger solle auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Daneben würden für Unionsbürger und deren Angehörige deklaratorische Dokumentationsformen ihres kraft Gemeinschaftsrecht originär bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechts durch Anmeldebescheinigungen und Daueraufenthaltskarten geschaffen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei niederländischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG. Die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung unrichtigerweise davon aus, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da dieser weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Darüber hinaus würde er durch die Grundversorgung der Beschwerdeführerin indirekt Sozialleistungen empfangen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit XXXX10.2016 selbstständig beschäftigt und komme ihm sohin
1 2. Fall NAG als Selbstständiger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass bis dato keine Anmeldebescheinigung durch eine österreichische Behörde erteilt worden sei, sei unerheblich, da diese bloß deklarative Wirkung habe. Darüber hinaus sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch schon vor der nunmehr aufgenommenen Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, da ein Arbeitssuchender nach der Rechtsprechung des EuGH für zumindest sechs Monate einem Arbeitnehmer gleichzusetzen und somit für sechs Monate zur Arbeitssuche in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe nunmehr binnen offener Frist dem Magistrat die erforderlichen Dokumente vorgelegt. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin komme sohin ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Da die Beschwerdeführerin dessen Ehegattin sei, sei der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt und komme der Beschwerdeführerin daher ebenfalls ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Da die Beschwerdeführerin sohin begünstigte Drittstaatsangehörige sei, dürfe gegen sie keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden. Ferner würde eine solche Außerlandesbringung auch eine Verletzung ihres nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben darstellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der auch der Vater des ungeborenen Kindes sei, hätten ein intensives Familienleben in Österreich. Sie seien seit 2014 verheiratet und würden in Österreich wie auch schon in Dubai im gemeinsamen Haushalt leben.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei niederländischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung unrichtigerweise davon aus, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da dieser weder versichert sei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Darüber hinaus würde er durch die Grundversorgung der Beschwerdeführerin indirekt Sozialleistungen empfangen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit XXXX10.2016 selbstständig beschäftigt und komme ihm sohin
Paragraph 51, Absatz eins,
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016, Zl. W235 2136942-1/3Z, wurde dieser Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 2.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
1 lit. 20c ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragener Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz eins, lit. 20c ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragener Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. [ ] 2.
FPG nur gegen nicht begünstigte Drittstaatsangehörige (
4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht kommt. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG nur gegen nicht begünstigte Drittstaatsangehörige (
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht kommt. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin somit als begünstigte Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und eine Außerlandesbringung für sie daher (vgl. das oben angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht kommt, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass Norwegen zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist; vielmehr hat Österreich in einem solchen Fall den Selbsteintritt
VG vom 04.04.2016, Zl. W144 1433177-2/3E).Da die Beschwerdeführerin somit als begünstigte Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und eine Außerlandesbringung für sie daher vergleiche das oben angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht kommt, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass Norwegen zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist; vielmehr hat Österreich in einem solchen Fall den Selbsteintritt
VG vom 04.04.2016, Zl. W144 1433177-2/3E). 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2136942.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.