RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW240 2139080-1 SpruchW240 2139080-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwer
Art. 13Abs.
1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 13
, Absatz eins, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei volljährig. Seine Identität stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Festgestellt wurde, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 13.04.2016, von Libyen kommend, über Italien erfolgt sei und der Beschwerdeführer seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, welche im Eurodac-System gespeichert seien. Italien habe sich mit Schreiben vom 17.08.2016 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt.Festgestellt wurde, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 13.04.2016, von Libyen kommend, über Italien erfolgt sei und der Beschwerdeführer seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, welche im Eurodac-System gespeichert seien. Italien habe sich mit Schreiben vom 17.08.2016 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei am 02.05.2016 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest stehe. Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten hätten sich aufgrund der Angaben im Verfahren und aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens vom 17.08.2016 ergeben. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass es sich bei der Verschleierung der Identität aus verfahrenstaktischen Gründen um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen handle, um die Durchführung und Effektuierung einer Außerlandesbringung zumindest zu erschweren, wenn nicht verunmöglichen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, ergebe sich aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016, welches von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt wurde. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses habe sich ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und zum Asylantragszeitpunkt ergeben. Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sei das BFA zur zweifelsfreien Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche im Wesentlichen der am 28.09.2016 eingelangten Stellungnahme entspricht. Das vom BFA eingeholte Gutachten zum Zwecke der Altersfeststellung sei grob unschlüssig und könne daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit festgestellt werden. Hervorgehoben wurde, dass das vom BFA in Auftrag gegebene Gutachten von einem "Mindestalter" von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung (01.07.2016) ausgehe und gleichzeitig auch ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (02.05.2016) angenommen werde. Daraus errechne das BFA das Geburtsdatum XXXX
- Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sämtliche angegebenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (zum Antragszeitpunkt) ergeben würden. Ziehe man die Mindestwerte der erhobenen Befunde heran, könne man bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Antragstellers ausschließen. In der Folge wurde auf ähnliche Fälle, in denen Gutachten eingeholt worden seien, verwiesen, welche die Minderjährigkeit der damals betroffenen Beschwerdeführer festgestellt hätten. Das im gegenständlichen Fall einholte Gutachten sei grob unschlüssig und könne keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche im Wesentlichen der am 28.09.2016 eingelangten Stellungnahme entspricht. Das vom BFA eingeholte Gutachten zum Zwecke der Altersfeststellung sei grob unschlüssig und könne daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit festgestellt werden. Hervorgehoben wurde, dass das vom BFA in Auftrag gegebene Gutachten von einem "Mindestalter" von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung (01.07.2016) ausgehe und gleichzeitig auch ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (02.05.2016) angenommen werde. Daraus errechne das BFA das Geburtsdatum römisch 40
- Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sämtliche angegebenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (zum Antragszeitpunkt) ergeben würden. Ziehe man die Mindestwerte der erhobenen Befunde heran, könne man bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Antragstellers ausschließen. In der Folge wurde auf ähnliche Fälle, in denen Gutachten eingeholt worden seien, verwiesen, welche die Minderjährigkeit der damals betroffenen Beschwerdeführer festgestellt hätten. Das im gegenständlichen Fall einholte Gutachten sei grob unschlüssig und könne keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden. Mit Beschluss vom 15.11.2016 wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 15.11.2016 wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien und das Geburtsdatum XXXX 1999 an.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien und das Geburtsdatum römisch 40 1999 an. Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.06.2016 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien, gemäß §§ 204, 209 ABGB mit der gesamten Obsorge für den Beschwerdeführer betraut, da es sich laut Bezirksgericht um eine minderjährige Person, die als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich eingereist sei, handle.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.06.2016 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien, gemäß Paragraphen 204, 209, ABGB mit der gesamten Obsorge für den Beschwerdeführer betraut, da es sich laut Bezirksgericht um eine minderjährige Person, die als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich eingereist sei, handle. Nach Vornahme einer multifaktoriellen Altersfeststellung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (am 02.05.2016) festgestellt. Mittels Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 wurde die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt und als Geburtsdatum der XXXX 1998 festgelegt.Nach Vornahme einer multifaktoriellen Altersfeststellung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (am 02.05.2016) festgestellt. Mittels Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 wurde die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt und als Geburtsdatum der römisch 40 1998 festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Art. 13Abs.
1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist und II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig seiMit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Artikel 13
, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist und römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde darin ausgeführt, dass das im gegenständlichen Fall einholte Gutachten grob unschlüssig sei und daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung ist im gegenständlichen Fall nicht geklärt. Es bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der angenommenen Zuständigkeit von Italien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der hinsichtlich der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der angenommenen Zuständigkeit von Italien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der hinsichtlich der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Die weiteren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1:Artikel 7, Absatz eins : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung." Art. 8 Abs. 1 bis 4:Artikel 8, Absatz eins bis 4 : "
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absatz eins und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absatz eins und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient." Art. 13 Abs. 1:Artikel 13, Absatz eins : "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:Zur Altersfeststellung normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG Folgendes: "Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.""Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche die hg. Erkenntnisse jeweils vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen.Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und somit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und somit gemäß Artikel 8, Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen: Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zunächst der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt bei Annahme des Vorliegens einer Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei die Zuständigkeit Italiens gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO ergibt.Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO ergibt. Aufgrund des seitens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall nachvollziehbar begründet und individualisiert erstatteten Vorbringens in Kombination mit dem eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung sind jedoch im gegenständlichen Verfahren ergänzende Abklärungen bzw. Erörterungen seitens des BFA erforderlich. Zunächst ist hinsichtlich der seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erörterungen zu den Altersangaben festzuhalten, dass im Regelfall von einer erhöhten Glaubwürdigkeit hinsichtlich der im ersten Dublinstaat angegebenen Angaben zum Alter ausgegangen werden kann. Dies zumal Antragstellern die vor einer GFK relevanten Bedrohung fliehen tatsächlich unterstellt werden kann, dass diese in einem für sie bereits vor Verfolgung sicheren Staat insbesondere der Europäischen Union bei einem ersten Behördenkontakt im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit entsprechen. Dass bewusst differenzierende Altersangaben seitens Antragstellern in verschiedenen Mitgliedsstaaten aufgrund rein verfahrenszweckbezogener Gründe erstattet werden, um aus der Angabe einer Minderjährigkeit verfahrensrechtliche Vorteile, insbesondere in Dublinverfahren vor Allem eine Zuständigkeitsderogation, zu erreichen, ist in einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren festzustellen. Im konkreten Einzelfall ist jedoch festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bereits in Italien nachweislich ein Alter angegeben hat, welches im Jahr 1999 liegt und eine Minderjährigkeit indiziert, bzw. auch in diesem Mitgliedsstaat Altersangaben erstattet hat, die mit dem in Österreich zu Protokoll gegebenen hinsichtlich des angegebenen Geburtsjahres 1999 korrelieren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass unterschiedlichen Identitäten hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich und Italien aufscheinen, welche vom Beschwerdeführer mit Missverständnissen bzw. Verständnisschwierigkeiten in den Einvernahmen versucht wurde zu erklären. Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer jedoch immer angegeben, 1999 geboren und damit noch minderjährig zu sein. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers das BFA zur zweifelsfreien Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Wie zu Recht in der am 28.09.2016 eingelangten Stellungnahme zum eingeholten Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.07.2016 und in der Beschwerde moniert, ist das im konkreten Fall eingeholte Gutachten jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar und kann nicht zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieses Gutachtens festgestellt werden. Im mit 14.07.2016 datierten Gerichtsmedizinischen Gutachten (AS 159-171), erstellt von einem Facharzt für Gerichtsmedizin sowie allgemein beeidetem und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, wurde einerseits ein Mindestalter von exakt 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und andererseits ein Mindestalter von exakt 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (zwei Monate davor am 02.05.2016) festgestellt. Dieser Umstand erscheint bereits nicht logisch nachvollziehbar und widerspricht somit der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Weiters wurde zum vom Beschwerdeführer in Österreich angegebenen Geburtsdatum im eingeholten Gutachten lediglich ausgeführt, dies könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. In der Beschwerde wird zu Recht darauf verwiesen, dass man bei Heranziehung der Mindestwerte der erhobenen Befunde bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Antragstellers ausschließen kann. Hinsichtlich des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens ist auszuführen, dass diesem im konkreten Einzelfall keine nachvollziehbaren Abwägungen zu entnehmen sind, wie die aus den einzelnen Untersuchungen gewonnenen Altersbandbreiten letztlich gewichtet wurden, um das Mindestalter der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall mit genau 18 Jahren (im Gutachten widersprüchlich zum Zeitpunkt der Untersuchung und zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich festgestellt) festsetzen zu können. Zu verweisen ist darauf, dass in jedem Einzelfall individuelle Gewichtungen der einzelnen Untersuchungsergebnisse innerhalb der jeweiligen Altersbandbreiten seitens der Sachverständigen vorzunehmen sind und diese im Übergutachten zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen sind. Dies, um die auch im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens einer Volljährigkeit bzw. einer Minderjährigkeit zum relevanten Verfahrenszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar beantworten zu können, bzw. dem Grundsatz in dubio pro minore zu folgen. Dieserart ergänzende Ausführungen werden im konkreten Einzelfall nachzuholen sein. Im konkreten Einzelfall kann somit erst nach Nachholung dieser erforderlichen Ergänzungen und Abklärungen zum medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 die Frage nach dem für die beschwerdeführende Partei zuständigen Dublinstaat geklärt werden, bzw. können erst im Anschluss daran die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Verfahrensfragen seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt und überprüft werden. Bestehen auch nach der erforderlichen Ergänzung der eingeholten medizinischen Altersdiagnose vom 14.07.2016 begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich, wird gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sein und somit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.Im konkreten Einzelfall kann somit erst nach Nachholung dieser erforderlichen Ergänzungen und Abklärungen zum medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 die Frage nach dem für die beschwerdeführende Partei zuständigen Dublinstaat geklärt werden, bzw. können erst im Anschluss daran die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Verfahrensfragen seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt und überprüft werden. Bestehen auch nach der erforderlichen Ergänzung der eingeholten medizinischen Altersdiagnose vom 14.07.2016 begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sein und somit gemäß Artikel 8, Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. § 21 Abs. 3 BFA-VGWie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2139080.1.00