Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW244 2140797-1 SpruchW244 2140797-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JE
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 11.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt dazu, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran illegal gelebt habe und eines Tages festgenommen worden sei. Dabei sei er aufgefordert worden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Da er nicht nach Syrien gehen wollte, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan, wo er lebe, herrsche Krieg. Er habe nicht in den Krieg ziehen wollen und Angst um sein Leben gehabt.
- Am 05.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in der Provinz Sar-e Pul in Afghanistan geboren worden und im Alter von neun Jahren mit seinen Eltern in den Iran ausgereist. Im Sommer 2015 sei er auf einer Baustelle festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in seinem Heimatdorf in der Provinz Sar-e Pul sei er wieder in den Iran zurückgekehrt; von dort aus habe er seine Reise nach Europa begonnen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er habe nur mehr zwei Onkel mütterlicherseits in seinem Heimatdorf in Afghanistan, bei denen er sich auch während der beiden Wochen, die er in Afghanistan verbrachte, aufgehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Taliban Schutzgelder von der Bevölkerung verlangt und es habe ständig Kampfhandlungen gegeben. Seine Onkel hätten von ihm verlangt, dass er deren Haus bewache, was er auf keinen Fall gewollt habe, da dann sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Die Eltern hätten Afghanistan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Befragt dazu, warum er den Iran verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, kein zweites Mal das Risiko einer Abschiebung eingehen zu wollen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.10.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 25.10.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.10.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 25.10.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, in seiner Heimat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Tatsache, Afghanistan im Kindesalter gemeinsam mit seinen Eltern verlassen zu haben, sei glaubhaft, jedoch nicht unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund zu subsumieren. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Auch sonst seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Verfolgungsgefahr – etwa aus Gründen persönlicher Merkmale des Beschwerdeführers – hindeuten würden.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 21.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es verabsäumt, der Entscheidung entscheidungsrelevante Länderfeststellungen zugrunde zu legen, insbesondere aktuelle, ausgeglichene und objektive Berichte zur Lage der jungen männlichen Hazara, die im Iran aufgewachsen sind und ohne Ortskenntnisse nach Afghanistan und in von Taliban kontrollierte Gebiete zurückkehren. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen, und zwar vom 12.06.2015 (a-9219) zur Situation für Afghanen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen, und vom 02.09.2016 (a-9737-V2) zur Lage der Hazara. Eine echte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall liege dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 21.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es verabsäumt, der Entscheidung entscheidungsrelevante Länderfeststellungen zugrunde zu legen, insbesondere aktuelle, ausgeglichene und objektive Berichte zur Lage der jungen männlichen Hazara, die im Iran aufgewachsen sind und ohne Ortskenntnisse nach Afghanistan und in von Taliban kontrollierte Gebiete zurückkehren. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen, und zwar vom 12.06.2015 (a-9219) zur Situation für Afghanen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen, und vom 02.09.2016 (a-9737-V2) zur Lage der Hazara. Eine echte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall liege dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
- Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016, und eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 wurden – neben weiteren Erkenntnisquellen – in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab dem Tag der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
- In der am 27.01.2017 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wiederholte dieser sein bisheriges Vorbringen und führte dieser aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen Weigerung, sich der Gruppierung in seinem Heimatdorf, die im Widerstand gegen die Taliban kämpft, anzuschließen, sowie durch seine Flucht vor dieser drohenden Zwangsrekrutierung einer Verfolgung aus politischen Gründen durch seine Onkel respektive die Angehörigen dieser Widerstandsbewegung ausgesetzt sei. Weiters drohe ihm im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem Iran und wegen (unterstellter) westlicher Orientierung aufgrund seiner Sozialisierung im Iran aus politischen Gründen massive Verfolgung. Mit der Stellungnahme wurde weiteres Berichtsmaterial in das Verfahren eingebracht. Den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten wurde in der Stellungnahme nicht entgegen getreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX in der Provinz Sar-e Pul in Afghanistan geboren. Im Kindesalter reiste er mit seiner Familie aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran aus. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und seine beiden Brüder sind derzeit im Iran aufhältig.Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 in der Provinz Sar-e Pul in Afghanistan geboren. Im Kindesalter reiste er mit seiner Familie aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran aus. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und seine beiden Brüder sind derzeit im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer wuchs im Iran auf, besuchte keine offizielle Schule, nahm aber fünf bis sechs Jahre unregelmäßig an einem Alphabetisierungskurs teil. Er war Gelegenheitsarbeiter und arbeitete am Bau. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes im Iran nach Afghanistan abgeschoben. Er kehrte in seinen Geburtsort in der afghanischen Provinz Sar-e Pul, in dem noch seine beiden Onkel mütterlicherseits lebten, zurück. Zwei Wochen später verließ der Beschwerdeführer Afghanistan über den Iran, die Türkei und Griechenland und reiste nach Österreich ein, wo er am 10.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der zweiwöchige Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf in Afghanistan im Jahr 2015 fiel in eine Zeit, zu der das Dorf von den Taliban bedroht war. Im Dorf formierte sich eine Widerstandsbewegung gegen die Taliban. Männer, vor allem der sozialen Unterschicht, wurden an der Dorfgrenze an Wachposten platziert, um das Dorf vor den Taliban zu schützen. Es kam immer wieder zu Angriffen. Die Onkel des Beschwerdeführers erniedrigten den Beschwerdeführer wegen seines langen Aufenthaltes im Iran und warfen ihm vor, seinem Heimatland Schaden zugefügt und die Familie verraten zu haben. Sie forderten den Beschwerdeführer u.a. deshalb auf, am Widerstandskampf gegen die Taliban teilzunehmen und das Dorf gegen die Taliban zu beschützen, und drohten ihm, ihn anderenfalls zu töten. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, nicht nach und verließ Afghanistan. Bei Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Gewalthandlungen seiner Onkel ihm gegenüber zu befürchten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016: Sar-e Pul/Sar-i-Pul: Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Sar-e Pul 129 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die nördliche Provinz Sar-i-Pul war bis 1988 Teil der Provinz Jawzjan. Sie grenzt im Norden an die Provinz Jawzjan, im Süden an Balkh, im Südosten an Samangan und im Westen an Ghor, Bamyan und Faryab an. Sar-i-Pul wird als einer der ressourcenreichsten Provinzen gesehen. Sie hat große Reserven an Öl, Kupfer und anderen natürlichen Ressourcen. Gemeinsam mit der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul hat die Provinz sieben administrative Einheiten: Sozma Qala, Sanga charakh, Sayyad, Kohistanat, Kosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.m). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 559.577 geschätzt. Sar-e Pul zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in letzter Zeit erhöht. Es wird angenommen, dass der Großteil der Aufständischen in der Provinz Sar-e Pul lokal Ansässige sind. Seit dem Jahr 2014 aber ist ein großer Zustrom an Taliban und ausländischen Aufständischen zu verzeichnen. Viele Aufständische kommen aus den Provinzen Badghis und Faryab und sind in etwa der Hälfte der sieben Distrikte der Provinz aktiv. Sie kontrollieren große Landstriche und kämpfen für die Taliban, aber auch das IMU. Es wird angenommen, dass afghanische Aufständische in einem Trainingscamp in der Provinz Ghor ausgebildet und dann in die Provinzen Faryab und Sar-e Pul gebracht werden. Hunderte Dorfbewohner haben ihre Dörfer mit Waffengewalt gegen die Aufständischen verteidigt. Die Dorfbewohner kämpfen Seite an Seite mit afghanischen Soldaten und Polizei und haben an einer wochenlangen Offensive gegen die Aufständischen teilgenommen. Gemeinsam haben sie fast 50 von den Aufständischen kontrollierte Dörfer wieder eingenommen. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien. 1.2.
- Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: 1.2.2.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan (wichtigste Entwicklungen, Sicherheitslage und Menschenrechtssituation): "Die starke Zunahme von regierungsfeindlichen Gruppen mit unterschiedlichen Zielen und Vorgehensweisen, einschließlich insbesondere der neuen Bedrohung durch mit ISIS verbundene Gruppen, hat zusammen mit der Gewalt der aufständischen Gruppen untereinander zu einer zunehmend unübersichtlichen Sicherheitslage beigetragen. Berichten zufolge unterminieren außerdem regierungsnahe bewaffnete Gruppen in den Gebieten unter ihrem Einfluss die Autorität der Regierung und werden zunehmend mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. [ ] Experten zufolge haben sich die afghanischen Sicherheitskräfte als generell in der Lage erwiesen, Provinzhauptstädte und größere städtische Zentren zu verteidigen. Eine wichtige Ausnahme stellte die kurzfristige Eroberung von Kunduz durch die Taliban im September 2015 dar. Jedoch stieg 2015 die Anzahl getöteter Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) deutlich, als die wiedererstarkten Taliban breit angelegte Offensiven starteten und die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) regelmäßig in eine reaktive Rolle drängten und während der Kämpfe 2015 ihre Kontrolle über ländliche Gebiete im ganzen Land stärkten. [ ] Die Regierung der nationalen Einheit (NUG) bleibt eine instabile Regierungskoalition, die von ethnischen Trennlinien, Klientelpolitik und interner Uneinigkeit in Hinblick auf zentrale strategische Fragen geprägt ist. Die sich verschlechternde Sicherheitslage hat Berichten zufolge dazu geführt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der Regierung, für Sicherheit zu sorgen, schwindet und dass die Regierung infolgedessen die Unterstützung der Bevölkerung verliert. [ ] Diese Entwicklungen müssen vor dem Hintergrund einer berichteten endemischen Korruption, Schwierigkeiten bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität, andauernder Bedenken hinsichtlich der mangelnden Rechtsstaatlichkeit und eines nicht ausreichend funktionierenden Justizsystems, eines hohen Maßes an Kriminalität , weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen und einem allgemeinen Klima der Straflosigkeit betrachtet werden. [ ] Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen, die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Regierungsarbeit und das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen sanken Berichten zufolge im Jahr 2015 auf drastische Weise. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung." 1.2.2.
- Zur Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte: "Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung von der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Einhaltung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem 2014 von Parlament und Senat beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) unter Strafe stellte. Trotz der Unterstützung des Aktionsplans seitens der Regierung und trotz der erreichten Fortschritte bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, darunter mangelnde Rechenschaftspflicht für die Rekrutierung von Minderjährigen. Im März 2016 stellte die Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte fest, dass zwar deutliche Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans erreicht worden seien, dass die Vereinten Nationen jedoch nach wie vor die Rekrutierung und den Einsatz von Jungen durch die afghanische lokale Polizei (ALP) und die afghanische nationale Polizei (ANP) dokumentierten sowie in einigen Fällen, die den afghanischen nationalen Streitkräften zugeordnet werden. Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Einheimische zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen." 1.2.
- Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, vom 12.06.2015 (a-9219): "Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen) In der im Mai 2014 veröffentlichten Ausgabe der Forced Migration Review (FMR), einer Publikation des Refugee Studies Centre der Universität Oxford, findet sich ein Artikel von Armando Geller und Maciej M. Latek, Mitbegründer von Scensei, einem Unternehmen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung und Durchführung von Analysen. Darin gehen die Autoren auf die Motivationen und die Lage von afghanischen Flüchtlingen im Iran ein, die nach Afghanistan zurückkehren. Wie der Artikel anführt, würden RückkehrerInnen bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit von sieben bis 30 Jahren bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen, die sich in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hätten, ausgeschlossen seien. So würden RückkehrerInnen beispielsweise berichten, dass sie keine Jobs über Verwandte oder Freunde bekommen könnten, da sie keinem Patronage-Netzwerk mit Zugang zu Ressourcen angehören würden. Dies führe nicht nur dazu, dass ihr neues Leben wirtschaftlich unhaltbar sei, sondern auch zu vielen Anzeichen einer Identitätskrise bei den RückkehrerInnen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan seien sie Fremde im eigenen Land, die Mühe hätten, ihre schwachen sozialen Beziehungen, die sich weder materiell auszahlen noch Schutz bieten würden, neu zu beleben: [ ] In einem im August 2014 veröffentlichten Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), ein Dachverband von in Afghanistan tätigen britischen und irischen Hilfsorganisationen, berichtet die freiberufliche Forscherin und Autorin Vanessa Thevathasan über die Lage junger afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran und Pakistan. Laut Thevathasan seien viele nach ihrer Rückkehr aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen geworden. Sie seien gezwungen, in Zelten zu leben, und hätten nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Mehrheit der AfghanInnen sichere sich den Lebensunterhalt durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Handel. In den Städten seien die meisten entweder selbstständig oder GelegenheitsarbeiterInnen. Die Verankerung dieses informellen Sektors sowie der Mangel an grundlegenden Diensten habe Afghanistans Fähigkeit untergraben, der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach einer organisierten Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge nachzukommen. Die Situation sei besonders für zurückkehrende afghanische Jugendliche hart: [ ] Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sich immer noch mehr als 2,5 Millionen afghanische Flüchtlinge im Ausland aufhalten würden, vor allem in den Nachbarländern Pakistan und Iran. Angesichts wirtschaftlicher Probleme und der zunehmenden Gewalt sei das Ausmaß der freiwilligen Rückkehr auf 16.000 Personen im Jahr 2014 zurückgegangen. Im Jahr zuvor seien noch mehr als doppelt so viele Personen zurückgekehrt. Zurückkehrende Flüchtlinge hätten Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünfte, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus-)Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung habe zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings sei die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt. Einem für die Provinz Herat zuständigen Offiziellen zufolge würden Flüchtlinge alles verlieren, wenn sie versuchen würden, wieder nach Afghanistan zu kommen. Die afghanische Regierung verfüge nicht über die nötigen Ressourcen, um allen zu helfen. Einer in Kabul ansässigen Mitarbeiterin der norwegischen NGO Norwegian Refugee Council (NRC) ziehe es viele zurückkehrende AfghanInnen aufgrund der Aussicht auf bessere wirtschaftliche Möglichkeiten in die Städte. Die Wirklichkeit sei allerdings, dass es dort nur selten mehr Möglichkeiten gebe. Es setze sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass die Mehrheit der Flüchtlinge nicht mehr zurückkehren wolle. Sie hätten Afghanistan oftmals wegen des Krieges oder anderer Schwierigkeiten verlassen und würden nun aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht mehr zurückkehren wollen: [ ] Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), eine unabhängige Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, geht in einem Bericht vom Juli 2009 auf die Erfahrungen junger AfghanInnen bei ihrer Rückkehr aus Pakistan und dem Iran ein. Wie der Bericht anführt, sei die soziale Ablehnung durch AfghanInnen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben seien, eine schwierige Erfahrung für einige RückkehrerInnen der zweiten Generation gewesen. Es gebe zwei wichtige Gründe, warum Flüchtlinge der zweiten Generation bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit dieser sozialen Exklusion konfrontiert seien: Zum einen könnten einige Flüchtlinge als ‚Eindringlinge‘ in die afghanische Gesellschaft angesehen werden, zum zweiten könnte es sich um das erste Mal handeln, dass sie als AfghanInnen mit tiefgreifenden ethnischen und Stammes-Unterschieden unter ihren Landsleuten konfrontiert würden. Rund ein Viertel der befragten RückkehrerInnen, die meisten aus dem Iran, aber auch einige aus Pakistan, hätten berichtet, dass sie bzw. Familienangehörige oder Freunde von anderen AfghanInnen wegen ihrer Rückkehr aus einem anderen Land geächtet worden seien. Bei den RückkehrerInnen, die dies berichtet hätten, habe es sich vor allem um alleinstehende, gebildete und weibliche Personen gehandelt. Zurückgekehrte Frauen seien relativ einfach anhand ihrer Kleidung auszumachen und ihre Erscheinung und ihr Verhalten könnten im Widerspruch zu den lokalen kulturellen Erwartungen und sozialen Codes stehen. Bei diesen RückkehrerInnen handle es sich eindeutig um ‚AußenseiterInnen‘, die leichte Ziele für Schikanierungen seitens anderer AfghanInnen darstellen würden. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert hätten und nicht wüssten, was für AfghanInnen ‚normal‘ sei, bzw. sich nicht dementsprechend verhalten könnten, könnten sie als ‚verwöhnt‘, ‚Nichtstuer‘ oder ‚nicht afghanisch‘ betrachtet werden. Im Großen und Ganzen scheine es eine generelle negative Einstellung gegenüber einigen RückkehrerInnen zu geben, denen von einigen in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Einer der Gründe für diese Vorwürfe sei Angst im Zusammenhang mit der Konkurrenz um Ressourcen. RückkehrerInnen der zweiten Generation, bei denen es wahrscheinlich sei, dass sie sich in einer besseren sozioökonomischen Lage befinden würden als Personen, die in Afghanistan geblieben seien, würden von ihren Landsleuten, die ihr ‚Territorium‘ in den Bereichen Bildung, Arbeit, Eigentum und sozialer Status bedroht sehen würden, manchmal als unerwünschte Eindringlinge angesehen. Darüber hinaus scheine es eine stereotype Wahrnehmung von zurückgekehrten Mädchen und Frauen zu geben, wonach diese ‚freier‘ seien. Dies hänge mit der generellen Wahrnehmung der AfghanInnen von pakistanischen und iranischen Frauen zusammen. Afghanische Flüchtlinge der zweiten Generation würden diese Frauen oftmals als ‚freier‘ ansehen, sowohl in negativer (z.B. Scham in Verbindung mit einem weniger moralischen Verhalten) als auch in positiver Hinsicht (z.B. besserer Zugang zu Bildung und Arbeit). Die jungen RückkehrerInnen, die in Pakistan und im Iran aufgewachsen seien, würden von den in Afghanistan Verbliebenen ähnlich betrachtet. Wie der Bericht weiters anführt, werde Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen von Flüchtlingen der zweiten Generation noch intensiver erlebt als von Flüchtlingen der ersten Generation oder AfghanInnen, die bereits Erfahrungen in Afghanistan gemacht hätten und sich dieser Realität bewusster seien: [ ] In einem im Februar 2011 von den beiden Denkfabriken Middle East Institute (MEI) und Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS) veröffentlichten Bericht geht Bruce Koepke, der aktuell beim Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) tätig ist und zuvor für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in Nordafghanistan, Kabul und Teheran gearbeitet hat, auf die Lage von AfghanInnen im Iran ein. Wie Koepke anführt, habe der Umstand, dass die Mehrheit der im Iran geborenen AfghanInnen, vor allem Dari-/Farsi-sprechende sunnitische TadschikInnen und schiitische Hazara, über Schule und Arbeit die iranische Kultur und Lebensweise aufgenommen habe, ihre kulturelle Anpassung erleichtert. Gleichzeitig werde dadurch aber auch ihre Repatriierung erschwert. Für viele sei die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist (‚most commonly‘) nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten würden, beängstigend. Darüber hinaus seien im Iran ausgebildete AbsolventInnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht selten mit unterschiedlich stark ausgeprägten Vorurteilen konfrontiert: [ ] In einem im Jänner 2012 veröffentlichten Meinungsartikel auf der Website des US-amerikanischen Nachrichtensenders Fox News berichtet Fariba Nawa, eine in den USA ansässige afghanisch-amerikanische Journalistin und Autorin eines Buches zu den Auswirkungen der Opium-Produktion in Afghanistan, über aus dem Iran zurückkehrende afghanische Flüchtlinge. Wie Nawa anführt, würden diese AfghanInnen die Identität Afghanistans ändern und das Land iranischer machen. Diese Änderungen hätten zu Spannungen zwischen AfghanInnen, die das Land nie verlassen hätten, und den afghanischen RückkehrerInnen geführt. Den qualifizierten RückkehrerInnen werde übel genommen, dass sie bessere Jobs bei Hilfsorganisationen und der afghanischen Regierung bekommen würden. Konservative Personen würden die afghanischen Frauen, die im Iran aufgewachsen seien, verachten, da diese liberaler und mutiger erscheinen würden. Wie Nawa weiter anführt, würden Hazara, bei denen es sich historisch betrachtet um die ärmste der Minderheiten in Afghanistan gehandelt habe, reicher, gebildeter und geeint zurückkehren. Dem Artikel zufolge würden die RückkehrerInnen als ‚Afghan-e badal‘ oder falsche AfghanInnen bezeichnet. Nur wenige von ihnen hätten politische Verbindungen in den Iran, aber aufgrund ihrer Zeit im Iran seien sie in den Augen der AfghanInnen, die das Land nicht verlassen hätten, kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig: [ ] In einer im Jahr 2014 eingereichten Masterarbeit an der University of Ottawa geht Masuma Moravej auf die Situation junger afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren, ein. Unter anderem basiert die Arbeit auf Angaben von zwölf afghanischen RückkehrerInnen in Kabul (im Alter zwischen 19 und 34, davon sechs Hazara), die sich bereit erklärten, mit der Autorin über ihre Erfahrungen zu sprechen. Wie Moravej anführt, habe es InterviewpartnerInnen gegeben, die sich diskriminiert und geringgeschätzt gefühlt und angegeben hätten, als ‚verwöhnt‘, ‚Nichtstuer‘ oder ‚nicht afghanisch‘ bezeichnet zu werden. Obwohl einige Interviewte der Aussage, es komme zu Diskriminierung, nicht zugestimmt hätten, habe ungefähr die gleiche Anzahl an Interviewten dieser Aussage beigepflichtet. Ausgrenzung aufgrund des Status eines/r Rückkehrers/Rückkehrerin sei nur eine der negativen Erfahrungen gewesen, die die InterviewpartnerInnen gemacht hätten. Eine weitere sei die Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale (so wie Ethnie, Religion und Geschlecht) gewesen. Eine(r) der Interviewten habe mitgeteilt, dass man als RückkehrerIn aus dem Iran mit verschiedenen Arten von Diskriminierung und einem gewissen Grad an Stereotypisierung durch die lokale Gemeinschaft (andere AfghanInnen) konfrontiert werde. Deshalb müssten sich RückkehrerInnen mehr anstrengen, um bei der Arbeit oder in anderen Lebensbereichen erfolgreich zu sein. Drei Interviewte hätten angegeben, dass die BewohnerInnen Kabuls ihnen gegenüber ein unfreundliches Verhalten an den Tag gelegt hätten. Die BewohnerInnen hätten sie als OpportunistInnen und SchwindlerInnen angesehen, die während des Krieges geflüchtet und nun nach Afghanistan zurückgekehrt seien, um von der teilweise stabilisierten Lage im Land zu profitieren. Das Problem der ethnischen Diskriminierung sei von zehn der Interviewten genannt worden. So habe eine der Interviewten (eine Hazara) angegeben, dass sie im Iran wegen ihres Afghanisch-Seins beleidigt worden sei und nun in Kabul wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werde. Wie Moravej anführt, hätten die den Hazara angehörenden Interviewten berichtet, mit einem größeren Ausmaß ethnischer Diskriminierung konfrontiert worden zu sein: [ ] Wie Moravej in der Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse anführt, hätten die meisten RückkehrerInnen erklärt, sie würden sich in erster Linie als AfghanInnen betrachten und erst danach als Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe. Die afghanische Gesellschaft hingegen richte ihr Verhalten gegenüber den RückkehrerInen eher an deren ethnischer Zugehörigkeit aus: [ ] In einer im September 2013 eingereichten Masterarbeit an der japanischen Ritsumeikan Asia Pacific University geht Ahmadi Yaser Mohammad Ali ebenfalls auf die Lage afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran ein. Die nötigen Informationen für die Arbeit wurden unter anderem mittels Interviews mit 17 Haushaltsvorständen (im Alter von 24 bis 70) in zwei Stadtvierteln von Kabul, in denen viele RückkehrerInnen aus dem Iran leben würden, gesammelt. Wie Ali anführt, hätten sich viele der Befragten darüber beschwert, dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus dem Iran habe. Allerdings sei dieses Problem vor allem von Flüchtlingen der zweiten Generation angesprochen worden. Mit Verweis auf den weiter oben bereits zitierten AREU-Bericht von 2009 erläutert Ali, dass Flüchtlinge der zweiten Generation aufgrund der Diskriminierung, mit der sie im Iran konfrontiert gewesen seien, unter großem Druck gestanden hätten, in der Öffentlichkeit iranisches Persisch zu sprechen. Wegen ihres Akzents würden sie bei ihrer Rückkehr leicht als RückkehrerInnen ausgemacht, was zu sozialer Ausgrenzung führen könne. Einem Bericht der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission zufolge seien diese RückkehrerInnen auch mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert. In manchen Fällen seien sie aufgrund ihres Akzents und ihrer Kleidung ihrer Rechte beraubt worden. Wie Ali weiters anführt, habe die afghanische Regierung im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von RückkehrerInnen verbiete. Trotz dieses Dekrets seien sich alle Befragten einig gewesen, dass RückkehrerInnen aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert würden. Im Gegensatz dazu sei in der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung aus dem Jahr 2008 angeführt worden, dass es kein Muster von Diskriminierungen von RückkehrerInnen gegeben habe, auch wenn die Reintegration dieser Personen eine Herausforderung darstelle: [ ] Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, schreibt in einem Bericht vom August 2009, dass viele afghanische SunnitInnen, genauso wie Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, Teherans Verbindungen zu einigen ethnischen oder bewaffneten Gruppen, die während des anti-sowjetischen Dschihad im Iran Zuflucht gesucht hätten, misstrauisch gegenüber stehen würden. Obwohl die Unterstützung des Iran für Mudschaheddin-Gruppen in den 1980er-Jahren begrenzt gewesen sei, habe die iranische Regierung im Jahr 1991 bei dem Zusammenschluss von Hazara-Gruppen zu einer einzigen Partei, der Hezb-e Wahdat Islami Afghanistan, geholfen. Die Partei habe sich später der Nordallianz beim Kampf gegen die Taliban angeschlossen. Der vermutete mittels der Hezb-e Wahdat ausgeübte Einfluss Teherans auf die Hazara, die die meisten afghanischen Flüchtlinge im Iran stellen würden, werde deshalb gemeinhin mit Misstrauen betrachtet, auch wenn die Partei im Parlament vertreten sei und die Unterstützungsbasis für die Karzai-Regierung verbreitere. Obwohl der gemeinsame Glaube den Iran und die schiitischen Hazara miteinander verbinde und die Hezb-e Wahdat eine beträchtliche Unterstützung vonseiten der Flüchtlinge im Iran genieße, sei es unwahrscheinlich, dass Teheran sich selbst dazu verpflichte, die Hazara zu verteidigen: [ ] Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Februar 2015, dass Bewaffnete zwei Busse mit 30 Hazara an Bord in der Provinz Zabul auf dem Highway zwischen Kandahar und Kabul aufgehalten hätten. Laut Angaben lokaler Behörden hätten die Bewaffneten die männlichen Hazara mitgenommen, während Frauen, Kinder und Personen, die nicht den Hazara angehört hätten, zurückgelassen worden seien. Es werde davon ausgegangen, so RFE/RL weiters, dass es sich bei den BusinsassInnen um afghanische Flüchtlinge gehandelt habe, die aus dem Iran zurückgekehrt seien. Keine Gruppe habe sich zu dieser Massenentführung bekannt: [ ] In einer E-Mail-Auskunft vom
- Juni 2015 schreibt Liza Schuster vom Institut für Soziologie an der City University London, die gegenwärtig als Gastwissenschaftlerin am Afghanistan Centre der Kabul University (ACKU) tätig ist, dass sie keine Studie kenne, die sich mit dieser konkreten Fragestellung beschäftige. Sie könne lediglich sagen, dass Hazara zur Zielscheibe würden und Hazara, die Zeit im Iran verbracht hätten, aufgrund ihres veränderten Akzents und ihrer Kleidung (vor allem Frauen, die kleinere Kopftücher und kurze Mäntel über enganliegenden Hosen tragen würden) hervorstechen würden. Die 31 Hazara, die vor kurzem in Zabul entführt worden seien, hätten sich auf dem Rückweg aus dem Iran befunden. Es sei allerdings nicht bekannt, ob das Motiv für die Tat die Annahme, die Entführten hätten Geld, ihre ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara oder politische Gründe gewesen sei. Sie habe gehört, dass fünf der Entführten getötet und 26 im Austausch für die Freilassung von Taliban-Kämpfern freigelassen worden seien, so Schuster weiter: [ ] In einer E-Mail-Auskunft vom
- Juni 2015 schreibt Niamatullah Ibrahimi von der Australian National University, dessen Forschungsschwerpunkt auf politischen und Menschenrechtsthemen in Afghanistan liegt, dass die Behandlung eines Hazara, der aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehre, von den individuellen Umständen abhängen könnte. Im Allgemeinen denke er, dass folgende Punkte berücksichtigt werden müssten: Zum einen könnten Hazara, die längere Zeit im Iran verbracht hätten oder dort geboren seien, mit beträchtlichen Herausforderungen bei der Wiederansiedelung und Reintegration in Afghanistan konfrontiert sein. Es sei wahrscheinlich, dass die betreffende Person einen iranischen Akzent angenommen und einen städtischen und iranischen Lebensstil entwickelt habe und nur wenig über die sich schnell verändernden sozialen und sicherheitsrelevanten Dynamiken in Afghanistan wisse. Dies könnte die Person einer großen öffentlichen Aufmerksamkeit und Kontrolle aussetzen, was zu beträchtlichen Herausforderungen in Gebieten, die einem iranischen Einfluss feindlich gegenüberstehen würden, führen könnte. Zum zweiten seien die Taliban dem Iran traditionell feindlich gesinnt und würden dazu tendieren, die religiösen und kulturellen Verbindungen der Hazara zum Iran mit Misstrauen zu betrachten. Während es einige Fraktionen innerhalb der Taliban gebe, die
igtere Ansichten in Bezug auf den Iran und die Hazara haben könnten oder einem Angriff auf aus dem Iran zurückkehrende Hazara zu diesem Zeitpunkt keine Priorität einräumen würden, würden einige Taliban-Fraktionen gegenüber Hazara, die sie als eng mit dem Iran verbunden wahrnehmen würden, ein extremistischeres und gewalttätigeres Verhalten an den Tag legen: [ ]"
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso hinsichtlich der Angaben zu seinem Fluchtweg vom Iran nach Österreich getroffen werden. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort in Afghanistan, seiner Übersiedelung in den Iran im Kindesalter sowie seiner dortigen Ausbildung und Berufstätigkeit und seiner Rückkehr nach Afghanistan sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend sowie weitgehend widerspruchsfrei und sind daher als glaubhaft zu beurteilen. Vereinzelte Divergenzen bei den Angaben konnte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nachvollziehbar aufklären, sodass keine Veranlassung besteht, an seinen ansonsten schlüssigen Angaben zu zweifeln (vgl. etwa seinen Familienstand, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer schon zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf einen "Fehler bei der Erstbefragung" aufmerksam machte [vgl. Seite 4 der Niederschrift zur Einvernahme]; seine voneinander abweichenden Angaben zu Shiraz als Wohnort [vgl. Seite 8 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung] und die divergierenden Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise aus Afghanistan als Kind).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort in Afghanistan, seiner Übersiedelung in den Iran im Kindesalter sowie seiner dortigen Ausbildung und Berufstätigkeit und seiner Rückkehr nach Afghanistan sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend sowie weitgehend widerspruchsfrei und sind daher als glaubhaft zu beurteilen. Vereinzelte Divergenzen bei den Angaben konnte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nachvollziehbar aufklären, sodass keine Veranlassung besteht, an seinen ansonsten schlüssigen Angaben zu zweifeln vergleiche etwa seinen Familienstand, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer schon zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf einen "Fehler bei der Erstbefragung" aufmerksam machte [vgl. Seite 4 der Niederschrift zur Einvernahme]; seine voneinander abweichenden Angaben zu Shiraz als Wohnort [vgl. Seite 8 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung] und die divergierenden Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise aus Afghanistan als Kind). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens – sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen widerspruchsfreie und gleich lautende Angaben. Leichte Divergenzen die Angaben seiner persönlichen Umstände betreffend konnte der Beschwerdeführer, wie unter 2.
- ausgeführt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung aufklären und Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit seiner Person ausräumen. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung zeichnete er in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten ein glaubwürdiges Bild der geschilderten Vorfälle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Afghanistan enthaltenen Ausführungen zur Lage in der Provinz Sar-e Pul (vgl. 1.2.1.), zur Zwangsrekrutierung durch regierungsnahe Kräfte (vgl. 1.2.2.2.) und zu den Rückkehrern aus dem Iran (vgl. 1.2.3.) plausibel.Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens – sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen widerspruchsfreie und gleich lautende Angaben. Leichte Divergenzen die Angaben seiner persönlichen Umstände betreffend konnte der Beschwerdeführer, wie unter 2.
- ausgeführt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung aufklären und Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit seiner Person ausräumen. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung zeichnete er in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten ein glaubwürdiges Bild der geschilderten Vorfälle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Afghanistan enthaltenen Ausführungen zur Lage in der Provinz Sar-e Pul vergleiche 1.2.1.), zur Zwangsrekrutierung durch regierungsnahe Kräfte vergleiche 1.2.2.2.) und zu den Rückkehrern aus dem Iran vergleiche 1.2.3.) plausibel. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die zitierten Länderberichte wurden in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Stellungnahme vom 27.01.2017 ins Verfahren eingebracht; ihnen wurde nicht entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN)
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.
- Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. 2.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.3.2.
- Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen vergleiche 2.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, jeweils mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach entsprechenden Drohungen durch seine Onkel Gewalthandlungen bis hin zur Ermordung durch sie und somit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Sinne der unter 3.1.
- genannten Judikatur zu befürchten hätte, wenn er sich der Aufforderung seiner Onkel widersetzt, sich den Kampftruppen gegen die Taliban im Heimatort anzuschließen. Dieser Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers knüpft an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der politischen Gesinnung, an: Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (zB VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Aus den oben angeführten Länderberichten (siehe 1.2.3.) kann abgeleitet werden, dass Afghanen, insbesondere Hazara, die ihr Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen, oft dem Vorwurf ausgesetzt sind, ihr Land im Stich gelassen zu haben, erschwerte Voraussetzungen bei der Repatriierung und Reintegration in Afghanistan haben, mit Ächtung, sozialer Ausgrenzung, Erniedrigungen und Schikanen konfrontiert sind. Sie werden als "Afghan-e badal" oder falsche Afghanen bezeichnet und sind aufgrund ihrer Zeit im Iran in den Augen der Afghanen, die das Land nicht verlassen haben, kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig. Mit diesen Länderberichten deckt sich der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer von seinen Onkeln wegen seines langen Aufenthaltes im Iran erniedrigt worden und mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist, seinem Heimatland Schaden zugefügt und die Familie verraten zu haben. Es ist daher nach Lage des Falles davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, weil er dem Ansinnen der Onkel nicht folgt, von diesen Verrat der Heimat – und damit deren Auffassung entsprechend auch eine staatsfeindliche politische Haltung – (zumindest) unterstellt wird (vgl. in diesem Zusammenhang die zu den Anforderungen der Prüfung bei behaupteter Zwangsrekrutierung ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090, und vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, jeweils mwN). Die fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan sind damit als eine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers aus Gründen der politischen Überzeugung gerichtete Verfolgung zu werten und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge von Bürgerkriegshandlungen und weisen eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt.Dieser Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers knüpft an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der politischen Gesinnung, an: Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (zB VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Aus den oben angeführten Länderberichten (siehe 1.2.3.) kann abgeleitet werden, dass Afghanen, insbesondere Hazara, die ihr Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen, oft dem Vorwurf ausgesetzt sind, ihr Land im Stich gelassen zu haben, erschwerte Voraussetzungen bei der Repatriierung und Reintegration in Afghanistan haben, mit Ächtung, sozialer Ausgrenzung, Erniedrigungen und Schikanen konfrontiert sind. Sie werden als "Afghan-e badal" oder falsche Afghanen bezeichnet und sind aufgrund ihrer Zeit im Iran in den Augen der Afghanen, die das Land nicht verlassen haben, kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig. Mit diesen Länderberichten deckt sich der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer von seinen Onkeln wegen seines langen Aufenthaltes im Iran erniedrigt worden und mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist, seinem Heimatland Schaden zugefügt und die Familie verraten zu haben. Es ist daher nach Lage des Falles davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, weil er dem Ansinnen der Onkel nicht folgt, von diesen Verrat der Heimat – und damit deren Auffassung entsprechend auch eine staatsfeindliche politische Haltung – (zumindest) unterstellt wird vergleiche in diesem Zusammenhang die zu den Anforderungen der Prüfung bei behaupteter Zwangsrekrutierung ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090, und vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, jeweils mwN). Die fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan sind damit als eine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers aus Gründen der politischen Überzeugung gerichtete Verfolgung zu werten und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge von Bürgerkriegshandlungen und weisen eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt. Zwar handelt es sich bei den Onkeln des Beschwerdeführers um nicht-staatliche Akteure, doch kann angesichts der angeführten Berichtslage nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den Beschwerdeführer treffende politisch motivierte Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden. Aus dem unter 1.2.2.
- angeführten Auszug aus den UNHCR-Richtlinien lässt sich ableiten, dass in Afghanistan derzeit – insbesondere außerhalb der Städte – kein funktionierender Sicherheits- oder Justizapparat besteht; dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Verfolgungsgefahr gerade von im Dorf einflussreichen Personen, nämlich den Onkeln des Beschwerdeführers, ausgeht und in der Weigerung des Beschwerdeführers, sich dem Kampf gegen regierungsfeindliche Truppen anzuschließen, ihren Ursprung findet. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 ua). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 ua). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.1.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.10.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher
§ 75Abs.
24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.10.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W244.2140797.1.00