RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW251 2152024-1 SpruchW251 2152024-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren worden zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren worden zu sein. In der polizeilichen Erstbefragung am 18.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Moslem sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe in Afghanistan im Distrikt Sarkanu, Provinz Kunar, gelebt. Er habe 2,5 Jahre als Soldat in verschiedenen Provinzen in Afghanistan gedient. Seinem Vater sei mehrmals von den Taliban angedroht worden, dass der Beschwerdeführer entweder zu den Taliban überlaufen soll oder umgebracht werde. Am 02.03.2017 brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend seine Fluchtgründe aus Afghanistan vor, dass er in Afghanistan beim Militär war. Die Taliban haben ihn gesucht. Es sei seinem Bruder von den Taliban gedroht worden. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht beim Militär gewesen wäre, wäre er von den Taliban nicht in Ruhe gelassen worden. Sein Bruder und sein Vater haben daher beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen soll. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I und II.), erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.), erließ ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer seit 24.01.2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer seit 24.01.2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.01.2017 wegen § 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG iVm § 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG iVm §15 StGB sowie § 27 Abs 2a
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Das Begehen eines gewerbsmäßigen Suchtmitteldeliktes an einem allgemein zugänglichen Ort durch den Beschwerdeführer würde eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Das Bundesamt ging in der Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.01.2017 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG in Verbindung mit §15 StGB sowie Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Das Begehen eines gewerbsmäßigen Suchtmitteldeliktes an einem allgemein zugänglichen Ort durch den Beschwerdeführer würde eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Das Bundesamt ging in der Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban drohen würde und er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Zudem habe das Bundesamt nicht das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers gewürdigt, sondern in selektiver Weise nur die gerichtliche Verurteilung. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung der in Art 2, 3 und 8 EMRK zugesicherten Rechte drohen.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban drohen würde und er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Zudem habe das Bundesamt nicht das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers gewürdigt, sondern in selektiver Weise nur die gerichtliche Verurteilung. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2, 3 und 8 EMRK zugesicherten Rechte drohen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2152024.1.00