Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 28§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW255 2144897-1 SpruchW255 2144897-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 02.11.2015 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 03.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, Staatsangehöriger aus Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein. Der BF sei in Pakistan geboren worden und im Jahr 2008 mit seinen Eltern und seiner Schwestern nach Afghanistan übersiedelt, wo die Familie im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , gelebt habe. Vor ca. 3 Monaten sei der Vater des BF von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der Volksarmee getötet worden. Die Familie habe Angst um das Leben des BF gehabt und sein Onkel habe ihn weggeschickt, damit er im Ausland in Sicherheit sei.1.
- Am 03.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, Staatsangehöriger aus Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein. Der BF sei in Pakistan geboren worden und im Jahr 2008 mit seinen Eltern und seiner Schwestern nach Afghanistan übersiedelt, wo die Familie im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , gelebt habe. Vor ca. 3 Monaten sei der Vater des BF von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der Volksarmee getötet worden. Die Familie habe Angst um das Leben des BF gehabt und sein Onkel habe ihn weggeschickt, damit er im Ausland in Sicherheit sei. 1.
- Am 08.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er 16 Jahre alt sei und sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, aber in der Stadt XXXX , in Pakistan, geboren. Der BF sei mit seiner Familie im Alter von ca. 7 Jahren nach Afghanistan gezogen und habe dort im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , gelebt. Der BF habe Pakistan verlassen, da afghanische Flüchtlinge in Pakistan viel belästigt und geschlagen worden seien. Sie hätten auch viel Geld an die Polizei zahlen müssen. Der BF habe ein Jahr die Schule in Pakistan und fünf Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Danach habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater des BF habe längere Zeit – ca. seitdem die Familie von Pakistan nach Afghanistan gezogen sei – für die afghanische Nationalarmee als einfacher Soldat gearbeitet. Der Vater des BF sei sieben Tage vor der Ausreise des BF aus Afghanistan im Krieg gegen die Taliban getötet worden. Da der BF der älteste Sohn sei, seien die Taliban davon ausgegangen, dass der BF auch zur afghanischen Nationalarmee gehen würde. Die Taliban hätten den Dorfbewohnern gesagt, dass sie vorhätten, den BF zu töten. Die Dorfbewohner hätten dies zwei bis drei Tage nach dem Tod des Vaters der Mutter des BF erzählt. Daraufhin habe diese den BF weggeschickt. Konkret hätten die Taliban das den männlichen Dorfbewohnern, diese ihren Frauen und die Frauen der Mutter des BF erzählt. Der BF habe nie persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, hätten die Taliban den BF als Kind betrachtet und ihm daher nichts getan. Die Mutter und der Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben. Der Bruder des BF sei erst acht Jahre alt, die Taliban hätten daher nichts mit ihm zu tun. Drei Onkel des BF mütterlicherseits würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben, drei Tanten mütterlicherseits in verschiedenen Dörfern der Provinz Nangarhar, eine Tante väterlicherseits im Distrikt Shinwari und eine Tante väterlicherseits in der pakistanischen Stadt Kohat. Schließlich wurden seitens des BF diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.1.
- Am 08.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er 16 Jahre alt sei und sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, aber in der Stadt römisch 40 , in Pakistan, geboren. Der BF sei mit seiner Familie im Alter von ca. 7 Jahren nach Afghanistan gezogen und habe dort im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , gelebt. Der BF habe Pakistan verlassen, da afghanische Flüchtlinge in Pakistan viel belästigt und geschlagen worden seien. Sie hätten auch viel Geld an die Polizei zahlen müssen. Der BF habe ein Jahr die Schule in Pakistan und fünf Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Danach habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater des BF habe längere Zeit – ca. seitdem die Familie von Pakistan nach Afghanistan gezogen sei – für die afghanische Nationalarmee als einfacher Soldat gearbeitet. Der Vater des BF sei sieben Tage vor der Ausreise des BF aus Afghanistan im Krieg gegen die Taliban getötet worden. Da der BF der älteste Sohn sei, seien die Taliban davon ausgegangen, dass der BF auch zur afghanischen Nationalarmee gehen würde. Die Taliban hätten den Dorfbewohnern gesagt, dass sie vorhätten, den BF zu töten. Die Dorfbewohner hätten dies zwei bis drei Tage nach dem Tod des Vaters der Mutter des BF erzählt. Daraufhin habe diese den BF weggeschickt. Konkret hätten die Taliban das den männlichen Dorfbewohnern, diese ihren Frauen und die Frauen der Mutter des BF erzählt. Der BF habe nie persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, hätten die Taliban den BF als Kind betrachtet und ihm daher nichts getan. Die Mutter und der Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben. Der Bruder des BF sei erst acht Jahre alt, die Taliban hätten daher nichts mit ihm zu tun. Drei Onkel des BF mütterlicherseits würden nach wie vor im Heimatdorf des BF leben, drei Tanten mütterlicherseits in verschiedenen Dörfern der Provinz Nangarhar, eine Tante väterlicherseits im Distrikt Shinwari und eine Tante väterlicherseits in der pakistanischen Stadt Kohat. Schließlich wurden seitens des BF diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt. 1.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2016, Zl. 1093088003-151676927, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2017 (Spruchpunkt III.).1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2016, Zl. 1093088003-151676927, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan angeführt habe. Er habe nie einen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten hätte. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der BF, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, unter anderem aus, dass sein Vater als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet und im August 2015 im Kampf gegen die Taliban ums Leben gekommen sei. Die Familie des BF väterlicherseits gelte bei den Taliban als regierungsfreundlich, weshalb der BF aufgrund der Sippenhaftung in Gefahr schwebe von den Taliban ermordet oder rekrutiert bzw. in weiterer Folge ebenfalls ermordet zu werden. Die Taliban hätten dem BF – übermittelt durch die Dorfbewohner – mit seiner Ermordung gedroht. Verwandte mütterlicherseits, welche in Afghanistan leben, seien von dieser Sippenhaftung nicht betroffen, da sie nicht zur Familie väterlicherseits zählen würden. Die Mutter des BF sei beim Onkel mütterlicherseits untergekommen. Bereits zu Lebzeiten des Vaters des BF sei aufgrund der Kampfhandlungen die Schule zerstört worden, weshalb der BF den Schulbesuch beenden habe müssen. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und um sein Leben gefürchtet, da viele Kinder von Personen, welche für die Regierung gearbeitet hätten, von den Taliban entführt, zwangsrekrutiert oder ermordet worden seien. In zeitlichem Zusammenhang zum Tod seines Vaters sei der BF aus Afghanistan geflüchtet. Die Taliban seien auch im Heimatdorf des BF präsent. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/0555). Zur Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des BF verweise er auf die ständige Judikatur des VfGH, so müssten etwa gem. U1343/2012 vom 26.06.2013 das jugendliche Alter, Schulbildung, mangelnde Begleitung durch Angehörige, die psychische Gesundheit, Alter und Entwicklungsstand berücksichtigt werden. Der Beschwerde legte der BF Berichte von ARD ("Afghanistans ‚sichere Gebiete‘ – das zynische Spiel der Bundesregierung") vom 17.03.2016 und von ZDF ("Taliban sind Machthaber") vom 22.12.2015 bei.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der BF, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, unter anderem aus, dass sein Vater als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet und im August 2015 im Kampf gegen die Taliban ums Leben gekommen sei. Die Familie des BF väterlicherseits gelte bei den Taliban als regierungsfreundlich, weshalb der BF aufgrund der Sippenhaftung in Gefahr schwebe von den Taliban ermordet oder rekrutiert bzw. in weiterer Folge ebenfalls ermordet zu werden. Die Taliban hätten dem BF – übermittelt durch die Dorfbewohner – mit seiner Ermordung gedroht. Verwandte mütterlicherseits, welche in Afghanistan leben, seien von dieser Sippenhaftung nicht betroffen, da sie nicht zur Familie väterlicherseits zählen würden. Die Mutter des BF sei beim Onkel mütterlicherseits untergekommen. Bereits zu Lebzeiten des Vaters des BF sei aufgrund der Kampfhandlungen die Schule zerstört worden, weshalb der BF den Schulbesuch beenden habe müssen. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und um sein Leben gefürchtet, da viele Kinder von Personen, welche für die Regierung gearbeitet hätten, von den Taliban entführt, zwangsrekrutiert oder ermordet worden seien. In zeitlichem Zusammenhang zum Tod seines Vaters sei der BF aus Afghanistan geflüchtet. Die Taliban seien auch im Heimatdorf des BF präsent. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/0555). Zur Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des BF verweise er auf die ständige Judikatur des VfGH, so müssten etwa gem. U1343/2012 vom 26.06.2013 das jugendliche Alter, Schulbildung, mangelnde Begleitung durch Angehörige, die psychische Gesundheit, Alter und Entwicklungsstand berücksichtigt werden. Der Beschwerde legte der BF Berichte von ARD ("Afghanistans ‚sichere Gebiete‘ – das zynische Spiel der Bundesregierung") vom 17.03.2016 und von ZDF ("Taliban sind Machthaber") vom 22.12.2015 bei. 1.
- Am 17.01.2017 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 13.01.2017 (Beschwerdevorlage) (vorab) auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF seine bisherigen Angaben. Er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater umgebracht worden sei und die Taliban ihn auch umbringen hätten wollen, weil sie der Meinung gewesen wären, dass der BF, wenn er groß werde, wie sein Vater zur afghanischen Nationalarmee kommen und gegen die Taliban kämpfen werde. Die Taliban hätten das zu den Dorfleuten gesagt, die (männlichen) Dorfbewohner ihren Frauen weitererzählt und die (weiblichen) Dorfbewohnerinnen der Mutter des BF berichtet. Die Dorfbewohner hätten nicht mit dem BF darüber gesprochen und der BF habe nie persönlich mit den Taliban Kontakt gehabt.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter PunktDer entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in der Stadt XXXX , Pakistan, geboren und aufgewachsen. Im Alter von sieben Jahren übersiedelte der BF mit seiner Familie in das afghanische Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2015 mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder lebte.2.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Pakistan, geboren und aufgewachsen. Im Alter von sieben Jahren übersiedelte der BF mit seiner Familie in das afghanische Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2015 mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder lebte. 2.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. 2.1.
- Der BF ist minderjährig, ledig und hat keine Kinder. 2.1.
- Der BF hat ein Jahr die Schule in Pakistan und fünf Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Der BF hat seine Eltern durch Tätigkeiten in der familieneigenen Landwirtschaft unterstützt. 2.1.
- Die Mutter, der jüngere Bruder, die Schwester und drei Onkel väterlicherseits des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF ( XXXX ). Drei Tanten mütterlicherseits leben in verschiedenen Dörfern der Provinz XXXX , eine Tante väterlicherseits im Distrikt XXXX und eine Tante väterlicherseits in der pakistanischen Stadt XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter.2.1.
- Die Mutter, der jüngere Bruder, die Schwester und drei Onkel väterlicherseits des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF ( römisch 40 ). Drei Tanten mütterlicherseits leben in verschiedenen Dörfern der Provinz römisch 40 , eine Tante väterlicherseits im Distrikt römisch 40 und eine Tante väterlicherseits in der pakistanischen Stadt römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vater des BF am Leben oder verstorben ist. 2.1.
- Der BF verließ Afghanistan im August 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und andere ihm unbekannte Staaten nach Österreich weiter, wo er am 02.11.2015 einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF als einfacher Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban getötet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Dorfbewohnern des BF mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, den BF zu töten und die Dorfbewohner dies wiederum der Mutter des BF berichtet haben. 2.2.
- Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. 2.2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016: Sicherheitslage in der Provinz Kabul Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Nangarhar Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt die Provinz an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden an (Pajhwok o.D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: Eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
- In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
- Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
- bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff – ein Selbstmordattentat – auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). 2.3.
- Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [ ] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden. Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen.6 Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar – und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit
- Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt.7 Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung.8 Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben.9 Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern.10 Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3.
- Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. 2.
- und 2.2.): 3.2.
- Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.2.
- Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Pakistan und Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend, widerspruchsfrei und glaubhaft. 3.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3.2.
- Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. 3.2.
- Soweit das vom BF behauptete Fluchtvorbringen (inkl. die Feststellungen betreffend den Vater) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.5.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.3.2.5.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)–
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 3.2.5.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.2.5.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt: Der BF gab an, dass sein Vater seit der Übersiedlung der Familie von Pakistan nach Afghanistan, die ca. im Jahr 2008 stattgefunden habe, als einfacher Soldat für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen sei. Der BF war allerdings nicht in der Lage, einen einzigen (inhaltlichen) Satz über die Tätigkeit des Vaters für die afghanische Nationalarmee anzugeben. Der BF konnte beispielsweise nicht angeben, wo der Vater stationiert und eingesetzt wurde, wofür der Vater eingesetzt wurde, was der Vater von seiner Tätigkeit berichtet hat, ob ihm der Vater je Fotos von seiner Tätigkeit gezeigt hat etc. Die diesbezüglichen Antworten des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lauteten wie folgt: "R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Mein Vater hat für die afghanische Nationalarmee gearbeitet und deswegen wurde er von den Taliban getötet. Danach habe ich auch viele Probleme bekommen. Sie wollten auch mich umbringen. Ich war der älteste Sohn wenn mein Vater nicht Zuhause war. R: Wann wurde Ihr Vater getötet? BF: Im 8. Monat 2015. R: Schildern Sie mir möglichst im Detail, was Sie über die Ermordung Ihres Vaters wissen? BF: Wie das genau tatsächlich passiert ist, weiß ich nicht, mein Vater wurde bei einer Kampfhandlung gegen die Taliban getötet und die Leiche wurde von seinen Kameraden nach Hause gebracht. Mein Vater hat für die afghanische Seite gegen die Taliban gekämpft. R: Seit wann hat Ihr Vater für die afghanische Nationalarmee gearbeitet? BF: Er hat lange gearbeitet für die afghanische Nationalarmee gearbeitet, schon damals als wir von Pakistan nach Afghanistan gereist sind. R: Ist Ihr Vater täglich zur Arbeit gependelt oder war er bei einem bestimmten Stützpunkt stationiert? BF: Er ist nur manchmal nach Hause gekommen. Er war sehr wenig Zuhause, er war immer in der Arbeit. R: Wissen Sie ob er vorwiegend in der Provinz XXXX eingesetzt wurde oder in anderen Provinzen Afghanistans?R: Wissen Sie ob er vorwiegend in der Provinz römisch 40 eingesetzt wurde oder in anderen Provinzen Afghanistans? BF: Das weiß ich leider nicht. Die afghanische Regierung entscheidet wer wo und wie den Dienst leisten soll. R: Wie heißt das Dorf in dem Sie gelebt haben? BF: Es heißt XXXX ).BF: Es heißt römisch 40 ). R: Wieviel Einwohner hat XXXX ungefähr?R: Wieviel Einwohner hat römisch 40 ungefähr? BF: 30 oder 40 Häuser. R: Haben mehrere Dorfbewohner für die afghanische Nationalarmee gearbeitet? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe es selbst nicht gesehen. R: Kannten Sie die Kameraden, die die Leiche Ihres Vaters in das Dorf gebracht haben? BF: Nein. R: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters genau passiert? BF: Als mein Vater umgebracht wurde, wollten sie auch mich umbringen, weil sie der Meinung waren, wenn ich groß bin, komme ich auch zur afghanischen Nationalarmee und werde gegen die Taliban kämpfen. Aus diesem Grund habe ich das Land verlassen. [ ] R: Erzählen Sie mir bitte noch ein paar Sätze über die Tätigkeit Ihres Vaters bei der afghanischen Nationalarmee? BF: Er hat als einfacher Soldat in der afghanischen Nationalarmee gekämpft. Er hat immer wieder an den Kampfhandlungen teilgenommen für die afghanische Nationalarmee gegen die Taliban. Mein Vater hat mir keine Details über seine Tätigkeit erzählt. R: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt wo er eingesetzt wurde und Ihnen vielleicht Fotos von seiner Tätigkeit gezeigt? BF: Er hat über seine Tätigkeit Zuhause nicht viel erzählt. Vielleicht hat er mit meiner Mutter darüber gesprochen aber mit mir nicht. Meine Mutter hat mir ihre Unterlagen, die ich zeigen sollte, gegeben, aber diese Unterlagen habe ich unterwegs verloren auf meiner Reise nach Europa. Ich habe mit einem Schlauchboot Griechenland erreicht und alles ist in das Wasser gefallen, auch meine Taskira. Ich habe nur mit einem T-Shirt und Hose Griechenland erreicht, ich hatte auch keine Schuhe. R: Was für Unterlagen hat Ihnen Ihre Mutter gegeben? BF: Die Unterlagen sollten beweisen, dass mein Vater für die afghanische Nationalarmee gearbeitet hat. R: Um was für Unterlagen hat es sich konkret gehandelt? BF: Es hat sich um Bestätigungen der afghanischen Nationalarmee gehandelt. R: Wäre es Ihnen noch möglich über Ihre Mutter, Bestätigungen in Form von Kopien zu bekommen? BF: Als ich Österreich erreicht habe und in XXXX war, habe ich meine Mutter darüber informiert, dass ich die Unterlagen während meiner Reise verloren habe und sie hat gesagt, dass sie keine Möglichkeit hat die Unterlagen noch einmal zu besorgen."BF: Als ich Österreich erreicht habe und in römisch 40 war, habe ich meine Mutter darüber informiert, dass ich die Unterlagen während meiner Reise verloren habe und sie hat gesagt, dass sie keine Möglichkeit hat die Unterlagen noch einmal zu besorgen." (Verhandlung vor dem BVwG, 23.03.2017, S. 6f). Selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters des BF, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2015 ca. 15 ¿ Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass eine Durchschnittsperson in dieser Lage zumindest einen Satz über die Tätigkeit seines Vaters, die dieser (laut Angaben des BF) bereits sieben Jahre ausgeübt hat, angeben kann. Dieser dem BF vorzuhaltende Umstand wirkt sich noch gravierender auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF aus, wenn man berücksichtigt, dass der BF seinen Fluchtgrund ausschließlich auf den Vater und dessen Tätigkeit stützt. Einerseits nimmt es der BF in Kauf, seine Familie zu verlassen und im jugendlichen Alter über diverse Staaten nach Österreich zu gelangen. Andererseits hinterfragt er bzw. informiert sich nicht ansatzweise über die Tätigkeit seines Vaters. Angenommen, der BF hätte tatsächlich Unterlagen betreffend seinen Vater bei sich gehabt (wenngleich auch auf der Reise verloren), hätte er diese zumindest auf der Flucht ansehen und darüber einen Satz sagen können. Weiters hätte er seine Mutter, die er laut eigenen Angaben sogar über den Verlust dieser Unterlagen aus Österreich aus informiert hat, ansatzweise dazu befragen und entsprechend diesbezügliche Angaben tätigen können. Auch dies war dem BF nicht möglich. Weiters konnte der BF zum Tod seines Vaters Nichts angeben, außer, dass die Leichte von dessen Kameraden ins Heimatdorf gebracht worden sei. Selbst wenn man dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Verhandlung, demzufolge ein sorgsamer Vater seinen Kindern nicht von Kämpfen oder Kriegshandlungen erzählt, folgt, ist dies nicht gleichzusetzen damit, dass der BF überhaupt Nichts über die Tätigkeit seines Vaters und auch nicht über seine eigenen Wahrnehmungen, beispielsweise wann der Vater zu Hause oder auswärts geschlafen hat, wie er gekleidet war etc. berichten kann. Ähnlich vage verhielten sich die Angaben des BF zu den behaupteten Drohungen. Zunächst bestätigte der BF durchgehend im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nie persönlich von den Taliban bedroht wurde oder mit diesen Kontakt hatte. Dann brachte der BF vor, dass die Taliban den Dorfbewohnern mitgeteilt hätten, dass sie den BF töten würden, die (männlichen) Dorfbewohner dies den (weiblichen) Dorfbewohnern berichtet, diese wiederum der Mutter des BF erzählt und diese den BF informiert habe. Abgesehen von der Beschreibung dieser Art der übermittelten Drohung hat der BF Nichts zur Bedrohung vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des BF und der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertreterin, wonach Taliban grundsätzlich nicht direkt (sondern über Boten) kommunizieren, sind die Ausführungen des BF zu vage, um diese Bedrohung und den Umstand, dass der BF ohne jegliches näheres Wissen über bzw. Hinterfragen seiner Bedrohung die Risiken der Reise nach Europa auf sich nimmt, nachvollziehen zu können. Dieses mangelnde Hinterfragen setzte der BF selbst in Österreich fort, obwohl er Kontakt zu seiner Mutter, die nach wie vor im Heimatdorf lebt, pflegt. Dessen unbeschadet ist der rechtsfreundlichen Vertreterin zwar zuzustimmen, dass Taliban oftmals Drohungen nicht von Angesicht zu Angesicht aussprechen, jedoch in der Regel entweder schriftliche Drohungen direkt an den Adressaten richten oder Drohungen über Familienangehörige hinterlassen, (üblicherweise) nicht jedoch im Rahmen der vom BF dargestellten Überbringung (Taliban – männliche Dorfbewohner – weibliche Dorfbewohner – Mutter des BF – BF). Es ist schließlich nicht nachvollziehbar, warum dem BF diese behauptete Information der Taliban gegenüber Dorfbewohnern reicht, um ohne seine Familie seinen Herkunftsstaat zu verlassen, obwohl der BF noch nie mit den Taliban persönlich Kontakt hatte und auch noch nie beobachtet hat, dass in seinem Heimatdorf ein vergleichbarer Vorfall stattgefunden hat. Die diesbezüglich wörtlichen Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lauteten wie folgt: "R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Mein Vater hat für die afghanische Nationalarmee gearbeitet und deswegen wurde er von den Taliban getötet. Danach habe ich auch viele Probleme bekommen. Sie wollten auch mich umbringen. Ich war der älteste Sohn wenn mein Vater nicht Zuhause war. [ ] BF: Als mein Vater umgebracht wurde, wollten sie auch mich umbringen, weil sie der Meinung waren, wenn ich groß bin, komme ich auch zur afghanischen Nationalarmee und werde gegen die Taliban kämpfen. Aus diesem Grund habe ich das Land verlassen. R: Haben die Taliban Ihnen gegenüber angekündigt, dass sie Sie töten werden, oder war das eine Annahme von Ihnen? BF: Die Taliban haben zu unseren Dorfleuten gesagt, dass sie mich umbringen wollen und vernichten wollen. Die Männer haben das Zuhause erzählt und meine Mutter wurde von den Frauen dieser Männer darüber informiert. Die Familien, die uns informiert haben, waren gut befreundet mit uns und sie wollten nicht, dass ich getötet werde zumal mein Vater bereits getötet wurde. BFV gibt dazu an: Es ist üblich, dass die Taliban durch Boten kommunizieren. R: Konnten Sie die Taliban an deren äußeren Erscheinungsbild erkennen? BF: Ja. Die Taliban kann man sofort erkennen, sie tragen Waffen, lange Haare, Vollbart, bewaffnet mit Gewehren und Turban. Ich habe die Taliban mehrmals gesehen, ich bin dort aufgewachsen. Von Kindheit an habe ich immer wieder von den Taliban gehört. R: Gab es unter den Dorfbewohnern Taliban (damit meine ich Ihr Heimatdorf)? BF: Ich gehe davon aus, aber keiner spricht darüber. BFV: In Afghanistan treten die Taliban nicht immer offen auf. Es ist durchaus so, dass sie sich unter die Zivilbevölkerung mischen bzw. sich Dorfbewohner als Nahestehende suchen um an Informationen über andere Dorfbewohner zu gelangen. R: Haben Sie selbst auch mit Dorfbewohnern über eine Bedrohung gesprochen? BF: Nein. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen. [ ] R: Hat Ihr Onkel je Probleme mit den Taliban gehabt? BF: Nein. Er war Zivilist und Landwirt und hat nie für die afghanische Nationalarmee gearbeitet und hatte auch keine Probleme mit den Taliban. R: Was wäre aus Ihrer Ansicht passiert, wenn Sie weiterhin bei Ihrem Onkel gelebt hätten? BF: Mein Onkel wollte nicht, dass ich bei ihm bleibe. Dadurch könnte er auch Probleme bekommen. Wäre ich dort geblieben, hätten mich die Taliban getötet. [ ] R: Haben Sie je einen ähnlichen Vorfall in Ihrem Heimatdorf oder in einem Nachbardorf mitbekommen. Damit meine ich, ob es schon zuvor vorgekommen ist, dass sich die Taliban an einem Familienmitglied gerächt haben? BF: Ich weiß es nicht. R: Wenn Sie keine vergleichbaren Fälle kennen, warum waren Sie dann so sicher, dass Sie in Lebensgefahr schweben würden? BF: Weil die Taliban mit den Dorfbewohnern gesprochen haben. Meine Mutter wurde von den Dorfbewohnern informiert und hatte große Sorge um mich." [ ] R: Wissen Sie ob sich die Taliban seit Ihrer Ausreise je nach Ihnen erkundigt haben? BF: Nein. Meine Mutter hat nichts erzählt, aber sie hat gesagt, dass sie glaubt, dass die Taliban noch immer auf der Suche nach mir sind." (Verhandlung vor dem BVwG, 23.03.2017, S. 6f). Beim Vater des BF handelte es sich laut Angaben des BF um einen einfachen Soldaten. Es stellt sich im gegenständlichen Fall daher auch die Frage, warum die Taliban ein derart großes Interesse an der sofortigen Ermordung des Sohnes haben sollten, obwohl die Taliban bisher nie mit diesem in Berührung gekommen sind. Selbst wenn die Taliban überhaupt aufgrund der behaupteten Tätigkeit des Vaters des BF für die afghanische Nationalarmee Interesse am Sohn hätten, wäre naheliegender, dass die Taliban zunächst einen Versuch unternehmen, diesen für eigene Zwecke (zwangs-) zu rekrutieren statt ihn sofort im Alter von 15 ¿ Jahren zu töten. Das Vorbringen des BF bleibt somit in den entscheidenden Punkten viel zu vage und zu wenig substantiiert, um daraus eine glaubhafte Verfolgung des BF durch die Taliban ableiten zu können. Dem BF kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. 2.3.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem BF mit Schreiben vom 23.03.2017 übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. 5. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungaus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 3.2.5.3. dargestellt, kommt dem BF hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere. Der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ist zwar insofern zuzustimmen, als es nicht zwingend einer bereits erfolgten Bedrohung bedarf, um den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits wiederholt ausgesprochen, dass es zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erforderlich ist, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine solche vielmehr bereits schon dann anzunehmen ist, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch aufgrund des sehr vagen Vorbringens des BF nicht einmal festgestellt werden, dass der Vater von den Taliban getötet und diese den Dorfbewohnern von ihren Plänen der Ermordung des BF berichtet haben. Die Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der nicht feststellbaren Verfolgung stellt sich daher gegenständlich nicht. Selbst unter der Annahme, dass die Taliban den Dorfbewohnern tatsächlich berichtet hätten, dass die beabsichtigen, den BF zu töten, würde es im gegenständlichen Fall an weiteren Anhaltspunkten fehlen, die dafür sprechen würden, dass eine Verfolgung des BF mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre. Der Umstand, dass der Vater als (bloß) einfacher Soldat tätig, der BF damals erst 15 ¿ Jahre alt war, mehrere männliche Verwandte des BF nach wie vor ohne Probleme seitens der Taliban im Heimatdorf leben können und der BF nie persönlich Kontakt mit den Taliban hatte, würden jedenfalls gegen die gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2144897.1.00