Obsah (16)
§ 3Art 133§ 8§ 63Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlW268 2138763-1 SpruchW268 2138763-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWE
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und sunnitischer Moslem, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und sunnitischer Moslem, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass in seiner Heimat Krieg sei und die Dörfer sich untereinander bekriegen würden; er wolle nicht am Krieg teilnehmen. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 07.10.2015 erhob der BF Säumnisbeschwerde, welche vom BVwG mit Erkenntnis vom 23.03.2016, Zl.: L507 2119236-1/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. Am 08.09.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt. Darin gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Ende Juli 2013 mit XXXX , der beim IS gewesen sei, Kontakt aufgenommen und ihn gebeten habe, sie sollten doch ihr Dorf in Ruhe lassen. Während er in Al Sulemania gewesen sei, sei XXXX vom Militär festgenommen worden, er sei von Zuhause abgeholt worden und ins Gefängnis gekommen. Der Vater von XXXX habe daraufhin geglaubt, der BF hätte seinen Sohn verraten. Am 07.08.2013 habe er deswegen den Irak verlassen und sei für 10 Tage nach Georgien gegangen. Am 18.08.2013 sei er wieder zurückgekehrt, zuerst nach Bagdad und dann nach Erbil. Am 13.10.2013 sei er von Mossul nach Istanbul geflogen, zum Transit, von dort sei er weiter nach Georgien gegangen. Bis Jänner 2014 sei er in Georgien geblieben. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass er persönlich wichtige Dinge zu erledigen hätte, weswegen er in den Irak zurückgekehrt sei. Über Istanbul und Erbil sei er nach Mossul zurückgekehrt, um eine Vollmacht für seinen Cousin auszustellen. 17000,- USD habe er durch den Verkauf eines Grundstückes erhalten, wozu sein Cousin eine Vollmacht gebraucht habe. Dann sei er mit dem Bus in die Türkei zurückgekehrt, wo ihm das Geld gestohlen worden sei.Als Fluchtgrund gab er an, dass er Ende Juli 2013 mit römisch 40 , der beim IS gewesen sei, Kontakt aufgenommen und ihn gebeten habe, sie sollten doch ihr Dorf in Ruhe lassen. Während er in Al Sulemania gewesen sei, sei römisch 40 vom Militär festgenommen worden, er sei von Zuhause abgeholt worden und ins Gefängnis gekommen. Der Vater von römisch 40 habe daraufhin geglaubt, der BF hätte seinen Sohn verraten. Am 07.08.2013 habe er deswegen den Irak verlassen und sei für 10 Tage nach Georgien gegangen. Am 18.08.2013 sei er wieder zurückgekehrt, zuerst nach Bagdad und dann nach Erbil. Am 13.10.2013 sei er von Mossul nach Istanbul geflogen, zum Transit, von dort sei er weiter nach Georgien gegangen. Bis Jänner 2014 sei er in Georgien geblieben. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass er persönlich wichtige Dinge zu erledigen hätte, weswegen er in den Irak zurückgekehrt sei. Über Istanbul und Erbil sei er nach Mossul zurückgekehrt, um eine Vollmacht für seinen Cousin auszustellen. 17000,- USD habe er durch den Verkauf eines Grundstückes erhalten, wozu sein Cousin eine Vollmacht gebraucht habe. Dann sei er mit dem Bus in die Türkei zurückgekehrt, wo ihm das Geld gestohlen worden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor: 1 irakischer Reisepass XXXX , ausgestellt am 26.04.2011 in Ninawa;1 irakischer Reisepass römisch 40 , ausgestellt am 26.04.2011 in Ninawa; 1 irakischer Personalausweis (Kopie), ausgestellt am 20.08.2003 in Mossul; 1 irakischer Meldezettel des Vaters als Unterkunftgeber, ausgestellt auf XXXX XXXX , wohnhaft in XXXX , am 05.12.2010;1 irakischer Meldezettel des Vaters als Unterkunftgeber, ausgestellt auf römisch 40 römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , am 05.12.2010; 1 Meldezettel für Vertriebene Personen in Georgien, ausgestellt auf den BF am 09.09.2014 in Tbilisi; 1 Vollmachtsschreiben vom BF für den Cousin mütterlicherseits, XXXX , vom 14.01.2014, wonach der Cousin berechtigt ist, ein Grundstück im Irak für den BF zu verkaufen.1 Vollmachtsschreiben vom BF für den Cousin mütterlicherseits, römisch 40 , vom 14.01.2014, wonach der Cousin berechtigt ist, ein Grundstück im Irak für den BF zu verkaufen. 4 Seiten in Türkisch. Laut den Angaben des BF handelt es sich um gerichtliche und anwaltliche Unterlagen, wonach ihm 17500,- USD in Istanbul auf dem Taksimplatz gestohlen worden seien. 7100,- USD seien ihm nach eigenen Angaben nach dem Raub geblieben. I.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Dem BF werde jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt.römisch eins.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Dem BF werde jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2016 wurde dem BF
§ 63Abs.
2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2016 wurde dem BF
Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.
- Mit Schriftsatz (eingebracht am 25.10.2016 per Telefax) wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in der Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren erhoben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz (eingebracht am 25.10.2016 per Telefax) wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in der Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren erhoben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Handschriftlich führte der BF in arabischer Sprache aus, dass er glaube, aufgrund seines Problems für 5 Jahre Asyl erhalten zu müssen. Er sei vom Vater einer Person, die in einer terroristischen Organisation arbeite, mit dem Tode bedroht worden. Diese Person habe ihm die Verantwortung für das Leben seines Sohnes übertragen. Diese Person, die für eine terroristische Organisation arbeite, sei der Sohn eines Clans. Es sei bekannt, dass Rache bei den Clans niemals vergessen werde, gleichgültig, wie viel Zeit vergehe. Wenn der Zeitpunkt passe, werde Rache genommen. Er könne nicht in den Irak zurückkehren. Anfang 2014 sei er gezwungen gewesen, in den Irak zurückzukehren, denn er wollte eine Person nominieren, die ihn bei Behördengängen vertrete. Dieser Besuch habe nur 24 Stunden gedauert. Er habe seine Mutter, seinen Vater und seine Geschwister nicht treffen können. Er habe lediglich seinen Cousin getroffen, der die Vertretung für ihn übernommen habe. Sein Cousin sei auch die Person gewesen, die von dem Besuch im Irak gewusst habe. Er stamme aus Mossul und man wisse, wie gefährlich diese Stadt sei. Viele Bewohner dieser Stadt würden in die syrische Stadt Al-Hasaka in der Nähe der Grenze gehen, um im Flüchtlingslager Unterschlupf zu finden. Dieses Flüchtlingslager, das "Al-Hol" heiße, beherberge Tausende Flüchtlinge aus Mossul. Zurzeit sei Mossul gefährlicher als Syrien. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX – gelegen zwischen Mossul und XXXX – und war in einer dortigen Zementfabrik beschäftigt. Der Vater des BF ist bereits in Pension; die Eltern leben nach wie vor dort, auch seine zwei Brüder mit ihren Familien wohnen im selben Gebiet. Fünf Schwestern des BF sind verheiratet und leben mit ihren Männern noch im Irak.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 – gelegen zwischen Mossul und römisch 40 – und war in einer dortigen Zementfabrik beschäftigt. Der Vater des BF ist bereits in Pension; die Eltern leben nach wie vor dort, auch seine zwei Brüder mit ihren Familien wohnen im selben Gebiet. Fünf Schwestern des BF sind verheiratet und leben mit ihren Männern noch im Irak. Der BF hielt sich in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals in Georgien auf. Mitte September 2014 reiste der BF über die Türkei nach Griechenland und von dort schlepperunterstützt nach Österreich. 1.
- Zu den Ausreisegründen des BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen - nämlich einer Bedrohung durch den Vater eines IS-Mitglieds, welcher inhaftiert wurde - ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Der BF hat den Irak aufgrund der allgemeinen schwierigen Lage in seiner Heimatstadt Mossul verlassen. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Irak: Sicherheitslage: Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt. Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze. (Iraqi Body Count 14.2.2017) UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation) Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist. Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten
- Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017). Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi – bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst: Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 20.1.2017) 2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [ ] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.) Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am
- Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017). Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017). Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017). Bzgl. der schiitisch-schiitischen Konflikte in Bagdad und im Süden des Landes s. Abschnitt über Innenpolitik. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl al-Haq und der Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017). Mossul-Offensive: Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017). Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 – mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive – den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017). Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organization for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017). Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westteiles auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ("über 50 Prozent"). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017). Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017). Die schiitischen Milizen (inzwischen rechtlich der regulären Armee gleichgestellt – s.u.) werden von vielen (insbesondere von vielen Sunniten) mehr gefürchtet als der IS. Ihnen werden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Zeugen berichten von Folter, Schlägen und Ermordungen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul nimmt das Terrain, das die Milizen unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. Die Stadt Mossul ist von den Milizen [und den kurdischen Peschmerga] umzingelt (BBC 3.12.2016), wobei vereinbart war, dass die Milizen die Stadt nicht betreten werden, jedoch wird berichtet, dass (vermutliche) Miliz-Angehörige im Ostteil der Stadt auf Zivilisten schießen (MEM 8.2.2017). Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen: Iraqi Security Forces (ISF): Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen: -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008, die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.07.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.08.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.04.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.
- und
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer: -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Islamischer Staat: Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016). Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015). Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015). Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016). Regierung, ISF, schiitische Milizen: Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen. 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor. 2.
- Zur Feststellung der fehlenden individuellen Verfolgung des BF vor seiner Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA bzw. den Ausführungen in der Beschwerde. 2.4.
- Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubwürdig darzulegen. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es zwar an sich plausibel und nachvollziehbar erscheint, dass der BF von diversen Milizengruppen zum Kampf aufgefordert wurde, jedoch ist daraus noch keine individuelle Bedrohung der Person des BF ableitbar. Mangels asylrelevanter Intensität ist weiters auch aus der vom BF behaupteten Bedrohung durch den Vater eines IS-Mitglieds kein asylrelevanter Sachverhalt ableitbar, wie in Folge noch aufzuzeigen sein wird. Die vom BF geschilderten Gegebenheiten beziehen sich vielmehr auf die derzeit allgemein sehr schwierige Lage im Irak sowie insbesondere in der Heimatstadt des BF, Mossul, was jedoch schon durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgedeckt wurde. 2.4.
- So wurde vom BFA zutreffend argumentiert, dass die Angaben des BF zu den lokalen Verstrickungen der, den verschiedenen Milizen angehörenden Personen, bedingt durch jahrelange Bekanntschaften oder Verwandtschaften, als typisch für den Irak gewertet würden. Aufgrund der unübersichtlichen Zahl und Art der verschiedenen bewaffneten Parteien ergebe es sich zwangsläufig, dass nahezu jeder irakische Bürger jemanden persönlich kenne, der einer dieser Parteien angehöre. Vor diesem Hintergrund könnten diese Angaben als glaubhaft angesehen werden. Nicht glaubhaft wertete das BFA jedoch, dass der BF aufgrund eines einzigen Anrufes das Land verlassen haben wolle. Er habe mit keinem Wort eine Bedrohung durch den Vater des inhaftierten XXXX erwähnt, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er glaubhaft aus Angst um sein Leben aufgrund einer konkreten persönlichen Bedrohung die Flucht ergriffen habe.Nicht glaubhaft wertete das BFA jedoch, dass der BF aufgrund eines einzigen Anrufes das Land verlassen haben wolle. Er habe mit keinem Wort eine Bedrohung durch den Vater des inhaftierten römisch 40 erwähnt, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er glaubhaft aus Angst um sein Leben aufgrund einer konkreten persönlichen Bedrohung die Flucht ergriffen habe. Vielmehr habe er auch in den Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden, nur ausgeführt, damit "zu rechnen", dass er vom IS getötet werden könnte. Er selbst habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass zwar eine grundsätzliche Möglichkeit bestehe, vom IS getötet zu werden, er selbst aber nicht mit Sicherheit davon ausgehe, dass es ihm passieren würde. Diese "allgemeine" Möglichkeit des Todes durch den IS bestehe jedoch für alle Einwohner des Irak im gleichen Maße, schon aufgrund der oben angeführten Verstrickungen auf lokaler Ebene, und stelle für sich alleine keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich bei der hierbei geäußerten Rückkehrbefürchtung somit lediglich um eine Mutmaßung handelt, welche jedoch nicht mit konkreten Argumenten unterlegt wurde. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen sei und es dem Asylwerber obliege, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Er habe in seinem Verfahren keine konkrete persönliche Bedrohung mit ausreichender Intensität vorgebracht. Vielmehr habe er die allgemeinen Kriegszustände im Irak als Fluchtgrund angegeben. Dem BFA ist insoweit zuzustimmen, dass der BF eine begründete Furcht vor Verfolgung, welche jedoch für die Gewährung des Asylstatus notwendig gewesen wäre, nicht habe glaubhaft machen können. 2.4.
- Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).2.4.
- Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049). Der Vollständigkeit halber soll hier auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Schilderung der Fluchtgründe zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim BFA erheblich differieren. Hatte der BF bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass bei ihnen in der Heimat Krieg sei und die Dörfer sich gegenseitig bekriegen würden, er selbst aber nicht am Krieg teilnehmen wolle und somit letztendlich keine individuellen Verfolgungsgründe vorbrachte, so nannte der BF erst in der Einvernahme beim BFA als Fluchtgrund die Furcht vor Tötung durch den IS, weil der Vater von XXXX – einem Mitglied des IS – geglaubt habe, der BF habe seinen Sohn verraten und dieser sei daraufhin vom Militär festgenommen worden. Dass der BF selbst konkret bedroht worden wäre, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen und verneinte er weiters auch die diesbezügliche Frage in der Einvernahme vor dem BFA (AS 87).Der Vollständigkeit halber soll hier auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Schilderung der Fluchtgründe zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim BFA erheblich differieren. Hatte der BF bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass bei ihnen in der Heimat Krieg sei und die Dörfer sich gegenseitig bekriegen würden, er selbst aber nicht am Krieg teilnehmen wolle und somit letztendlich keine individuellen Verfolgungsgründe vorbrachte, so nannte der BF erst in der Einvernahme beim BFA als Fluchtgrund die Furcht vor Tötung durch den IS, weil der Vater von römisch 40 – einem Mitglied des IS – geglaubt habe, der BF habe seinen Sohn verraten und dieser sei daraufhin vom Militär festgenommen worden. Dass der BF selbst konkret bedroht worden wäre, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen und verneinte er weiters auch die diesbezügliche Frage in der Einvernahme vor dem BFA (AS 87). Weiters ist an dieser Stelle auch darauf zu verweisen, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, ebenso verneinte (AS 23). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme auf die Frage nach seinem Fluchtgrund zunächst überhaupt nur allgemein und wenig substantiiert davon sprach, dass seit dem Jahr 2003 viele terroristische Milizen unterwegs seien und er drei oder vier Mal gefragt worden sei, ob er mit ihnen kämpfen wolle. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich diese Aufforderungen schon in den Jahren 2006, 2010 sowie 2012 ereigneten und somit schon allein aus diesem Grund kein Zusammenhang mit der im Jahr 2014 endgültig erfolgten Ausreise des BF hergestellt werden kann. Erst auf nochmalige Nachfrage nach dem Fluchtgrund brachte der BF dann schließlich seine Verfolgungsbefürchtungen durch den Vater von XXXX vor, was insofern nicht nachvollziehbar ist, zumal dies
seinen späteren Angaben in der Einvernahme und in der Beschwerde der Hauptfluchtgrund ist.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme auf die Frage nach seinem Fluchtgrund zunächst überhaupt nur allgemein und wenig substantiiert davon sprach, dass seit dem Jahr 2003 viele terroristische Milizen unterwegs seien und er drei oder vier Mal gefragt worden sei, ob er mit ihnen kämpfen wolle. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich diese Aufforderungen schon in den Jahren 2006, 2010 sowie 2012 ereigneten und somit schon allein aus diesem Grund kein Zusammenhang mit der im Jahr 2014 endgültig erfolgten Ausreise des BF hergestellt werden kann. Erst auf nochmalige Nachfrage nach dem Fluchtgrund brachte der BF dann schließlich seine Verfolgungsbefürchtungen durch den Vater von römisch 40 vor, was insofern nicht nachvollziehbar ist, zumal dies
seinen späteren Angaben in der Einvernahme und in der Beschwerde der Hauptfluchtgrund ist. Gegen eine tatsächliche Verfolgungsbefürchtung des BF durch den Vater von XXXX spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der BF zwar angab, dass er den Irak im August 2013 aufgrund der Verfolgungsbefürchtungen durch diesen verlassen habe (AS 87) und für 10 Tage nach Georgien gegangen ist, er jedoch am 18.8.2013 wieder in den Irak zurückgekehrt ist.
seinen Angaben flog er dann am 13.10.2013 von Mossul nach Istanbul, was letztendlich bedeutet, dass der BF trotz dieser Verfolgungsbefürchtungen wieder in seine Heimatstadt zurückgekehrt ist. Hinzu kommt, dass der BF danach zwar
seinen Angaben bis Jänner 2014 in Georgien verblieb, jedoch danach neuerlich in den Irak zurückkehrte, um wichtige persönliche Dinge zu regeln. Selbst unter der Berücksichtigung der Angabe des BF, dass er während dieses Aufenthalts eine Vollmacht für seinen Cousin ausstellte, die sicherlich von hoher Priorität für den BF war, ist nicht davon auszugehen, dass dieser tatsächlich das Risiko aufgenommen hätte, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, falls er tatsächlich eine persönliche Verfolgung asylrelevanter Intensität befürchtet hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sein Besuch im Irak im Jahr 2014 lediglich 24 Stunden gedauert habe, steht in Zusammenschau mit seinen vorherigen Angaben bezüglich seines Reisewegs in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme, wo er einerseits vorbrachte, dass er am 15.09.2014 in die Türkei geflogen sei (Erstbefragung - AS 21), und andererseits in der Einvernahme, wo er zwar kein Datum für seine (letzte) Ausreise aus dem Irak nannte, jedoch angab, dass er mit dem Bus in die Türkei gefahren sei, in deutlichem Widerspruch. Zudem ist an dieser Stelle nochmals anzumerken, dass der BF trotz seiner behaupteten Verfolgungsbefürchtungen sogar zwei Mal in den Irak zurückkehrte (AS 87).Gegen eine tatsächliche Verfolgungsbefürchtung des BF durch den Vater von römisch 40 spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der BF zwar angab, dass er den Irak im August 2013 aufgrund der Verfolgungsbefürchtungen durch diesen verlassen habe (AS 87) und für 10 Tage nach Georgien gegangen ist, er jedoch am 18.8.2013 wieder in den Irak zurückgekehrt ist.
seinen Angaben flog er dann am 13.10.2013 von Mossul nach Istanbul, was letztendlich bedeutet, dass der BF trotz dieser Verfolgungsbefürchtungen wieder in seine Heimatstadt zurückgekehrt ist. Hinzu kommt, dass der BF danach zwar
seinen Angaben bis Jänner 2014 in Georgien verblieb, jedoch danach neuerlich in den Irak zurückkehrte, um wichtige persönliche Dinge zu regeln. Selbst unter der Berücksichtigung der Angabe des BF, dass er während dieses Aufenthalts eine Vollmacht für seinen Cousin ausstellte, die sicherlich von hoher Priorität für den BF war, ist nicht davon auszugehen, dass dieser tatsächlich das Risiko aufgenommen hätte, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, falls er tatsächlich eine persönliche Verfolgung asylrelevanter Intensität befürchtet hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sein Besuch im Irak im Jahr 2014 lediglich 24 Stunden gedauert habe, steht in Zusammenschau mit seinen vorherigen Angaben bezüglich seines Reisewegs in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme, wo er einerseits vorbrachte, dass er am 15.09.2014 in die Türkei geflogen sei (Erstbefragung - AS 21), und andererseits in der Einvernahme, wo er zwar kein Datum für seine (letzte) Ausreise aus dem Irak nannte, jedoch angab, dass er mit dem Bus in die Türkei gefahren sei, in deutlichem Widerspruch. Zudem ist an dieser Stelle nochmals anzumerken, dass der BF trotz seiner behaupteten Verfolgungsbefürchtungen sogar zwei Mal in den Irak zurückkehrte (AS 87). Befragt, ob der BF während dieser Zeit nach seiner Rückkehr in den Irak vom Vater des XXXX bedroht worden sei, verneinte er weiters die Frage und gab zudem an, dass er in dieser Zeit in Suleimania gewesen sei, während er jedoch zuvor noch angegeben hatte, dass er nach Mossul zurückgekehrt sei, um die Vollmacht für seinen Cousin auszustellen, weshalb sich auch in diesem Zusammenhang ein nicht unbedeutender Widerspruch ergibt.Befragt, ob der BF während dieser Zeit nach seiner Rückkehr in den Irak vom Vater des römisch 40 bedroht worden sei, verneinte er weiters die Frage und gab zudem an, dass er in dieser Zeit in Suleimania gewesen sei, während er jedoch zuvor noch angegeben hatte, dass er nach Mossul zurückgekehrt sei, um die Vollmacht für seinen Cousin auszustellen, weshalb sich auch in diesem Zusammenhang ein nicht unbedeutender Widerspruch ergibt. 2.4.
- Letztendlich konnten auch die Ausführungen in der Beschwerde das Fluchtvorbringen des BF nicht untermauern: So führte der BF in der Beschwerde aus, dass er vom Vater einer Person, die in einer terroristischen Organisation arbeite, mit dem Tode bedroht worden sei. Diese Person habe ihm die Verantwortung für das Leben seines Sohnes übertragen. Die Beschwerde unterscheidet sich daher insoweit vom früheren Vorbringen, dass der BF nunmehr bedroht worden sein will und dass ihm auch die Verantwortung für das Leben dieses Sohnes (des Bedrohers) übertragen worden sei. Zudem stützte der BF in der Beschwerde seine Verfolgungsbefürchtungen auf eine Verfolgung durch den Clan des Vaters von XXXX , während er im Gegensatz dazu in der Einvernahme befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen noch eine Verfolgung durch den IS geltend machte. Schließlich sind auch die anderen Ausführungen in der Beschwerde, wonach Mossul derzeit gefährlicher als Syrien sei, nicht geeignet, eine individuelle Verfolgungsgefahr des BF zu begründen, sondern beziehen sich diese Angaben lediglich auf die allgemeine Lage in Mossul, welcher jedoch schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde. Folglich können auch die Ausführungen in der Beschwerde das Vorbringen des BF im Verfahren vor dem BFA nicht stützen und stehen diese teilweise auch, wie schon zuvor aufgezeigt, mit den vorherigen Angaben des BF in Widerspruch.2.4.
- Letztendlich konnten auch die Ausführungen in der Beschwerde das Fluchtvorbringen des BF nicht untermauern: So führte der BF in der Beschwerde aus, dass er vom Vater einer Person, die in einer terroristischen Organisation arbeite, mit dem Tode bedroht worden sei. Diese Person habe ihm die Verantwortung für das Leben seines Sohnes übertragen. Die Beschwerde unterscheidet sich daher insoweit vom früheren Vorbringen, dass der BF nunmehr bedroht worden sein will und dass ihm auch die Verantwortung für das Leben dieses Sohnes (des Bedrohers) übertragen worden sei. Zudem stützte der BF in der Beschwerde seine Verfolgungsbefürchtungen auf eine Verfolgung durch den Clan des Vaters von römisch 40 , während er im Gegensatz dazu in der Einvernahme befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen noch eine Verfolgung durch den IS geltend machte. Schließlich sind auch die anderen Ausführungen in der Beschwerde, wonach Mossul derzeit gefährlicher als Syrien sei, nicht geeignet, eine individuelle Verfolgungsgefahr des BF zu begründen, sondern beziehen sich diese Angaben lediglich auf die allgemeine Lage in Mossul, welcher jedoch schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde. Folglich können auch die Ausführungen in der Beschwerde das Vorbringen des BF im Verfahren vor dem BFA nicht stützen und stehen diese teilweise auch, wie schon zuvor aufgezeigt, mit den vorherigen Angaben des BF in Widerspruch. 2.4.
- In einer Gesamtschau erstattete der BF somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte. 2.5.
- Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es der BF nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten. 2.5.
- In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des BF keine aktuelle und individuelle Verfolgung zu erkennen. 2.
- Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der BF tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für ihn aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des Asyl
G idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage, durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre. 1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. 2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.3.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). 3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ohne diesbezügliche nähere Ausführungen) ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der BF dort im Wesentlichen lediglich sein Fluchtvorbringen wiederholte bzw. sich sogar Widersprüche zu seinen vorherigen Angaben ergaben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die erst kürzlich ergangene Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2138763.1.00