4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. 40 GSVG für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume
den §§ 25, 27, 40 GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung (Spruchpunkt 3.), sowie das auf dem Beitragskonto der BF zum XXXX in Höhe von EUR XXXX bestehende Guthaben (Spruchpunkt 4.) fest.römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung
Paragraphen 25, in Verbindung mit 40 GSVG für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume
den Paragraphen 25, 27, 40, GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung (Spruchpunkt 3.), sowie das auf dem Beitragskonto der BF zum römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 bestehende Guthaben (Spruchpunkt 4.) fest. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht auf Grund ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin beantragt habe. Es stehe fest, dass die BF seit dem XXXX als Wohnsitzärztin (§ 47 Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Es bestehe keine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit mehr. Die BF beziehe seit dem XXXXeinen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Nach den im Wege des Datenaustausches übermittelten Einkommensteuerbescheiden habe sie nachstehende Einkünfte erzielt:In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht auf Grund ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin beantragt habe. Es stehe fest, dass die BF seit dem römisch 40 als Wohnsitzärztin (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998) in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Es bestehe keine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit mehr. Die BF beziehe seit dem XXXXeinen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Nach den im Wege des Datenaustausches übermittelten Einkommensteuerbescheiden habe sie nachstehende Einkünfte erzielt: EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 EStB XXXX vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe vonEStB römisch 40 vom XXXX: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXXEUR römisch 40 Dieser Sachverhalt sei ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe sie dagegen mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vorgebracht, dass sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachte. Auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der belangten Behörde, dass sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und der langjährigen Praxis, habe sie im guten Glauben darauf vertraut und sei sie durch die "Kehrtwende der SVA" in ihrem Vertrauen verletzt. Sie sei auch höher belastet als andere Versicherte. Sie befinde sich im Ruhestand, werde seit dem XXXX nicht mehr in der Liste der Ärztekammer geführt und habe Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Sie werde nach dem GSVG nie eine Pension beziehen können, weshalb die Pensionsversicherungsbeiträge ein Sonderopfer darstellen würden.Dieser Sachverhalt sei ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe sie dagegen mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vorgebracht, dass sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachte. Auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der belangten Behörde, dass sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei und der langjährigen Praxis, habe sie im guten Glauben darauf vertraut und sei sie durch die "Kehrtwende der SVA" in ihrem Vertrauen verletzt. Sie sei auch höher belastet als andere Versicherte. Sie befinde sich im Ruhestand, werde seit dem römisch 40 nicht mehr in der Liste der Ärztekammer geführt und habe Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt. Sie werde nach dem GSVG nie eine Pension beziehen können, weshalb die Pensionsversicherungsbeiträge ein Sonderopfer darstellen würden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Wohnsitzärzte der Pflichtversicherung
2 Z 1 FSVG nicht unterliegen würden. Da sie ab dem XXXX in die Liste der Wohnsitzärzte der Ärztekammer für XXXX eingetragen sei und die in den Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre XXXX bis XXXX ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze
1 Z 6 GSVG überschreiten würden, sei die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen. In seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, GZ W156 2005555-1, habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Tätigkeit als Wohnsitzarzt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG führe. Die Verjährungsbestimmung des § 40 GSVG unterwerfe ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung. Das Gesetz sehe eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen nicht vor (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Zur Feststellungsverjährung
1 GSVG hielt die SVA fest, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung von der belangten Behörde erst im XXXX festgestellt worden sei und seien unter Berücksichtigung der dreijährigen Feststellungsfrist daher die Beiträge bis inklusive XXXX verjährt. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien
1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG heranzuziehen gewesen. Beitragsgrundlage sei der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beiträge, zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, wenn diese als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten. Zum Einwand der BF, dass es nicht sachgerecht sei, dass den vorgeschriebenen Beiträgen keine Leistungen der Sozialversicherung gegenüberstehen würden, sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof, insbesondere im Erkenntnis vom 02.06.1973, Zl. B4/73, wiederholt ausgesprochen habe, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen sei, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. In der gesetzlichen Sozialversicherung müsse, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.06.2001, Zl. B864/98 in ständiger Judikatur dargelegt habe, in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall komme. Mit "Bescheid" vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617, habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Bezug der Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle.In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Wohnsitzärzte der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG nicht unterliegen würden. Da sie ab dem römisch 40 in die Liste der Wohnsitzärzte der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen sei und die in den Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre römisch 40 bis römisch 40 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschreiten würden, sei die Pflichtversicherung spruchgemäß festzustellen gewesen. In seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, GZ W156 2005555-1, habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Tätigkeit als Wohnsitzarzt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führe. Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 40, GSVG unterwerfe ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung. Das Gesetz sehe eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen nicht vor (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026). Zur Feststellungsverjährung
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG hielt die SVA fest, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung von der belangten Behörde erst im römisch 40 festgestellt worden sei und seien unter Berücksichtigung der dreijährigen Feststellungsfrist daher die Beiträge bis inklusive römisch 40 verjährt. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG heranzuziehen gewesen. Beitragsgrundlage sei der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beiträge, zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, wenn diese als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Zum Einwand der BF, dass es nicht sachgerecht sei, dass den vorgeschriebenen Beiträgen keine Leistungen der Sozialversicherung gegenüberstehen würden, sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof, insbesondere im Erkenntnis vom 02.06.1973, Zl. B4/73, wiederholt ausgesprochen habe, dass die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen sei, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. In der gesetzlichen Sozialversicherung müsse, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.06.2001, Zl. B864/98 in ständiger Judikatur dargelegt habe, in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall komme. Mit "Bescheid" vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617, habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Bezug der Alterspension keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung darstelle. 2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX zugestellten Bescheid erhob diese am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Beschwerdeanträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen,
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am römisch 40 zugestellten Bescheid erhob diese am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Beschwerdeanträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen,
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, (richtig: Paragraph 28, Absatz 3,) VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In der Begründung, die sie mit der Erklärung einleitete, dass sie den Bescheid zur Gänze anfechte, führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie seit dem XXXX vom Land XXXX einen Ruhegenuss nach dem XXXX-DRG 1994 beziehe, der stets die Höchstbeitragsgrundlage(n)
Davon habe sie die obligatorischen Pensionsbeiträge nach dem XXXX-DRG 1994 und die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei sie überrascht, nachdem ihr im Jahr 2001 bekannt gegeben worden sei, dass für sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht bestehe. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, und zwar insbesondere in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach einer sinngemäßen Wiedergabe der Bestimmungen §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25a, 35a Abs. 1 und 4, 35b Abs. 1 und 48 GSVG führte die BF aus, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig seien, insofern sie Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeträge zu entrichten haben, nicht von der Versicherungspflicht nach dem GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen, einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem XXXX-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Dass keine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen sei, führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sich die BF bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb von ihr das vorgeschriebene Sonderopfer nicht verlangt werden könne. Im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nach dem GSVG nicht versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis habe sie keine finanziellen Vorsorgen getroffen, ihre Einkünfte gutgläubig verbraucht und sei von den überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.In der Begründung, die sie mit der Erklärung einleitete, dass sie den Bescheid zur Gänze anfechte, führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie seit dem römisch 40 vom Land römisch 40 einen Ruhegenuss nach dem XXXX-DRG 1994 beziehe, der stets die Höchstbeitragsgrundlage(n)
Paragraph 48, GSVG überschritten habe. Davon habe sie die obligatorischen Pensionsbeiträge nach dem XXXX-DRG 1994 und die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei sie überrascht, nachdem ihr im Jahr 2001 bekannt gegeben worden sei, dass für sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht bestehe. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, und zwar insbesondere in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach einer sinngemäßen Wiedergabe der Bestimmungen Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 25 a, 35 a, Absatz eins und 4, 35 b Absatz eins und 48 GSVG führte die BF aus, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig seien, insofern sie Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeträge zu entrichten haben, nicht von der Versicherungspflicht nach dem GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen, einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem XXXX-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Dass keine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen sei, führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sich die BF bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb von ihr das vorgeschriebene Sonderopfer nicht verlangt werden könne. Im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nach dem GSVG nicht versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis habe sie keine finanziellen Vorsorgen getroffen, ihre Einkünfte gutgläubig verbraucht und sei von den überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.
1 Z 4 GSVG und die darauf beruhende Beitragspflicht keinen Einfluss.7. In ihrer zum 01.03.2017 datierten Äußerung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Höhe der in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Jahre römisch 40 bis römisch 40 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils die relevante Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschritten hätten. Die aus den Umsatzsteuerbescheiden hervorgehenden Umsätze der Jahre römisch 40 bis römisch 40 hätten für die Feststellung der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und die darauf beruhende Beitragspflicht keinen Einfluss.
Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger seit dem XXXX wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei, die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung jedoch aufrecht bleibe. Weiters wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Ende ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. den Wegfall ihres Ruhe- bzw. Versorgungsgenussbezuges, die bzw. der die vorliegende Ausnahme begründet, binnen zwei Wochen der Landesstelle der SVA zu melden habe.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin von der SVA davon in Kenntnis gesetzt, dass sie
Paragraph 5, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger seit dem römisch 40 wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei, die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung jedoch aufrecht bleibe. Weiters wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Ende ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. den Wegfall ihres Ruhe- bzw. Versorgungsgenussbezuges, die bzw. der die vorliegende Ausnahme begründet, binnen zwei Wochen der Landesstelle der SVA zu melden habe. 1.
2 Z 1 FSVG und bestand in der Pensionsversicherung eine Ausnahme
Sie hat laufend Beiträge zur Unfallversicherung entrichtet.1.7. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unterlag die Beschwerdeführerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG und bestand in der Pensionsversicherung eine Ausnahme
Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG. Sie hat laufend Beiträge zur Unfallversicherung entrichtet. 1.
G (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den damit übereinstimmenden Mitteilungen des Finanzamtes XXXX im Wege des Datenaustausches
GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.Die zur Höhe der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einkünfte
Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den damit übereinstimmenden Mitteilungen des Finanzamtes römisch 40 im Wege des Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die dazu getroffene Feststellung, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für XXXX die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwischenzeitig inaktiv setzte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für XXXX am XXXX Kenntnis erlangte, konnte ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.Die dazu getroffene Feststellung, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für römisch 40 die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zwischenzeitig inaktiv setzte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 am römisch 40 Kenntnis erlangte, konnte ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt: "§ 410
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
1 Z 4 GSVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der und der monatlichen Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist.3.2.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der und der monatlichen Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist. Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde
GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre XXXX bis XXXX ergibt, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte
G über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezog.Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde
Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 ergibt, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte
Paragraph 22, EStG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezog. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die BF im Kern gegen die Unterwerfung ihrer Person unter das Regime des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die "Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG". Abgesehen davon vertritt sie in der Beschwerdeschrift die Auffassung, durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und zwar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 35a Abs.1, 2, 35b Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 48) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem XXXXDRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sie sich seit Jahren in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. Deshalb könne das vorgeschrieben Sonderopfer nicht von ihr verlangt werden.Mit ihrer Beschwerde wendet sich die BF im Kern gegen die Unterwerfung ihrer Person unter das Regime des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und die "Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG". Abgesehen davon vertritt sie in der Beschwerdeschrift die Auffassung, durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und zwar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 35 a, Absatz eins, 2, 35 b, Absatz eins und 4, 36 Absatz 2 und 48) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem XXXXDRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass sie sich seit Jahren in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. Deshalb könne das vorgeschrieben Sonderopfer nicht von ihr verlangt werden. 3.2.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt: "§ 2
Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er als ordentliches Mitglied der Ärztekammer zugehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).
Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er als ordentliches Mitglied der Ärztekammer zugehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin , eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin , eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt vergleiche Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG; vergleiche dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).
GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwarGemäß Paragraph 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte
der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutete, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu § 5). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 5; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu § 5).Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte
der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutete, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 5,). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer vergleiche Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu Paragraph 5,; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu Paragraph 5,).
4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG).
4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,
Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG
G 1988 jeweils in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe.Unstrittig blieb auch das Faktum, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen war. In dieser Eigenschaft ging sie einer Tätigkeit als ärztliche Sachverständige für andere Stellen als die Bezirksverwaltungsbehörde nach und erzielte in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 Einkünfte
Paragraph 22, EStG 1988 jeweils in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe. Mit ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin unterlag die BF jedenfalls nicht der Versicherungspflicht nach den maßgeblichen Bestimmungen des FSVG. Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des § 2 leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der Judikatur für einen Wohnsitzarzt die Ausübung der Medizin iSd. § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127).Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des Paragraph 2, leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Ziffer eins,), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,) und die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der Judikatur für einen Wohnsitzarzt die Ausübung der Medizin iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 in Betracht. In diese Richtung weist auch Paragraph 47, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). 3.2.
Vm. Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der §§ 35a und 35b GSVG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen, nicht näher zu treten.Aus den angeführten Gründen muss daher den verfassungsrechtlichen Bedenken der BF der Erfolg versagt bleiben. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs war der in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vorgetragenen Anregung, das Bundesverwaltungsgericht wolle
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen, nicht näher zu treten. 3.2.
1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert. Die für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen bei der BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der mündlichen Verhandlung bestätigte sie den Umstand, dass die von ihr erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin stammten und die über der jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegene Höhe der von ihr erzielten Einkünfte.Die für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen bei der BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der mündlichen Verhandlung bestätigte sie den Umstand, dass die von ihr erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Wohnsitzärztin stammten und die über der jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegene Höhe der von ihr erzielten Einkünfte. Ebenso ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit der BF nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag. Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem XXXX eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit XXXX eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag.Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem römisch 40 eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit römisch 40 eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag. Wenn sich die BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihr im Jahr XXXX bekannt gegeben wurde, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für sie nicht bestehe und diese Praxis XXXX Jahre lang so geübt wurde, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung und andererseits darauf zurückzuführen, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachkam. Ihr Vorbringen, insoweit in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG verletzt worden zu sein, vermag ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.Wenn sich die BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihr im Jahr römisch 40 bekannt gegeben wurde, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für sie nicht bestehe und diese Praxis römisch 40 Jahre lang so geübt wurde, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung und andererseits darauf zurückzuführen, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachkam. Ihr Vorbringen, insoweit in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG verletzt worden zu sein, vermag ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.
G zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG.
Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG. Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass die BF auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, besteht daher zu Recht.Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass die BF auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, besteht daher zu Recht. 3.2.6. Im Anlassfall liegt ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 GSVG nicht vor.3.2.6. Im Anlassfall liegt ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 4, GSVG nicht vor. 3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2146261.1.00
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