Obsah (9)
Art. 133§§ 67§ 6§ 31§ 58§ 17Art. 130§ 30§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlL503 2126758-1 SpruchL503 2126758-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "L. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung
§§ 67Abs.
10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 01.03.2016 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2016 verpflichtete die SGKK den BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010, April 2010, September 2010, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012 und Juni 2012 in der Höhe von € 86.953,63 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen und zur Zahlung der Verzugszinsen ab 12.11.2013 bis zur Einzahlung in der Höhe von 7,88% p.a. aus € 86.135,14.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz: "L. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung
Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 01.03.2016 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2016 verpflichtete die SGKK den BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010, April 2010, September 2010, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012 und Juni 2012 in der Höhe von € 86.953,63 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen und zur Zahlung der Verzugszinsen ab 12.11.2013 bis zur Einzahlung in der Höhe von 7,88% p.a. aus € 86.135,
- Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 01.03.2016 aus, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Abzug der Quote scheine der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft auf. Als vertretungsbefugtes Organ hafte der BF nach § 67 Abs. 10 ASVG persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei dieser uneinbringlich werden. Darüber hinaus sei der BF seit 01.08.2010 verpflichtet, bei der Bezahlung seiner Gläubiger die SGKK nicht zu benachteiligen. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF somit nach § 58 Abs. 5 ASVG verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und er sei auch verpflichtet gewesen, seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten; der BF habe die SGKK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt und auch trotz mehrmaliger Urgenz keine Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart, sodass seine persönliche Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG für den im Spruch genannten Betrag auszusprechen gewesen sei.Als vertretungsbefugtes Organ hafte der BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei dieser uneinbringlich werden. Darüber hinaus sei der BF seit 01.08.2010 verpflichtet, bei der Bezahlung seiner Gläubiger die SGKK nicht zu benachteiligen. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF somit nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und er sei auch verpflichtet gewesen, seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten; der BF habe die SGKK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt und auch trotz mehrmaliger Urgenz keine Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart, sodass seine persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den im Spruch genannten Betrag auszusprechen gewesen sei. Ergänzend stellte die SGKK – bezugnehmend auf den Vorwurf in der Beschwerde, dem BF sei nicht klar, was genau gefordert worden sei bzw. werde – in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2016 zunächst den Ablauf des bisherigen Verfahrens nochmals im Detail dar. Zum Vorwurf der Diskrepanzen zwischen dem Spruch, der Begründung und der Rückstandsaufstellung führte die SGKK zudem aus, dass neben den Beiträgen Oktober 2009 bis April 2010, dem Beitrag GPLA 09/2010, sowie den Beiträgen Jänner bis Juni 2012 die Verzugszinsen Oktober bis Dezember 2011 noch offen aushafteten. Einem vertretungsbefugten Organ, welches ordnungsgemäß seinen Pflichten nachkomme, wäre der Stand und die offenen Posten des Beitragskontos bekannt gewesen und hätte den dargelegten Umstand kennen müssen. Da in der Beschwerde nicht genau dargelegt werde, worin genau keine Übereinstimmung zwischen dem Spruch und der Begründung bestehe, könne auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht dazu Stellung genommen werden.Zum Vorwurf der Diskrepanzen zwischen dem Spruch, der Begründung und der Rückstandsaufstellung führte die SGKK zudem aus, dass neben den Beiträgen Oktober 2009 bis April 2010, dem Beitrag GPLA 09 aus 2010,, sowie den Beiträgen Jänner bis Juni 2012 die Verzugszinsen Oktober bis Dezember 2011 noch offen aushafteten. Einem vertretungsbefugten Organ, welches ordnungsgemäß seinen Pflichten nachkomme, wäre der Stand und die offenen Posten des Beitragskontos bekannt gewesen und hätte den dargelegten Umstand kennen müssen. Da in der Beschwerde nicht genau dargelegt werde, worin genau keine Übereinstimmung zwischen dem Spruch und der Begründung bestehe, könne auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht dazu Stellung genommen werden. Die Haftung für die Ungleichbehandlung sei seit 01.08.2010 in Kraft, dies bedeute, dass frühestens ab diesem Zeitpunkt die Prüfung der Ungleichbehandlung beginnen könne. Es handle sich bei der L. GmbH um einen selbstabrechnenden Betrieb, der im Lohnsummenverfahren seine Beiträge ermittle und der SGKK übermittle. Die Zusammensetzung der Beiträge müsse dem BF somit bekannt sein. Hinsichtlich der geleisteten Zahlung des BF in Höhe von € rund 14.700 werde mitgeteilt, dass diese aufgrund eines gegen diesen erlassenen Urteils wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung getätigt worden sei. Diese Zahlung sei, so wie die anderen Zahlungen, bei der Beurteilung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden. Da die Bezahlung der Dienstnehmer ein Tatbestandselement des § 153c StGB sei, seien auf jeden Fall die Dienstnehmer als Gläubiger bezahlt worden; in welchem Ausmaß dies geschehen sei, sei der SGKK nicht bekannt, da keine Unterlagen vom BF übermittelt worden seien. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung würden angefochtene Zahlungen als Zahlungen gewertet, welche nicht getätigt worden seien, weshalb diese bei der Prüfung der Gleichbehandlung nicht zu berücksichtigen seien.Die Haftung für die Ungleichbehandlung sei seit 01.08.2010 in Kraft, dies bedeute, dass frühestens ab diesem Zeitpunkt die Prüfung der Ungleichbehandlung beginnen könne. Es handle sich bei der L. GmbH um einen selbstabrechnenden Betrieb, der im Lohnsummenverfahren seine Beiträge ermittle und der SGKK übermittle. Die Zusammensetzung der Beiträge müsse dem BF somit bekannt sein. Hinsichtlich der geleisteten Zahlung des BF in Höhe von € rund 14.700 werde mitgeteilt, dass diese aufgrund eines gegen diesen erlassenen Urteils wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung getätigt worden sei. Diese Zahlung sei, so wie die anderen Zahlungen, bei der Beurteilung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden. Da die Bezahlung der Dienstnehmer ein Tatbestandselement des Paragraph 153 c, StGB sei, seien auf jeden Fall die Dienstnehmer als Gläubiger bezahlt worden; in welchem Ausmaß dies geschehen sei, sei der SGKK nicht bekannt, da keine Unterlagen vom BF übermittelt worden seien. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung würden angefochtene Zahlungen als Zahlungen gewertet, welche nicht getätigt worden seien, weshalb diese bei der Prüfung der Gleichbehandlung nicht zu berücksichtigen seien. Im Besonderen habe der Vertreter zu beweisen, dass er die SV-Beiträge in jenem Ausmaß entrichtet habe, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entspreche bzw. dass er, bei Nichtausschöpfung der Mittel, bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Gelinge dieser Nachweis, aus welchen Gründen auch immer nicht oder werde dieser erst gar nicht angetreten, dann dürfe die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen. Da auch in der Beschwerde lediglich Schutzbehauptungen (bspw. "Drängen der Behörde auf Zahlungen, ") bzw. nicht haftungsbefreiende Argumente und keine Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt worden seien, sei mittels Beschwerdevorentscheidung der Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen gewesen. 2.
- Dem Ausgangsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 11.09.2015 erstmals informierte, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch ein Rückstand in der Höhe von € 99.585,82 offen aufscheine, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages von € 19.877,79 für die Beiträge September 2010 zuzüglich Verzugszinsen geltend mache.2.
- Dem Ausgangsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 11.09.2015 erstmals informierte, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch ein Rückstand in der Höhe von € 99.585,82 offen aufscheine, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages von € 19.877,79 für die Beiträge September 2010 zuzüglich Verzugszinsen geltend mache. Nach Ansicht der SGKK hätte der BF zum einen
der neuen Rechtslage, gültig seit 01.08.2010, ab dem 31.07.2010 bei jeder getätigten Zahlung die SGKK berücksichtigen müssen. Daher fordere die SGKK den BF auf, eine Aufstellung zum Nachweis der Gleichbehandlung von August bis Dezember 2010 vorzulegen. Der BF hafte nach den §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG; er werde ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 29.09.2015 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die nach Ansicht des BF gegen seine Haftung sprechen.Nach Ansicht der SGKK hätte der BF zum einen
der neuen Rechtslage, gültig seit 01.08.2010, ab dem 31.07.2010 bei jeder getätigten Zahlung die SGKK berücksichtigen müssen. Daher fordere die SGKK den BF auf, eine Aufstellung zum Nachweis der Gleichbehandlung von August bis Dezember 2010 vorzulegen. Der BF hafte nach den Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG; er werde ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 29.09.2015 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die nach Ansicht des BF gegen seine Haftung sprechen. 2.2. In seiner Stellungnahme vom 22.09.2015 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, der von der SGKK angesprochene Betrag für den Zeitraum September 2010 resultiere aus einer GPLA – Prüfung im Zeitraum September 2010. In diesem Zeitraum sei der BF für die L. GmbH nicht vertretungsbefugt gewesen, sondern RA Dr. G. H., welcher im Zeitraum vom 07.05.2010 bis 06.04.2011 Masseverwalter der L. GmbH gewesen sei. Der BF habe daher im Beitragszeitraum August 2010 bis Dezember 2010 den von der SGKK angesprochenen Rückstand nicht aufbringen können. 2.3. In einem weiteren Schreiben [Titel: "Inanspruchnahme der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (Verbesserung)"] vom 24.09.2015 informierte die SGKK den BF, dass der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Erstellung des Rückstandsausweises ein Fehler unterlaufen sei; es würden die Beiträge ab Oktober 2010 bis Juni 2012 inklusive der in diesem Zeitraum durchgeführten gemeinsamen Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben geltend gemacht werden. Das Insolvenzverfahren sei im Zeitraum 01.07.2010 bis 06.04.2011 gewesen. Ab der Beendigung des Verfahrens hätte der bisher angefallene Rückstand, somit auch der Beitrag GPLA 09/2010, bei der Begleichung der Gläubigerforderungen aliquot berücksichtigt werden müssen. Diesem Schreiben beigelegt finde der BF eine Vorlage der von der SGKK geforderten Unterlagen zur Prüfung der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Der BF werde ersucht, diese Aufstellung ausgefüllt und inklusive Unterlagen zur Prüfung der angegebenen Zahlung bis zum 23.10.2015 zu übermitteln.2.3. In einem weiteren Schreiben [Titel: "Inanspruchnahme der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (Verbesserung)"] vom 24.09.2015 informierte die SGKK den BF, dass der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Erstellung des Rückstandsausweises ein Fehler unterlaufen sei; es würden die Beiträge ab Oktober 2010 bis Juni 2012 inklusive der in diesem Zeitraum durchgeführten gemeinsamen Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben geltend gemacht werden. Das Insolvenzverfahren sei im Zeitraum 01.07.2010 bis 06.04.2011 gewesen. Ab der Beendigung des Verfahrens hätte der bisher angefallene Rückstand, somit auch der Beitrag GPLA 09 aus 2010,, bei der Begleichung der Gläubigerforderungen aliquot berücksichtigt werden müssen. Diesem Schreiben beigelegt finde der BF eine Vorlage der von der SGKK geforderten Unterlagen zur Prüfung der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Der BF werde ersucht, diese Aufstellung ausgefüllt und inklusive Unterlagen zur Prüfung der angegebenen Zahlung bis zum 23.10.2015 zu übermitteln. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis mit gleichem Datum beigefügt, dem zufolge der BF Beiträge in der Höhe von insgesamt € 86.953,63 inklusive Verzugszinsen für Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010, April 2010, September 2010 und Jänner 2012 bis Juni 2012 schulde. 2.4. Mit 06.10.2015 nahm der BF zu o. a. Schreiben der SGKK Stellung, indem dieser angab, er bitte um Erläuterung zu folgenden Punkten: Punkt 1 zur Erklärung, der zuständigen Sachbearbeiterin sei ein Fehler unterlaufen: Der beigelegte Rückstandsausweis vom 24.09.2015 sei gegen eine bereits amtswegig gelöschte GmbH erlassen worden. Der BF stelle die Frage, auf welchen Rückstand sich nun seine Haftung beziehen solle. Punkt 2 zum Insolvenzverfahren, welches zur Zahl XXXX am 06.04.2011 durch Abschluss eines Sanierungsplans beendet worden sei: Die Gemeinschuldnerin habe an ihre Gläubiger die festgestellten Konkursforderungen in vier Raten zu 5% zu bezahlen gehabt. Der BF habe als Geschäftsführer der L. GmbH an alle Gläubiger drei Raten geleistet, somit auch an die SGKK. Der BF verweise zudem auf ein Schreiben der SGKK, nach dem der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im April 2011 sowohl die folgenden Monatsbeiträge als auch die Quoten des Sanierungsplans vollständig beglichen habe. Es stelle sich daher die Frage, in welchem Umfang dem BF eine schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten vorgeworfen werde.Punkt 2 zum Insolvenzverfahren, welches zur Zahl römisch 40 am 06.04.2011 durch Abschluss eines Sanierungsplans beendet worden sei: Die Gemeinschuldnerin habe an ihre Gläubiger die festgestellten Konkursforderungen in vier Raten zu 5% zu bezahlen gehabt. Der BF habe als Geschäftsführer der L. GmbH an alle Gläubiger drei Raten geleistet, somit auch an die SGKK. Der BF verweise zudem auf ein Schreiben der SGKK, nach dem der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im April 2011 sowohl die folgenden Monatsbeiträge als auch die Quoten des Sanierungsplans vollständig beglichen habe. Es stelle sich daher die Frage, in welchem Umfang dem BF eine schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten vorgeworfen werde. Nach Beendigung des ersten Konkursverfahrens sei die SGKK nicht nur nicht benachteiligt, sondern sogar bei den Zahlungen begünstigt worden, was auch aus dem Anfechtungsprozess zu XXXX des LG S. unmissverständlich hervorgehe. Immerhin habe die SGKK nach erfolgter Anfechtung von Zahlungen im Betrag von über € 60.000,- die Hälfte an die Konkursmasse zurückbezahlt. Eine derartige Rückzahlung sei nur denkbar, wenn die SGKK im Gegensatz zu anderen Gläubigern im anfechtungsrelevanten Zeitraum noch Zahlungen empfangen habe. Die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben, die offenbar im September 2010 stattgefunden und zu einer Nachverrechnung von € 19.877,79 geführt habe, sei bei den Teilzahlungen der Gemeinschuldnerin, die an die SGKK geflossen seien, berücksichtigt. Während der beiden Konkursverfahren habe der BF naturgemäß keine Zahlungen an die SGKK leisten können.Nach Beendigung des ersten Konkursverfahrens sei die SGKK nicht nur nicht benachteiligt, sondern sogar bei den Zahlungen begünstigt worden, was auch aus dem Anfechtungsprozess zu römisch 40 des LG S. unmissverständlich hervorgehe. Immerhin habe die SGKK nach erfolgter Anfechtung von Zahlungen im Betrag von über € 60.000,- die Hälfte an die Konkursmasse zurückbezahlt. Eine derartige Rückzahlung sei nur denkbar, wenn die SGKK im Gegensatz zu anderen Gläubigern im anfechtungsrelevanten Zeitraum noch Zahlungen empfangen habe. Die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben, die offenbar im September 2010 stattgefunden und zu einer Nachverrechnung von € 19.877,79 geführt habe, sei bei den Teilzahlungen der Gemeinschuldnerin, die an die SGKK geflossen seien, berücksichtigt. Während der beiden Konkursverfahren habe der BF naturgemäß keine Zahlungen an die SGKK leisten können. Punkt 3 zur Ungleichbehandlung: Bevor dem BF nicht schlüssig dargelegt werde, für welche Zeiträume in welcher Höhe er hafte, sehe sich dieser nicht in der Lage, das von der SGKK beigelegte Formular auszufüllen. Der BF bitte auch zu berücksichtigen, dass die L. GmbH zwischen Mai 2010 und April 2011 sowie im Zeitraum Juli 2012 bis Ende November 2013 in Konkurs gewesen und danach amtswegig gelöscht worden sei. Im Rahmen des Konkurses sei an die SGKK ebenso wie an alle anderen Gläubiger eine Quote von 14,62% ausbezahlt worden. Aus dem ersten Konkursverfahren, in welchem die SGKK auch den Beitrag zur GPLA 09/2010 angemeldet habe, sei der SGKK ebenfalls eine Quote von 15% ausbezahlt worden. Nachdem die Gemeinschuldnerin die letzte Quote nicht mehr leisten habe können (und diese an keinen einzigen Gläubiger geflossen sei), sei eben das Konkursverfahren eröffnet worden. Schon daraus leuchte hervor, dass der BF die SGKK nicht anders behandelt habe als alle anderen Gläubiger auch. Eine Ungleichbehandlung, die eine Haftung des BF auslösen könne, würde ja voraussetzen, dass dieser an andere Gläubiger noch Zahlungen geleistet hätte; dies sei gerade nicht der Fall gewesen, was der Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs der L. GmbH auch überprüft habe.Punkt 3 zur Ungleichbehandlung: Bevor dem BF nicht schlüssig dargelegt werde, für welche Zeiträume in welcher Höhe er hafte, sehe sich dieser nicht in der Lage, das von der SGKK beigelegte Formular auszufüllen. Der BF bitte auch zu berücksichtigen, dass die L. GmbH zwischen Mai 2010 und April 2011 sowie im Zeitraum Juli 2012 bis Ende November 2013 in Konkurs gewesen und danach amtswegig gelöscht worden sei. Im Rahmen des Konkurses sei an die SGKK ebenso wie an alle anderen Gläubiger eine Quote von 14,62% ausbezahlt worden. Aus dem ersten Konkursverfahren, in welchem die SGKK auch den Beitrag zur GPLA 09 aus 2010, angemeldet habe, sei der SGKK ebenfalls eine Quote von 15% ausbezahlt worden. Nachdem die Gemeinschuldnerin die letzte Quote nicht mehr leisten habe können (und diese an keinen einzigen Gläubiger geflossen sei), sei eben das Konkursverfahren eröffnet worden. Schon daraus leuchte hervor, dass der BF die SGKK nicht anders behandelt habe als alle anderen Gläubiger auch. Eine Ungleichbehandlung, die eine Haftung des BF auslösen könne, würde ja voraussetzen, dass dieser an andere Gläubiger noch Zahlungen geleistet hätte; dies sei gerade nicht der Fall gewesen, was der Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs der L. GmbH auch überprüft habe. 2.5. Darauf entgegnete die SGKK in einer E-Mail vom 19.11.2015, unter Berücksichtigung der Erklärungen des BF im Schreiben vom 24.09.2015 werde dem BF die Klage zur Anfechtung vom 04.01.2013 in Erinnerung gerufen, in welcher der BF als Gründe der Anfechtung die Forderungen der SGKK genannt habe, zumal die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin spätestens Ende 2011 gegeben gewesen sei. Somit habe der BF im Wissen, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei, Zahlungen geleistet, obwohl er eigentlich nicht mehr hätte leisten sollen bzw. dürfen. Wörtlich führte die SGKK sodann aus: "Aus diesem Umstand heraus, dass die Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse gezahlt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch andere Gläubiger bezahlt wurden." Um dies zu überprüfen, werde der BF aufgefordert, die mit Schreiben vom 24.09.2015 übermittelte Aufstellung bis spätestens 17.12.2015 zu übermitteln. Zusätzlich nahm die SGKK wie folgt wörtlich Stellung: "Zu Punkt 1: Wird auf § 68 ASVG verwiesen."Zu Punkt 1: Wird auf Paragraph 68, ASVG verwiesen. Zu Punkt 2: Wird auf das am Beginn des Mails mitgeteilte verwiesen. Zu Punkt 3: Wird auf Schreiben vom 24.09.2015 inkl. dem beigelegten Rückstandsausweis und der Aufstellung mit detaillierten Anweisungen verwiesen." 2.6. Am 21.12.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der SGKK telefonisch mit, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und es ihm derzeit sehr schlecht ginge. Er wisse nicht, wann der BF fähig sein werde, um die Unterlagen zu übermitteln und ersuche daher um Fristerstreckung bis 29.01.2016. 2.7. Per E-Mail ersuchte die SGKK den Vertreter des BF am 02.02.2016 um Bekanntgabe, wann mit der Beibringung der restlichen Unterlagen gerechnet werden könne. 3. Gegen den Bescheid der SGKK vom 1.3.2016 (siehe oben Punkt 1) erhob der BF am 24.03.2016 unter Vorlage der Klage zu XXXX , eines Protokolls zu XXXX und eines Auszugs aus dem Beitragskonto der L. GmbH fristgerecht Beschwerde.3. Gegen den Bescheid der SGKK vom 1.3.2016 (siehe oben Punkt 1) erhob der BF am 24.03.2016 unter Vorlage der Klage zu römisch 40 , eines Protokolls zu römisch 40 und eines Auszugs aus dem Beitragskonto der L. GmbH fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor: Zur Gläubiger(un)gleichbehandlung: Am 07.05.2010 sei über die L. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Vom Masseverwalter RA Dr. G. H. seien keine Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die Gläubiger im Zeitraum vor der Konkurseröffnung angefochten worden. Dies bedeute, kein Gläubiger sei gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden, somit auch, die Behörde sei nicht benachteiligt worden, da ansonsten Zahlungen (an andere Gläubiger) angefochten worden wären. Der von der L. GmbH vorgeschlagene Sanierungsplan mit einer Quote von 20% habe bei den Gläubigern Zustimmung gefunden und auch die Forderungen der Behörde seien darin berücksichtigt worden. Mit Beschluss vom 06.04.2011 sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Mit der Behörde sei namens der L. GmbH eine Ratenzahlung in der Höhe von € 700,- monatlich vereinbart worden. Die L. GmbH habe den Sanierungsplan nicht zur Gänze erfüllen können, da die vierte Rate – bei allen Gläubigern – nicht mehr bezahlt werden habe können. Aufgrund des Drängens der Behörde habe der BF als Geschäftsführer der L. GmbH zwischen 23.01.2012 und 04.07.2012 – also innerhalb von sechs Monaten - € 62.377,11 an die Behörde überwiesen. Mit Beschluss vom 16.07.2012 sei aufgrund des nicht erfüllten Sanierungsplans abermals ein Insolvenzverfahren über die L. GmbH eröffnet worden. Der nunmehrige Masseverwalter – und jetzige rechtsfreundliche Vertreter – habe am 07.01.2013 eine Anfechtungsklage gegenüber der Behörde zu den oben genannten Zahlungen im Zeitraum vom 23.01.2012 bis zum 04.07.2012 eingebracht. Andere Zahlungen seien vom Masseverwalter nicht angefochten worden. Nach mehreren Verhandlungsterminen habe sich die Behörde bereit erklärt, € 30.000,- in die Masse zurückzubezahlen. Somit könne von einer Bevorzugung anderer Gläubiger nicht die Rede sein. Einzig die Behörde habe von den Zahlungen profitiert. Es sei daher evident, dass diese nicht nur nicht benachteiligt, sondern gegenüber anderen Gläubigern sogar bevorzugt worden sei. In weiterer Folge sei der Betrieb der L. GmbH geschlossen worden und mit Beschluss vom 26.11.2013 sei der Konkurs aufgehoben worden. Zum Widerspruch bezüglich des Zeitraums die Rückstände betreffend: Am 11.09.2015 habe die Behörde Beiträge in der Höhe von € 19.877,79 für September 2010 gefordert. Da im Zeitraum vom 07.05.2010 bis 06.04.2011 ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei, habe der BF von Gesetzes wegen die geschuldeten Beiträge nicht überweisen können. In weiterer Folge seien am 24.09.2015 Beiträge zwischen Oktober 2010 und Juni 2012 geltend gemacht worden. Zugleich sei dem BF ein Rückstandsausweis übermittelt worden, der sich auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 und Jänner 2010 bis Juni 2012 bezogen habe. Aufgrund dieses Widerspruchs ginge für den BF nicht klar hervor, für welchen Zeitraum die Behörde welche Beiträge fordere. Auch nach weiterer Korrespondenz habe die Behörde nicht darlegen können, welche Beiträge für welchen Zeitraum geltend gemacht werden würden. Der BF möchte noch festhalten, dass er seit geraumer Zeit unheilbar schwer erkrankt sei. Er befinde sich aus diesem Grund in einem psychischen Ausnahmezustand und stehe in ärztlicher Behandlung. Es wäre ihm und sei ihm somit ohnedies kaum zuzumuten, sich in dieses Verfahren einzulassen. Zum Beweis verweise er auf: Verfahren zu XXXX des LG S., Verfahren XXXX LG S., Auszug aus dem Beitragskonto der Behörde, Insolvenzverfahren XXXX des LG S., Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und der Behörde.Zum Beweis verweise er auf: Verfahren zu römisch 40 des LG S., Verfahren römisch 40 LG S., Auszug aus dem Beitragskonto der Behörde, Insolvenzverfahren römisch 40 des LG S., Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und der Behörde. Zu den Beschwerdegründen:
- a)Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens: Von der SGKK sei nicht einmal dargelegt worden, für welche Beitragszeiträume welche Beiträge konkret geltend gemacht worden seien. Er verweise dabei auf die zuvor gemachten Ausführungen. Es sei ihm somit jegliche Möglichkeit verwehrt worden, ein substantiiertes Vorbringen zu den einzelnen Beitragszeiträumen zu erstatten.
- b)Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit des Bescheides: Der angefochtene Bescheid beziehe sich spruchgemäß auf verschiedene Zeiträume in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012. Zugleich sei eine Rückstandsaufstellung – ausgestellt auf die bereits gelöschte L. GmbH – in den Bescheid integriert worden. In der Rückstandaufstellung würden teilweise andere Beitragsmonate genannt werden als im Spruch des Bescheides selbst. Während im Spruch des Bescheides der Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 aufscheine, fehle dieser Zeitraum in der dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsaufstellung. Offensichtlich bestünden bei der Behörde selbst Zweifel darüber, für welche Zeiträume der BF für welche Beträge haftbar gemacht werden solle. Im Ergebnis sei nicht klar, für welche Beitragszeiträume überhaupt die Behörde Beitragsrückstände in welcher Höhe geltend mache. Spruch und Begründung des Bescheides stünden daher im Widerspruch zur dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsaufstellung vom 01.03.2016. Der Bescheid leide daher auch an einer Aktenwidrigkeit, weil er im Spruch und seiner Begründung die Rückstandsaufstellung vom 01.03.2016 unrichtig wiedergebe. Spruch und Begründung des Bescheides stünden daher im Widerspruch zu wesentlichen Aktenbestandteilen.
- c)Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung: -Strichaufzählung Zum Zeitraum 10/2009 bis 04/2010: Zuzugestehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Beiträge von der L. GmbH nicht an die Behörde überwiesen worden sei. Dies deshalb, da es der GmbH vor dem ersten Konkurs an finanziellen Mitteln gemangelt habe. Die Folge seien Zahlungsrückstände gegenüber allen Gläubigern. Dass der BF keine Gläubiger bevorzugt – und damit andere Gläubiger benachteiligt – habe, zeige die Tatsache, dass der damalige Masseverwalter keine Zahlungen der GmbH vor Konkurseröffnung angefochten habe. Es seien dann alle damals offenen Forderungen sämtlicher Gläubiger mit einer Quote von 20% im Sanierungsplan berücksichtigt worden, auch jene der Behörde. Eine Schlechterstellung der Behörde liege nicht vor.Zum Zeitraum 10 aus 2009, bis 04/2010: Zuzugestehen sei, dass tatsächlich ein Teil der Beiträge von der L. GmbH nicht an die Behörde überwiesen worden sei. Dies deshalb, da es der GmbH vor dem ersten Konkurs an finanziellen Mitteln gemangelt habe. Die Folge seien Zahlungsrückstände gegenüber allen Gläubigern. Dass der BF keine Gläubiger bevorzugt – und damit andere Gläubiger benachteiligt – habe, zeige die Tatsache, dass der damalige Masseverwalter keine Zahlungen der GmbH vor Konkurseröffnung angefochten habe. Es seien dann alle damals offenen Forderungen sämtlicher Gläubiger mit einer Quote von 20% im Sanierungsplan berücksichtigt worden, auch jene der Behörde. Eine Schlechterstellung der Behörde liege nicht vor. -Strichaufzählung Zum Zeitraum 09/2010: Die obige Argumentation treffe gleichermaßen auf den Beitragszeitraum September 2010 zu. Dort werde aufgrund einer GPLA – Prüfung ein Betrag in der Höhe von € 19.877,79 vorgeschrieben. Unklar sei, für welche Beitragszeiträume dieser Betrag festgesetzt worden sei. Es könne sich um Beitragszeiträume während des ersten Konkursverfahrens handeln oder auch um Beitragszeiträume vor dem ersten Konkurs (in welcher Phase keine Ungleichbehandlung der Gläubiger und damit auch keine Benachteiligung der Behörde stattgefunden habe). Sollte es sich nach der Rückstandsaufstellung tatsächlich um Beiträge für den Zeitraum 09/2010 handeln, so wäre der BF für die Nichtbegleichung dieser Beiträge nicht haftbar zu machen, weil in diesem Zeitraum der erste Konkurs anhängig und Dr. G. H. der Masseverwalter gewesen sei. Der BF habe daher in diesem Zeitraum keine Beiträge an die Behörde abführen können. Somit könne er auch nicht dafür haftbar gemacht werden, dass in diesem Beitragszeitraum keine Beiträge an die Behörde abgeführt worden seien.Zum Zeitraum 09/2010: Die obige Argumentation treffe gleichermaßen auf den Beitragszeitraum September 2010 zu. Dort werde aufgrund einer GPLA – Prüfung ein Betrag in der Höhe von € 19.877,79 vorgeschrieben. Unklar sei, für welche Beitragszeiträume dieser Betrag festgesetzt worden sei. Es könne sich um Beitragszeiträume während des ersten Konkursverfahrens handeln oder auch um Beitragszeiträume vor dem ersten Konkurs (in welcher Phase keine Ungleichbehandlung der Gläubiger und damit auch keine Benachteiligung der Behörde stattgefunden habe). Sollte es sich nach der Rückstandsaufstellung tatsächlich um Beiträge für den Zeitraum 09 aus 2010, handeln, so wäre der BF für die Nichtbegleichung dieser Beiträge nicht haftbar zu machen, weil in diesem Zeitraum der erste Konkurs anhängig und Dr. G. H. der Masseverwalter gewesen sei. Der BF habe daher in diesem Zeitraum keine Beiträge an die Behörde abführen können. Somit könne er auch nicht dafür haftbar gemacht werden, dass in diesem Beitragszeitraum keine Beiträge an die Behörde abgeführt worden seien. -Strichaufzählung Zum Zeitraum 01/2012 bis 06/2012: Wie bereits erwähnt, habe der BF im Zeitraum 23.01.2012 bis 04.07.2012 € 62.377,11 an die Behörde überwiesen. Diese Zahlungen seien vom Masseverwalter angefochten worden. Der BF habe somit ganz offensichtlich die Behörde nicht nur nicht benachteiligt, sondern diese sogar gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt. Hätte der Masseverwalter im zweiten Konkurs nicht Zahlungen an die Behörde im Betrag von € 62.377,11 angefochten, wäre dieser Betrag bei der Behörde verblieben und hätte sie konsequenterweise die in diesem Zeitraum überwiesen erhaltenen Beträge nicht als Schuld in die Rückstandsaufstellung aufnehmen können. Die in der Rückstandsaufstellung für diesen Zeitraum angeführten Beiträge seien daher keinesfalls vom BF aus Verschulden nicht an die Behörde abgeführt worden; das Gegenteil sei der Fall:Zum Zeitraum 01 aus 2012, bis 06/2012: Wie bereits erwähnt, habe der BF im Zeitraum 23.01.2012 bis 04.07.2012 € 62.377,11 an die Behörde überwiesen. Diese Zahlungen seien vom Masseverwalter angefochten worden. Der BF habe somit ganz offensichtlich die Behörde nicht nur nicht benachteiligt, sondern diese sogar gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt. Hätte der Masseverwalter im zweiten Konkurs nicht Zahlungen an die Behörde im Betrag von € 62.377,11 angefochten, wäre dieser Betrag bei der Behörde verblieben und hätte sie konsequenterweise die in diesem Zeitraum überwiesen erhaltenen Beträge nicht als Schuld in die Rückstandsaufstellung aufnehmen können. Die in der Rückstandsaufstellung für diesen Zeitraum angeführten Beiträge seien daher keinesfalls vom BF aus Verschulden nicht an die Behörde abgeführt worden; das Gegenteil sei der Fall: Er habe auf Druck der Behörde Zahlungen an diese geleistet. Unverständlich sei deshalb, warum die Behörde gerade für diesen Beitragszeitraum (in dem sie vorkonkurslich Zahlungen von der GmbH erlangt habe) eine Verschuldenshaftung wegen Nichtentrichtung der Beiträge geltend mache. -Strichaufzählung Zu Seite 2 des angefochtenen Bescheides zu folgender Feststellung: "Sie haben die SGKK schlechter als Ihre anderen Gläubiger behandelt": Wie bereits ausgeführt, gebe es Zahlungsrückstände gegenüber allen Gläubigern. Vor dem ersten Konkurs habe der BF alle Gläubiger gleich behandelt. Vor dem zweiten Konkurs habe der BF die SGKK sogar bevorzugt. Anders sei die (teilweise erfolgreiche) Anfechtung der oben beschriebenen Zahlungen durch den Masseverwalter nicht zu erklären. Dies hätte die Behörde daher feststellen müssen. Diese Feststellung wäre deshalb bedeutsam gewesen, weil daraus in rechtlicher Beurteilung abzuleiten gewesen wäre, dass der BF den Zahlungsausfall bei der Behörde nicht schuldhaft herbeigeführt habe (indem der beispielsweise andere Gläubiger besser behandelt hätte als die Behörde).
- d)Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Bereits aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 10 ASVG ergebe sich, dass die Uneinbringlichkeit der Beiträge unbedingte Voraussetzung für die Haftung sei. Nach der Judikatur müsse diese jedoch auch festgestellt werden (VwGH 94/08/0276; 2001/08/0141). Im angefochtenen Bescheid seien derartige Feststellungen nicht ersichtlich.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ergebe sich, dass die Uneinbringlichkeit der Beiträge unbedingte Voraussetzung für die Haftung sei. Nach der Judikatur müsse diese jedoch auch festgestellt werden (VwGH 94/08/0276; 2001/08/0141). Im angefochtenen Bescheid seien derartige Feststellungen nicht ersichtlich. Weiters führte der BF aus: Die belangte Behörde habe es unterlassen, genau anzuführen, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe nicht entrichtet worden seien (Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und der diesem angeschlossenen Rückstandsaufstellung vom 01.03.2016). Die Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, ob der BF in den im Bescheid angeführten Beitragsmonaten (für welche Rückstände bestehen sollen) jeweils Vertreter der Gesellschaft gewesen sei – für den Beitragsmonat 09/2010 treffe dies jedenfalls nicht zu; hier sei für die Gesellschaft ein Masseverwalter bestellt worden. Der Bescheid lasse jede Ausführung zu einer Pflichtverletzung von ihm als Vertreter der Beitragsschuldnerin vermissen.Die Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, ob der BF in den im Bescheid angeführten Beitragsmonaten (für welche Rückstände bestehen sollen) jeweils Vertreter der Gesellschaft gewesen sei – für den Beitragsmonat 09 aus 2010, treffe dies jedenfalls nicht zu; hier sei für die Gesellschaft ein Masseverwalter bestellt worden. Der Bescheid lasse jede Ausführung zu einer Pflichtverletzung von ihm als Vertreter der Beitragsschuldnerin vermissen. Vor dem ersten Konkurs sei es zu einem gleichmäßigen Zahlungsausfall für sämtliche Gläubiger gekommen. Der erste Insolvenzverwalter habe keine Bevorteilung einzelner Gläubiger gesehen, weswegen es zu keiner Anfechtung von Zahlungen gekommen sei. Der Sanierungsplan sei gescheitert, da er die vierte Rate bei allen (!) Gläubigern nicht bezahlen habe können. Als Grund für das Ausbleiben der Zahlungen sei die finanzielle Notlage der GmbH anzuführen. Im zweiten Insolvenzverfahren seien nur verschiedene Zahlungen an die Behörde angefochten worden. Dies zeige eben gerade, dass die Behörde nicht benachteiligt, sondern von ihm gegenüber den übrigen Gläubigern sogar bevorzugt worden sei. Dies sei von der Behörde auch letztlich so gesehen worden, da diese einen Betrag von € 30.000,- in die Masse zurückbezahlt habe. Abschließend halte der BF fest, dass ein allfälliges Verschulden an der Insolvenz bedeutungslos sei (VwGH 96/08/0296). Da der BF die Behörde nicht benachteiligt, sondern sogar bevorzugt habe, könne ihm kein Verschulden angelastet werden. Eine Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG sei daher zu verneinen.Eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei daher zu verneinen. Der BF stelle daher den Antrag, das BVwG möge den Bescheid vom 01.03.2016 ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die Unterinstanz zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 20.04.2016 (siehe Punkt 1) stellte der BF am 28.04.2016 einen Vorlageantrag.
- Am 25.05.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Einleitend listete die SGKK darin chronologisch die vorgelegten Unterlagen auf und gab anschließend in einer Stellungnahme das bisherige Verfahren wieder. Ergänzend führte die SGKK wiederholt aus, dass vom BF weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt worden seien. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF vertrat als handelsrechtlicher Geschäftsführer die L. GmbH seit 27.09.2003 selbstständig. 1.
- Mit Beschluss des LG S. vom 07.05.2010 erfolgte die Konkurseröffnung, dieses erste Insolvenzverfahren zur GZ XXXX war anhängig bis zum 05.04.2011; als Masseverwalter fungierte in dieser Zeit RA Dr. G. H. Am 06.04.2011 kam es durch Beschluss des LG S. zur Aufhebung des Konkurses und zur Bestätigung des Sanierungsplanes. Das Sanierungsverfahren fand in der Zeit vom 06.04.2011 bis zum 15.07.2012 statt, wobei in dieser Zeit wiederum der BF die L. GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbstständig vertrat.1.
- Mit Beschluss des LG S. vom 07.05.2010 erfolgte die Konkurseröffnung, dieses erste Insolvenzverfahren zur GZ römisch 40 war anhängig bis zum 05.04.2011; als Masseverwalter fungierte in dieser Zeit RA Dr. G. H. Am 06.04.2011 kam es durch Beschluss des LG S. zur Aufhebung des Konkurses und zur Bestätigung des Sanierungsplanes. Das Sanierungsverfahren fand in der Zeit vom 06.04.2011 bis zum 15.07.2012 statt, wobei in dieser Zeit wiederum der BF die L. GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbstständig vertrat. Mit Beschluss des LG S. vom 16.07.2012 erfolgte eine neuerliche Konkurseröffnung. Dieses zweite Insolvenzverfahren zur GZ XXXX war anhängig bis zum 25.11.2013; als Masseverwalter fungierte in dieser Zeit der RA Mag. D. S. Am 26.11.2013 kam es durch Beschluss des LG S. nach Schlussverteilung zur Aufhebung des Konkurses. Mit 26.02.2014 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Mit Beschluss des LG S. vom 16.07.2012 erfolgte eine neuerliche Konkurseröffnung. Dieses zweite Insolvenzverfahren zur GZ römisch 40 war anhängig bis zum 25.11.2013; als Masseverwalter fungierte in dieser Zeit der RA Mag. D. S. Am 26.11.2013 kam es durch Beschluss des LG S. nach Schlussverteilung zur Aufhebung des Konkurses. Mit 26.02.2014 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. 1.
- Aus einer Anfechtungsklage vom 4.1.2013 des seinerzeitigen Masseverwalters gegen die SGKK zur Zl. XXXX samt beigeschlossener Übersicht über das Beitragskonto geht hervor, dass der BF für die L. GmbH im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem die Beiträge 1/2012, 2/2012, 3/2012, 4/2012 und 5/2012 entrichtet hatte; insgesamt kam es in diesem Zeitraum zur Entrichtung von € 62.377,11 an die SGKK. Das erwähnte Verfahren, in dem seitens des Masseverwalters insbesondere geltend gemacht wurde, die L. GmbH habe auf Drängen der SGKK vor Konkurseröffnung trotz bereits gegebener Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zu Lasten der anderen Gläubiger in Begünstigungsabsicht die SGKK befriedigt, endete – nach Durchführung einer Verhandlung - damit, dass sich die SGKK im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete, € 30.000 an die Masse (zurück) zu bezahlen.1.
- Aus einer Anfechtungsklage vom 4.1.2013 des seinerzeitigen Masseverwalters gegen die SGKK zur Zl. römisch 40 samt beigeschlossener Übersicht über das Beitragskonto geht hervor, dass der BF für die L. GmbH im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem die Beiträge 1 aus 2012,, 2 aus 2012,, 3 aus 2012,, 4 aus 2012, und 5 aus 2012, entrichtet hatte; insgesamt kam es in diesem Zeitraum zur Entrichtung von € 62.377,11 an die SGKK. Das erwähnte Verfahren, in dem seitens des Masseverwalters insbesondere geltend gemacht wurde, die L. GmbH habe auf Drängen der SGKK vor Konkurseröffnung trotz bereits gegebener Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zu Lasten der anderen Gläubiger in Begünstigungsabsicht die SGKK befriedigt, endete – nach Durchführung einer Verhandlung - damit, dass sich die SGKK im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete, € 30.000 an die Masse (zurück) zu bezahlen. 1.
- Am 11.9.2015 übermittelte die SGKK dem BF erstmals einen Rückstandsausweis (Höhe: € 19.877,79; ausschließlich betreffend 9/2010) und informierte ihn darüber, dass seine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG geltend gemacht werde und er Unterlagen zur Gleichbehandlung beibringen solle.1.
- Am 11.9.2015 übermittelte die SGKK dem BF erstmals einen Rückstandsausweis (Höhe: € 19.877,79; ausschließlich betreffend 9 aus 2010,) und informierte ihn darüber, dass seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend gemacht werde und er Unterlagen zur Gleichbehandlung beibringen solle. 1.
- Am 24.9.2015 teilte die SGKK mit, dass der Rückstandsausweis vom 11.9.2015 fehlerhaft sei und übermittelte dem BF einen neuen Rückstandsausweis. Vielmehr mache der Betrag, für den die Haftung des BF nach § 67 Abs 10 ASVG geltend gemacht werde, nicht €1.
- Am 24.9.2015 teilte die SGKK mit, dass der Rückstandsausweis vom 11.9.2015 fehlerhaft sei und übermittelte dem BF einen neuen Rückstandsausweis. Vielmehr mache der Betrag, für den die Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend gemacht werde, nicht € 19.877,79, sondern € 86.953,63 aus. In diesem Rückstandsausweis – der sodann auch dem bekämpften Bescheid beigefügt wurde – scheinen Beiträge aus 10/2009, 11/2009, 12/2009, 01/2010, 03/2010, 04/2010, 09/2010, 01/2012, 02/2012, 03/2012, 04/2012, 05/2012 und 06/2012 auf.19.877,79, sondern € 86.953,63 aus. In diesem Rückstandsausweis – der sodann auch dem bekämpften Bescheid beigefügt wurde – scheinen Beiträge aus 10 aus 2009,, 11 aus 2009,, 12 aus 2009,, 01 aus 2010,, 03 aus 2010,, 04 aus 2010,, 09 aus 2010,, 01 aus 2012,, 02 aus 2012,, 03 aus 2012,, 04 aus 2012,, 05 aus 2012, und 06 aus 2012, auf. 1.
- Seitens der SGKK wurde dem BF weder in den Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs, noch im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung vorgeworfen, dass er Meldepflichtverletzungen begangen hätte oder Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte, welche weiterhin – ohne, dass sie durch den IEF ersetzt worden wären -, aushaften würden. Auch im Akt befinden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die SGKK stützte sich vielmehr auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gläubigern.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. 2.
- Gänzlich unbestritten sind die oben getroffenen Feststellungen zur Stellung des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und zum ersten und zweiten Insolvenzverfahren; diese ergeben sich zudem aus einschlägigen Dokumenten, wie insbesondere Firmenbuchauszügen. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Anfechtungsklage des seinerzeitigen Masseverwalters gegen die SGKK ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Unterlagen, denen auch das Verhandlungsprotokoll samt gerichtlichem Vergleich sowie eine Übersicht über das Beitragskonto der L. GmbH beigeschlossen ist. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den Rückstandsausweisen folgen aus diesen selbst. 2.
- Schließlich folgt die Feststellung, dass dem BF niemals – insbesondere auch nicht im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung – vorgeworfen wurde, dass er Meldepflichtverletzungen begangen oder Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte, welche weiterhin – ohne, dass sie durch den IEF ersetzt worden wären -, aushaften würden, aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Dokumenten, wie insbesondere dem bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung, die sich allesamt um eine Ungleichbehandlung der SGKK drehen. Zutreffend ist zwar, dass die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung auf geleistete Zahlungen des BF in der Höhe von rund € 14.700,- hinwies und mitteilte, dass diese auf Grund eines gegen den BF erlassenen Urteils zu GZ XXXX wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung getätigt worden seien. Somit haften diese aber nicht unberichtigt aus, sodass diesbezüglich auch keine Haftung des BF bestehen kann. Im Übrigen befinden sich im gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass der BF weitere Dienstnehmerbeiträge vorenthalten hat.2.
- Schließlich folgt die Feststellung, dass dem BF niemals – insbesondere auch nicht im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung – vorgeworfen wurde, dass er Meldepflichtverletzungen begangen oder Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte, welche weiterhin – ohne, dass sie durch den IEF ersetzt worden wären -, aushaften würden, aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Dokumenten, wie insbesondere dem bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung, die sich allesamt um eine Ungleichbehandlung der SGKK drehen. Zutreffend ist zwar, dass die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung auf geleistete Zahlungen des BF in der Höhe von rund € 14.700,- hinwies und mitteilte, dass diese auf Grund eines gegen den BF erlassenen Urteils zu GZ römisch 40 wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung getätigt worden seien. Somit haften diese aber nicht unberichtigt aus, sodass diesbezüglich auch keine Haftung des BF bestehen kann. Im Übrigen befinden sich im gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass der BF weitere Dienstnehmerbeiträge vorenthalten hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. In Betracht kommende Haftungsregelungen des ASVG: § 58
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58,
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Paragraph 67,
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zur Frage der Haftung für die Beiträge Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010 und April 2010: Voraussetzung der Vertreterhaftung ist u. a. die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin – hier der L. GmbH – und zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu § 67 ASVG). Gegenständlich lag die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der L. GmbH als Primärschuldnerin mit der Aufhebung des Konkurses am 26.11.2013, spätestens aber mit der Löschung der L. GmbH am 26.02.2014, infolge Vermögenslosigkeit vor und die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzte ein (vgl. dazu auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu § 67 ASVG).Voraussetzung der Vertreterhaftung ist u. a. die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin – hier der L. GmbH – und zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu Paragraph 67, ASVG). Gegenständlich lag die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der L. GmbH als Primärschuldnerin mit der Aufhebung des Konkurses am 26.11.2013, spätestens aber mit der Löschung der L. GmbH am 26.02.2014, infolge Vermögenslosigkeit vor und die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzte ein vergleiche dazu auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu Paragraph 67, ASVG). Zutreffend ist – wie die SGKK ausführte -, dass der BF als vertretungsbefugtes Organ nach § 67 Abs. 10 ASVG persönlich für die Rückstände haftet, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Der Sorgfaltsmaßstab nach § 58 Abs. 5 ASVG im Sinne einer Haftung des BF aufgrund einer allfälligen Benachteiligung der SGKK anderen Gläubigern gegenüber kommt – richtigerweise auch von der SGKK angeführt – erst mit dem SRÄG ab 01.08.2010 zum Tragen und daher gerade für die im gegenständlichen Fall angeführten Beitragsrückstände Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010 und April 2010 nicht in Betracht. Somit kommt für diesen Zeitraum nur eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in Frage. Diese Bestimmung sanktioniert allerdings nach herrschender Rechtsprechung nur die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, das sind – Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers waren aus dem Gesetz nur insoweit ableitbar, als sie in (Verwaltungs-) Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden haben – die Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger (§ 111 ASVG) und die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (§ 153c StGB). So kommt eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nur im Fall einer Verletzung der genannten, ausdrücklich auch den Vertretern auferlegten Pflichten in Betracht und zwar eben dann, wenn Verstöße gegen die Meldepflicht oder gegen die Abfuhrplicht einbehaltener Dienstnehmerbeiträge vorliegen, nicht aber etwa dann, wenn Dienstgeberbeiträge oder nicht eingehaltene Dienstnehmerbeiträge nicht entrichtet worden sind (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 89, 107 und 108 zu § 67 ASVG; siehe auch Julcher in Pfeil/Prantner [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64).Zutreffend ist – wie die SGKK ausführte -, dass der BF als vertretungsbefugtes Organ nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG persönlich für die Rückstände haftet, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Der Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG im Sinne einer Haftung des BF aufgrund einer allfälligen Benachteiligung der SGKK anderen Gläubigern gegenüber kommt – richtigerweise auch von der SGKK angeführt – erst mit dem SRÄG ab 01.08.2010 zum Tragen und daher gerade für die im gegenständlichen Fall angeführten Beitragsrückstände Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010 und April 2010 nicht in Betracht. Somit kommt für diesen Zeitraum nur eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Frage. Diese Bestimmung sanktioniert allerdings nach herrschender Rechtsprechung nur die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, das sind – Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers waren aus dem Gesetz nur insoweit ableitbar, als sie in (Verwaltungs-) Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden haben – die Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger (Paragraph 111, ASVG) und die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (Paragraph 153 c, StGB). So kommt eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nur im Fall einer Verletzung der genannten, ausdrücklich auch den Vertretern auferlegten Pflichten in Betracht und zwar eben dann, wenn Verstöße gegen die Meldepflicht oder gegen die Abfuhrplicht einbehaltener Dienstnehmerbeiträge vorliegen, nicht aber etwa dann, wenn Dienstgeberbeiträge oder nicht eingehaltene Dienstnehmerbeiträge nicht entrichtet worden sind (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 89, 107 und 108 zu Paragraph 67, ASVG; siehe auch Julcher in Pfeil/Prantner [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dem BF eine Meldepflichtverletzung seitens der SGKK nicht vorgeworfen und ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Akt, sodass in dieser Hinsicht auch keine Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 ASVG besteht.Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dem BF eine Meldepflichtverletzung seitens der SGKK nicht vorgeworfen und ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Akt, sodass in dieser Hinsicht auch keine Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG besteht. Darüber hinaus wurde dem BF seitens der SGKK auch nicht vorgeworfen, dass er Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte und diese somit weiterhin – ohne, dass sie durch den IEF ersetzt worden wären -, aushaften würden. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung auf geleistete Zahlungen des BF in der Höhe von rund € 14.700,- hinwies und mitteilte, dass diese auf Grund eines gegen den BF erlassenen Urteils zu GZ XXXX wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung getätigt worden seien. Da – wie von der SGKK in der Beschwerdevorentscheidung selbst angegeben – die erfolgte Zahlung der Dienstnehmerbeiträge aber bei der Beurteilung des Haftungsbetrages berücksichtigt wurde, haften diese jedenfalls nicht unberichtigt aus, sodass diesbezüglich auch keine Haftung des BF bestehen kann. Da im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung sowie im gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF weitere Dienstnehmerbeiträge vorenthalten hat, ist somit für die Beitragsrückstände Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010 und April 2010 eine Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 ASVG auszuschließen.Darüber hinaus wurde dem BF seitens der SGKK auch nicht vorgeworfen, dass er Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt hätte und diese somit weiterhin – ohne, dass sie durch den IEF ersetzt worden wären -, aushaften würden. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung auf geleistete Zahlungen des BF in der Höhe von rund € 14.700,- hinwies und mitteilte, dass diese auf Grund eines gegen den BF erlassenen Urteils zu GZ römisch 40 wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung getätigt worden seien. Da – wie von der SGKK in der Beschwerdevorentscheidung selbst angegeben – die erfolgte Zahlung der Dienstnehmerbeiträge aber bei der Beurteilung des Haftungsbetrages berücksichtigt wurde, haften diese jedenfalls nicht unberichtigt aus, sodass diesbezüglich auch keine Haftung des BF bestehen kann. Da im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung sowie im gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF weitere Dienstnehmerbeiträge vorenthalten hat, ist somit für die Beitragsrückstände Oktober 2009, November 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010 und April 2010 eine Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszuschließen. Folglich ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall für oben angeführten Zeitraum eine Haftung des BF als ehemaliger Geschäftsführer der L. GmbH nicht in Betracht kommt und der Beschwerde zunächst diesbezüglich stattzugeben. 3.3.
- Zur Frage der Haftung für die Beiträge September 2010: Der BF wandte in seiner Stellungnahme zum ersten Rückstandsauweis vom 11.09.2015 ein, nicht er sei im September 2010 zur Vertretung der L. GmbH befugt gewesen, sondern RA Dr. G. H. Dies ist insofern zutreffend, als dieser von 07.05.2010 bis 06.04.2011 Masseverwalter im Insolvenzverfahren der G. GmbH war. Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten zur Vertretung berufenen Personen auch der Masseverwalter im Konkurs gehört (vgl. dazu auch VwGH vom 13.05.2009, 2006/08/0175), ist der BF im oben genannten Zeitraum daher nicht zur Haftung
§§ 67Abs.
10 und 58 Abs. 5 ASVG heranzuziehen und der Beschwerde auch diesbezüglich stattzugeben.Der BF wandte in seiner Stellungnahme zum ersten Rückstandsauweis vom 11.09.2015 ein, nicht er sei im September 2010 zur Vertretung der L. GmbH befugt gewesen, sondern RA Dr. G. H. Dies ist insofern zutreffend, als dieser von 07.05.2010 bis 06.04.2011 Masseverwalter im Insolvenzverfahren der G. GmbH war. Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten zur Vertretung berufenen Personen auch der Masseverwalter im Konkurs gehört vergleiche dazu auch VwGH vom 13.05.2009, 2006/08/0175), ist der BF im oben genannten Zeitraum daher nicht zur Haftung
Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG heranzuziehen und der Beschwerde auch diesbezüglich stattzugeben. 3.3.
- Zur Frage der Haftung für die Beiträge Oktober bis Dezember 2011: Im bekämpften Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung spricht die SGKK eine Haftung des BF für die Monate Oktober bis Dezember 2009, Jänner, März, April und September 2010, Oktober bis Dezember 2011 und von Jänner bis Juni 2012 aus, während hingegen im beiliegenden Rückstandsausweis der Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 gar nicht aufscheint. Vor diesem Hintergrund kann nur davon ausgegangen werden, dass für die Monate Oktober bis Dezember 2011 keine Rückstände vorliegen und somit kommt diesbezüglich auch keine Haftung des BF in Betracht, woran auch der lapidare Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Verzugszinsen Oktober bis Dezember 2011 noch aushaften würden, nichts zu ändern vermag. 3.3.
- Zur Frage der Haftung für die Beiträge Jänner 2012 bis Juni 2012: Im Zeitraum des Sanierungsverfahrens vom 06.04.2011 bis zum 15.07.2012 könnte der BF als Geschäftsführer und Vertreter der L. GmbH dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden; es trifft ihn aufgrund des SRÄG 2010 nun ab 01.08.2010 die weite Haftung iSd §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG.Im Zeitraum des Sanierungsverfahrens vom 06.04.2011 bis zum 15.07.2012 könnte der BF als Geschäftsführer und Vertreter der L. GmbH dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden; es trifft ihn aufgrund des SRÄG 2010 nun ab 01.08.2010 die weite Haftung iSd Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG. Dem BF als Vertreter der L. GmbH oblag somit im Sinne der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG die Erfüllung umfassender sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Er hatte dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Die Vertreter haften nach dieser Rechtslage grundsätzlich immer dann, wenn sie die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet haben, vorausgesetzt, es trifft sie daran ein Verschulden. Sorgfaltsgemäßes Handeln besteht in einer solchen Konstellation im Wesentlichen in der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu ermitteln, welchen Betrag die Gebietskrankenkasse als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen (vgl. Julcher in Pfeil/Prantner, [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64ff).Dem BF als Vertreter der L. GmbH oblag somit im Sinne der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG die Erfüllung umfassender sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Er hatte dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Die Vertreter haften nach dieser Rechtslage grundsätzlich immer dann, wenn sie die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet haben, vorausgesetzt, es trifft sie daran ein Verschulden. Sorgfaltsgemäßes Handeln besteht in einer solchen Konstellation im Wesentlichen in der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu ermitteln, welchen Betrag die Gebietskrankenkasse als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen vergleiche Julcher in Pfeil/Prantner, [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64ff). Die Prüfung der Gläubigergleichbehandlung erfordert die Festlegung eines Zeitraumes, für den sie zu erfolgen hat. Ende dieses Beurteilungszeitraumes ist jedenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gegebenenfalls die frühere Beendigung der Vertreterstellung oder eine allgemeine Zahlungseinstellung. Beginn des Beurteilungszeitraums ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraums noch offenen Beitragsforderung (vgl. Julcher in Pfeil/Prantner, [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 70f).Die Prüfung der Gläubigergleichbehandlung erfordert die Festlegung eines Zeitraumes, für den sie zu erfolgen hat. Ende dieses Beurteilungszeitraumes ist jedenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gegebenenfalls die frühere Beendigung der Vertreterstellung oder eine allgemeine Zahlungseinstellung. Beginn des Beurteilungszeitraums ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraums noch offenen Beitragsforderung vergleiche Julcher in Pfeil/Prantner, [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 70f). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall: Der maßgebliche Zeitraum für die Gläubigergleichbehandlung bemisst sich – nach den obigen, durch das BVwG vorgenommenen Einschränkungen – (nur mehr) von Jänner 2012 bis zum 16.07.2012 (= Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass die SGKK den BF erstmals mit Schreiben vom 11.09.2015 aufgefordert hat, Unterlagen für den Zeitraum August 2010 bis Dezember 2010 beizubringen, die die Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern nachweist. Das betrifft allerdings die Zeit, die gegenständlich nicht relevant ist. Mit Schreiben vom 24.09.2015 änderte die SGKK den Zeitraum einer geltend zu machenden Haftung wiederum ab und führte diesbezüglich "die Beiträge ab Oktober 2010 bis Juni 2012" an, wobei ein Rückstandsausweis vom selben Tag beigelegt wurde, der – damit wiederum nicht im Einklang stehend - diverse Beitragsmonate von Oktober 2009 bis einschließlich Juni 2012 umfasst und wurde der BF ersucht, diesbezüglich eine entsprechende Aufstellung zur Gleichbehandlung vorzunehmen; auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid spricht eine Haftung des BF für diverse Beitragsmonate von Oktober 2009 bis einschließlich Juni 2012 aus. Auf die Frage des BF in seiner Stellungnahme vom 06.10.2015 unter Punkt 1, auf welchen Rückstand der L. GmbH sich nun seine Haftung beziehe, entgegnete die SGKK in einer E-Mail vom 19.11.2015 wörtlich: "Zu Punkt 1.: Wird auf § 68 ASVG verwiesen." Auch in Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 6.10.2015 ersuchte der BF die SGKK, schlüssig darzulegen, für welche Zeiträume er in welcher Höhe er hafte, widrigenfalls er sich nicht in der Lage sehe, das beigelegte Formular auszufüllen; dazu führte die SGKK mit E-Mail vom 19.11.2015 lapidar aus: "Wird auf Schreiben vom 24.09.2015 inklusive dem beigelegten Rückstandsausweis und der Aufstellung mit detaillierten Anweisungen verwiesen."In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass die SGKK den BF erstmals mit Schreiben vom 11.09.2015 aufgefordert hat, Unterlagen für den Zeitraum August 2010 bis Dezember 2010 beizubringen, die die Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern nachweist. Das betrifft allerdings die Zeit, die gegenständlich nicht relevant ist. Mit Schreiben vom 24.09.2015 änderte die SGKK den Zeitraum einer geltend zu machenden Haftung wiederum ab und führte diesbezüglich "die Beiträge ab Oktober 2010 bis Juni 2012" an, wobei ein Rückstandsausweis vom selben Tag beigelegt wurde, der – damit wiederum nicht im Einklang stehend - diverse Beitragsmonate von Oktober 2009 bis einschließlich Juni 2012 umfasst und wurde der BF ersucht, diesbezüglich eine entsprechende Aufstellung zur Gleichbehandlung vorzunehmen; auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid spricht eine Haftung des BF für diverse Beitragsmonate von Oktober 2009 bis einschließlich Juni 2012 aus. Auf die Frage des BF in seiner Stellungnahme vom 06.10.2015 unter Punkt 1, auf welchen Rückstand der L. GmbH sich nun seine Haftung beziehe, entgegnete die SGKK in einer E-Mail vom 19.11.2015 wörtlich: "Zu Punkt 1.: Wird auf Paragraph 68, ASVG verwiesen." Auch in Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 6.10.2015 ersuchte der BF die SGKK, schlüssig darzulegen, für welche Zeiträume er in welcher Höhe er hafte, widrigenfalls er sich nicht in der Lage sehe, das beigelegte Formular auszufüllen; dazu führte die SGKK mit E-Mail vom 19.11.2015 lapidar aus: "Wird auf Schreiben vom 24.09.2015 inklusive dem beigelegten Rückstandsausweis und der Aufstellung mit detaillierten Anweisungen verwiesen." Bereits vor diesem Hintergrund wäre es dem BF nicht abzuverlangen gewesen, dass er ein konkretes Vorbringen zur Gleichbehandlung erstattet, war aufgrund der divergierenden Unterlagen der SGKK doch tatsächlich nicht ersichtlich, auf welche konkreten Zeiträume sich eine Haftung des BF nun erstrecken solle. Darüber hinaus ist der Rückstandsausweis vom 24.9.2015 (bzw. der dem bekämpften Bescheid beigefügte Rückstandsausweis vom 1.3.2016) bereits aufgrund des Umstands, dass er sich zu einem erheblichen Teil auf Zeiträume bezieht, für die – wie zuvor umfassend dargelegt – jedenfalls keine Haftung des BF bestehen kann, schon per se ungeeignet, um daraus Ansprüche der SGKK gegen den BF wegen einer allfälligen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gläubigern abzuleiten. Ungeachtet all dieser Überlegungen folgt aber aus der Aktenlage, dass es seitens des BF – in den hier ausschließlich relevanten Monaten Jänner bis Juni 2012 – jedenfalls zu keiner Ungleichbehandlung der SGKK kam, sodass diesbezüglich eine entsprechende Haftung des BF nicht in Betracht kommt, und zwar aus folgenden Gründen: Es geht nämlich aus der vom BF vorgelegten Anfechtungsklage des seinerzeitigen Masseverwalters gegen die SGKK zur Zl. XXXX samt beigeschlossener Übersicht über das Beitragskonto hervor, dass der BF für die L. GmbH im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem die Beiträge 1/2012, 2/2012, 3/2012, 4/2012 und 5/2012 – offensichtlich zur Gänze – entrichtet hatte; insgesamt kam es in diesem Zeitraum zur Entrichtung von €Es geht nämlich aus der vom BF vorgelegten Anfechtungsklage des seinerzeitigen Masseverwalters gegen die SGKK zur Zl. römisch 40 samt beigeschlossener Übersicht über das Beitragskonto hervor, dass der BF für die L. GmbH im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem die Beiträge 1 aus 2012,, 2 aus 2012,, 3 aus 2012,, 4 aus 2012, und 5 aus 2012, – offensichtlich zur Gänze – entrichtet hatte; insgesamt kam es in diesem Zeitraum zur Entrichtung von € 62.377,11 an die SGKK. Das erwähnte Verfahren, in dem seitens des Masseverwalters insbesondere geltend gemacht wurde, die L. GmbH habe auf Drängen der SGKK vor Konkurseröffnung trotz bereits gegebener Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zu Lasten der anderen Gläubiger in Begünstigungsabsicht die SGKK befriedigt, endete – nach Durchführung einer Verhandlung - damit, dass sich die SGKK im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete, € 30.000 an die Masse (zurück) zu bezahlen. Zutreffend ist zwar, dass erfolgreich angefochtene Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen sind, wodurch verhindert wird, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte (vgl. etwa VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2012/08/0227 unter Hinweis auf VwGH vom 16.9.2003, Zl. 2000/14/0162). Allerdings kann dies sehr wohl Auswirkungen auf die Frage haben, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters im Sinne von § 58 Abs 5 ASVG vorliegt. Hinweise darauf gibt der VwGH selbst in seiner Entscheidung vom 16.9.2003, Zl. 2000/14/0162: "Aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat. Die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung richten sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen
§ 30Abs.
1 KO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen."Zutreffend ist zwar, dass erfolgreich angefochtene Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen sind, wodurch verhindert wird, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte vergleiche etwa VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2012/08/0227 unter Hinweis auf VwGH vom 16.9.2003, Zl. 2000/14/0162). Allerdings kann dies sehr wohl Auswirkungen auf die Frage haben, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters im Sinne von Paragraph 58, Absatz 5, ASVG vorliegt. Hinweise darauf gibt der VwGH selbst in seiner Entscheidung vom 16.9.2003, Zl. 2000/14/0162: "Aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat. Die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung richten sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung vergleiche die Frist von 60 Tagen
Paragraph 30, Absatz eins, KO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen." So verweist der VwGH insbesondere auf sehr kurz vor Konkurseröffnung (insb. innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger, deren mehr oder wenig deutliche Intention in der Vermeidung der Geschäftsführerhaftung liegt. Betrachtet man nun den gegenständlichen Fall, so wurde der Beitrag 01/2012 tatsächlich erst mit einiger Verspätung am 10.4.2012 entrichtet, gleiches gilt auch für den Beitrag 2/2012, der erst am 7.5.2012 entrichtet wurde. Der Beitrag 3/2012 wurde bereits mit einer geringeren Verspätung am 9.5.2012 entrichtet, der Beitrag 4/2012 beinahe fristgerecht am 9.5.2012 und der Beitrag 5/2012 beinahe fristgerecht am 18.6.
- Bereits dieser zeitliche Ablauf zeigt aber doch deutlich, dass nicht unmittelbar vor Konkurseröffnung – zwecks Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung – eine (einzelne) Zahlung geleistet wurde, sondern wird deutlich, dass die monatlichen Beiträge, soweit finanzielle Mittel vorhanden waren, jeweils entrichtet wurden und scheint auch vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Masseverwalters in seiner Klage, die andrängende SGKK sei vorrangig befriedigt worden, um eine Sanierung der L. GmbH nicht zu verunmöglichen, plausibel.So verweist der VwGH insbesondere auf sehr kurz vor Konkurseröffnung (insb. innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger, deren mehr oder wenig deutliche Intention in der Vermeidung der Geschäftsführerhaftung liegt. Betrachtet man nun den gegenständlichen Fall, so wurde der Beitrag 01 aus 2012, tatsächlich erst mit einiger Verspätung am 10.4.2012 entrichtet, gleiches gilt auch für den Beitrag 2 aus 2012,, der erst am 7.5.2012 entrichtet wurde. Der Beitrag 3 aus 2012, wurde bereits mit einer geringeren Verspätung am 9.5.2012 entrichtet, der Beitrag 4 aus 2012, beinahe fristgerecht am 9.5.2012 und der Beitrag 5 aus 2012, beinahe fristgerecht am 18.6.
- Bereits dieser zeitliche Ablauf zeigt aber doch deutlich, dass nicht unmittelbar vor Konkurseröffnung – zwecks Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung – eine (einzelne) Zahlung geleistet wurde, sondern wird deutlich, dass die monatlichen Beiträge, soweit finanzielle Mittel vorhanden waren, jeweils entrichtet wurden und scheint auch vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Masseverwalters in seiner Klage, die andrängende SGKK sei vorrangig befriedigt worden, um eine Sanierung der L. GmbH nicht zu verunmöglichen, plausibel. Fest steht weiters jedenfalls, dass die in die Masse zurückgefallenen € 30.000 nicht an die SGKK hätten geleistet werden dürfen. Der Vertreter verletzt seine Verpflichtungen nach § 58 Abs 5 ASVG aber dann nicht, wenn er Zahlungen unterlässt, die er – vor dem Hintergrund der Anfechtungsgründe – gar nicht mehr leisten darf; er haftet daher auch dann nicht für diese Beiträge, wenn er sie zunächst zwar geleistet hat, sie der Versicherungsträger aber nach erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter wieder rückerstatten muss (so Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 119 zu § 67 ASVG).Fest steht weiters jedenfalls, dass die in die Masse zurückgefallenen € 30.000 nicht an die SGKK hätten geleistet werden dürfen. Der Vertreter verletzt seine Verpflichtungen nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG aber dann nicht, wenn er Zahlungen unterlässt, die er – vor dem Hintergrund der Anfechtungsgründe – gar nicht mehr leisten darf; er haftet daher auch dann nicht für diese Beiträge, wenn er sie zunächst zwar geleistet hat, sie der Versicherungsträger aber nach erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter wieder rückerstatten muss (so Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 119 zu Paragraph 67, ASVG). Insofern ist eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 58 Abs 5 ASVG – im Sinne einer Ungleichbehandlung der SGKK – seitens des BF nicht gegeben, hätte er doch einerseits gar nicht mehr an die SGKK leisten dürfen und ist andererseits aber auch keine Konstellation dergestalt gegeben, dass der BF sehr kurz vor Konkurseröffnung eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der SGKK mit der Intention, eine Geschäftsführerhaftung zu vermeiden, vorgenommen hätte; vielmehr wurden – wie oben dargestellt – die monatlichen Beiträge entsprechend den vorhandenen finanziellen Mitteln mehr oder weniger verspätet entrichtet, wobei die Intention des BF war, den Fortbestand bzw. eine Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten.Insofern ist eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. Paragraph 58, Absatz 5, ASVG – im Sinne einer Ungleichbehandlung der SGKK – seitens des BF nicht gegeben, hätte er doch einerseits gar nicht mehr an die SGKK leisten dürfen und ist andererseits aber auch keine Konstellation dergestalt gegeben, dass der BF sehr kurz vor Konkurseröffnung eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der SGKK mit der Intention, eine Geschäftsführerhaftung zu vermeiden, vorgenommen hätte; vielmehr wurden – wie oben dargestellt – die monatlichen Beiträge entsprechend den vorhandenen finanziellen Mitteln mehr oder weniger verspätet entrichtet, wobei die Intention des BF war, den Fortbestand bzw. eine Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten. Aus den dargelegten Gründen kommt folglich eine Haftung des BF (auch) für die Zeit von Jänner bis Juni 2012 aus dem Grunde einer Ungleichbehandlung der SGKK nicht in Betracht. 3.
- Somit ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern einer Gmb
H gem. §§ 58 Abs. 5 und 67 Abs. 10 eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw.
unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern einer GmbH gem. Paragraphen 58, Absatz 5 und 67 Absatz 10, eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2126758.1.00