Obsah (5)
§ 3Art 133§ 8§ 7§ 58RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlL507 2151118-1 SpruchL507 2151118-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 16.02.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er kurdischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX gelebt und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im August 2014 als Bäcker und Fliesenleger gearbeitet. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Kämpfer der Peschmerga gewesen und sei am 05.07.2014 von der Terrororganisation IS bei Kämpfen an der Front getötet worden. Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, weil man in XXXX nicht in Ruhe leben könne. Es würden täglich Autobombenanschläge verübt und Menschen getötet werden. Es sei sehr leicht, einen Menschen zu töten, weil in der Stadt Chaos herrsche. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers aus einem Fahrzeug heraus von unbekannten Personen beschossen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich bei den Tätern um Anhänger des IS handeln könne, weil es in XXXX Schläferzellen des IS geben würde. Die Polizei sei nicht in der Lage angemessenen Schutz zu bieten, weil sie sich nicht einmal selber schützen könnten. Es gebe keine Lebensgrundlage in XXXX und die Situation würde sich von Tag zu Tag verschlechtern. Aufgrund dessen habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen und sein Leben retten solle.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er kurdischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im August 2014 als Bäcker und Fliesenleger gearbeitet. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Kämpfer der Peschmerga gewesen und sei am 05.07.2014 von der Terrororganisation IS bei Kämpfen an der Front getötet worden. Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, weil man in römisch 40 nicht in Ruhe leben könne. Es würden täglich Autobombenanschläge verübt und Menschen getötet werden. Es sei sehr leicht, einen Menschen zu töten, weil in der Stadt Chaos herrsche. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers aus einem Fahrzeug heraus von unbekannten Personen beschossen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich bei den Tätern um Anhänger des IS handeln könne, weil es in römisch 40 Schläferzellen des IS geben würde. Die Polizei sei nicht in der Lage angemessenen Schutz zu bieten, weil sie sich nicht einmal selber schützen könnten. Es gebe keine Lebensgrundlage in römisch 40 und die Situation würde sich von Tag zu Tag verschlechtern. Aufgrund dessen habe der Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen und sein Leben retten solle.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. IFA XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
VmZl. IFA römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt. Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu ihrer Person: Ihre Identität steht, da Sie keine entsprechenden Personendokumente in Vorlage gebracht haben, nicht fest. Sie sind irakischer Staatsangehöriger, moslemischen/sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Sie stammen aus XXXX , Irak. Sie sind ledig und haben keine Kinder oder sonstige Obsorgepflichten.Ihre Identität steht, da Sie keine entsprechenden Personendokumente in Vorlage gebracht haben, nicht fest. Sie sind irakischer Staatsangehöriger, moslemischen/sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Sie stammen aus römisch 40 , Irak. Sie sind ledig und haben keine Kinder oder sonstige Obsorgepflichten. Sie sind laut Ihren Angaben am
- August 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und haben am
- Februar 2015 einen Asylantrag gestellt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung gegen Sie auf. Sie sind gesund, nehmen keine Medikamente und leiden auch an keinen chronischen oder lebensbedrohenden Krankheiten. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Festgestellt wird, dass Sie Ihr Heimatland nicht aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung verließen. Diesbezüglich wird auf die folgende Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid verwiesen. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat, - und Familienleben: Festgestellt wird, dass Sie in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen haben.
Ihren Angaben behaupten Sie keine weitere Vereinszugehörigkeit." Zur Lage im Irak wurden vom BFA auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: "[ ] Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vergleiche Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vergleiche Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015). Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt XXXX durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt römisch 40 durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015). Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Bauer, Sebastian
(2015): ‘Kurdish Political Parties in Iraq’ veröffentlicht in ‘Regiones et res Publicae – The Kurds, History-Religion-Language-Politics’, Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (8.12.2015): Schwierige Lage im Nordirak, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schwierige-lage-im-nordirak.724.de.html?dram:article_id=339229 , Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (16.1.2016): Tensions caused by Massoud Barzani remaining after term: Iraqi Kurdistan parl’t speaker, http://ekurd.net/massoud-barzani-tensions-remaining-2016-01-16, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd (14.2.2016): Kurds protest against Massoud Barzani’s participation in Munich Security Conference, http://ekurd.net/kurds-protest-barzani-munich-2016-02-14, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung International Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq’s Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, Zugriff 14.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015): Von der Leyen berät im Irak über Fluchtursachen, http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEKCN0SK0FN20151026, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Rudaw (20.10.2015): KRG says delayed salaries to be paid this month, http://rudaw.net/english/kurdistan/201020151, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Kurdenpräsident Barzani entlässt Minister, www.derstandard.at/2000023681349/KurdenpraesidentBarzani-entlaesst-Minister, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (13.12.0215): wist zwischen Ankara und Bagdad: Nonchalante Eskalation, http://derstandard.at/2000027441750/Zwist-zwischen-Ankara-und-Bagdad-Nonchalante-Eskalation, Zugriff 14.1.2016 "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
- 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016 Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. [ ] Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. [ ] Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und XXXX (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz XXXX 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und römisch 40 (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz römisch 40 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): [ ] Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von XXXX zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt XXXX im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von römisch 40 zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt römisch 40 im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - derstandard.at/2000033560927/Irakische-Armee-startete-Grossoffensive-auf-IS-Hochburg-Mossul, www.derstandard.at/2000033560927/Irakische-Armee-startete-Grossoffensive-auf-IS-Hochburg-Mossul, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung Der Standard (12.1.2016): Dutzende Tote bei Anschlagsserie im Irak, http://derstandard.at/2000028861344/Bagdad-Mindestens-acht-Tote-bei-Geiselnahme-in-Einkaufszentrum?ref=rec , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.12.2015): Iraks Premier Abadi besuchte von IS befreites Ramadi, http://derstandard.at/2000028175239/Irakische-Soldaten-hissen-Flagge-in-Ramadi?ref=rec , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI (1.1.2016): UN Casualty Figures for the Month of December 2015 [EN/AR], http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf, Zugriff 14.2.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan-Dez. 2015): UN Casualty Figures for , January: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , February: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH – Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen [ ] Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz XXXX (ISW 25.11.2015).Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz römisch 40 (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 Kurdisches Autonomiegebiet (KRI) Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015). Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015). Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vergleiche Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya News (17.9.2015): Analysis: ISIS in Kurdistan – the hidden enemy surfaces, http://english.alarabiya.net/en/perspective/analysis/2015/09/17/Analysis-The-hidden-enemy-inside-Kurdistan-resurfaces.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (7.8.2015): Unarmed civilians killed in Turkish airstrikes in northern Iraq: HDP report, http://www.hurriyetdailynews.com/unarmed-civilians-killed-in-turkish-airstrikes-in-northern-iraq-hdp-report.aspx?pageID=238&nID=86621&NewsCatID=338, Zugriff 21.9.2015 -Strichaufzählung Iraq Body Count (30.9.2015): Documented Civilian Deaths from Violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung MIMO – Middle East Monitor (13.1.2016):Turkey destroys PKK camps in northern Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/news/europe/23320-turkey-destroys-pkk-camps-in-northern-iraq, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (19.9.2015):Turkish jets hit Kurdish militant camps in Iraq, at least 55 killed - sources, http://af.reuters.com/article/idAFKCN0RJ0FM20150919, Zugriff 21.9.2015 -Strichaufzählung Reuters (1.8.2015): Iraq's Barzani condemns Turkish bombing he says killed civilians, http://uk.reuters.com/article/2015/08/01/us-mideast-crisis-turkey-iraq-idUKKCN0Q635X20150801?mod=related&channelName=gc05, Zugriff 5.8.2015 -Strichaufzählung RI - Refugees International (2.11.2015): Displaced in Iraq: Little Aid and Few Options, -Strichaufzählung http://static1.squarespace.com/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5633c6bfe4b03216fd2ea132/1446233807064/Displaced , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament, -Strichaufzählung www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016 [ ] Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
- Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak Islamischer Staat Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz XXXX . Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz römisch 40 . Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015). Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015). Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against Yazidis in Iraq: report, http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BID – Business Insider Deutschland (2.1.2016): It's 'hell': How ISIS prevents people from fleeing its 'caliphate', http://www.businessinsider.de/how-isis-controls-life-caliphate-raqqa-capital-2015-12?r=US&IR=T, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung BBC (9.6.2015): Inside Mosul: What's life like under Islamic State?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-32831854 , Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Daily Star (2.6.2015): Life under Isis in Raqqa and Mosul: 'We're living in a giant prison', http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jun-02/300199-anxious-iraqi-men-brace-for-isis-beard-patrols-in-mosul.ashx, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (15.11.2015): Der Exodus aus dem Irak verlangsamt sich, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/fluechtlingsstrom-der-exodus-aus-dem-irak-verlangsamt-sich-13910780.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Guardian (9.12.2015). http://www.theguardian.com/world/2015/dec/09/life-under-isis-raqqa-mosul-giant-prison-syria-iraq, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Ibitimes – International Business Times (24.9.2015): Isis: Islamic State executed over 10,000 men, women and children in Syria and Iraq, http://www.ibtimes.co.uk/isis-terror-group-executed-over-10000-men-women-children-syria-iraq-1521094, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak [ ] Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015). Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Es wird von Drohungen und Schikanen gegenüber den jesidischen IDPs berichtet, sowie auch von gewaltsamen Vorfällen in diesem Zusammenhang (UNHCR 3.2016). Und es gibt zunehmende Feindseligkeiten gegenüber sunnitischen Arabern, da viele verdächtigt werden, mit dem IS zu kooperieren (Reuters 20.10.2015). Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015). Siehe dazu auch Abschnitt 11.
- Bei Verhören von Terrorverdächtigen kommt es teilweise zur Anwendung von Folterpraktiken (s. Abschnitt 6). In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. XXXX ) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016).In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. römisch 40 ) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (21.10.2015): AMNESTY INTERNATIONAL PUBLIC STATEMENT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1445428287_mde1427112015english.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung BBC (20.1.2016): Iraq conflict: Kurdish forces 'destroyed Arab homes', http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35352242, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Huffington (10.2015): With ISIS At Its Door, Kurdistan Struggles To Accommodate Sunni Arabs And Yazidis, http://www.huffingtonpost.com/2015/06/10/kurdistan-sunni-arabs-yazidis_n_7548094.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (31.8.2015): Erbil Governorate Profile, May-August 2015, http://www.iomiraq.net/file/2224/download, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (20.10.2015): Iraq’s displaced find little comfort in Kurdistan, as Europe beckons, http://www.trust.org/item/20151020050154-9ivj7, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung UNHCR (3.2016): Note on the Situation of Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/306248/443520_de.html, Zugriff 23.3.2016 [ ] IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand
- Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen. IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, XXXX 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015).3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, römisch 40 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). [ ] Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz XXXX . Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz römisch 40 . Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil Anmerkung, auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015). Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015). In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt XXXX und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).Auch für die Stadt römisch 40 und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015). In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015). Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015). Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 – überwiegend sunnitischen – Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (15.11.2015): Der Exodus aus dem Irak verlangsamt sich, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/fluechtlingsstrom-der-exodus-aus-dem-irak-verlangsamt-sich-13910780.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (25.2.2015): Iraqi Kurdistan: Arabs Displaced, Cordoned Off, Detained, https://www.hrw.org/news/2015/02/25/iraqi-kurdistan-arabs-displaced-cordoned-detained, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation for Migration (11.2015): Babylon Governorate Profile, June- -Strichaufzählung September 2015, http://iomiraq.net/file/2253/download, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (3.2016): Displacement Tracking Matrix, http://iomiraq.net/dtm-page , Zugriff 8.3.2016 (hier kann für jede Provinz die Zahl der IDPs, sowie deren Herkunftsprovinz abgerufen werden.) -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (18.12.2015): Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, http://www.iom.int/news/displacement-and-returns-continue-iraq-iom , Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.5.2015): UN Watchdog blasts Iraq over IDP treatment, http://www.refworld.org/country,,,,IRQ„555f1a6e4,0.html, Zugriff 5.6.2015 -Strichaufzählung RI – Refugees International (2.11.2015): DISPLACED IN IRAQ: LITTLE AID AND FEW OPTIONS, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=563868d14&skip=0&query=displace&coi=IRQ, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN News Service (27.11.2015): UN agencies concerned about worsening humanitarian conditions of displaced Iraqis in Kurdistan, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=565c6b89309a&skip=0&query=displace&coi=IRQ&querysi=displace&searchin=title&sort=date, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq: Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
- Juli 2015 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNOCHA (4.1.2016): Portraits of Iraqi Displacement, https://unocha.exposure.co/portraits-of-iraqi-displacement, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.10.2015): UNHCR provides shelter to Iraqis uprooted by conflict in Anbar, http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff
- 1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2014): UNHCR Position on Returns to Iraq, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422446548_irq-102014.pdf, Zugriff
- 1.2016 -Strichaufzählung WFP – World Food Programme (1.12.2015): Iraq Crisis Situation Report #31,
- December 2015, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ep/wfp279858.pdf, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung WFP – World Food Programme (15.12.2015): Iraq Crisis Situation Report #32, 15 December 2015, http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-crisis-situation-report-32-15-december-2015, Zugriff 15.1.2016 Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge (AA 18.2.2016). Die humanitäre Lage verschlechtert sich zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf den Körper schädigende Hunger-Bewältigungsstrategien umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. (UN News Service 27.11.2015). Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015). Der Zugang in die KRI kann für IDPs jedoch äußerst schwierig sein und hängt vom religiösen und ethnischen Profil der jeweiligen Personen ab. Die Möglichkeit, Zutritt zur KRI zu bekommen, indem man einen Bürgen vorweist, der in der KRI lebt (diese Regelung gab es v. a. für Araber, Turkmenen und Schabakis), wurde weitgehend wieder abgeschafft, weil dieses Bürgen-System offenbar vorwiegend zu einem Geschäft für Menschen innerhalb der KRI wurde, die gegen Geld als Bürgen auftraten. Seit November 2014 wurde die Aufnahme (über den Landweg) von turkmenischen und arabischen IDPs in die KRI weitgehend gestoppt, abgesehen von jenen, die bereits im Besitz von KRI-Aufenthaltsgenehmigungen sind. Bezüglich Personen, die Minderheiten wie z.B. der jesidischen Minderheit angehören, scheint es so zu sein, dass der Zutritt zur KRI im Normalfall gewährt wird. Die Zugangsbeschränkungen zur KRI folgen keinem konsistenten Muster/ keiner konsistenten Politik und können sich laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen. Araber oder Turkmenen sind (in der KRI) wesentlich häufiger in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als beispielsweise Jesiden. Araber haben regelmäßig das Problem, dass ihre Papiere konfisziert werden, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt (UNHCR 3.2016). Für nicht aus der KRI stammende Kurden kann es durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung HRC – Human Rights Columbia (10.2015): TASK FORCE REPORT STATE-BUILDING IN IRAQI KURDISTAN, http://humanrightscolumbia.org/sites/default/files/documents/peace-building/state_building_kurdistan.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (25.2.2015): Iraqi Kurdistan: Arabs Displaced, Cordoned Off, Detained, https://www.hrw.org/news/2015/02/25/iraqi-kurdistan-arabs-displaced-cordoned-detained, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Minority Rights Group (2.2015): Between the Millstones: The State of Iraq’s Minorities Since the Fall of Mosul, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425309440_mrg-rep-iraq-online.pdf , Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation (including documentation and feasibility of return), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR (3.2016): Note on the Situation of Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I) -Strichaufzählung UN News Service (27.11.2015): UN agencies concerned about worsening humanitarian conditions of displaced Iraqis in Kurdistan, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=565c6b89309a&skip=0&query=displace&coi=IRQ&querysi=displace&searchin=title&sort=date, Zugriff 15.1.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016). Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.
- und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt
- Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 18.2.2016). Im Kontrollgebiet des IS hinderten IS-Kämpfer Menschen daran, das Gebiet zu verlassen um andernorts medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (AI 22.2.2016). Die medizinische Versorgung in den IS-kontrollierten Gebieten ist sehr schlecht: In der vom IS kontrollierten Stadt Falluja beispielsweise sind mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen (Stand 22.2.2016) rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 [ ]" Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage von heimatlichen Personendokumenten mit Lichtbild steht Ihre Identität nicht fest. Sofern Sie im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensidentität im Sinne des AVG Die Feststellungen zu Nationalität, Aufenthalt, Familienstand, Familienangehörige sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit ergaben sich aus Ihren übereinstimmenden Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung bei PI Traiskirchen EAST, sowie Ihrer Einvernahme vor dem BFA. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen hinsichtlich Ihrer und beruflichen Laufbahn. Mangels Vorlage von entsprechenden Reisedokumenten mit Visa wurde die Feststellung zu Ihrer illegalen Einreise getroffen. Ein Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegte, dass gegen Sie keine Verurteilung aufscheint. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren glaubhaften Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E). Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Die Behörde ist davon überzeugt, dass Ihr Vorbringen mit den tatsächlichen Erlebnissen übereinstimmt. Sie gaben glaubhaft an, ebenso, wie viele andere irakische Staatsbürger, aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation den Irak verlassen zu haben. Aus diesen Angaben lässt sich jedoch keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch den Herkunftsstaat erkennen und würde diese keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung enthalten, die unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren wäre. Zusammenfassend wird nunmehr angeführt, dass Sie
Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme, welche den Hauptbestandteil Ihrer Beweiseinbringung darstellt, nicht aufgrund eines Fluchtgrundes
Genfer Konvention Ihr Land verließen, sondern vielmehr, aufgrund der im Heimatland aktuellen Bürgerkriegssituation. Nach dieser Bestimmung ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen. Keiner dieser angeführten Gründe ist im vorliegenden Fall gegeben. Dies unterstrichen Sie auch mit Ihrer Aussage, dass die allgemeine angespannte Lage in Ihrem Heimatland ausschlaggebend für Ihre Bedrohung sei: „ Man kann in XXXX nicht in Ruhe leben, täglich werden Autobombenanschläge verübt und auf Menschen wird geschossen. Es ist sehr leicht dass ein Mensch getötet wird, weil in der StadtDies unterstrichen Sie auch mit Ihrer Aussage, dass die allgemeine angespannte Lage in Ihrem Heimatland ausschlaggebend für Ihre Bedrohung sei: „ Man kann in römisch 40 nicht in Ruhe leben, täglich werden Autobombenanschläge verübt und auf Menschen wird geschossen. Es ist sehr leicht dass ein Mensch getötet wird, weil in der Stadt Chaos herrscht ... Es gab keine Grundlage zum Leben in XXXX und dieChaos herrscht ... Es gab keine Grundlage zum Leben in römisch 40 und die Situation hat sich Tag für Tag verschlechtert. ‘‘ Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung (vgl. Erk. des VwGH v. 20.5.1994, Zl. 94/01/0128)Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung vergleiche Erk. des VwGH v. 20.5.1994, Zl. 94/01/0128) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt die prekäre allgemeine Sicherheits- und die schwierige und angespannte Lage im Irak keineswegs. Einer diesbezüglichen Sorge, dass Ihnen eine anderwärtige Verfolgungshandlung im Irak droht, wird jedoch mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Ihre Rückkehrgefährdung ergibt sich aus der in den Feststellungen genannten momentanen Lage im Irak. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Familienstand beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. [ ]" In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht und wurde nicht behauptet. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl
der GFK nicht in Betracht (vgl. BVwG W114 1426396-1 17.11.2014).Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht und wurde nicht behauptet. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl
der GFK nicht in Betracht vergleiche BVwG W114 1426396-1 17.11.2014). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Auf die konkreten und detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung wird hingewiesen.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Auf die konkreten und detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung wird hingewiesen. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung (vgl. Erk. des VwGH v. 20.5.1994, Zl. 94/01/0128).Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung vergleiche Erk. des VwGH v. 20.5.1994, Zl. 94/01/0128). Die Bedrohungen die sich durch die Anwesenheit mehrerer Konfliktparteien ergeben, sind ein Ergebnis der derzeitigen allgemeinen Situation im Irak, welche auch durch die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten berücksichtigt wurde. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: [ ] In Ihrem Fall geht die Behörde derzeit von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus und es ist daher davon auszugehen, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.In Ihrem Fall geht die Behörde derzeit von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus und es ist daher davon auszugehen, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. [ ]"
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 21.03.2017 beim BFA eingelangte Beschwerde.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die am 21.03.2017 beim BFA eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und folgendes neben allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen wörtlich vorgebracht: "Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hat seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen – sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – zu schützen, verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist. [ ] Der Beschwerdeführer ist aus seiner Heimat Irak geflüchtet, da er um sein Leben fürchtet. Er selbst ist ein friedlicher Mensch und wollte sich nie an dem Krieg beteiligen und mit oder gegen eine Miliz kämpfen. Im Gegensatz dazu, hat sich sein Bruder der irakische-kurdischen Peschmerga angeschlossen und gegen die IS Miliz gekämpft. Dabei ist er auch ums Leben gekommen. Dieses Schicksal wollte er nicht wiederholen und hat sich gegen den Kampf ausgesprochen, weshalb auch auf das Familienhaus geschossen wurde. Sein Leben war in Gefahr und konnte sich nicht an die Polizei wenden, da von dieser auch kein Schutz zu erwarten war. Vielmehr wurde er weggeschickt und konnte keine Anzeige erstatten. Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme an, dass es Schläferzellen in XXXX gibt, welche eine große Gefahr darstellen und die er auch auf diesen Anschlag auch vermutet. Solche Anschläge werden oft von kurdischen IS-Kämpfern verübt, da sich einige Kurden dem IS angeschlossen haben. Diese Schläferzellen sind gut organisiert und verüben Anschläge und sind unberechenbar. Leider ist es ihm aber nicht gelungen Beweise vorzubringen und möchte sich nur auf die Länderberichte berufen (Seite 34 des Bescheides). Der Beschwerdeführer wäre im Fall seines Verbleibes der Gefahr von Racheakten ausgesetzt, da er sich dem Kampf nicht anschließen möchte.Der Beschwerdeführer ist aus seiner Heimat Irak geflüchtet, da er um sein Leben fürchtet. Er selbst ist ein friedlicher Mensch und wollte sich nie an dem Krieg beteiligen und mit oder gegen eine Miliz kämpfen. Im Gegensatz dazu, hat sich sein Bruder der irakische-kurdischen Peschmerga angeschlossen und gegen die IS Miliz gekämpft. Dabei ist er auch ums Leben gekommen. Dieses Schicksal wollte er nicht wiederholen und hat sich gegen den Kampf ausgesprochen, weshalb auch auf das Familienhaus geschossen wurde. Sein Leben war in Gefahr und konnte sich nicht an die Polizei wenden, da von dieser auch kein Schutz zu erwarten war. Vielmehr wurde er weggeschickt und konnte keine Anzeige erstatten. Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme an, dass es Schläferzellen in römisch 40 gibt, welche eine große Gefahr darstellen und die er auch auf diesen Anschlag auch vermutet. Solche Anschläge werden oft von kurdischen IS-Kämpfern verübt, da sich einige Kurden dem IS angeschlossen haben. Diese Schläferzellen sind gut organisiert und verüben Anschläge und sind unberechenbar. Leider ist es ihm aber nicht gelungen Beweise vorzubringen und möchte sich nur auf die Länderberichte berufen (Seite 34 des Bescheides). Der Beschwerdeführer wäre im Fall seines Verbleibes der Gefahr von Racheakten ausgesetzt, da er sich dem Kampf nicht anschließen möchte. Entgegen der Ansicht der Behörde ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dagegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären, wenn er im Irak geblieben wäre. Damit war sein Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen im Irak vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Darüber hinaus hat er immer am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht alle notwendigen Angaben gemacht." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im August 2014 in XXXX gemeinsam mit seinen Eltern gelebt.Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im August 2014 in römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante – oder sonstige – Verfolgung droht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, bei. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen. Insgesamt gesehen vermochte es der Beschwerdeführer mit gegenständlicher Beschwerde nicht, der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des BFA fundiert entgegenzutreten. Ergänzend ist zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Verbleibens im Irak der Gefahr von Racheakten ausgesetzt sein würde, da er sich dem Kampf nicht anschließen habe wollen, auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht (maßgeblich) geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen.Ergänzend ist zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Verbleibens im Irak der Gefahr von Racheakten ausgesetzt sein würde, da er sich dem Kampf nicht anschließen habe wollen, auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des Paragraph 20, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht (maßgeblich) geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen. Insgesamt gesehen wurde somit der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Insgesamt gesehen wurde somit der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen sind nach wie vor aktuell und basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesf