RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlL511 2146072-1 SpruchL511 2146072–1/26E TextGekürzte Ausfertigung des am 29.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.08.2016, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.08.2016, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 12.01.2017, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom 12.01.2017, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
- Der Bescheid des AMS war zu beheben, weil die Voraussetzungen für den Entzug des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom von 01.02.2016 bis 27.03.2016 nicht gegeben waren.
- Der Bescheid des AMS war zu beheben, weil die Voraussetzungen für den Entzug des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom von 01.02.2016 bis 27.03.2016 nicht gegeben waren.
- Sowohl die unvertretene Beschwerdeführerin als auch die Vertreterin der belangten Behörde haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
- Sowohl die unvertretene Beschwerdeführerin als auch die Vertreterin der belangten Behörde haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
- Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
- Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L511.2146072.1.00