4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.03.2016, Zl. 17-2015-BE-VER10-000F3, wurde die Haftung des Beschwerdeführers
Vm 83 ASVG für die Zeiträume November 2011, Dezember 2011, Februar 2012, März 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013, März 2013, Juni 2013 und Juli 2013 in Höhe von ? € 741,62 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet.römisch eins.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.03.2016, Zl. 17-2015-BE-VER10-000F3, wurde die Haftung des Beschwerdeführers
Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 83 ASVG für die Zeiträume November 2011, Dezember 2011, Februar 2012, März 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013, März 2013, Juni 2013 und Juli 2013 in Höhe von ? € 741,62 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto (Nr. XXXX) der XXXX nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltes durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv. gesamt € 741,62 offen aufscheine, welche die SGKK gegen den BF persönlich aufgrund der Ausfallhaftung nach §§ 67 Abs. 10 ASVG geltend mache. Laut Firmenbuch sei der BF ab dem 26.10.2000 Geschäftsführer der GmbH und sei er dadurch verpflichtet gewesen, mit jener Sorgfalt, die der Gegenstand der Geschäftsführung mit sich bringe, seine Pflichten zu erfüllen. Der nun offene und auf Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens uneinbringliche Betrag iHv € 741,62 setze sich aus den in der Rückstandsaufstellung der SGKK vom 16.3.2016 genannten Beträgen zusammen.Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto (Nr. römisch 40 ) der römisch 40 nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltes durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv. gesamt € 741,62 offen aufscheine, welche die SGKK gegen den BF persönlich aufgrund der Ausfallhaftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, ASVG geltend mache. Laut Firmenbuch sei der BF ab dem 26.10.2000 Geschäftsführer der GmbH und sei er dadurch verpflichtet gewesen, mit jener Sorgfalt, die der Gegenstand der Geschäftsführung mit sich bringe, seine Pflichten zu erfüllen. Der nun offene und auf Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens uneinbringliche Betrag iHv € 741,62 setze sich aus den in der Rückstandsaufstellung der SGKK vom 16.3.2016 genannten Beträgen zusammen. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) In der Verhandlung wird vom BF vorgebracht, dass die operative Tätigkeit bereits mit 30.6.2010 eingestellt worden wäre und daher die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge in der Zeit von Dezember 2011 bis Jänner 2013 nicht rechtens wären. Ergänzend wird vom BF vorgebracht, dass er einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 12.2.2013 habe, welcher einen Betrag von € 367,15 ausweise. Zu dieser Exekution wären von der GmbH am 28.2.2013 € 176,92 bezahlt worden. Als Nachweis der Zahlungen wird ein Ausdruck vom 29.3.2017 vorgelegt. Es könne somit allenfalls nur mehr ein Betrag von € 109,23 aushaften. Somit wäre der Bescheid nicht mehr stimmig, da er auch auf Zeiten für 09/2012 und 10/2012 abstelle. Von der Behördenvertreterin wird vorgebracht, die Zahlungen aufgrund der Exekution für 09/2012 und 10/2012 dürften vermutlich auf einen anderen offenen Beitragsmonat verbucht worden sein. Es wäre daher nunmehr von einer anderen, als im Bescheid genannt, Forderung auszugehen.367,15 ausweise. Zu dieser Exekution wären von der GmbH am 28.2.2013 € 176,92 bezahlt worden. Als Nachweis der Zahlungen wird ein Ausdruck vom 29.3.2017 vorgelegt. Es könne somit allenfalls nur mehr ein Betrag von € 109,23 aushaften. Somit wäre der Bescheid nicht mehr stimmig, da er auch auf Zeiten für 09 aus 2012, und 10 aus 2012, abstelle. Von der Behördenvertreterin wird vorgebracht, die Zahlungen aufgrund der Exekution für 09 aus 2012, und 10 aus 2012, dürften vermutlich auf einen anderen offenen Beitragsmonat verbucht worden sein. Es wäre daher nunmehr von einer anderen, als im Bescheid genannt, Forderung auszugehen. Die Höhe der vorgeschriebenen Nachforderungen, dessentwegen die Haftung des BF mit seinerzeitigem Bescheid ausgesprochen worden war, hat sich zwischenzeitlich verändert, weswegen der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2114886.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.