Obsah (10)
§ 32Art. 133§ 67§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlL513 2114886-3 SpruchL513 2114886-3/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, L
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis vom 15.10.2015 zu Zl. L 513 2114886-1/3E wurde die dem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde
§ 67Abs 10 i
Vm § 58 Abs 5 ASVG als unbegründet abgewiesen.1. Mit Erkenntnis vom 15.10.2015 zu Zl. L 513 2114886-1/3E wurde die dem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wurde gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Mit Beschluss vom 21.03.2016, Ra 2015/08/0180-9, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016, stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller (außerordentliche) Revision. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte er vor, dass er aufgrund mangels finanzieller Mittel nicht anwaltlich vertreten wäre und sich daher an die ihm bislang bekannten Vorgaben im Verwaltungsverfahren gehalten habe. Bezüglich der Fristen habe er es derart gehalten, dass er am 22.02.2016, einen Tag vor Ablauf der Revisionsfrist, die ao. Revision zur Post brachte. Aus dieser Sicht wäre die Revisionswerbung rechtzeitig eingebracht worden. Offensichtlicher Fehler der Sache wäre nun die Einbringung direkt beim Verwaltungsgerichtshof gewesen, wo dies, den Bürger streng benachteiligend, so nach der Reform nicht mehr richtig wäre. Als Bürger wäre ihm das neue Prozedere als Fehlverhalten nicht bewusst, zumal die Revision dann doch wieder zur Entscheidung beim VwGH landen müsse. Es würde sich um einen entschuldbaren Irrtum handeln. Da kein wirklich gravierendes Verschulden bzw. allenfalls ein minderer und somit entschuldbarer Grad des Versehens vorliege, werde der Bewilligung des Antrages kein Hindernis entgegenstehen. Der Antrag sei auch rechtzeitig, da er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolge.
- Mit Beschluss vom 2.5.2016, Zl.: L 513 2114886-1/20E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.
- Mit Schreiben des Antragstellers vom 24.5.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016, stellte der Wiederaufnahmewerber den im Spruch genannten gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, es seien nach Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel hervorgekommen, welche im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptteil des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Durch die Abweisung der mündlichen Verhandlung hätten neue Beweismittel, insbesondere Zeugenvernehmungen, ohne sein Verschulden nicht mehr geltend gemacht werden können. Weiters auch, dass der VwGH die Revision wegen Verspätung nicht mehr behandelt hätte. Insbesondere wäre die Behördenfeststellung, dass die Kredite auch anteilsmäßig an die SGKK abzuführen gewesen wären, unrichtig, da es eine klare Weisung der Kreditgeberin für die Verwendung gegeben hätte. Dazu wäre die Gattin als Zeugin einzuvernehmen. Weiters würden die vorgeschriebenen Beiträge für die Monate 06/2013 und 07/2013 iHv € 710,70 in die Ägide des Masseverwalters fallen, da dies nach Insolvenzantrag des Finanzamtes im Mai 2013 gewesen wäre.Weiters würden die vorgeschriebenen Beiträge für die Monate 06 aus 2013, und 07 aus 2013, iHv € 710,70 in die Ägide des Masseverwalters fallen, da dies nach Insolvenzantrag des Finanzamtes im Mai 2013 gewesen wäre. Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages wurde vom Antragsteller nichts vorgebracht.
- Am 30.3.2017 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: 1.
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an ((VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vgl zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007.1.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an ((VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vergleiche zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007.
Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.
Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen. Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 stattfinden.Absatz 3, leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, stattfinden. Wie die Zeugenaussage der Kreditgeberin, Frau Fritsch, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, war der Antragsteller seit Dezember 2010, dass der Kredit von der Gattin mit der Auflage, dass dieser nur für Lieferantenleistungen zu verwenden wäre, in Kenntnis des nunmehrigen Vorbringens. Somit ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtzeitig eingebracht.
- In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
- In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. 2.
- Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.2.
- Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH
- 1994, 93/09/0434;
- 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH
- 2004, 2000/17/0022;
- 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH
- 1994, 93/09/0434;
- 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH
- 2004, 2000/17/0022;
- 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). 2.
- Der Wiederaufnahmewerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag vor, dass er ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte, dass er einen weisungsgebundenen Kredit aufgenommen habe, der nur für Lieferverbindlichkeiten gedacht war. Auch wären die vorgeschriebenen Beiträge für die Monate 06/2013 und 07/2013 nach Insolvenzantrag angefallen und diese neuen Umstände eine anders lautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte.2.
- Der Wiederaufnahmewerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag vor, dass er ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte, dass er einen weisungsgebundenen Kredit aufgenommen habe, der nur für Lieferverbindlichkeiten gedacht war. Auch wären die vorgeschriebenen Beiträge für die Monate 06 aus 2013, und 07 aus 2013, nach Insolvenzantrag angefallen und diese neuen Umstände eine anders lautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden: Im vorliegenden Fall ist zunächst zwischen den einzelnen Vorbringensteilen des Wiederaufnahmewerbers zu differenzieren. 2.2.
- Soweit der Wiederaufnahmewerber seinen Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass er einen weisungsgebundenen Kredit aufgenommen habe, der nur für Lieferverbindlichkeiten gedacht gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der erste Kredit laut Zeugenaussage (Kreditgeberin) bereits im Dezember 2010 an den Antragsteller ausgezahlt wurde (sohin unstrittig vor Erlassung des Vorerkenntnisses). Die Verwertung dieses Umstandes wäre jedoch dem Antragsteller bereits bei der verfahrensführenden Behörde im Jahr 2015 möglich gewesen. Ergänzend ist anzuführen, dass trotz Vorliegen dieses Umstandes verfahrensgegenständlich jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Hauptteil des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. 2.2.
- Zum Vorbringen betreffend vorgeschriebener Beiträge für die Monate 06/2013 und 07/2013 nach Insolvenzantrag, ist festzustellen, dass diese noch vor Insolvenzeröffnung angefallen sind und deshalb schon im abgeschlossenen Verfahren behandelt wurden.2.2.
- Zum Vorbringen betreffend vorgeschriebener Beiträge für die Monate 06 aus 2013, und 07 aus 2013, nach Insolvenzantrag, ist festzustellen, dass diese noch vor Insolvenzeröffnung angefallen sind und deshalb schon im abgeschlossenen Verfahren behandelt wurden. Nach Ansicht des Gerichts, ist es dem Wiederaufnahmewerber im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2114886.3.00